STRAFTATEN GEGEN DAS LEBEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STRAFTATEN GEGEN DAS LEBEN"

Transkript

1 STRAFTATEN GEGEN DAS LEBEN I. Menschliches Leben II. III. Beginn des menschlichen Lebens mit dem Einsetzen der Geburt bzw. der Eröffnungswehen oder mit Vornahme des die Eröffnungswehen ersetzenden ärztlichen Eingriffs bei einem Kaiserschnitt Ende des menschlichen Lebens mit dem Funktionsausfall des Gesamthirns; keine Hirnströme mehr messbar Euthanasie und Sterbehilfe Sterbebegleitung o Echte / Reine Sterbebegleitung o Indirekte Sterbehilfe o Passive Euthanasie Sterbendem werden schmerzlindernde / bewusstseinsdämpfende Mittel verabreicht, die keinerlei Lebensverkürzung verursachen soweit mit Einwilligung des Patienten erfolgt, zweifellos nicht strafbar Art und Dosierung der Medikation bei höhergradigen und lang anhaltenden Schmerzen birgt Risiko lebensverkürzender Nebenwirkungen Sofern Medikation entsprechend dem (mutmaßlichen) Patientenwillen nicht strafbar, trotzdem möglicherweise Nebenwirkungen zumindest mitursächlich waren Sofern keine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten, kann die Strafbarkeit trotzdem verneint durch entweder die Rechtfertigung der Tat durch einen rechtfertigenden Notstand ( 34) oder durch die Verneinung der objektiven Zurechenbarkeit Ausprägung von Art. 2 I: Recht auf Leben beinhaltet auch das Recht auf einen natürlichen, menschenwürdigen Tod Ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung endet, sobald jegliche Rettungs- oder Besserungsaussicht fehlt und der Krankheitsverlauf die unmittelbare Sterbensphase erreicht hat jedoch weiterhin die Pflicht zur Basispflege und Grundernährung des Patienten o Aktive Euthanasie Selbsttötung keine ärztliche Befugnis zur Lebensverlängerung entgegen dem (mutmaßlichen) Willen des Sterbenden; derartige Maßnahme stellt widerrechtlichen Eingriff in Selbstbestimmungsrecht des Patienten dar Vornahme lebensverkürzender Maßnahmen strafbare Tötung Sofern freiverantwortliche Entscheidung des Lebensmüden ist nach hm weder die aktive Teilnahme am Suizid noch die unterlassene Verhinderung strafbar o freiverantwortlich ea Rückgriff auf Kriterien der rechtlichen Verantwortlichkeit bei Fremdschädigungen und den dafür geltenden Exkulpationsregeln ( 19, 20, 35 StGB) Einwilligungslehre Rückgriff auf Vorgaben hinsichtlich einer wirksamen Einwilligung Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

2 Erfolgsabwendungspflicht von Garanten abhängig von o konkreten Umständen, o erfordert Mangelfreiheit der Willensbildung, natürliche Einsichtsfähigkeit, Urteils- und Hemmungsvermögen, Ernstlichkeit der Entscheidung o von der Eigenverantwortlichkeit des Suizidentschlusses und o von der Herrschaft des Unterlassenden bzgl des Geschehens nicht strafbar, sofern Garant lediglich den freiwillig-ernsthaften Entschluss des Suizidenten achten wollte Geschehensherrschaft fällt ihm automatisch zu, wenn der Suizident nach beendetem Suizidversuch handlungsunfähig ist Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

3 B. 211: Mord Mord ist die durch eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes, der Begehungsweise oder des Handlungszwecks gekennzeichnete vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen Vorbemerkungen lebenslange Freiheitsstrafe grds verfassungskonform, erfordert jedoch eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale I. Tatbestand o Tatbestandslösung: Lehre von der positiven und negativen Typenkorrektur restriktive Auslegung bereits auf Tatbestandsebene Mordmerkmale als Indizien hinsichtlich der erforderlichen besonderen Verwerflichkeit der Tat besondere Verwerflichkeit der Tat widerlegbar aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung der Tatumstände sowie des Täters Mord kann nur vorliegen, wenn ein Mordmerkmal verwirklicht wurde; darüber hinaus bedarf es nach der umfassenden Gesamtwürdigung einer besonderen Verwerflichkeit der Tat KRITIK o Rechtsfolgenlösung besondere Verwerflichkeit als Kriterium zu vage >>> Rechtsunsicherheit restriktive Auslegung der Mordmerkmale vorzugswürdig nach erfolgter restriktiver Auslegung der Mordmerkmale soll in besonderen Einzelfällen, in denen eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, die Strafe analog 49 I Nr. 1 zugunsten des Täters in eine zeitige Freiheitsstrafe gewandelt werden KRITIK 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg Tod eines Menschen b. Tathandlung Tötung eines Menschen c. Kausalität 213 bekommt dies bzgl nur eine indizierende Wirkung zu nur in besonderen Grenzfällen: Fälle, in denen die Tat als Folge einer notstandsnahen, ausweglosen Situation erscheint Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung Totschläger ist eine solche Abmilderung verwehrt jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

4 sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang e. Objektives Mordmerkmal (2. Gruppe) Heimtücke o bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers oder einer Schutzperson in feindlicher Willensrichtung zur Tötung arglos, wer sich bei Eintritt der Tat ins Versuchsstadium keines Angriffs seitens des Täters versieht Fähigkeit zum Argwohn erforderlich wehrlos, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft u -fähigkeit stark eingeschränkt ist Fähigkeit zur Verteidigung erforderlich feindliche Willensrichtung scheidet aus, sofern nur zum vermeintlich Besten des Opfers gehandelt wird o Arg- und Wehrlosigkeit in tückisch-verschlagener Weise zur Tötung bewusst ausgenutzt Täter nutzt die von ihm vorgefundene oder herbeigeführte Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen / hinterhältigen / planmäßig-berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff aus Täter hindert durch dieses Vorgehen das Opfer davor, sich zu verteidigen / zu fliehen / Hilfe herbeizurufen /... o Kriterium eines besonders verwerflichen Vertrauensbruch str, da zu unbestimmt und zu restriktiv (Voraussetzung eines vorher bestehenden Vertrauensverhältnisses) o Fallgruppen Grausamkeit scheidet bei Kleinkindern bis zu 3 Jahren und Bewusstlosen regelmäßig aus Ausnahme: Überwindung von natürlichen Abwehrinstinkten Schlafende, sofern sie beim Schlafeintritt arglos waren o Opfer werden aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt mit gemeingefährlichen Mitteln o hm o aa 2. Subjektiver Tatbestand Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation abstrakt geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, da der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag lediglich die Lebensgefährdung Unbeteiligter erfasst a. Vorsatz bzgl aller Merkmale des objektiven Tatbestands auch bzgl der objektiven Mordmerkmale grds dolus eventualis, jedoch aufgrund der generell erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten erhöhte Anforderungen an diesen zu stellen Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

5 Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht erfordern dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Ermöglichung bzw Verdeckung nicht jedoch hinsichtlich der Tötung b. Subjektives Mordmerkmal II. III. IV. 1. Gruppe 3. Gruppe o Mordlust Tod des Menschen der einzige Zweck der Tat; insbesondere: allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschen o Befriedigung des Geschlechtstriebs o Habgier Tötung als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebs benutzt unabhängig davon, ob dies im Rahmen der Tötung oder in einem kürzeren oder längeren Abstand zur Tötung erfolgt über das Normalmaß weit hinausgehendes, ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis auch den eines Menschenlebens Vermögen des Täters muss sich nach seiner Vorstellung unmittelbar mehren oder die Tötung muss überhaupt erst die Aussicht auf eine Vermögensmehrung eröffnen gleichgültig, ob Vermögenszuwachs oder Aufwendungsvermeidung o sonstige niedrige Beweggründe Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert erscheinen o Ermöglichungsabsicht o Verdeckungsabsicht Rechtswidrigkeit Schuld Konkurrenzen Bestreben die Begehung einer anderen, nicht notwendig eigenen, Straftat durch die Tötung eines Menschen nicht notwendigerweise die des Opfers der anderen Straftat zu erleichtern Bestreben, das Bekanntwerden oder die Aufklärung einer anderen, nicht notwendig eigenen, Vortat durch die Tötung eines Menschen nicht notwendigerweise die des Opfers der vorhergehenden Straftat zu verhindern zum Verhältnis von 212 und 211 siehe VIII Versuchter Mord in Tateinheit mit anderen Delikten mgl V. Tatbestandsverschiebung 1. Vorliegen eines subjektiven Mordmerkmals ise besonderen persönlichen Merkmals isv 28 seitens Täter/Teilnehmer 2. Abweichung hinsichtlich eines besonderen persönlichen Merkmals zwischen Täter und Teilnehmer 3. Einordnung des besonderen persönlichen Merkmals 28 I: strafbegründend 28 II: strafschärfend 4. Ermittlung der Konsequenz der angewendeten Ansicht (Rspr / Lit) für den Teilnehmer 28 I Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

6 o Täter weist subjektives Mordmerkmal auf, Teilnehmer nicht Teilnehmer strafbar nach 211 gemildert durch 49 über 28 I o Täter und Teilnehmer weisen unterschiedliche subjektive Mordmerkmale auf Teilnehmer strafbar nach 211 ohne Strafmilderung o Täter weist kein subjektives Mordmerkmal auf, Teilnehmer jedoch Teilnehmer strafbar nach 212, 28 I 28 II o Teilnehmer weist subjektives Mordmerkmal auf Teilnehmer nach 211 strafbar o Teilnehmer weist kein subjektives Mordmerkmal auf Teilnehmer nach 212 strafbar VI. VII. Versuch strafbar nach 22, 23 I, 12 I objektive wie subjektive Mordmerkmale als Bestandteile des Tatentschlusses nach der Prüfung des allgemeinen Tötungsentschlusses zu prüfen Unterlassen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen mgl VIII. Teilnahme Mord als eigener Tatbestand oder als Qualifikation zu 212 o Rspr: eigenständiger Tatbestand Arg qualitativ unterschiedlicher Unrechtsgehalt Wort: 211 I im Kontrast zu 212: Mörder Syst: Qualifikation vor Grundtatbestand Rechtsfolgen o Lit: Qualifikation Arg 213 nicht anwendbar Mordmerkmale begründen überhaupt erst eine Strafbarkeit, sodass Mordmerkmale strafbegründende Tätermerkmale isv 28 I sind Teilnahme richtet sich lediglich nach 211 o bei fehlenden objektiven / subjektiven Mordmerkmalen seitens des Teilnehmers Strafmilderung nach 28 I mgl o verwirklicht der Teilnehmer ein anderes subjektives Mordmerkmal, so wird dies als vergleichbares strafbegründendes Merkmal gewertet (= gekreuzte Mordmerkmale) und eine Strafmilderung nach 28 I entfällt lediglich quantitativer Unterschied hinsichtlich des Unrechtsgehalts Hist: Formulierung als Ergebnis der überholten NS-Tätertypenlehre Syst: keine bindenden Vorgaben hinsichtlich Anordnung von Grund- und Qualifikationstatbeständen Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

7 Tele: Unstimmigkeiten bei den Rechtsfolgen Rechtsfolgen o keine Abmilderung mgl o systemwidrige Versagung einer Strafmilderung nach 28 I bei gekreuzten Mordmerkmalen o 213 anwendbar subjektive Mordmerkmale sind strafschärfende Tätermerkmale isv 28 II o Teilnehmer muss höchstpersönlich ein subjektives Mordmerkmal erfüllt haben o evtl Tatbestandsverschiebung beim Teilnehmer Teilnehmer verwirklicht subjektives Mordmerkmal Teilnehmer verwirklicht kein subjektives Mordmerkmal Täter verwirklicht subjektives Mordmerkmal Rspr: 211, 28 I ivm 26/27 Lit: 211, 28 II ivm 26/27 Rspr: 211, 28 I, 49 I ivm 26/27 Lit: 212, 28 II ivm 26/27 Täter verwirklicht kein subjektives Mordmerkmal Rspr: 212, 28 I ivm 26/27 Lit: 211, 28 II ivm 26/ ivm 26/27 Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

8 C. 212: Totschlag vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ohne dabei Mörder zu sein I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg Tod eines anderen Menschen b. Tathandlung Tötung eines anderen Menschen c. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand grds dolus eventualis, jedoch aufgrund der generell erhöhten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten erhöhte Anforderungen an diesen zu stellen II. III. IV. Rechtswidrigkeit 32: Notwehr / Nothilfe Schuld Konkurrenzen Grundtatbestand Versuchter Totschlag in Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten etc. mgl V. Versuch strafbar nach 22, 23 I, 12 I VI. Unterlassen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen mgl Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

9 D. 212, 216: Tötung auf Verlangen I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg Tod eines anderen Menschen b. Tathandlung Tötung auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen und hierdurch zur Tötung bestimmt Tötung Verlangen o Abgrenzung zur nicht strafbaren Teilnahme an einer Selbsttötung nach der Herrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt o mehr als bloßes Einwilligen o Opfer muss seine Tötung ernstlich begehrt und dieses Begehren ausdrücklich und unmissverständlich kundgetan haben ernstlich, nur wenn es auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss und einer fehlerfreien Willensbildung beruht frei von Zwang, Täuschung, Irrtum und anderen wesentlichen Willensmängeln Opfer nach den Maßstäben der natürlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit im Stande, die Tragweite der Entscheidung zu erfassen und sich entsprechend zu verhalten ausdrücklich, wenn das Verlangen eindeutig ist grds jedoch auch konkludent mgl o muss noch im Zeitpunkt der Tathandlung fortbestehen hierdurch zur Tötung bestimmt c. Kausalität o positive Kenntnis des Verlangens sowie die Ursächlichkeit des Verlangens zur Tötung erforderlich Mitursächlichkeit reicht nicht für die Privilegierung nach 216 jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand Irrige Annahme von Umständen, deren wirkliches Vorliegen die Anwendbarkeit des 216 begründeten Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

10 II. III. IV. >>> 16 II anwendbar Vorsatz muss insbesondere auch auf das Verlangen sowie die Bestimmung dadurch gerichtet sein Rechtswidrigkeit Schuld Konkurrenzen Privilegierungstatbestand gegenüber dem Grundtatbestand des 212 V. Versuch VI. Unterlassen nicht mgl, da die Teilnahme am freiverantwortlichen Suizid nicht strafbar ist VII. Teilnahme Tötungsverlangen stellt täterbezogenes Mordmerkmal isv 28 II dar (idf strafmilderndes Tätermerkmal) Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

11 E. 222: Fahrlässige Tötung Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg Tod eines anderen Menschen b. Tathandlung Tötung eines anderen Menschen c. Kausalität d. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges und des wesentlichen Kausalverlaufs Objektiv: sorgfältige Durchschnittsperson aus dem Verkehrskreis des Täters aa. Pflicht orientiert zuerst an normierten Verhaltensvorschriften, dann allgemeinen Verhaltensvorschriften, dann allgemeinen Erfahrungen; begrenzt durch erlaubte Risiken und den Vertrauensgrundsatz (pflichtwidriges Drittverhalten kann unberücksichtigt bleiben) bb. Vorhersehbarkeit vorhersehbar, wenn sowohl tatbestandsmäßiger Erfolg als auch Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung im Tatzeitpunkt als adäquate Folge dieser Handlung angesehen werden e. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: II. III. sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang Rechtswidrigkeit subjektives Rechtfertigungselement entfällt (str) Schuld 1. Schuldfähigkeit ( 19-21) 2. Potentielles Unrechtsbewusstsein ( 17) Täter musste verletzte Sorgfaltspflicht zumindest erkennbar sein 3. Zumutbarkeit entfällt, sofern Täter aus persönlichen Gründen die Wahrung der Pflicht in ungewöhnlich hohem Maße erschwert war Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

12 4. Subjektiver Sorgfaltsverstoß bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs Maßstab: persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters >>> Bestand seitens des Täters überhaupt die Fähigkeit zum sorgfaltspflichtgemäßem Verhalten? Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

13 F. 221: Aussetzung Konkretes Gefährdungsdelikt: Verhinderung konkreter Gefahren für Leib oder Gesundheit I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt ein anderer Mensch b. Tathandlung 221 I Nr I Nr. 2 Hilflose Lage o Versetzen in eine hilflose Lage Herbeiführen einer hilflosen Lage o Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage nicht nur durch Schaffen einer räumlichen Distanz sondern auch durch vorsätzliches Entziehen der Beistandsleistung durch den Beistandspflichtigen, dem dies auch mgl war setzt zwar hilflose Lage voraus, jedoch muss das Im-Stich-Lassen für die Gefahr kausal sein Täterkreis auf Obhuts- und Beistandspflichtige begrenzt o Situation, in die ein Mensch unter bestimmendem Einfluss des Täters versetzt wurde, und, in der er sich ohne fremde Hilfe nicht gegen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann und er solcher Hilfe Dritter entbehrt o Opfer in einer Situation, in der sein Leben / seine Unversehrtheit nur noch vom Zufall abhängt c. Kausalität: Konkrete Gefahr durch Tathandlung jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Gefährdungsvorsatz von 221 I Nr. 1 erfordert o Kenntnis, dass das Opfer in eine Lage gebracht wird, in der es sich ohne fremde Hilfe gegen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit nicht schützen kann, sowie o Vorstellung, dass infolge des Versetzens die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eintritt Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

14 II. III. IV. 221 I Nr. 2 erfordert o das Wissen des Täters hinsichtlich der Garantenstellung begründenden Umstände sowie o Rechtswidrigkeit Schuld Konkurrenzen Qualifikationen die Vorstellung, dass für die von ihm zu schützende Person, die sich bereits in einer hilflosen Lage befindet, eine der Gefahren isv 221 I durch sein Verhalten (Im-Stich-Lassen) konkret entstehen oder zumindest erhöht werden o 221 II Nr. 1 Vorsatzqualifikationen Alt. 1 Alt. 2 Kind im personenstandsrechtlichen Sinne o auch Adoptivkinder inbegriffen Personen, die dem Kind zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind o wiederum personenstandsrechtlich zu begreifen >>> auch Stief- und Pflegeeltern inbegriffen o 221 II Nr. 2 sowie 221 III sind erfolgsqualifizierte Delikte 221 I Nr. 1 vor 221 I Nr III vor 221 II Vorsatz bzgl Aussetzung erforderlich, Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgs ausreichend ( 18) Vorsätzlich begangene Tötungs- und Körperverletzungsdelikte verdrängen grds 221 sofern der Tat ein einzelner Tatentschluss zugrunde liegt ansonsten Tatmehrheit mgl 221 III, 18 geht 222 vor Tateinheit mit 223 ff. mgl 221 geht 229 vor 221 I Nr. 2 geht 323c vor V. Versuch nicht mit Strafe bedroht VI. Unterlassen Begehung durch Unterlassen mgl, sofern Garantenstellung Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

15 G. 218: Schwangerschaftsabbruch Vorbemerkungen 218 meint hauptsächlich den Abbruch der Schwangerschaft durch fremde Personen, trifft jedoch in 218 III, IV 2 Sonderregelungen für den Abbruch durch die Schwangere selbst Nach 12 SchKG besteht keine Pflicht zur Mitwirkung an einem legalen Schwangerschaftsabbruch (>>> 323c) solange keine Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung seitens der Schwangeren besteht Schutzgut Systematik o ungeborene Leben zwischen Nidation und Einsetzen der Eröffnungswehen o sich im Mutterleib entwickelnde Leben als eigenes, höchstpersönliches Rechtsgut, welches Verfassungsrang (Art. 2 II 1 GG) genießt und dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren grds vorgehen sollte o BVerfG: in den ersten 3 Monaten darf der Schwerpunkt des Lebensschutzes auf die Beratung der Schwangeren statt auf die Strafandrohung gelegt werden 218 I Grundtatbestand 218 II Regelbeispiele für besonders schweren Fall 218 III Privilegierung der Schwangeren 218a I Tatbestandsausschluss 218a II, III Rechtfertigungsgründe 218a IV weitere Privilegierung der Schwangeren I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg Absterben der Leibesfrucht nach dem Abschluss der Einnistung des befruchteten Eis in die Gebärmutter b. Tathandlung Abbrechen der Schwangerschaft durch Vornahme eines Eingriffs, der die Abtötung der Leibesfrucht bezweckt oder zumindest billigend in Kauf nimmt c. Kausalität jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Art entfiele Schwangere muss den Eingriff nicht notwendigerweise überleben >>> keine Abweichung vom Kausalverlauf, da nicht tatbestandsmäßig erfasst d. Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist eine vom Täter rechtswidrig geschaffene oder erhöhte Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat, und, die von ihm beherrschbar (steuerbar und voraussehbar) war Verneinung, wenn: sorgfaltspflichtgemäßes Alternativverhalten ebenfalls zum Erfolg geführt hätte atypischer Kausalverlauf Risikominderung sozialadäquates Verhalten eigenverantwortliches Handeln Dritter Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

16 Pflichtwidrigkeitszusammenhang Schutzzweckzusammenhang 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz 3. Tatbestandsausschließungsgrund ( 218a I) II. III. IV. Einwilligung der Schwangeren Vornahme durch Arzt Abbruch binnen 12 Wochen nach Empfängnis Beratung mind. 3 Tage vor Abbruch Rechtswidrigkeit 218a II: Medinizisch-soziale Indikation o bei Einverständnis der Schwangeren sowie Vornahme des Eingriffs durch einen Arzt ist der Eingriff bis zum Schwangerschaftsende gerechtfertigt, sofern Gefahr für das Leben oder schwere Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Schwangeren einschließlich möglicher Gefahren, die während oder nach der Geburt drohen 218a III: Kriminologische Indikation Schuld o Straftat gem , Einverständnis der Schwangeren sowie ärztlichen Eingriff vorausgesetzt darf binnen der ersten 3 Monate abgetrieben werden nach dieser Norm Konkurrenzen Besonders schwere Fälle des 218 II o beim subjektiven Tatbestand zu beachten, dass Regelbeispiele keine Tatbestandsmerkmale sind, weshalb die Normen zum Vorsatz keine direkte sondern nur entsprechende Anwendung finden o falls keines der Regelbeispiele vollführt, bedarf es zur Bejahung eines besonderen schweren Falls, dass das Gesamttatbild nach einer Wertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täter betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die zumindest im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmen geboten scheint (so der BGH in BGHSt 28, 318) >>> Ansicht sehr str, da dem Parlamentsvorbehalt zuwiderlaufend Privilegierung der Selbstabtreibung durch 218 III Tateinheit mit 211 ff. mgl bei Tötung einer Schwangeren Tatmehrheit von 211 ff. und 218, 22, 23 I, 12 I am Kind mgl, wenn Täter Schwangere tötete, dabei ein lebensfähiges Kind geboren wurde, welches der Täter im Nachgang ebenfalls tötete Tateinheit von versuchtem Schwangerschaftsabbruch mit Körperverletzung mgl o jegliche Handlung zum Schwangerschaftsabbruch greift auch zugleich die körperliche Integrität der Schwangeren an (= Gesundheitsschädigung isv 223 I an der Schwangeren) V. Versuch strafbar nach 218 IV bei Fremden VI. Unterlassen ### Johannes Pogoda (euv92088@europa-uni.de) Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Stand:

Der Mord und sein Verhältnis zu den 212, 28 StGB

Der Mord und sein Verhältnis zu den 212, 28 StGB Der Mord und sein Verhältnis zu den 212, 28 StGB Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau des Mordes, 211 StGB Objektiver Tatbestand Eintritt des Erfolges durch eine Handlung Kausalität und objektive Zurechnung

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014 Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker

211 StGB Der Mordparagraph. Vortrag Lionsclub Lebach Referent: LF Mirko Becker Vortrag Lionsclub Lebach - 06.08.2014 Referent: LF Mirko Becker Fragestellung Bedarf es einer Reform der Tötungsdelikte ( 211, 212, 213 StGB)? 211 StGB Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

Systematik der Tötungsdelikte

Systematik der Tötungsdelikte Systematik der Tötungsdelikte Karte 1 Das Leben des Menschen genießt gemäß Art. 2 II S. 1 GG den absoluten Schutz durch die Rechtsordnung. Diesem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes folgt das Strafrecht

Mehr

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes

Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 1 Straftaten gg das Leben: Reichweite d. strafr. Lebensschutzes 1 Beginn des strafrechtlichen Lebensschutzes Befruchtung Einnistung des befruchteten Eis = Nidation

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher

Mehr

STRAFTATEN GEGEN DIE EHRE

STRAFTATEN GEGEN DIE EHRE STRAFTATEN GEGEN DIE EHRE I. Gemeinsamkeiten Schutzgut o Ehre Tatobjekt normativer Ehrenbegriff: Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015

Universität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015 A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB

Mehr

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,

Mehr

Straftaten gegen das Leben 10

Straftaten gegen das Leben 10 Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung

Mehr

Lösung Fall 3. Lösung Fall 4

Lösung Fall 3. Lösung Fall 4 Lösung Fall 3 Strafbarkeit des Heilsam? Strafbarkeit wegen 212, 216 StGB indirekte Sterbehilfe gemäß 216 StGB strafbar? nach h.m., da Tötung nicht in 216 anders zu verstehen sei als bei restlichen Delikten

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat.

I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. Fall 1 I. 212 I StGB T könnte sich gem. 212 I StGB des Totschlags an O strafbar gemacht haben, indem er auf diesen geschossen hat. T müsste einen anderen Menschen getötet haben. O stellt ein taugliches

Mehr

D. Aussetzung ( 221 StGB)

D. Aussetzung ( 221 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

7. Gemeingefährliche Mittel*

7. Gemeingefährliche Mittel* 7. Gemeingefährliche Mittel* a) gemeingefährlich ist ein Mittel, das wegen seiner Unbeherrschbarkeit eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann. Mehrzahl gleichzeitig möglicher Verletzten

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 6. Stunde: Tötung auf Verlangen Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Weihnachtsmarkt Für alle die Lust und Zeit haben: Am 06.12.treffen wir uns

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der Verbrechensaufbau - - i.d.r.: dreistufiger Aufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten

Mehr

besteht aus. a) Vorsatz. und

besteht aus. a) Vorsatz. und Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2

Mehr

Straftaten gegen die Person

Straftaten gegen die Person Überblick und Systematik Straftaten gegen die Person 1. 212 als Grunddelikt 2. 211 als Qualifikation (str.) 3. 216 als Privilegierung 4. 213 (Strafzumessungsregel vor allem für Provokationsfälle) nur bei

Mehr

Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze

Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze 1 Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14 Lösungsskizze Der Aufbau der Arbeit folgt der Chronologie der Ereignisse. Innerhalb der Abschnitte ist mit den schwereren Delikten, also den

Mehr

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 11 bis 13

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 11 bis 13 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 11 bis 13 A. Vorüberlegungen Zu Fall 11 --> Es wird nur nach einem Mord gefragt = keine KV prüfen! --> Man sollte wenigstens auf die Heimtücke und den sonstigen

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute

BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta

Mehr

Tötung auf Verlangen, 216 StGB

Tötung auf Verlangen, 216 StGB Tötung auf Verlangen, 216 StGB Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Achtung fremden Lebens ein unantastbares Prinzip des Strafrechtsschutzes darstellt und das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

... jeder Fahrlässigkeitstat =

... jeder Fahrlässigkeitstat = Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222

Mehr

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB.

Hinweis: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 9 II 1,2 StGB. Lösung Fall 1 1 212 I, 211, 27 StGB A könnte sich wegen Beihilfe zum Mord in 246 Fällen nach 212 I, 211, 27 StGB strafbar gemacht haben, indem er u.a. die Post der Attentäter erledigte. Hinweis: Die Anwendbarkeit

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014

Universität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014 1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. SoSe Fall 2: Lösungsskizze - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte SoSe 2011 - Fall 2: Lösungsskizze - Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt? 1. Nehmen die handelnden

Mehr

Kolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag

Kolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag Kolloquium im Strafrecht BT I begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Wintersemester 2005/06 Lösungen der Fälle zu Mord & Totschlag Fall 1: A. Strafbarkeit des F I. 212 I, 211 1. Tb. a). obj. Tb.

Mehr

Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe

Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Lösungsskizze Fall 4 Geschwisterliebe Erster Handlungsabschnitt: Der misslungene Auftrag Strafbarkeit des A I. 30 Abs. 1 i.v.m. 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 (Habgier) StGB z.n.d. Lisa

Mehr

Lösungsskizze Fall 3

Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive

Mehr

Lösungshinweise Fall 11

Lösungshinweise Fall 11 Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen

Mehr

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer

BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer BGH, Urteil vom 13. Januar 1995, BGHSt 41, 8 Drogendealer Sachverhalt: Um an Geld zu kommen, verspricht Anton dem Drogendealer Bruno wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch gegen Zahlung von 5.000

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Tötung auf Verlangen und Suizid TB-Voraussetzungen des 216 StGB, Tötung auf Verlangen (1)

Mehr

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren.

Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. 36. Brief: Ein Schatz Die Schemata für die Klausuren Liebe Passionara! Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungspakete für Dich und Deine Klausuren. Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen,

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema 218 Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff.) I. Objektiver Tatbestand 1. Abbruch der Schwangerschaft (Abtötung der Leibesfrucht)

Mehr

Der Raser im Straßenverkehr

Der Raser im Straßenverkehr Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Der Kölner Raser A fährt mit 109 km/h auf einer innerstädtischen dreispurigen Straße, wobei er zur Optimierung der Grünphase ständig die Fahrspur wechselt. Als er kurz vor

Mehr

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15

Universität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15 1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)

Mehr

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale

Mehr

Lösung Fall 3: Wer wird Millionär?

Lösung Fall 3: Wer wird Millionär? Lösung Fall 3: Wer wird Millionär? D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a I. 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB (versuchter Mord) 1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat Strafbarkeit

Mehr

Inhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung,

Inhalt. Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte. Lektion 1: Der Totschlag, Lektion 2: Der Mord, Lektion 3: Die Körperverletzung, Inhalt Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Lektion 1: Der Totschlag, 212 7 Lektion 2: Der Mord, 211 9 Lektion 3: Die Körperverletzung, 223 21 Lektion 4: Die gefährliche Körperverletzung, 224 28 Lektion

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe

BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe BGH, Urteil vom 15. November 1996, BGHSt 42, 301 Sterbehilfe Sachverhalt: Die 88-jährige Elfriede, eine vermögende aber einsame Rentnerin, sucht wegen Gelenkbeschwerden die Praxis des Orthopäden Anton

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

13: Vollrausch ( 323 a)

13: Vollrausch ( 323 a) I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands

Mehr

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)

5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen

Mehr

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.

C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal

Mehr

Tötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke

Tötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke Tötungsdelikte (Teil 2) Passive Sterbehilfe und Mord, insb. Heimtücke Fall 4: P hat Krebs im Endstadium. Als seine Situation kritisch wird, wird er ins Krankenhaus eingeliefert und dort an eine Herz-Lungen-Maschine

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2

Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Anwendungskurs Strafrecht SoSo 2010 Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Täterschaft und Teilnahme - Fall 2 Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau bei Mittäterschaft Prüfung gemeinsam oder getrennt?

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung A. Strafbarkeit des H gem. 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe H könnte sich gem. 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht

Mehr

Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Inhalt

Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Inhalt Karteikarten 1 bis 34 Strafrecht BT 2 - Nichtvermögensdelikte Inhalt Lektion 1: Delikte gegen das Leben Übersicht und Systematik...1 Der Totschlag, 212...2 Aufbau des 211.3 Restriktive Auslegung des 211

Mehr

Euthanasie und Suizid

Euthanasie und Suizid Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen

Mehr

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless

Klausur Strafrecht AT Sabine Gless Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?

Mehr

Übersichtsblatt Totschlag, 212

Übersichtsblatt Totschlag, 212 Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt Totschlag, 212 I. Systematik Geschütztes Rechtsgut des 212 ist das Leben. A. Delikte Qualifikation: Mord, 211 (sehr str.; a.a. delictum sui generis) Strafzumessungsregel:

Mehr

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2

Thematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2 Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (1) Lösung zu Fall 1: (Säuglings-Fall, BGHSt 3, 330 ff.; 8, 216 ff.; BGH NStZ 1995, 230)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (1) Lösung zu Fall 1: (Säuglings-Fall, BGHSt 3, 330 ff.; 8, 216 ff.; BGH NStZ 1995, 230) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Johannes Allmendinger, Dr. Christian Corell,

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.

Mehr

Lösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag

Lösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag Lösung Fall 2: Ein romantischer Herbsttag D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a 212 Abs. 1, 211 StGB (Mord Aufbau nach Literatur) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Tötung eines

Mehr

Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung

Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung Jura Online - Fall: Mythos des Katzenkönigs - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des D A. Strafbarkeit gem. 211, 22, 23 I StGB durch die Messerstiche D könnte sich gem. 211, 22, 23 I StGB wegen versuchten Mordes

Mehr

Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch. Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch. Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich

Mehr

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden

1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten

Mehr

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M

Fall 10. A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M Lösungshinweise A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen (+), V befand

Mehr

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.

AG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland. AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit

Mehr

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert

Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Fall 2 Lösung des 2. Falles zur Täterschaft/Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, 28 II); ausnahmsweise ausformuliert Strafbarkeit des M I. Versuchter Mord, 212, 211, 22, 23 StGB Indem M seiner Ehefrau eine

Mehr

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht I Allgemeiner Teil 1. Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Einwilligung; mutmaßliche Einwilligung; Rechtswidrigkeit Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski,

Mehr

A: Strafbarkeit der N

A: Strafbarkeit der N ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2007) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl & Mitarbeiter Lösungshinweise

Mehr

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER WS 2016 / Dr. Judit Jacsó. 2. Lehrveranstaltung

ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER WS 2016 / Dr. Judit Jacsó. 2. Lehrveranstaltung ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER WS 2016 / 2107 2. Lehrveranstaltung 25.10.2016 Übungsfall 1 - Bayerischer Bauernsohn In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg fand die Flüchtlingsfamilie F auf einem bayeri

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den

Mehr

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015

AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:

Mehr

Lösung Klausur 1: Wilde Violinistinnen. Lösungsskizze. Konversatorium zum Strafrecht GK III BT I (Nichtvermögensdelikte)

Lösung Klausur 1: Wilde Violinistinnen. Lösungsskizze. Konversatorium zum Strafrecht GK III BT I (Nichtvermögensdelikte) Konversatorium zum Strafrecht GK III Lösung Klausur 1: Wilde Violinistinnen Lösungsskizze Hinweise zur Korrektur: Die Bearbeiter befinden sich nicht mehr in den Anfangssemestern. Es wird von ihnen eine

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1

Lösungsvorschlag Fall 1 Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne

Mehr

C. Mord, C Mord, 211. VII. Konkurrenzen. I. Überblick

C. Mord, C Mord, 211. VII. Konkurrenzen. I. Überblick 29 Liegt die erste Alternative des 213 vor, so ist die Strafe entsprechend zu mildern. Kommen weitere Strafmilderungsgründe hinzu (z. B. eine verminderte Schuldfähigkeit gem. 21) so sind bei der Ermittlung

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung

Mehr

Dirk Seiler. Die Sperrwirkung im Strafrecht. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Dirk Seiler. Die Sperrwirkung im Strafrecht. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Dirk Seiler Die Sperrwirkung im Strafrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX INHALTSVERZEICHNIS A. Einleitung und Problemstellung 1 B. Die Entwicklung des Begriffs der Sperrwirkung"

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit

BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Beschluss vom 18. November 1969, BGHSt 23, 156 Schläfrigkeit Sachverhalt: Anton befährt nachts gegen drei Uhr eine kaum befahrene, im Wesentlichen

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)

Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB) Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen

Mehr

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit

Kausalität. Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit

Mehr

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge

Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung

Mehr