Sonderrundschreiben. Ist der sogenannte Widerrufs-Joker eine reale Option oder ggf. nur ein unfeiner Trick?

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1 Sonderrundschreiben 23. April 2014 Niedrige Zinsen Vorfälligkeitsentschädigung Widerrufs-Joker Sehr geehrte Damen und Herren, wir erlauben uns nachfolgend einen interessanten und aktuellen Schri,satz unserer Mandanten Frau Katrin Wedekind, Fachanwäln für Bank- und Kapitalmarktrecht und Herrn Leif Holger Wedekind, Rechtsanwalt, aus einem ihrer Tägkeitsschwerpunkte Ihnen in unserem Sonderrundschreiben vorzustellen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Steuerkanzlei Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Wilke und Kersn Ostermann Die Zinsen sind historisch niedrig: 2,5%, 2% und z.t. unter 2%. Viele Bankkunden haben noch laufende Zinsbindungen zu höheren Zinssätzen und stellen sich die Frage, ob es ggf. eine Chance gibt, vorzei- g aus der Zinsbindung heraus zu kommen und sta=dessen die aktuellen Zinssätze nutzen zu können. In den Medien kursieren Berichte über einen sog. Widerrufs-Joker, der es ermöglichen soll, auch noch Jahre nach Vertragsschluss einen Kreditvertrag widerrufen zu können mit der Folge, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sofort einen neuen Kredit zu günsgeren Zinsen abschließen zu können. Viele fragen sich, ob es denn wirklich eine seriöse Möglichkeit ist und denken hierbei insbesondere an die im folgenden aufgeführten Aspekte. Ist der sogenannte Widerrufs-Joker eine reale Option oder ggf. nur ein unfeiner Trick? Das Gesetz sieht eigentlich nur eine Widerrufs-Möglichkeit binnen zwei Wochen vor, bzw. binnen einem Monat, wenn die Belehrung nachträglich erfolgt. Nach Ablauf dieser kurzen Fristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers kein Widerrufsrecht mehr bestehen. IN DIESEM RUND- SCHREIBEN Ist der sogenannte Widerrufs-Joker eine reale Opon oder ggf. nur ein unfeiner Trick?... 1 Lohnt sich das überhaupt? Oder wartet man nicht ggf. besser bis zum Ablauf der derzeigen Zinsbindung?... 3 Wie stehen überhaupt die Chancen und Risiken bei einem derargen Vorgehen?... 4 Schlussbemerkung... 5 Und dann gibt es nur zum Ende einer Zinsbindung eine Möglichkeit, vorzeig ohne Vorfälligkeitsentschädigung - die gesamte Restschuld zurückzuzahlen da die Gesamtlaufzeiten ja o, 30 Jahre und mehr betragen, können sich so mehrfache mögliche Aussegszeitpunkte ergeben, in der Regel aber nur alle 10 Jahre. Beim Verkauf der finanzierten Immobilie gibt es nach der Rechtsprechung ein Recht zur vorzeigen VertragsauFebung. Ansonsten ist nur eine einvernehmliche AuFebung vorstellbar, d.h. in Absprache mit der Bank. Folge einer vorzeigen Rückzahlung ist in diesen Fällen aber stets, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in o, nicht unerheblicher Höhe anfällt. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Art pauschalierter Schadenersatz und soll der Bank den Nachteil ausgleichen, den sie dadurch erleidet, dass sie nicht wie vereinbart bis zum Ende der Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen verdienen kann. Die seitens der Banken verlangten Beträge belaufen sich bei dem heugen stark gesunkenen Zinsniveau auf enorme Beträge, o, auf Zehntausende von Euro. Dies liegt auch daran, dass die Berechnungsmethode, die laut Bundesgerichtshof in Deutschland zur Ermi=lung der Vorfälligkeitsentschädigung anzuwenden ist, im europäischen Vergleich sehr ungünsg für die Bankkunden ist. Ausgehend von diesem Unbehagen, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen in Deutschland sehr hoch ausfallen - siehe z.b. das Zahlenbeispiel unten - haben Verbraucherschützer nach einem Weg gesucht, die hohen Vorfälligkeitsentschädigungen zu vermeiden. 1 1

2 In früheren Jahren gab es häufig Rechenfehler. Ein häufiger Fehler war (und ist z.t. heute noch), dass Sonderlgungsmöglichkeiten, die nach dem Kreditvertrag zulässig wären, bei der Ermi=lung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichgt werden. Zu Gunsten der Bankkunden schreibt die Rechtsprechung aber vor, dass die Banken bei Ermi=lung der Vorfälligkeitsentschädigung immer zugunsten des Bankkunden so rechnen müssen, als hä=e der Kunde alle vertraglich eingeräumten Sonderlgungsmöglichkeiten genutzt. Inzwischen vermeiden die Banken zwar meist derarge Rechenfehler, eine Überprüfung darauf lohnt sich jedoch auch weiterhin. Aber auch ohne Rechenfehler bleiben die Vorfälligkeitsentschädigungen zurzeit sehr hoch. Hierzu ein Beispiel: Ein Ehepaar kau, Anfang 2008 gemeinsam eine Eigentumswohnung für Der Kaufpreis wird überwiegend finanziert: Kreditsumme zu einem Zinssatz von 5,2% p.a. (Zinsbindung: 10 Jahre monatliche Annuität: 750 ). Ende 2012 wird die Eigentumswohnung verkau, - wiederum für (Denkbare Gründe für einen Verkauf wären z.b. Umzug aus beruflichen oder Altersgründen, Trennung etc. so auch in dem Beispiel). Die Bank verlangt neben der Restschuld von eine Vorfälligkeitsentschädigung von , insgesamt also Was im Beispielsfall zunächst problemlos aussieht, erweist sich in doppelter Hinsicht als Ärgernis: Zwar ist die Wohnung verlusorei verkau, worden, und genügt der Verkaufserlös zur Ablösung der Bank, so dass dort keine Restschulden verbleiben. Aber es ist aber auch kein Geld übrig, um z.b. den Umzug oder Renovierungen zu bezahlen. Gerade in Trennungssituaon stellt die Vorfälligkeitsentschädigung eine schwere zusätzliche Belastung dar. Und was leicht übersehen werden kann: Es wurden mindestens Vorfälligkeitsentschädigung verschenkt, wenn noch eine Widerrufsmöglichkeit bestand. Was zunächst kaum glaubha, klingt, ist durch Zahlen z.b. der Verbraucherzentrale Hamburg unterlegt: Fast 70% aller Widerrufsbelehrungen aus der Zeit 2002 bis 2010 (und ggf. bis heute) sind mangelha,. Damit sind ca. 70% aller Kreditverträge seit 2002 mit dem sog. Widerrufsjoker angreipar dies hat die Verbraucherzentrale Hamburg nach Auswertung von 300 Fällen ermi=elt und im Internet veröffentlicht, diverse Medien haben darüber berichtet (u.a. auch die ZDF-Sendung WISO, s.u.). Unterstellt man, dass in dem obigen Beispiel einer dieser 70% noch widerruparer Verträge vorliegt, ergibt sich offenkundig eine gravierende rechtliche und finanzielle Folge: Die Bank hä=e dann nämlich gar keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bekommen zu Gunsten der Bankkunden macht das im Beispiel aus. Und es gibt noch eine weitere Folge, die leicht übersehen werden kann: Bei einem erfolgreichen Widerruf gibt es keinen Kreditvertrag mehr, d.h. die beiden Vertragspartner müssen einander so stellen, als habe es nie diesen Vertrag gegeben: Folge ist, dass die Bank zwar eine angemessene Nutzungsentschädigung für die tatsächliche Überlassung des Kapitals beanspruchen kann der dafür angemessene Zinssatz ist aber nicht selten niedriger als der vertraglich vereinbarte Zins, kurz gesagt: die Bank hat beim erfolgreichen Widerruf auch für die Vergangenheit die Differenz zum marktüblichen Zins heraus zu geben. Die genaue Ermi=lung dieses Zinsschadens ist in mehrfacher Hinsicht schwierig da zum Einen streig ist, welcher Zinssatz zum Vergleich heran zu ziehen ist die Meinungen reichen vom 3-Monats-Euribor (ggf. zzgl. einer Marge) bis hin zum durchschni=lichen Marktzins nach der Stask der Deutschen Bundesbank (bzw. deren Fortschreibung). Und zum Anderen gibt es mehrere vorstellbare Berechnungsmethoden u.a. wird z.b. die Auffassung vertreten, dass die Bank jede Überzahlung ab dem Zeitpunkt des Erhalts zu verzinsen habe, ohne mit anderen Beträgen verrechnen zu dürfen (mangels wirksamem Kreditvertrag ist eine Verrechnung ja nicht vereinbart); bei einer derargen Berechnungsmethode laufen dann ggf. erhebliche Beträge auf. Auch ohne diese Details der exakten Berechnung der Zinsdifferenz zu erörtern, lässt sich aber zumindest die Größenordnung eines Mindestbetrages der Zinsdifferenz abschätzen. Hier kann man vereinfacht so vorgehen, dass man zu Gunsten der Bank unterstellt, der Kredit wäre von Anfang an mit dem seinerzeit angemessenen marktüblichen niedrigeren Zins geführt worden unter voller Verrechnung aller Beträge. Dann ergibt sich zum Vergleichsschtag bei dem hypotheschen Verlauf des Darlehenskontos entsprechend ein niedrigerer Restschuldbetrag, und die Differenz zum tatsächlichen Restschuldbetrag erlaubt eine Schätzung der Untergrenze des in Betracht kommenden Zinsschadens. Angewandt auf das obige Beispiel bedeutet das Folgendes: Nehmen wir einmal an, dass der angemessene Zins eigentlich nur 4% betragen hä=e, dann hä=e sich wenn dieser Zins von Anfang an vertraglich vereinbart gewesen wäre zum selben Schtag eine hypothesche Restschuld von ca ergeben, anstelle der oben tatsächlichen genannten Restschuld von Das ist dann immerhin eine Differenz von ca Die von der Bank zu ersta=ende Zinsdifferenz beträgt also mindestens dieses wohlgemerkt zusätzlich zur Rückersta=ung einer bereits an die Bank gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung bzw. deren Vermeidung. 2

3 Das heißt in dem Beispielsfall also: Es geht nicht nur um Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch um mindestens weitere Zinsdifferenz, und damit insgesamt um wenigstens Dieser erhebliche Betrag würde im Beispiel ggf. 'verschenkt', wenn eine bestehende Widerrufsmöglichkeit nicht genutzt wird. Und das ist bei 70% mangelha,en Widerrufsbelehrungen ja alles andere als unwahrscheinlich. Wie das Beispiel zeigt, kann schon bei einer Finanzierung von nur die wirtscha,liche Bedeutung des Widerrufs-Jokers bei liegen, die wenn niemand die Widerrufs-Möglichkeit bemerkt im Ergebnis zu viel an die Bank gezahlt werden. "So dramasch sind die Dimension sehr o,, sagt Katrin Wedekind, Fachanwäln für Bankrecht in Lüneburg. Und rechnet man den gleichen Fall mit dem doppelten Betrag z.b. Hauskauf zu dann geht es z.b. um insgesamt Die Sendung WISO (ZDF) vom stellt sogar einen Fall vor, wo allein die Vorfälligkeitsentschädigung Euro beträgt, und nach 5-monager Tägkeit eines Anwalts am Ende auf nur herunter gehandelt werden konnte also fast Euro gespart! Auch wenn es finanziell a=rakv erscheint, den sog. Widerrufs-Joker zu nutzen, stellen sich manche Bankkunden die Frage, ob es nicht ggf. unfein ist, einen derargen Trick gegen Ihre Bank zu nutzen. Hierbei sollte beachtet werden, dass das Verbraucherschutzrecht und damit auch das Verbraucherkreditrecht dem Verbraucher ausdrücklich ein sog. ewiges Widerrufsrecht gibt, solange, bis es der Bank gelungen ist, ihren Kunden vollständig und richg über das Widerrufsrecht zu informieren. Die Bank könnte eine unterbliebene oder nicht korrekte Widerrufsbelehrung übrigens jederzeit nachholen, dann läu, eine Monatsfrist ab dem Zeitpunkt der Erteilung der mangelfreien Widerrufsbelehrung. Es ist z.t. zu hören, dass die Mangelha,igkeit der Widerrufsbelehrungen insbesondere der Jahre 2002 bis 2010 den Banken seit ca. 3 Jahren bekannt ist (zu der Zeit gab es nämlich einige grundlegende höchstrichterliche Entscheidungen). Es scheint fast so, als habe es bei den Banken eine bewusste Entscheidungen gegeben, die falschen Belehrungen nicht durch korrekte Belehrungen nachträglich zu heilen, sondern zu hoffen, dass möglichst wenige Kunden auf diese Möglichkeit aufmerksam werden. Seit Anfang 2013 die ARD-Sendung plusminus berichtete, ist das Thema Widerrufs-Joker sehr präsent in den Medien. Auch hier hä=en die Banken noch Gelegenheit gehabt zu reagieren und durch nachträgliche korrekte Widerrufsbelehrungen eine kurze Frist (von in diesem Fall einem Monat) in Gang zu setzen, nach deren Ablauf dann die Widerrufsmöglichkeit nicht mehr bestanden hä=e. Auch insoweit scheint es, dass die Banken sehenden Auges mangelha,e Widerrufsbelehrungen in der Welt gelassen haben. Schaut man sich ergänzend an, wie die Banken vielfach mit Kunden umgehen, die das Thema ewiges Widerrufsrecht ansprechen, verstärkt sich der Eindruck, dass es den Banken nicht um Fairness (gegenüber ihren Kunden) zu gehen scheint, sondern um nüchternes wirtscha,liches Kalkül; nur wer massiv gegen die Bank vorgeht, scheint ernst genommen zu werden ohne anwaltliche Begleitung und ggf. Klagedrohung ist meist wenig zu erreichen. Im Übrigen werben manche Bankberater Neukunden schon mit dem Hinweis, diese könnten doch bei der bisherigen Bank mit dem Widerrufs-Joker günsg aus dem alten Kredit heraus. Die Branche schont sich also selbst nicht. Kurzum: Es ist nicht unfein, sich auf den Widerrufs-Joker zu berufen. Lohnt sich der Widerrufs-Joker überhaupt? Oder wartet man nicht ggf. besser bis zum Ablauf der derzeitigen Zinsbindung? Zu dem einen Aspekt, ob es sich aus Bankkundensicht finanziell überhaupt lohnt, siehe obige Beispielszahlen. Zu den Kosten lässt sich keine einfache Aussage treffen. Bei der außergerichtlichen Tägkeit werden Anwälte o, Stundensätze vereinbaren wollen oder Pauschalhonorare vorschlagen. Diese außergerichtlichen Anwaltskosten werden im Ergebnis meist nicht von der Gegenseite ersta=et. Insofern muss der angestrebte wirtscha,liche Erfolg ins Verhältnis gesetzt werden zu den dafür notwendigen Aufwendungen. Aber selbst wenn die Anwaltskosten 10% des Ergebnisses betrügen (was eher hoch gegriffen ist), ergäbe sich noch eine hervorragende Rendite von 9: 1. Insbesondere bei Stundensatzvereinbarungen hat der Mandant zudem auch eine gute Kostenkontrolle, da er ja bei jedem weiteren kostenauslösenden Schri= entscheiden kann, ob er weitermachen will oder nicht. Zum Thema Rechtsschutzversicherung lässt sich in Kürze sagen: Deckungszusagen für Klagen sind in der Regel relav unproblemasch zu erhalten, wenn die Police grundsätzlich Vertragsrecht umfasst. Im außergerichtlichen Bereich ist das Regulierungsverhalten der verschiedenen Versicherer sehr unterschiedlich und reicht von sehr unerfreulich bis kulant Details muss man im Einzelfall prüfen und erörtern. Auch insoweit gilt wieder, dass eine Abwägung nög ist zwischen dem angestrebten wirtscha,lichen Erfolg und dem Einsatz oder der Inveson, die der Mandant tägt: auch ohne Deckung durch die Rechtsschutzversicherung lohnt sich der Widerrufs-Joker. Denn: Bei immerhin 70% noch mit dem Widerrufs-Joker widerruparer Verträge stehen die Chancen ja auch grundsätzlich gut was zum dri=en Punkt überleitet: 3

4 3. Wie stehen überhaupt Chancen und Risiken bei einem derartigen Vorgehen? Die hohe Prozentzahl von 70% darf allerdings nicht zu der Annahme verleiten, diese Fälle seien einfach: Weder ist die rechtliche Prüfung, ob es sich um einen der 70% erfolgversprechenden Fälle handelt oder um einen der 30% aussichtslosen oder wenig aussichtsreichen Fälle handelt, einfach. Noch ist die Durchsetzung des Kundenrechts gegen die Bank einfach. Verbraucherkreditrecht ist zudem eine Spezialmaterie, die auch nicht alle Bankrechtler bearbeiten, von anderen Anwälten einmal ganz zu schweigen. Es gibt beim Widerrufsrecht über die Jahre seit 2002 mehr als 10 verschiedene Rechtslagen und damit mehr als 10 verschiedene gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrungen. Z.T. gelten zwei Fassungen des gesetzlichen Musters nebeneinander, so dass eine doppelte Prüfung nög wird. Die Muster-Widerrufsbelehrungen darf man sich auch nicht im eigentlichen Sinne als ferge Muster vorstellen, sondern vielmehr müssen diese erst unter Anwendung von sog. Gestaltungshinweisen (Streichung oder Ergänzung oder Austausch einzelner Formulierungen) auf verschiedene Fallgruppen angepasst werden. Erst wenn man die für die jeweilige Fallgruppe einschlägige Variante des zeitlich maßgeblichen Musters ermi=elt hat, kann die eigentliche Prüfung der konkreten Widerrufsbelehrung erfolgen. Auch diese Prüfung ist komplex und erfolgt i.d.r. in zwei Stufen: Zum einen geht es darum, dass eine hinreichende Abweichung vom gesetzlichen Muster vorliegen muss (da bei Verwenden des jeweiligen Musters die Widerrufsbelehrung als wirksam gilt, auch wenn sie ggf. ansonsten Mängel aufweist). Und zum anderen geht es um eine inhaltliche Prüfung sowie auch eine Überprüfung der äußeren Gestaltung. Eine vollständige Prüfung auf das Vorliegen des Widerrufs-Jokers kann ohne weiteres zwei bis drei Stunden je Vertrag beanspruchen. Und mit einem posiven Vorprüfungsergebnis ob von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt ist es leider selten getan. Dies ist immer wieder zu hören: Die Banken versuchen offenkundig, aus der hohen Zahl von 70% aller Verträge, die mit dem Widerrufs-Joker angreipar wären, über mehrere Stufen strategischer und takscher Manöver am Ende eine kleine Anzahl zu machen, mit denen dann tatsächlich Einigungen gefunden werden. Wie oben ziert, dauerten die Verhandlungen durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei in dem WISO -Fall immerhin fünf Monate. Selbst wenn man einmal hoch grei, und ein Anwaltshonorar von annimmt, blieben in dem WISO -Fall vom Erfolg (Reduzierung der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung von um auf nur noch ) noch und damit 87% übrig. Und ohne die Einschaltung des Anwaltes hä=en die Bankkunden im Beispielsfall 0 anstelle von nunmehr Ne=o-Ertrag bekommen. Dass es sich lohnt, zu kämpfen, entspricht auch der Erfahrung der Rechtsanwälte Leif Holger und Katrin Wedekind (Sozietät Wedekind, Lüneburg) nach Prüfung von inzwischen mehr als 100 Fällen. Und es ist leider auch meist ein Kampf nö/g. Ohne spezialisierten Anwalt an der Seite erreicht man da meist nichts. 4

5 Schlussbemerkung 1. Verbraucher vs. Unternehmer: Wer kann den Widerrufs-Joker nutzen? Ein Widerrufsrecht haben nur Verbraucher dies darf aber nicht missverstanden werden. Denn das Gesetz definiert Verbraucher nicht als eine persönliche Eigenscha,, sondern stellt darauf ab, ob man beim konkreten Geschä, als Verbraucher gehandelt hat. Also ist der Widerrufs-Joker auch ein Thema für alle Unternehmer und Selbständige sowohl was die private Wohnimmobilie angeht, als auch, wenn es Immobilien im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung betrifft. Denn bei Finanzierung einer privaten Immobilie handelt man als Verbraucher im Sinne des Gesetzes und kann damit auch den Widerrufs-Joker nutzen. 2. Faktor Zeit: Gibt es Fristen zu beachten? Grundsätzlich verjährt das Recht auf Ausübung des Widerrufs nicht, z.t. wird aber die Auffassung vertreten, wenn man ein Recht über Jahre lang nicht geltend mache, sei es irgendwann verwirkt. Auch ist zu beachten, dass eine nachträgliche Widerrufsbelehrung (wenn diese denn korrekt war), ggf. eine Monatsfrist in Gang setzt. Bei AuFebungsvereinbarungen müssen diese ggf. daraufin geprü, werden, ob sich rechtliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht ergeben haben. Dies ist alles eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich aber lässt sich zum Faktor Zeit Folgendes sagen: Noch ist die Rechtsprechung sehr kundenfreundlich. Das kann sich aber jederzeit ändern, insbesondere wenn die Banken durch eine größere Zahl von erfolgreichen Widerrufs-Jokern finanzielle Einbußen erleiden und sich Gerichte davon ggf. beeindrucken lassen oder gar die Polik sich dazu äußert. Man darf auch nicht vergessen, dass eine gewisse Zahl von Fällen schon abgeschlossen ist. Es besteht immer die Gefahr, dass irgendwann ein Smmungsumschwung passiert und sich die Meinung an den Gerichten breit macht, nun sei es aber genug mit dieser vorzeigen Aussegsmöglichkeit. Wer übrigens hofft, dass irgendwann so viele Präzedenzfälle öffentlich werden, dass die Rechtsdurchsetzung ganz einfach wird, der wird wohl en=äuscht werden. Die Banken tun offenkundig alles, um zu verhindern, dass erzielte Einigungen öffentlich werden und verlangen regelmäßig strapewehrte Schweigeklauseln. Wer schon einmal vor Gericht war, der weiß, dass ein wirtscha,lich potenter Gegner einen Fall nooalls durch alle Instanzen treibt und alleine durch diese Möglichkeit einen starken Druck aupauen kann, sich als wirtscha,licher David irgendwann doch lieber zu einigen. Dementsprechend kann es durchaus passieren, dass sich in der öffentlichen Wahrnehmung ein negaves Bild der Tendenz in der Rechtsprechung ergibt nicht weil die Rechtsprechung kundenfeindlich wäre, sondern ggf. weil nur solche Urteile ergehen und bekannt werden, die zu Gunsten der Bank ausgegangen sind. Während ggf. die Mehrzahl der Fälle zu Gunsten der Kunden sllschweigend erledigt wird. Abschließend kann daher nur ermugt werden, nicht zu lange zu warten. Es gibt schon etliche Bankkunden, die den Widerrufs-Joker mit Erfolg genutzt haben. Ein nachprüparer Fall ist z.b. in dem sehenswerten Beitrag der ZDF-Sendung WISO vom dokumenert das Video ist über die ZDF-Mediathek noch abrupar. Wer also erwägt, für sich den Widerrufs-Joker zu nutzen, sollte sich ehrlich fragen: Was genau spricht dafür, noch länger zu warten? Und wird man sich nicht ggf. ärgern, wenn man später von einem Bekannten erfährt, dass dieser den Widerrufs-Joker mit Erfolg genutzt und Zehntausende von Euro gespart hat? Zu bedenken ist auch, dass die Zinsen irgendwann wieder steigen werden noch sind die Zinsen für eine neue Finanzierung historisch niedrig, das wird nicht ewig so bleiben erste Äußerungen in diese Richtung gibt es bereits. Nähere Informaonen gibt es z.b. auf der Website Quelle: Katrin Wedekind, Rechtsanwäln Mediatorin Fachanwäln für Bank- und Kapitalmarktrecht & Leif Holger Wedekind, Rechtsanwalt Mediator Zwangsverwalter, Lüner Weg 2, Lüneburg, Tel. (04131) , Fax (04131) , 5 Steuerkanzlei Wilke und Ostermann Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Wilke und Kerstin Ostermann Stadtkoppel Lüneburg Telefon: 04131/ Fax: 04131/ steuern@wilke-ostermann.de Web: In Kooperation mit: ASAGO Steuerberatungsgesellschaft mbh Dipl.-Kfm. Hans-Ulrich Wilke und Kerstin Ostermann Lenbachstr Hamburg Telefon: 040/ Fax: 040/ steuern@asago.de Web:

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