SCHULRUND- SCHREIBEN. Schul(Ferien)themen. mit einfach besser informiert! SCHULRUNDSCHREIBEN

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1 SCHULRUNDSCHREIBEN Oktober 2010 Personalvertretung Ausschreibung Schulleiterstellen S 2 Elektronisches Dienstreisemanagement S 5 Schulfreierklärungen- Schuljahr 2011/2012 S 6 Gewerkschaft Schul(Ferien)Themen S 1 Neufestsetzung Vorrückungsstichtag S 3 Mehrdienstleistungen S 4 AKTIONEN: Steirischer Bienenhonig - Anhang Pellets - Anhang Impressum: Herausgeber: Gewerkschaft der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer in der GÖD Tirol F. d. Inhalt verantwortlich: Walter Meixner, Südtiroler Platz 14 16, 6020 Innsbruck Tel , 402, 403, 404 Fax: Internet: goed-aps@aps-tirol.at SCHULRUND- SCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung Schul(Ferien)themen Abgesehen vom Auftakt für 25 zusätzliche Neue Mittelschulen in Tirol war es heuer ein Schulstart ohne große gesetzliche Neuerungen. Rückblickend war das Thema Schule dennoch in den Medien der letzten Wochen und Monate ständig präsent. Breiten Raum widmete man traditionsgemäß pünktlich zum Ferienbeginn der altbekannten AK-Studie über die immensen Nachhilfekosten in Österreich. Wie jedes Jahr habe ich aber auch heuer die Diskussion darüber vermisst, wie viele Schüler möglicherweise in der falschen Schule sitzen. Auch eine Präzisierung in welchen Schularten der größte Nachhilfebedarf besteht, fehlt zumeist. Die Frage: Wohin mit den Kindern, wenn die Aufbewahrungsanstalt Schule für einige Wochen zusperrt? führte natürlich auch heuer unweigerlich in die Diskussion, ob derart lange Ferienzeiten für die Lehrer/innen überhaupt vertretbar sind. Mit schöner Regelmäßigkeit wird auch der Männermangel im Lehrberuf bejammert. Bei der Suche nach den Ursachen entdeckt man, dass das möglicherweise auch mit mangelnder Wertschätzung und nicht entsprechender Bezahlung zu tun haben könnte und geht schnell wieder zur Tagesordnung über. Abgeflaut, aber sicher nicht zu Ende ist die Diskussion über unser menschenrechtunwürdiges Sonderschulwesen. Klare Äußerungen für den Erhalt dieser Schulart - wie die von Landesrätin Dr. Beate Palfrader kürzlich in der Tiroler Tageszeitung - wären auch von anderen Entscheidungsträgern gefordert. Interessant dabei ist, wie oberflächlich manche an dieses Thema herangehen, wenn Institutionen wie das Elisabethinum oder die Lebenshilfe (beide zu Recht) in höchsten Tönen gelobt, gleichzeitig jedoch unsere Sonderpädagogischen Zentren als Ghettos und Stätten der Ausgrenzung diffamiert werden. Die Debatte um die Kompetenzverteilung in der Verwaltung der österreichischen Lehrerinnen und Lehrer schien bereits beendet und der Verbleib der Landeslehrer/innen bei ihrem derzeitigen Dienstgeber gesichert. Über unsere diesbezüglichen Gespräche mit den politischen Entscheidungsträgern haben wir ja berichtet. Ein akuter Profilierungsanfall des niederösterreichischen Landeshauptmanns entfachte die Debatte darüber allerdings wieder neu und führte zu einem wochenlangen fast peinlichen Hickhack der politischen Parteien. Ausgang ungewiss. Sie sind der Meinung, das alles habe mit einer eigentlichen Bildungsdiskussion nichts zu tun? Richtig! Die kommt vielleicht dann, wenn unser Bildungssystem gänzlich kaputt gejammert wurde. Dr. Günther Friedrich mit einfach besser informiert!

2 Seite 2 SCHULRUNDSCHREIBEN Ausschreibung Leiterstellen GZ-IVa-2016/1590 Innsbruck, am A u s s c h r e i b u n g von Leiterstellen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen Die Landesregierung schreibt nach 26 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 die Leiterstellen an den nachstehend angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen aus: Bezirk Innsbruck Stadt HS Hötting VS Pradl Leitgeb I Bezirk Innsbruck Land VS Mieders VS Polling VS Reith/Seefeld Von den Bewerber/innen werden folgende fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet: Lehramtsprüfung für die betreffende Schulart pädagogische Kompetenz Organisationstalent Kommunikationsfähigkeit Eignung zur Führung von Mitarbeiter/innen Kooperationsbereitschaft Konfliktfähigkeit Kreativität Fortbildungswille EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen Nach 26a Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 sind Ernennungen zu Schulleiter/innen zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Voraussetzung für den Entfall dieser zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter/in und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Die Bewerbungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (erhältlich bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. beim Stadtmagistrat) im Dienstweg über die Schulleitung an die Landesregierung zu richten. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Auf Grund der Bestimmung des 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 sind ab 1. September 2002 auch Bewerbungen von Landesvertragslehrer/innen zulässig. Als Ausschreibungstag gilt der 20. Oktober Die Bewerbungsfrist endet am 17. November 2010

3 Seite 3 SCHULRUNDSCHREIBEN Neufestsetzung Vorrückungsstichtag Norbert Schnedl - Dienstrecht I n f o r m a t i o n bezüglich Vorrückungsstichtag Neuregelung aufgrund eines EUGH-Urteils ANTRAG AUF NEUFESTSETZUNG Hannes Gruber - Besoldung Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) hat mit Aussendung vom 8. Juli 2010 über die Neuregelung der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages informiert. Die GÖD konnte erreichen, dass durch die rückwirkend (bis ) in Kraft getretene Neuregelung und entsprechenden Übergangsbestimmungen bezüglich Vorrückungsstichtag, egal ob ein öffentlichrechtliches oder vertragliches Dienstverhältnis besteht, keine Nachteile, sehr wohl aber Verbesserungen greifen können. Am 30. August 2010 wurde das BGBl. I Nr. 82/2010 verlautbart, am 1. September 2010 folgte die Verordnung, BGBl. II Nr. 282/2010. Aufgrund dieser rückwirkend in Kraft getretenen Neuregelungen samt Verordnung erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur dann, wenn der Antrag unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars gestellt wird. Auf diesem Formular sind Sachverhalte als Begründung für eine Antragstellung angeführt. Trifft einer dieser Sachverhalte zu, so macht eine neue Antragstellung bzw. die Nachreichung des ausgefüllten Formulars Sinn (siehe dazu auch Punkt C im beiliegenden Informationsblatt). Jene Kolleginnen und Kollegen, welche bereits vor Erlassung der Verordnung einen Antrag gestellt haben, werden nun vom Dienstgeber aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen den ursprünglichen Antrag mit dem bereits erwähnten Formular zu ergänzen. Der Antrag gilt dann als vollständig eingebracht. Wird das Formular nicht fristgerecht nachgereicht gilt der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen (bei VB) bzw. wird als mangelhaft zurückgewiesen (bei Beamten). Alle Kolleginnen und Kollegen können aber jederzeit einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit dem durch Verordnung aufgelegten Formular stellen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals auf die Informationen auf unserer Homepage ( unter dem Button Aktuelles. Wie sich herausgestellt hat wird von einer möglichen Verbesserung nur ein äußerst kleiner Personenkreis betroffen sein. Wir empfehlen jedenfalls, vor einer eventuellen Antragstellung die von der Abteilung Bildung angekündigte Information abzuwarten. Mehrdienstleistungen MDL Supplierung über die Supplierverpflichtung hinaus geleistete Einzelmehrdienstleistung Jede zu vergütende Supplierstunde (Einzel - MDL) wird auf der Basis 1,3% des Gehalts abgegolten. Für Teilbeschäftigte (verminderte Jahresnorm) beträgt die MDL Vergütung 1,2% bis zur Erfüllung der Vollbeschäftigung. Für Vertragslehrer/innen mit befristeten Verträgen (IIL) beträgt diese Vergütung 1,92% einer Jahreswochenstunde. (Fortsetzung Seite 3) unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service -

4 Seite 4 SCHULRUNDSCHREIBEN Mehrdienstleistungen MDL (Fortsetzung) Dauermehrdienstleistungen Dauer - MDL werden zehnmal jährlich abgegolten (September bis Juni). Bei Abwesenheit wegen Erkrankung, Pflegefreistellung, Sonder- oder Karenzurlaub und bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um 1/5 für jeden Tag der Abwesenheit (1/6 bei Schulen mit Sechstagewoche). Sonstige Gegenrechnungen von Dauer MDL sind ausgeschlossen. Dauernde Mehrdienstleistungen haben keinen Einfluss auf die Bereiche B und C der Jahresnorm und sind deshalb auch nicht in die Aufstellung aufzunehmen! Bei reduzierten Unterrichtsverpflichtungen kann es zu keinen dauernden Mehrdienstleistungen kommen. In diesen Fällen erhöht sich der Bereich A der Jahresnorm so lange, bis die volle Unterrichtsverpflichtung erreicht ist. Erst dann können dauernde Mehrdienstleistungen anfallen. Im Anschluss finden Sie Tabellen mit den Werten für Dauermehrdienstleistungen und Supplierstunden. Da bei der Berechnung der MDL bestimmte Vergütungen und Zulagen berücksichtigt werden, können die Werte auf Ihrem Gehaltszettel von den Werten in der Tabelle abweichen. Pragmatisierte Landeslehrer/innen Lehrer/innen können durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen zur Gänze oder teilweise nicht zu vergüten sind, sondern einem Zeitkonto (siehe Erlass 89 der Abteilung Bildung) gutgeschrieben werden. Ge- halts- L2a2 Dauer Supplierung stufe Gehalt MDL Volle JN* Reduziert ,30 87,02 24,17 22, ,70 89,65 24,90 22, ,30 92,30 25,64 23, ,60 94,94 26,37 24, ,90 97,57 27,10 25, ,00 102,87 28,57 26, ,80 109,27 30,35 28, ,00 115,64 32,12 29, ,40 123,01 34,17 31, ,90 130,38 36,22 33, ,60 137,76 38,27 35, ,90 145,12 40,31 37, ,30 152,49 42,36 39, ,00 159,87 44,41 40, ,40 167,24 46,45 42, ,40 173,79 48,27 44, ,70 180,63 50,18 46,32 17+DAZ 4.079,15 190,90 53,03 48,95 * JN = Jahresnorm II L Vertragslehrer/innen (mit befristeten Verträgen) I L Vertragslehrer/innen Gehalts- L2a2 Dauer Supplierung stufe Gehalt MDL Volle JN* Reduziert ,20 90,71 25,20 23, ,60 93,44 25,96 23, ,90 96,17 26,71 24, ,40 98,91 27,47 25, ,50 101,63 28,23 26, ,70 107,20 29,78 27, ,10 113,87 31,63 29, ,90 120,51 33,47 30, ,60 128,17 35,60 32, ,30 135,83 37,73 34, ,80 143,57 39,88 36, ,20 151,31 42,03 38, ,90 159,02 44,17 40, ,10 166,75 46,32 42, ,30 174,48 48,47 44, ,90 181,35 50,37 46, ,40 188,58 52,38 48, ,50 196,26 54,52 50, ,80 203,29 56,47 52,13 * JN = Jahresnorm Entlohnungsgruppe Jahreswochenstunde Vergütung d. MDL l 2a ,00 20,85 Die Gehaltstabellen mit den Bruttobezügen finden Sie auf unserer Homepage ( Wenn Sie Nettobezüge erfahren wollen, rufen Sie uns an! Wir berechnen Bezüge für Voll oder Teilzeitbeschäftigte, wir berechnen die Aufzahlung auf die Altersteilzeit usw.! mit einfach besser informiert - mailen sie uns: goed-aps@aps-tirol.at

5 Seite 5 SCHULRUNDSCHREIBEN Elektronisches Dienstreisemanagement (EDM) - Information der Abteilung Bildung Reiseanträge Kennzeichnung der Veranstaltungen (Kostenvergütung möglich ja/nein) Seit ist bereits bei der Erstellung des Reiseantrages ersichtlich, ob für die Teilnahme eine Kostenvergütung möglich ist oder nicht. Darstellung in EDM Beispiele: Hinweis: Die Teilnahme an einer Veranstaltung ist selbstverständlich auch dann möglich, wenn dafür keine Kostenvergütung (Reiseabrechnung) gewährt wird. Vorrausetzung für die Teilnahme ist die Befürwortung durch den/die SchulleiterIn. Rahmenstundenpläne und Tätigkeitsberichte Seit können für das Schuljahr 2010/2011 Rahmenstundenpläne und Tätigkeitsberichte erstellt werden. Rahmenstundenpläne (kurz RSTP) und Tätigkeitsberichte (kurz TB) sind einerseits für die monatliche Abrechnung von Reisegebühren der Lehrer/innen vorgesehen, die gleichzeitig mehreren Schulen zur Dienstleistung zugewiesen sind. Lehrertyp Kurz Bedeutung Rahmenstundenplan Bedeutung Tätigkeitsbericht Religionslehrer/innen RL Dokumentation der geplanten Unterrichtsstunden und der Zusammensetzung der Schülergruppen gehaltenen Unterrichtsstunden Lehrer/innen für muttersprachlichen Unterricht MU Dokumentation der geplanten Unterrichtsstunden und der Zusammensetzung der Schülergruppen gehaltenen Unterrichtsstunden Beratungs- und Betreuungslehrer/innen Typ BL Dokumentation der Unterrichtsverpflichtung gehaltenen Unterrichtsstunden Reservelehrer/innen RE Dokumentation der Unterrichtsverpflichtung gehaltenen Unterrichtsstunden. Reiseabrechnungen sind noch mittels dem Papierformular Forderungsnachweis zu stellen. unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service -

6 Seite 6 SCHULRUNDSCHREIBEN Elektronisches Dienstreisemanagement (EDM) (Fortsetzung) Lehrer/innen, welchen Schulleiterentlastungsstunden zu gesprochen wurden SL Der RSTP hat für den/die SL keine spezielle Bedeutung. Er ist lediglich Voraussetzung für die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes. Die Eingabe des Stundenausmaßes ist nicht erforderlich ausgeführten Tätigkeiten Sollten die Tätigkeitsberichte nicht ordnungsgemäß eingereicht werden, können die entsprechenden Verminderungsstunden im folgenden Schuljahr nicht mehr beansprucht werden. Sonstige Nebenschullehrer/ innen, welche an mehreren Schulen tätig sind NL Dokumentation der Unterrichtsverpflichtung Der Tätigkeitsbericht dient ausschließlich der Abrechnung der Dienstreisen IT-Kustoden Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Umstrukturierung im IT-Bereich ein neues Betreuungsprofil für IT- Kustod/inn/en mit veränderten Aufgaben konzipiert wurde (s. dazu Rundschreiben IT-Betreuungs- Konzept und Erlass 81). Damit ein funktionierender IT-Betrieb in allen Schulen gewährleistet werden kann, ist es wichtig, dass Kustod/inn/en nur für jene Arbeiten herangezogen werden, welche ihrem Aufgabenprofil entsprechen. Aufgaben, die nicht in das Aufgabengebiet der Kustod/inn/en fallen (z.b.: die Behebung von einfachen Störungen, das Wechseln von Verbrauchsmaterial) sind in Eigenverantwortung der Lehrer/innen/ Schulleiter/innen bzw. durch Heranziehung von Lehrpersonen mit EDV-Erfahrung (z.b.: ehemalige Kustoden und Kustodinnen) zu besorgen. Schulfreierklärungen für das Schuljahr 2011/2012 Eine kleine Vorausschau auf das Schuljahr 2011/2012: Im Boten für Tirol vom 29. September Stück 39 / 191. Jahrgang / 2010 steht zu lesen VERORDNUNG der Landesregierung vom 28. September 2010, mit der der 31. Oktober 2011 und der 18. Mai 2012 für die öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen Tirols für schulfrei erklärt werden. 1 - Aufgrund der 110 Abs. 5 lit. a und 115 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2008 wird nach Anhören des Landesschulrates verordnet: Der 31. Oktober 2011 und der 18. Mai 2012 werden für alle öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen Tirols aus Anlass des öffentlichen Lebens für schulfrei erklärt. 2 - Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit kollegialen Grüßen Dr. Günther Friedrich Walter Meixner Gerhard Schatz Vorsitzender

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