06/12 NEWSLETTER. Inhalt. Steuertermine. Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim Elterngeld. BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co.
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1 06/12 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG NEWSLETTER Inhalt Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim Elterngeld... 1 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voll absetzbar? Kosten für Elektrosmogabschirmung steuerlich absetzbar... 3 Für Eheleute: Schenkung bei Einzahlung auf das Oder-Konto? Vorsicht vor gefälschten s der Finanzverwaltung... 4 Praxisgebühren sind außergewöhnliche Belastungen... 5 Einspruchsempfehlungen bei Erststudium oder Erstausbildung... 5 Behinderten-Pauschbetrag vs. haushaltsnahe Dienstleistungen Für Österreich-Liebhaber: Neue Immobiliensteuer auch bei Immobilienfonds Steuertermine Juni Umsatzsteuer / Lohnsteuer / Kirchensteuer zur Lohnsteuer / Einkommensteuer / Kirchensteuer Körperschaftsteuer / Getränkesteuer Vergnügungsteuer Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim Elterngeld Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am * Juli Umsatzsteuer / Lohnsteuer / Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am * *) Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als recht zeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Sozialversicherungsbeiträge Juni 2012: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Juni ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der Alle Angaben ohne Gewähr Zunächst einmal scheint die Einordnung des Beitrages im Bereich Alle Steuerpflichtigen falsch zu sein. Denn schließlich betreffen Fragen hinsichtlich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags regelmäßig nur Arbeitnehmer. Aufgrund eines aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom (Az: 12 K 6/11) könnte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Zusammenhang mit dem Elterngeld allerdings auch für Steuerpflichtige interessant werden, die eigentlich keinerlei Einkünfte Newsletter 06/2012 1
2 als Arbeitnehmer, also keinerlei Einkünfte im Rahmen der nichtselbstständigen Arbeit, generieren. Zunächst aber zu den Hintergründen der steuerliche Behandlung von Elterngeld: Gemäß 3 Nummer 67 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Elterngeld grundsätzlich steuerfrei. Tatsächlich ist jedoch eine steuerliche Unbeachtlichkeit in aller Regel nicht gegeben, da das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Elterngeld selbst zwar nicht zur Besteuerung herangezogen wird, jedoch durchaus den Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöht. Unter dem Strich kommt es also folglich sehr wohl zu einer höheren Besteuerung durch das Elterngeld (nämlich durch eine Steuersatzerhöhung bei den restlichen Einkünften). In dem oben zitierten Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgerichts ging es im Sachverhalt um einen Steuerpflichtigen, der im Streitjahr zum einen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatte und zum anderen Elterngeld bekam. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten, die deutlich über dem Werbungskostenpauschbetrag lagen. Dennoch machte der Steuerpflichtige zunächst im Einspruch und anschließend in der erstinstanzlichen Klage geltend, dass das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld auch noch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu kürzen sei. Zur Begründung dieses - zunächst ein wenig merkwürdig erscheinenden - Verlangen, führte er an, dass dies die im Gesetz beschriebene Vorgehensweise sei. Zu aller Verwunderung muss gesagt werden: Dem scheint tatsächlich so. Zumindest kann man dies aus dem Gesetz herauslesen. Aller Logik zuwider schreibt das Gesetz in 32b Absatz 2 Nummer 1 EStG tatsächlich vor, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim Elterngeld abzuziehen ist, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Tatsächlich ist ein solcher Fall im besprochenen Urteil gegeben, indem die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit höher sind als der Werbungskosten-Pauschbetrag. In solchen Fällen kommt nämlich der Werbungskosten-Pauschbetrag nicht zum Einsatz. Folglich ist er nicht abziehbar. Die im Gesetz aufgenommene Voraussetzung ist also bei schlichter Anwendung des Wortlautes erfüllt. Zudem machte der Kläger noch geltend, dass ohne den Abzug des Pauschbetrages eine Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen gegeben wäre, die auch noch andere Einkünfte als solche aus einer Angestelltentätigkeit hätten und dementsprechend den Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen des Progressionsvorbehalts in voller Höhe in Anspruch nehmen könnten. Wider Erwarten und zum großen Erstaunen folgte das erstinstanzliche Finanzgericht in Niedersachsen mit hier vorliegendem Urteil der Argumentation des Klägers. Die erstinstanzlichen Richter erkannten zwar ein Problem darin, dass der Kläger zum einen höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd zum Abzug bringt und darüber hinaus ebenfalls noch beim Elterngeld den Arbeitnehmer-Pauschbetrag mindernd ansetzen darf. Dennoch war das Gericht der Auffassung, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung beim Elterngeld auch in einem solchen Fall der Arbeitnehmer Pauschbetrag mindernd angesetzt werden darf und muss. Hinweis: Da die hier erstinstanzlich abgeurteilte Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, war das Niedersächsische Finanzgericht gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil aus Sicht der Steuerzahler zu begrüßen ist, hat es definitiv auch ein denklogisches Geschmäckle. Immerhin hat man das Gefühl, neben dem Werbungskostenabzug bei den nichtselbstständigen Einkünften noch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim Elterngeld berücksichtigen zu dürfen. Man hat quasi das Gefühl einer Doppelberücksichtigung. Daher wird damit zu rechnen sein, dass das Finanzamt auch auf den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München aufspringen wird. Ein Aktenzeichen ist hier diesbezüglich jedoch noch nicht bekannt. Tipp: Bezieher von Elterngeld sollten darauf achten, dass bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuermindernd abgezogen wird, soweit dieser nicht schon bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt worden ist. Zum Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages ist es aber (nach der erstinstanzlichen Entscheidung) vollkommen irrelevant, ob im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit höhere Werbungskosten steuermindernd angerechnet wurden oder ob ansonsten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit überhaupt nicht vorhanden waren. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voll absetzbar? Mit Urteil vom (Az: X R 15/09) hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung verfassungskonform sind. Im Urteil stellten die obersten Finanzrichter der Republik klar, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einkommensteuerlich in voller Höhe oder zumindest im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Zum Hintergrund, wie es zu dieser Entscheidung kam: Mit Urteil vom (Az: 2 BvL 1/06) hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass die seinerzeitige Abzugsmöglichkeit für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Damals forderten die Richter den Gesetzgeber auf, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu schaffen. Diese Neuregelung ist dann auch gekommen. Danach können ab dem Jahr 2010 geleistete Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. 2 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de
3 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind hingegen seit der Neuregelung des Jahres 2010 nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Das Problem dabei: Regelmäßig wird dieser Höchstbetrag bereits schon durch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung ausgefüllt, weshalb Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur dem Grunde nach in der Höchstbetragsberechnung berücksichtigt werden können. Tatsächlich kommen sie jedoch nicht steuermindernd zum Einsatz. In aller Regel haben sie der Höhe nach keinerlei steuerliche Auswirkung mehr. Das Abzugsvolumen wird schlichtweg bereits durch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung aufgebraucht. Hiergegen richtete sich die höchstrichterliche Klage, die mit oben zitiertem Urteil des Bundesfinanzhofes negativ entschieden wurde. Hintergrund der Klage ist, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zwangsweise zu leisten sind und etwaige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen. Daher wurde in der Klage unter anderem gefordert, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mindestens im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind. Negativer Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht direkt abzugsfähig sind, jedoch den Steuersatz auf die Einkünfte mindern würden. Wie schon erwähnt, wurde jedoch das Klagebegehren seitens des Bundesfinanzhofes negativ entschieden. Aktuell ist bekannt geworden, dass gegen die ablehnende Entscheidung der Münchener Richter des Bundesfinanzhofes eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist. Die Verfassungsbeschwerde trägt das Aktenzeichen: 2 BvR 598/12. Tipp: Wer daher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leistet und diese der Höhe nach keine steuerlichen Auswirkungen haben, kann nun unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einlegen und insoweit Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens beantragen. Zu den Erfolgsaussichten lässt sich derzeit nichts sagen, aber es gilt zu bedenken, dass seinerzeit auch niemand gedacht hätte, dass Beiträge zur Krankenversicherung einmal unbegrenzt abzugsfähig werden. Nur wer jetzt Einspruch einlegt, kann auch für aktuelle Jahre profitieren. Kosten für Elektrosmogabschirmung steuerlich absetzbar Mit Urteil vom (Az: 10 K 290/11) hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Kosten einer an der eigenen Wohnung durchgeführten Hochfrequenzabschirmung gegen stark auffällige und aus baubiologischer Sicht nicht mehr zu akzeptierende Mobilfunkstrahlung bei Vorlage einer privatgutachterlichen ärztlichen Bescheinigung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Im Urteilsfall ging es immerhin um Aufwendungen in Höhe von EUR für die Anbringung einer entsprechenden Frequenzabschirmung. Das Finanzamt wollte die Kosten dafür nicht berücksichtigen, da kein amtsärztliches Attest oder Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden war und es sich bei der Abschirmung allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele. Die Klägerin zog gegen die Finanzamtsmeinung vor Gericht und bekam Recht. Die Richter urteilten, dass nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Versorgung im Bereich der außergewöhnlichen Belastung steuermindernd abzugsfähig sind. Vielmehr können alle Steuerpflichtigen auch Kosten von diagnostischen oder therapeutischen Vorgängen im Bereich der außergewöhnlichen Belastung zum Abzug bringen, wenn deren Anwendung gerechtfertigt ist. Es bleibt folglich die Frage der Rechtfertigung. Zum Nachweis, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Rechtfertigung der Kosten vorlag, akzeptierten die Kölner Richter einmal ein ärztliches Privatgutachten über eine ausgeprägte Elektrosensibilität der klagenden Steuerpflichtigen und zudem ein Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie, der eine stark auffällige Hochfrequenzemissionen im Rohbau der Eigentumswohnung ausmachte. Insgesamt konnte daher die Klägerin die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art steuermindernd zum Einsatz bringen. Ein im Vorhinein vorgelegtes amtsärztliches Attest war nicht erforderlich. Da es sich um außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art handelte, muss die zumutbare Belastung allerdings noch gegengerechnet werden. Hinweis: Weil der Bundesfinanzhof bereits durch Urteil vom (Az: VI R 17/09) entschieden hat, dass an formalen Nachweisverlangen wie amtsärztlichen Attesten oder Gutachten nicht mehr festzuhalten ist, hat das Finanzgericht Köln die Revision im hier besprochenen Verfahren nicht zugelassen. Aus vorgenannten Gründen dürfte folglich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu rechnen sein. Die Entscheidung der Kölner Richter ist damit rechtskräftig. Eheleute: Steuerpflichtige Schenkung bei Einzahlung auf das Oder- Konto? In 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist folgendes geregelt: Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dieser unscheinbar klingende Satz führt im Newsletter 06/2012 3
4 Steuerrecht bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten (den sogenannten Oder-Konten) zu erheblichen Problemen. Bedeutet es doch, dass jeder Ehegatte über das Kontoguthaben verfügen darf und kann, ganz gleich, wer das Guthaben tatsächlich eingezahlt hat. Folgender Sachverhalt verdeutlicht die steuerliche Problematik im Zusammenhang mit einem Oder-Konto. Problemfall ist hier nämlich die schenkungsteuerliche Würdigung: Der Ehemann zahlt auf ein Konto (Oder-Konto) der Eheleute einen hohen Betrag ein. Dabei kann es sich um eine einmalige Einzahlung (beispielsweise aus einer Abfindung oder einem Immobilienverkauf etc.) handeln oder auch um zahlreiche Einzeleinzahlungen. Problematisch wird der Fall in der Schenkungsteuer immer dann, wenn insgesamt bei den Einzahlungen die Summe von einer Million Euro überschritten ist. Dies ist deshalb so, weil der Freibetrag im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zwischen Eheleuten EUR beträgt. Sofern daher die Einzahlungen mehr als 1 Million Euro betragen, rechnet das Finanzamt automatisch die hälftige Einzahlung dem anderen Ehegatten zu und führt eine Besteuerung dieser Hälfte in der Schenkungsteuer durch. Der Fiskus behauptet also, da nur der eine Ehegatte einzahlt, wegen 430 des BGB jedoch beide verfügungsberechtigt sind, liegt eine Schenkung an den Ehegatten in Höhe der hälftigen Einzahlung vor. Ist hierbei der persönliche Freibetrag von EUR (auf Sicht von zehn Jahren) überschritten, kommt es direkten Weges zu einer Schenkungsteuer. Selbst wenn der Freibetrag zwischen Eheleuten unter dem Strich nicht überschritten wird, kann diese Vorgehensweise des Finanzamtes für erhebliche Probleme sorgen, weil der Schenkungsteuersteuerfreibetrag dann für andere Übertragung (beispielsweise Übertragung von Immobilien oder anderem Vermögen zwischen Eheleuten) nicht mehr zur Verfügung steht. Es kommt folglich dann bei anderen Vermögensübertragungen früher zu einer Besteuerung in der Schenkungsteuer. Aktuell hat nun jedoch der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom (Az: II R 33/10) das Risiko und die Vorgehensweise des Finanzamtes ein wenig entschärft. In dem Urteil heißt es: Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Konto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung ( ) erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Die obersten Finanzrichter der Republik schieben also der generellen Annahme, dass bei Einzahlung auf einem Oder- Konto eine hälftige Zuwendung an den Ehegatten vorliegt einen Riegel vor. Zunächst einmal trägt das Finanzamt erfreulicherweise die Feststellungslast, weshalb auch der Fiskus darlegen muss, warum denn eine Schenkung gegeben sein soll. Ein Freibrief ist jedoch mit diesem Urteil noch nicht gegeben, da der Bundesfinanzhof ebenso ausführt: Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegung des 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogen Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll. In der Praxis wird daher entscheidend sein, was die Eheleute untereinander vereinbart haben. Da solche Vereinbarungen (sofern sie überhaupt getroffen wurden) regelmäßig nicht schriftlich, also kaum nachweisbar sind, wird es darauf ankommen, wie mit dem Guthaben auf dem Oder-Konto umgegangen wird. Dabei wird wahrscheinlich die Maxime gelten: Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben zugreift, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen berechtigt ist und dementsprechend eine hälftige Schenkung bei Einzahlung vorgelegen hat. Greift der nichteinzahlende Ehegatte jedoch nicht auf das Oder-Konto zu (oder nur sehr selten), wird das Finanzamt zukünftig wohl mehr brauchen als die bloße Annahme, dass durch die Einzahlung auf das Oder-Konto eine hälftige Schenkung gegeben ist. Hinweis: Auch wenn das vorstehende Urteil des Bundesfinanzhofs die Rechte der Oder-Kontobesitzer stärkt, sollte in der Praxis weiterhin vorsichtig mit entsprechenden Sachverhalten umgegangen werden. Dies gilt umso mehr, wenn der schenkungsteuerliche Freibetrag zwischen Eheleuten in Höhe von EUR erreicht ist. Gegebenenfalls empfiehlt es sich daher in solchen Fällen, schriftliche Vereinbarungen zu treffen, aus denen nachvollzogen werden kann, ob Schenkungen (also eine Bereicherung des nichteinzahlenden Ehegatten) gewollt sind oder eben nicht gewollt sind. Vorsicht vor gefälschten s der Finanzverwaltung Der Beitrag ist aus dem Bereich Vorsicht vor Neppern, Schleppern und Bauernfängern. Aktuell weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass Betrüger versuchen, per an Kontonummern und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Dies geschieht, indem s im Namen des Bundeszentralamts für Steuern versendet werden und die Gier der Bürger angesprochen wird. In der wird signalisiert dass es zu einer Einkommensteuererstattung kommt, weshalb in einem Formular entsprechende Angaben zu Kontoverbindungen bzw. zu Kreditkartennummern gemacht werden sollen. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass hier keinesfalls Angaben gemacht werden dürfen. Zum einen wird die Finanzverwaltung niemals die Benachrichtigung über eine Steuererstattung mittels s versenden, zum anderen ist für die Rückerstattung von überzahlten Steuern nicht das Bundeszentralamt für Steuern, sondern das jeweils örtlich zuständige Finanzamt maßgebend. Tipp: Löschen Sie daher entsprechende Mails umgehend und reagieren Sie nicht darauf! 4 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de
5 Praxisgebühren sind außergewöhnliche Belastungen Mit Urteil vom (Az: 4 K 1053/09) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Praxisgebühr zwar keine Gebühr im rechtlichen Sinne ist, weil der Vertragsarzt im Verhältnis zum Versicherten keine konkrete Leistung erbringt. Dennoch ist die Praxisgebühr im Grunde genommen als Krankheitskosten zu qualifizieren, weil die Verpflichtung zur Bezahlung der Praxisgebühr erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung als Folge einer Erkrankung ausgelöst wird. Auf Grundlage dieser Argumentation urteilten die Erstinstanzler des Finanzgerichts Baden-Württemberg, dass Praxisgebühren nicht als Sonderausgaben, sondern lediglich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art bei der Einkommensteuerfestsetzungen zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind Praxisgebühren keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern sollen als Krankheitskosten einzuordnen sein. Warum die Streitfrage? Die Antwort liegt auf der Hand. Während außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art regelmäßig nur zu einer Steuerersparnis führen, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten ist, können Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich in voller Höhe steuermindernd zum Einsatz gebracht werden. Daher würden sich die Praxisgebühren deutlich steuermindernder auswirken, wenn sie wie Beiträge zur Krankenversicherung behandelt werden würden. Dem erteilte jedoch das erstinstanzliche Finanzgericht Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil eine deutliche Absage. Tipp: Aktuell muss sich nun jedoch der Bundesfinanzhof mit der Rechtsfrage beschäftigen und klären, ob Praxisgebühren als Sonderausgaben abziehbar sind oder als Krankheitskosten den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sind. Die höchstrichterliche Revision trägt das Aktenzeichen X R 41/11. Wer daher in der vorstehenden Streitfrage seine Rechte wahren möchte, sollte unter Hinweis auf das Aktenzeichen Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid einlegen und die eigene Verfahrensruhe beantragen. Einspruchsempfehlungen bei Erststudium oder Erstausbildung Mit Urteilen vom (Az: VI R 7/10, VI R 38/10, VI R 15/11, VI R 5/10 und VI R 8/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium (auch direkt im Anschluss an das Abitur) in unbegrenzter Höhe als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind. Nichts anderes gilt für die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Diese positive Rechtsprechung führte dazu, dass sämtliche Ausbildungskosten auch für die Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten angesetzt werden konnten. Selbst wenn sich diese im Jahr der Verausgabung steuerlich nicht auswirken, werden sie dann in zukünftige Jahre vorgetragen, bis schließlich eine Steuerminderung erfolgt. Insgesamt wäre so der tatsächliche Start ins Berufsleben (nach Abschluss der Erstausbildung) auch direkt mit einer Steuererstattung verbunden. Unschwer vorzustellen, dass die vorgenannte positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dem Fiskus ein Dorn im Auge war. Daher änderte er kurzerhand die gesetzliche Lage und ließ die Kosten für eine Erstausbildung nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu. Dies bedeutet, dass maximal ein Sonderausgabenabzug von EUR (bis 2011: EUR) gegeben ist. Zudem wirkt sich der Sonderausgabenabzug nur aus, wenn im Jahr der Verausgabung auch tatsächlich positive Einkünfte vorhanden sind. Eine Vortragsmöglichkeit (wie beim Abzug der vorweggenommenen Werbungskosten) besteht hingegen nicht. Insgesamt ist der Abzug als Sonderausgaben daher deutlich schlechter als der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten. Besonders hinterhältig ist der Fiskus bei der vorgenannten Gesetzesänderung darin, dass er behauptet, sie gelte rückwirkend, und sei insoweit (vollkommen entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) lediglich eine Klarstellung der bisherigen Gesetzeslage. So haarsträubend diese Argumentation auch ist, tatsächlich gibt es erstinstanzliche Finanzgerichte, die diese Auffassung stützen. Mittlerweile ist hier allerdings auch wieder eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, auf die sich alle in Erstausbildung Befindlichen berufen sollten. Die Revision trägt das Aktenzeichen: VI R 8/12. Tipp: Alle in Erstausbildung Befindlichen sollten daher wie folgt vorgehen: Zunächst einmal sollten im Rahmen der Einkommensteuererklärung sämtliche Aufwendungen für die Erstausbildung zusammengetragen werden und im Bereich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd abgezogen werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt diesen Werbungskostenabzug im Einkommensteuerbescheid streichen. Hiergegen sollte schließlich unter Verweis auf das höchstrichterliche Verfahren Einspruch eingelegt werden und bis zur abschließenden Klärung die eigene Verfahrensruhe beantragt werden. Hinweis: Vorgenannte Vorgehensweise ist ratsam, auch wenn es jetzt zu ein bisschen Arbeit führt. Tatsächlich kann die Steuerersparnis bei Eintritt in den Arbeitsalltag nämlich erheblich sein, und zudem scheinen die Chancen auf ein positives Urteil des Bundesfinanzhofes ausgesprochen gut zu sein. Newsletter 06/2012 5
6 Behinderten-Pauschbetrag vs. haushaltsnahe Dienstleistungen In einem aktuellen Streitfall geht es um die Gewährung eines Behindertenpauschbetrages neben der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims. Ausweislich der gesetzlichen Regelung ist bestimmt, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden kann, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Das zentrale Wort der gesetzlichen Regelung ist dabei das soweit. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom (Az: IV C 4-S 2296B/07/0003) behauptet der Fiskus jedoch etwas anderes. Hier heißt es: Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behindertenpauschbetrag ( ) in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen im Bereich der Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei ihr aus. Zur Verdeutlichung: Das Einkommensteuergesetz regelt zwar ganz klar ein Vorrang der außergewöhnlichen Belastung, jedoch können Aufwendungen sehr wohl noch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen abgezogen werden, soweit diese nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen (hier im Wege des Behindertenpauschbetrages) abgezogen werden können. So stellt das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom (Az: 10 K 338/11) zum Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen deutlich fest, dass es bei Bewohnern eines Altenheims, die sowohl den Behindertenpauschbetrag als auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, tatsächlich zu Überschneidungen beider Regelungen kommen kann. Deutlich urteilen die Richter jedoch auch im Sinne der Steuerpflichtigen: Da der Gesetzgeber die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermeiden will, sind im Zweifel berücksichtigungsfähige Aufwendungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen um den Behindertenpauschbetrag zu kürzen. Alles in allem ist also sehr wohl ein Nebeneinander der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheimes mit dem Behindertenpauschbetrag möglich. Dies steht allerdings im krassen Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Hinweis: Weil die Frage, in welchem Umfang die Gewährung eines Behindertenpauschbetrages den Ansatz der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausschließt, grundsätzliche Bedeutung hat, war das Niedersächsische Finanzgericht gezwungen, die Revision zuzulassen. Da der Fiskus nicht gerne verliert (auch wenn der Gesetzeswortlaut anders lautet), hat er bereits gegen das erstinstanzliche Urteil Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Aktenzeichen des aktuellen Verfahrens lautet VI R 12/12. Tipp: Betroffene Bewohner eines Altenheimes sollten daher gegen ihren eigenen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorliegende Verfahren die eigene Verfahrensruhe beantragen. Da der Gesetzeswortlaut hier eindeutig erscheint, erscheinen auch die Erfolgschancen des Musterverfahrens vor dem Bundesfinanzhof außerordentlich gut. Soweit bedeutet schließlich nicht anstatt. Für Österreich-Liebhaber: Neue Immobiliensteuer auch bei Immobilienfonds Bisher wurde der Verkauf von in Österreich belegenen Immobilien im Privatvermögen nur besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb von zehn Jahren erfolgten. Wurde die Immobilie erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert, blieb der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei. Insoweit hatte Österreich eine identische Regelung wie sie hier in der Bundesrepublik Deutschland bestand und immer noch besteht. Aktuell streicht Österreich jedoch besagte zehnjährige Veräußerungsfrist. Jede Immobilienveräußerung in Österreich ab dem ist nun steuerpflichtig und wird mit einer Steuer auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 25 % belegt. Diese neue Veräußerungssteuer trifft dabei nicht nur Bundesbürger, die in Österreich eine Immobilie besitzen, sondern auch Bundesbürger, die in geschlossene Immobilienfonds investiert haben, welche wiederum in Österreich das Geld in Immobilien angelegt haben. Hinweis: Die in diesem Newsletter enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden. Fotos: Fotolia 6 BS Breier Siebels Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co. KG, Von-der-Tann-Str. 14, München, Tel / , office@bsstb.de
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