Willkommen bei der GAZ Notstromsysteme GmbH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Willkommen bei der GAZ Notstromsysteme GmbH"

Transkript

1

2 Willkommen bei der GAZ Notstromsysteme GmbH Umfangreiches Produktsortiment Wir entwickeln und produzieren innovative Rettungszeichenleuchten und Sicherheitsleuchten, welche in vielen Gebäuden zum Einsatz kommen und jedem ein Gefühl von Sicherheit vermitteln. Planungsservice Unsere Experten unterstützen Sie bei der normgerechten Planung Ihrer Notbeleuchtungsanlage. Von der Lichtberechnung bis hin zur CAD-Planung erhalten Sie eine komplexe Planungsunterlage, welche sich einfach in Ihre Planung integrieren lässt. Entwicklung von Leuchten nach Kundenwunsch Durch innovative Lösungen ist die GAZ Notstromsysteme GmbH ein wichtiger und leistungsstarker Hersteller und Servicepartner im In- und Ausland. Vermietung von Sicherheitsbeleuchtung für Veranstaltungen und Übergangsgebäude Sicherheitsbeleuchtung dient dem gefahrlosen Verlassen von Gebäuden. Sie ist integrativer Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes. Jede einzelne Leuchte kann Menschenleben retten. 24h Service für Anlagen mit Wartungsverträgen Garant für diese Leistungen sind unsere Mitarbeiter, die über langjährige Erfahrungen verfügen und sachkundige Ansprechpartner für alle Fragen zur Batterietechnik und Notstromversorgung sind. - ikijojio

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Vorschriften (Auszug)... 4 Musterverordnungen und Richtlinien... 4 Unfallverhütungsrecht... 4 Arbeitsschutzrecht... 5 Elektrotechnische Normen... 5 Lichttechnische Normen... 6 Allgemeine Grundlagen... 7 Definition Notbeleuchtung... 7 Übersicht der Rechtsgrundlage... 8 Gestaltung von Sicherheitszeichen... 8 Arbeitsstätten... 9 Arbeitsschutzgesetz... 9 Arbeitsstättenverordnung... 9 Arbeitsstättenregel... 9 Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtung (Übersicht) Arbeitsstätten Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung Versammlungsstätten Verkaufsstätten Beherbergungsstätten und Heime Schulen Parkhäuser und Tiefgaragen Hochhäuser Fliegende Bauten Sportstätten Bäder Systemarten Einzelbatterie Systeme Zentralbatterie Systeme Gegenüberstellung der Systemarten Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den Funktionserhalt Anforderungen an den elektrischen Betriebsraum Anforderungen an Batterieräume Be- und Entlüftung

4 Inhaltsverzeichnis Lebensdauer von Batterien Definition der Lebensdauer nach dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.v. (ZVEI). 29 Design-Lebensdauer in Abhängigkeit der Temperatur Kapazität in Abhängigkeit der Temperatur Arten von Batterien wartungsfreie, verschlossene Blei-Block-Batterien wartungsarme, geschlossene Blei-Block-Batterien Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nach DIN V VDE V Allgemeines Erkennbarkeit Ersatzbeleuchtung Stromkreise Steuerungs- und Bussysteme Plan der baulichen Anlage Systemintegrität Kennzeichnung Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nach DIN VDE Nutzung einer Stromquelle für Sicherheitszwecke für Fremdverbraucher Anforderungen an Batterien für zentrale Anlagen Fernmeldetableau / Aufschaltung GLT Stromkreise für Sicherheitszwecke Anforderungen an Steuer- und Busleitungen Versorgung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Belastung der Endstromkreise Überwachung der Endstromkreise Schaltung von Notleuchten mit der Allgemeinbeleuchtung Umschaltung von Normal- auf Notbetrieb Umschaltung von Not- auf Normalbetrieb Anzeige des Anlagenzustandes Kennzeichnung der Komponenten Leitungsverlegung Anforderungen an die Ausleuchtung von Rettungswegen Mindestbeleuchtungsstärke Verhältnis E min zu E max Anordnung der Leuchten Allgemeine Anforderungen

5 Inhaltsverzeichnis Anforderungen an Sicherheitszeichen Allgemeines Zu berücksichtigende Sicherheitszeichen Leuchtdichte von Sicherheitszeichen Erkennungsweite Anordnung der Leuchten Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung Notwendigkeit einer Antipanikbeleuchtung Antipanikbeleuchtung Räume und Flächen > 60m² Beispiel einer Lichtberechnung Planungsleitfaden Beurteilung des Bauvorhabens Dimensionierung der Anschlussleistung Dimensionierung der Ladeeinrichtung Dimensionierung der Batterieanlage Dimensionierung des Batterieschrankes Dimensionierung der Be- und Entlüftung Dimensionierung von Kabel- und Leitungsanlagen Übersicht maximale Leitungslängen Beispielschema Inbetriebnahme und Wartung Prüfbuch Erstprüfung / Inbetriebnahme Wiederholungsprüfung im Intervall von 3 Jahren Tägliche Prüfung Wöchentliche Prüfung Jährliche Prüfung Prüfung der Batterieanlage Stellungnahme zum Stand der EltBauVO Notizen

6 Vorschriften (Auszug) MBO 09/2012 Musterbauordnung LBO Landesbauordnung abweichend je Bundesland Musterverordnungen und Richtlinien EltBauVO 01/2009 Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen M-BeVO 05/2014 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten M-GarVo 05/2008 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen M-VkVO 07/2014 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten M-VSättV 07/2014 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten M-FlBauR 06/2010 Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb von Fliegender Bauten M-HHR 04/2008 Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern M-SchulbauR 04/2009 Musterrichtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen DIN EN /2008 Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung BGR-GUV /2011 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Betrieb von Bädern MLAR 11/2005 Muster Leitungsanlagen Richtlinie LAR Leitungsanlagenrichtlinie der Bundesländer abweichend je Bundesland Unfallverhütungsrecht UVV / BGV / GUV Unfallverhütungsvorschriften BGR Berufsgenossenschaftliche Regelungen 4

7 Vorschriften (Auszug) Arbeitsschutzrecht ArbSchG 08/1996 Arbeitsschutzgesetz zuletzt geändert 10/2013 ArbStättV 08/2004 Arbeitsstättenverordnung zuletzt geändert 07/2010 ASR Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 02/2013 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A2.3 08/2007 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan zuletzt geändert 04/2014 ASR A3.4/3 05/2009 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme zuletzt geändert 04/2014 Elektrotechnische Normen Reihe DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen in aktueller Fassung DIN VDE /2013 Errichten von Niederspannungsanlagen Einrichtungen für Sicherheitszwecke DIN VDE /2012 Anforderungen an Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - medizinisch genutzte Bereiche DIN VDE /2005 Anforderungen an Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - bauliche Anlagen für Menschenansammlungen DIN V VDE V (Vornorm) 01/2010 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen DIN EN (VDE ) 11/2001 Zentrale Stromversorgungen DIN EN (VDE ) 01/2005 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen DIN EN (VDE ) 12/2001 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen, Stationäre Batterien DIN EN (VDE ) 10/2008 Leuchten Teil 2 22: Besondere Anforderungen an Leuchten für Notbeleuchtung 5

8 Vorschriften (Auszug) Elektrotechnische Normen DIN EN (VDE ) 02/2013 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege DIN EN (VDE ) 05/2012 Geräte für Lampen Teil 2 7: Besondere Anforderungen an gleichstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte für die Notbeleuchtung DIN EN /2003 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 11: Geschlossene Batterien Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN /2004 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 21: Verschlossene Bauarten Prüfverfahren DIN EN /2004 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 22: Verschlossene Bauarten Anforderungen Lichttechnische Normen DIN EN /2013 Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung DIN /2012 Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und öffentlichen Bereichen DIN /2012 Darstellung von Sicherheitszeichen zuletzt geändert 10/2014 DIN /2006 Beleuchtung mit künstlichem Licht Messung und Bewertung EN (VDE ) 11/2012 Leuchten Allgemeine Anforderungen und Prüfungen DIN EN (VDE ) 10/2008 Leuchten Besondere Anforderungen Leuchten für Notbeleuchtung DIN Teil 1 4 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte Teil 1: 11/2009 Messung und Kennzeichnung beim Hersteller Teil 2: 10/2002 Messung von langnachleuchtenden Produkten am Ort der Anwendung Teil 3: 04/2011 Bodennahes langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem Teil 4: 02/2008 Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem, Markierungen und Kennzeichnungen 6

9 Allgemeine Grundlagen Definition Notbeleuchtung DIN EN 1838 NOTBELEUCHTUNG Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung Flucht- und Rettungswege Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Antipanikbeleuchtung NOTBELEUCHTUNG Oberbegriff einer zusätzlichen Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksam wird. ERSATZBELEUCHTUNG Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortsetzen zu können. SICHERHEITSBELEUCHTUNG Teil der Notbeleuchtung, der Personen das gefahrlose Verlassen eines Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, vor dem Verlassen einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden. Man unterscheidet die Sicherheitsbeleuchtung wie folgt: Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen, sofern Personen anwesend sind. Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, notwendige Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen. Antipanikbeleuchtung Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll und der es Personen erlaubt eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Oberstes Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist es, Personen das gefahrlose Verlassen eines Gebäudes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zu gewährleisten und das Auffinden von Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen zu ermöglichen. 7

10 Allgemeine Grundlagen Übersicht der Rechtsgrundlage Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus den Anforderungen folgender Gesetze und Verordnungen: Nationales Baurecht Bauordnung der Länder Bauaufsichtliche Richtlinien Arbeitsschutzrecht Berufsgenossenschaftliche Regeln DIN EN (Sportstättenbeleuchtung) BGR-GUV 108 (Betrieb von Bädern) Musterbauordnung 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. lnnenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), Bauscheine und / oder dem genehmigten Brandschutzkonzept abweichen! Wenn mehrere Verordnungen oder Richtlinien auf ein Gebäude oder Gebäudeteil zutreffend sind, ist das jeweils höchste Schutzziel zu realisieren. Den aktuellen Stand der Musterverordnungen finden Sie auf Gestaltung von Sicherheitszeichen DIN EN ISO 7010 / ASR A1.3 Die DIN EN ISO 7010 legt Sicherheitszeichen fest, die für den Zweck der Unfallverhütung, des Brandschutzes, des Schutzes vor Gesundheitsgefährdungen und für Fluchtwege angewendet werden. Diese Norm gilt für alle Stellen und Bereiche, an denen Sicherheitsfragen für Personen geregelt werden müssen. Die ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Anhang 1: Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010: (Auszug für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen) E001 E002 E002 mit Zusatzzeichen PR P002 Zusatzzeichen Richtungspfeil E002 mit Zusatzzeichen PLU W012 W026 8

11 Arbeitsstätten Arbeitsschutzgesetz ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. - GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG - Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Arbeitsstättenregel ASR A2.3 8 Sicherheitsbeleuchtung Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Die Notwendigkeit entsteht aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. In dieser müssen entsprechende Maßnahmen definiert werden, wie den Gefahren für die Beschäftigten entgegen gewirkt werden kann. Arbeitsstättenregel ASR A3.4/3 Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen. 3. Begriffsbestimmung 3.1. Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können. 4. Sicherheitsbeleuchtung 4.1. Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege Die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan regelt unter Punkt 8 unter welchen Bedingungen eine Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege erforderlich ist. Sofern diese Bedingungen vorliegen, sind der erste und gegebenenfalls der vorhandene zweite Fluchtweg mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten. 5. Optische Sicherheitsleitsysteme 5.1. Allgemeines Die ASR A2.3 regelt unter Punkt 7 in welchen Fällen ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege erforderlich ist. Darin wird u. a. gefordert, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen hat, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Einsatz von optischen Sicherheitsleitsystemen mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege ist immer dann erforderlich, wenn eine Gefährdung durch Verrauchung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die Fluchtwegbreite > 3,60 m beträgt. 9

12 Anforderungen für für Sicherheitsbeleuchtung (Übersicht) (Übersicht) Nutzung Nutzung Minimale Beleuchtungsstärke, lx Umschaltzeit, s max. Bemessungsbetriebsdauer der Strom quelle für Sicherheitszwecke, h Rettungszeichenleuchte in Dauerbetrieb Central Safety Power Supply System (Zentralbatterieanlage) Low Safety Power Supply System (Gruppenversorgung) Low Safety Power Supply System (Gruppenversorgung) Einzelbatteriesystem Einzelbatteriesystem Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0s) Stromerzeugungsaggregat Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0s) Stromerzeugungsaggregat mittlere Versammlungsstätten, Theater, Kinos 1 3 X X Versammlungsstätten, Theater, Kinos 1 3 Fliegende Bauten 1 3 X X X Fliegende Bauten 1 3 Ausstellungshallen 1 3 X X X Ausstellungshallen 1 3 Sportstätten h) 1 c) X X X Sportstätten h) 1 c) Verkaufsstätten 1 3 X X X Restaurants, Verkaufsstätten Gaststätten X X X Krankenhäuser, Restaurants, Behandlungszentren Gaststätten X 24 i) X Kur-,Pflege-,Therapiezentren Krankenhäuser, Behandlungszentren 15 a) 15 a) 8 e) 24 i) X X Beherbergungsstätten, Kur-,Pflege-,Therapiezentren Heime 15 a) 15 a) 8 e) 8 e) X X Schulen Beherbergungsstätten, Heime 15 a) 15 a) 3 8 e) X X Parkhäuser, Schulen Tiefgaragen a) 1 3 X X Flughäfen, Parkhäuser, Bahnhöfe Tiefgaragen f) 1 X X X Hochhäuser Flughäfen, Bahnhöfe 15 a) f) X X g) Rettungswege Hochhäuserin Arbeitsstätten a) 1 3 d) X Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung b) 0,5 c) g) X Rettungswege in Arbeitsstätten 15 1 Minimale Beleuchtungsstärke, lx Umschaltzeit, s max. Bemessungsbetriebsdauer der Strom quelle für Sicherheitszwecke, h Rettungszeichenleuchte in Dauerbetrieb Bühnen Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung b) 0,5 c) X X Bühnen X X Central Safety Power Supply System (Zentralbatterieanlage) Stromerzeugungsaggregat Besonders gesichertes Netz mittlere a) Je nach Panikrisiko 1s bis 15s und Gefährdungsbeurteilung b) Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838 c) Zeitraum der für Personen bestehenden Gefährdung d) a) Bei Wohnhochhäusern Je nach Panikrisiko 8h, 1s wenn bis 15s nicht und die Gefährdungsbeurteilung Schaltung nach ausgeführt wird (Tasterschaltung). e) b) Es genügen Beleuchtungsstärke 3h, wenn die der Schaltung Sicherheitsbeleuchtung nach ausgeführt nach wird DIN EN 1838 f) c) Für oberirdische Zeitraum der Bereiche für Personen von Bahnhöfen bestehenden ist je Gefährdung nach Evakuierungskonzept auch 1h zulässig g) d) Für Rettungswege Bei Wohnhochhäusern in Arbeitsstätten 8h, wenn nicht nicht gefordert die Schaltung nach ausgeführt wird (Tasterschaltung). h) e) Beleuchtungsstärke Es genügen 3h, der wenn Sicherheitsbeleuchtung die Schaltung nach nach DIN ausgeführt wird i) f) Es genügen Für oberirdische 3h, wenn Bereiche die medizinischen von Bahnhöfen Anforderungen ist je nach und Evakuierungskonzept die Nutzung des med. auch Bereiches, 1h zulässig einschließlich jeglicher med. Behandlung, beendet g) und Für das Rettungswege Gebäude in einer in Arbeitsstätten Zeit von 3h evakuiert nicht gefordert werden kann. h) Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN i) Es genügen 3h, wenn die medizinischen Anforderungen und die Nutzung des med. Bereiches, einschließlich jeglicher med. Behandlung, beendet = zulässig X = nicht zulässig und das Gebäude in einer Zeit von 3h evakuiert werden kann. Besonders gesichertes Netz = zulässig X = nicht zulässig 10 10

13 Arbeitsstätten Notwendigkeit Entsprechend der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 Punkt 8 sind Flucht- und Rettungswege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein: mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl und / oder unübersichtlicher Fluchtwegführung die durch ortsunkundige Personen genutzt werden in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros) ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche in denen Bereiche mit erhöhter Gefährdung vorhanden sind Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen in notwendigen Fluren und Treppenräumen in Räumen zw. notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen die auf Ausgänge hinweisen in fensterlosen Aufenthaltsräumen in Räumen mit Verdunkelung in Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung 1h BS BS (oder entspr. der besonderen Gefährdung) (bei besonderer Gefährdung DS) Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s Forderungen bei bes. Gefährdung: E nach EN1838 t 0,5s 100 % Versorgungsdauer muss der Dauer der bestehenden Gefährdung entsprechen. E = 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15lx 11

14 Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung Gefährdungsbeurteilung Durch die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung werden Räume mit besonderen Gefahren ersichtlich, für welche besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind (siehe ASR A2.3). Erstellungspflicht durch den Arbeitgeber: Arbeitsschutzgesetz 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Arbeitsstättenverordnung 3 Gefährdungsbeurteilung Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Notwendigkeit Arbeitsstättenregel A3.4/ Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind und bei denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, sind z. B. Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen können, z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verursacht werden Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in dem Bereich, in dem die besondere Gefährdung anliegt, bis hin zu einem sicheren Bereich 12

15 Versammlungsstätten Notwendigkeit In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung kann erforderlich sein: in Restaurants > 200 Besucher (siehe auch LBO) in Stätten mit Versammlungsräumen > 200 Besucher in Versammlungsstätten im Freien > 1000 Besucher in Sportstadien > 5000 Besucher (siehe DIN EN 12193) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m² Grundfläche für Sitz- und Stehplätze in Reihen zwei Besucher je m² Grundfläche für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter für Ausstellungsräume ein Besucher je m² Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren in Versammlungsräumen sowie allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten) für Bühnen und Szenenflächen in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche (ausgenommen Büroräume) in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 1s 100 % 0,5s Forderungen für Bühnen: 13

16 Verkaufsstätten Notwendigkeit Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als m² haben. In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 1s 100 % 0,5s 14

17 Beherbergungsstätten und Heime Notwendigkeit Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. (ein Ehebett zählt als 2 Betten!) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR 8h DS BS (Bei Tasterschaltung 3h möglich) Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 15

18 Schulen Notwendigkeit Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach 51 Abs. 1 MBO (Sonderbauten) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Schulen sind Gebäude, die der Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen. Die Richtlinie umfasst z.b.: Grundschulen Haupt- und Realschulen Gymnasien Gesamt- und Sonderschulen Berufsschulen und vergleichbare Schultypen Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen in Hallen, durch die Rettungswege führen in fensterlosen Aufenthaltsräumen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR in Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle Forderung gemäß MVStättV in Sporthallen Forderung gemäß DIN EN Hinweise Für Versammlungsräume und Bühnen (Aula) ist ggf. die Muster-Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Für Sporthallen ist ggf. die DIN EN zu beachten. 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 16

19 Parkhäuser und Tiefgaragen Notwendigkeit Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus der Muster-Garagenverordnung 14 Abs. 2. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nur in geschlossenen Großgaragen erforderlich, ausgenommen sind eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis. Einstufung der Garagengröße nach Nutzfläche: bis 100m² Kleingaragen über 100m² bis 1000m² Mittelgaragen über 1000m² Großgaragen Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR in Fahrgassen und auf Rampen auf Gehwegen neben Zu- und Abfahrten auf Treppen und in zu Ausgängen führenden Wegen 1h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 17

20 Hochhäuser Notwendigkeit Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR in Vorräumen von Aufzügen Hinweise Für Wohnhochhäuser ist eine Autonomiezeit von 8 Stunden zu gewährleisten, unter Einsatz von Treppenhauslicht-Automaten mit beleuchteten Tastern sind 3 Stunden ausreichend. Empfehlung nach DIN VDE Stunden, wenn ganztägig genutzt 3h DS BS Wohnhochhäuser 8h, mit Tasterschaltung 3h Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 18

21 Fliegende Bauten Notwendigkeit Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach 76 Abs. 1 MBO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Campingund Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: im gesamten Zelt nach jedem Ausgang bis hin zu einem sicheren Bereich Hinweise Unter Umständen ist es wirtschaftlicher für Veranstaltungen Mietleuchten zu verwenden. 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 1s 100 % 0,5s 19

22 Sportstätten Notwendigkeit Gemäß DIN EN Punkt ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann, die bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre. Das erforderliche Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen der Sportveranstaltung wird als Prozentsatz des Beleuchtungsniveaus der allgemeinen Beleuchtung bestimmt. Hierbei sind folgende Prozentsätze anzuwenden: Schwimmen Turnen, Innenanlage Eisschnelllauf Reiten, Innen- und Außenanlage Skispringen, Ab- und Aufsprungzone Skiabfahrt Radsport Bob und Rennschlitten 5% für mindestens 30s 5% für mindestens 30s 5% für mindestens 30s 5% für mindestens 120s 10% für mindestens 30s 10% für mindestens 30s 10% für mindestens 60s 10% für mindestens 120s Für das Fortsetzen einer Sportveranstaltung muss das Beleuchtungsniveau mindestens Klasse III der entsprechenden Sportart entsprechen (gilt für Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung). Auswahl der Beleuchtungsklassen DIN Beleuchtungsklasse I Hochleistungswettkämpfe, wie internationale und nationale Wettbewerbe, die im Allgemeinen mit hohen Zuschauerzahlen und mit großen Sehentfernungen verbunden sind. Hochleistungstraining kann auch in diese Klasse einbezogen werden. Beleuchtungsklasse II Wettkämpfe auf mittlerem Niveau, wie regionale oder örtliche Wettbewerbe, die im Allgemeinen mit mittleren Zuschauerzahlen mit mittleren Sehentfernungen verbunden sind. Leistungstraining darf auch in diese Klasse einbezogen werden. Beleuchtungsklasse III Einfache Wettkämpfe, wie örtliche oder kleine Vereinswettkämpfe, im Allgemeinen ohne Zuschauerbeteiligung. Allgemeines Training, Sportunterricht (Schulsport) und allgemeiner Freizeitsport fallen ebenso in diese Beleuchtungsklasse. Beispiel 1: Schulsport Beleuchtungsklasse III 200 lx 5% für mindestens 30s 10 lx Beispiel 2: Leistungssport international (Basketball) Beleuchtungsklasse I 750 lx 5% für mindestens 30s 37,5 lx 20

23 Bäder Notwendigkeit Gemäß BGR/GUV-R 108 ist eine Sicherheitsbeleuchtung in Bädern ab einer Wassertiefe von 1,35m (Schwimmerbecken) erforderlich. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung sowie die Anforderungen an den Arbeitsschutz zu beachten. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: An der Wasseroberfläche muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux erreicht werden. Hinweise Beleuchtungseinrichtungen und andere technische Anlagen werden häufig über dem Schwimmbecken angeordnet und sind somit für Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht, oder nur schwer zugänglich. Die technischen Einrichtungen können bei guter Konzeption ohne weiteres über Beckenumgängen und an Wänden installiert werden, so dass sie mit entsprechenden Arbeitsgeräten gut und sicher erreichbar sind. siehe BGFW betrifftsicherheit 02/07 21

24 Systemarten Einzelbatterie Systeme Dieses System besteht aus Leuchten mit meist integrierter Batterie, die je nur eine Leuchte versorgt. Wenn die Batterie nicht in der Leuchte verbaut ist, darf die Entfernung zwischen Leuchte und externer Batterie eine Gesamtlänge von 1m nicht überschreiten (siehe DIN EN Pkt ). Durch die dezentrale Versorgung entfallen Leitungsanlagen in Funktionserhalt. Bei diesem System besteht jedoch ein hoher Wartungs- und Instandhaltungsaufwand, da im Durchschnitt alle 4 Jahre die Batterien gewechselt werden müssen. Mögliche Ausführungen von Einzelbatterie Leuchten: Manuelle Überwachung mit Prüftaster Die Durchführung des normativ erforderlichen Funktionstests ist nur durch hohen personellen Aufwand möglich, da jede Leuchte einzeln geprüft werden muss. Selbstüberwachung Leuchte mit Elektronik zur Selbstüberwachung, welche die normativ erforderlichen zyklischen Tests (wöchentlicher Funktionstest und jährlicher Betriebstest) selbstständig durchführt und den Status der Leuchte optisch anzeigt (LED). zentrale Überwachung - Drahtgebunden Die Überwachung der Leuchten erfolgt über ein zentral angeordnetes Steuergerät. Die Kommunikation zwischen Leuchte und Zentrale erfolgt über eine 2-Draht-Busleitung (J-Y(St)Y). Die zyklischen Tests (wöchentlicher Funktionstest und jährlicher Betriebstest) werden auch hier selbstständig durchgeführt. Der Anlagenstatus wird an der Zentrale angezeigt. Die erforderliche Protokollierung (4 Jahre) wird bei dieser Anlagentechnik automatisch durchgeführt. zentrale Überwachung - Drahtlos Die Systemeigenschaften sind analog zur drahtgebundenen Variante, wobei die Kommunikation zwischen Leuchte und Zentrale drahtlos über eine europaweit zugelassene Funkfrequenz 868MHz erfolgt. Jede Leuchte dient dabei als Repeater und vergrößert somit die Reichweite des Funknetzes. 22

25 Systemarten Zentralbatterie Systeme Dieses System besteht aus einer zentralen Energieversorgung, an der Stromkreise oder zusätzliche Unterstationen zur Energieverteilung angeschlossen werden können. Die erforderlichen Batterien sind entweder direkt in einem Kombischrank untergebracht, oder in einem separaten Batterieschrank oder -gestell aufgestellt. Durch den zentralen Aufbau verringert sich der Wartungs- und Instandhaltungsaufwand erheblich. Bei der brandabschnittsübergreifenden Installation sind die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhaltes der Leitungen zu beachten! Die Aufstellung muss nach EltBauVO in einem elektrischen Betriebsraum erfolgen. Es werden 2 verschiedene Systemarten unterschieden: Low Safety Power Supply System (Gruppenbatteriesystem) Zentrales Stromversorgungsgerät mit Begrenzung der Ausgangsleistung 500W für eine Dauer von 3 Stunden 1500W für eine Dauer von 1 Stunde Central Safety Power Supply System (Zentralbatterieanlage) Zentrales Stromversorgungsgerät ohne Begrenzung der Ausgangsleistung Gegenüberstellung der Systemarten Einzelbatteriesystem Vorteile Keine merkbare Umschaltzeit direkter Anschluss an die allgemeine Stromversorgung kein gesonderter elektrischer Betriebsraum keine Verlegung in Funktionserhalt erforderlich autarke Einheiten kostengünstige Anschaffung bei kleinen Anlagen (bis max Leuchten) zentrales Batteriesystem Nachteile höherer Aufwand bei der Überwachung (z.b. gesonderte Busleitung) manuelle Führung eines Prüfbuches (außer bei zentraler Überwachung) Dauerphase zur Ladung des Akkus erforderlich höhere Kosten der Komponenten hohe Anzahl an Sicherheitsleuchten, da verringerter Lichtstrom im Batteriebetrieb häufiger Batteriewechsel an vielen verschiedenen Punkten längere Nennbetriebsdauer nur aufwändig möglich Vorteile zentrale Überwachung aller Notleuchten mit automatischer Prüfeinrichtung und Protokollierung Überwachung der Notleuchten ohne gesonderte Busleitung zentrale Batterie mit hoher Lebensdauer Nutzung der allgemeinen Beleuchtung mit EVG 220V AC/DC (VDE 0108) als Sicherheitsleuchten günstigere Leuchten flexible Schaltungsmöglichkeiten der Notleuchten mit der Allgemeinbeleuchtung längere Nennbetriebsdauer problemlos möglich 23 Nachteile gesondertes Leitungsnetz erforderlich mehr Vorschriften sind zu beachten z.b. in Bezug auf die Batterieaufstellung und brandschutztechnischen Anforderungen an die Verteileranlagen Leitungsverlegung in Funktionserhalt

26 Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den Funktionserhalt MLAR 5.1 Grundlegende Anforderungen Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn: die Leitungsanlagen der DIN entsprechen oder die Leitungen auf Rohdecken mit mind. 30mm Estrich bedeckt sind diese im Erdreich verlegt werden oder Bilder: Dätwyler An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. 5.2 Funktionserhalt Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt müssen in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. oder durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist 24 24

27 Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den Funktionserhalt MLAR 5.3 Dauer des Funktionserhaltes Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens m² betragen. Gemäß Definition gehören Verteiler auch zu Leitungsanlagen! siehe MLAR Pkt. 2.1 Anforderungen an den elektrischen Betriebsraum EltBauVO 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von: Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. Die Bezeichnung zentrale Batterieanlagen beinhaltet Zentralbatterie- sowie Gruppenversorgungsanlagen! 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume (1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen, oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. (2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. (3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. (4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach 1 Nr

28 Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den elektrischen Betriebsraum EltBauVO 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume raumabschließende Bauteile müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein, ausgenommen Außenwände. Fußböden der Fußboden muss bei geschlossenen Zellen an allen Stellen elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend Türen Die Feuerwiderstandsfähigkeit muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen und müssen selbstschließend sein. Die Türen müssen ein Warnschild Batterieraum haben. Lüftung Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind in einem der Anlage entsprechenden Funktionserhalt herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen ein Schutzgitter haben. Anforderungen an Batterieräume DIN EN Unfall durch Berührung mit Elektrolyt Erste-Hilfe Der Elektrolyt verursacht starke Verätzungen in den Augen und auf der Haut. Daher ist in der Nähe der Batterie ein Wasseranschluss oder ein Wasservorrat vorzusehen, um sich von verspritzten Elektrolyt zu reinigen. 9.4 Batteriezubehör und Wartungswerkzeug Materialien, die als Batteriezubehör, für Batteriegestelle oder -schränke sowie für Bauteile im Batterieraum verwendet werden, müssen gegen chemische Wirkungen (Korrosion) des Elektrolyten widerstandsfähig oder geschützt sein. Werkzeuge für die Wartung, wie z.b. Trichter, Hydrometer, Thermometer, die mit Elektrolyt in Berührung kommen, müssen Blei- oder NiCd-Batterien getrennt zugeordnet sein und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. 10 Unterbringung Batterie müssen geschützt in Räumen untergebracht werden, dies kann sein in: besonderen Räumen für Batterien in Gebäuden besonderen, abgetrennten Betriebsbereichen in elektrischen Betriebsräumen (Anforderungen nach EltBauVO) Schränken oder Behältern Batteriefächern in Geräten (Kombischrank) 26

29 Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an Batterieräume DIN EN Spezielle Anforderungen an besondere Räume für Batterien Es müssen je nach Typ und Größe folgende Anforderungen erfüllt sein: Der Fußboden muss das Gewicht der Anlage tragen können Hierbei ist ein Reservezuschlag zu berücksichtigen Für den Zugang muss eine verschließbare Anti-Panik-Tür verwendet werden Diese muss nach außen öffnen Es müssen je nach Typ und Größe folgende Anforderungen erfüllt sein: Bei geschlossenen Bauarten muss der Fußboden gegen Elektrolyt beständig sein, oder es muss eine Auffangwanne (Elektrolytwanne) aufgestellt werden Die Lüftung muss der DIN EN Pkt. 8.2 entsprechen (Berechnung) und direkt nach außen führen. Der Fußbodenbereich, in dem sich eine Person in Armreichweite (d=1,25m) befindet, muss so ableitfähig sein, dass elektrostatische Ladungen vermieden werden ( < 10 Be- und Entlüftung DIN EN Lüftungsanforderungen Durch die Lüftung eines Batterieraumes soll die Wasserstoffkonzentration unterhalb 4%vol (untere Explosionsschwelle) gehalten werden. Batterieräume gelten nicht als explosionsgefährdet, wenn die Wasserstoffkonzentration durch natürliche, oder technische Lüftung unter diesem Sicherheitsgrenzwert bleibt. Der notwendige Luftvolumenstrom zur Lüftung eines Batterieraumes oder -behälters ist mit nachfolgender Gleichung zu berechnen: Bei geschlossenen Batteriebauarten muss der Fußboden gegen Elektrolyt undurchlässig und chemisch resistent sein, oder die Batterie muss in entsprechenden Wannen aufgestellt werden. = = Luftvolumenstrom [m³/h] = erforderliche Verdünnungsfaktor von Wasserstoff () = 24 = freigesetzter Wasserstoff = 0,42 10 [m³/ah] = allgemeiner Sicherheitsfaktor = 5 = Anzahl der Zellen = Strom, der die Gasentwicklung verursacht [ma/ah] = Kapazität für Bleibatterien [Ah] Die Gleichung lässt sich durch die Zusammenfassung wie folgt kürzen: =, =, =, 27

30 Unterbringung zentraler Batterieanlagen Be- und Entlüftung DIN EN Sofern seitens der Hersteller keine Angaben zu vorliegen, können die Werte aus Tabelle 1 angewendet werden: Bleibatterie geschlossen Bleibatterie verschlossen NiCd-Batterie geschlossen [ma/ah] [ma/ah] Typische Spannungsniveaus Bleibatterie geschlossen Bleibatterie verschlossen NiCd-Batterie geschlossen U 1 Starkladung 2,33 bis 2,45 2,40 1,45 bis 1,65 U 2 Erhaltungsladung 2,18 bis 2,25 2,23 bis 2,30 1,36 bis 1,45 Wenn die Wiederaufladung nur gelegentlich mit U 1 erfolgt (z.b. monatlich), darf zur Berechnung der Erhaltungsladestrom herangezogen werden. siehe DIN EN Tabelle A Natürliche Lüftung Die Be- und Entlüftung ist vorzugsweise durch natürliche Weise sicherzustellen. Batterieräume und -schränke benötigen eine Zu- und eine Abluftöffnung mit einem Mindestquerschnitt, der nach folgender Gleichung berechnet wird: = 28 A = freie Öffnungsquerschnitt [cm²] = Luftvolumenstrom [m³/h] 8.4 Technische Lüftung Wenn die Lüftung nicht auf natürliche Weise realisiert werden kann, ist eine technische Lüftung erforderlich. Das Lüftungssystem muss mit der Ladeeinrichtung der Batterieanlage gekoppelt sein um je nach Ladebetrieb den erforderlichen Luftvolumenstrom für den momentanen Betriebszustand sicherzustellen, oder ein Alarm muss ausgelöst werden. 28

31 Lebensdauer von Batterien Definition der Lebensdauer nach dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.v. (ZVEI) Design-Lebensdauer (Theorie) unter Berücksichtigung der Auslegung und Ausführung der einzelnen Komponenten und den lebensdauerbegrenzenden Parametern aus den Haltbarkeitstests abgeleiteter Wert Haltbarkeit (Labor) unter definierten, teilweise genormten und teilweise beschleunigenden Bedingungen ermittelte Werte Brauchbarkeitsdauer (Praxis) auf Basis von Felderfahrungen unter optimalen Bedingungen ermittelte Werte; beschreibt den Zeitraum in dem eine bestimmte spezifizierte Kapazität oder Leistung genutzt werden kann Design-Lebensdauer in Abhängigkeit der Temperatur Die Lebensdauer der Akkumulatoren ist stark abhängig von der Umgebungstemperatur, dabei liegt die optimale Betriebstemperatur bei 20 C. Höhere Temperaturen verringern die Brauchbarkeitsdauer enorm. Oberhalb einer Temperatur von 40 C besteht das Risiko des thermal runaway Effektes, was eine Zerstörung durch Brand oder Explosion zur Folge hat. Kapazität in Abhängigkeit der Temperatur Die Kapazität der Akkumulatoren ist stark abhängig von der Umgebungstemperatur, dabei liegt die optimale Betriebstemperatur bei 20 C. Tiefere Temperaturen verringern die verfügbare Kapazität enorm und verlängern die Wiederaufladezeit. Unterhalb einer Temperatur von -8 C besteht das Risiko des Gefrierens des Elektrolytes, was jedoch auch vom Ladezustand abhängt. Dies hat eine Zerstörung des Akkumulators zur Folge. 29

32 Arten von Batterien In zentralen Stromversorgungssystemen (CPS) müssen wartungsarme Batterien in geschlossener oder verschlossener Bauart eingesetzt werden, die einer robusten Industrieausführung entsprechen. (DIN VDE / DIN EN / DIN EN 60896) In Stromversorgungssystemen mit Leistungsbegrenzung (LPS) können wartungsarme Batterien in gasdichter oder verschlossener Bauart eingesetzt werden, die einer robusten Industrieausführung entsprechen. (DIN VDE / DIN EN / DIN EN 60896) wartungsfreie, verschlossene Blei-Block-Batterien OGiV Batterie Typ AGM Elektrolyt in einem Vlies aus Glasfaser gebunden wartungsfrei (kein Wasser / Elektrolyt nachfüllen) besondere Hochstromfähigkeit hohe Energie- und Leistungsdichte Brauchbarkeitsdauer 6-8 Jahre Designlife Jahre Einsatz: Sicherheitsbeleuchtung, Telekommunikationstechnik OGiV Batterie Typ GEL Elektrolyt als Gel festgelegt wartungsfrei (kein Wasser / Elektrolyt nachfüllen) hohe Zyklenfestigkeit Unempfindlicher gegenüber Tiefenentladung Brauchbarkeitsdauer 8-12 Jahre Designlife Jahre Einsatz: Sicherheitsbeleuchtung,USV und BSV Anlagen, Antriebstechnik, regenerative Energien, Telekommunikationstechnik OPzV Batterie Panzerplatte robuste Panzerplatten-Technologie beste Energie-Speichereigenschaften mit robuster Zuverlässigkeit wartungsfrei (kein Wasser / Elektrolyt nachfüllen) extrem gasungsarm durch innere Gas-Rekombination sehr niedrige Selbstentladungsrate und somit lange lagerfähig hohe Zyklenfestigkeit Brauchbarkeitsdauer Jahre Designlife Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung, regenerative Energien, Telekommunikationstechnik 30

33 Arten von Batterien wartungsarme, geschlossene Blei-Block-Batterien OGi Batterie Gitterplatte glasklare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit sehr gute Hochstromeigenschaften Brauchbarkeitsdauer Jahre Designlife Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen (wenn sehr hohe Ströme in sehr kurzen Zeiten abgeben werden müssen) OPzS Batterie Panzerplatte klare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit gute Hochstromeigenschaften Brauchbarkeitsdauer Jahre Designlife Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Telekommunikationstechnik, Sicherheitsbeleuchtung, regenerative Energien OCSM Batterie klare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit gute Hochstromeigenschaften Energielieferant mit hohem Wirkungsgrad. negative Elektrode mit Kupfergitter gasungsarm durch antimonarme Legierung Brauchbarkeitsdauer Jahre Designlife 20 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Telekommunikationstechnik, Schaltanlagen, regenerative Energien. GroE Batterie Großoberflächenplatte glasklare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit Extreme Hochstromeigenschaften niedriger Wasserverbrauch Brauchbarkeitsdauer Jahre Designlife > 20 Jahre Einsatz: EVU, Bahn, Schaltanlagen, USV und BSV Anlagen Nickel-Cadmium Batterie sehr robuste Bauform unempfindlich gegenüber Wartungsfehlern Beständigkeit gegen elektrische und mechanische Beanspruchung kein Risiko des plötzlichen Ausfalls oder thermischer Instabilität großer Temperatureinsatzbereich von -40 C bis zu + 50 C sehr lange Lagerfähigkeit von mehreren Jahren im entladenem Zustand unter korrekten Bedingungen großzügige Elektrolytreserve langes Wartungsintervall Brauchbarkeitsdauer Jahre Designlife > 20 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Telekommunikationstechnik, Bahn, Sicherheitsbeleuchtung, regenerative Energien. 31

Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Sicherheitsbeleuchtungsanlage Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage erforderlich? Wer regelt für die Sicherheitsbeleuchtung die: Erfordernisse Nationales Baurecht ASchG ArbStättV

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung. Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim

Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung. Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim Feuerwehr Netzunabhängige Notbeleuchtung Die netzunabhängige Notbeleuchtung für Rettungswege schafft eine Helligkeit,

Mehr

Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen

Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen 2012 JAHRESFACHTAGUNG 11. Mai 2012 Vorschriften aus dem Arbeitsschutz i. V. mit Baurechtsfragen Nils Unterberg Agenda Vorschriften Arbeitsschutz / Bauordnung Unterschiedliche Anforderungen Flucht- und

Mehr

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt

Mehr

Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Kennzeichnung und Ausleuchtung von Fluchtwegen DIN EN 1838 Notbeleuchtung November 2014 Dipl.-Ing. (FH) Hans Finke DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

Notbeleuchtung Teil 3: Lichttechnische Anforderungen

Notbeleuchtung Teil 3: Lichttechnische Anforderungen Notbeleuchtung Teil 3: Lichttechnische Anforderungen In diesem Beitrag behandeln wir die lichttechnischen Anforderungen für Notbeleuchtungsanlagen. Weiters wird auch der Zweck und der Einsatzbereich von

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service DER RAUCH MUSS RAUS! Beratung Projektierung Lieferung Montage Service Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH Langbehnstraße 13 22761 Hamburg Telefon (040) 89 71 200 Telefax (040) 89 02 373 Internet www.btr-hamburg.de

Mehr

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. 14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können

Mehr

Notlichtversorgungsgeräte TECHNISCHE INFORMATION

Notlichtversorgungsgeräte TECHNISCHE INFORMATION Notlichtversorgungsgeräte TECHNISCHE INFORMATION Technische Information E 004de_V0_rp EN 1838 Notbeleuchtung Inhalt 1. Warum Notbeleuchtung 1 2. Definition der Notbeleuchtung 1 3. Ziele der Notbeleuchtung

Mehr

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? CEAG Notlichtsysteme Baurecht Arbeitsschutz Strafgesetzbuch 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs

Mehr

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen

Mehr

Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Ausgabe: Mai 2009 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287 Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.4/3 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Anforderungen an Arbeitsstätten

Anforderungen an Arbeitsstätten Anforderungen an Arbeitsstätten Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Karlsruhe, den 08. Juli 2015 ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen Allgemeines (1) Arbeitsräume ausreichende Grundfläche,

Mehr

www.inotec-licht.de Inhalt Sicherheitstechnik GmbH

www.inotec-licht.de Inhalt Sicherheitstechnik GmbH Vorschriften und Normen Was ist Notbeleuchtung? Wann Muster-Garagenverordnung von ist eine Sicherheitsbeleuchtung 05/08 erforderlich? Anforderungen Sicherheitsbeleuchtung gem. DIN Muster-Schulbaurichtlinie

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 () - Fassung November 2006 - Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV FASI - Veranstaltung Neuerungen der ArbStättV und

Mehr

Wohnfläche nach der II.BVO

Wohnfläche nach der II.BVO Wohnfläche nach der II.BVO 1 Wohnflächenberechnung ( 42, 44 II BV) Wohnfläche Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die

Mehr

Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Sicherheitsbeleuchtungsanlage Normen national und international Wie ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage zu errichten? Wer regelt für die Sicherheitsbeleuchtung die: Errichtung VDE 0100 VDE 0100 / 560 VDE 0100 / 718 DIN EN 50172

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell Verantwortung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstätten-Verordnung Arbeitsstätten-Richtlinie Bauordnung (LBO) Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Unfallverhütungsvorschriften

Mehr

Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka)

Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka) Nüchtern betrachtet führt jegliche Wissenschaft lediglich zum vorläufig letzten Irrtum. (Kafka) Funktionale Sicherheit bei baurechtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen Folie: 1 Funktionale

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Für alle Fälle Ihr Leitfaden für eine garantierte Stromversorgung. MagnaGen GmbH

Für alle Fälle Ihr Leitfaden für eine garantierte Stromversorgung. MagnaGen GmbH Für alle Fälle Ihr Leitfaden für eine garantierte Stromversorgung MagnaGen GmbH Wie abhängig sind wir vom Strom? Das Vorhandensein von Elektrizität ist so selbstverständlich geworden, dass man schnell

Mehr

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535),

Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 18. März 2004 (13 208-4535), Fundstelle: MinBl. 2004, S. 156 Das Rundschreiben erfolgt in Abstimmung mit dem Ministerium

Mehr

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Anforderungen 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume 5 Zusätzliche

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Ihr Referent: Jürgen Bauer. Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 / ASR A1.3 und DIN ISO 23601

Ihr Referent: Jürgen Bauer. Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 / ASR A1.3 und DIN ISO 23601 SafetyConsult GmbH Am Hühnerberg 17 65779 Kelkheim (Taunus) Tel. 06195 / 7254-0 info@safetyconsult.de www.safetyconsult.de Ihr Referent: Jürgen Bauer Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 / ASR A1.3

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII

Inhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII Vorwort zur 20. Auflage........................... V 1 Arbeitsstätten............................. 1 Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 1 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung

Mehr

Sicherheit trotz Stromausfall

Sicherheit trotz Stromausfall Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung für Rettungswege und Räume für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung oder andere Bereiche Baurecht - VDE 0108 - DIN 5035, Teil 5 - DIN 4844 DIN

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Schutzbereiche für die Anwendung von Leuchten im Badezimmer

Schutzbereiche für die Anwendung von Leuchten im Badezimmer Schutzbereiche für die Anwendung von Leuchten im Badezimmer Badezimmer sind Feuchträume. Wo Elektrizität und Feuchtigkeit zusammentreffen, ist besondere Vorsicht geboten. Im Interesse der Sicherheit gibt

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen

Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen Uwe Tschirner F-Plan GmbH Berlin Geschäftsführer 1 Flucht- und Rettungsplan Rechtliche Grundlagen Baurecht Arbeitssicherheit (ArbStättV) Flucht- und Rettungsplan

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik auf der Basis der FgVO 1999/03 FG-Handreichung 2004 FgPVO 2001 EPA 1989 Lehrpläne 2002 Stand 07.12.2004 1. Fachliche Qualifikationen Die Schülerinnen

Mehr

BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015

BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015 1 BSV Software Support Mobile Portal (SMP) Stand 1.0 20.03.2015 Installation Um den Support der BSV zu nutzen benötigen Sie die SMP-Software. Diese können Sie direkt unter der URL http://62.153.93.110/smp/smp.publish.html

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Abteilung Brandschutz Januar 2015 Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14

Mehr

Nord. Lichtplanung & Beleuchtungstechnik Lichtplanung & Beleuchtungstechnik. West

Nord. Lichtplanung & Beleuchtungstechnik Lichtplanung & Beleuchtungstechnik. West Nord Energieeffiziente Beleuchtung durch Lichtplanung Die drei Dimensionen des Lichtes Visuelle Funktionen Erkennen Fehlerfreies Arbeiten Sicherheit Orientierung Emotionale Empfindungen Angenehmes Umfeld

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Die ASR A1.7 Türen und Tore Was hat sich verändert?

Die ASR A1.7 Türen und Tore Was hat sich verändert? Die ASR A1.7 Türen und Tore Was hat sich verändert? Sonja Frieß Fachausschuss Bauliche Einrichtungen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution fabe@bghw.de 0228/5406-5871 http://fabe.bghw.de/ Konkretisierung

Mehr

Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten - Hinweise für die Praxis

Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten - Hinweise für die Praxis Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten - Hinweise für die Praxis 5 Jahre Arbeitsstättenverordnung 08. Juni 2009 in Hennef Ernst-Friedrich Pernack in Zusammenarbeit

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Kassel. Fachblatt. Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz. Stand 12/2014. Vorbeugender Brand- und Umweltschutz

Kassel. Fachblatt. Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz. Stand 12/2014. Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Fachblatt Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz Stand 12/2014 Kassel Ihr Ansprechpartner: Vorbeugender Brand- und Umweltschutz Torsten Krone Wolfhager Straße 25 torsten.krone@kassel.de 34117 Kassel

Mehr

TRAVEL POWER 230 V AC, 32 A, 50 Hz (991 00 12-01) Travel Power 7.0 + 5.0

TRAVEL POWER 230 V AC, 32 A, 50 Hz (991 00 12-01) Travel Power 7.0 + 5.0 Einbau und Bedienungsanleitung TRAVEL POWER 230 V AC, 32 A, 50 Hz (991 00 12-01) Travel Power 7.0 + 5.0 1 Allgemeine Informationen 1.1 SICHERHEITSHINWEISE Travel Power darf nicht für den Betrieb von lebenserhaltenen

Mehr

Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Wer prüft was?

Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Wer prüft was? Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen Wer prüft was? Überblick Der FH FHB Definitionen / Rechtslage Aus der Praxis Zusammenfassung 2 Die DGUV und ihre Mitglieder DGUV Berufsgenossenschaften BG

Mehr

Bauweisen und Kosten von Kurzzeitanschlüssen der regionetz

Bauweisen und Kosten von Kurzzeitanschlüssen der regionetz Bauweisen und Kosten von Kurzzeitanschlüssen der regionetz Inhalt 1. Allgemeines 2 1.1 Geltungsbereich.. 2 1.2 Gültigkeitsdauer.. 2 1.3 Normen und Regeln... 2 1.4 Technische Hinweise.. 3 2. Baustrom/ Provisorische

Mehr

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT

BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT 12 4 2014 GESETZE / VORSCHRIFTEN BRANDSCHUTZ UND ARBEITSSTÄTTENRECHT Mit der Neuordnung des Baurechts (in Berlin ab September 2005) werden die Belange des Arbeitsschutzes nicht mehr im Rahmen des bauaufsichtlichen

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

Anlage: Elektronischer Fragebogen

Anlage: Elektronischer Fragebogen Anlage: Elektronischer Fragebogen Allgemein zur Barrierefreiheit: 1) Entspricht das Schulgebäude den Vorgaben der DIN 18040 Teil 1? Keine Kenntnis Anmerkung: Die DIN 18040 Teil 1 ist eine Technische Baubestimmung

Mehr

Fachinformation des Fachunterausschusses FUA E04

Fachinformation des Fachunterausschusses FUA E04 Fachinformation des Fachunterausschusses FUA E04 und Blitzschutz im Krankenhaus verabschiedet vom Fachausschuss E, 20. April 2006 Problem Versäumnisse in der Planung bzw. bei der Bauausführung von Krankenhäusern

Mehr

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel

Mehr

Rettungszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung Aktueller Normenstand

Rettungszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung Aktueller Normenstand Rettungszeichenleuchten Sicherheitsbeleuchtung Aktueller Normenstand Prof. Dr. Ing. Bruno Weis Adolf Schuch GmbH, Worms Technische Universität Berlin Dipl.-Ing. (FH) Hans Finke Dr. Ing. Willing GmbH, Schesslitz

Mehr

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1 Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. bis 5 der Arbeitsstättenverordnung Inhalt. Bereitstellung von Umkleideräumen. Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen 3. Schwarz-Weiß-Anlagen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Ausschuss für Arbeitsstätten Arbeitsstättenregeln, aktuelle Entwicklungen

Ausschuss für Arbeitsstätten Arbeitsstättenregeln, aktuelle Entwicklungen Ausschuss für Arbeitsstätten Arbeitsstättenregeln, aktuelle Entwicklungen Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV E-Mail: olaf.gemesi@dguv.de Potsdamer

Mehr

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware

Datenübernahme von HKO 5.9 zur. Advolux Kanzleisoftware Datenübernahme von HKO 5.9 zur Advolux Kanzleisoftware Die Datenübernahme (DÜ) von HKO 5.9 zu Advolux Kanzleisoftware ist aufgrund der von Update zu Update veränderten Datenbank (DB)-Strukturen in HKO

Mehr

Brandschutz in Deutschland

Brandschutz in Deutschland Gliederung I. die Säulen der Brandschutzorganisation II. III. IV. das föderale Prinzip Mustervorschriften/ Sonderbauverordnungen Schutzziele V. materielle Anforderungen, beispielhaft VI. Genehmigungsverfahren,

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen

Mehr

STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN

STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN INHALT Wissenswertes für alle Bauherren und Architekten Seite 1 Fachkundige und kompetente Beratung vom Fachmann Was bei der Planung beachtet werden sollte

Mehr

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ist das Risiko eines Beschäftigten, einem tödlichen Unfall

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch

Mehr

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015 n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung Version: 1.1.1 Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes der Stiftung Liebenau zur einheitlichen Handhabung - der Inventarisierung von Anlagen und Geräten, - der Einhaltung von gesetzlichen Prüffristen,

Mehr

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702)

Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) Prüfung nach Instandsetzung und Änderung und Wiederholungsprüfung Die neue DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702) Dipl.-Ing./EUR Ing. Arno Bergmann DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik, Elektronik Informationstechnik

Mehr

Heizkörper einbauen in 10 Schritten Schritt-für-Schritt-Anleitung

Heizkörper einbauen in 10 Schritten Schritt-für-Schritt-Anleitung Schritt-für-Schritt- 1 Einleitung Wie Sie in 10 einfachen Schritten einen neuen Heizkörper einbauen, richtig anschließen und abdichten, erfahren Sie in dieser. Lesen Sie, wie Sie schrittweise vorgehen

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken

Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken Inhalt: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Drucken Erlass vom 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Anforderungen 4 Anforderungen an elektrische

Mehr

Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004

Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 Vorblatt.doc Technische Anschlussbedingungen Gas (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004 INHALTSVERZEICHNIS Seite 0. Vorwort...

Mehr

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008

Mehr

Installationsanleitung. Hardlock Internal PCI Hardlock Server Internal PCI

Installationsanleitung. Hardlock Internal PCI Hardlock Server Internal PCI Installationsanleitung Hardlock Internal PCI Hardlock Server Internal PCI Aladdin Knowledge Systems 2001 Aladdin Document : Hardlock Internal PCI Guide D Hl-mn (10/2001) 1.1-00851 Revision: 1.1 Stand:

Mehr

Arbeitsplatz Krankenhaus

Arbeitsplatz Krankenhaus 44. Berliner Krankenhaus-Seminar BKS, 19. Januar 2011 Mitarbeitersicherheit am Arbeitsplatz Krankenhaus Dr. Claus Backhaus Neuer Kamp 1 20375 Hamburg 44. Berliner Krankenhaus-Seminar Dr. Claus Backhaus

Mehr

Hinweise und Anregungen zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen in ArCon + 2004 und höher

Hinweise und Anregungen zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen in ArCon + 2004 und höher Hinweise und Anregungen zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen in ArCon + 2004 und höher 1. Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne Die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne sind in der

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure

Mehr

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband INFORMATION INFORMATION (überarbeitet) Abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Gesetzliche

Mehr

VdS Schadenverhütung GmbH. Bereich Security

VdS Schadenverhütung GmbH. Bereich Security VdS Schadenverhütung GmbH Bereich Security Prüfvereinbarung Nr. 2015 xxx Auftraggeber: Die nachfolgende Vereinbarung wurde zwischen dem Antragsteller und VdS Schadenverhütung GmbH geschlossen und ist Grundlage

Mehr

OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK. Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick..

OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK. Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick.. OPTIONALES LIEFERUNG AUF USB STICK Lieferung Ihrer ausgewählten V-IUS SOLUTIONS Anwendung auf USB Stick V-IUS SOLUTIONS GmbH Ländenstrasse 11c D-93339 Riedenburg wwwv-iusde DOKU KIT Jahrzehntelange Erfahrung

Mehr

Informationen zur DIN EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen

Informationen zur DIN EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen Informationen zur DIN EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen Schindler Aufzüge Kabinengröße Aufzugsanlagen von Schindler eignen sich auch für den barrierefreien Gebäudezugang.

Mehr

Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Vorschriften, Grundlagen, Funktionsweise, Planung Sicherheitsbeleuchtung Gerhard Flexeder Sicherheitsbeleuchtungskomponenten Leuchten Steuergerät Überwachung Batterie relevante Normen

Mehr

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX 1. Allgemeines nach ATEX Diese enthält grundlegende Hinweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, die bei Montage, Betrieb und Wartung zu beachten sind. Daher ist diese unbedingt vor Montage

Mehr

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite

Mehr

Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen - Was ist wichtig für den Betreiber? Was hat sich geändert? -

Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen - Was ist wichtig für den Betreiber? Was hat sich geändert? - Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen - Was ist wichtig für den Betreiber? Was hat sich geändert? - Sicher und gesund in die Zukunft 24. September 2014 in Damp Vortrag 24.09. 2014 Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen

Mehr

IUI-MAP-L4 LED-Tableau

IUI-MAP-L4 LED-Tableau IUI-MAP-L4 LED-Tableau de Installationshandbuch 610-F.01U.565.842 1.0 2012.01 Installationshandbuch Bosch Sicherheitssysteme 2 de IUI-MAP-L4 LED-Tableau Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 1.1 Bestimmungsgemäße

Mehr