Zensus Erläuterungen zum Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde im Zensus 2011 und Ergänzende Hinweise

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1 Zensus 2011 Erläuterungen zum Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde im Zensus 2011 und Ergänzende Hinweise Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

2 2 Inhaltsverzeichnis I. Erläuterungen zum Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde im Zensus Gemeldete Personen gemäß Melderegisterbestand auf Grundlage der Datenübermittlungen der Meldebehörden gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 (ohne freiwillig gemeldete Personen) Datenübermittlung durch Meldebehörden zum Stichtag 9. Mai 2011 sowie zum 9. August Zweck der zweiten Datenlieferung zum 9. August Ausgewiesene Zahlen gemeldeter Personen gemäß Melderegisterbestand Ermittelte statistische Korrekturen von Über- und Untererfassungen von Personen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in den Melderegisterbeständen Mehrfachfalluntersuchung gemäß 15 ZensG Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen gemäß 8 ZensG Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis gemäß 7 ZensG Im Zensus 2011 ermittelte Einwohnerzahl Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl (einfacher relativer Standardfehler) Bevölkerung zum gemäß Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 und der Volkszählung Schichtwerte der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis für große Gemeinden II. Ergänzende Hinweise Zentrale Aufgabe des Zensus Rückspielverbot: Keine Möglichkeit der Bereinigung des Melderegisters Unterschiede der im Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahl zur bisherigen Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Volkszählung

3 3 I. Erläuterungen zum Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde im Zensus Gemeldete Personen gemäß Melderegisterbestand auf Grundlage der Datenübermittlungen der Meldebehörden gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 (ohne freiwillig gemeldete Personen) 1.1 Datenübermittlung durch Meldebehörden zum Stichtag 9. Mai 2011 sowie zum 9. August 2011 Die Basis für die Ermittlung der Einwohnerzahlen der Gemeinden sind beim registergestützten Zensus 2011 die von den Meldebehörden nach 3 ZensG 2011 aus den Melderegistern übermittelten Personendatensätze. Diese Daten wurden von den Gemeinden zum Zensusstichtag 9. Mai 2011 sowie drei Monate danach, zum 9. August 2011, an das Statistische Landesamt geschickt. 1.2 Zweck der zweiten Datenlieferung zum 9. August 2011 Anmeldungen an einer Anschrift können in der Regel nur dann in den Melderegistern gespeichert werden, wenn die Personen ihren Meldepflichten nachkommen. Die aufgrund des Landesmelderechts bestehenden Fristen für die Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht werden erfahrungsgemäß häufig überschritten. So war aufgrund der Erfahrungen des Zensustests 2001 davon auszugehen, dass nachträgliche Meldungen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bei den Meldebehörden erfolgen. Um auch die Personen am richtigen Wohnort zählen zu können, die sich nach dem Stichtagsdatum 9. Mai 2011 bei den Meldebehörden rückwirkend angemeldet haben, war demnach ein zweiter Melderegisterauszug drei Monate nach dem Stichtag zu übermitteln. Konkret bedeutet dies, dass mittels der zweiten Melderegisterlieferung zum 9. August 2011 die zum Zensusstichtag übermittelten Meldebestände um diejenigen Zugänge aktualisiert wurden, die stichtagsrelevant waren, aber erst im Zeitraum von drei Monaten nach dem Stichtag in die Melderegister eingearbeitet wurden (z.b. Zuzüge und Geburten, die bereits vor oder am 9. Mai 2011 stattgefunden haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet wurden). 1.3 Ausgewiesene Zahlen gemeldeter Personen gemäß Melderegisterbestand Relevant für die Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus sind nur Personen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung. Freiwillig gemeldete Personen bzw. Personen mit Nebenwohnung sind nicht zensusrelevant. Der Melderegisterbestand zu Nebenwohnungen

4 4 wird lediglich nachrichtlich im Datenblatt gesondert aufgeführt. Bei der im Datenblatt ausgewiesenen Anzahl der Personen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung handelt es sich demnach um den von der Gemeinde gelieferten Melderegisterbestand zum 9. Mai 2011, abzüglich der freiwillig gemeldeten Personen (z.b. Diplomaten) und Personen mit Nebenwohnungen, erweitert um die bis zum 9. August 2011 erfassten stichtagsrelevanten Zugänge. Melderegisterbestand zum 9. Mai Nebenwohnsitze zum 9. Mai Freiwillige Meldungen zum 9. Mai Zugänge mit alleiniger bzw. Hauptwohnung aus Melderegisterbestand zum 9. August 2011 (ohne freiwillige Meldungen) = Anzahl der im Datenblatt ausgewiesenen Personen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung (konsolidierter Melderegisterdatenbestand der Gemeinde) 2. Ermittelte statistische Korrekturen von Über- und Untererfassungen von Personen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in den Melderegisterbeständen (1) Ausgehend vom konsolidierten Melderegisterbestand der Personen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung sieht der Zensus eine Reihe ergänzender und korrigierender Maßnahmen bei der Ermittlung der Einwohnerzahlen vor. Diese haben den Zweck, Fehler im Datenbestand der Melderegister wie Karteileichen (Übererfassungen) und Fehlbestände (Unterfassungen) zu ermitteln und im Zensusdatenbestand zu bereinigen. Zudem stellen sie vor dem Hintergrund der Stichtagsbezogenheit im Zensus verfahrensbedingte statistische Korrekturen dar. (2) Inaktuelle Melderegister: Melderegisterangaben können aus einer Vielzahl von Gründen teilweise unvollständig oder inaktuell sein. So können beispielsweise durch unterlassene Abmeldungen Personen noch im Register geführt sein, obwohl sie bereits nicht mehr in der Gemeinde wohnen (Übererfassungen), oder aber an ihrem Wohnort (noch) nicht gemeldet sein (Untererfassungen). (3) Statistische Korrekturen: Wie unter 1.2 beschrieben, wurden stichtagsrelevante Zugänge zwischen den beiden Melderegisterlieferungen im konsolidierten Melderegisterbestand erfasst. Stichtagsrelevante Abgänge, d.h. Personen, die in der ersten Melderegisterlieferung vorhanden waren, jedoch in der zweiten nicht mehr z.b. Fortzüge und Sterbefälle, die bereits vor oder am 9. Mai 2011 stattgefunden haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet wurden, blieben der Fortzugsgemeinde noch zugerechnet. Ein Abzug konnte im Rahmen der Konsolidierung der beiden Melderegisterlieferungen nicht erfolgen, da dem Statistischen Landesamt nicht bekannt war, ob diese Fortzüge und Sterbefälle bereits vor oder zum Stichtag erfolgt sind oder aber erst

5 5 nach dem 9. Mai Die Daten fortgezogener bzw. verstorbener Einwohner wurden im Rahmen des Zensus zu keinem Zeitpunkt von den Gemeinden an das Statistische Landesamt geliefert und somit auch kein Auszugs- bzw. Sterbedatum; die Lieferung umfasste ausschließlich aktive Datensätze, d.h. Datensätze von Personen, die zum jeweiligen Lieferzeitpunkt im Melderegister vorhanden waren. (4) Die erst nach dem 9. Mai 2011 gemeldeten stichtagsrelevanten Abgänge werden bei der Mehrfachfalluntersuchung des Zensus identifiziert und als Übererfassungen zum Abzug gebracht. 2.1 Mehrfachfalluntersuchung gemäß 15 ZensG 2011 (1) Zur Ermittlung der Über- und Untererfassungen des Melderegisterbestandes wurde zunächst die Mehrfachfalluntersuchung gemäß 15 ZensG 2011 durchgeführt. Dabei wurde vom Statistischen Bundesamt durch einen Abgleich sämtlicher konsolidierter Melderegisterbestände geprüft, ob Personen bundesweit mit mehreren alleinigen Wohnungen oder Hauptwohnungen (Mehrfachfälle) erfasst waren. (2) Dabei wurden wie bereits unter 2. erwähnt auch die Datensätze von Personen identifiziert, deren Umzüge von einer in eine andere Gemeinde zwar bereits vor oder am 9. Mai 2011 erfolgt waren, aber erst im Zeitraum vom 10. Mai 2011 bis zum 9. August 2011 in den jeweiligen Melderegistern nachvollzogen wurden. Während in den Zuzugsgemeinden diese stichtagsrelevanten Umzüge im Zensusdatenbestand als Zugänge erfasst werden konnten, wurden sie aufgrund der fehlenden Übermittlung von inaktiven Personendatensätzen in den Fortzugsgemeinden nicht als Abgänge erfasst. Das hat zur Folge, dass diese Personen im Zensusdatenbestand nicht nur in der Zuzugsgemeinde sondern auch in der Fortzugsgemeinde mit Haupt- oder alleiniger Wohnung erfasst waren. Die Datensätze dieser Personen wurden in der Gemeinde mit dem älteren Einzugsdatum unabhängig von der Gemeindegröße maschinell bereinigt und als Übererfassung verbucht, damit letztlich von der Einwohnerzahl abgezogen. (3) Neben diesen temporären Mehrfachfällen im Zensusdatenbestand existieren auch dauerhafte mehrfache Meldungen in den Melderegistern unterschiedlicher Gemeinden. Hier wurde nach der Gemeindegrößenklasse differenziert. Waren ausschließlich Gemeinden mit mindestens Einwohnern betroffen, so wurden die Mehrfachfälle vom Statistischen Bundesamt generell anhand des maßgeblichen Entscheidungskriteriums, dem jeweiligen Einzugsdatum der betroffenen Personen, maschinell bereinigt: In der Gemeinde mit dem älteren Einzugsdatum wurden diese Personen als Übererfassung verbucht.

6 6 (4) War jedoch mindestens eine Gemeinde mit weniger als Einwohnern betroffen, so wurde der tatsächliche Wohnungsstatus von Personen, die mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung erfasst waren, mit Hilfe des Fragebogens zur Klärung des Wohnsitzes gemäß 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011 festgestellt. In den Gemeinden, in welchen eine alleinige oder Hauptwohnung nicht bestätigt werden konnte, wurden diese Personen als Übererfassung zum Abzug gebracht. (5) Bei der Mehrfachfalluntersuchung wurden zudem alle Meldedatensätze ermittelt, bei denen Personen bundesweit ausschließlich mit Nebenwohnung(en) gemeldet waren, also weder alleinige Wohnung noch Hauptwohnung aufwiesen. Diese Fälle wurden ebenfalls im Rahmen der Befragung zur Klärung des Wohnsitzes schriftlich geklärt und in den Gemeinden, in denen die Befragten angaben, ihre Hauptwohnung zu haben, als Untererfassung, also letztlich als Einwohnerzuwachs, verbucht. 2.2 Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen gemäß 8 ZensG 2011 (1) Auch im Rahmen der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen gemäß 8 ZensG 2011 wurden Über- und Untererfassungen des Melderegisterbestandes festgestellt. Sonderbereiche sind Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte Einrichtungen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen sowie Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte ( 2 Abs. 5 ZensG 2011). Zu den Sonderbereichen zählen beispielsweise Studentenwohnheime, Mutter-Kind-Einrichtungen, Altenheime, Behindertenwohnheime, Arbeiterwohnheime, Krankenhäuser, Klöster und Justizvollzugsanstalten. (2) Der im Jahr 2001 durchgeführte Zensustest hatte deutlich werden lassen, dass die Melderegister für Personen, die an Sonderanschriften wohnen, eine hohe Zahl an Über- und Untererfassungen aufweisen. Dies ist auf eine in der Regel hohe Fluktuation an diesen Anschriften und ein häufig unzureichend entwickeltes Meldeverhalten zurückzuführen (siehe Begründung zu 9 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 ) 1. Aus diesem Grund wurde für Anschriften mit Sonderbereichen eine Vollerhebung nach 8 Abs. 1 ZensG 2011 durchgeführt. Das heißt, dass an allen Sonderanschriften unmittelbar erhoben wurde, welche Personen dort zum 9. Mai 2011 wohnhaft waren. Die Sonderbereiche wurden dabei in nicht-sensible und sensible Einrichtungen unterteilt. In den nicht-sensiblen Gemeinschaftsunterkünften wie zum Beispiel Studentenwohnheimen, Klöstern und Seniorenwohnheimen wurden die Bewohner persönlich befragt. 1 Deutscher Bundestag Drucksache 16. Wahlperiode , S. 18.

7 7 (3) Sensible Sonderbereiche wie zum Beispiel Justizvollzugsanstalten, Notunterkünfte für Obdachlose oder psychiatrische Einrichtungen sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Deshalb wurden bei der Befragung in sensiblen Einrichtungen besonders hohe Anforderungen an den Datenschutz gestellt. Stellvertretend für die Bewohner gaben die Einrichtungsleitungen gegenüber speziell geschulten Erhebungsbeauftragten oder per Online-Meldung Auskunft. (4) Die erhobenen Daten wurden zunächst mit den Meldedaten an den Sonderanschriften durch die Statistischen Landesämter abgeglichen. Dort wohnhafte Personen, die nicht im Melderegister geführt waren, wurden in den Zensusdatenbestand der Sonderbereichsgemeinde neu aufgenommen (Untererfassung). Umgekehrt wurden Personen, die nicht an der Anschrift wohnten, obgleich sie im Melderegister geführt waren, in den Meldedatenbeständen des Zensus gelöscht (Übererfassung). Um sicherzustellen, dass Personen aus dem Sonderbereich nicht zusätzlich an einer anderen Anschrift im Bundesgebiet gemeldet waren und dort als Einwohner gezählt wurden, wurde eine Mehrfachfalluntersuchung durchgeführt. Lagen für eine Person mehrere Datensätze vor, wurde anhand verschiedener Kriterien wie z.b. des Einzugsdatums und des Familienstandes, der Wohnungsstatus der Person entsprechend 12 MRRG i. V. m. 15 Abs. 2 MRRG festgelegt (vgl. Begründung zu 8 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen ). 2 Anschließend wurde diese Person in der Gemeinde, in der nicht die Hauptwohnung war, als Übererfassung bei der Mehrfachfalluntersuchung gemäß 15 ZensG 2011 zum Abzug gebracht. 2.3 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis gemäß 7 ZensG Ziele der Haushaltebefragung In Gemeinden mit mindestens Einwohnern wurden Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis gemäß 7 ZensG 2011 sowie der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) durchgeführt. Die Haushaltebefragung diente gemäß 7 Abs. 1 ZensG 2011 zum einen der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet waren, tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnten und zum anderen der Feststellung, ob an einer Wohnanschrift Personen tatsächlich wohnten, die nicht im Melderegister verzeichnet waren. Ziel war jedoch nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person, sondern primär die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl. Ein weiteres Ziel der 2 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode , S. 37.

8 8 Haushaltebefragungen war die Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden konnten, z.b. Angaben zur Bildung, zum Migrationshintergrund oder zur Erwerbstätigkeit Das Stichprobenverfahren der Haushaltebefragung (1) Die Haushaltsstichprobe wurde als geschichtete Zufallsstichprobe konzipiert. 3 Da der Zensustest aus dem Jahr 2001 gezeigt hat, dass die Abweichungen zum Melderegister mit der Zahl der an einer Anschrift gemeldeten Personen (Anschriftengröße) zunehmen, wurde die Größe der Anschrift als Schichtungsmerkmal gewählt. Es wurden insgesamt acht Schichten und somit für jede Gemeinde (bzw. für jeden Stadtteil bei Gemeinden von mehr als Einwohnern) individuell zugeschnittene acht Anschriftengrößenklassen gebildet. Ziel der Schichtung war es, die Zuteilung zu einer Schicht so zu wählen, dass in jeder Schicht einer Gemeinde ungefähr gleich viele Personen wohnhaft waren. Aus diesen Schichten erfolgte die Ziehung der Stichprobenanschriften nach einem mathematischstatistischen Zufallsverfahren. (2) Bei der Feststellung des Stichprobenumfangs war folgender Grundsatz zu berücksichtigen: Je heterogener eine Schicht war, d.h. je größer die Streuung (Varianz) der Anschriftengröße war, desto höher musste der Stichprobenumfang ausfallen. Durch die Berücksichtigung dieses Zusammenhangs bei der Schichtung erfolgte für jede Gemeinde mit mindestens Einwohnern eine optimierte Stichprobenauswahl. Dies führte dazu, dass für die gebildeten Anschriftengrößenklassen unterschiedliche Auswahlsätze zum Einsatz kamen. In der achten Schicht lag meistens die höchste Streuung der Anschriftengröße vor. Deshalb gab es dort in der Regel die höchsten Auswahlsätze und damit auch die höchsten Anteile von in die Stichprobe einbezogenen Personen. Auch in der ersten Schicht führten oft relativ viele Anschriften ohne gemeldete Personen am Rande des Wertebereichs zu einer relativ großen Streuung und damit zu einem höheren Auswahlsatz. Zu beachten ist, dass ein großer Wertebereich bei der Anschriftengrößenklasse nicht zwangsläufig zu einer hohen Varianz führt, sondern vielmehr, wie breit gestreut sich die Anschriften auf diesen Wertebereich verteilen. 3 Zur Optimierung des gesamten Verfahrens initiierte das Statistische Bundesamt ein Stichprobenforschungsprojekt, das von Stichprobenexperten der Universität Trier und GESIS Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften in Mannheim bearbeitet wurde. (Ralf Münnich, Siegfried Gabler u.a. (Juli 2012): Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissenschaft, Band 21, Herausgeber: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden)

9 9 (3) Bei der Haushaltebefragung wurden alle Personen, die am 9. Mai 2011 an diesen Anschriften wohnhaft waren, von den Erhebungsbeauftragten nach 11 ZensG 2011 i.v.m. 14 BStatG vor Ort befragt. (4) Nach der Erhebung und Aufbereitung der Haushaltebefragung fand für jede Stichprobenanschrift ein Vergleich zwischen den Angaben aus dem Melderegister und den Erhebungsdaten statt. Am Ende dieses Abgleichs war bekannt, in wie vielen Fällen der Erhebungsbefund der Haushaltebefragung mit dem konsolidierten Melderegisterbestand übereinstimmte (paarige Fälle) bzw. wie viele Übererfassungen (sog. Karteileichen) und Untererfassungen (sog. Fehlbestände) in den Meldedaten an den Stichprobenanschriften einer Gemeinde vorlagen. (5) Die Stichprobenergebnisse wurden nun mittels eines Regressionsverfahrens auf die Gemeinden bzw. Stadtteile hochgerechnet. Für jede Anschrift wurde ein Hochrechnungsfaktor bestimmt, der angibt, wie die Anzahl der an dieser Anschrift lebenden Personen zur Bestimmung der Gesamteinwohnerzahl hochgerechnet werden soll. In diese Hochrechnungsfaktoren fließen auch Informationen von Bezugsmerkmalen auf Anschriftenebene ein (z.b. wie verhält sich die Anzahl der gemeldeten Personen in der Gemeinde zu der gemäß Stichprobe hochgerechneten Anzahl gemeldeter Personen). Zudem gehen die Anschriften mit unterschiedlichen Gewichten in die Hochrechnung ein, die über die Kehrwerte der Ziehungswahrscheinlichkeiten bestimmt sind. Hatte z.b. eine Anschrift eine Auswahlchance von 25%, so liegt das Gewicht dieser Anschrift bei 4, d.h. sie wird mit 4 multipliziert. Basierend auf den Ergebnissen der Haushaltsstichprobe zu den Überund Untererfassungen in den Melderegistern wurden im statistikinternen Zensusdatenregister die Datenbestände der Gemeinden mit mindestens Einwohnern anschließend statistisch korrigiert. Insgesamt wurden in Bayern fast 9% aller Einwohnerinnen und Einwohner im Zuge der Durchführung des Zensus befragt. Verteilt auf die einzelnen Gemeinden in Bayern ergeben sich hierbei Auswahlsätze, je nach individueller Gemeindegröße und Gemeindestruktur von knapp 2% bis etwas mehr als 37%. 3. Im Zensus 2011 ermittelte Einwohnerzahl Ausgehend von den gemeldeten Personen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 wurde unter Verwendung der aus den verschiedenen Erhebungsteilen ermittelten Salden aus Über- und Untererfassungen die Einwohnerzahlen der Gemeinden zum 9. Mai 2011 berechnet.

10 10 4. Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl (einfacher relativer Standardfehler) Die Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl wird durch den einfachen relativen Standardfehler wiedergegeben. Der hierfür angestrebte Wert beträgt 0,5% und orientiert sich damit an der Genauigkeit von gut durchgeführten traditionellen Volkszählungen. Ein einfacher relativer Standardfehler von 0,5% bedeutet, dass der relative Unterschied zwischen der mit dem Zensus festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% maximal 1% beträgt. Das bedeutet z.b. für eine Gemeinde, für die eine Einwohnerzahl von ermittelt wurde, dass das Ergebnis mit 95%iger Sicherheit nicht mehr als 200 Personen von der tatsächlichen Einwohnerzahl abweicht (vgl. Begründung zu 7 Abs. 1 ZensG 2011 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen ) Bevölkerung zum gemäß Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 und der Volkszählung 1987 Der Bevölkerungsstand wurde in den alten Bundesländern bisher auf Basis der letzten im Jahr 1987 stattgefundenen Volkszählung anhand der Bevölkerungsbewegungen (Geburten, Sterbefälle, Zu- und Fortzüge) fortgeschrieben. Nach Durchführung des Zensus 2011 wurde die Fortschreibung auf eine neue Basis den Zensus 2011 gestellt. Für die jeweilige Gemeinde wird die Bevölkerung zum 31. Dezember 2011 gemäß Bevölkerungsfortschreibung sowohl auf Grundlage des Zensus 2011 als auch der Volkszählung 1987 nachrichtlich ausgewiesen. 6. Schichtwerte der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis für große Gemeinden (Rückseite des Datenblattes) Schichtnummer (Spalte 1): Gemäß dem Stichprobenmodell wurde die Stichprobe nach der Größe der Anschrift geschichtet. Diese Spalte gibt an, um welche Anschriftengrößenklasse es sich handelt. Schichtnummer 1 = kleine Anschriften (bspw. Einfamilienhäuser mit bis zu 3 gemeldeten Personen) bis zu Schichtnummer 8 = große Anschriften. 4 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode , S. 31.

11 11 Individuelle Anschriftengrößenklasse je Gemeinde (Spalte 2): Da die Stichprobe für jede Gemeinde individuell optimiert wurde, ist die Aufteilung der Anschriftengrößenklassen ebenfalls individuell für jede Gemeinde bzw. in Städten mit mindestens Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa Einwohnern erfolgt. Ziel der Schichtung war es, die Zuteilung zu einer Schicht so zu wählen, dass in jeder Schicht einer Gemeinde ungefähr gleich viele Personen wohnhaft sind (siehe Spalte 6). Deswegen wurden auch teilweise Anschriften mit derselben Personenzahl in unterschiedliche Schichten aufgeteilt. Beispiel: In Schicht 1 sind die Anschriften mit 0-2 Personen, während der Schicht 2 die Anschriftenklasse 2-3 zugrunde liegt. Anschriften mit Wohnraum (Spalten 3-5): Diese Spalten geben an, wie viele Anschriften mit Wohnraum im Anschriften- und Gebäuderegister in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Stichprobenhauptziehung am 1. September 2010 vorhanden waren und wie viele davon für die Haushaltsstichprobe ausgewählt wurden (absolute und relative Werte). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine Sonderanschriften betrachtet werden. Bevölkerung (Spalten 6-8): Diese Spalten geben an, wie viele Personen in der Gemeinde zum 9. Mai 2011, dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011, gemeldet waren und wie viele davon über die Stichprobenziehung der Anschriften in die Stichprobe gelangt sind (absolute und relative Werte). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine Bevölkerung an Sonderanschriften betrachtet wird. Fehlbestände (Spalte 9): Diese Zahlen geben die Untererfassungen (vor Hochrechnung) des Registers wieder, die im Rahmen der Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis ermittelt wurden. Es gilt: Fehlbestände = Existente Personen (Spalte 12) Paarige Personen (Spalte 11) Karteileichen (Spalte 10): Diese Zahlen geben die Übererfassungen (vor Hochrechnung) des Registers wieder, die im Rahmen der Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis ermittelt wurden. Im Allgemeinen gilt: Karteileichen = Melderegisterbestand (Spalte 7) Paarige Personen (Spalte 11). [Abweichend hiervon gilt in Einzelfällen, wenn es mehrere Anschriften zu demselben Gebäude gab bzw. wenn sich eine vermeintliche Sonderanschrift als gewöhnliche Anschrift herausstellte: Karteileichen < Melderegisterbestand Paarige Personen]

12 12 Paarige Personen (Spalte 11): Die Personen, die im Melderegister gemeldet sind und durch die Haushaltebefragung bestätigt werden konnten, werden als paarige Personen bezeichnet. Existenzen (Spalte 12): Alle durch die Haushaltebefragung an der Anschrift als wohnhaft festgestellte Personen werden als existente Personen bzw. als Existenzen bezeichnet. Im Schichtteil des Datenblattes sind die Ergebnisse aus der Nach- und Ergänzungsziehung die durchgeführt wurden, um auch den Zeitraum nach dem 1. September 2010 abzubilden nicht vorhanden. Diese wurden nicht nach demselben Schichtmodell gezogen und lassen sich nicht in das Schema des Datenblattes integrieren. Im Saldierungsteil auf der ersten Seite des Datenblattes sind die Ergebnisse der Nacherhebungen jedoch berücksichtigt.

13 13 Bevölkerung zum 9. Mai 2011 Erläuterungen siehe Punkt. Gemeldete Personen gemäß Melderegisterbestand auf Grundlage der Datenübermittlungen der Meldebehörden gemäß 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 (ohne freiwillig gemeldete Personen) 1. davon mit Nebenwohnung davon mit alleiniger bzw. Hauptwohnung Ermittelte statistische Korrekturen von Über- und Untererfassungen von Personen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in den Melderegisterbeständen auf der Grundlage der Mehrfachfalluntersuchung gemäß 15 ZensG und zwar: Übererfassungen Untererfassungen + Saldo Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen gemäß 8 ZensG und zwar: Übererfassungen Untererfassungen + Saldo Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis gemäß 7 ZensG und zwar: Übererfassungen Untererfassungen + Saldo Im Zensus 2011 ermittelte Einwohnerzahl = 3. Nachrichtlich: Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl (einfacher relativer Standardfehler) 4. Bevölkerung zum gemäß Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage 5. des Zensus 2011 der Volkszählung 1987/ Einwohnerzahl vom 3. Oktober 1990 (neue Bundesländer)

14 14 Schichtwerte der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Erläuterungen siehe Punkt Anschriften mit Wohnraum Bevölkerung Schichtnummer Individuelle Anschriftengrößenklasse je Gemeinde (von bis Personen) gemäß dem nach 2 Abs. 3 StichprobenV für die Stichprobenziehung maßgeblichen Anschriften- und Gebäuderegister in der Gemeinde hiervon wurden in die Stichprobe einbezogen gemäß Berichtszeitpunkt des Zensus nach 1 ZensG 2011 in Verbindung mit 3 Abs. 2 ZensG 2011 in der Gemeinde hiervon wurden in die Stichprobe einbezogen Anzahl der Fehlbestände je Schicht vor Hochrechnung Anzahl der Karteileichen je Schicht vor Hochrechnung Anzahl der paarigen Personen je Schicht vor Hochrechnung Anzahl der Existenzen je Schicht vor Hochrechnung 6. Anzahl % Anzahl % Anzahl

15 15 II. Ergänzende Hinweise 1. Zentrale Aufgabe des Zensus 2011 Der Zensus 2011 hat nicht die Funktion der Kontrolle und der Korrektur der kommunalen Melderegister. Er ist national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Er liefert Basisdaten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem, z.b. die Fortschreibungs- und Auswahlgrundlagen, aufbauen. Zentrale Aufgabe jedes Zensus ist die statistische Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen, die in vielen Zusammenhängen z.b. beim horizontalen und vertikalen Finanzausgleich sowie bei der Einteilung der Wahlkreise als maßgebliche Bemessungsgrundlagen dienen. Nicht zuletzt greift auch die Regional- und Sozialpolitik der Europäischen Union auf diese Basisdaten zurück, z. B. bei der Vergabe von Mitteln aus den EU-Strukturfonds. (siehe Begründung des Zensusgesetzes 2011 im Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen ) Rückspielverbot: Keine Möglichkeit der Bereinigung des Melderegisters Es ist zu beachten, dass für den Zensus 2011 genauso wie bereits für die Volkszählung 1987 das sogenannte Rückspielverbot ausnahmslos gilt. Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, Angaben der Befragten wie Name und Anschrift an Einwohnermeldeämter zurückzuspielen. Mit diesem Rückspielverbot trägt das Gesetz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 Rechnung. Darin wurde eine Kombination der Volkszählung für statistische Zwecke mit einem Melderegisterabgleich als verfassungswidrig gewertet. Danach würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, wenn personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzugs weitergegeben würden. (vgl. Begründung zu 15 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen ). 6 Daher besteht keine Möglichkeit, den Gemeinden Informationen über die Personen zu geben, bei denen es zu Abweichungen im Vergleich zum Melderegister der Gemeinde gekommen ist, so dass keine Bereinigung der Melderegister erfolgen kann. 5 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode , S Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode , S. 43.

16 16 3. Unterschiede der im Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahl zur bisherigen Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Volkszählung 1987 (1) Da die letzte Volkszählung in den alten Bundesländern im Jahre 1987 stattfand, konnten sich über einen Fortschreibungszeitraum von über 20 Jahren zahlreiche Ungenauigkeiten in der Bevölkerungsfortschreibung aufsummieren. Der Vergleich der zum 31. Dezember 2011 fortgeschriebenen neuen Einwohnerzahl auf Grundlage des Zensus 2011 mit der fortgeschriebenen Einwohnerzahl auf Basis der Volkszählung 1987 zeigt, dass eine Neujustierung der Einwohnerzahlen dringend notwendig war: In Deutschland lebten zum Stand 31. Dezember 2011 gut 1,5 Millionen Menschen weniger als bislang ausgewiesen (-1,9%), Bayerns Bevölkerungszahl war um gut geringer als bisher gedacht (-1,2%). (2) Ursachen für Abweichungen zwischen den Zensusergebnissen und den bis dato ausgewiesenen fortgeschriebenen amtlichen Einwohnerzahlen können zum einen auf einem inkorrekten Meldeverhalten der Bürger beruhen und zum anderen in Defiziten im Verwaltungsvollzug begründet sein. (3) Abweichungen zwischen Zensusergebnissen und Fortschreibung und auch im noch engeren Sinne Abweichungen zwischen Zensusergebnissen und Melderegisterstand zum 9. Mai 2011 resultieren vor allem aus einem inkorrekten Meldeverhalten der Bürger. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Personen umziehen, sich aber in der neuen Gemeinde nicht anmelden - und somit in der alten Gemeinde nicht abgemeldet werden - oder Personen ins Ausland verziehen, ohne sich in Deutschland abzumelden. Es handelt sich demnach um Fälle, die das Melderegister nicht korrekt erfassen konnte und somit auch nicht in der Fortschreibung enthalten sind 7. (4) Als Defizite im Verwaltungsvollzug lassen sich beispielsweise die Fälle einordnen, die zwar in den Melderegistern prinzipiell erfasst sind, jedoch nicht an das Statistische Landesamt weitergegeben wurden. Als Beispiel sei hier folgende Fallkonstellation aufgeführt: Zieht eine Person von Gemeinde B nach C, gibt aber bei der Anmeldung als bisherige Wohnung die noch frühere Wohnung in der Gemeinde A an, wird Gemeinde C korrekterweise eine Rückmeldung an Gemeinde A schicken. Wenn Gemeinde A nun Gemeinde C nicht auf den Fehler hinweist, wird der Gemeinde A in der Fortschreibung eine Person abgezogen. Für die Gemeinde B kann der Fortzug weder im Melderegister noch in der Fortschreibung verbucht werden. Auch kann es z.b. aufgrund gleichlautender Gemeindenamen in Deutschland vorkommen, dass Personen fälschlicherweise bei einer anderen Gemeinde desselben Namens abgemeldet werden und keine Rückmeldung erfolgt. 7 Erfolgt eine Abmeldung von Amts wegen, so werden bei der Fortschreibung Ausländer, die in ihr Heimatland zurückkehren, in das Land der jeweiligen Staatsangehörigkeit abgemeldet. Nicht eingebürgerte Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, bzw. Deutsche verbleiben bei der Fortschreibung im Bestand der jeweiligen Gemeinde.

17 17 Zudem können aufgrund der dezentralen Führung der Melderegister selbst bei automatisierter Rückmeldung zwischen den Gemeinden verwaltungstechnische Fehler bei ihrer Verarbeitung nicht ausgeschlossen werden, z.b. bei unterschiedlicher Schreibweise der Namen von Personen. (5) Halbjährlich stellt das Statistische Landesamt den Landratsämtern fortgeschriebene Einwohnerzahlen die des 2. bzw. des 4. Quartals zur Weiterleitung an die Gemeinden zur Verfügung. Die fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des 1. und 3. Quartals sind über Genesis bzw. die Statistischen Berichte abrufbar. Damit haben die Gemeinden die Möglichkeit, eventuelle Unstimmigkeiten nach Prüfung korrigieren zu lassen. So können z.b. unzutreffende oder fehlgeleitete Rückmeldungen anderer Meldeämter der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung im Statistischen Landesamt vom betroffenen Meldeamt zur Korrektur gemeldet werden. Unterbleibt dieser Hinweis, so kann durch das Statistische Landesamt keine Korrektur erfolgen. Derartige Unstimmigkeiten können dazu führen, dass die auf Basis der Volkszählung von 1987 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. (6) Da bereits zur Volkszählung 1987 keine Bereinigung der Melderegister stattfand, können Fehler in den Melderegistern schon Jahrzehnte zurückliegen. Diese Unstimmigkeiten wurden auch im Rahmen der Einführung der Steueridentifikationsnummer im Jahr 2007 trotz eines zentralen Dublettenabgleichs der Melderegister nicht ausreichend bereinigt, da es auch vorkommen kann, dass ein- und dieselbe Person mehrere Steueridentifikationsnummern (IdNr) erhält (Mehrfachvergabe), obwohl nach 139 a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) jeder Person nur eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden darf. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt dazu die folgenden Erklärungen an: Die Fehlerquellen sind vielfältig. Es können veraltete, unvollständige oder leicht abweichende Daten einer Person oder Bearbeitungsfehler im Datenaustausch zwischen dem BZSt und den Meldebehörden zu einer Mehrfachvergabe von IdNrn führen. 8 Da sich durch Geburten, Umzüge, Namensänderungen, Sterbefälle etc. in den Meldedaten bundesweit täglich etwa Änderungen zum ursprünglichen Datenbestand ergeben (vgl. Informationsbroschüre: Bundeseinheitliche Identifikationsnummer für Steuerpflichtige Verfahren nach 139 b Abgabenordnung (AO), Stand: 1. Januar 2009), können Unstimmigkeiten in den Melderegistern keinesfalls ausgeschlossen werden. Da die Fortschreibung der Bevölkerung auf Basis der Volkszählung 1987 auf den Melderegisterdaten zu Geburten, Sterbefällen und Umzügen seit 1987 beruht, war es nötig, die Basis der Fortschreibung mit dem Zensus 2011 zu aktualisieren. 8 abeidnr_faq_texte/faq_71.html, Zugriff am

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