STRAFTATEN GEGEN DIE PERSÖNLICHE FREIHEIT

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1 STRAFTATEN GEGEN DIE PERSÖNLICHE FREIHEIT I. Gemeinsamkeiten Schutzgut o Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung - Reichweite variiert Tatobjekt o anderer Mensch o Beginn des Menschseins mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen / mit dem Beginn der Geburt Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

2 B. 238: Nachstellung Vorbemerkungen Schutzgut: Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt einzelnen Handlungen, durch die die Nachstellung erfolgt und mit denen, der Erfolg herbeigeführt wird, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit Systematik I. Tatbestand o 238 I: Grunddelikt o 238 II: Qualifikation o 238 III: Erfolgsqualifikation o 238 IV: Notwendigkeit eines Strafantrags bei Taten nach 238 I sofern kein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht wird, welches ein Einschreiten von Amts wegen notwendig macht 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung: Unbefugtes, beharrliches Nachstellen aa. bb. cc. Nachstellung Täter verwirklicht eine oder mehrere der Nr. 1-5 von 238 I o Nr. 1: Aufsuchen räumlicher Nähe gezielte, physische Annäherungen an das Opfer Opfer muss diese Annäherungen wahrnehmen nicht jedoch unmittelbar im Zeitpunkt der Annäherung o Nr. 2: Versuch zum Opfer durch Kommunikationsmittel Kontakt herzustellen Kommunikationsmittel: zb Anrufe, s, SMS, Briefe, Graffitis, über Angehörige, Freunde oder Kollegen o Nr. 3: Missbräuchliche Verwendung der personenbezogenen Daten des Opfers zur Warenbestellung oder damit Dritte Kontakt mit dem Opfer aufnehmen o Nr. 4: Androhungen des Täters von Verletzungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit des Opfers oder einer ihm nahe stehenden Person o Nr. 5: andere vergleichbare Handlung Beharrlichkeit der Nachstellung verfassungsr umstritten aufgrund seiner Unbestimmtheit Gesetzgeber schuf bewusst diesen Auffangtatbestand, um den vielfältigen Formen der Nachstellung begegnen zu können eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr der Wiederholung indiziert Willen des Täters, sich zukünftig immer wieder entsprechend zu verhalten o nicht notwendigerweise wieder dieselbe Tatvariante Unbefugtheit der Nachstellung fehlende Berechtigung des Täters (amtliche / privatautonome Befugnisnorm, Einverständnis des Opfers) Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

3 c. Taterfolg: Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers eine ins Gewicht fallende, gravierende und ernstzunehmende Beeinträchtigung, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Belastungen erheblich und objektiv messbar hinausgeht d. Qualifikationen 238 II 238 III e. Kausalität o Täter brachte durch sein Verhalten einen Angehörigen oder dem Opfer anderweitig nahe stehenden Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung o Gefährdungsdelikt >>> Gefährdungsvorsatz erforderlich o Erfolgsqualifikation o Täterverhalten verursachte Tod des Opfers, eines Angehörigen oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person o gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen eingetretenem Erfolg und der Tathandlung erforderlich jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele f. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. III. Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands erforderlich dolus eventualis genügt 238 II: hinsichtlich der Gefährdung bedarf es ebenfalls Vorsatzes 238 III: hinsichtlich des Erfolgs genügt gem 18 Fahrlässigkeit Rechtswidrigkeit Schuld Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

4 C. 239: Freiheitsberaubung Vorbemerkungen Schutzgut Dauerdelikt I. Tatbestand o potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit potenzielle Freiheit zur Verwirklichung des Willens, den derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und sich fortzubegeben >>> aktueller Wille nicht ausschlaggebend entscheidend, dass sich das Opfer ohne die Beeinträchtigung seiner Bewegungsmgl fortbegeben könnte, wenn es das wollte o Vollendung mit dem Verlust der Fortbewegungsfreiheit o Beendung mit Aufhebung der Freiheitsentziehung 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch, der die natürliche Fähigkeit besitzt, einen Willen zur Veränderung des Aufenthalts zu bilden und zu realisieren sei es auch mit nur mit technischer oder fremder Hilfe b. Tathandlung Einsperren o Verhindern des Verlassens eines abgrenzbaren Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen auf andere Weise der Freiheit berauben c. Qualifikationen o jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen o bloße Erschwerung nicht ausreichend; Unzumutbarkeit der Überwindung des Hindernisses jedoch ausreichend 239 III Nr. 1 (Qualifikation) o 239 III Nr. 2 (Erfolgsqualifikation) 239 IV (Erfolgsqualifikation) d. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

5 eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand grds dolus eventualis ausreichend Erfolgsqualifikationen: Vorsatz bzgl 239 I erforderlich, hinsichtlich des Erfolgs genügt jedoch Fahrlässigkeit 3. Tatbestandsausschließendes Einverständnis II. III. IV. 239 erfordert das Handeln entgegen oder ohne den Willen des Opfers, weshalb bei einer Einwilligung die Tatbestandsmäßigkeit entfällt Rechtswidrigkeit Schuld Konkurrenzen Freiheitsberaubung notwendiger Bestandteil oder regelmäßige Begleiterscheinung einer anderen Straftat oder Eigenbedeutung innerhalb des deliktischen Geschehens? o notwendiger Bestandteil >>> Gesetzeseinheit o regelmäßige Begleiterscheinung >>> Gesetzeseinheit o Eigenbedeutung >>> Tateinheit V. Versuch strafbar nach 239 II Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

6 D. 240: Nötigung Vorbemerkungen Schutzgut o Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung vor Angriffen, die mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen werden Vollendung der Tat, wenn der Nötigungserfolg wie gewünscht eintritt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung Nötigen c. Nötigungsmittel o ein dem Willen des Betroffenen widerstrebenden Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) aufzwingen mit Gewalt ( 240 Alt. 1) o durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art körperlich wirkender Zwang, der nach seiner Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zumindest zu beeinträchtigen o vis absoluta o vis compulsiva Ausschalten der Willensbildung oder Unmöglichmachen der Willensbetätigung Zweck, einen bestimmten Willensentschluss zu erzwingen von der Gewaltanwendung ausgehender, körperlich vermittelter Motivationsdruck soll Opferwille beugen und ermöglichen, dass Opfer dem Täterwillen entspricht nicht entscheidend, dass das Opfer sich dieser Gewalt nicht widersetzen, ihr nicht widerstehen oder entziehen konnte sofern jedoch keinerlei körperliche Gewalt vorliegt, kommt nur noch Drohung in Betracht o Gewalt gegen Dritte, die sich mittelbar gegen das Opfer wendet, genügt durch Drohung hm: sofern geeignet, vom Opfer als körperlich wirkender Zwang empfunden zu werden aa: sofern körperliche Einwirkung auf den Dritten geeignet, den Willen des Adressaten zu beugen o das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt Übel jeder Nachteil jede Einbuße an Werten Empfindlich erhebliche Werteinbuße Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

7 drohende Verlust bei objektiver Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet, einen besonnen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen richtet sich das Übel gegen einen Dritten, so genügt es, wenn bei Eintritt des angedrohten Übels es auch für den Drohungsempfänger ein erhebliches Übel wäre o entscheidend, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und vom Bedrohten die Verwirklichung des Übels zumindest für mgl erachtet wird o Abgrenzung zur Warnung, bei der der Täter lediglich auf Gefahren eines bestimmten Verhaltens hinweist, teilweise diffizil o Androhung eines Unterlassen nur dann nicht geeignet, sofern die Rechtsordnung ihm die Vornahme der Handlung freistellt d. Nötigungserfolg aa: Abstellen auf die Sozialwidrigkeit der angedrohten Unterlassung erzwungenes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) e. Nötigungsmittel kausal für Nötigungserfolg jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele f. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand Willen des Täters, durch sein Vorgehen einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand des Betroffenen zu überwinden oder unmöglich zu machen dolus eventualis genügt o str beim Nötigungserfolg 1. A: Täter muss das abgenötigte Verhalten beabsichtigen 2. A: dolus eventualis ausreichend 3. A: aufgrund der Finalstruktur muss bei Gewaltanwendung das abgenötigte Verhalten beabsichtigt sein 3. Tatbestandsausschließendes Einverständnis II. 240 erfordert das Handeln entgegen oder ohne den Willen des Opfers, weshalb bei einer Einwilligung die Tatbestandsmäßigkeit entfällt Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe lassen die Verwerflichkeit entfallen Verwerflichkeitsklausel nach 240 II Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

8 III. IV. Schuld o aufgrund der immensen Erweiterung ein ergänzungsbedürftiger Tatbestand o Gesamttatbewertung Tat nur rechtswidrig, wenn Nötigungsmittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck (Nötigungserfolg) verwerflich ist rechtlich verwerfliche Zweck-Mittel-Relation Besonders schwerer Fall nach 240 IV rechtlich verwerflich, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch im besonders hohen Maße zu missbilligen ist Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

9 E. 241: Bedrohung Vorbemerkungen Schutz des individuellen Rechtsfriedens und der Freiheit von Furcht vor Verbrechen abstraktes Freiheitsgefährdungsdelikt Vollendung mit der Kenntniserlangung des Bedrohten von der Drohung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung 241 I: Bedrohen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person o Bedrohen (Drohung isv 240) das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt Übel Empfindlich o jeder Nachteil o jede Einbuße an Werten o erhebliche Werteinbuße o drohende Verlust bei objektiver Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet, einen besonnen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen richtet sich das Übel gegen einen Dritten, so genügt es, wenn bei Eintritt des angedrohten Übels es auch für den Drohungsempfänger ein erhebliches Übel wäre entscheidend, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und vom Bedrohten die Verwirklichung des Übels zumindest für mgl erachtet wird Abgrenzung zur Warnung, bei der der Täter lediglich auf Gefahren eines bestimmten Verhaltens hinweist, teilweise diffizil Androhung eines Unterlassen nur dann nicht geeignet, sofern die Rechtsordnung ihm die Vornahme der Handlung freistellt o aa: Abstellen auf die Sozialwidrigkeit der angedrohten Unterlassung o rechtswidriges, nicht jedoch notwendig Verbrechen isv 12 I 241 II: Vortäuschen einer bevorstehenden Verwirklichung eines gegen den Betroffenen oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens, vor dem der Täter als Außenstehender zu warnen vorgibt c. Kausalität o Tatbestandsmäßigkeit entfällt, sofern Tat tatsächlich bevorsteht >>> sicheres Wissen erforderlich jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

10 sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand dolus eventualis ausreichend II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Konkurrenzen subsidiär zur (versuchten) Verwirklichung des angedrohten Verbrechens subsidiär zu (versuchten) Nötigungen Tateinheit mit 126, 145d mgl Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

11 F. 235: Entziehung Minderjähriger Vorbemerkungen Dauerdelikt 235 I-III erfordern gem 235 VII Strafantrag außer die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse, wodurch das Einschreiten von Amts wegen geboten ist Schutzgut I. Tatbestand o elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerecht von Eltern, Vormund oder Pfleger o ungestörte körperliche und seelische Entwicklung des entzogenen jungen Menschen 1. Objektiver Tatbestand a. Tatsubjekt b. Tatobjekt 235 I Nr. 1, IV, V: Minderjährige ansonsten nur Kinder isv 19, 176 I c. Tathandlung Entziehen Vorenthalten o Ausübung des Personensorgerechts durch räumliche Trennung für einen mehr als nur unerheblichen Zeitraum zumindest wesentlich beeinträchtigt wurde o Zeitdauer Einzelfallentscheidung (ua abhängig von Alter, Grad der Fürsorgebedürftigkeit) o Täter verweigert oder erschwert die Herausgabe des Minderjährigen d. Tatmittel isv 235 I Nr I Nr. 1 Alt. 1: Gewalt o durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art körperlich wirkender Zwang, der nach seiner Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zumindest zu beeinträchtigen o vis absoluta o vis compulsiva Ausschalten der Willensbildung oder Unmöglichmachen der Willensbetätigung Zweck, einen bestimmten Willensentschluss zu erzwingen von der Gewaltanwendung ausgehender, körperlich vermittelter Motivationsdruck soll Opferwille beugen und ermöglichen, dass Opfer dem Täterwillen entspricht nicht entscheidend, dass das Opfer sich dieser Gewalt nicht widersetzen, ihr nicht widerstehen oder entziehen konnte sofern jedoch keinerlei körperliche Gewalt vorliegt, kommt nur noch Drohung in Betracht o Gewalt gegen Dritte, die sich mittelbar gegen das Opfer wendet, genügt, sofern geeignet, vom Opfer als körperlich wirkender Zwang empfunden zu werden 235 I Nr. 1 Alt. 2: Drohung o das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

12 Übel jeder Nachteil jede Einbuße an Werten Empfindlich erhebliche Werteinbuße drohende Verlust bei objektiver Beurteilung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet, einen besonnen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen richtet sich das Übel gegen einen Dritten, so genügt es, wenn bei Eintritt des angedrohten Übels es auch für den Drohungsempfänger ein erhebliches Übel wäre o entscheidend, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und vom Bedrohten die Verwirklichung des Übels zumindest für mgl erachtet wird o Abgrenzung zur Warnung, bei der der Täter lediglich auf Gefahren eines bestimmten Verhaltens hinweist, teilweise diffizil o Androhung eines Unterlassen nur dann nicht geeignet, sofern die Rechtsordnung ihm die Vornahme der Handlung freistellt 235 I Nr. 1. Alt. 3: List e. Qualifikationen aa: Abstellen auf die Sozialwidrigkeit der angedrohten Unterlassung o Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen 235 IV Nr. 1 (entspricht 225 III) o Gefahr des Todes o Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung definitiv schwer, sofern eine der Alternativen von 226 vollführt bereits auch dann zu bejahen, wenn ein physischer oder psychischer Krankheitszustand bewirkt worden ist, der die Gesundheit des Opfers ernstlich, einschneidend und nachhaltig beeinträchtigt o Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung 235 IV Nr V f. Kausalität o Täter handelte gegen Entgelt isv 11 I Nr. 9 o Täter handelte in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern o Tod des Entzogenen jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele g. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

13 Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand dolus eventualis ausreichend; lediglich hinsichtlich der Erfolgsqualifikation in 235 V reicht Fahrlässigkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Versuch 235 I Nr. 2, II Nr. 1 unterliegen gem 235 III der Versuchsstrafbarkeit 235 I Nr. 1, II Nr. 2 unterliegen als Vergehen nicht der Versuchsstrafbarkeit 235 IV, V unterliegen als Verbrechen isv 12 I der Versuchsstrafbarkeit Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

14 G. 236: Kinderhandel Vorbemerkungen Schutzgut Systematik o ungestörte körperliche und seelische Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen o 236 I I. Tatbestand Grundtatbestand o 236 IV Nr. 1, Nr Objektiver Tatbestand a. Tatsubjekt nach 236 I 1 nach 236 II b. Tatobjekt abstraktes Gefährdungsdelikt Qualifikationen o nur leiblicher Elternteil, Adoptivelternteil und Scheinväter (vgl 1591 BGB), Vormünder und Pflegeelternteil o Vermittler sein noch nicht 18 Jahre altes Kind oder (...) Mündel oder Pflegling c. Tathandlung 236 I: Kind / Mündel / Pflegling einem anderen auf Dauer überlassen unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht d. Qualifikation 236 IV Nr. 1 e. Kausalität o Gewinnsucht Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes sittlich anstößiges Maß deutliche Abhebung von der Bereicherungsabsicht (vgl 236 I, II) erforderlich angesichts der Strafschärfung o Gewerbsmäßig handeln Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele Schwangere muss den Eingriff nicht notwendigerweise überleben >>> keine Abweichung vom Kausalverlauf, da nicht tatbestandsmäßig erfasst f. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

15 sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Versuch durchgehend mit Strafe bedroht ( 236 III) Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

16 H. 239b: Geiselnahme Vorbemerkungen: Unterschied zum erpresserischen Menschenraub besteht darin, dass Täter hier auch andere Zwecke als nur den Bereicherungszweck verfolgt Schutzgut o persönliche Freiheit und Unversehrtheit der Geisel o Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des zu Nötigenden Vollendung von 239b I Alt. 1 bereits durch Vornahme der Tathandlung und entsprechende Nötigungsabsicht Vollendung von 239b I Alt. 2 erfordert jedoch das Ausnutzen der gesetzlich umschriebenen Lage zu einer nicht nur versuchten Nötigung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt anderer Mensch b. Tathandlung o sofern bereits eine physische Herrschaftsbeziehung zwischen Opfer und Täter bestand, genügt es für die Tatbestandsmäßigkeit, wenn jene Verfügungsgewalt derart verstärkt wird, dass die bisherige Geborgenheit des Opfers zumindest erheblich vermindert wird 239b I Alt b Alt. 2 o Alt. 1: Entführen Vorstufe des Sich-Bemächtigen Täter unterwirft das Opfer einer Veränderung des Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist o Alt. 2: Sich-seiner-Bemächtigen o Alt. 1: Entführen Täter bringt Opfer zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt Vorstufe des Sich-Bemächtigen Täter unterwirft das Opfer einer Veränderung des Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist o Alt. 2: Sich-seiner-Bemächtigen Täter bringt Opfer zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt o Ausnutzung der so geschaffenen Lage zu einer Nötigung der Geisel oder eines Dritten versuchte Nötigung bereits ausreichend c. Erfolgsqualifikation aus 239b II ivm 239a III Täter verursachte wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers d. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele Schwangere muss den Eingriff nicht notwendigerweise überleben >>> keine Abweichung vom Kausalverlauf, da nicht tatbestandsmäßig erfasst Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

17 e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand II. III. IV. dolus eventualis ausreichend; lediglich hinsichtlich der Erfolgsqualifikation in 235 V reicht Fahrlässigkeit nur bei 239b I Alt. 1 o Absicht hinsichtlich einer qualifizierten Nötigung der Geisel oder eines Dritten (Drohung mit Tod, schwerer Körperverletzung, Freiheitsentziehung von über 1 Woche) und o Absicht bzgl eines Nötigungserfolges (Tun, Dulden oder Unterlassen) o Funktionaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen Tathandlung und beabsichtigter Nötigung in derart, dass Täter das Opfer oder einen Dritten bis zur Beendigung der Tat nötigen will und das abgenötigte Verhalten während der Zwangslage erfolgen soll Rechtswidrigkeit Schuld Tätige Reue ( 239b II ivm 239a III) Verzicht auf die geforderte Leistung oder Rückgabe des Erlangten Täter muss das Opfer in seinen Lebenskreis zurückkehren lassen Freiwilligkeit nicht erforderlich V. Konkurrenzen 239b subsidiär zu 239a, sofern Geiselnahme allein dem Zweck der ungerechtfertigten Bereicherung dient 239b in Tateinheit mit 239a, sofern Geiselnahme nur zum Teil der ungerechtfertigten Bereicherung diente 239b geht 239 I, 240 vor 239b II ivm 239a III geht 222 vor VI. Versuch strafbar nach 22, 23 I, 12 I Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

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