Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 5

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1 Finn Mengler 1

2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Nötigung > Wiederholung: Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 > Rechtsnatur des 227 I, wie Wortlaut ( Verursacht der Täter durch die Körperverletzung ) belegt: Erfolgsqualifikation gegenüber 223 > Schwere Folge des 227 I: Tod der verletzten Person > Gemäß 18 insoweit bereits ausreichend: Dass Täter hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt > Darüber hinaus für 227 I notwendig: Dass Tod der verletzten Person durch die Körperverletzung ( 223 bis 226 a) verursacht wurde > Damit verlangt: Gefahrspezifischer Zusammenhang > Insoweit streitig: Ob dieser gefahrspezifische Zusammenhang zwingend an unmittelbaren Verletzungserfolg anknüpft oder auch mittelbare Verletzungsfolgen erfasst 2

3 Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 > Im Falle der Entscheidungserheblichkeit erforderlich: Auslegung des 227 I > Nach Wortlaut des 227 I ( Tod der verletzten Person ) durchaus denkbar: Dass Anknüpfungspunkt für Strafschärfung bei Erfolgsqualifikationen der vorsätzlich herbeigeführte Erfolg des Grunddelikts ist, also die unmittelbar eingetretene Körperverletzung ihrerseits lebensgefährlich sein muss > Dem jedoch mit Blick auf weiteren Wortlaut des 227 I - durch die Körperverletzung ( a)" - entgegenzuhalten: Dass eine Körperverletzung sowohl durch Gesundheitsschädigung als auch durch eine körperliche Misshandlung begangen werden kann, die nicht zwingend eine tatsächlich eingetretene Verletzung verlangt > Daher jedenfalls nicht verletzt durch extensive Interpretation des - uneindeutigen - Wortlauts: Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG 3

4 Körperverletzung mit Todesfolge gemäß 227 > Mit Blick auf Gesetzessystematik zu bedenken: Dass der Verweis auf die Körperverletzung auch 223 II StGB und 224 II StGB und damit zugleich den - zumeist eine tatbestandlichen Erfolg auskommenden - Versuch umfasst > Schließlich zu bedenken: Telos der Norm, die Strafschärfung für den Fall vorsieht, dass in - unmittelbarem oder mittelbarem - Zusammenhang mit Körperverletzung der Tod der verletzten Person verursacht wird > Nach alledem vorzugswürdig: Für gefahrspezifischen Zusammenhang darauf abzustellen, ob Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs isv 227 I StGB birgt (hm) > Demnach gleichermaßen durch die Körperverletzung verursacht: Mittelbare Verletzungsfolgen (hm) 4

5 Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs > Kennzeichen des erfolgsqualifizierten Versuchs: Dass bei bloßem Versuch des Grunddelikts schwere Folge der Erfolgsqualifikation eingetreten ist > Insoweit bereits diskutabel, wenngleich der Versuch der Erfolgsqualifikation regelmäßig als Verbrechen isv 12 I gemäß 23 I mit Strafe bedroht ist: Ob erfolgsqualifizierter Versuch des 227 I strafbar ist > Für Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs klärungsbedürftig und nach zuvor dargestellten Maßstäben - durch Auslegung - zu ermitteln: Ob Anknüpfungspunkt für Strafschärfung bei erfolgsqualifizierten Delikten der - im Regelfall ausgebliebene - Erfolg oder die - zumindest versuchte - Tathandlung des Grunddelikts darstellt 5

6 Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs > Nach - zuvor bereits dargestellten Maßstäben folgender - Auslegung des 227 I bereits ausreichend: Lebensgefährlichkeit der Körperverletzungshandlung, solange bereits bloßer Versuch Risiko eines tödlichen Ausgangs birgt (hm) > Beispiel: Gubener Hetzjagd (BGH, NJW 2003, 150) 6

7 Delikte gegen die Willensfreiheit > Nach Maßgabe der PrüfungsgegenständeVO aus dem 18. Abschnitt ( Straftaten gegen die persönliche Freiheit ) zum Pflichtfachstoff zählend: Freiheitsberaubung und Nötigung > Demnach insoweit examensrelevant: 239 und 240 > Schutz gegen vorsätzliche Verletzung des Rechtsguts der Willensfreiheit bietend: Nötigung gemäß 240 > In 240 I enthalten: Tatbestand der Nötigung > Gemäß 240 II Voraussetzung für Rechtswidrigkeit der Nötigung: Verwerflichkeit des eingesetzten Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck > Für diese Fälle verankert in 240 III: Versuchsstrafbarkeit > Schließlich in 240 IV zu finden: Strafzumessungsvorschrift 7

8 > Deliktsaufbau: 240 (Nötigung) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im objektiven Tatbestand der Nötigung vorausgesetzt: einen Menschen ( ) mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt > Demnach im objektiven Tatbestand des 240 I zu prüfen: Anderer Mensch, Einsatz von Nötigungsmitteln, Nötigungserfolg und nötigungsspezifischer Zusammenhang 8

9 a) Anderer Mensch > Zunächst im objektiven Tatbestand des 240 I vorausgesetzt: einen Menschen > Demnach Tatobjekt des 240 I: (Von der Person des Täters unterscheidbarer) Anderer Mensch > Insoweit Voraussetzung für menschliche Qualität: Einsetzen der die Fruchtausstoßung einleitenden Eröffnungswehen (BGH) > Insoweit nach Vorbild des 3 II Nr. 2 TPG das Ende des menschlichen Lebens kennzeichnend: Hirntod durch endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns (hm) 9

10 b) Einsatz von Nötigungsmitteln > Tathandlung des 240 I: mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ( ) nötigt > Demnach Nötigungsmittel des 240 I: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel > Insoweit zunächst denkbar: Gewalt > Definition für Gewalt: Körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (hm) > Erscheinungsformen der Gewalt: Vis absoluta, die willensausschließende Gewalt zum Gegenstand hat und vis compulsiva, die durch willensbeugende Gewalt gekennzeichnet ist 10

11 > Jedenfalls für Gewalt verlangt: Körperliche Zwangswirkung > Daher bei Sachgewalt notwendig: Dass von Einwirkung auf Sachen mittelbarer körperlich Zwang ausgeht > Beispiele: Einsperren in verschlossenen Raum oder kalte Räumung gegenüber Mietnomaden durch Aushängen der Fenster > Sonderfall: (Vom BVerfG als verfassungskonform bestätigte) Zweite-Reihe-Rechtsprechung (BGH) > Mangels körperlichen (!) Zwangs keine Gewalt: Sitzblockade, die Fahrzeuge in erster Reihe lediglich psychisch - nicht aber durch körperliches Hindernis - am Weiterfahren hindert 11

12 > Stattdessen in diesen Fällen zu erwägen: Nötigende Gewalt gegenüber nachfolgenden, durch die vor ihnen anhaltenden Fahrzeuge physisch an der Weiterfahrt gehinderten Autofahrer in mittelbarer Täterschaft gemäß 240 I, 25 I 2. Alt. (hm) > Häufig erforderlich wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 II GG: Abgrenzung zwischen Drohung und Gewalt > Nach zuvor entwickelten Maßstäben Wesen der Gewalt: Gegenwärtige Zufügung körperlicher Zwänge > Hingegen zentrales Merkmal der Drohung: Zukünftige Übelszufügung 12

13 > Bei dieser Abgrenzung einen klassischen Problemfall bildend: Dichtes Auffahren ( Drängeln ) > Regelmäßig wenig naheliegend wegen erkennbar fehlender Absicht des Hintermanns zur Verursachung eines Auffahrunfalls: Drohung > Vielmehr im Regelfall einzig als Nötigungsmittel in Betracht kommend: Gewalt > Dafür wiederum zwingend notwendig und zumeist zu verneinen: Körperliche Zwangswirkungen > Ausnahmsweise hingegen als Gewalt einzustufen: Wenn durch Drängeln massive körperlicher Zwangswirkungen verursacht werden > Beispiele für derartige physisch merkbare Angstreaktionen : Zittern am ganzen Körper, Schweißausbrüche oder Schockstarre 13

14 > Ferner als Nötigungsmittel in Betracht kommend: Drohung mit einem empfindlichen Übel > Definition für Drohung mit einem empfindlichen Übel: Inaussichtstellen einer künftigen, vom Betroffenen als nachteilig empfundenen Veränderung in der Außenwelt, auf deren Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und die von solcher Erheblichkeit ist, dass deren Ankündigung objektiv geeignet erscheint, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren > Für Drohung zwecks Abgrenzung zur bloßen - erkennbar nicht realisierbaren - Warnung vorausgesetzt: Angebliche Realisierbarkeit des Übels > Indes unerheblich: Tatsächlicher Einfluss des Täters auf Eintritt des Nachteils 14

15 c) Nötigungserfolg > Im objektiven Tatbestand des Nötigung sodann verlangt: zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt > Demnach Rechtsnatur des 240 I: Erfolgsdelikt > Insoweit - weit gefasster - Nötigungserfolg gemäß 240 I: Handlung, Duldung oder Unterlassung 15

16 d) Nötigungsspezifischer Zusammenhang > Abschließend zu prüfen gemäß 240 I: Ob Nötigung mit Gewalt oder durch Drohung erfolgt > Damit erforderlich: Nötigungsspezifischer Zusammenhang > Insoweit erforderlich: Motivationskausalität > Dafür maßgeblich: Dass Eintritt des Nötigungserfolgs gerade auf Grund des Einsatzes der Nötigungsmittel stattfindet > Somit gerade nicht ausreichend: Dass Nötigungsopfer erstrebtes Verhalten aus anderen Motiven vornimmt > Damit möglich, weil Nötigung als Delikt gegen die Willensfreiheit ein Handeln gegen den Willen des Opfers verlangt: Tatbestandsausschließendes Einverständnis 16

17 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 240 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 17

18 II) Rechtswidrigkeit > Für Rechtswidrigkeit der Tat vorrangig zu prüfen: Allgemeine Rechtfertigungsgründe > Bei Eingreifen von allgemeinen Rechtfertigungsgründen von vornherein ausgeschlossen: Widerspruch zur Rechtsordnung > Andernfalls gemäß 240 II für Rechtswidrigkeit klärungsbedürftig: Ob die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist > Gemäß 240 II demnach erforderlich für offenen Tatbestand der Nötigung: Rechtswidrigkeit positiv festzustellen > Regelmäßigkeit vorausgesetzt für derartige Verwerflichkeit: Dass Nötigungsmittel, der angestrebte Zweck oder die Zweck- Mittel-Relation als sozial unerträglich einzustufen ist (hm) 18

19 > Bei unbestimmten Rechtsbegriffen mangels Klarheit der - generalklauselartig formulierten - Vorschrift naturgemäß ausgeschlossen: Pauschale Subsumtion dieser Norm > Stattdessen erforderlich, um im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Sachverhalt die jeweilige Tatbestandsvoraussetzung erfüllt: Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und Rückgriff auf die anerkannten juristischen Auslegungsmethoden > Insoweit von besonderer Bedeutung: Gesetzessystematische Auslegung, die die Stellung im Normgefüge und somit auch die Vorgaben höherrangigen Rechts berücksichtigt > Bei der gesetzessystematischen Auslegung insbesondere zu beachten, weil diese gemäß Art. 1 III GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden: Grundrechte 19

20 > Deshalb zu berücksichtigen bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe: Widerstreitende Grundrechte > In diesem Zusammenhang durchaus lesenswert: BGH, NJW 2013, 1379 > Regelmäßig zu Gunsten des Opfers und zu Gunsten des Täters streitend: Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG, die neben Freiheit jedweden beliebigen Handelns auch Willensentschließungsfreiheit umfasst > Nach diesen Maßstäben zu prüfen für Verwerflichkeit gemäß 240 II: Unzulässiger, auch durch grundrechtliche geschützte Interessen des Täters nicht zu rechtfertigender Eingriff in Grundrechte des Nötigungsopfers 20

21 > Regelmäßig ausreichend für Verwerflichkeit des Nötigungsmittels, weil in diesen Fällen ein Bezug zu - höherrangigem - Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II 1 GG besteht: Gewalt oder Drohung mit Gewalt > Beispiel für - eher seltene - ebenso denkbare Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks: Beabsichtigte Begehung einer - von Rechts wegen missbilligten - Straftat > Andernfalls zu prüfen: Ob der Einsatz des Nötigungsmittels gerade zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, wobei sich Verwerflichkeit dieser Zweck-Mittel- Relation insbesondere aus einem fehlendem Sachzusammenhang ( Inkonnexität ) ergibt 21

22 III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit IV) Strafe > Zu prüfen für Strafzumessung: Ob Strafschärfung nach Maßgabe des Sonderstrafrahmens in 240 IV 1 zu erfolgen hat, weil besonders schwerer Fall isv 240 IV 2 vorliegt > Notwendig für Regelbeispiel des 240 IV 2 Nr. 1: Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch > Hingegen Voraussetzung für Regelbeispiel des 240 IV 2 Nr. 2: Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger (isv 11 I Nr. 2) 22

23 > Deliktsaufbau: 240 (Nötigung) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand a) Anderer Mensch b) Einsatz von Nötigungsmitteln aa) Gewalt bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel c) Nötigungserfolg d) Nötigungsspezifischer Zusammenhang 2) Subjektiver Tatbestand II) Rechtswidrigkeit 1) Allgemeine Rechtfertigungsgründe 2) Verwerflichkeit gemäß 240 II III) Schuld IV) Strafe: Strafzumessungsvorschrift gemäß 240 IV 23

24 Freiheitsberaubung gemäß 239 > Schutzgut der Freiheitsberaubung: Freiheit der Willensbetätigung in Bezug auf die Veränderung des Aufenthaltsortes > In 239 I enthalten: Tatbestand der Freiheitsberaubung > Für diese Fälle in 239 II angeordnet: Versuchsstrafbarkeit > In 239 III zu finden: Qualifikationstatbestand gemäß 239 III Nr. 1, wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird, sowie Erfolgsqualifikation gemäß 239 III Nr. 2, wenn der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht > Ferner in 239 IV geregelt für den Fall, dass der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers verursacht: Erfolgsqualifikation > Demgegenüber zu finden in 239 V: Strafzumessungsvorschrift für unbenannte - und damit in der Klausur nur ausnahmsweise relevante - minder schwere Fälle 24

25 > Deliktsaufbau: 239 (Freiheitsberaubung) I) Tatbestand 1) Objektiver Tatbestand > Im objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung verlangt: einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt > Demnach verlangt: Anderer Mensch und Einsperren oder Freiheitsberaubung auf andere Weise 25

26 a) Anderer Mensch > Zunächst im objektiven Tatbestand des 239 I vorausgesetzt: einen Menschen > Demnach Tatobjekt des 239 I: (Von der Person des Täters unterscheidbarer) Anderer Mensch > Insoweit Voraussetzung für menschliche Qualität: Einsetzen der Eröffnungswehen (BGH) > Insoweit nach Vorbild des 3 II Nr. 2 TPG das Ende des menschlichen Lebens kennzeichnend: Hirntod durch endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns (hm) > Ferner einschränkend notwendig: Natürliche Fähigkeit zur Veränderung des Aufenthaltsortes (hm) > Somit ausgeschlossen: Freiheitsberaubung gegenüber Kleinstkindern oder Bewusstlosen (hm) 26

27 b) Einsperren oder Freiheitsberaubung auf andere Weise > Tathandlung des 239 I: einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt > Da Einsperren einen bloßen Spezialfall der Freiheitsberaubung auf andere Weise darstellt, in jedem Fall verlangt: Freiheitsberaubung > Definition für Freiheitsberaubung: Wenn es dem Opfer unmöglich gemacht wird, nach seinem freien Willen seinen Aufenthalt zu verändern > Insoweit erforderlich für Vollendung der Tat: Überschreitung der Bagatellgrenze von wenigen Sekunden ( Dauer eines Vater Unser ) > Beispiele: Einsperren oder Fesseln 27

28 > Hingegen von 239 I nicht erfasst: Freiheit zum Aufsuchen eines Ortes > Damit nicht möglich: Freiheitsberaubung isv 239 I durch schlichtes Aussperren > Hingegen ausreichend, sofern diese für Fortbewegung benötigt werden: Entfernen technischer Hilfsmittel zur Fortbewegung wie Gehhilfen oder Rollstuhl > Damit möglich, weil Freiheitsberaubung als Delikt gegen die Willensfreiheit ein Handeln gegen den Willen des Opfers verlangt: Tatbestandsausschließendes Einverständnis > Insoweit klassisches Problem: Ob Beeinträchtigung der bloß potentiellen Fortbewegungsfreiheit, wenn etwa - wie bei Schlafenden - aktueller Wille des Opfers zur 28 Fortbewegung fehlt, für Freiheitsberaubung ausreicht t

29 > Demnach umstritten: Ob Freiheitsberaubung auch durch Beeinträchtigung der bloß potentiellen Fortbewegungsfreiheit möglich ist > In diesen Fällen - im Falle der Entscheidungserheblichkeit - erforderlich: Auslegung des 239 I > Wenig ergiebig: Insoweit uneindeutiger Wortlaut des 239 I ( der Freiheit beraubt ) > Wegen des wenig zwingenden Bedeutungsgehalts auch durch großzügige Interpretation somit nicht verletzt: Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG > In gesetzsystematischer Hinsicht zu bedenken: Drohende Verkürzung des Anwendungsbereichs der - von der Vollendungsstrafbarkeit zu unterscheidenden - Versuchsstrafbarkeit gemäß 239 II 29

30 > Dem jedoch bei gesetzessystematischer Auslegung entgegenzuhalten: Qualifikationstatbestand des 239 III Nr. 1, der eine Freiheitsberaubung für länger als eine Woche voraussetzt und damit - ebenso wie 239 I - offenbar auch Beeinträchtigung bloß potentieller Fortbewegungsfreiheit erfassen soll > Schließlich in den Blick zu nehmen: Telos der Norm, die als abstraktes Gefährdungsdelikt auch zum Schutz Kranker und Ruhebedürftiger geschaffen wurde, während bei tatsächlich eingetretenem Erfolg zumeist Tatbestand Nötigung gemäß 240 einschlägig ist > Daher nach Auslegung der Norm daher gleichfalls als Freiheitsberaubung erfasst: Beeinträchtigung der bloß potentiellen Fortbewegungsfreiheit (hm) 30

31 2) Subjektiver Tatbestand > Im subjektiven Tatbestand des 239 I gemäß 15 notwendig: Vorsatz > (An 16 I 1 orientierte) Definition für Vorsatz: Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 31

32 II) Rechtswidrigkeit > Mit Blick auf 11 I Nr. 5, wonach rechtswidrige Tat solche ist, die - einzig - den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, regelmäßig anzunehmen: Dass Rechtswidrigkeit indiziert ist > Indes möglich bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen: Widerlegung der Indizwirkung III) Schuld > Zu prüfen innerhalb der Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit der Tat > Dafür notwendig nach Vorbild des 20 ( unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ): Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 32

33 Fall 5 33

34 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 34

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