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1 RUNDSCHREIBEN der Standes und Personalvertretung Prosit Neujahr! Das Jahr 2017 ist schon einige Tage alt und wir haben uns schon an die 7 am Datumsende gewöhnt. Was das neue Jahr alles bringen wird, wissen derzeit wohl nur die Astrologen und vielleicht unsere Politiker? Die markantesten Schlagzeilen bisher hat unserer Frau Bundesministerin Sonja Hammerschmid mit der (nicht ganz neuen) Ankündigung geliefert, die Sonderschulen bis 2020 abschaffen zu wollen (siehe dazu auch S 3). Weit weniger aufregend war da schon ihre Ansage, den Kindern bereits in der Volksschule den richtigen Umgang mit dem Internet beizubringen. Der Spiegel der Bundesministerin, Staatssekretär Harald Mahrer, lässt hingegen damit aufhorchen, dass er keinen drohenden Lehrer/innenmangel in den nächsten Jahren erkennen kann. Paul Kimberger, der Vorsitzende der Pflichtschullehrer/innengewerkschaft, ist hier - so wie auch wir in Tirol - ganz anderer Meinung. Und wir sind mit unseren Befürchtungen nicht alleine. Die Abteilung Bildung schätzt die Situation ähnlich ein und genehmigt derzeit keine Sabbaticals, wenn das Freijahr zwischen den Jahren 2018 und 2021 liegt. In diesen Jahren wird man jede/n Lehrer/in dringend benötigen. Warum? Die Ausbildung der Pädagoginnen und Pädagogen verlängert sich von sechs auf acht Semester. Im Primarbereich hat man im Studienjahr 2015/16 mit der neuen Ausbildung begonnen. Das bedeutet, dass frühestens 2019 die ersten Studierenden mit dem Bachelorstudium fertig sein werden. Ab 2019 gibt es dann keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen Jahresnormmodell (Dienstrecht alt) und dem Dienstrecht neu (Päd. Dienst). Dieses neue Dienstrecht aber beinhaltet die Regelung, dass innerhalb der ersten 5 Jahre das Masterstudium gemacht werden muss, ansonsten könnten die Betroffenen gekündigt werden. Logisch, dass die meisten Studierenden dieses Masterstudium gleich anschließen werden und es zumindest ein weiteres Jahr keine Abgänger aus der Pädagogischen Hochschule geben wird. Zeitversetzt wird uns dieselbe Problematik im Sekundarbereich eben ein Jahr später treffen. Dazu kommt noch die Altersstruktur in der Tiroler Pflichtschullehrerschaft (siehe dazu Grafik S 2). Mehr als 900 Kolleginnen und Kollegen sind im Jahre Jahre und älter. Zumindest theoretisch könnten alle diese Lehrer/innen in die Korridorpension gehen. Dass dieser worst case rein theoretisch ist, wissen wir. Allerdings können die kleinsten Änderungen im Pensionsrecht sehr rasch zur Massenflucht führen - die Pensionsreform 2003 hat uns das deutlich gezeigt. Und was hat das Ganze mit der Politik zu tun? Wenn man Pädagog/innen länger im Dienst halten will, muss man entsprechende Rahmenbedingungen schaffen. Und das ist Aufgabe der Politik! INHALT: Personalvertretung: Sicherheitsvertrauenspersonen S 2 und 3 / Ausschreibung Schulleitungen S 4 / Ansuchen um Definitivstellung und Weiterverwendung S 6 Gewerkschaft: Prosit Neujahr! S 1 / Altersstruktur der Tiroler Pflichtschullehrer/innen S 2 / Wir schaffen das ab! S 3 / Pensionskontoerstmitteilung kontrollieren! S 5 Anhang: Handreichung Pensionskontoerstmitteilung Rundschreiben vom 16. Jänner 2017

2 RS / 16. Jänner 2017 Seite 2 Altersstruktur der Tiroler Pflichtschullehrer/innen 300 Altersstruktur APS-Tirol - Stand 12. Jänner Die Grafik zeigt die Bediensteten im Tiroler Pflichtschulbereich nach Geburtsjahren. Für pragmatisierte Lehrer/innen - und in den Jahrgängen 1955 bis 1960 sind fast alle pragmatisiert - besteht mit 62 Jahren die früheste Möglichkeit in den Ruhestand zu treten. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter ist für diese Jahrgänge 65. Vertragslehrerinnen können derzeit noch früher in Pension gehen. Sicherheitsvertrauenspersonen Aufgrund von Anfragen aus den Schulen dürfen wir zum Thema Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Informationen geben: Dieser Bereich ist unter dem Aspekt Sicherheit und Gesundheitsschutz der Lehrer/ innen zu sehen und im Erlass 2 unter Punkt 5.2 geregelt. Im Punkt 5 finden sich zudem die Begriffe Landesarbeitsinspektorat (5.1) und Ersthelfer (5.3). Dass das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht nur als einseitige Aufgabe des Dienstgebers zu sehen ist, sondern auch unsererseits - also seitens der Lehrer/innen - ein Beitrag zu leisten ist, steht außer Zweifel. Die Ausübung einer Funktion allerdings bedeutet auch die Übernahme von Verantwortung und setzt gewisse Kenntnisse voraus. Um solche Kenntnisse zu erwerben, sind Schulungen - wie sie derzeit wieder angeboten werden - unbedingt notwendig. Soweit ist eigentlich alles klar. Es spießt sich in der Realität des Berufslebens allerdings oft daran, dass es für die Schulleitungen nicht immer leicht ist, jemanden zu finden, der/die neben den vielen anderen Zusatzaufgaben unseres Berufes auch noch bereit ist, sich als Sicherheitsvertrauensperson zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund wollen wir auch die entsprechende Textstelle aus dem Erlass 2 einmal etwas kritisch hinterfragen. Diese lautet: Für jede allgemein bildende Pflichtschule ist ein Lehrer (eine Lehrerin) als Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Davon abweichend kann für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen eine gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Schulen und ihre örtliche Lage zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Sicherheitsvertrauenspersonen obliegenden Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen für die allgemein bildenden Pflichtschulen obliegt der Landesregierung. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters (der Schulleiterin) zu erfolgen. Wenn für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen eine gemeinsame (Fortsetzung nächste Seite) unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service -

3 RS / 16. Jänner 2017 Seite 3 Sicherheitsvertrauenspersonen (Fortsetzung) Sicherheitsvertrauensperson bestellt wird, hat den Vorschlag der Leiter (die Leiterin) jener Schule zu erstatten, an der die größte Anzahl an Lehrkräften beschäftigt ist. Für uns stellt sich - wie für manche Schulleitungen auch - die Frage, was zu tun ist, wenn sich niemand aus dem Kollegenkreis bereit erklärt oder dazu in der Lage ist, diese Funktion zu übernehmen? Ist es nicht eigentlich die Aufgabe des Schulerhalters, für die Sicherheit in seinen Liegenschaften zu sorgen? Übernehmen hier wieder einmal Lehrer/innen Aufgaben, die mit dem Unterricht gar nichts zu tun haben? Wir wollen keine Unruhe stiften oder Kolleg/innen dazu animieren, sich nicht zur Verfügung zu stellen. Wir möchten nur darauf hinweisen, dass - wenn wirklich niemand gefunden werden kann - eigentlich andere, nämlich die Schulerhalter dafür zuständig sind! Wir schaffen das ab! Zwei Buchstaben an den merkelschen Ausspruch angehängt - und schon sind wir in Österreichs Bildungspolitik angekommen! Abschaffen scheint in Mode zu sein auch im Bildungsbereich! Die Hauptschule wurde schon abgeschafft, das Wiederholen von Schulstufen in den ersten drei Schuljahren ebenfalls. Ziffernnoten sollen einer verbalen Beurteilung weichen (und in letzter Konsequenz abgeschafft werden?), die schulische Tagesbetreuung einer verschränkten Form nämlich der Ganztagsschule. Und überhaupt soll es irgendwann kein Gymnasium und nur mehr eine gemeinsame Schule für die Sekundarstufe 1 geben Erwartungsgemäß sehen das die politisch Verantwortlichen ganz anders. Niemand wird zu etwas gezwungen, alles passiert freiwillig, es werden ja nur die entsprechenden Möglichkeiten geschaffen, die Wahlfreiheit bleibt ja erhalten Wer glaubt das noch? Mit ihrer Ansage, die Sonderschulen abschaffen zu wollen, ist Unterrichtsministerin Sonja Hammerschmid ins Jahr 2017 gestartet. Auch wenn sie diese medialen Schlagzeilen relativiert ("Mittelfristig ist es das Ziel, so steht es auch im Regierungsübereinkommen, dass wir keine Sonderschulen mehr brauchen.") - die Botschaft ist eindeutig. Und die argumentativen Rechtfertigungen bleiben stets dieselben: Die UN- Konvention, das Regierungsübereinkommen und Südtirol. Dazu folgende kurze Anmerkungen: UN-Konvention: Kinder haben Anrecht darauf, dass Vorkehrungen für die Bedürfnisse des einzelnen getroffen werden...in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet! Immer mit dem Ziel einer möglichst inklusiven Bildung." Nirgendwo aber ist ein Passus von einem Zwang einer inklusiven Beschulung zu finden. Regierungsübereinkommen: Das P rogram m sieht die W eiterentw icklung der Sonderpädagogischen Zentren und die Überarbeitung der Kriterien für den sonderpädagogischen Förderbedarf über die gesamte pädagogische Bandbreite vor - sonst nichts! Südtirol: Bei einer Exkursion nach Südtirol konnten Lehrer/ innen der inklusiven Schule auf jeden Fall nicht sagen, wie man mit Kindern aus basalen Klassen integrativen Unterricht gestaltet. Dazu hatten sie keine Erfahrung. Abgesehen von diesen - zweifellos unterschiedlich interpretierbaren - Fakten stellt sich uns die Frage, warum es notwendig ist, ein bewährtes und funktionierendes System mit voller Absicht an die Wand zu fahren, den Eltern die Wahlmöglichkeit zu nehmen und wie im Bereich der Sonderpädagogik - einer ganzen Berufsgruppe so quasi mitzuteilen, dass sie bisher in einem beinahe ungesetzlichen Bereich tätig waren Ganz abgesehen von der Tatsache, dass es keine Wahlmöglichkeit mehr für die Eltern geben wird - der Staat verordnet, denn nur er weiß bzw. glaubt zu wissen, was für die Eltern und deren Kinder richtig ist. Das Rad der Geschichte dreht sich schneller, als wir es wahrhaben wollen. So was hatten wir doch schon - in den kommunistischen Ländern Osteuropas hat der Staat den Eltern fast alle Entscheidungen abgenommen. Was daraus geworden ist, wissen wir ja. unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service -

4 RS / 16. Jänner 2017 Seite 4 Ausschreibung Schulleitungen GZ: IVa-2016/1889 Innsbruck, am A u s s c h r e i b u n g von Leiterstellen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen Die Landesregierung schreibt nach 26 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes LDG 1984 die Leiterstellen an den nachstehend angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen aus: Neue Mittelschule Egger-Lienz (12 Klassen, 226 Schüler/ innen) Volksschule Kirchdorf (8 Klassen, 109 Schüler/ innen) Neue Mittelschule Karl Schönherr Axams (16 Klassen, 343 Schüler/ innen) Neue Mittelschule Matrei a.br. (11 Klassen, 227 Schüler/ innen) Zulässig sind Bewerbungen von Lehrpersonen mit aufrechtem Dienstverhältnis zum Land Tirol, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle (entsprechende Lehramtsprüfung) erfüllen. Mit Leiterstellen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Von den Bewerber/innen werden folgende fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet: - pädagogisch-fachliche Kompetenz - Führungskompetenz - Organisationsfähigkeit - soziale Kompetenz / Persönlichkeitsmerkmale Wesentlich ist die Erläuterung von standortspezifischen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule im Sinne von inklusiver Schul- und Unterrichtsentwicklung aus der Perspektive der eigenen Führungskompetenz. Ebenso ist eine Angabe von künftigen schulspezifischen Schwerpunktsetzungen im Sinne von Schulqualität Allgemeinbildung (SQA) gewünscht. Verwiesen wird auf die Richtlinien des Landesschulrates für Tirol für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates ( verordnungsblatt ), Stück IV, Nr. 18 vom Nach 26a Abs. 2 LDG 1984 sind Ernennungen zu Schulleiter/innen zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Voraussetzung für den Entfall dieser zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter/in und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Die Bewerbungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular Bewerbung um eine Leiterstelle an allgemein bildenden Pflichtschulen im Dienstweg über die Schulleitung an die Landesregierung zu richten. Das Formular steht auf der Homepage der Abteilung Bildung zum Download zur Verfügung ( Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Auf Grund der Bestimmung des 26 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sind auch Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen zulässig. Für die Landesregierung: Dr. Gappmaier Als Ausschreibungstag gilt der 18. Janner Die Bewerbungsfrist endet am 10. Februar 2017.

5 RS / 16. Jänner 2017 Seite 5 Pensionskontoerstmitteilung kontrollieren! Betrifft: Alle Kolleg/innen, die zwischen und geboren und vor pragmatisiert wurden. Kurz vor Weihnachten hat ein Großteil der betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Pensionskontoerstmitteilung per RSb-Brief erhalten. Auf Grund von Datenübermittlungsproblemen sind ca. 850 Briefe erst gar nicht bei den jeweiligen Empfängern/innen angekommen. Die Übermittlung der ausständigen Briefe wird in den nächsten Wochen erfolgen. Wir bitten alle Kolleg/innen die Kontrolle dieser Kontoerstmitteilung ernst zu nehmen. Grundsätzliches: Pensionskontoinhaber, die vor 2005 durch berufliche Tätigkeit Versicherungszeiten erworben haben, erhalten zunächst eine Kontoerstmitteilung. (Für Pensionskontoinhaber, die erst ab 2005 Versicherungszeiten erworben haben, wird keine Kontoerstgutschrift berechnet. Ihre Versicherungszeiten sind bereits in Form von jährlichen Teilgutschriften im Pensionskonto berücksichtigt.) Allen Pensionskontoinhabern werden für Versicherungszeiten jährlich weitere Teilgutschriften ins Pensionskonto eingetragen. Die Teilgutschriften errechnen sich aus den jährlichen Beitragsgrundlagen, multipliziert mit dem Kontoprozentsatz von 1,78. Kontoerstgutschrift und Teilgutschriften werden zusammengezählt und bilden die Gesamtgutschrift. Diese wird jedes Jahr aufgewertet, weshalb eine Kontrolle durch bloßes Aufsummieren der Teilgutschriften nicht möglich ist. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt für jene die monatliche Bruttoalterspension, die zur Gänze nach dem APG abgerechnet wird. Jahr Art der Versicherung Summe/ Beitragsgrundlagen Teilgutschrift Gesamtgutschrift ,30 552, ,59 PV- Pflichtversicherung als Landeslehrer/in ,30 (= 1,78% von ,30) Zur aufgewerteten Gesamtgutschrift von 1997 kommt die Teilgutschrift 1998/ 552,66 hinzu. Vor 2005 pragmatisierte und vor dem geborene Bedienstete bekommen eine Mischpension aus alter Beamtenpension und neuer Pensionskonto-Pension. Wie groß dabei die Mischungsanteile der beiden Pensionsarten sind, ist individuell verschieden und hängt vom Zeitpunkt der Pragmatisierung und von den angerechneten ruhegenussfähigen Vordienstzeiten ab. Sie können die Daten ihres Pensionskontos auch online abfragen. Im Portal Tirol finden Sie in der Anwendung Bediensteten Service Applikation (Bezugsnachweise) neben dem Reiter Bezugsnachweis und KUFis-Daten auch einen R eiter Pensionskonto. Dort finden Sie als Erstmitteilung die Pensionskonto-Gutschriften bis zum Jahr Es empfiehlt sich diese Erstmitteilung mit der per RSb-Brief zugestellten Pensionskontomitteilung zu vergleichen. Wenn Ihre Pensionskontoerstmitteilung Fehler aufweist bzw. m it der M itteilung im Portal Tirol nicht übereinstimmt, dann teilen Sie das bitte dem Dienstgeber per mit und bitten um Korrektur. WICHTIG: Eine Handreichung zur Überprüfung Ihrer Pensionskontoerstmitteilung finden Sie im Anhang dieses Rundschreibens. Hinweis: Aus aktuellem Anlass haben wir das Merkblatt Schitage Standortschikurse Schifahren im Rahmen des Unterrichts auf den neuesten Stand gebracht. Gewerkschaftsmitglieder finden das Merkblatt auf unserer Homepage unter Service > Merkblätter. Wie komme ich in den geschützten Mitgliederbereich? Benutzername ist die Mitgliedsnummer (die ersten sechs Stellen), das Passwort ist das Geburtsdatum (ttmmjjjj). Nummer vergessen? Keine Mitgliedskarte? Bitte einfach bei uns anrufen - wir helfen weiter! mit einfach besser informiert...

6 RS / 16. Jänner 2017 Seite 6 Ansuchen um Definitivstellung und Weiterverwendung Alle Kolleginnen und Kollegen, die mit 1. Jänner 2016 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis überstellt - also pragmatisiert - wurden, müssen noch um Definitivstellung ansuchen. Erst durch die Definitivstellung entfaltet die Pragmatisierung ihre endgültige Schutzfunktion etwa die Unkündbarkeit auch im Falle einer Dienstunfähigkeit. Dieses Ansuchen ist frühestens ein Jahr nach der Pragmatisierung zu stellen. Bei dieser Gelegenheit ersuchen wir die Schulleiterinnen und Schulleiter um Überprüfung, ob alle pragmatisierten Kolleg/innen im Lehrkörper auch definitiv sind. Wenn das nicht der Fall ist, sollten die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht werden. Vielen Dank für die Mithilfe! Das Ansuchen - es ist auch im Handbuch der Tiroler Pflichtschullehrer/innen auf Seite 185 oder auf unserer Homepage ( zu finden und könnte so aussehen: Name Amtstitel Straße Hausnummer PLZ Wohnort Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Bildung Heiliggeiststraße Innsbruck Datum Definitivstellung Ich beantrage die Definitivstellung gem. 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes. Mit freundlichen Grüßen... Unterschrift Ansuchen um Weiterverwendung Noch ist etwas Zeit - dennoch möchten wir alle Kolleg/innen, die noch einen befristeten Vertrag haben daran erinnern, dass sie es nicht verabsäumen dürfen, um Weiterverwendung anzusuchen. Wenn das nicht gemacht wird, endet das Dienstverhältnis mit Zeitablauf. Das Ansuchen - versehen mit den üblichen Eckdaten - könnte folgenden Wortlaut haben: Ansuchen um Weiterverwendung Ich bitte um Weiterverwendung im Tiroler Schuldienst. Mit freundlichen Grüßen... Unterschrift Aktion für neu pragmatisierte Lehrer/innen: Keine Gesundheitsprüfung für nur kurze Zeit! Exklusive Prämien! Für bereits Versicherte der Gruppenversicherung der Landeslehrer vergünstigt sich die Prämie aufgrund des Pflichtkassenw echsels in die KUF. Bitte senden Sie uns zur Umstellung das Dekret der Pragmatisierung zu. Ihre Vorteile: - Freie Arzt- und Krankenhauswahl - flexible OP-Termine - Zwei-Bett-Zimmer - Behandlung als Privatpatient Direktverrechnung u.v.m. Bei Interesse kontaktieren Sie Ihren Schulbetreuer oder Hr. Mag. (FH) Donald Kosso unter oder d.kosso@wienerstaedtische.at Mit kollegialen Grüßen Gerhard Schatz Walter Meixner Peter Spanblöchl MSc Vorsitzender

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