Definition 1.1: Risiko bezeichnet die Möglichkeit, dass mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eine negative Entwicklung eintreten kann.

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2 20 1 Einführung Semester war, in dem die Studierenden eingeschrieben waren, d.h. je weniger die Studierenden bereits in ihrer akademischen Ausbildung mit mathematischen oder entscheidungstheoretischen Begriffen des Risikos konfrontiert worden waren. Dass wir Risiko intuitiv als negativ empfinden, wird schon durch die Existenz des Gegensatzpaars Risiko Chance im sprachlichen Gebrauch belegt. Wäre der Begriff Risiko neutral, bräuchte er kein Gegenteil. Risiken werden im Sprachgebrauch als mögliche negative Entwicklung gesehen und den als positiv beurteilten Chancen gegenüber gestellt. Dabei kommt es bei der Definition auf die Perspektive an. Wenn man eine Bergtour geplant hat und die geplante Tour bei Regen im wahrsten Sinne des Wortes ins Wasser fallen würde, dann sieht man das Ereignis Regen als Risiko an. Für die Natur mag der Regen andererseits wichtig sein. Der Landwirt sieht den Regen daher eventuell positiv. Er spricht aber auch nicht von dem Risiko, sondern von der Chance, dass es regnet. Das sprachliche Gegensatzpaar Risiko Chance findet sich auch im gesetzlichen Kontext. In der gesetzlichen Verankerung des KonTrag, des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, das die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems für Aktiengesellschaften, aber auch Unternehmen anderer Gesellschaftsformen zum Ziel hat, heißt es in 289 Abs. 1 Satz 4 HGB: Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben sowie in 317 Abs. 2 Satz 2 HGB: Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Das Gabler Wirtschaftslexikon (Springer Gabler Verlag, URL) definiert Risiko als die Kennzeichnung der Eventualität, dass mit einer (ggf. niedrigen, ggf. auch unbekannten) Wahrscheinlichkeit ein (ggf. hoher, ggf. in seinem Ausmaß unbekannter) Schaden bei einer (wirtschaftlichen) Entscheidung eintreten oder ein erwarteter Vorteil ausbleiben kann. Risiko wird in dieser Einführung ebenfalls als möglicher, negativer Ausgang einer Entscheidung definiert. Definition 1.1: Risiko bezeichnet die Möglichkeit, dass mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eine negative Entwicklung eintreten kann. Die Definitionen des Risikos unterscheiden sich dahingehend, ob sie nur negative Ereignisse einbeziehen oder ob sie neutral bleiben und negative und positive Entwicklungen in der Definition berücksichtigt werden. Allen Definitionen ist aber gemeinsam, dass von Risiko als einer Möglichkeit, einer Eventualität oder einer Wahrscheinlichkeit gesprochen wird. Die Möglichkeit eines Schadens oder eines Verlustes ist das Risiko, nicht der Schaden oder der Verlust selbst. Der Begriff des Risikos ist in die Zukunft gerichtet, deren Ausgang noch offen ist. Tritt dann tatsächlich ein Schaden oder ein Verlust ein, so sprechen wir davon, dass das Risiko schlagend geworden ist. Beispiel 1.2 (Fortführung von Beispiel 1.1) Wenn Sie es doch nicht übers Herz bringen und Ihrer Tante Ihr Geld unmittelbar überlassen, weil Sie ihr damit signalisieren wollen, dass Sie an ihre Geschäftsidee glauben, dann gehen Sie das Risiko ein, dass Ihr Kredit ausfällt. Nach einem Jahr

3 1.2 Risikokategorien 21 entscheidet es sich. Entweder Sie können Ihren wohlverdienten Urlaub genießen oder Ihre Tante ist nicht in der Lage, Ihnen Ihr Geld zurückzuzahlen. Dann ist Ihr Risiko schlagend geworden. Sie können sich aber damit trösten, dass Sie ein guter Familienmensch sind. 1.2 Risikokategorien Abb. 1.1 Risiken im Bankwesen Abb. 1.1 systematisiert die bei Banken auftretenden Risiken. Dabei lassen sich die Risiken in eine Gruppe von durch den Finanzbereich induzierten Finanzrisiken und operationelle Risiken unterteilen. Finanzrisiken unterteilen sich in Marktpreisrisiken, Kreditrisiken und Liquiditätsrisiken. Das Marktpreisrisiko stellt das Risiko von Verlusten im Portfolio der Bank aufgrund von Änderungen der Marktpreise dar. Marktpreise können dabei Kurse von Aktien sein, Zinssätze, Wechselkurse oder Rohstoffpreise. Entsprechend lässt sich das Marktpreisrisiko weiter in das Aktienkursrisiko, Zinsrisiko, Wechselkursrisiko auch Fremdwährungs- oder FX-Risiko genannt und Rohstoffrisiko unterteilen. Der Wert eines Finanzprodukts kann natürlich auch von mehreren Marktpreisen abhängen, so dass für dieses Finanzprodukt mehrere Marktpreisrisiken relevant sind. Die verschiedenen, den Wert des Finanzprodukts beeinflussenden Faktoren, werden auch als Risikofaktoren bezeichnet. Beispiel 1.3 Ihre amerikanophile Tante hält bereits seit einiger Zeit ein kleines Portfolio USamerikanischer Aktien. Für sie besteht gleichzeitig ein Aktienkurs- wie auch ein Fremdwährungsrisiko. Der Wert des Portfolios Ihrer Tante hängt von den Aktienkursen der verschiedenen im Portfolio gehaltenen Aktien sowie vom EUR-USD- Wechselkurs ab.

4 22 1 Einführung Das Kreditrisiko ist das Risiko von Verlusten, die aus der Kreditvergabe resultieren. Dieses kann im engeren Sinne als Ausfallrisiko, d.h. als das Risiko, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, definiert werden. Im weiteren Sinne wird darunter aber auch das Bonitätsrisiko, d.h. das Risiko einer Wertminderung der ausgegebenen Kredite aufgrund einer Bonitätsverschlechterung des Schuldners gesehen. Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, Zahlungsverpflichtungen nicht uneingeschränkt und fristgerecht nachkommen zu können. Das Liquiditätsrisiko lässt sich in verschiedene Unterrisiken aufteilen. Es beinhaltet u.a. das Refinanzierungsrisiko im engeren Sinn, das die Gefahr bezeichnet, dass eine Bank nicht oder nur zu einem gegenüber dem Marktzinssatz erhöhten Zinssatz in der Lage ist, sich Geldmittel zur Refinanzierung zu beschaffen. Das Marktliquiditätsrisiko drückt das Risiko aus, dass Finanzinstrumente nur zu einem geringeren als dem erwarteten Preis am Markt verkauft werden können. Für operationelle Risiken gilt die Definition des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (SolvV, 269) als Konsens, dass diese die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge externer Ereignisse eintreten bezeichnen. Sie ergeben sich aus dem operativen Geschäft der Bank. 1.3 Bankenaufsicht Banken haben eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung. Sie vermitteln durch ihre drei Transformationsfunktionen zwischen Sparern und Investoren. Über die Losgrößentransformation koordinieren Banken das Angebot kleiner Spareinlagen und die Nachfrage nach größeren Krediten. Durch die Fristentransformation erfolgt ein Ausgleich zwischen Anlegern, die ihr Geld eher kurzfristig anlegen möchten oder sogar jederzeit über ihr Kapital verfügen können wollen, und Kreditnehmern, die langfristig Geld aufnehmen möchten. Durch die bereits angesprochene Risikotransformation koordiniert die Bank die unterschiedliche Risikobereitschaft von Sparern und Investoren. Für die Stabilität des Bankwesens ist das Vertrauen der Marktteilnehmer essentiell. Nicht erst seit der Finanzkrise 2007/2008 ist klar, dass Insolvenzen einzelner Banken aufgrund des einhergehenden Vertrauensverlusts und der internationalen Verflechtungen zu großen Erschütterungen des gesamten Finanzsystems führen können. Es ist daher das Ziel der Bankenaufsicht, die Funktionsfähigkeit des Banksystems aufrechtzu erhalten. In Deutschland bildete als Folge der Schließung der Danatbank das Reichsgesetz über das Kreditwesen, das im Dezember 1934 in Kraft trat, die erste gesetzliche Grundlage der Bankenaufsicht. Es wurde 1962 durch das noch heute bestehende Gesetz über das Kreditwesen (KWG) ersetzt. Die Bankenaufsicht wird in Deutschland von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgeübt. Ab Ende 2014 werden große Banken in der Europäischen Union (EU) von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt.

5 1.3 Bankenaufsicht 23 Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat zum Ziel, die Bankenregulierung europäisch und international zu harmonisieren. Er wurde im Jahr 1974 von den Zentralbanken der G10-Staaten gegründet, nachdem das Bankhaus Herstatt aufgrund von Devisengeschäften Insolvenz anmelden musste. Der Basler Ausschuss erarbeitet Empfehlungen, die rechtlich nicht bindend sind, aber auch von Staaten in nationales Recht umgesetzt wurden, die nicht zu den Mitgliedsländern des Ausschusses gehörten. Der im Jahr 1988 fertiggestellte Basler Akkord, der unter dem Namen Basel I bekannt wurde, stellt vor allem Bedingungen an die Eigenkapitalausstattung von Banken. Banken benötigen ausreichendes Eigenkapital, um mögliche Verluste aus Kreditengagements aufzufangen und ihre Zahlungsfähigkeit zu erhalten. Dabei ist die Höhe des vorzuhaltenden Eigenkapitals abhängig von den Risiken, die eine Bank eingeht. In Deutschland wurde der Basler Akkord durch den Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute in nationales Recht umgesetzt. Das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital eines Instituts [ ] und seinen gewichteten Risikoaktiva darf 8 v.h. täglich zum Geschäftsschluß nicht unterschreiten (Grundsatz I, 2, Abs. 1). Der Schwerpunkt des Basler Akkords lag dabei auf der Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken, wobei diese nach einem nach Schuldnergruppen (Staaten, Banken, Unternehmen und sonstige Schuldner) geordneten System mit festen Prozentsätzen gewichtet wurden. Die Änderung der Eigenkapitalvereinbarung zur Einbeziehung der Marktrisiken (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 1996) und die erste europäische Kapitaladäquanzrichtlinie führten zu einer Neufassung des Grundsatzes I, die am in Kraft trat. Nach dem neuen Grundsatz I waren auch Marktpreisrisiken mit Eigenkapital zu unterlegen (vgl. Deutsche Bundesbank, 1998). Für Währungs-, Rohstoff-, Zins- und Aktienrisiken wurden detaillierte Eigenkapitalanforderungen dargelegt. Auch Optionsrisiken wurden einbezogen. Neben den Standardverfahren zur Eigenkapitalunterlegung von Marktpreisrisiken wurden durch den neuen Grundsatz I nun aber auch geeignete eigene Risikomodelle, sogenannte interne Modelle, zur Messung der Marktpreisrisiken zugelassen, die, wenn sie bestimmte qualitative und quantitative Bedingungen erfüllten, auch zur Eigenkapitalunterlegung anerkannt wurden. Hierbei wurde explizit die Ermittlung eines Value at Risk gefordert. Die Kritik an Basel I insbesondere an der unzureichenden Differenzierung der Kreditrisiken führte zu neuen Konsultationsprozessen. Als Ergebnis veröffentlichte der Basler Ausschuss am 10. Juni 2004 unter dem Namen Basel II das Konsultationspapier Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen Überarbeitete Rahmenvereinbarung (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2004). Dieses basiert auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip. Die erste Säule enthält quantitative Mindestanforderungen für Kredit-, Markt-, und operationelle Risiken. Sie basiert dabei auf der bereits im ersten Basler Akkord geforderten 8 %-igen Eigenkapitalunterlegung risikogewichteter Aktiva. Dabei ergeben sich Neuerungen zu Basel I in der Bewertung des Kreditrisikos. Waren in Basel I Schuldnergruppen feste Risikogewichte zugeordnet, ist für das Risikogewicht nach Basel II das Rating (s. Abschnitt 7.4.1) des Schuldners ausschlaggebend. Dieses kann im Standardansatz durch externe Rating-Agenturen vorgegeben sein oder bei Verwendung des internen Rating-Ansatzes durch ein institutsinternes Rating erfolgen. Neu kommen zum ersten Mal Anforderungen an die Messung und Eigenkapitalunterlegung von operationellen Risiken hinzu. Die von Basel II definierten Mindestkapitalanforderungen werden in Deutschland in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) in nationales

6 24 1 Einführung Recht umgesetzt. Die Solvabilitätsverordnung löste den bis dahin geltenden Grundsatz I mit Wirkung zum ab. Die Anforderungen an das Liquiditätsrisiko werden in dem Regelwerk von Basel II nur sehr rudimentär beschrieben. Die zweite Säule von Basel II stellt Anforderungen an aufsichtsrechtliche Prüfverfahren, den sogenannten Supervisory Review and Evaluation Process. Durch diese gegenüber dem ersten Basler Akkord neu auftretende qualitative Komponente der Bankenaufsicht sollen die institutseigenen Verfahren zur Risikoüberwachung und -steuerung verbessert werden. Die dritte Säule der Marktdisziplin enthält Offenlegungsanforderungen aus den vier Feldern Anwendungsbereich der Eigenkapitalvorschriften, Eigenkapitalstruktur, Eigenkapitalausstattung und Eingegangene Risiken und ihre Beurteilung (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2004, Teil 4, II, A-D). Als Folge der Subprime-Krise 2007/2008 geriet neben den Banken selbst und den Rating-Agenturen auch die Bankenaufsicht in die Kritik. Speziell wurden zu geringe Eigenkapitalvorschriften, aber auch die prozyklische Wirkung von Basel II kritisiert. Durch die Kopplung der möglichen Kreditvergabe an das Eigenkapital und die Bilanzierung von Wertpapieren zu Marktpreisen konnten in wirtschaftlichen Hochphasen aufgrund der Ausweitung des Eigenkapitals bei zu einem hohen Wert bilanzierten Wertpapieren einerseits verstärkt Kredite begeben werden. In der Krise kam es aufgrund von Kreditausfällen und Wertminderungen der zu Marktpreisen bilanzierten Wertpapiere andererseits zu einer Aufzehrung des Eigenkapitals, so dass weniger Kredite vergeben werden konnten. Dieses führte zu einer Verschärfung der Krise. Nach zahlreichen, als Folge der Krise verfassten Regelungen, die über Basel II hinausgingen, wurde daher am das unter dem Namen Basel III bekannt gewordene neue Regelwerk Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010) veröffentlicht. Etwas weiter wird der Begriff Basel III auch für die Gesamtheit an Regelungen seit der Veröffentlichung des Regelwerks von Basel II verwendet. Der Schwerpunkt der Neuerungen besteht in einer quantitativen und qualitativen Verbesserung der Eigenkapitalstruktur. Die Kernkapitalquote wird stufenweise bis 2019 von 4 % auf 6 % erhöht, daneben müssen Banken und Sparkassen Kapitalpuffer vorhalten, die auch aus hartem Eigenkapital ( QR-Glossar) bestehen müssen. Im Jahr 2019 muss ein Kreditinstitut mindestens 10,5 % Eigenkapital vorweisen, davon 8,5 % hartes Eigenkapital. Des Weiteren ist ein antizyklisches Kapitalpolster, das zwischen 0% und 2,5% der risikogewichteten Aktiva liegt, in Zeiten guter wirtschaftlicher Entwicklung aufzubauen, wenn sich die Ansicht durchsetzt, dass exzessives Kreditwachstum mit einem Anstieg systemweiter Risiken verbunden ist (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010). Der antizyklische Puffer kann aus hartem oder weichem Kernkapital bestehen und soll in Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs eine massive Kreditausweitung verhindern. Neben den erhöhten Anforderungen an das Eigenkapital von Banken liegt ein weiterer Schwerpunkt von Basel III in Anforderungen an das bis zur Finanzkrise von 2007/ 2008 wenig regulierte Liquiditätsrisiko. In den einzelnen Kapiteln werden bankaufsichtsrechtlich zur Eigenkapitalunterlegung akzeptierte Ansätze zwar angesprochen, der Schwerpunkt liegt hier aber nicht auf einer detaillierten Beschreibung der Verfahren. Vielmehr sollen die grundlegenden Ideen

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