Das neue EEG Das bringt die EEG-Reform 2014 mit sich?

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1 Das neue EEG Das bringt die EEG-Reform 2014 mit sich? In den letzten Monaten ist viel passiert rund um die Erneuerbaren Energien. Dabei betreffen die Änderungen die verschiedenen Akteure der Energiebranche unterschiedlich stark. Wie gewohnt informieren wir Sie deshalb in unserem BEBay-Infoletter über alle wichtigen Neuerungen. Im Zentrum steht diesmal die Novelle des EEG, deren Neuregelungen zum in Kraft getreten sind. Außerdem übermitteln wir Ihnen aktuelle Termine für Praxisseminare und Workshops für Bürgerenergieakteure in Bayern und für unsere Mitglieder. Energetische Grüße, Markus Käser und Ihr Team von Bürgerenergie Bayern e.v. Seite 1

2 NEUE TERMINE! SAVE THE DATE! Änderungen vorbehalten! Anmeldung für alle Veranstaltungen ab sofort unter bis 17:00- (Anmeldeschluss: ) Pfeuferstraße 7, München in Kooperation mit Kanzlei Becker Büttner Held Contracting Wärmemarkt der Zukunft Rechtsrahmen für Contractoren, Objekt- und Arealversorgung mit KWK-Anlagen, Contracting vs. EEG-Umlage, Rechtssichere Contracting und Wärmelieferverträge. Einzelanmeldung regulär: zzgl. MwSt Für BEBay-Mitgliedsgesellschaften 2 Personen kostenlos! Jede weitere Person zzgl. MwSt bis 21:00 - (Kein Anmeldeschluss) Stockerhof - Münchenerstraße 86 Pfaffenhofen an der Ilm Bayerischer Bürgerenergie-Gipfel 2014 BEBay-Mitgliedervollversammlung. Anschließend Workshops und Diskussionen rund um Neuerungen des EEG, neue Geschäftsmodelle im Bereich Wärmenutzung, Direktvermarktung u.v.m., Ab Uhr Podiumsdiskussion Jetzt erst recht! Die Zukunft der Bürgerenergie - Detaillierte Infos zum Programm folgen. Einzelanmeldung regulär: Alle Workshops für BEBay-Mitgliedsgesellschaften kostenlos! bis 17:00 - (Anmeldeschluss: ) Pfeuferstraße 7, München in Kooperation mit Kanzlei Becker Büttner Held Der Wärmemarkt: Fernwärmeversorgung und Contracting rechtssicher gestalten Neue gesetzliche Grundlagen im Wärmemarkt, Neubau, Modernisierung und Umrüstung von KWK-Anlagen, Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeicher, Preisanpassung in der Wärmeversorgung, Wärmeversorgung im Mietverhältnis, Grundlagen des Contracting, rechtssichere Wärmelieferverträge. Einzelanmeldung regulär: zzgl. MwSt Für BEBay-Mitgliedsgesellschaften 2 Personen kostenlos! Jede weitere Person zzgl. MwSt Hinweis: Sie haben ebenfalls interessante Workshop- und Seminarinhalte oder Vorträge für unsere Mitglieder zu aktuellen Themen? Melden Sie sich einfach unter info@be-bay.de. Seite 2

3 Das neue EEG Das bringt die EEG-Reform 2014 mit sich? AKTUELLES AUS DER GESETZGEBUNG Am verabschiedete der Bundestag das neue EEG 2014, und am hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Das Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare- Energien-Gesetzes und zur Reform weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1066). Zwischenzeitlich am ist auch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung weiterer Gesetze veröffentlicht (BGBl. I S. 1218). Mit diesem Gesetz werden im Wesentlichen redaktionelle Fehler der EEG-Novelle bereinigt. Allerdings enthält dieses Gesetz auch eine Ausweitung des Vertrauensschutzes im Bereich Biogas (dazu im Einzelnen nachfolgend). Auch die Europäische Kommission hat das neue EEG 2014 laut einer Pressemitteilung vom nun genehmigt und die Vereinbarkeit mit den neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen bestätigt. Die Genehmigung erfolgte allerdings nicht ohne zeitliche und inhaltliche Einschränkungen: Die Förderung erneuerbarer Energien über eine Direktvermarktung wird nur bis zum genehmigt, da ab 2017 Ausschreibungen zur Regel werden sollen. Die Vergütung für kleine Anlagen bis 100 kw auf der Grundlage von Einspeisetarifen wird hingegen für insgesamt für 10 Jahre genehmigt. Inhaltlich müssen laut der Pressemitteilung Ermäßigungen im Rahmen der EEG-Umlage ggf. für bestimmte Anlagentypen überprüft und an die Anforderungen der Leitlinien angepasst werden. Der Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat waren intensive Diskussionen in den Koalitionsfraktionen über Änderungen am Regierungsentwurf vom vorausgegangen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf aus dem April enthält das Gesetz nun noch einmal zum Teil erhebliche Änderungen. Dies betrifft nicht nur die umstrittenen Bereiche der Eigenversorgung und der Biogasförderung, sondern auch die Direktvermarktungsregelungen, die besondere Ausgleichsregelung und die allgemeinen Förderregelungen. An dieser Stelle möchten wir nun noch die wesentlichen Änderungen durch den Beschluss des Bundestags kurz vorstellen. Seite 3

4 DIREKTVERMARKTUNG An der grundlegenden Richtungsentscheidung des Gesetzgebers, die verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen einzuführen, wird sich nichts ändern. Die Einführung soll jedoch beschleunigt werden. An der Verpflichtung für ab dem in Betrieb genommene Anlagen mit einer Leistung ab 500 kw soll sich zwar nichts ändern. Für ab dem in Betrieb genommene Anlagen soll die verpflichtende Direktvermarktung allerdings bereits für Anlagen ab 100 kw und nicht wie bislang vorgesehen ab 250 kw gelten. Entgegen den ursprünglichen Entwürfen bleibt es nun doch bei der grundsätzlichen Möglichkeit, die Strommengen auf die verschiedenen Direktvermarktungsformen oder auf die Direktvermarktung und die EEG-Vergütung aufzuteilen (sog. anteilige Direktvermarktung). Neu ist auch die Regelung zum Entfall der finanziellen Förderung bei negativen Preisen. Danach soll die Förderung grundsätzlich entfallen, wenn der Strompreis an der Strombörse an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Hintergrund dafür ist eine Norm in den Beihilfeleitlinien der EU-Kommission, wonach es keine Anreize für die Direktvermarktung bei negativen Preisen geben soll. Mehrere Änderungen gibt es zudem bei der Pflicht, Anlagen in der Direktvermarktung fernsteuerbar zu machen: Zum Ersten wird die Übergangsfrist für Bestandsanlagen bis zum um drei Monate verlängert, so dass diese Anlagen erst ab dem fernsteuerbar sein müssen, um die Marktprämie zu erhalten. Zum Zweiten genügt es bei Neuanlagen, wenn sie erst im zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonat fernsteuerbar sind. Außerdem soll die Fernsteuerbarkeit dann generell nicht notwendig sein, wenn die Reduzierung der Einspeiseleistung nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. Schließlich ermächtigt das Gesetz jetzt nach vielen Diskussionen die Regierung dazu, eine Verordnung zur Grünstromvermarktung zu erlassen. Danach kann sie ein Modell einführen, mit dem der EEG-Strom als Grünstrom vermarktet werden kann, was nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich nicht möglich ist. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass hierfür die europarechtlichen Grenzen zu beachten sind und die Regelung energiewirtschaftlich sinnhaft sein muss. Seite 4

5 BIOMASSEFÖRDERUNG Heftig umstritten war eine Regelung im Regierungsentwurf zur Umstellung von Stromerzeugungsanlagen: Fossil betriebene Anlagen, die ab dem beispielsweise auf Biomethan umgestellt werden, sollten der nach dem neuen EEG drastisch abgesenkten Förderungen unterfallen. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die Erzeuger von Biomethan gehabt, die sich insbesondere aufgrund der in der Gasnetzzugangsverordnung verankerten Ziele bezüglich der Biomethaneinspeisung auf eine steigende Abnahme von Biomethan zur Stromerzeugung eingestellt und ihre Biomethananlagen entsprechend geplant hatten. Auf diese Kritik hat der Bundestag reagiert: Zukünftig sollen Betreiber auch dann von den alten Vergütungssätzen profitieren können, wenn die Stromerzeugungseinheiten ab dem auf Biomethan umgestellt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Biomethan ausschließlich aus einer Gasaufbereitungsanlage bezogen wird, die vor dem zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat (1. Alternative) oder vor dem zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat und vor dem genehmigt worden ist (2. Alternative). Zudem muss in der 1. Alternative eine vor dem ausschließlich mit Biomethan betriebene Anlage als endgültig stillgelegt registriert worden sein, die mindestens dieselbe installierte Leistung wie die auf Biomethan umgestellte Stromerzeugungseinheit aufweist. Für die 2. Alternative ist dieser Nachweis nur dann erforderlich, wenn das BHKW erstmals nach dem auf Biomethan umgestellt wird. Diese Regelungen dürften zwar jedenfalls sicherstellen, dass die Biomethanmenge, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, in etwa auf dem Niveau bleibt wie derzeit. Allerdings ist wohl auch mit der neu eingefügten 2. Alt. für in Planung befindliche Gasaufbereitungsanlagen kein wesentlicher Zuwachs in diesem Bereich zu erwarten. Dies ist kritisch zu beurteilen. Denn das Erzeugungspotential der derzeit bestehenden sowie der in der Errichtung befindlichen Biomethananlagen wird so wohl nicht voll ausgeschöpft werden können. Seite 5

6 Eine weitere Bestimmung in den Übergangsregelungen hat in der Biogasbranche für erhebliche Unruhe gesorgt: Nach dem Regierungsentwurf sollte die nach dem EEG pro Kalenderjahr vergütete Strommenge für Bestandsanlagen auf die Strommenge gedeckelt werden, die in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme der Anlage maximal erzeugt wurde. Für Anlagen, die nach dem in Betrieb genommen wurden, sollte eine Begrenzung auf die Strommenge vorgenommen werden, die der Jahresstromerzeugung bei 90 Prozent der installierten Leistung entspricht. Die darüber hinausgehende Strommenge sollte nur mit dem Marktpreis vergütet werden. Problematisch war diese Regelung insbesondere für Betreiber von Anlagen, die nach dem ihre bestehende Anlage erweitert hatten oder deren Anlagen Anlaufschwierigkeiten hatten. Denn die seit ihrer Inbetriebnahme in einem Kalenderjahr maximal erzeugte Strommenge entspricht nicht der vom Anlagenbetreiber geplanten Erzeugungsmenge, so dass er nur für einen relativ kleinen Anteil der erzeugten Strommenge die EEG-Vergütung in Anspruch hätte nehmen können. Auch darauf hat der Bundestag reagiert: Nunmehr soll in einem Kalenderjahr für die Strommenge die EEG-Vergütung beansprucht werden können, die 95 Prozent der installierten Leistung entspricht, wenn diese Strommenge höher ist als die in einem Kalenderjahr seit der Inbetriebnahme maximal erzeugte Strommenge. EIGENVERSORGUNG Bei der Regelung zur Belastung der Eigenversorgung bleibt es zunächst dabei, dass künftig grundsätzlich auch der selbsterzeugte und selbstverbrauchte Strom mit der EEG-Umlage belastet wird. Der Regierungsentwurf hatte bei der Reduzierung der EEG-Umlage zwischen EEG-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen einerseits (50 Prozent EEG-Umlage) und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes andererseits (15 Prozent EEG-Umlage) unterschieden. Diese Differenzierung wird aufgegeben. Nunmehr beträgt die Umlagepflicht für alle neuen Eigenversorgungskonzepte künftig einheitlich 40 Prozent. Dies soll allerdings nicht sofort gelten: Das EEG 2014 regelt insoweit einen gleitenden Einstieg, wonach die EEG-Umlage für diese Anlagen für Strom, der bis Ende 2015 verbraucht wird, zunächst 30 Prozent der geltenden EEG-Umlage und für Strom, der im Kalenderjahr 2016 verbraucht wird, 35 Prozent der geltenden EEG-Umlage beträgt. 40 Prozent der EEG-Umlage sind dann erst ab dem Kalenderjahr 2017 zu entrichten. Die reduzierte EEG-Umlage gilt allerdings nur für Eigenversorger, die eine EEG-Anlage oder eine hocheffiziente KWK-Anlage betreiben. Alle anderen Eigenversorger müssen demgegenüber bereits mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 zum Stichtag ( ) die volle EEG-Umlage zahlen. Seite 6

7 Weiterhin ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage bleiben allerdings zunächst Bestandskonzepte. Die Regelungen aus dem Regierungsentwurf hierzu sind weitgehend unverändert geblieben. Eine Änderung hat sich u.a. im Hinblick auf die Modernisierung von Bestandsanlagen ergeben, die vor dem zur Eigenversorgung betrieben wurden und für die eine Modernisierung möglich ist, sofern die Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang stattfindet. Die Regelung zur Befreiung von Bestandskonzepten soll allerdings im Jahr 2017 allgemein evaluiert und ggf. neugefasst werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Äußerungen der EU-Kommission, die daran zweifelt, dass die derzeitige Bestandsschutzregelung für Eigenversorgungsanlagen mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist. Um die durch die Zahlung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung entstehenden Mehrbelastungen gegenüber dem Regierungsentwurf gerade für industrielle KWK-Anlagen auszugleichen, wird zugleich eine Verordnungsermächtigung in das KWK-Gesetz aufgenommen. Danach können die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom ggf. kurzfristig angepasst werden, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage belastet wird und die Erhöhung der Förderung erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen. Hierbei soll es nach dem Willen des Gesetzgebers auch möglich sein, unterschiedliche Vergütungssätze für unterschiedliche Anlagen oder Einsatzfelder vorzusehen. Ziel dieser Verordnungsermächtigung soll sein, dass die Belastung insbesondere der Industrie durch die neue Eigenversorgungsregelung auf 15 Prozent der EEG-Umlage begrenzt bleibt. Im Übrigen wurden die Ausnahmetatbestände aus dem Regierungsentwurf weitgehend beibehalten. Vollständig von der EEG-Umlage befreit bleiben der Kraftwerkeigenverbrauch, sog. Inselnetze sowie Verbraucher, die sich vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen. Nicht aufgegriffen wurden auch die zwischenzeitlich kursierenden Vorschläge, künftig auch Kleinstanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kw mit der EEG- Umlage zu belasten. Diese Anlagen unterfallen bis zu einem Verbrauch von 10 MWh pro Jahr weiterhin nicht der EEG-Umlagepflicht. Seite 7

8 BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG Das durch den Bundestag verabschiedete Gesetz verbessert an einigen Punkten die Lage für die antragstellenden Unternehmen: So soll die Mindest-Umlage für Unternehmen die Aluminium, Blei, Zink, Zinn und Kupfer erzeugen oder bearbeiten, von 0,1 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh halbiert werden. Außerdem sollen nunmehr lediglich Unternehmen, die mehr als 5 GWh Strom pro Jahr verbrauchen, ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem beitreiben müssen; für Unternehmen mit einem geringeren Stromverbrauch genügen alternative Systeme, die für den Spitzenausgleich im StromStG und Ener-gieStG anerkannt sind. Klargestellt wird außerdem, dass Schienenbahnen keinen Nachweis über die Klassifizierung ihrer Unternehmenstätigkeit durch das Statistische Landesamt vorlegen müssen. Außerdem soll die Härtefallregelung modifiziert werden. Sie wird auf selbständige Unternehmensteile ausgedehnt, die wegen der Zugehörigkeit des Unternehmens zu den Branchen nach Liste 2 nicht mehr antragsberechtigt sein sollen. Weiter wird übergangsweise die Flexibilität in der Antragstellung erhöht: Die antragstellenden Unternehmen können in den Antragsjahren 2014 und 2015 entscheiden, ob sie ihre Bruttowertschöpfung nach den zuletzt vorliegenden Daten oder denen des Durchschnitts der letzten drei Jahre berechnen. ENTWURF EINES ECKPUNKTEPAPIERS DES BMWI FÜR EIN AUSSCHREIBUNGSDESIGN FÜR PHOTOVOLTAIK-FREIFLÄCHENANLAGEN Vor wenigen Tagen hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) das sog. Konsultationsverfahren zur Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gestartet. Dazu hat es ein Eckpunktepapier für ein mögliches Ausschreibungsdesign veröffentlicht. Bis zum können per Stellungnahmen oder Anregungen zu den darin aufgeworfenen Fragen abgegeben werden. Auf dieser Grundlage will das BMWi noch in diesem Jahr eine entsprechende Rechtsverordnung erarbeiten. Die ersten Ausschreibungsrunden sollen im Laufe des Jahres 2015 durchgeführt werden. Hintergrund des Konsultationsverfahrens ist der durch das EEG 2014 eingeleitete Systemwechsel für die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien. Während es bisher grundsätzlich der Gesetzgeber ist, der die Höhe der Förderung bestimmt, soll sie fortan auch wettbewerblich im Wege von Ausschreibungen ermittelt werden. Die Bundesnetzagentur wird hierfür so die bisherigen Planungen - festgelegte Mengen installierter Leistung ausschreiben, für die interessierte Anlagenbetreiber unter Angabe eines bestimmten anzulegenden Wertes Angebote abgeben können. Seite 8

9 Den Zuschlag soll grundsätzlich derjenige erhalten, der den niedrigsten anzulegenden Wert geboten hat. Auf diese Weise soll insbesondere die Energiewende kostengünstiger werden. Die Umstellung auf Ausschreibungen erfolgt zunächst als Pilotprojekt nur für Photovoltaik- Freiflächenanlagen. Spätestens 2017 soll sie alle erneuerbare Energien- und Grubengas- Anlagen betreffen. Ziel des Konsultationsverfahrens ist es, den Systemwechsel transparent zu gestalten und allen betroffenen Akteuren Gelegenheit zur frühzeitigen und umfassenden Beteiligung zu geben. Inhaltlich befasst sich das Eckpunkte-Papier mit den Themen Ausschreibungsgegenstand, Ausschreibungsvolumen, Ausschreibungsverfahren inkl. Zuschlagserteilung, Übertragbarkeit der Förderberechtigung und mit möglichen Strafen für gewonnene, aber nicht durchgeführte Projekte. Dazu legt das BMWi jeweils seine derzeitige Sicht der Dinge dar und wirft wohl nicht abschließend bestimmte Fragen auf. Hierbei zeigt sich, dass die Umstellung auf mehr Wettbewerb ggf. eine Abkehr von ursprünglichen Zielen des EEG bedeuten kann. So wird im Papier betont, dass eine ausreichende Wettbewerbssituation ganz wesentlich von der Flächenverfügbarkeit abhängt, so dass in Betracht komme, die im EEG bestehende Begrenzung der verfügbaren Flächen zu lockern. Andererseits wird vorgeschlagen, jeweils vorab einen Höchstpreis für den anzulegenden Wert zu bestimmen, damit die Kosten planbar blieben. Damit wird u.a. dem Anliegen des EEG 2014 Rechnung getragen, den Anstieg der EEG-Umlage zu begrenzen. Diskussionswürdig ist auch die Frage, ob mit Ausschreibungen bestimmte Anlagenbetreiber etwa Bürgergenossenschaften oder Privatleute benachteiligt werden. Es ist zu hoffen bzw. zu erwarten, dass trotz der recht kurzen Frist möglichst viele Betroffene die Gelegenheit zur Beteiligung nutzen. Das Eckpunktepapier finden Sie hier: Seite 9

10 Haftungsausschluss: Die Informationen wurden nach dem aktuellen Wissenstand und in Kooperation mit Becker- Büttner-Held Anwälten zusammengestellt, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können nur einen Überblick vermitteln. Sie enthalten explizit keine Handlungsempfehlung. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall weiter beraten. Der Verein Bürgerenergie Bayern e.v. darf keine juristische Beratung durchführen. Sie haben noch mehr Fragen? Unsere Bürgerenergie Hotline steht Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie gleich an: Kontakt: Bürgerenergie Bayern e.v. Quellengasse Pfaffenhofen Thematische Ansprechpartner: Oliver Eifertinger, Schatzmeister Energierecht Markus Käser, 1. Vorsitzender Seminare und Veranstaltungen Seite 10

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