Die Agentur in f ormiert IRPEF: EINKOMMENSERKLÄRUNG UND EINZAHLUNGEN HANDBUCH ZU DEN ZWEI WICHTIGSTEN VERPFLICHTUNGEN DES STEUERSYSTEMS

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1 3 Die Agentur in f ormiert 2004 IRPEF: EINKOMMENSERKLÄRUNG UND EINZAHLUNGEN HANDBUCH ZU DEN ZWEI WICHTIGSTEN VERPFLICHTUNGEN DES STEUERSYSTEMS

2 Die Agentur informiert Nr. 3/2004 Von der Agentur der Einnahmen veröffentlichte Zweimonatszeitschrift Amt für Außenbeziehungen Abteilung Verlagsprodukte Kostenlose Verteilung solange der Vorrat reicht durch die Ämter der Agentur der Einnahmen Registrierung beim Landgericht Rom Nr. 504 vom 1. Dezember 2003 Chefredakteur Verlagskoordinator Redaktion Leitung und Redaktion Antonio Iorio Camilla Ariete unter Leitung der Abteilung Verlagsprodukte viale Europa, Roma Graphisches Gesamtkonzept: Meta Studio di Mauro Fanti Druck Tezzele Print Srl-GmbH Diese Ausgabe wurde in der Druckerei am 13. April 2004 abgeschlossen Für weitere Informationen und Aktualisierungen: Die Agentur informiert kann auch im Internet unter eingesehen werden.

3 INHALTSVERZEICHNIS I. VORWORT 2 II. DIE EINKOMMENSERKLÄRUNG: WO, WANN UND VON WEM SIE EINZUREICHEN IST 3 1. Welche Einkünfte erklärt werden 3 2. Wer von der Einreichung der Erklärung befreit ist 5 3. Wann ist die Einreichung der Erklärung von Vorteil, auch falls nicht Pfl icht 6 4. Der einheitliche Vordruck für natürliche Personen 7 5. Der Vordruck Die Wahl für die Zweckbestimmung von 8 Promille der Irpef 10 III. WIE DIE IRPEF BERECHNET WIRD Die Steuersätze und die Steuerstaffeln Der no tax Bereich Die Steuerabsetzung Die Absetzungen für zu Lasten lebende Familienmitglieder Wie die Steuer berechnet wird Die Schutzklausel 19 IV. DIE IRPEF-EINZAHLUNG Wie Personen, die den Vordr. 730 abfassen die Irpef bezahlen Die Zahlung der Steuer, die im Vordruck Unico berechnet wurde Wie und wann die Einzahlung mittels Vordr. F24 durchzuführen ist 24 V. WIE FEHLER AUSGEBESSERT WERDEN KÖNNEN Fehler in der Erklärung Vordr. Unico Fehler in der Erklärung Vordr Fehler bei der Einzahlung und Abfassung des Einzahlungsvordruckes 29 VI. DER BEISTAND DER AGENTUR AN DIE STEUERZAHLER 30 VII. WEITERE INFORMATIONEN

4 I. VORWORT Die Einkommenserklärung und die Einzahlung der Irpef sind die zwei wichtigsten Verpflichtungen unseres Steuersystems: Um die Tragweite dieser Verpflichtungen zu verstehen, brauchen wir nur an die Zahl der Personen, die jedes Jahr verpflichtet sind, die Steuererklärungen (Unico oder 730) abzufassen, und an den damit zusammenhängenden Steueranfall denken. Für die jährliche Einkommenserklärung wird meistens ein eigens dafür vorgesehener Vordruck namens UNICO verwendet. In einigen Fällen (je nach Einkommen bestimmter Steuerzahler) kann auch ein vereinfachter Vordruck, der Vordruck 730 eingereicht werden. In beiden Fällen handelt es sich um eine Jahreserklärung, die im darauffolgenden Jahr, in Bezug auf das Einkommen des Vorjahres, eingereicht wird. Für die Einzahlung der Steuer muss der vereinheitlichte Zahlungsvordruck, der mit F24 bezeichnet wird, verwendet werden. In dieser Broschüre werden einige grundlegende Informationen erteilt, die der Steuerzahler wissen muss, um die vorgenannten steuerlichen Verpflichtungen auf die richtige Art und Weise vornehmen zu können. Für genauere Informationen wird auf die Anleitungen hingewiesen, die von der Agentur bei Genehmigung der Vordrucke bekannt gegeben werden. 2

5 II. DIE EINKOMMENSERKLÄRUNG: WO, WANN UND VON WEM SIE EINZUREICHEN IST Steuerzahler, die jährlich die bezogenen Einkünfte erklären müssen, sind auch verpflichtet die Selbstverrechnung der Steuern vorzunehmen. Die Irpef ist über das System der Selbstbesteuerung (bzw. Selbstverrechnung) zu entrichten, d.h. über jenen Vorgang, bei dem die geschuldeten Steuern aufgrund der erklärten Daten berechnet und die entsprechende Einzahlung vorgenommen wird. 1. WELCHE EINKÜNFTE ERKLÄRT WERDEN Alle, die Einkünfte aufweisen und unter die unten angeführten Kategorien fallen (von der Steuer befreite Subjekte sind ausgeschlossen), sind verpflichtet, die Irpef einzuzahlen und die Einkommenserklärung einzureichen. Die erklärungspflichtigen Einkünfte werden von der Steuergesetzgebung in die folgenden Kategorien eingeteilt: Einkünfte aus Grundbesitz: Diese Einkünfte betreffen die Grundstücke und die Gebäude innerhalb des Staatsgebietes, die mit der zugewiesenen Rendite im Katasteramt der Grundstücke und im Gebäudekataster eingetragen sein müssen; Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit: Es sind jene Einkünfte aus der Arbeit, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis unter der Führung anderer Personen geleistet wird; als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit werden auch die Renten und die gleichgestellten Zuweisungen sowie die sonstigen Einkünfte, die diesen laut Gesetz gleichgestellt sind, betrachtet (z.b. Studienstipendien, die Vergütungen für die Arbeitsverhältnisse in geregelter und fortlaufender Mitarbeit); Einkünfte aus Kapitalbesitz: Unter diese Kategorie fällt die Mehrzahl der Erlöse aus den sog. Finanztätigkeiten (die Zinsen auf Darlehen und Wertpapieren, die Dividenden usw.). Diese Erlöse gehen meistens aus der Anlage von Kapital hervor. Dabei sind jene Einkünfte zu erklären, die im Laufe des Steuerjahres bezogen wurden, wobei der Zeitpunkt für das Anrecht auf die Erlöse nicht zu berücksichtigen ist. Die Gewinne, die Zinsen, die Rendite und andere Erlöse, die in der Ausübung einer Handelstätigkeit bezogen wurden, sind nicht als Einkünfte aus Kapital zu betrachten. Zudem müssen die steuerfreien Kapitaleinkünfte, die der Quellsteuer (z.b. die Zinsen auf Post- und/oder Bankkontokorrents) bzw. der Ersatzsteuer unterliegen, nicht erklärt werden; Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Zu dieser Kategorie zählen alle Einkünfte aus einer unabhängigen Tätigkeit, die gewohnheitsmäßig ausgeübt wird (z.b. Einkünfte durch die Ausübung einer handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit, Entschädigungen infolge der Beendigung der Tätigkeit einer Agentur usw.); Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit: Das Einkommen ergibt sich aus der Ausübung einer Handelstätigkeit, die sowohl in Form eines Einzelunternehmens als auch in Form einer Gesellschaft ausgeübt werden kann. Wenn die unternehmerische Handelstätigkeit von Personengesellschaften 3 3

6 ausgeübt wird (GmbH, einfache Kommanditgesellschaften) oder von Kapitalgesellschaften, entspricht das Einkommen, unabhängig von der Tätigkeit, immer einem Einkommen aus Unternehmen; wird diese Tätigkeit hingegen in Form eines Einzelunternehmens ausgeübt, muss man genau überprüfen, worin diese Tätigkeit besteht, damit festgestellt werden kann, ob es sich um eine unternehmerische oder um eine selbständige Tätigkeit handelt; verschiedene Einkünfte: Es handelt sich um eine Kategorie in welche die Einkünfte aus den unterschiedlichsten vom Gesetz vorgesehenen Sparten einfließen, die aber nicht unter die anderen Kategorien fallen. Das Gesamteinkommen, das im Einkommensvordruck anzugeben ist wird ermittelt, indem die Einkünfte einer jeden oben beschriebenen Kategorie angeführt werden. Jedenfalls sind die steuerfreien Einkünfte einer unternehmerischen Tätigkeit und jene, die der Quellsteuer oder der Ersatzsteuer unterliegen, nicht anzuführen. EINKÜNFTE, DIE ZU ERKLÄREN SIND Es handelt sich um jene aus Grund- und Gebäudebesitz, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Rente, aus selbständiger Arbeit, aus einer unternehmerischen Tätigkeit, aus der Beteiligung an Gesellschaften, aus Kapitalanlagen und aus verschiedenen Einkünften EINKÜNFTE, DIE NICHT ZU ERKLÄREN SIND STEUERFREIE Einkünfte Warum diese Einkünfte bereits BESTEUERT sind Im Allgemeinen handelt es sich um Entgelte, die in Form einer Vergütung oder eines Beitrages (Mutterschaftszulage, einige Studienstipendien, Inail-Rendite usw.) entrichtet werden. Es handelt sich um die Einkünfte, die einer Quellsteuer unterliegen (zum Beispiel die Bank- und Postzinsen) EINIGE BODENERTRÄGE, DIE KEIN EINKOMMEN BILDEN UND NICHT ZU ERKLÄREN SIND Grundstücke, die eine dazugehörige Einheit zu einem Gebäude sind (z.b. Gärten, Höfe usw.) Grundstücke, die in der Ausübung einer Handelstätigkeit als Investitionsgüter verwendet werden GRUNDSTÜCKE Grundstücke, Parkanlagen und für die Öffentlichkeit zugängliche Anlagen bzw. deren Erhaltung als von öffentlichem Interesse betrachtet wird Landwirtschaftliche Gebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden und dem Eigentümer oder dem Pächter der Grundstücke gehören und effektiv für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Gebäude, die zweckdienlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden Landwirtschaftliche Gebäude, die für den Agritourismus verwendet werden Liegenschaften, die ausschließlich für die Ausübung der eigenen berufl ichen und unternehmerischen GEBÄUDE Tätigkeit verwendet werden Liegenschaften, für welche Lizenzen, Konzessionen oder Genehmigungen hinsichtlich Instandhaltungsund Umbauarbeiten erlassen wurden (diese Liegenschaft ist nur dann nicht zu erklären, wenn sie im Laufe des Zeitabschnittes, auf den sich die Maßnahme bezieht, nicht verwendet wird) Räumlichkeiten für die Portierloge, die Hausmeisterwohnung und andere Lokale, die zum Miteigentumsbesitz gehören, falls der Anteil des zustehenden Einkommens für jede Immobilieneinheit unter Euro 25,82 liegt 4

7 2. WER VON DER EINREICHUNG DERE ERKLÄRUNG BEFREIT IST Von der Einreichung der Erklärung sind Personen befreit, die folgende Einkünfte besessen haben: Einkünfte jeglicher Art (Grundstücke, Gebäude, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Rente oder andere Einkünfte), mit Ausnahme jener Einkünfte für welche die Buchführung vorgesehen ist, wenn der Gesamtbetrag Euro 3.000,00 nicht überschreitet. nur Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit bzw. aus Rente, welche von einem einzigen Steuersubstituten entrichtet wurden, der verpflichtet war, die diesbezüglichen Vorsteuereinbehalte vorzunehmen; nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, welche von mehreren Steuersubstituten entrichtet wurden, aber aufgrund der Nachfrage des Steuerzahlers nur vom letzten Steuersubstituten, der die in den vorherigen Arbeitsverhältnissen bezogenen Einkünfte berücksichtigt, den entsprechenden Ausgleich vorgenommen hat; nur Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in geregelter und fortlaufender Mitarbeit bei einem oder mehreren Steuersubstituten, falls sie zur Gänze ausgeglichen wurden, mit Ausnahme der nicht berufsmäßig ausgeübten Mitarbeit in der Verwaltung und Führung zu Gunsten von Amateuersportgesellschaften und vereinen; nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. diesen gleichgestellte Einkünfte, die von mehreren Arbeitgebern entrichtet wurden, wenn der Höchstbetrag Euro 7.500,00 nicht überschreitet, falls die Arbeit das ganze Jahr ausgeübt wurde und keine Steuereinbehalte vorgenommen worden; nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (welche auch von mehreren Steuersubstituten ausgezahlt, aber nur vom letzten Steuersubstituten, der den Ausgleich vorgenommen hat, bescheinigt wurden) und Einkünfte aus Gebäudebesitz, die sich ausschließlich auf den Besitz der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten (Box, Keller usw.) beziehen; nur Einkünfte aus Rente deren Gesamtbetrag Euro 7.500,00 nicht überschreitet und eventuell auch Einkünfte aus Grundbesitz für einen Höchstbetrag von Euro 185,92, sowie aus der Immobilieneinheit, die als Hauptwohnung mit den dazugehörigen Einheiten benützt wird; nur Einkünfte aus Gebäudebesitz, die sich ausschließlich aus dem Besitz der Hauptwohnung und der dazugehörigen Einheiten (Box. Keller usw.) ergeben; nur steuerfreie Einkünfte (z.b. von der Inail ausschließlich für eine bleibende Invalidität oder bei Todesfall ausbezahlte Rendite, einige Studienstipendien, Kriegsrenten, ordentliche privilegierte Renten an Militärpersonen, Renten, Entschädigungen und Zulagen, einschließlich der Begleitgelder und Zuwendungen, welche vom Innenministerium an Blinde, Taubstumme und Zivilinvaliden ausgezahlt werden; Beihilfen an die Hansenianer; Sozialrenten, sowie Vergütungen für eine sportliche Amateurtätigkeit für einen Betrag der nicht höher sein darf als Euro 7.500,0O); nur Einkünfte, die dem Quellsteuereinbehalt zwecks Steuer unterliegen (z.b. Einkünfte aus einer sportlichen Amateurtätigkeit für einen Betrag bis zu Euro ,28; die Zinsen auf Bank- oder Postkontokorrents); nur Einkünfte, die der Ersatzsteuer unterliegen (z.b. Zinsen auf BOT oder auf sonstige staatliche Wertpapiere). Von der Einreichung der Erklärung sind jedenfalls jene Subjekte befreit, wenn die Bruttosteuer, vermindert um die Absetzung für nicht selbständige Arbeit und für zu Lasten lebende Familienmitglieder sowie der Einbehalte, den Betrag von Euro 10,33 nicht überschreitet und diese Subjekte gleichzeitig nicht verpflichtet sind Buch zu führen. 5 5

8 Die Verpfl ichtung die Einkommenserklärung einzureichen besteht auch in dem Fall, dass die regionale und kommunale Irpef-Zusatzsteuer nicht einbehalten wurde oder in dem Fall, dass diese in einem geringeren als dem geschuldeten Ausmaß einbehalten wurde. 3. WANN IST DIE EINREICHUNG DER ERKLÄRUNG VON VORTEIL AUCH FALLS NICHT PFLICHT Wenn man von der Einreichung der Erklärung befreit ist, ist es nicht Pflicht diese einzureichen. In bestimmten Fällen kann es jedoch von Vorteil sein, wenn man dies trotzdem tut: zum Beispiel wenn man einen Teil der getragenen Spesen rückerstattet bekommen möchte für welche der Fiskus eine Absetzung der geschuldeten Steuer oder eine Verminderung des besteuerbaren Einkommens vorsieht; dasselbe gilt auch für den Fall, dass man aufgrund von zu Lasten lebenden Familienmitgliedern, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt worden sind, Anrecht auf eine Absetzung hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Steuerjahre 2003 und 2004 ein besonderes Augenmerk zu setzen, da die Steuerreform im ersten Teil Änderungen an der Irpef-Regelung festgesetzt hat durch welche es von Vorteil sein könnte, die sogenannte Schutzklausel anzuwenden. Wie dieser Vorgang vor sich geht wird im Kapitel III, Absatz 6 beschrieben. Die einzige Möglichkeit diese Schutzklausel anzuwenden besteht eben in der Einreichung der Erklärung. ABZÜGE VOM GESAMTEINKOMMEN UND STEUERABSETZUNGEN Das italienische Steuersystem sieht für Steuerzahler, die bestimmte Spesen von besonderer sozialer Wichtigkeit getragen haben, Steuererleichterungen vor, welche in der Einkommenserklärung, sowohl in Form von Steuerabzügen vom Gesamteinkommen als auch in Form von Steuerabsetzungen, in Anspruch genommen werden können. Mit dem Begriff Abzüge bezieht sich der Fiskus auf all jene Aufwendungen und Spesen, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden um die Bemessungsgrundlage auf welcher dann die geschuldete Steuer berechnet wird, festsetzen zu können. Eine abzugsfähige Ausgabe bringt folglich durch die Verminderung des Gesamteinkommens eine Begünstigung mit sich, die dem vom Steuerzahler erzielten Höchststeuersatz entspricht. In der Steuerterminologie werden mit dem Begriff Absetzungen jene Beträge (der in Aufwendungen und Spesen besteht) in Betracht gezogen, die direkt von der geschuldeten Bruttosteuer abgezogen werden, was die Zahlung einer geringeren Steuer mit sich bringt (sog. Nettosteuer). Aufgrund des Kassenprinzips werden die zustehenden Abzüge und Absetzungen in Berücksichtigung der im Laufe des Jahres, auf welches sich die Erklärung bezieht (sog. Steuerjahr) getragenen Aufwendung und Spesen berechnet und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Leistungen im Bezugszeitraum erfolgt sind oder nicht. Falls der Steuerzahler zwischen Jahresende und Jahresanfang erheblicher Beträge entrichten muss, ist es ratsam, wenn er die Saldozahlung innerhalb 31. Dezember durchführt. Auf diese Art und Weise kann er diese Aufwendung in der ersten folgenden Erklärung geltend machen ohne ein weiteres Jahr abwarten zu müssen, um in den Genuss der Absetzung und/oder des zustehenden Abzuges zu gelangen. 6

9 Die verschiedenen Aufwendungen und Spesen können auf folgende Art und Weise eingestuft werden: abzugsfähige Spesen (Spesen im Gesundheitsbereich, Schuldzinsen für Darlehen, Spesen für die Hochschulausbildung und die Universität, Bestattungskosten usw.) für welche die Absetzung von der geschuldeten Steuer im Ausmaß von 19% anerkannt wird (diese Absetzung wird auf den Betrag der getragenen Spesen oder auf einen Höchstbetrag berechnet); andere Steuerabsetzungen im festen Ausmaß (zum Beispiel jene für die Mieter mit einem konvenzionierten Mietvertrag) für Umbauarbeiten getragene Spesen (für diese Spesen steht eine Absetzung von 36% zu); vom Gesamteinkommen abzugsfähige Aufwendungen (Vor- und Fürsorgebeiträge, einschließlich jener, die für die colf entrichtet wurden ONG-Beiträge usw.) 4. DER VORDRUCK UNICO FÜR NATÜRLICHE PERSONEN Die Vorgänge, die bei Einreichung der Erklärung Vordruck Unico zu befolgen sind, können in vier Phasen aufgeteilt werden: 1. Abfassung des Vordruckes; 2. Berechnung der Steuern; 3. Zahlung; 4. Einreichung der Erklärung. Der Vordruck Unico, kann zusätzlich zur Einkommenserklärung, die MwSt.-Jahreserklärung, die Irap- Erklärung und je nach Wahl, auch den ordentlichen Vordruck 770 der Steuersubstituten enthalten. Durch diese Besonderheit können jene Personen, die eine wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben mit einer einzigen Verpflichtung allen jährlichen Verpflichtungen hinsichtlich Erklärung nachkommen. Die Erklärung muss vom Steuerzahler oder von seinem rechtlichen Vertreter unterschrieben sein, ansonsten ist diese null und nichtig, außer der Steuerzahler holt die Unterschrift innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der eigens vorgesehenen Aufforderung von Seiten des zuständigen Amtes, nach. Die auf dem Vordruck UNICO vom Steuerzahler abgefassten Erklärungen können eingereicht werden: direkt über Internet; in diesem Fall muss man zuerst den Pinkode besorgen. Um den Pinkode zu erhalten muss man sich mit der Internet-Adresse in Verbindung setzen oder diesen in einem Amt der Agentur beantragen; in einem Postamt; bei einer konventionierten Bank; die Vermittler auf telematischem Wege (Freiberufler, Caf oder andere bevollmächtigte Subjekte); die Ämter der Agentur, welche die telematische Übermittlung vornehmen. Die Postämter und die konventionierten Banken stellen für jede am Schalter abgegebene Erklärung eine Empfangsbestätigung aus. Diese Bestätigung muss vom Steuerzahler als Beweis der vorgenommenen 7 7

10 Einreichung aufbewahrt werden. Nachträglich werden die Postämter und die Banken, die in der Erklärung enthaltenen Daten auf telematischem Wege an die Agentur der Einnahmen übermitteln. Der von den Banken, den Postämtern und der Agentur durchgeführte Dienst für die Entgegennahme der Erklärungen ist unentgeltlich. Bei telematischer Übermittlung der Erklärung, gilt die Mitteilung der Agentur der Einnahmen zur erfolgten Entgegennahme der Erklärung als Beweis der Einreichung. Ist der Steuerzahler im Ausland ansässig und ist er im Besitz des Pinkode, kann er die Erklärung auch über Internet einreichen (in Bezug auf die Modalitäten hinsichtlich Zuweisung des Pinkode kann man unter der Internet-Adresse nachlesen). Ansonsten kann die Erklärung mittels Einschreibebrief oder einem anderen gleichartigen Mittel auf dem das Datum der Absendung genau ersichtlich ist, übermittelt werden. WANN UND WO DER VORDRUCK UNICO EINZUREICHEN IST INNERHALB 31. Juli auf Papier INNERHALB 31. OKTOBER telematische Übermittlung über die Bank über die bevollmächtigten Vermittler (Freiberufl er, Caf) über ein Postamt über ein Amt der Agentur direkt vom Steuerzahler über Internet In Bezug auf die angeführten Daten sind keine Unterlagen einzureichen; diese sind aber aufzubewahren und bei Nachfrage von Seiten des Amtes, vorzuweisen. Fällt der Abgabetermin auf einen Feiertag (oder Samstag), wird er auf den nächsten Arbeitstag verschoben. 5. DER VORDRUCK 730 Die nicht selbständigen Arbeiter und die Rentner können die Einkommenserklärung anstatt mit dem ordentlichen Vordruck Unico, mit dem Vordruck 730 vornehmen, indem sie dabei den Beistand des eigenen Arbeitgebers oder der Körperschaft, welche die Rente auszahlt, in Anspruch nehmen können. Sie können sich auch an eines der Steuerbeistandszentren für Arbeitnehmer oder für Rentner (Caf), die von den Gewerkschaftsvereinigungen oder den Arbeitgebern gegründet sind, wenden. Der Vordruck 730 kann innerhalb 30. April beim Arbeitgeber oder bei der eigenen Pensionskörperschaft eingereicht werden. Wer sich an ein Caf wendet kann die Erklärung innerhalb 15. Juni einreichen. Beim Caf müssen alle erforderlichen Unterlagen abgegeben werden. 8

11 Die Adressen der regionalen Caf sind in der Internet-Adresse der Agentur der Einnahmen ( entrate.gov.it) angeführt. Der Arbeitgeber und die Rentenkörperschaft haben, nachdem sie nicht verpfl ichtet sind, die Wahl den steuerlichen Beistand zu leisten oder nicht. Hingegen sind sie verpfl ichtet den Ausgleich vorzunehmen, der infolge der vom Steuerzahler beim Caf eingereichten Erklärung 730 vorzunehmen ist. Die Einreichung des Vordruckes 730 bringt mehrere Vorteile mit sich: er ist einfach abzufassen und es müssen keine Berechnungen durchgeführt werden; der Steuerzahler muss sich keine Gedanken zur Übermittlung der Erklärung machen. All dies bedenken der Arbeitgeber und die Pensionskörperschaft oder das Caf an das sich der Steuerzahler wendet; der Steuerzahler bekommt die vorher in einem höheren Ausmaß einbehaltene Steuer, direkt über den Lohnstreifen oder die Pensionsrate von Juli rückerstattet (für Rentner, welche die Rente in zweimonatlichen Raten ausbezahlt bekommen wird die Auszahlung der Rückerstattung ab August oder September vorgenommen); für Steuerzahler, die etwas zurückzahlen müssen, werden diese Beträge direkt auf dem Gehaltsstreifen oder der Rente einbehalten; Steuerzahler, die sich an ein Caf wenden sind von der Bezahlung von Strafen wegen formeller Unregelmäßigkeiten befreit, da jedes Caf eine eigene Versicherung für solche Fälle hat; für Ehepartner ist die gemeinsame Erklärung des Vordr. 730 auch in jenen Fällen möglich, in denen ein Ehepartner nicht zu Lasten des anderen lebt und unter der Voraussetzung, dass er im Besitz von Einkünften ist, die über den Vordr. 730 erklärt werden können (Ausnahme sind folglich die Einkünfte aus selbständiger und unternehmerischer Tätigkeit). WANN UND BEI WEM DER VORDRUCK 730 EINGEREICHT WIRD INNERHALB 30. APRIL INNERHALB 15. JUNI beim Arbeitgeber bei der Pensionskörperschaft bei einem Steuerbeistandszentrum (Caf) der Vordruck ist bereits abgefasst und ohne Unterlagen abzugeben bereits abgefasst (in dem Fall wird dem Caf kein Entgelt geschuldet) noch abzufassen (in diesem Fall wird dem Caf ein Entgelt geschuldet) Die Unterlagen zu den angeführten Daten sind abzugeben. Wenn die Frist für die Abgabe des Vordrucke auf einen Feiertag (oder auf Samstag) fällt ist dieselbe auf den folgenden Arbeitstag aufgeschoben. 9 9

12 6. DIE WAHL FÜR DIE ZWECKBESTIMMUNG VON 8 PROMILLE DER IRPEF Der Steuerzahler kann die Zweckbestimmung von 8 Promille der Irpef an religiöse Institutionen, für religiöse und humanitäre Zwecke, den Staat, für soziale und humanitäre Hilfsmaßnahmen, selbst bestimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Wahl keine Erhöhung der geschuldeten Steuern mit sich bringt sondern den Staat verpflichtet, einen Teil der eingehobenen Irpef, der entsprechenden Institution zuzuweisen. Die Wahl von 8 Promille der Irpef wird durchgeführt, indem in einem der entsprechenden Felder des Vordruckes Unico bzw. des Vordruckes 730 unterschrieben wird. Die Wahl kann nur für eine einzige Institution getroffen werden. Im Besonderen: Wer den Vordruck Unico einreicht trifft die Wahl, indem er in einem der Felder unterschreibt, die für jede Institution im Grundvordruck vorgesehen sind; Wer hingegen den Vordruck 730 einreicht, muss den Vordr. 730/1, der in einem der entsprechenden Felder unterschrieben ist, einreichen. Auch Steuerzahler, die nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind können die Wahl treffen, vorausgesetzt, die Bruttosteuer des Steuerzeitraumes ist höher als die zustehenden Absetzbeträge. Nicht selbständige Arbeiter und Rentner unterschreiben in einem der Kästchen am Ende des Cud, der vom Steuersubstitut ausgestellt wird. Dieses Dokument muss in einen Umschlag gelegt (auf dem enthält die Wahl für die Zweckbestimmung von 8 Promille der Irpef zu schreiben ist) und innerhalb der Abgabefrist der Erklärung bei einem Schalter der Bank bzw. Post abgegeben werden, welche die kostenlose Übermittlung an die Finanzverwaltung übernehmen. Andere Steuerzahler, die von der Abgabe der Steuererklärung befreit sind, können die Wahl durch abfassen der entsprechenden Aufstellung am Ende der Anleitungen des Vordruckes UNICO, treffen. Diese Aufstellung muss in einen Umschlag gelegt (auf dem der Familienname und Name, die Steuernummer, das Abgabejahr und die Aufschrift Wahl für die Zweckbestimmung von 8 Promille der Irpef angegeben werden muss) und innerhalb der Abgabefrist der Erklärung bei einem Schalter der Bank oder Post bzw. bei einem befähigten Vermittler (Freiberufler, CAF) abgegeben werden. Die Annahme bei den Banken und Postämtern ist kostenlos, während die Vermittler (welche die Übernahme der Aufstellung auch verweigern können) für diese Dienstleistung ein Entgelt fordern können. Wie die 8 Promille ausgegeben werden Die Verteilung der 8 Promille erfolg im Verhältnis zu den getroffenen Wahlen. Wurde keine Wahl getroffen, werden die 8 Promille der Irpef in jedem Fall den verschiedenen Institutionen zugeteilt und zwar immer im Verhältnis zur getroffenen Wahl. In diesem Fall jedoch, werden die Anteile, die den Versammlungen Gottes in Italien und der Waldensischen Kirche, sowie der Vereinigung der Metodistischen und Waldensischen Kirchen zustehen würden, dem italienischen Staat zur Verwaltung übergeben. 10

13 INSTITUTIONEN, DENEN 8 PROMILLE DER IRPEF ZUGESPROCHEN WERDEN KÖNNEN INSTITUTION ZWECK Staat soziale und humanitäre Katholischen Kirche religiöse und humanitäre Versammlungen Gottes in Italien soziale und humanitäre auch zugunsten der Dritten Welt Evangelisch- Lutherischen Kirche Italiens Hilfeleistungen und Betreuung im sozialen Bereich, für humanitäre und kulturelle Zwecke in Italien und im Ausland Waldenser Kirche soziale, humanitäre und kulturelle Hilfsmaßnahmen Christliche Gemeinschaft der soziale, humanitäre und kulturelle Hilfsmaßnahmen in Italien 7. Tags-Adventisten und im Ausland Schutz der religiösen Interessen des jüdischen Volkes in Bund der hebräischen Vereinigungen Italien, Förderung zur Erhaltung der jüdischen Traditionen und in Italien kulturellen Güter, soziale und humanitäre Hilfeleistungen gegen den Rassenwahn und den Antisemitismus 11 11

14 III. WIE DIE IRPEF BERECHNET WIRD 1. DIE STEUERSÄTZE UND DIE STEUERSSTAFFELN Ab 2003 sind wesentliche Änderungen der Ipef-Bestimmungen eingeführt worden. Es wurden Regelungen für die Ermittlung des Einkommens der natürlichen Personen in Kraft gesetzt, die den ersten Teil der Steuerreform antizipieren, der Gegenstand des Auftrages des Parlaments an die Regierung ist (G. Nr.80 /2003). Im Besonderen: Sind die Steuersätze und die Steuerstaffeln neu geregelt worden; Wurde ein von der Steuer befreiter Bereich ( no tax-bereich) eingeführt; Sind die Absetzungen der Spesen für die Bildung des Einkommens, durch Sonderabzüge ersetzt worden; Wurde eine Schutzklausel vorgesehen; Sind neue Steuerabsetzbeträge eingeführt worden. Die wichtigste Neuheit des neuen Besteuerungssystems ist die Anerkennung eines Grundabzuges (gleich Euro), der für alle Steuerzahler gleich ist und dem ein zusätzlicher Betrag dazugerechnet wird, der sich nach Art des bezogenen Einkommens und dem Gesamtbetrag desselben, verändert. Zum Unterschied der Steuerabsetzbeträge, werden die Abzüge vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen und nicht vom Bruttobetrag der Steuer abgezogen. AUFSTELLUNG DER NEUEN STEUERSÄTZE UND DER EINKOMMENSSTAFFELN Einkommensstaffeln Steuersätze bis Euro 23% über und bis Euro 29% über und bis Euro 31% über und bis Euro 39% über Für die Jahre 2003 und 2004 kann der Steuerpflichtige infolge der neuen Regelung, bei der Einreichung der Einkommenserklärung, die Steuer gemäß den Steuersätzen und den Absetzbeträgen berechnen, die für das Jahr 2002 vorgesehen waren, falls sie sich als günstiger erweisen sollten (so genannte Schutzklausel). Für diesen Zweck sind am Ende dieses Kapitels die Tabellen der entsprechenden Steuersätze, die Absetzbeträge und die Steuerstaffeln angeführt, die im Jahr 2002 gültig waren. Für die rückständigen Dienstbezüge aus nicht selbständiger Arbeit, sind die neuen Steuersätze und die Steuerstaffeln ab 1. Januar 2005 gültig. 12

15 2. DER NO TAX-BEREICH Der no tax-bereich ist ein Teil des Einkommens, der nicht der Besteuerung unterworfen wird. Es handelt sich dabei also um einen Teil des Einkommens der vollkommen von der Irpef befreit ist. Allen Steuerzahlern wird abgesehen von der Einkommensart, ein theoretischer Grundabzug vom Gesamteinkommen von Euro anerkannt. Der genannte Betrag wird erhöht: Auf Euro für nicht selbständige Arbeiter; Auf Euro für Rentner; Auf Euro für selbständige Arbeiter und Inhaber von Einkünften aus Kleinunternehmen. Dieser zusätzliche Abzug muss dem Arbeitszeitraum bzw. dem Bezugszeitraum der Rente im Laufe des Jahres angepasst werden. Davon ausgeschlossen sind die Inhaber von Einkommen aus selbständiger Arbeit oder aus Kleinunternehmen, für welche dieser unabhängig vom Zeitraum der Tätigkeit im Laufe des Jahres, angewandt werden kann. In der unten angeführten Tabelle werden je nach Art des bezogenen Einkommens, die gesamten Absetzungen zusammengefasst, die ab 2003, theoretisch an Stelle der alten Absetzbeträge verwendet werden können. Abzug insgesamt Begünstigter Euro Alle Steuerzahler Euro ( ) Angestellte und diesen gleichgestellte Personen Euro ( ) Rentner Euro ( ) Selbständige Arbeiter und Unternehmer WIE DER ABZUG BERECHNET WIRD Für die Berechnung des tatsächlich zustehenden Abzuges muss vom eigenen Gesamteinkommen ausgegangen und folgende Berechnung durchgeführt werden: a. der Wert von Euro wird mit dem vorgesehene Gesamtbetrag des Abzuges (je nach Art des Einkommens), mit dem Abzug für die Hauptwohnung und den abzugsfähigen Aufwendungen (Vorund Fürsorgebeiträge, Zuweisungen an den getrennten oder geschiedenen Ehepartner usw., wenn diese nicht bei der Ermittlung des Einkommen aus selbständiger Arbeit, vom Steuersubstituten direkt abgezogen wurden), zusammengezählt; b. Vom Betrag dieser Berechnung wird das Gesamteinkommen und eventuelle Steuerguthaben auf Dividenden abgezogen; c. Dieser Betrag wird nun durch geteilt. Das Ergebnis dieser Berechnung zeigt, ob und in welchem Ausmaß der Abzug zusteht. Bei der Berechnung können sich folgende drei Fälle ergeben: Ist das Ergebnis gleich Null oder negativ steht kein Abzug zu; Ist es höher oder gleich 1 steht der Abzug im vollen Ausmaß zu; Liegt das Ergebnis zwischen 0 und 1, steht der Abzug teilweise zu. Der Abzug wird durch die Multiplikation des errechneten Koeffizienten (dabei sind die ersten vier Dezimalzahlen zu berücksichtigen) mit dem Betrag des Grundabzuges (zum Beispiel steht einem nicht selbständigen Arbeiter, der ein Verhältnis von 0,7356 erreicht, steht ein Abzug von 5.517,00 Euro zu, ist gleich 7.500x0,7356) berechnet.!!! 13 13

16 ! Die Formel für die Berechnung der neuen Abzüge!! Gesamtabzug Abzugsfähige Aufwendungen und Abzug für die Hauptwohnung Gesamteinkommen Steuerguthaben auf Dividenden Wenn das Ergebnis dieser Berechnung gleich bzw. unter Null liegt gleich bzw. über 1 liegt steht kein Abzug zu steht der volle Abzug zu zwischen 0 und 1 liegt steht ein teilweiser Abzug zu wird berechnet indem der errechnete Koeffizient mit dem theorisch zustehenden Abzug, multipliziert wird In Folge der Einführung des no Tax-Bereiches wird ein Angestellter der ein Einkommen bis Euro bezieht und ein selbständiger Arbeiter mit einem Einkommen bis Euro, keine Irpef bezahlen (für die Rentner ist, wie später angeführt, eine zusätzliche Begünstigung vorgesehen). Das ist der steuerbefreite Bereich. Wird diese Grenze überzogen, verkleinert sich der Abzug bei Zunahme des Einkommens stufenweise bis auf Null. Es besteht also ein Bereich des Einkommens, für den durch eine einfache mathematische Berechnung der zustehende Abzug berechnet werden kann. Es ist wichtig daran zu erinnern dass: a. Im Falle mehrerer Einkommensarten, die Beträge des Abzuges nicht kumulierbar sind und der Steuerzahler demzufolge, den für ihn günstigsten Abzug in Anspruch nehmen kann; b. Der no tax-bereich nicht die Berechnung der regionalen und kommunalen Zusatzsteuer beeinflussen kann. Demzufolge ist die Bemessungsgrundlage zwecks Irpef verschieden von der Zusatzsteuer und entspricht wie bereits vorher, dem Gesamteinkommen nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen. Bestehen bleibt auch weiterhin die Regelung, gemäß welcher die Zusatzsteuern nicht geschuldet sind, wenn für das gleich Jahr, auch in Folge der neuen Absetzungen, keine Irpef geschuldet ist; c. Die Regelung und die Beträge der Absetzungen für zu Lasten lebende Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder), der abzugsfähigen Aufwendungen (Vor- und Fürsorgebeiträge, Zuwendungen an den getrennten Ehepartner usw.) und der Absetzungen (Gesundheitsausgaben, Zinsen auf Darlehen, freiwillige Zuweisungen usw.) bleiben unverändert. 14

17 Die Begünstigungen für Rentner Der Rentner zahlt keine Steuer und ist nicht verpflichtet diese zu berechnen, wenn er nur Einkünfte aus Rente (für das ganze Jahr) bis Euro, Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz bis 185,92 Euro und Einkommen durch die Hauptwohnung und die entsprechenden Zubehöre bezieht, die zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen. Unter denselben Voraussetzungen und falls die Rente über Euro aber unter Euro liegt, legen die neuen Regelungen fest, dass der Teil der Nettosteuer, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamteinkommen (nach Abzug der genannten Einkünfte aus Grundbesitz, aus der Hauptwohnung und deren Zubehöre) und Euro übersteigt, nicht geschuldet ist. Im Wesentlichen ist der Steuerpflichtige verpflichtet die Steuer gemäß der ordentliche Regelung zu berechnen, falls die Steuer dieser Berechnung höher ist als der Unterschiedsbetrag zwischen dem eigenen Gesamteinkommen (nach Abzug der genannten Einkünfte aus Grundbesitz, aus der Hauptwohnung und deren Zubehöre) und dem Betrag von Euro. In diesem Fall ist die Steuer nur für den Teil geschuldet, der dem genannten Unterschiedsbetrag entspricht. Der Grund dieses Schutzes ist augenscheinlich: es wird verhindert, dass die Bruttoeinkünfte von über Euro bis Euro, sich durch die Besteuerung auf einen Betrag reduzieren, der unter der Grenze für die Steuerbefreiung (7.500 Euro) liegt und die Belastung des Einkommens, jenes aus der Hauptwohnung wie auch jenes aus Grundbesitz bescheidenen Wertes, neutralisiert. Die Begünstigungen für Rentner werden vom Steuersubstituten bereits bei der Verrechnung der Einbehalte anerkannt, vorausgesetzt der Rentner erklärt in einer Selbstbescheinigung, dass er Einkünfte aus Rente von nicht über Euro Einkünfte aus Grundbesitz von nicht über 185,92 Euro und Einkünfte aus der Hauptwohnung und deren Zubehöre, bezieht. Sind diese Voraussetzungen gegeben und der Rentner übergibt dem Steuersubstituten nicht die genannte Selbstbescheinigung, kann er trotzdem diese Begünstigungen beanspruchen, indem er die Steuererklärung einreicht. 3. DIE STEUERABSETZUNGEN Damit vermieden wird, dass sich durch die neuen Steuersätze und durch das neue Berechnungsverfahren für das steuerpflichtigen Einkommen, eine Mehrsteuer mit Hinsicht auf jene Steuer ergibt, die sich durch die im Jahr 2002 bestehenden Bestimmungen ergeben hätte, sind auch einige Steuerabsetzungen eingeführt worden: Es handelt sich dabei um eine Absetzung, die im festen Ausmaß anzuwenden ist und nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das gesamte Einkommen, nach Abzug der Abzüge für die Hauptwohnung und der entsprechenden Zubehöre, höher ist als die festgelegten Beträge und falls eines bzw. mehrere der folgenden Einkünfte zur Bildung der Einkommens beigetragen haben: - Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und einige gleichgestellte Einkünfte; - Einkünfte aus Rente; - Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Kleinunternehmen

18 Das sind die anderen Absetzungen, die im Jahr 2003 eingeführt wurden: Begünstigte Gesamteinkommen nach Abzug des Abzugbetrages Absetzung für die Hauptwohnung und der entsprechenden Zubehöre Angestellte und diesen gleichgestellte Personen bis über bis über bis über bis über bis über bis über Rentner bis über bis über bis über bis über bis über bis über bis über bis über Selbständige Arbeiter und Kleinunternehmen bis über bis über bis über bis über Die Anerkennung dieser Absetzungen dient, wie auch die neu eingeführten Abzüge, der Bewahrung der progressiven Besteuerung. Zum Unterschied der Regelung, die zum 31. Dezember 2002 in Kraft war, übernehmen die Absetzungen als Bezugsmaßstab, nicht direkt die Einkommenskategorie (z. B.: den Gesamtbetrag des Einkommens aus nicht selbständiger bzw. aus selbständiger Arbeit) sondern das Gesamteinkommen. Außerdem kann sich Betrag der zustehenden Absetzungen nicht auf den Arbeitszeitraum bzw. auf den Bezugszeitraum der Rente im Laufe des Jahres beziehen, sondern steht im vollen Ausmaß zu. Die neuen Absetzungen sind alternativ: Ist der Steuerzahler zum Beispiel Inhaber eines Einkommens aus Rente und aus selbständiger Arbeit, kann er nur eine der beiden Absetzungen in Anspruch nehmen. 4. DIE ABSETZUNGEN FÜR ZULASTEN LEBENDE FAMILIENMITGLIEDER Auf die Einkünfte der Steuerpflichtigen, welche Familienmitglieder zu Lasten haben, sind Steuerermäßigungen vorgesehen. Als in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebende Familienmitglieder werden jene Personen betrachtet, deren 16

19 Einkünfte vor Abzug des no tax-bereiches, die Höchstgrenze von 2.840,51 Euro nicht übersteigen: Der nicht gesetzlich und tatsächlich getrennte Ehepartner; die Kinder, die natürlichen anerkannten Kinder, die Adoptivkinder, die Zieh- und Pflegekinder (auch falls sie den Militärdienst leisten); die folgenden Familienmitglieder, nur wenn sie mit dem Steuerpflichtigen leben oder eine Unterhaltsbeihilfe beziehen, die nicht aus gerichtlichen Maßnahme hervorgehen: - Die Eltern; - Die nächsten Verwandten aufsteigender Linie; - Der getrennte Ehepartner; - Der Schwiegersohn, die Schwiegertochter, die Schwiegereltern; - Die Brüder und Schwestern; - Die Nachkommen der Kinder. Der Absetzbetrag ist im Verhältnis zu den Monaten des Jahres aufzuteilen, während denen die Familienmitglieder zu Lasten waren. Der Anspruch auf die Absetzung beginnt ab dem Monat an dem sich die Bedingungen erfüllen und enden sobald diese Bedingungen nicht mehr erfüllt werden und zwar unabhängig von der Anzahl der Tage. Die Absetzung für den zu Lasten lebenden Ehepartner und für zu Lasten lebende Familienmitglieder steht auch nicht zum Teil zu, sobald das Einkommen des Familienmitgliedes, die Einkommensgrenze von 2.840,51 Euro, vor Abzug der absetzbaren Aufwendungen und des no tax-bereiches, überschreitet. Die Absetzungen für den Ehepartner und die Kinder zu Lasten stehen auch dann zu, wenn diese nicht mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben bzw. nicht in Italien wohnen. Für die Berechnung der Höchstgrenze von 2.840,51 Euro, sind auch der Ertrag der Hauptwohnung, die Vergütungen internationaler Körperschaften und Organisationen, die Vergütungen für diplomatische und internationale Vertretungen und Dienstreisen, wie auch die Vergütungen des Vatikans und der Körperschaften, die direkt von diesem geführt werden und die zentralen Körperschaften der Katholischen Kirch in Betracht zu ziehen. Diese Vergütungen sind von der Irpef befreit und sind demzufolge nicht im Gesamteinkommen der Personen, die diese beziehen eingeschlossen, sind aber zwecks Anerkennung der Absetzungen für Familienlasten von Bedeutung. Für diese Zwecke sind außerdem die Einkünfte aus dauerhafter, nicht selbständiger Arbeit im Ausland und die Einkünfte von Personen, die in angrenzenden Ländern bzw. in Grenzgebieten (s.g. Grenzler) wie zum Beispiel in Montecarlo und San Marino arbeiten, in Betracht zu ziehen. ABSETZUNGEN FÜR DEN ZU LASTEN LEBENDEN EHEPARTNER Einkommen Absetzung bis ,71 Euro 546,18 über ,71 und bis ,41 Euro 496,60 über ,41 und bis ,69 Euro 459,42 über ,69 Euro 422,

20 ABSETZUNGEN FÜR ZU LASTEN LEBENDE KINDER UND SONSTIGE FAMILIENANGEHÖRIGE Gesamteinkommen Absetzung für das erste Kind und die sonstigen Absetzung des einzelnen Ehepartners zu Lasten lebenden Familienmitglieder für weiter Kinder bis ,69 Euro 303,68 336,73 über ,69 Euro 285,08 285,08 Für jedes Kind unter drei Jahren erhöht sich die zustehende Absetzung um 123,95 Euro. ERHÖHUNG DES ABSTEZBETRAGES FÜR SONDERFÄLLE Je nach Betrag des Gesamteinkommens des einzelnen Elternteils und der Anzahl der Kinder, erhöht sich der zustehende Absetzbetrag jedes einzelnen Kindes auf 516,46 Euro. Der Anspruch auf diese Erhöhung besteht: Bei einem Gesamteinkommen von nicht über ,98 Euro und einem Kind zu Lasten; Bei einem Gesamteinkommen von nicht über Euro und zwei Kinder zu Lasten; Bei einem Gesamteinkommen von nicht über ,12 Euro und drei Kinder zu Lasten; Bei vier Kinder zu Lasten, unabhängig vom Einkommen. Der Absetzbetrag erhöht sich, kann aber nicht mit der Absetzung für Kinder unter drei Jahren kumuliert werden. Außerdem wurde ab 2002 ein Sonderabsetzbetrag von 774,69 Euro für jedes Kind mit Behinderung eingeführt, das im Sinne des Gesetzes 104/1992 als solches anerkannt wird. Dieser Absetzbetrag wird unabhängig vom Betrag des Gesamteinkommens als Ersatz jenes Betrages anerkannt, der für ein Kind ohne Behinderung zustehen würde. 5. WIE DIE STEUER BERECHNET WIRD Wer den Einheitsvordruck einreicht, muss neben der Angabe aller Einkünfte des Jahres auch die geschuldete Steuer berechnen. Bei Abgabe des Vordrucks 730 ist dies Aufgabe des Steuersubstituts oder des Steuerberatungszentrums (CAF), dem der Vordruck eingereicht wurde. Zur Festlegung des geschuldeten Betrages ist es notwendig, die Berechnung der Steuer, die den eigenen Einkünften entspricht, in dem eigens dafür vorgesehenen Feld dieser Erklärung (RN) durchzuführen. In diesem Feld werden alle in den verschiedenen Felden des Vordrucks angegebenen Daten, zusammengefasst. Es ist wie folgt vorzugehen: 1. Zuerst bestimmt man das steuerpflichtige Einkommen, auf das man den Einkommensteuersatz anwendet. Dieses ergibt sich, indem man von dem Gesamteinkommen abzieht: - die Belastungen und Kosten, die nach den Vorschriften abziehbar sind; - der Ertrag der Hauptwohnung und der betreffenden Zubehöre; - eventuelle Steuerforderungen auf Dividenden (ab 2004 nicht mehr vorgesehen); - den 2003 eingeführten Abzug, um die Progression der Besteuerung zu gewährleisten (sog. no tax Bereich ); 2.Wenn dann das steuerpflichtige Einkommen ermittelt worden ist kann man unter Anwendung des im betreffenden Jahr geltenden Steuersatzes, die Bruttosteuer berechnen. 3.Die Nettosteuer erhält man, indem die Bruttosteuer um verschiedene vom Gesetz anerkannte Abzüge (für unterhaltsberechtigte Familienangehörige, Werbungskosten, für verauslagte Sonderkosten) und 18

21 einige Steuerforderungen (für den Wiedererwerb des ersten Hauses, für Neueinstellungen) gekürzt wird; 4.Am Schluss zieht man von der Nettosteuer die bereits erfolgten Steuervorauszahlungen, eventuelle von der vorherigen Erklärung stammende Überschüsse, die nicht zurückgefordert wurden sowie die eingezahlten Vorauszahlungen ab. Wenn sich dann eine Steuerschuld ergibt, so muss diese bezahlt werden (innerhalb der Fristen und Modalitäten, die im Folgenden dargestellt werden). Ergibt sich dagegen ein Steuerguthaben, so muss der Fiskus den im Laufe des Jahres zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten. 6. DIE SCHUTZKLAUSEL Zur Vermeidung, dass die Belastung durch das neue Besteuerungssystem natürlicher Personen im Vergleich zur Belastung bei Anwendung der im Jahre 2002 geltenden Regelungen höher ausfällt, wurde in die Steuerreform eine Garantieklausel aufgenommen, die den Steuerpflichtigen vor einer Benachteiligung schützt, die durch Anwendung der neuen Vorschriften möglicherweise eintreten könnte. Kraft dieser sogenannten Schutzklausel kann der Steuerpflichtige bei Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2003 (durch Ausfüllen einer eigens dafür vorgesehenen Aufstellung im Einheitsvordruck 2004) die geschuldete Steuer durch Anwendung des für das Jahr 2002 geltenden Steuersatzes und der Abzüge berechnen, wenn das für ihn günstiger ist. Wenn der Vordruck 730 eingereicht wird, führt diese Berechnung das Steuerberatungszentrum (CAF) oder der Steuersubstitut aus, die bei der Steuererklärung helfen. Die Schutzklausel findet keine Anwendung in Bezug auf Einkünfte, die der getrennten Besteuerung und dem Quellsteuerabzug unterliegen oder Beträge betreffen, die Gegenstand der Ersatzsteuer sind. Hier wurde berücksichtigt, dass für diese Einkunftsarten die Besteuerungsmodalität von der allgemeinen Besteuerung abweicht und nicht von dem neuen Steuerabzugs- und Abschreibesystem beeinflusst wird. Für den Steuersubstitut bestehen keine Verpflichtungen. Er hat daher weder bei Durchführung der Steuervorauszahlungen betreffend der einzelnen Zahlungszeiträumen, noch beim Ausgleich diese Klausel zu berücksichtigen. Für die Steuerpflichtigen, für die es bei Einreichung der Steuererklärung vorteilhafter ist, bei Bestimmung der geschuldeten Einkommensteuer die für das Jahr 2002 geltenden Steuersätze und Abzüge anzuwenden, werden im Folgenden die diesbezüglichen Tabellen aufgeführt. DIE STEUERSÄTZE VON 2002 Einkommensstufe Steuersatz bis zu ,14 18% über ,14 und bis zu ,71 24% über ,71 und bis zu ,41 32% über ,41 und bis zu ,68 39% über ,68 45% 19 19

22 DIE ABZÜGE FÜR EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTSTÄNDIGER ARBEIT IM JAHR 2002 Einkünfte Abzüge bis zu ,53 über und bis zu ,56 über und bis zu ,91 über und bis zu ,27 über und bis zu ,80 über und bis zu ,33 über und bis zu ,86 über und bis zu ,89 über und bis zu ,74 über und bis zu ,58 über und bis zu ,43 über und bis zu ,28 über und bis zu ,63 über und bis zu ,99 über und bis zu ,34 über und bis zu ,70 über und bis zu ,05 über und bis zu ,41 über und bis zu ,76 über und bis zu ,11 über und bis zu ,47 über ,65 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der Abzüge im Rahmen nichtselbstständiger Arbeit diese in Beziehung zu dem Arbeitszeitraum oder Pensionszeitraum des Jahres (in Tagen ausgedrückt) gesetzt werden müssen. ZUSÄTZLICHE ABSETZUNG FÜR RENTNER Wer im Jahr 2002 ein nur aus Rentenbezügen bestehendes Gesamteinkommen hatte, das insgesamt den Betrag von 9.812,68 Euro (und eventuelle Einkünfte aus Grundbesitz für nicht mehr als 185,92 Euro sowie Einkünfte aus Immobilien, die als Hauptwohnung vorgesehen sind und das betreffende Zubehör) nicht überstieg, hatte das Recht auf einen weiteren Abzug in Bezug auf den jährlichen Rentenzeitraum, der wie folgt gestaltet war: für Rentner, unter 75 Jahren - 98,13 Euro, wenn die Gesamteinkünfte aus Rente nicht mehr als 4.854,69 Euro betrugen; - 61,97 Euro, wenn die Gesamteinkünfte aus Rente über 4.854,69 Euro lagen, aber nicht mehr als 9.296,22 Euro betrugen; für Rentner, die unter 75 Jahren - 222,08 Euro, wenn die Gesamteinkünfte aus Rente nicht mehr als 4.854,69 Euro betrugen; - 185,92 Euro, wenn die Gesamteinkünfte aus Rente über 4.854,69 Euro lagen, aber nicht mehr als 9.296,22 Euro betrugen; - 92,96 Euro, wenn die Gesamteinkünfte aus Rente über 9.296,22 Euro, aber nicht mehr als 9.554,45 Euro betrugen; - 46,48 Euro, wenn die Gesamteinkünfte aus Rente über 9.554,45 Euro, aber nicht mehr als 9.812,68 Euro betrugen; Die letztgenannte Absetzug kann ab dem Steuerjahr geltend gemacht werden, in dem der Steuerpflichtige das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat. 20

23 ABZÜGE FÜR SELBSTSTÄNDIGE ARBEIT UND/ODER UNTERNEHMEN IM 2002 Einkünfte Absetzungen bis zu ,27 über und bis zu ,46 über und bis zu ,81 über und bis zu ,17 über und bis zu ,52 über und bis zu ,87 über und bis zu ,90 über und bis zu ,75 über und bis zu ,60 über und bis zu ,44 über und bis zu ,29 über und bis zu ,65 WEITERE ABZÜGE FÜR BESONDERE EINKUNFTSARTEN Ein weiterer Steuerabzug war für die Steuerpflichtigen vorgesehen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit einem unter einem Jahr befristeten Arbeitsvertrag bezogen. Dieser Abzug konnte geltend gemacht werden, wenn die Gesamteinkünfte nicht über 6.197,48 Euro lagen und sich ausschließlich aus der genannten Einkunftsart und eventuellen Einkünften aus der Hauptwohnung und dem betreffenden Zubehör sowie aus regelmäßig wegen Trennung oder Ehescheidung bezogenen Zuweisungen zusammensetzen. Die Abzugbeträge betrugen wie folgt: Gesamteinkünfte Absetzung bis zu über und bis zu über und bis zu über und bis zu Darüber hinaus stand den Steuerpflichtigen, deren Gesamteinkünfte nicht über 4.957,99 Euro lagen und sich ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder dieser gleichgestellten Tätigkeit mit befristeten Verträgen unter einem Jahr und eventuellen Einkünften aus der Hauptwohnung und dem betreffenden Zubehör zusammensetzten, folgende Absetzung zu: Gesamteinkünfte Absetzung bis zu über und bis zu über und bis zu

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