Umweltbericht. zur Ergänzungssatzung Wieseler, OT Kirchborchen in der Gemeinde Borchen

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1 Umweltbericht zur Ergänzungssatzung Wieseler, OT Kirchborchen in der Gemeinde Borchen

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3 Umweltbericht zur Ergänzungssatzung Wieseler, OT Kirchborchen in der Gemeinde Borchen Auftraggeber: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Verfasser: Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg Warstein-Hirschberg Bearbeiter: Rebecca Esser M. Sc.-Ing. Landschaftsarchitektur Nadine Faßbeck M. Eng. Landschaftsarchitektur und Regionalentwicklung Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Proj.-Nr Warstein-Hirschberg, Juli 2018

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5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1.0 Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele Fachgesetze Fachpläne Grundstruktur des Untersuchungsraumes Untersuchungsgebiet Geografische und politische Lage Naturschutzfachliche Planung Natura 2000-Gebiete Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Untersuchungsinhalte Mögliche erhebliche Auswirkungen der Planung Schutzgut Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Schall- und Schadstoffemission Erholung Schutzgut Tiere Schutzgut Pflanzen Geschützte Arten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutzgut Fläche Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Teilschutzgut Grundwasser Teilschutzgut Oberflächengewässer Schutzgut Klima und Luft Schutzgut Landschaft Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Art und Menge der erzeugten Abfälle Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen Schutzgut Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Schall- und Schadstoffemissionen Erholung Schutzgut Tiere Schutzgut Pflanzen... 31

6 Inhaltsverzeichnis Schutzgut Fläche Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima und Luft Schutzgut Landschaft Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Kompensationsmaßnahmen Anderweitige Planungsmöglichkeiten Weitere Auswirkungen auf das geplante Vorhaben Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen Kumulierung benachbarter Plangebiete Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung Quellenverzeichnis Anhang Anlage 1 Relevante Ziele des Umweltschutzes in den Fachgesetzen und ihre Berücksichtigung

7 Einleitung 1.0 Einleitung Der Rat hat in seiner Sitzung vom den Beschluss zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach 34(4) Nr. 3 BauGB gefasst. Basierend auf der aktuellen Rechtslage ist im Zuge der Bauleitplanung eine Umweltprüfung im Sinne des 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Aufgabe der Umweltprüfung ist es, die zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens darzustellen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung für die Ergänzungssatzung werden in dem hiermit vorgelegten Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei gemäß 2a BauGB einen Teil der Planbegründung und ist bei der Abwägung dementsprechend zu berücksichtigen. Parallel wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018). 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne Mit dieser Satzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet sowie für ein Dorfgebiet geschaffen werden, um den Bau von vier Mehrfamilienwohnhäusern zu ermöglichen. Dabei soll ein Gebäude für nicht störendes Gewerbe errichtet werden. Des Weiteren konnte in den Vorgesprächen zu dem Bauvorhaben erreicht werden, dass ein Mehrfamilienwohnhaus im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet wird. Das Plangebiet ist derzeit bebaut. Der hier bislang ansässige Elektrofachbetrieb Wieseler beabsichtigt, mit seinem kompletten Unternehmen von der Hauptstraße an die Bahnhofsstraße umzusiedeln. Mit der Umsiedlung werden die Flächen an der Hauptstraße 5 für den Betrieb nicht mehr benötigt und sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet der Gemeinde Borchen überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit der Ergänzungssatzung besteht die Möglichkeit, Flächen die dem Außenbereich zugeordnet sind in den Zusammenhang bebauter Ortsteile miteinzubeziehen. Eine solche geringfügige Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage ist städtebaulich vertretbar, da die Umgebung des Planbereichs im Osten, Süden und Südwesten bereits von Mischnutzung bzw. von Wohnen geprägt ist. Ebenso war das Plangebiet zuvor schon langjährig bebaut. Die Ergänzungssatzung ist an dieser Stelle also mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. (HOFFMANN & STA- KEMEIER 2018A)

8 Einleitung Lage des Plangebiets Das Plangebiet (Flur 4/ Flurstücke 611, 794, 1173) liegt im Ortsteil Kirchborchen und umfasst ca. 0,51 ha. Nach Süden wird der Geltungsbereich durch die Hauptstraße und im Westen durch angrenzende landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Im Osten, Nordosten sowie Südwesten schließen Wohn- und Mischnutzungen an. Abb. 1 Lage des Plangebiets (roter Kreis) auf Grundlage der Topografischen Karte 1: Bebauungsplan Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise Mit der Ergänzungssatzung wird das Plangebiet mit der bislang bereits vorhandenen Bebauung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Der südöstliche Bereich des Plangebiets schließt unmittelbar an den umgebenen Siedlungsbereich an. Im Flächennutzungsplan ist dieser als Dorfgebiet dargestellt und wird daher auch in der vorliegenden Ergänzungssatzung als Dorfgebiet festgesetzt. Der rückwärtige Bereich des Plangebiets soll zukünftig dem Wohnen dienen, so dass dieser Teilbereich planungsrechtlich als Allgemeines Wohngebiet gesichert wird. Um keinen unmaßstäblichen Siedlungsbau zu ermöglichen, wird des Weiteren die Geschos

9 Einleitung sigkeit festgesetzt. Zulässig sind maximal zwei Vollgeschosse. Staffelgeschosse sind ebenfalls zulässig. Das Plangebiet befindet sich in einem Risikogebiet gemäß 78 b WHG. Das Geländesoll daher über das Niveau HQ 100 (hier maßgebend Ellerbach mit 134,8m über Normallnull) aufgehöht und hochwasserangepasst ausgeführt werden. Daher wird ein Mindestmaß von 135,10m über Normalhöhennull für die Oberkante des Fertigfußbodens festgesetzt (HQ ,8m +0,3m Freibord). Die Standorte der geplanten Mehrfamilienhäuser sind bereits bekannt, so dass die Baugrenzen entsprechend relativ eng festgesetzt werden können. Zur westlichen Grundstücksgrenze halten diese einen Abstand von 3 m ein. Am nördlichen Plangebietsrand verläuft der Bach Bieke. Zu diesem wird ein 5 m breiter Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Der im Osten befindliche derzeit vorhandene Grünbereich wird als solcher durch die Festlegung einer privaten Grünfläche gesichert (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Abb. 2 Darstellung der Ergänzungssatzung (Entwurf) (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018B)

10 Einleitung 1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele Fachgesetze Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter und Ziele allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der Prüfung aller relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Weil die Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und ihrer Ziele ausgesprochen umfangreich ist, wird diese tabellarisch in Anlage 1 aufgeführt Fachpläne Das Plangebiet liegt im rechtskräftigen Regionalplan Teilabschnitt Paderborn-Höxter, Blatt 10. Der rechtskräftige Regionalplan stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Überlagert wird diese Darstellung durch einen Überschwemmungsbereich. Westlich des geplanten Vorhabens sind Freiräume mit der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung festgelegt. Die Vorgaben des Regionalplans stehen der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans also nicht entgegen (BZR DETMOLD 2008) (vgl. Abb. 3). Abb. 3 Auszug aus dem rechtskräftigen Regionalplan. Der Änderungsbereich ist mit einem schwarzen Oval markiert (BZR DETMOLD 2008). Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans (LANUV 2017C)

11 Einleitung Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Borchen stellt das Plangebiet überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dar. Im Osten des Plangebietes schließt unmittelbar ein Dorfgebiet an. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Abb. 4 Auszug aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Lages des Plangebietes innerhalb des roten Ovals

12 Grundstruktur des Untersuchungsraumes 2.0 Grundstruktur des Untersuchungsraumes 2.1 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet umfasst den im Folgenden als Plangebiet bezeichneten Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Wieseler der Gemeinde Borchen und die planungsrelevante Umgebung. Weiterhin werden die angrenzenden Flächen schutzgutspezifisch in die Betrachtung einbezogen, sofern diese für die Aspekte der Umweltprüfung relevant sind. Das ca. 0,51 ha große Plangebiet der Ergänzungssatzung liegt im Ortsteil Kirchborchen der Gemeinde Borchen. Im Süden wird es durch die Hauptstraße begrenzt, im Osten fließt der Bieke-, im Norden der Ellerbach. Nach Norden, Osten und Süden befindet sich Wohn- und Mischbebauung, während nach Westen landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen. Das Plangebiet wird fast vollständig von den Gebäuden sowie den Hof- und Stellflächen des Elektrofachbetriebes Wieseler geprägt. Der östliche Bereich zum Biekebach ist als Grünfläche ausgeprägt. Dort stocken auch einige Gehölze, überwiegend Obstgehölze. Abb. 5 Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes

13 Grundstruktur des Untersuchungsraumes Abb. 6 Blick von Süden auf die Hoffläche der Firma Wieseler. Links im Bild der landwirtschaftliche Freiraum westlich des Plangebietes. Abb. 7 Blick auf den bisher noch versiegelten Überschwemmungsbereich im Norden des Plangebietes

14 Grundstruktur des Untersuchungsraumes Abb. 8 Blick auf die Grünfläche im Osten des Plangebietes. 2.2 Geografische und politische Lage Das ca. 0,51 ha große Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrandbereich des Ortsteils Kirchborchen, Gemeinde Borchen, Kreis Paderborn, Regierungsbezirk Detmold. 2.3 Naturschutzfachliche Planung Natura 2000-Gebiete Es befinden sich keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete in der planungsrelevanten Umgebung Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Naturschutzgebiet Es befinden sich keine Naturschutzgebiete in der planungsrelevanten Umgebung

15 Grundstruktur des Untersuchungsraumes Landschaftsschutzgebiete Etwa 100 m südöstlich des Plangebiets befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG-Altenautal, Nonnenbusch (LSG (LANUV 2017A)) oder auch als LSG PB-23 (KREIS PADERBORN 2017) eingetragenes Schutzgebiet (vgl. Abb. 9). LSG PB-23 Abb. 9 Landschaftsschutzgebiet (grüne Flächenmarkierung) und Naturdenkmäler (rote Kreise und rote Flächenmarkierung) um das Plangebiet (schwarzes Oval) (KREIS PADERBORN 2017). Gesetzlich geschützte Biotope und Biotopkatasterflächen In der Umgebung des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Die nächstgelegene Biotopkatasterfläche ND Eulenberg in Kirchborchen (BK ) liegt etwa 100 m südlich des Plangebietes. Es handelt sich dabei um eine bis zu 20 m hohe Felswand eines ehemaligen Steinbruchs. In ca. 300 m südwestlicher Entfernung ist die Biotopkatasterfläche BK Stillgelegte Steinbrüche bei Gallihöhe ausgewiesen. Sie umfasst zwei stillgelegte, der natürlichen Sukzession überlassene Kalksteinbrüche (LANUV 2017A)

16 Grundstruktur des Untersuchungsraumes Abb. 10 Biotopkatasterflächen (grüne Schraffur) um das Plangebiet (rote Strichlinie) auf Grundlage der Deutschen Grundkarte. Biotopverbundflächen Nach 21 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll außerdem zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 beitragen. Der nordöstliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb der Biotopverbundfläche Altenautal zwischen Husen und Borchen (VB-DT ). Hier steht der Schutz und der Erhalt der Altenau und ihrer z. T. grünlandgeprägten Auen mit Karsterscheinungen und Quellen als Lebensraum für typische und spezialisierte Arten. Die Verbundfläche im Plangebiet ist aktuell überwiegend versiegelt. Durch die Ergänzungssatzung wird eine Entsiegelung vorgenommen, wodurch sich eine Verbesserung ergibt

17 Grundstruktur des Untersuchungsraumes Abb. 11 Biotopverbundflächen (blaue Markierung) im und um das Plangebiet (rote Strichlinie) auf Grundlage der Deutschen Grundkarte

18 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.0 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.1 Untersuchungsinhalte Im Rahmen einer Bestandsermittlung wird im Folgenden die bestehende Umweltsituation im Untersuchungsgebiet ermittelt und bewertet. Dazu wurden die vorliegenden Informationen aus Datenbanken und aus der Literatur ausgewertet. Eine Ortsbegehung des Plangebiets und der Umgebung erfolgte am 16. Februar Gemäß den Vorgaben des 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen: Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Tiere Pflanzen Fläche Boden Wasser Klima und Luft Landschaft Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Ziel der Konfliktanalyse ist es, die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter aufzuzeigen. Dazu werden für jedes Schutzgut, in dem potenzielle Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zunächst die relevanten Wirkfaktoren beschrieben und die geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen benannt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation der Schutzgüter werden abschließend die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen abgeleitet. Gegenstand einer qualifizierten Umweltprüfung ist die Betrachtung der Nullvariante und anderweitiger Planungsmöglichkeiten. Mit dem Vorhaben können Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sein. Diese Eingriffe werden gemäß 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) analysiert, quantifiziert und, sofern erforderlich, durch geeignete Maßnahmen kompensiert. Die artenschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens werden im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018) betrachtet. Die folgende Konfliktanalyse bezieht sich auf das Plangebiet der Ergänzungssatzung

19 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.2 Mögliche erhebliche Auswirkungen der Planung Die Ebene des Flächennutzungsplans stellt die vorbereitende Bauleitplanung dar. Durch die Aufstellung einer Ergänzungssatzung wird die verbindliche Bauleitplanung vorgenommen. Mit dieser Satzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet sowie für ein Dorfgebiet geschaffen werden, um den Bau von vier Mehrfamilienwohnhäusern zu ermöglichen. Dabei soll ein Gebäude für nicht störendes Gewerbe errichtet werden. Des Weiteren konnte in den Vorgesprächen zu dem Bauvorhaben erreicht werden, dass ein Mehrfamilienwohnhaus im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet wird. Von dem Vorhaben oder durch einzelne Vorhabensbestandteile gehen unterschiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter aus. Die dabei entstehenden Wirkfaktoren können baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementsprechend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit sich bringen. Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung gehen folgende Wirkungen einher: Abriss eines Gebäudekomplexes und Neubau von Gebäuden Entsiegelung und Neuversiegelung von Flächen mit Versiegelung des Bodens Entfernung eines Gehölzes Anlage von gärtnerisch gestalteten Freiflächen In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung als potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt

20 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Tab. 1 Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Ergänzungssatzung Wieseler der Gemeinde Borchen. Maßnahme Wirkfaktor Auswirkung Baubedingt Bauarbeiten zur Baufeldvorbereitung für den Bau der Gebäude und Verkehrsflächen Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie Baustellenbetrieb Anlagebedingt Errichtung der Gebäude- und Verkehrsflächen Gebäudeneubau Betriebsbedingt Emissionen aus Heizungsanlagen und Kraftfahrzeugen Zusätzlicher Kfz- Verkehr Bodenverdichtungen, Bodenabtrag und Veränderung des (natürlichen) Bodenaufbaus. Ggf. Baumaßnahmen im geologischen Untergrund Tiefbauarbeiten für die Schaffung der Gebäude Entfernung von krautiger Vegetation und von Gehölzen Lärmemissionen durch den Gebäudeabbruch und durch den Baubetrieb; stoffliche Emissionen (z. B. Staub) durch den Baubetrieb Versiegelung und nachhaltiger Lebensraumverlust Silhouettenwirkung des Gebäudes Belastung der Atmosphäre Lärmemissionen durch zusätzlichen Fahrzeugverkehr; Personenbewegungen Lebensraumverlust/ -degeneration Bodendegeneration und Verdichtung/Veränderung Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes und ggf. des Grundwassers Lebensraumverlust/ -degeneration Störung von Anwohnern, Störung von Tieren, Beeinträchtigung der Gesundheit, ggf. stoffliche Einträge in den Boden und in das Grundwasser Lebensraumverlust, Veränderung der Standortverhältnisse, Zerschneidung von Lebensräumen Bodenverlust Verringerung der Versickerungsrate, erhöhter Oberflächenabfluss Ggf. Veränderung von Klimatopen Ggf. Veränderung des Landschaftsbildes Ggf. Störungen von Tieren Zusätzliche Belastung der Atmosphäre insbesondere durch CO 2 -Ausstoß Zusätzliche Belastung der Umgebung Betroffene Schutzgüter Tiere Pflanzen Boden Boden Wasser Pflanzen Tiere Menschen Gesundheit Tiere Wasser Luft Tiere Pflanzen Boden Wasser Klima Menschen Landschaft Tiere Menschen Gesundheit Luft Menschen Gesundheit Tiere

21 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.3 Schutzgut Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Schall- und Schadstoffemission Bestandsaufnahme Das Plangebiet ist der im Rahmen der Wohnnutzung entstehenden Immissionen der angrenzenden bestehenden Wohn- und Mischbebauung ausgesetzt. Aktuell bestehen durch den Elektrofachbetrieb und somit der gewerblichen Nutzung bereits Emissionen aus Heizungsanlagen, Maschinen sowie ein Verkehrsaufkommen durch Mitarbeiter und Kunden. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Von der geplanten zusätzlichen Wohnbebauung gehen geringfügige Emissionen aus den Heizungsanlagen aus. Weiterhin ist lediglich eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Durch die bestehende Nutzung als gewerbliche Fläche eines Elektrofachbetriebes kommt es bereits zu hohem Verkehrsaufkommen durch die Techniker. Vorhabensspezifische Wirkungen auf das Schutzgut durch Schall- oder Schadstoffemissionen ergeben sich nicht Erholung Bestandsaufnahme Die Erholungseignung wird durch die Qualität des Landschaftsbildes bestimmt, die Erholungsnutzung ist abhängig von der Zugänglichkeit und Begehbarkeit des Landschaftsraums. Der Landschaftsraum in der Umgebung der Ergänzungssatzung sowie des Plangebiets zeichnet sich durch eine geringe landschaftsästhetische Qualität aus. Das Plangebiet kann infolge der Nutzung als Gelände eines Elektrofachbetriebes von Erholungssuchenden nicht genutzt werden. Es kommt den Bereichen keine Bedeutung für die Erholungsnutzung zu. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Durch die Ergänzungssatzung mit dem Bau von vier Mehrfamilienhäusern und der Anlage von Stellflächen sowie Zufahrten werden die Flächen des aktuellen Elektrofachbetriebes in Anspruch genommen. Diese weisen keine Bedeutung für die Erholungsnutzung auf. Im Zusammenhang mit der Planung ergeben sich daher keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch Teilschutzgut Erholung

22 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.4 Schutzgut Tiere Die artenschutzrechtlichen Aspekte des Vorhabens wurden im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018) betrachtet. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte zusammenfassend dargestellt. Bei einer Ortsbegehung am 16. Februar 2018 wurden die Strukturen im Untersuchungsgebiet dahingehend untersucht, ob sich diese als Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante Tierarten eignen. Dabei wurde auf das Vorkommen von Tierarten aller relevanten Artengruppen geachtet. Eine potenzielle Funktion der vorhandenen Gehölze im Norden und Osten des Plangebietes als Brut- bzw. Fortpflanzungshabitat für Vogelarten ist nicht gänzlich auszuschließen. Diese Gehölze wurden zur Erhaltung festgesetzt und sind somit durch das Vorhaben nicht betroffen. Weitere Gehölze mit einer Eignung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet kann jedoch eine Funktion als nichtessenzielle (Teil-)Nahrungshabitate sowie als Ruhestätte und Versteckplätze übernehmen. 3.5 Schutzgut Pflanzen Bestandsaufnahme Das Plangebiet der Ergänzungssatzung Wieseler sowie die angrenzenden Bereiche wurden am 16. Februar 2018 begangen und deren Biotoptypen erfasst. Die angetroffenen Biotoptypen sind nach der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (LANUV 2008) klassifiziert. Im Plan- und Untersuchungsgebiet finden sich die folgenden Biotoptypen: Tab. 2 Biotoptypen im Plangebiet der Ergänzungssatzung Wieseler. Nr. Biotoptyp 1.1 Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, engfugiges Pflaster, Mauern etc.) 4.4 Zier- und Nutzgarten mit 50 % heimischen Gehölzen 7.2 Gehölzstreifen, Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzarten 50 % Der Landschaftsraum weist entsprechend der vorkommenden Habitatstrukturen eine naturraumtypische Lebensraumeignung für Tierarten auf. Als relevante Habitatstrukturen kommen primär der Gebäudekomplex und die gärtnerischen Strukturen im Osten sowie die Gehölze im Norden des Plangebiets vor. Aufgrund der gewerblichen Nutzung und der damit einhergehenden Störwirkungen ist das Vorkommen von störungsempfindlichen Tierarten nicht zu erwarten. Bedingt durch die anthropogene Überprägung und der daraus resultierenden Strukturarmut ist im sonstigen Plangebiet lediglich

23 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung mit dem Vorkommen von anpassungsfähigen Tierarten zu rechnen. Es sind keine planungsrelevanten Pflanzen für das Plangebiet bekannt. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung kommt es zu einem Verlust der beschriebenen Habitatelemente. Diese bieten überwiegend einen Lebensraum für anpassungsfähige, den sogenannten häufigen und verbreiteten Tierarten. Die Gehölze im Norden und Osten werden zur Erhaltung festgesetzt. Zudem wird im Osten eine mit alten Obstbäumen bestandene Fläche als privates Grün festgesetzt. 3.6 Geschützte Arten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die Aspekte des Artenschutzes für die Aufstellung der Ergänzungssatzung Wieseler wurden im Rahmen eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASF) betrachtet (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018). Die Ergebnisse sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Im vorliegenden Fall wurden zur Ermittlung der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten im Rahmen der Artenschutzprüfung die folgenden Datenquellen ausgewertet: Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen (Naturschutzgebiete, Geschützte Biotope, Flächen des Biotopkatasters) Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Auswertung des Fachinformationssystems Geschütze Arten in Nordrhein- Westfalen (FIS) Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4318 Borchen (Quadrant 1). Für dieses Messtischblatt wurde im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt (LANUV 2017B). Fettwiesen und -weiden Fließgewässer Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Gärten Gebäude Säume und Hochstaudenfluren

24 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume werden im FIS 30 Arten für das Messtischblatt 4318 Borchen, Quadrant 1, als planungsrelevant genannt (5 Fledermausarten, 25 Vogelarten). Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt. Etwa 100 m südöstlich des Plangebiets befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG-Altenautal, Nonnenbusch (LSG (LANUV 2017A). Die nächstgelegene Biotopkatasterfläche ND Eulenberg in Kirchborchen (BK ) liegt etwa 100 m südlich des Plangebietes. Der südwestliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb der Biotopverbundfläche Altenautal zwischen Husen und Borchen (VB-DT ). Im Rahmen der Konfliktanalyse (Stufe I) konnte eine Betroffenheit der häufigen und verbreiteten Vogelarten und der vorhandenen Gehölz- und Vegetationsbestände unter Einhaltung der nachfolgend formulierten Vermeidungsmaßnahme ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände muss eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle unvermeidbarer Flächeninanspruchnahme außerhalb des genannten Zeitraums muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen, insbesondere von Gehölzbeständen, nur durchgeführt wird, wenn diese frei von einer Quartiernutzung sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. Im Rahmen der Konfliktanalyse (Stufe I) konnte eine Betroffenheit für gebäudebewohnende Fledermausarten nicht vollständig ausgeschlossen werden, daher gelten folgende Vermeidungsmaßnahmen: Um eine Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vollständig auszuschließen, sollte der Abbruch des Gebäudes außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungsphase im Zeitraum September bis Oktober durchgeführt werden. Um eine Betroffenheit ausschließen zu können, da auch nicht einsehbare Gebäudeteile durch einzelne Tiere genutzt werden können oder es jederzeit zu einer spontanen Neubesiedlung kommen kann. Ebenso ist der Abbruch während der Überwinterungszeit (November bis Anfang März) möglich, da die Gebäude/-teile allenfalls als Zwischen- oder Sommerquartier genutzt werden können. Bei einem Abbruch während der Wochenstubenzeit (Mitte März bis Ende August) sollte der Zwischenraum hinter den Platten der Balkonverkleidung an der

25 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Westseite von Hand abgenommen werden und auf Besatz durch Fledermäuse überprüft werden. Wird ein Vorkommen von Fledermäusen festgestellt, so ist ein Gutachter einzuschalten, der die notwendigen Maßnahmen ergreift, um Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. Im Rahmen der Vorprüfung konnten artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen aller genannten Arten durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Zusammenfassend wird deutlich, dass das geplante Vorhaben, unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BNatSchG auslöst. 3.7 Schutzgut Fläche Unter dem Schutzgut Fläche wird der Aspekt des flächensparenden Bauens betrachtet. Dabei steht der qualitative Flächenbegriff stärker im Vordergrund als der quantitative, der schwerpunktmäßig unter dem Schutzgut Boden zu beurteilen ist. Bestandsaufnahme Unabhängig von der Bestandssituation umfasst die Flächeninanspruchnahme insgesamt etwa m². Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich um eine bereits zu großen Teilen versiegelte Fläche, die momentan mit gewerblich genutzter Bebauung bestanden ist. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung gehen Flächenversiegelungen einher. Da das Plangebiet bereits fast vollständig versiegelt ist, wird durch die Ergänzungssatzung eine geringere Versiegelung des Plangebietes erreicht. Insgesamt ist von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche auszugehen. 3.8 Schutzgut Boden Bestandsaufnahme Gemäß der Bodenkarte (BK50) wird das Plangebiet vollständig von Braunem Auenboden-Auengley eingenommen. Dieser gilt wegen seines Biotopentwicklungspotenzials für Extremstandorte als schutzwürdiger Grundwasserboden (vgl. ag34 in Abb. 12) (WMS-FEATURE 2018). Für die bereits überbauten bzw. versiegelten Flächen sind keine natürlichen Bodenverhältnisse mehr anzunehmen

26 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung B22 B 32 ag34 B22 Abb. 12 Auszug aus der Bodenkarte mit Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) auf Basis der Deutschen Grundkarte (WMS-FEATURE 2018). Altlasten Das Plangebiet ist derzeit bereits bebaut. In dem Geltungsbereich befinden sich nach gegenwärtigem Wissensstand keine Altstandorte oder Altablagerungen. Es ist davon auszugehen, dass die Flächen nicht belastet sind. Sollten sich bei Baumaßnahmen dennoch Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers ergeben, ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Paderborn (Tel.: 05251/ ) unverzüglich zu informieren (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Für Böden gilt gemäß 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) der folgende Vorsorgegrundsatz: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen ( 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen

27 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung In 4 Abs. 2 LBodSchG NRW wird die folgende, generelle Prüfverpflichtung formuliert: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Im Rahmen der Ergänzungssatzung wird eine solche Wiedernutzung bzw. Umnutzung von versiegelten Flächen ermöglicht. Natürliche Böden werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen. 3.9 Schutzgut Wasser Teilschutzgut Grundwasser Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit ergiebigem Grundwasservorkommen auf Festgesteinen (GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 1980). Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes (KREIS PADERBORN 2017). Das Plangebiet befindet sich in dem Grundwasserkörper Paderborner Hochfläche /Süd (DENW_278_29) (ELWAS 2017). Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Durch das geplante Vorhaben wird nicht (dauerhaft) in das Grundwasser eingegriffen. Weder von der geplanten Wohnbebauung noch von den Verkehrsflächen gehen stoffliche Einträge in das Grundwasser aus. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen können kurzfristige Absenkungen des Grundwassers erforderlich werden. Diese werden jedoch keine relevanten Umweltauswirkungen nach sich ziehen, dauerhafte Eingriffe in das Grundwasser sind nicht zu erwarten. Aufgrund der bestehenden Bebauung wird es im Vergleich zur aktuellen Situation nicht zu einer flächenspezifischen Verringerung der Grundwasserneubildungsrate kommen. Die Ergänzungssatzung Wieseler wird zu keinen erheblichen Veränderungen des Grundwassers führen, nachhaltige Wirkungen auf das Teilschutzgut Grundwasser ergeben sich daher nicht

28 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Teilschutzgut Oberflächengewässer Bestandsaufnahme Angrenzend an das Plangebiet fließt die Bieke. Im Norden verläuft der Ellerbach, im Westen die Altenau (ELWAS 2017). Die Bieke ist ein etwa 1,1 km langer Bach, der östlich von Kirchborchen entspringt und nördlich des Plangebietes in den Ellerbach mündet. Der Ellerbach selbst entspringt südlich von Schwaney (Altenbeken) und mündet nach 25,5 km in die Altenau. Die Altenau ist ein bei Blankenrode entspringendes und nördlich von Borchen in die Alme mündendes 29,1 km langes Fließgewässer. Das Plangebiet liegt im nördlichen Bereich im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet Altenau. Das Bauvorhaben selbst liegt im überfluteten Gebiet des Ellerbachs. Nach 76 (1) WHG gehören auch die überfluteten Gebiete zum Überschwemmungsgebiet. Damit ist für diese Gebiete der 77 WHG zu beachten. Entsprechend dem Erhaltungsgebot des 77 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Das Erhaltungsgebot gilt somit für alle überfluteten Gebiete. Es ist daher ein Nachweis zu führen, dass mit den Ersatzbauten keine Rückhalteflächen verloren gehen, bzw. verlorengegangene Rückhalteflächen bereitgestellt werden (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Eine Betroffenheit des Schutzgutes Wasser Teilschutzgut Oberflächengewässer ergibt sich nicht, da zur Bieke hin ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen festgesetzt wird. Der Ellerbach und die Altenau sind vom Vorhaben ebenfalls nicht betroffen. Ein entsprechender Nachweis wurde durch das Architekturbüro Wispler in Paderborn geführt. Dieser hat zum Ergebnis, dass die Neubauten (1210,60 m²) im Gegensatz zu dem Bestand (Abbruch, 1952,21 m²) weniger Fläche einnehmen. Es gehen also keine Rückhalteflächen verloren. (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A) 3.10 Schutzgut Klima und Luft Bestandsaufnahme Das Plangebiet kann aufgrund seiner Struktur und des hohen Versiegelungsgrades dem Gewerbeflächenklimatop zugeordnet werden. Dieses ist durch seine tagsüber markant ausprägende Überwärmung mit sehr geringen Luftfeuchtewerten gekennzeichnet

29 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Während der Bauphase kann es ggf. zu temporären Belastungseffekten durch Schadstoffemissionen (Staub, Emissionen der Baufahrzeuge) kommen. Durch den bereits hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet wird es mit der Umsetzung des Vorhabens zu keiner Verschlechterung der mikroklimatischen Bedingungen kommen, eher führen die Entsiegelung und die Anlage von gärtnerischen Freiflächen zu einer geringen Verbesserung. Aufgrund des bereits bestehenden hohen Versiegelungsgrades innerhalb des Plangebiets und der nur kleinflächigen Veränderung des Versiegelungsgrades ergeben sich allenfalls nur lokal klimatische Wirkungen. Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht erkennbar Schutzgut Landschaft Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt in Ortslage von Borchen. Nördlich, östlich und südlich schließen Wohn- und Mischbebauung an das Plangebiet an. Westlich schließen landwirtschaftliche Flächen des Altenautals an. Borchen Abb. 13 Luftbild des Plangebiets (rote Strichlinie) im Siedlungsgefüge

30 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Abb. 14 Blick auf die südlich verlaufende Hauptstraße, das Gebäude Wieseler und die benachbarte Bebauung. Abb. 15 Blick aus Süden auf die versiegelte Stellplatzfläche und das Gebäude im Plangebiet sowie auf die westlich anschließende Grünlandfläche

31 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Abb. 16 Blick auf die Stellplatz-/Hoffläche im Norden des Plangebietes. Abb. 17 Blick aus Norden auf die gärtnerischen Strukturen im Osten des Plangebietes

32 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Abb. 18 Blick aus Norden auf die als privates Grün festzusetzende Fläche im Osten des Plangebietes. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Die geplante Bebauung wird sich durch die umgebene vorhandene Bebauung in Ortslage einpassen. Im vorliegenden Fall ist ein bereits bebautes Grundstück in Ortslage betroffen, daher kann eine Betroffenheit ausgeschlossen werden Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Im Bereich des Plangebiets sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter bekannt. Eine vorhabensspezifische Betroffenheit des Schutzgutes ergibt sich damit nicht Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Biologische Vielfalt Der Begriff der biologischen Vielfalt oder Biodiversität steht als Sammelbegriff für die Gesamtheit der Lebensformen auf allen Organisationsebenen, von den Arten bis hin zu den Ökosystemen. Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch seine starke anthropogene Überbauung und gewerbliche Nutzung

33 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern im Untersuchungsgebiet bestehen komplexe Wechselwirkungen. Im Folgenden werden die relevanten Wechselwirkungen aufgezeigt. Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt vielfältige Aspekte der funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz die ökosystemaren Wechselwirkungen prinzipiell mit erfasst. Eine Zusammenfassung dieser möglichen schutzgutbezogenen Wechselwirkungen zeigt die nachstehende Tabelle. Tab. 3 Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Wechselwirkungen. Schutzgut/Schutzgutfunktion Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt - Immissionsschutz - Erholung Tiere - Lebensraumfunktion Pflanzen - Biotopfunktion - Biotopkomplexfunktion Fläche Boden - Erholung - Biotopfunktion - Lebensraumfunktion - Biotopentwicklungspotenzial - Wasserhaushalt - Regional- und Geländeklima - Landschaftsbild - Biotopentwicklungspotenzial - Landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit - Schutzwürdigkeit von Böden, abgebildet über die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern - Der Mensch greift über seine Nutzungsansprüche bzw. die Wohn-, Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion in ökosystemare Zusammenhänge ein. Es ergibt sich eine Betroffenheit aller Schutzgüter. - Abhängigkeit der Tierwelt von der Lebensraumausstattung (Vegetation, Biotopvernetzung, Boden, Klima, Wasser) - Spezifische Tierarten als Indikator für die Lebensraumfunktion von Biotoptypen - Abhängigkeit der Vegetation von den Standorteigenschaften Boden, Klima, Wasser, Menschen - Pflanzen als Schadstoffakzeptor im Hinblick auf die Wirkpfade Pflanzen-Menschen, Pflanzen-Tiere - Betroffenheit von Menschen, Pflanzen, Tiere, Klima, Boden, Wasser und Landschaft bei Nutzungsumwandlung, Versiegelung und Zerschneidung der Fläche - Ökologische Bodeneigenschaften, abhängig von den geologischen, geomorphologischen, hydrogeologischen, vegetationskundlichen und klimatischen Verhältnissen - Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen - Boden als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf Wirkpfade Boden-Pflanzen, Boden-Wasser, Boden-Menschen, Boden-Tiere - Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz)

34 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Fortsetzung Tab. 3 Schutzgut/Schutzgutfunktion Wasser - Bedeutung im Landschaftswasserhaushalt - Lebensraumfunktion der Gewässer und Quellen - Potenzielle Gefährdung gegenüber Verschmutzung - Potenzielle Gefährdung gegenüber einer Absenkung Klima und Luft - Regionalklima - Geländeklima - Klimatische Ausgleichsfunktion - Lufthygienische Ausgleichsfunktion Landschaft - Landschaftsgestalt - Landschaftsbild Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter - Kulturelemente - Kulturlandschaften Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern - Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und vegetationskundlichen bzw. nutzungsbezogenen Faktoren - Oberflächennahes Grundwasser in der Bedeutung als Faktor der Bodenentwicklung und als Standortfaktor für Biotope, Pflanzen und Tiere - Grundwasser als Transportmedium für Schadstoffe im Wirkgefüge Wasser-Menschen - Selbstreinigungskraft des Gewässers abhängig vom ökologischen Zustand - Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen - Geländeklima in seiner klimaphysiologischen Bedeutung für den Menschen - Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation und Tierwelt - Abhängigkeit von Relief und Vegetation/Nutzung - Lufthygienische Situation für den Menschen - Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Ausgleichsfunktion - Luft als Transportmedium im Hinblick auf Wirkgefüge Luft-Pflanzen, Luft-Menschen - Abhängigkeit der Landschaftsgestalt und des Landschaftsbildes von Landschaftsfaktoren wie Relief, Vegetation, Gewässer, Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere - Historischer Zeugniswert als wertgebender Faktor der Landschaftsgestalt und des Landschaftsbildes Die Ergänzungssatzung Wieseler der Gemeinde Borchen im OT Kirchborchen wird primär zu geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen führen, da mit dem geplanten Vorhaben der Verlust einzelner Sträucher im Osten entlang des Gebäudes einhergeht. Innerhalb des Plangebietes wird es zu einer geringen, nicht relevanten Veränderung des Landschaftsbildes kommen. Durch die Rücknahme der Versiegelung kann es ggf. zu geringfügigen Veränderungen der mikroklimatischen Bedingungen kommen. Diese Auswirkungen besitzen jedoch wegen ihrer Kleinflächigkeit für die Bewertung der Wechselwirkungen keine Relevanz. Auch wird der Verlust anstehender noch natürlicher Biotopstrukturen unter Berücksichtigung der Maßnahmen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere nach sich ziehen

35 Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.14 Art und Menge der erzeugten Abfälle Die Art und Menge der erzeugten Abfälle kann im vorliegenden Fall nicht eindeutig benannt und beziffert werden. Gemäß KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) gilt jedoch grundsätzlich folgende Rangfolge bei der Abfallbewirtschaftung: 1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen 3. Recycling von Abfällen 4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung 5. Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder verwertbaren Abfällen Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur Verbringung, Behandlung, Lagerung und Verwertung des Abfalles können schädliche Auswirkungen auf die Umweltbelange nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a, c und d BauGB (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Wirkungsgefüge, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturelles Erbe und Sachgüter) grundsätzlich vermieden werden. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit belasteten Abfällen können auf direktem Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kontaminiert werden, was aufgrund der Wechselwirkungen mit den übrigen Schutzgütern zu erheblichen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, das Klima, das Wirkungsgefüge, die biologische Vielfalt sowie den Menschen haben kann. Auch auf das Landschaftsbild könnten bei wilder Müllentsorgung erhebliche Auswirkungen entstehen. Durch die Wiederverwertung der unbelasteten Abfälle und die sachgemäße Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen werden die Umweltbelange nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bis e BauGB nicht erheblich beeinträchtigt

36 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen 4.0 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen Schutzgut Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Schall- und Schadstoffemissionen Relevante Beeinträchtigungen durch Schall- oder Schadstoffemissionen sind durch die Ergänzungssatzung Wieseler nicht zu erwarten, weshalb sich kein Bedarf an Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ergibt Erholung Durch das Vorhaben sind keine relevanten Beeinträchtigungen des Teilschutzgutes Erholung zu erwarten. Ein Bedarf an Maßnahmen ergibt sich nicht Schutzgut Tiere Hinweise zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Schutzgut Tiere gibt der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag. Im Rahmen der Konfliktanalyse (Stufe I) konnte eine Betroffenheit der häufigen und verbreiteten Vogelarten und der vorhandenen Gebäude, Gehölz- und Vegetationsbestände unter Einhaltung der nachfolgend formulierten Vermeidungsmaßnahme ausgeschlossen werden. Vermeidungsmaßnahmen Vögel Zur Vermeidung der Verbotstatbestände muss eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle unvermeidbarer Flächeninanspruchnahme außerhalb des genannten Zeitraums muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen, insbesondere von Gehölzbeständen, nur durchgeführt wird, wenn diese frei von einer Quartiernutzung sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren

37 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. Die Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I) hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG für die Breitflügelfledermaus, das große Mausohr, die Teichfledermaus und die Zwergfledermaus nicht vollständig ausgeschlossen werden konnten. Für diese Tierarten wurde eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II) durchgeführt. Vermeidungsmaßnahmen Fledermäuse Um eine Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vollständig auszuschließen, sollte der Abbruch des Gebäudes außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungsphase im Zeitraum September bis Oktober durchgeführt werden. Um eine Betroffenheit ausschließen zu können, da auch nicht einsehbare Gebäudeteile durch einzelne Tiere genutzt werden können oder es jederzeit zu einer spontanen Neubesiedlung kommen kann. Ebenso ist der Abbruch während der Überwinterungszeit (November bis Anfang März) möglich, da die Gebäude/-teile allenfalls als Zwischen- oder Sommerquartier genutzt werden können. Bei einem Abbruch während der Wochenstubenzeit (Mitte März bis Ende August) sollte der Zwischenraum hinter den Platten der Balkonverkleidung an der Westseite von Hand abgenommen werden und auf Besatz durch Fledermäuse überprüft werden. Wird ein Vorkommen von Fledermäusen festgestellt, so ist ein Gutachter einzuschalten, der die notwendigen Maßnahmen ergreift, um Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. Die Aufstellung der Ergänzungssatzung Wieseler im OT Kirchborchen der Gemeinde Borchen löst unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG aus Schutzgut Pflanzen Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung) sollten auf das Plangebiet und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt bleiben. Die an das Plangebiet angrenzenden Gehölze sind während der Baumaßnahmen zu schützen. Weiterhin ist die DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten. Im Besonderen ist dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zzgl. 1,50 m keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt werden nichts gelagert wird keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden

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