Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp, OT Alfen in der Gemeinde Borchen

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1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp, OT Alfen

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3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp, OT Alfen Auftraggeber: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlich Wald Büren Verfasser: Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg Warstein-Hirschberg Bearbeiter: Rebecca Esser M. Sc.-Ing. Landschaftsarchitektur Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Proj.-Nr Warstein-Hirschberg, November 2018

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5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung Rechtlicher Rahmen und Methodik Vorhabensbeschreibung Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Festlegung des Untersuchungsrahmens Ermittlung der Wirkfaktoren Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Auswertung des Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Ortsbegehung des Plangebietes Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten Häufige und verbreitete Vogelarten Planungsrelevante Arten Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Resümee Literaturverzeichnis

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7 Veranlassung und Aufgabenstellung 1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung Der Rat hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp im Ortsteil Alfen gefasst. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen werden, um eine Nachverdichtung im Ortsteil Alfen zu ermöglichen und der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken gerecht zu werden. Nach jahrelangen Bemühungen konnte eine Einigung mit den Eigentümern erzielt werden, so dass das Plangebiet nun entwickelt und Bauland entstehen kann (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Abb. 1 Lage des Plangebiets (roter Kreis) auf Grundlage der Topografischen Karte 1: Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung zu untersuchen, ob gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine unzulässige Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten eintreten kann. Der vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient hierfür als fachliche Grundlage

8 Rechtlicher Rahmen und Methodik 2.0 Rechtlicher Rahmen und Methodik Notwendigkeit der Durchführung einer Artenschutzprüfung (Prüfungsveranlassung) Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen der 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind 69ff BNatSchG zu beachten (MULNV 2016). Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1. nach 15 BNatSchG i. V. m. 30ff LNatSchG NRW zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in 33 Abs. 1-3 LNatSchG NRW genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen). 2. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben ( 30, 33, 34, 35 BauGB). Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind keine Vorhaben im Sinne der VV-Artenschutz. Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die ASP sollte soweit möglich mit den Prüfschritten anderer Verfahren verbunden werden (MULNV 2016). Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände (Prüfumfang) Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH- Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Wenn in Natura 2000-Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine ASP durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Die nur national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt (MULNV 2016)

9 Rechtlicher Rahmen und Methodik Formale Konsequenzen (Verbotstatbestände) Gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Entsprechend 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten zulassen. Planungsrelevante Arten Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Art-für- Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für Nordrhein- Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien [ ]. Der Begriff planungsrelevante Arten ist weit zu verstehen. Er ist nicht nur auf die Anwendung in Planungsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf die Anwendung in allen Planungs- und Zulassungsverfahren [ ]. Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko)

10 Rechtlicher Rahmen und Methodik Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. [ ] Sofern ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG infolge des Vorhabens bei einer nicht planungsrelevanten Art erfüllt werden, wäre die Behandlung einer solchen Art im Planungs- oder Zulassungsverfahren geboten (z. B. bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens) (MULNV 2016). Methodik Der Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung umfassen die folgenden drei Stufen (MWEBWV 2010): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabenstyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Sofern eine vorhabensspezifische Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anzunehmen ist, ist ein Ausnahmeverfahren der Stufe III durchzuführen. In der Regel wird durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahen das Eintreten der Verbotstatbestände verhindert. Damit ist die Durchführung der Stufe III der Artenschutzprüfung überwiegend nicht erforderlich

11 Rechtlicher Rahmen und Methodik Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MULNV 2016). Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B. Datenbanken) und bei Bedarf auch methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort gründet. Die Ortsbegehung erfolgte am 08. November

12 Vorhabensbeschreibung 3.0 Vorhabensbeschreibung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp im Ortsteil Alfen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen werden, um eine Nachverdichtung im Ortsteil Alfen zu ermöglichen und der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken gerecht zu werden (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Alfen und wird bereits von drei Seiten von Bebauung umgeben. Nach Süden wirkt das festgesetzte Überschwemmungsgebiet als natürliche Barriere. Es wird demnach dem Planungsgrundsatz der Innenentwicklung vor Außenentwicklung gefolgt (HOFFMANN & STAKEMEIER 2018A). Abb. 2 Entwurf der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp (HOFFMANN& STAKEMEI- ER 2018B)

13 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 4.0 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Das etwa 1,5 ha große Plangebiet der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp liegt im Ortsteil Alfen der Gemeinde Borchen. Im Süden grenzen ein Überschwemmungsgebiet und die Straße Siekenweg an das Plangebiet an. Über die Straße Siekenweg wird das Plangebiet erschlossen, während westlich, nördlich und östlich Wohnbebauung anschließt. Das Plangebiet wird zu großen Teilen von einer Ackerfläche und im Süden und Westen von Grünland mit begrenzenden Hecken und Sträuchern und einzelnen Obstbäumen eingenommen. Südlich stockt eine Reihe aus 6 Pappeln mit einem Brusthöhendurchmesser von ca. 120 cm Abb. 3 Bestandssituation auf Basis des Luftbildes mit der Lage des Plangebietes (rote Markierung). Legende: 1 = Acker 2 = Grünland 3 = Wohngebäude mit Ziergärten 4 = Bäume, Sträucher 5 = Hofstelle 6 = Gebäude im Plangebiet (ohne Foto) - 7 -

14 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Kennziffer 1 Lebensraumtyp: Acker Abb. 4 Blick auf die Ackerfläche im Norden des Plangebietes. Blick aus Norden. Abb. 5 Blick aus Süden auf die Ackerfläche im Norden des Plangebietes. Kennziffer 2, 4 Lebensraumtyp: Fettwiese/-weide, Kleingehölze Abb. 6 Grünland im Süden und südlich des Plangebiets. Abb. 7 Grünland im Südosten und südlich des Plangebiets. Abb. 8 Gehölzreihe südlich des Plangebietes. Abb. 9 Sträucher und Obstbäume im Süden des Plangebiets

15 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Abb. 10 Gehölze an der östlichen Grenze des Plangebietes. Kennziffer 3, 5 Lebensraumtyp: Gebäude, Gärten Abb. 11 Wohnbebauung westlich des Plangebietes. Abb. 12 Grünland mit gärtnerischen Strukturen im Osten des Plangebietes. Abb. 13 Blick auf das Gebäude südlich des im Westen des Plangebietes geplanten Fußweges

16 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 5.0 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 5.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens Das Untersuchungsgebiet umfasst das Plangebiet der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp, OT Alfen mit den dort anstehenden sowie den benachbarten, relevanten Biotopstrukturen. Im Folgenden wird der Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp als Plangebiet untersucht. 5.2 Ermittlung der Wirkfaktoren Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp werden die im Plangebiet anstehenden Strukturen und Lebensraumtypen überplant und dauerhaft verändert bzw. entfernt. In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen des Vorhabens als potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt. Tab. 1 Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp. Maßnahme Baubedingt Bauarbeiten zur Baufeldvorbereitung Anlagebedingt Bau von Wohngebäuden, Verkehrswegen und Stellplätzen Betriebsbedingt Nutzung der Wohngebäude Wirkfaktor Entfernung der anstehenden Biotopstrukturen (Acker, Grünland, Säume, Hochstaudenfluren, Gehölze/Sträucher) Lärmemissionen und stoffliche Emissionen durch den Baubetrieb Versiegelung und nachhaltiger Lebensraumverlust bzw. Lebensraumveränderungen Ggf. zusätzliche Silhouettenwirkung durch die Gebäude Ggf. zusätzliche Lärmemissionen und optische Wirkungen potenzielle Auswirkung im Sinne 44 Abs. 1 BNatSchG Töten von Tieren im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

17 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 5.3 Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten In der Stufe I der Artenschutzprüfung wird das Artenspektrum im Untersuchungsgebiet auf Basis verfügbarer Daten analysiert. Es erfolgt eine lebensraumbezogene Datenbankabfrage im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen (FIS). Zusätzliche Informationen zum Artenvorkommen im Untersuchungsgebiet werden in der Landschaftsinformationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens (LINFOS) abgefragt. Des Weiteren erfolgt eine Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen In einer Entfernung von ca. 65 m in südlicher Richtung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG LSG-Almetal (LANUV 2018A). In einer Entfernung von 130 m wird die Alme als geschütztes Biotop (BT ) dargestellt. Die nächstgelegene Biotopkatasterfläche Almetal zwischen Niederntudorf und Borchen (BK ) liegt etwa 70 m südlich des Plangebietes. Es wird kein Vorkommen von planungsrelevanten Arten genannt. Im Süden grenzt die Biotopverbundfläche Almetal von Siddinghausen bis Paderborn (VB-DT ) an. Als planungsrelevante Tierarten werden hier Schwarzstorch, Eisvogel, Flussuferläufer, Steinkauz, Neuntöter, Pirol, Kleinspecht, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus, Breitflügelfledermaus, Zauneidechse, Gelbbauchunke genannt. Aufgrund der Lage außerhalb des Plangebietes und der Vorhabenscharakteristik kann eine Betroffenheit der Schutzgebiete und schutzwürdigen Bereiche durch das Vorhaben ausgeschlossen werden Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LINFOS) dokumentiert für die nähere Umgebung des Plangebiets keine Nachweise von Tierarten (LANUV 2018A)

18 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Auswertung des Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4318 Borchen (Quadrant 1). Für dieses Messtischblatt wurde im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt (LANUV 2018B). Äcker Fettwiesen und -weiden Höhlenbäume Gärten Gebäude Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Säume und Hochstaudenfluren Für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume werden im FIS 31 Arten für das Messtischblatt 4318 Borchen, Quadrant 1 als planungsrelevant genannt (5 Fledermausarten und 26 Vogelarten). Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt (LANUV 2018B)

19 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Tab. 2 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4318 Borchen (Quadrant 1) (LANUV 2018B) in den ausgewählten Lebensraumtypen (kontinentale und atlantische Region): Äcker Fettwiesen und -weiden Höhlenbäume Gärten Gebäude Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Säume, Hochstaudenfluren Art Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Äcker Gärten Gebäude Fettwiesen Höhlenbäume Kleingehölze Vorkommen: P = Plangebiet, U = Umgebung P P/U P/U U U P/U P/U Säugetiere Braunes Langohr N G G Na Na FoRu FoRu! FoRu, Na Na Breitflügelfledermaus N G- G- Na Na FoRu! Na Großes Mausohr N U U (Na) Na (Na) FoRu! (FoRu) Na Teichfledermaus N G G (Na) Na (Na) FoRu! Ru Na Zwergfledermaus N G G (Na) Na FoRu! FoRu Na Vögel Baumfalke N: B U U (FoRu) (Na) Eisvogel N: B G G (Na) Feldlerche N: B U- U- FoRu! FoRu! FoRu Feldschwirl N: B U U (FoRu) (FoRu) FoRu FoRu Feldsperling N: B U U Na Na Na FoRu FoRu (Na) Na Grauammer N: B S S FoRu! FoRu FoRu! Grauspecht N: B U- S (Na) FoRu! Na Habicht N: B G G- (Na) (Na) Na (FoRu), Na Kleinspecht N: B G U (Na) Na FoRu! Na Kuckuck N: B U- U- (Na) (Na) Na Mäusebussard N: B G G Na Na (FoRu) (Na) Mehlschwalbe N: B U U Na (Na) Na FoRu! (Na) Mittelspecht N: B G G FoRu! Säume

20 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Fortsetzung Tabelle 2 Art Status Erhaltungszustand in NRW (KON) Erhaltungszustand in NRW (ATL) Äcker Gärten Gebäude Fettwiesen Höhlenbäume Kleingehölze Vorkommen: P = Plangebiet, U = Umgebung P P/U P/U U U P/U P/U Vögel Nachtigall N: B U G FoRu FoRu! FoRu Neuntöter N: B G- U (Na) FoRu! Na Rauchschwalbe N: B U- U Na Na Na FoRu! (Na) (Na) Rebhuhn N: B S S FoRu! FoRu (FoRu) FoRu! Rotmilan N: B U S Na Na (FoRu) (Na) Schleiereule N: B G G Na Na Na FoRu! Na Na Schwarzspecht N: B G G (Na) FoRu! (Na) Na Sperber N: B G G (Na) (Na) Na (FoRu), Na Na Steinkauz N: B S G- (Na) Na (FoRu) FoRu! FoRu! (FoRu) Na Turmfalke N: B G G Na Na Na FoRu! (FoRu) Na Waldkauz N: B G G (Na) (Na) Na FoRu! FoRu! Na Na Waldschnepfe N: B G G (FoRu) Wiesenpieper N: B S S (FoRu) FoRu FoRu Legende: Status: N = Nachweis ab 2000 vorhanden, N: B = Nachweis Brutvorkommen ab 2000 vorhanden, N: R/W = Nachweis Rast/Wintervorkommen ab 2000 vorhanden. Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht, + = sich verbessernd, - = sich verschlechternd. Lebensstätten: FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Ru = Ruhestätte, Na = Nahrungshabitat, Pfl = Pflanzenstandort, ( ) = potenzielles Vorkommen im Lebensraum,! = Hauptvorkommen im Lebensraum Säume

21 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Ortsbegehung des Plangebietes Am 08. November 2018 wurden das Plangebiet und die Umgebung untersucht. Das Plangebiet ist von Bebauung umschlossen und zur Weidenutzung teilweise eingezäunt. Daher konnten die Gehölze zwischen dem Acker und den Weiden nicht untersucht werden. Auch die privaten Gärten und Gebäude im Westen des Plangebietes konnten nicht untersucht werden. Mit der Begehung wurden die relevanten Strukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumeignung für planungsrelevante Arten eingeschätzt. Gehölzuntersuchung Durch das Vorhaben sind Gehölze betroffen, die eine Lebensraumeignung aufweisen. Diese konnten im Zuge der Ortsbegehung nicht untersucht werden, da sie im Bereich der eingezäunten Wiesen stocken. 5.4 Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten Häufige und verbreitete Vogelarten Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist auch die vorhabensspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s. g. Allerweltsarten wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt auch für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs- /Verletzungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Das Eintreten unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird durch die Einhaltung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt: Zur Vermeidung der Verbotstatbestände muss eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind

22 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder auf zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung der häufigen und verbreiteten Vogelarten im Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen werden kann Planungsrelevante Arten Im Untersuchungsgebiet gibt es gemäß Fachinformationssystem (FIS) Hinweise auf ein Vorkommen von 5 Fledermausarten und 26 Vogelarten. Im Süden grenzt die Biotopverbundfläche Almetal von Siddinghausen bis Paderborn (VB-DT ) an. Als planungsrelevante Tierarten werden hier Schwarzstorch, Eisvogel, Flussuferläufer, Steinkauz, Neuntöter, Pirol, Kleinspecht, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus, Breitflügelfledermaus, Zauneidechse, Gelbbauchunke genannt. Aufgrund der Lage außerhalb des Plangebietes und der Vorhabenscharakteristik kann eine Betroffenheit der Schutzgebiete und schutzwürdigen Bereiche durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Die genannten Arten werden im Folgenden mit untersucht. Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LINFOS) dokumentiert für die nähere Umgebung des Plangebiets keine Nachweise von Tierarten (LANUV 2018A) Infolge der Habitatansprüche der Arten, der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotopstrukturen und der dargestellten Wirkfaktoren kann ein potenzielles Vorkommen bzw. eine potenzielle vorhabenbedingte Betroffenheit für einige der im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten im Vorfeld ausgeschlossen werden. Da nichtessenzielle Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des 44 Abs. 1 BNatSchG gehören, ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für Arten, welche das Untersuchungsgebiet als nichtessenzielles Nahrungshabitat nutzen, nicht gegeben. In der folgenden Tabelle werden die im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten dargestellt und eine Voreinschätzung einer möglichen Betroffenheit durch das Vorhaben vorgenommen (Stufe I). Für die ermittelten Konfliktarten würde im Weiteren eine Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt werden (Stufe II)

23 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Tab. 3 Auflistung der im Untersuchungsgebiet dokumentierten planungsrelevanten Tierarten und Darstellung der Konfliktarten. Art Datenquelle/ Status relevante Wirkfaktoren Säugetiere Braunes Langohr FIS/N keine Breitflügelfledermaus keine FIS/N Großer Abendsegler LINFOS keine Großes Mausohr FIS/N keine Kleiner Abendsegler LINFOS keine Teichfledermaus FIS/N keine Wasserfledermaus LINFOS keine Zwergfledermaus FIS/N keine Vögel Baumfalke FIS/N: B keine Eisvogel FIS/N: B keine Feldlerche FIS/N: B keine Feldschwirl FIS/N: B keine Feldsperling FIS/N: B - Entfernung der Sträucher, Obstbäume Flussuferläufer LINFOS keine Grauammer FIS/N: B keine Grauspecht FIS/N: B keine Habicht FIS/N: B keine Kleinspecht FIS/N: B keine - Entfernung der Kuckuck FIS/N: B Sträucher, Obstbäume Mäusebussard FIS/N: B keine Mehlschwalbe FIS/N: B keine Mittelspecht FIS/N: B keine - Entfernung der Nachtigall FIS/N: B Sträucher, Obstbäume Neuntöter FIS/N: B keine Pirol LINFOS keine Rauchschwalbe FIS/N: B keine Rebhuhn FIS/N: B keine Rotmilan FIS/N: B keine Schleiereule FIS/N: B keine Schwarzspecht FIS/N: B keine Schwarzstorch LINFOS keine Sperber FIS/N: B keine Erfüllung Verbotstatbestand BNatSchG 44 Abs. 1 möglich Nr. 1 Nr. 2 Nr.3 Konfliktart ja ja ja

24 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Fortsetzung Tabelle 3 Art Datenquelle/Status relevante Wirkfaktoren Vögel Steinkauz FIS/N: B - Entfernung der Sträucher, Obstbäume Turmfalke FIS/N: B keine Waldkauz FIS/N: B keine Waldschnepfe FIS/N: B keine Wiesenpieper FIS/N: B keine Amphibien Gelbbauchunke LINFOS keine Reptilien Zauneidechse LINFOS keine Erfüllung Verbotstatbestand BNatSchG 44 Abs. 1 möglich Nr. 1 Nr. 2 Nr.3 Konfliktart ja Erläuterungen Datenquelle/Status: Datenquelle: FIS = Fachinformationssystem, LINFOS = Landschaftsinformationssammlung Status: N = Nachweis nach 2000 vorhanden, B = brütend, R = rastend, REV = Revier, D = auf dem Durchzug, W = Wintergast, NF = Nahrungsfläche Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten Fledermäuse Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus, welche vorwiegend im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich vorkommt. Die Wochenstuben (Fortpflanzungsgesellschaften) befinden sich an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden. Einzelne Männchen beziehen neben Gebäudequartieren auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Als Winterquartiere dienen Spaltenverstecke an und in Gebäuden, Bäumen, Felsen sowie Stollen oder Höhlen. Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, welche überwiegend Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften als Sommer- und Winterquartier nutzen. Die Wochenstuben liegen vorwiegend in Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. Als Winterquartier bezieht der Große Abendsegler großräumige Baumhöhlen, aber auch Spaltenquartiere in Gebäuden, Felsen oder Brücken

25 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden Altersklassen-Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe (z. B. Buchenhallenwälder). Seltener werden auch andere Waldtypen oder kurzrasige Grünlandbereiche bejagt. Der Kleinabendsegler oder auch Kleiner Abendsegler ist eine Waldfledermaus, die in waldreichen und strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Kleinabendsegler jagen im freien Luftraum in einer Höhe von meist über 10 m. Die Teichfledermaus ist eine Gebäudefledermaus, die als Lebensraum gewässerreiche, halboffene Landschaften im Tiefland benötigt. Als Jagdgebiete werden vor allem große stehende oder langsam fließende Gewässer genutzt, wo die Tiere in 10 bis 60 cm Höhe über der freien Wasseroberfläche jagen. Gelegentlich werden auch flache Uferpartien, Waldränder, Wiesen oder Äcker aufgesucht. Die Wasserfledermaus ist eine Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil vorkommt. Als Jagdgebiete dienen offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen. Dort jagen die Tiere in meist nur 5 bis 20 cm Höhe über der Wasseroberfläche. Bisweilen werden auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen aufgesucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden von der Zwergfledermaus fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden genutzt. Hierbei werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden aufgesucht. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden bezogen. Außerdem dienen natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen als Winterquartiere. Die Quartierstandorte sind nicht immer frostfrei und haben eine geringe Luftfeuchte. Durch das Vorhaben werden keine Gehölze mit einer Quartiermöglichkeit für Fledermäuse beansprucht. Die beanspruchten Sträucher im Süden des Plangebietes können keine Lebensraumeignung für Fledermäuse übernehmen. Die vorhandenen Strukturen im Plangebiet und der näheren Umgebung können lediglich als nichtessenzielles Nahrungshabitat genutzt werden. Nahrungshabitate fallen nicht unter den Schutzzweck des 44 Abs. 1 BNatSchG. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden

26 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Vögel Horstbrüter Im Bereich des Plangebietes wurden keine Horstbäume festgestellt. Eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhehabitat für die folgenden Horstbrüter wird nicht erwartet. Die vorhandenen Strukturen im Plangebiet können nicht als essenzielles Nahrungshabitat genutzt werden. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. Baumfalke Habicht Mäusebussard Rotmilan Schwarzstorch Sperber Höhlenbrüter Der typische Lebensraum des Grauspechtes ist gekennzeichnet durch alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder (v. a. alte Buchenwälder). Anders als der Grünspecht dringt der Grauspecht in ausgedehnte Waldbereiche vor. Als Nahrungsflächen benötigt er strukturreiche Waldränder und einen hohen Anteil an offenen Flächen wie Lichtungen und Freiflächen. Im Siedlungsbereich besiedelt der Kleinspecht strukturreiche Parkanlagen, alte Villenund Hausgärten sowie Obstgärten mit altem Baumbestand. Wichtig ist zudem ein Vorkommen eines hohen Alt- und Totholzanteils. Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart eichenreicher Laubwälder (v. a. Eichen- Hainbuchenwälder, Buchen-Eichenwälder). Er besiedelt aber auch andere Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund seiner speziellen Nahrungsökologie ist der Mittelspecht auf alte, grobborkige Baumbestände und Totholz angewiesen. Der Schwarzspecht besiedelt bevorzugt ausgedehnte Waldgebiete (vor allem alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen). Darüber hinaus bewohnt er aber auch Feldgehölze. Für die Nahrungssuche sind ein hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe wichtig. Der Waldkauz bewohnt die strukturreiche Kulturlandschaft mit einem ausreichenden Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Der Waldkauz kommt in Nordrhein-Westfalen ganzjährig als häufiger Standvogel vor. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt

27 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Auf Grund der oben genannten Lebensraumansprüche sowie durch das Fehlen von geeigneten Höhlen wird das Vorkommen von Höhlenbrütern im Bereich des Plangebietes nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der genannten Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Wald-, Gehölz- und Gebüschbrüter sowie Halboffenlandarten Auf Grund des Fehlens von gebüschreichen, feuchten Extensivgrünländern, größeren Waldlichtungen, grasreichen Heidegebieten und Verlandungszonen von Gewässern ist ein Vorkommen des Feldschwirls nicht zu erwarten. Neuntöter bewohnen extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand, Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen. Besiedelt werden Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere Windwurfflächen in Waldgebieten. Als Lebensraum bevorzugt der Pirol lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder). Gelegentlich werden auch kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen besiedelt. Ein Brutrevier ist zwischen 7 50 ha groß. Das Nest wird auf Laubbäumen (z. B. Eichen, Pappeln, Erlen) in bis zu 20 m Höhe angelegt. Waldschnepfen sind scheue Einzelgänger, die sich am Tag verstecken und meist erst ab der Abenddämmerung und in der Nacht aktiv werden. Die Art kommt in größeren, nicht zu dichten Laub- und Mischwäldern mit gut entwickelter Kraut- und Strauchschicht sowie einer weichen, stocherfähigen Humusschicht vor. Bevorzugt werden feuchte Birken- und Erlenbrüche; dicht geschlossene Gehölzbestände und Fichtenwälder werden hingegen gemieden. Das Nest wird in einer Mulde am Boden angelegt. Aufgrund des Mangels an geeigneten Strukturen und der Ortsrandlage des Plangebiets sowie der Umschließung des Gebiets durch Wohnbebauung und Verkehrswege kann eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG daher ausgeschlossen werden. Gebäudebrüter Im Plangebiet befinden sich keine Gebäude mit einer Lebensraumeignung für planungsrelevante Gebäudebrüter. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG für folgende Gebäude bewohnende Vogelarten kann ausgeschlossen werden. Mehlschwalbe Rauchschwalbe Schleiereule Turmfalke

28 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Offenlandarten Der Lebensraum der Feldlerche ist die offene Feldflur, wobei sie reich strukturierte Äcker, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete bewohnt. Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Der Lebensraum des Rebhuhns ist die offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaft mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern, wobei Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege wesentliche Habitatbestandteile darstellen, da sie hier Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung finden. Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baum- und straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten (z. B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein. Bevorzugt werden extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber hinaus werden Kahlschläge, Windwurfflächen sowie Brachen besiedelt. Aufgrund des Mangels an geeigneten Strukturen und der Kleinflächigkeit des Plangebiets sowie der Umrandung des Gebiets durch Wohn- und Mischbebauung sowie Verkehrswege und der damit einhergehenden Störwirkung auf störungsempfindliche Offenlandarten kann eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG daher ausgeschlossen werden. Fließ- und Stillgewässerarten Brutstandorte des Eisvogels sind selbst gegrabene Brutröhren an vegetationsfreien Steilwänden aus Lehm oder Sand an Fließ- und Stillgewässern. Weiterhin brütet er an Wurzeltellern von umgestürzten Bäumen. Auf Grund des Fehlens der genannten Habitatstrukturen wird ein Vorkommen des Eisvogels im Untersuchungsgebiet nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann für den Eisvogel ausgeschlossen werden. Rastende Arten / Durchzügler In Nordrhein-Westfalen tritt der Flussuferläufer als regelmäßiger Durchzügler sowie als seltener Wintergast auf. Als Brutvogel ist er 1986 ausgestorben. Das Plangebiet stellt kein geeignetes Rasthabitat dar

29 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Amphibien Die Gelbbauchunke ist eine typische Pionierart in dynamischen Lebensräumen. Besiedelt werden naturnahe Flussauen, Schleddentäler, Sand- und Kiesabgrabungen, Steinbrüche sowie Truppenübungsplätze. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Klein- und Kleinstgewässer genutzt, die oft nur temporär Wasser führen. Die Gewässer sind meist vegetationslos, fischfrei und von lehmigen Sedimenten getrübt (z. B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren). Auf Grund der Lebensraumansprüche wird ein Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Reptilien Zauneidechsen besiedeln reich strukturierte und offene Lebensräume. Geprägt werden diese durch ein kleinräumiges Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen im Wechsel mit Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Zauneidechsen kommen vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern, Feldrainen und Böschungen vor. Sekundär werden auch vom Menschen geschaffene Lebensräume wie Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben oder Industriebrachen genutzt. Auf Grund der Lebensraumansprüche wird ein Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Besonders geschützte Pflanzenarten Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

30 Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände 6.0 Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Vögel Im Vorhabenbereich befinden sich einzelne und auch als Hecke gepflanzte Sträucher, Obstbäume, eine Hochstaudenflur und angrenzend eine Reihe alter Pappeln. Daher kann im Vorfeld eine Betroffenheit der folgenden Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden: Feldsperling, Kuckuck, Nachtigall, Steinkauz Der Feldsperling besiedelt die halboffene Agrarlandschaft mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt er in den Randbereichen ländlicher Siedlungen vor, wo er in Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen lebt. Er ist dabei jedoch sehr stark an Offenlandschaften mit landwirtschaftlicher Nutzung gebunden. Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Der Lebensraum des Steinkauzes ist die offene, grünlandreiche Kulturlandschaft mit einem guten Höhlenangebot. Zur Jagd werden bevorzugt kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten genutzt. Von entscheidender Bedeutung für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit einem ausreichenden Nahrungsangebot. Wirkungsspezifische Betroffenheit Durch die Inanspruchnahme der Gehölze könnten potenzielle Brutstandorte der genannten Arten verloren gehen, wodurch Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 (Töten und Verletzen) und eine Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht auszuschließen sind

31 Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Vermeidungsmaßnahmen Vermeidung bzw. Reduzierung von baubedingten Beeinträchtigungen Die durch das Vorhaben betroffenen Gehölze müssen kurz vor der Inanspruchnahme auf Höhlen und Nester untersucht werden um eine Quartiernutzung ausschließen zu können. Um eine Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sind Gehölze generell außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September), also zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zu roden und zu räumen. Ist dieses nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes möglich, muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Generell besteht ein Restrisiko der Betroffenheit von planungsrelevanten Vögeln, z. B. durch eine spontane Neubesiedlung der Gehölze. Daher sollten die Gehölzbestände zeitnah vor der Inanspruchnahme auf eine Quartiernutzung kontrolliert werden. Sollte eine Betroffenheit nach 44 Abs. 1 Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) festgestellt werden, so sind gegebenenfalls Ersatzquartiere zu schaffen

32 Resümee 7.0 Resümee Der Rat hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp im Ortsteil Alfen gefasst. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen werden, um eine Nachverdichtung im Ortsteil Alfen zu ermöglichen und der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken gerecht zu werden. Nach jahrelangen Bemühungen konnte eine Einigung mit den Eigentümern erzielt werden, so dass das Plangebiet nun entwickelt und Bauland entstehen kann. Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Alfen und wird bereits von drei Seiten von Bebauung umgeben. Nach Süden wirkt das festgesetzte Überschwemmungsgebiet als natürliche Barriere. Es wird demnach dem Planungsgrundsatz der Innenentwicklung vor Außenentwicklung gefolgt. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp werden folgende Lebensraumtypen mittelbar und unmittelbar beansprucht: Äcker Fettwiesen und -weiden Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken Gärten Gebäude Höhlenbäume Säume und Hochstaudenfluren Nach der Ermittlung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens erfolgte die Auswertung des Fachinformationssystems Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) sowie der Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LINFOS). Außerdem wurde eine Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen durchgeführt. Im Rahmen der Ortsbegehung am 08. November 2018 erfolgte eine Plausibilitätskontrolle. Dabei wurde überprüft, ob die Arten der Artenliste am Planungsstandort bzw. im Untersuchungsgebiet hinsichtlich ihrer individuellen Lebensraumansprüche tatsächlich vorkommen bzw. vorkommen können und in welchem Umfang sie von dem geplanten Vorhaben betroffen sein könnten. Die Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I) hatte zum Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet Hinweise auf ein Vorkommen von 8 Fledermausarten, 29 Vogelarten, einer Amphibienart und einer Reptilienart vorlagen. In einer Entfernung von ca. 65 m in

33 Resümee südlicher Richtung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG LSG- Almetal (LANUV 2018A). In einer Entfernung von 130 m wird die Alme als geschütztes Biotop (BT ) dargestellt. Die nächstgelegene Biotopkatasterfläche Almetal zwischen Niederntudorf und Borchen (BK ) liegt etwa 70 m südlich des Plangebietes. Es wird kein Vorkommen von planungsrelevanten Arten genannt. Im Süden grenzt die Biotopverbundfläche Almetal von Siddinghausen bis Paderborn (VB-DT ) an. Als planungsrelevante Tierarten werden hier Schwarzstorch, Eisvogel, Flussuferläufer, Steinkauz, Neuntöter, Pirol, Kleinspecht, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus, Breitflügelfledermaus, Zauneidechse, Gelbbauchunke genannt. Aufgrund der Lage außerhalb des Plangebietes und der Vorhabenscharakteristik kann eine Betroffenheit der Schutzgebiete und schutzwürdigen Bereiche durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen: Zur Vermeidung der Verbotstatbestände muss eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle unvermeidbarer Flächeninanspruchnahme außerhalb des genannten Zeitraums muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen, insbesondere von Gehölzbeständen, nur durchgeführt wird, wenn diese frei von einer Quartiernutzung sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. Vor eventuell geplanten Abbruch- und Umbauarbeiten an vorhandenen Gebäuden ist zeitnah eine Intensivkontrolle der zum Abbruch/Umbau vorgesehenen Gebäude auf eine Quartiernutzung durch Fledermausarten durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich aus dem Ergebnis der Intensivkontrolle der Gebäude, ggf. ist die Schaffung von Ersatzquartieren erforderlich. Im Rahmen der Konfliktanalyse (Stufe I) konnte eine Betroffenheit für Höhlen- und Gebüschbrüter nicht vollständig ausgeschlossen werden, daher gelten folgende Vermeidungsmaßnahmen:

34 Resümee Die durch das Vorhaben betroffenen Gehölze müssen kurz vor der Inanspruchnahme auf Höhlen und Nester untersucht werden um eine Quartiernutzung ausschließen zu können. Um eine Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen, sind Gehölze generell außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September), also zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zu roden und zu räumen. Ist dieses nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes möglich, muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Generell besteht ein Restrisiko der Betroffenheit von planungsrelevanten Vögeln, z. B. durch eine spontane Neubesiedlung der Gehölze. Daher sollten die Gehölzbestände zeitnah vor der Inanspruchnahme auf eine Quartiernutzung kontrolliert werden. Sollte eine Betroffenheit nach 44 Abs. 1 Nr. 3 (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) festgestellt werden, so sind gegebenenfalls Ersatzquartiere zu schaffen. Besonders geschützte Pflanzenarten Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Ergebnis Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 Dolskamp, OT Alfen löst unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG aus. Warstein-Hirschberg, November 2018 Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt

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