Grundstücksleistungen WIE BISHER Ort des Grundstücks ( 3a Abs 9 n F)

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1 NEUERUNGEN im Bereich der Umsatzsteuer (Dienstleistungen) ab Grundregel: Ort der sonstigen Leistung elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus EU elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus Drittland Güterbeförderung Nebentätigkeiten zur Beförderung Katalogleistungen aus EU Katalogleistungen aus Drittland Begutachtung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Steuerpflichtige / Unternehmer B2B-Umsätze Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs 6 nf) WIE BISHER Empfängerort WIE BISHER Empfängerort Vermietung von Beförderungsmitteln über 30 Tage Vermittlungsleistungen Grundstücksleistungen WIE BISHER Ort des Grundstücks ( 3a Abs 9 n F) Personenbeförderung Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterhaltung, usw Restaurant/Verpflegungsdienstleistungen Restaurant/Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung WIE BISHER wo Beförderung bewirkt wird ( 3a Abs 10nF) WIE BISHER Tätigkeitsort ( 3a Abs 11/a nf) WIE BISHER Tätigkeitsort ( 3a Abs 11/b nf) NEU Abgangsort (Art. 3a Abs 3 nf) Abgangsort an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in der EU Vermietung von Beförderungsmittel Kurzfristig bis 30 Tage Telekom, Rundfunk, Fernsehdienstleistungen WIE BISHER Ort der Übergabe 1

2 1.3 Sonstige Leistungen ( 3a UStG) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Die TU Wien ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird aufgrund ihrer UID Nummer zum Unternehmer (B2B), die UID Nummer der TU Wien muss für Bestellungen von Sonstigen Leistung im EU und Drittland den Lieferanten mitgeteilt werden. Deshalb versteuert die TU Wien nach der Generalklausel nach 3a Abs.6 UstG am Empfängerort. Diese Generalklausel ist anzuwenden, soweit nicht eine der nachfolgenden spezielleren Leistungsortregelungen anzuwenden ist. Beispiele für nach 3a (6) UstG die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen 3a (6) Dabei handelt es sich z.b. um folgende Leistungen: Bereitstellung von Websites Fernwartung von Programmen Bereitstellung von Standardsoftware Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen, Datenbanken Bereitstellung von Musik, Filmen, Spielen, Sendungen und Veranstaltungen Erbringung von Fernunterrichtsleistungen Inland (Österreich): Steuercode V3 (VSt-frei), V5 (20% VSt) EU-Länder, Drittländer: Steuercode R3 (10% Rev. Charge), R4 (20% Rev. Charge) Erläuterung zum Sonderfall Standardsoftware (2) Bei Kauf von Standardsoftware, die über Internet heruntergeladen wird, liegt eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung vor. ) EU-Länder, Drittländer :Steuercode R3 (10% Rev. Charge), R4 (20% Rev. Charge) Erläuterung zum Sonderfall nicht standardisierte Software (3) Bei der Überlassung nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder individuell den Bedürfnissen des Anwenders angepasst wird. Liegt eine auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistung vor, dabei ist es egal, ob diese per Datenträger geliefert wird oder über das Internet heruntergeladen werden kann. Ist der Empfänger Unternehmer wie die TU und der Leistende kommt aus dem EU-Land oder Drittland wird die Leistung am Empfängerort erbracht. ) Seite 2

3 Güterbeförderung und Nebentätigkeit zur Beförderung 3a (6) ) Katalogleistungen - 3a (6) Taxative Aufzählung der Katalogleistungen in 3a (6): 1. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben; Urheberrechtsgesetz Patentgesetz Markenschutzgesetz Musterschutzgesetz 2. die Leistungen, die der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dienen; Werbeberatung Werbevorbereitung Werbegestaltung Werbemittelherstellung Werbemittlung z.b. Erteilung von Anzeigenaufträgen an Verleger von Zeitungen Durchführung von Werbung z.b. Aufnahme von Werbeanzeigen in Zeitungen 3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer; 4. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung; Beratungsleistungen von Sachverständigen, z.b. Gutachten zur Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen Ingenieurleistungen 5. die Datenverarbeitung; Auswertung von Eingabedaten auf Datenverarbeitungsanlagen mit anschließender Übermittlung der Ergebnisse 6. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; Nicht standardisierte Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird Seite 3

4 7. die sonstigen Leistungen der in 6 Abs. 1 Z 8 lit. A bis h und Z9 lit. C bezeichneten Art; Seite 4 Bankgeschäfte Versicherungsgeschäfte 8. die Gestellung von Personal; 9. der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen; 10. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; 11. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen; 12. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; 13. die Telekommunikationsdienste 14. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; ) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände 3 a (6) Vermietung eines Beförderungsmittels langfristig 3a (6) Vermietung von beweglichen Gegenständen 3a (6) Vermittlungsleistungen 3a (6) Auflistung der spezielleren Leistungsortregelungen nach 3a (9-12) UstG: Grundstück - 3a (9) Versteuerung am Grundstücksort Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken werden immer dort ausgeführt wo das Grundstück liegt.= Versteuerung am Grundstücksort Grundstücksleistungen z.b.: Pflege der Grünflächen des Betriebsgrundstückes Gebäudereinigung

5 Wartung der Heizungsanlage Pflege und Wartung der Aufzugsanlage Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Grundstücksmakler Grundstückssachverständiger Notare bei der Beurkundung von Grundstücksverträgen Leistungen der Architekten Leistungen der Bauaufsichtsbüros Leistungen der Bauingenieure Leistungen der Vermessungsingenieure Leistungen der Bauträgergesellschaften Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenhang mit einem Grundstück (Inserate) Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen Inland (Österreich): Steuercode: V4 (10% VSt), V5 (20% VSt) Österreich und EU-Länder: Steuercode: R3 (10% Rev. Charge, R4 (20% Rev. Charge) Steuercode: N0 (Nationale Steuer) Österreich und Drittländer: Steuercode: R3 (10% Rev. Charge) R4 (20% Rev. Charge) Steuercode N0 (Nationale Steuer) Personenbeförderung - 3a (10) Versteuerung wo Beförderung bewirkt wird Der Ort der Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (in der Regel Busunternehmen, Taxi, ÖBB). Inland (Österreich) :Steuercode:V3 (VSt-frei),V4 (10% VSt), V5 (20% St) Unterrichtende, wissenschaftliche, künstlerische Leistung - 3a (11) Versteuerung am Tätigkeitsort Darunter fallen die kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter. Bei der Durchführung von Kongressen und Seminaren handelt es sich regelmäßig um Veranstaltungen wissenschaftlicher und/oder unterrichtender Natur. Diese Leistung wird vor allem von Vortragenden erbracht. Die Regelung bezieht sich nur auf die Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. Eine wissenschaftliche Leistung ist gegeben, wenn das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des Auftraggebers gerichtet ist. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten nach seinem Zweck keine konkrete Entscheidungshilfe für den Auftraggeber darstellt. Gutachten für Fachkongress zu Erweiterung der beruflichen Kenntnisse -> wissenschaftliche Leistung : Inland (Österreich) Steuercode: V3 (VSt-frei), V5 (20% VSt) Österreich und EU-Länder: Steuercode:R4 (20% Rev. Charge) Steuercode N0 (Nationale Steuer Österreich und Drittländer: Steuercode: R4 (20% Rev. Charge) Seite 5

6 Steuercode N0 (Nationale Steuer (Nationale Steuer Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen 3a (11) Versteuerung am Tätigkeitsort Inland (Österreich) :Steuercode:V3 (VSt-frei),V4 (10% VSt), V5 (20% VSt) Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Personenbeförderung Art. 3a Abs. 3UStG Versteuerung am Abgangsort Inland (Österreich) :Steuercode:V3 (VSt-frei),V4 (10% VSt), V5 (20% VSt) Vermietung eines Beförderungsmittels kurzfristig 3 a (12) Versteuerung am Übergabeort Inland (Österreich) : Steuercode V4 (10% VSt), V5 (20% VSt), V3 (VSt-frei 1.4 Nicht Steuerbare bzw. Steuerbefreite sonstige Leistungen Echte Mitgliedsbeiträge Tagungen Kongresse ( weiterbildende Maßnahmen) Flugkosten grenzüberschreitend Inland (Österreich):Steuercode V3 EU-und Drittländer: Steuercode NK Seite 6

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