Nachtrag Nr gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung) Unvollständigen Verkaufsprospekt

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1 Nachtrag Nr. 167 gemäß 10 Verkaufsprospektgesetz (in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung) vom 14. Mai 2007 zum Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 über Zertifikate auf * über VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 ISIN: DE000LBB1019 Emissionsvolumen: EUR ,-- verbrieft durch eine Inhaberschuldverschreibung ohne Anspruch auf Auslieferung von Einzelurkunden Emissionstag: 15. Juni 2007

2 INHALTSVERZEICHNIS Allgemeine Risikoinformationen 3 Allgemeine Informationen 5 Steuerliche Behandlung der Wertpapiere für Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland 6 Beschreibung der Basketindizes 7 Wesentliche Ausstattungsmerkmale 15 Produktbedingungen 16 Termsheet 24 2

3 ALLGEMEINE RISIKOINFORMATIONEN Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Kauf der VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 alle nachfolgenden Sachverhalte und Darstellungen in diesem Nachtrag, verbunden mit den anderen in dem Unvollständigen Verkaufsprospekt vom 31. März 2005 über Zertifikate auf * und den Nachträgen a bis o zu diesem Unvollständigen Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen, sorgfältig lesen und abwägen. Kauf von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 Durch den Kauf von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 (die "Wertpapiere") erwirbt der Käufer den Anspruch, den in den Produktbedingungen dieses Nachtrags festgelegten Rückzahlungsbetrag am Fälligkeitstermin bzw. den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag am jeweiligen vorzeitigen Rückzahlungstag gemäß den Produktbedingungen zu erhalten. Die Rückzahlung wird durch die Wertentwicklung der Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 Index, ISIN CH , und des DAX Index, DE , (zusammen die "Basketindizes") beeinflusst. Eine eventuelle vorzeitige Rückzahlung der Wertpapiere hängt ebenfalls von der Wertentwicklung der Basketindizes ab. Während der Laufzeit der Wertpapiere wird einmal in jedem Jahr (jeweils ein Bewertungstag) die Differenz zwischen der prozentualen Veränderung des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 am jeweiligen Bewertungstag gegenüber seinem Startniveau abzüglich der prozentualen Veränderung des DAX am jeweiligen Bewertungstag gegenüber seinem Startniveau ermittelt (die Performance ). Sollte die Performance an einem der ersten drei Bewertungstage positiv sein oder 0 betragen, dann wird das Wertpapier vorzeitig zurückgezahlt. Die Höhe der jeweiligen vorzeitigen Rückzahlung ergibt sich aus den Produktbedingungen (siehe S. 18). Soweit die Voraussetzung für eine vorzeitige Rückzahlung nicht eintreten ist, gilt: Sollte die Performance am letzten Bewertungstag positiv sein oder 0 betragen, dann wird das Wertpapier zu 146% des Nennwerts zurückgezahlt. Ansonsten erfolgt eine Rückzahlung zu 100%. Die Produktbedingungen sehen eine Mindestrückzahlung von 100% am Laufzeitende vor. Diese Mindestrückzahlung gilt aber nicht für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals bei einem Verkauf der Wertpapiere vor Laufzeitende. In Extremsituationen können die Basketindexstände erheblichen Schwankungen ausgesetzt und der Rückzahlungsbetrag damit wesentlich geringer als der eingesetzte Kapitalbetrag sein, sofern die Wertpapiere vor Laufzeitende verkauft werden. Werden die Wertpapiere nach dem Emissionstag gekauft, kann das eingesetzte Kapital aufgrund von möglicher (auch erheblicher) Schwankungen der Indizes, höher (auch erheblich höher) sein als der Rückzahlungsbetrag oder Mindestrückzahlungsbetrag. Die Wertpapiere sind nur für spekulative Investoren geeignet, die die betreffenden Risiken einschätzen können und entsprechende Verluste zu tragen bereit sind. Der Anleger muss die beim Kauf und Verkauf der Wertpapiere anfallenden Kosten bei seinen Gewinnerwartungen berücksichtigen. Vergütungen Die Zertifikate der Landesbank Berlin AG ( LBB ) werden i. d. R. unter Einschaltung Dritter, (( Vermittler ) z.b. Banken, Finanzdienstleistern und Vermögensverwaltern) von den Anlegern erworben. Die Vermittler erhalten grundsätzlich von der LBB eine Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung des jeweiligen Zertifikates. Diese Vergütung kann sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen und ist in der Höhe je nach Zertifikat unterschiedlich. Die Vergütung für die VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 beträgt 2,5% des Nennbetrags pro Zertifikatund wird einmalig gezahlt. Als zusätzliche Vergütung erhält der Vermittler den Ausgabeaufschlag (Agio) von 2% des Nennbetrags des Zertifikates, der vom Anleger beim Erwerb zu zahlen ist. Wertbestimmende Faktoren Die Wertentwicklung der Wertpapiere spiegelt die positive wie negative Wertentwicklung der Basketindizes wider. Dabei gilt aber, dass eine positive Rendite nur erzielt wird, wenn der Dow Jones EURO STOXX Select 3

4 Dividend 30 Index sich prozentual besser oder gleich entwickelt als der DAX Index. Sollte dies nicht der Fall sein und der Wertpapierinhaber nur den Nennwert zurückerhalten, kann keine Rendite erzielt werden unter Berücksichtigung aller Kosten (z.b. Agio) wird die Rendite negativ ausfallen. Der Wert der Basketindizes kann Schwankungen unterworfen sein; diese Wertschwankungen sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie z. B. volkswirtschaftlichen Faktoren und Spekulationen. Schwankungen eines Basketindex können durch Schwankungen eines anderen Basketindex ausgeglichen oder verstärkt werden. Weiterhin wird die Wertentwicklung der Wertpapiere durch Veränderungen der impliziten Volatilitäten der auf diese Basketindizes gehandelten Optionen sowie des Kapitalmarktzinses beeinflusst. Risikoausschließende oder - einschränkende Geschäfte Der Käufer kann nicht darauf vertrauen, dass er während der Laufzeit der Wertpapiere Geschäfte abschließen kann, durch die er seine Risiken ausschließen oder einschränken kann; dies hängt von den Marktverhältnissen und den jeweils zugrunde liegenden Bedingungen ab. Unter Umständen können solche Geschäfte nicht oder nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, so dass für den Käufer ein entsprechender Verlust entsteht. Inanspruchnahme von Kredit Finanziert der Käufer den Erwerb der Wertpapiere mit Kredit, muss er nicht nur diesen Kredit nebst Zinsen, sondern im Falle des Nichteintritts seiner Erwartungen, zusätzlich auch den angefallenen Verlust ausgleichen. Dadurch erhöht sich sein Risiko. Der Käufer sollte nie darauf vertrauen, Zins und Tilgung eines Kredites aus den Gewinnen eines Geschäfts leisten zu können. Im Besonderen muss der Anleger berücksichtigen, dass aus diesem Zertifikat keine laufenden Erträge anfallen. Vielmehr muss er unbedingt vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin prüfen, ob er zur Zinszahlung und gegebenenfalls auch kurzfristigen Tilgung des Kredites auch dann in der Lage ist, wenn Verluste statt der erwarteten Gewinne eintreten. Rechts- und sonstige Risiken Nähere Informationen zu den Rechts- und sonstigen Risiken, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung der EU-Kommission, die Kapitalzufuhr und die Risikoabschirmung durch das Land Berlin als Umstrukturierungsbeihilfe zu genehmigen, sowie hinsichtlich der Neuregelungen betreffend Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei Landesbanken, finden Sie im Abschnitt Geschäftsgang und Aussichten sowie in den Nachträgen a bis o und im Geschäftsbericht 2005 der Landesbank Berlin, im Abschnitt Risikobericht der Landesbank, der Bestandteil des diesem Nachtrags zugrunde liegenden Unvollständigen Verkaufsprospektes ist. Wegfall von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei Landesbanken Die Anstaltslast für die Landesbank Berlin AG, (ehemals Landesbank Berlin Girozentrale-) wurde mit Ablauf des 18. Juli 2005 abgeschafft. Die Bestimmungen über die Gewährträgerhaftung besagen, dass Verbindlichkeiten, die nach dem 18. Juli 2005 entstehen, nicht unter die Gewährträgerhaftung fallen. Individuelle Aufklärung Dieser Nachtrag ersetzt nicht die möglicherweise individuell erforderliche Aufklärung über dieses Produkt durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei dem der Erwerb der Wertpapiere erfolgen soll. 4

5 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Verantwortung Die Landesbank Berlin AG (die "Emittentin") übernimmt im Rahmen des 13 Wertpapier- Verkaufsprospektgesetz in Verbindung mit 44 Börsengesetz die Prospekthaftung und erklären, dass ihres Wissens die in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Gegenstand des Nachtrags Gegenstand dieses Nachtrags sind VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 deren Rückzahlung von der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Indexbaskets abhängt. Begebung Die Begebung von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 erfolgt aufgrund des vom Vorstand der Landesbank Berlin genehmigten Produktkataloges. sich selbst über mögliche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Verkaufsbeschränkungen bestehen insbesondere für die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich. Verfügbare Dokumente Der vorliegende Nachtrag nebst zugrunde liegendem Unvollständigen Verkauftsprospekt sowie die Geschäftsberichte der Emittentin sind während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr bei der Landesbank Berlin AG, Berlin, Capital Markets Client Business, Alexanderplatz 2, Berlin, kostenlos erhältlich oder stehen unter zum Download abrufbar zur Verfügung. Alle weiteren in diesem Nachtrag genannten Unterlagen können dort während der Geschäftszeiten von 9 bis 17 Uhr eingesehen werden. Öffentliches Angebot, Kauf und Verkauf Die Zeichnungsfrist läuft vom 14. Mai 2007 bis zum 15. Juni 2007 (16 Uhr). Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden. Die Wertpapiere werden von der Emittentin innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Der Emissionspreis beträgt 100% zuzüglich 2% Agio je Nennbetrag von EUR 100,--. Die Emittentin behält sich vor, das Angebot und den Verkauf der Wertpapiere jederzeit unabhängig von der Zahl der verkauften Wertpapiere auszusetzen, zu beenden oder die Emission der Wertpapiere nicht auszuführen. Verkaufsbeschränkungen Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Wertpapiere bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Wertpapiere sind die jeweiligen Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Wertpapiere angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Jeder, der in den Besitz dieses Nachtrags oder der Wertpapiere gelangt, ist verpflichtet, 5

6 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER WERTPAPIERE FÜR PRIVATANLEGER MIT WOHNSITZ IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die nachfolgende Darstellung zu den steuerlichen Aspekten der Wertpapiere erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Informationen, die für eine Kaufentscheidung hinsichtlich der angebotenen Wertpapiere notwendig sein könnten. Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Nachtrags geltenden steuerlichen Vorschriften in Deutschland; diese können Änderungen unterliegen. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die relevanten Vorschriften der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus privaten Veräußerungsgeschäften (ehemals: Spekulationsgeschäfte) im Privatvermögen sowie Zinsabschlagsteuer. Die Darstellung behandelt nicht die individuellen Besteuerungsmerkmale einzelner Investoren. Der Unterschied zwischen dem Entgelt bei Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Wertpapiere ist nach 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Durchhalter hat den Unterschiedsbetrag nach 20 Abs. 1 Nr. 7 zu versteuern. Die Erträge unterliegen dem Zinsabschlag und dem Solidaritätszuschlag. Es wird daher den Anlegern empfohlen, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die Besteuerung im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten, der Veräußerung und der Einlösung der Wertpapiere beraten zu lassen. 6

7 BESCHREIBUNG DER BASKETINDIZES Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 Der Dow Jones EURO STOXX 1 Select Dividend 30 (der Index ) basiert auf einem Konzept der STOXX Ltd., Schweiz, (der Sponsor ) einem Gemeinschaftsunternehmen der vier Partner Deutsche Börse, EURONEXT Paris S.A., Schweizer Börse und Dow Jones. Als Startdatum für den Index wurde der 31. Dezember 1998 festgelegt. Als Startwert wurden Punkte festgesetzt. Der Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 ein auf Basis der angegebenen Dividendenrendite gewichteter Index aus 30 Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion haben. Die Berechnung des Index erfolgt auf der Grundlage der angegebenen jährlichen Dividendenrendite der jeweiligen Gesellschaft. D. h. zur Bestimmung der jeweiligen Gewichtung der Gesellschaft im Index wird die angegebene jährliche Dividendenrendite dieser Gesellschaft durch die Summe der angegebenen Dividendenrenditen aller im Index enthaltenen Gesellschaften geteilt. Das Anlageuniversum beinhaltet alle Unternehmen des Dow Jones EURO STOXX Index, die im vorherigen Jahr Dividenden ausgeschüttet haben und in den vorherigen fünf Jahren weder ein negatives Dividendenwachstum hatten noch mehr als 60% ihres Gewinns ausgeschüttet haben. Zur Erstellung einer Auswahlliste werden die Unternehmen des Anlageuniversums nach Ländern sortiert und nach Netto-Dividendenrendite geordnet. Alle Unternehmen deren Netto-Dividendenrendite höher ist als die des zugehörigen Dow Jones Länder Total Market Index werden in die Auswahlliste aufgenommen und nach ihrem Outperformance-Faktor (Netto-Dividendenrendite des Unternehmens dividiert durch die durchschnittliche Netto-Dividendenrendite des Landes) geordnet. Alle Indextitel mit einem Outperformance-Rang kleiner als 60 verbleiben bei Indexanpassungen im Index. Die restlichen Plätze werden gemäß der Outperformance-Rangliste aufgefüllt, bis der Index 30 Titel enthält. Die Gewichtung der 30 Werte im Index erfolgt auf Grund der Netto Dividendenrendite. Eine Kappung erfolgt bei 15%. Die Zusammensetzung und Gewichtung des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 wird jährlich jeweils im März überprüft, vierteljährlich kommt es zu einer außerordentlichen Überprüfung der Gewichtung. Werte des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 per 8. Mai 2007 Gesellschaft ISIN Gewicht FRANCE TELECOM FR ,12% DEUTSCHE TELEKOM DE ,51% ABN AMRO NL ,48% BELGACOM BE ,22% RWE ESSEN PREF DE ,10% CASINO GUICHARD PERRACHON FR ,08% ENI IT ,07% DEUTSCHE BANK R DE ,05% WERELDHAVE NL ,95% GROUPE SOCIETE GENERALE FR ,95% FORTIS BE ,91% KESKO FI ,62% BASF DE ,39% BNP PARIBAS FR ,32% INDEPENDENT NEWSPAPERS IE ,23% SNAM RETE GAS IT ,15% BOEHLER-UDDEHOLM AT ,00% CORIO NV NL ,94% E.ON DE ,92% 1 Dow Jones EURO STOXX und seine Markten sind geistiges Eigentum der STOXX Limited und / oder Dow Jones & Company, Inc. 7

8 ENDESA ES ,74% SUEZ FR ,72% VALLOUREC FR ,70% UNICREDITO ITALIANO IT ,67% M6 METROPOLE TV FR ,66% ALLIED IRISH BANKS IE ,50% IRISH LIFE + PERMANENT IE ,50% THYSSENKRUPP AG DE ,45% WIENERBERGER AG AT ,45% BANK OF IRELAND IE ,43% MAN DE ,16% Lizenzvertrag und Ablehnung der Verantwortung der STOXX Ltd. Der Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 ist urheberrechtlich geschützt. Der Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 und die damit verbundenen Warenzeichen wurden für die Nutzung zu bestimmten Zwecken von der Emittentin lizenziert. Die Beziehung von STOXX und Dow Jones zu der Emittentin beschränkt sich auf die Lizenzierung Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 und die damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang mit VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant STOXX und Dow Jones: Tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 und führen keine Förderungs- oder Werbeaktivitäten für VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 durch Erteilen keine Anlageempfehlungen für VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 oder anderweitige Wertschriften Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge oder Preis von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen der VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 oder des Inhabers der VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 Rechnung zu tragen.. STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 Insbesondere, geben STOXX und Dow Jones keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Garantien und lehnen jegliche Gewährleistung ab hinsichtlich: der von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011, dem Inhaber von VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 oder jeglicher anderer Person in Verbindung mit der Nutzung des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 und den im Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 enthaltenen Daten erzielten und nicht erreichte Ergebnisse; der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 und der darin enthaltenen Daten; der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Nutzung des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 und der darin enthaltenen Daten; STOXX und Dow Jones übernehmen keinerlei Haftung für Fehler, Unterlassungen oder Störungen des Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 oder der darin enthaltenen Daten; STOXX oder Dow Jones haften unter keinen Umständen für allfällige entgangene Gewinne oder indirekte, besondere oder Folgeschäden oder für strafweise festgesetzten Schadenersatz, auch dann nicht, wenn STOXX oder Dow Jones über deren mögliches Eintreten in Kenntnis sind. Der Lizenzvertrag zwischen der Emittentin und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 oder irgend einer Drittperson abgeschlossen. 8

9 DAX Index Der DAX (der Index ) bildet das Segment der Bluechips ab, die im Prime Standard zugelassen sind. Er enthält die 30 größten und umsatzstärksten Unternehmen an der FWB Frankfurter Wertpapierbörse ( FWB ). Für die Aufnahme in den Index qualifizieren sich solche Unternehmen, die ihren juristischen oder operativen Sitz in Deutschland haben oder die einen Schwerpunkt des Handelsumsatzes an der FWB haben. Die nachfolgende Beschreibung beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen Dritter aus dem Internet ( Die Emittentin kann für die Richtigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen. Der DAX führt den Index der Börsen-Zeitung fort, dessen historische Zeitreihe bis 1959 zurückreicht. Als Basiszeitpunkt des DAX wurde der gewählt und der Index zu diesem Zeitpunkt auf 1000 DAX-Punkte gesetzt. Der DAX ist ein kapitalgewichteter Index, d. h. das Gewicht einer Aktie bemisst sich nach dem Anteil an der gesamten Kapitalisierung der im Index enthaltenen Werte. Zur Gewichtung im Index wird der Teil des Grundkapitals einer jeden Aktiengattung herangezogen, der als Freefloat gilt. Die Anzahl Aktien des Grundkapitals und der Freefloat-Faktor werden vierteljährlich bei der Verkettung aktualisiert. Als Realtime Index spiegelt der DAX die fortlaufende Kursentwicklung während der Börsenhandelszeit auf dem elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse ( Xetra ) wider. Er wird sekündlich aus den zuletzt festgestellten Kursen auf Xetra ermittelt und veröffentlicht. Auswahlkriterien: Unternehmen, die in den DAX aufgenommen werden bzw. im DAX verbleiben sollen, müssen gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Die Aktiengattungen müssen im Prime Standard gelistet sein in Xetra fortlaufend gehandelt werden einen Mindest-Freefloat von 5 Prozent aufweisen einen Sitz in Deutschland haben. Dabei gilt neben dem juristischen Sitz auch ein Sitz der (Teil-)Geschäftsführung bzw. ein Sitz der (Teil-)Verwaltungsführung (operatives Hauptquartier in Deutschland) oder den Schwerpunkt ihres Handelsumsatzes in Deutschland haben Als operatives Hauptquartier gilt ein Sitz der (Teil-) Geschäftsführung oder ein Sitz der (Teil-)Verwaltungsführung. Dies muss von den Unternehmen als solches veröffentlicht werden. Das Merkmal Umsatzschwerpunkt ist erreicht, wenn mindestens 33 Prozent des Gesamtumsatzes in den jeweils letzten drei Monaten über die Börse Frankfurt inklusive Xetra abgewickelt werden. Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, findet die Auswahl der Indexwerte in DAX basierend auf folgenden Kriterien statt: Orderbuchumsatz in Xetra und am Parkett Frankfurt (in den vorangegangenen 12 Monaten) Freefloat-Marktkapitalisierung zu einem bestimmten Stichtag (letzter Handelstag im Monat) Diese wird aus dem durchschnittlichen volumengewichteten Durchschnittspreis (volume weighted average price, kurz VWAP) der letzten 20 Handelstage ermittelt. Unter Beachtung aller angeführten Kriterien unterbreitet der Arbeitskreis Aktienindizes dem Vorstand der Deutschen Börse Vorschläge, Unternehmen auszutauschen oder auch die Index- Zusammensetzungen unverändert zu lassen. Die Entscheidung über den Austausch von Indexgesellschaften trifft letztendlich der Vorstand der Deutschen Börse. Beim DAX lassen sich die Entscheidungen direkt aus der jeweiligen Rangliste ablesen. Der Austausch von Indexgesellschaften wird noch am Abend der Entscheidung und somit rechtzeitig vor der Verkettung durch die Deutsche Börse unter bekannt gegeben. 9

10 Anwendung der Auswahlkriterien: Die Auswahl von Unternehmen im DAX basiert auf den quantitativen Kriterien Börsenumsatz und Marktkapitalisierung. Hierzu gibt es vier Regeln, die nacheinander angewandt werden. Die folgende Tabelle gibt an, wann die jeweiligen Regeln Anwendung finden: DAX März Juni September Dezember Fast Exit 45 / 45 X X X X Fast Entry 25 / 25 X X X X Regular Exit 40 / 40 X Regular Entry 30 / 30 X Gibt es dabei mehrere Unternehmen, welche die Kriterien erfüllen, wird der gemäß Freefloat- Marktkapitalisierung beste bzw. schlechteste Kandidat aufgenommen bzw. herausgenommen. Ordentliche Anpassung: Einmal jährlich findet eine ordentliche Anpassung von DAX statt: Fast Exit (45/45): Ein Indexwert wird ersetzt, wenn er in einem der beiden Kriterien Orderbuchumsatz oder Marktkapitalisierung einen Rang höher als 45 aufweist, sofern ein Aufsteiger in beiden Kriterien auf Rang 35 oder besser positioniert ist. Fast Entry (25/25): Ein Nicht-Indexwert wird aufgenommen, wenn er in beiden Kriterien auf Rang 25 oder besser ist. Herausgenommen wird dafür der Indexwert, der in einem Kriterium einen Rang höher als 35 aufweist und die niedrigste Marktkapitalisierung hat. Existiert kein solcher Wert, wird der Indexwert mit der niedrigsten Marktkapitalisierung aus dem Index genommen. Regular Exit (40/40): Ein Indexwert, der in einem der beiden Kriterien einen Rang höher als 40 aufweist, wird ersetzt, sofern ein Aufsteiger existiert, der in beiden Kriterien Rang 35 oder besser ist. Regular Entry (30/30): Ein Nicht-Indexwert, der in beiden Kriterien Rang 30 oder besser ist, wird aufgenommen, sofern ein Indexwert existiert, der in einem Kriterium einen Rang höher als 35 aufweist In Ausnahmefällen, wie z.b. kurzfristig angekündigte Übernahmen oder signifikante Veränderung des Freefloat, kann der Vorstand der Deutsche Börse AG in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Aktienindizes von den vorgenannten Regeln abweichen. Außerordentliche Anpassung: Die beiden ersten Regeln (Fast Exit, Fast Entry) werden vierteljährlich zur Überprüfung des DAX herangezogen. Unabhängig von diesen Fast-Exit- bzw. Entry-Regeln müssen außerordentliche Aktualisierungen der Zusammensetzung bei Vorliegen von Ereignissen wie z. B. Insolvenzen vorgenommen werden. Dabei gilt: Unternehmen, bei denen die Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird oder die sich in Abwicklung befinden, werden umgehend aus den Auswahlindizes genommen. In diesem Fall wird ein Nachfolger wiederum auf Basis der vier Regeln gemäß der Ordentlichen Anpassung bestimmt, wobei die Ränge aus der jeweils aktuellen Rangliste verwendet werden. Unternehmen, bei denen hingegen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, fallen zum nächsten Verkettungstermin aus den Auswahlindizes. Unternehmen, die die Kriterien Mindest-Freefloat, Prime Standard Listing oder fortlaufender Handel, die für den Verbleib im Index notwendig sind, nicht mehr erfüllen, werden unter Anwendung der Fast Exit Regel aus dem Index genommen. Die Börse wird diese Entscheidung kommunizieren und die Gesellschaft i.d.r. zwei volle Handelstage nach Ankündigungaustauschen. In begründeten Einzelfällen (z.b. im Falle der Aufnahme des übernehmenden Unternehmens in den Index) kann sich der Austausch um bis zu zehn Handelstage verzögern. Sofern eine Nichterfüllung dieser Regeln zu einem zukünftigen Termin bereits feststeht, kann der Austausch bereits zum nächsten Verkettungstermin erfolgen. 10

11 Analog zur ordentlichen Anpassung kann der Vorstand der Deutsche Börse AG in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Aktienindizes in Ausnahmefällen von den vorgenannten Regeln abweichen. Indexberechnung: Der DAX ist kapitalgewichtet. Für die Berechnung der Kapitalisierung werden nur die im Streubesitz befindlichen Aktien berücksichtigt. Der Index wird jeweils als Kurs- und Performance-Indizes berechnet. Kursindizes messen die eigentliche Kursentwicklung und werden lediglich um die Erträge aus Bezugsrechten und Sonderzahlungen bereinigt. Bei den Performance-Indizes werden darüber hinaus sämtliche Erträge aus Dividenden- und Bonuszahlungen in das Indexportfolio reinvestiert. Einmal täglich wird mit den Preisen aus der untertägigen Mittagsauktion zu ausgewählten Indizes ein Daily Settlement Price berechnet. Der DAX ist an die Indexformel von Laspeyres angelehnt und wird wie folgt berechnet: n p q ff c it it it it DAX t = K i = T n p i 0 q i 0 mit: i= 1 c it = aktueller Korrekturfaktor der Gesellschaft i zum Zeitpunkt t ff it = Freefloat-Faktor der Gattung i zum Zeitpunkt T n = Anzahl der Aktien im Index p i0 = Schlusskurs der Aktie i am Handelstag vor der ersten Aufnahme in den Index p it = Kurs der Aktie i zum Zeitpunkt t q i0 = Anzahl der Aktien der Gesellschaft i am Handelstag vor der ersten Aufnahme in den Index q it = Anzahl zugrundeliegender Aktien der Gesellschaft i zum Zeitpunkt T t = Berechnungszeitpunkt des Index K T = indexspezifischer Verkettungsfaktor gültig ab Verkettungszeitpunkt T T = Zeitpunkt der letzten Verkettung Kappung: Am Tage der regelmäßigen vierteljährlichen Verkettung wird der Einfluss einer einzelnen Gesellschaft auf 10 Prozent der Indexkapitalisierung begrenzt. Hierzu wird die Indexkapitalisierung mit der Anzahl aller frei verfügbaren Aktien berechnet. Sollte eine einzelne Aktiengattung einen Anteil an der Kapitalisierung von über 10 Prozent besitzen, so wird die Anzahl der Aktien dieser Gesellschaft, die zur Gewichtung benutzt werden, auf 10 Prozent der dann geringeren Indexkapitalisierung heruntergesetzt. Sollte danach eine andere Gesellschaft die Kappungsgrenze überschreiten, so wird anschließend die Kapitalisierung bestimmt, mit der beide Aktien genau 10 Prozent der neuen Indexkapitalisierung ausmachen. Dieser Prozess wird solange durchgeführt, bis keine Gesellschaft mehr über der Kappungsgrenze liegt. Als neues Gewicht für die Berechnung des Index wird dann die nächst kleinere, ganze Zahl von Aktien benutzt, die zu der gewünschten Kapitalisierung führt. Fällt bzw. steigt der gekappte Anteil einer Gesellschaft im Laufe des Quartals unter bzw. über 10 Prozent, so wird er erst am folgenden Verkettungstermin ggf. wieder auf 10 Prozent angehoben bzw. abgesenkt, da bei jeder Verkettung das oben beschriebene Verfahren neu angewendet wird. Der DAX wird um exogene Einflüsse wie kursrelevante Kapitalveränderungen durch Korrekturfaktoren bereinigt. Dabei wird eine Reinvestition nach der Methode der operation blanche unterstellt. Alle Laufindizes verlangen, dass systematische Kursveränderungen zeitgleich bereinigt werden. Dies setzt eine rechnerische ex-ante Ermittlung des Korrekturfaktors voraus. Damit wird sichergestellt, dass bereits die erste Ex-Notiz adäquat in die Indexberechnung eingehen kann. Dies gilt auch für die Berechnung des DAX auf Basis von Xetra Preisen. 11

12 Entsprechend der Konzeption des DAX finden Dividendenzahlungen und Kapitalveränderungen zunächst in der Anpassung der Korrekturfaktoren ihren Niederschlag. Am Fälligkeitstag der Aktienindex-Futures der Eurex wird die vierteljährliche Verkettung durchgeführt. Dies bedeutet, dass an diesem Tage (der dritte Freitag im Quartalsmonat) der Index letztmalig mit den bis dahin gültigen Gewichten berechnet wird. Grundlage für die Verkettung bilden die Schlusskurse auf Xetra an diesem Tag. Ab dem darauffolgenden Handelstag gelten die neuen Gewichte. Eine solche Änderung der Indexzusammensetzung wird auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Ereignissen (wie z.b. Notierungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Neuaufnahme in den Amtlichen Handel, etc.) bei einer Indexgesellschaft notwendig. Quelle: Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex (DAX ) Aktuelle Kapitalien und Gewichtungen Name Gewicht per E.ON AG O.N. 10,19% SIEMENS AG NA 9,59% ALLIANZ SE VNA O.N. 9,16% DAIMLERCHRYSLER AG NA O.N 7,46% DEUTSCHE BANK AG NA O.N. 7,44% BASF AG O.N. 5,86% BAYER AG O.N. 5,06% RWE AG ST O.N. 4,95% DT.TELEKOM AG NA 4,81% MUENCH.RUECKVERS.VNA O.N. 4,07% SAP AG O.N. 4,01% COMMERZBANK AG O.N. 2,82% DEUTSCHE POST AG NA O.N. 2,66% DEUTSCHE BOERSE NA O.N. 2,19% VOLKSWAGEN AG ST O.N. 2,10% THYSSENKRUPP AG O.N. 2,07% CONTINENTAL AG O.N. 2,04% BAY.MOTOREN WERKE AG ST 1,96% LUFTHANSA AG VNA O.N. 1,33% MAN AG ST O.N. 1,29% LINDE AG O.N. 1,24% METRO AG ST O.N. 1,20% ADIDAS AG O.N. 1,19% INFINEON TECH.AG NA O.N. 1,09% FRESEN.MED.CARE KGAA ST 0,90% HENKEL KGAA VZO O.N. 0,90% HYPO REAL ESTATE HLDG ST 0,86% DEUTSCHE POSTBANK AG NA 0,74% TUI AG NA 0,61% ALTANA AG O.N. 0,20% 12

13 Deutscher Aktienindex (Ultimo 1987 = 1000) Rückwärts verknüpft mit der Zeitreihe des Index Börsen-Zeitung Tiefst (am) Höchst (am) Ultimo , ,83 (11.03.) 603,79 (06.09.) 534, ,98 (06.09.) 592,14 (06.06.) 489, ,62 (24.10.) 495,70 (02.01.) 386, ,18 (26.02.) 464,35 (09.09.) 438, ,14 (02.01.) 527,39 (02.09.) 477, ,83 (29.06.) 492,73 (08.01.) 422, ,92 (22.11.) 453,60 (21.02.) 333, ,30 (18.01.) 503,22 (29.12.) 503, ,49 (04.01.) 603,23 (16.08.) 555, ,41 (14.07.) 659,39 (17.11.) 622, ,89 (27.05.) 630,71 (05.01.) 443, ,62 (08.11.) 544,95 (02.04.) 473, ,49 (10.01.) 599,06 (10.08.) 536, ,58 (14.12.) 581,99 (23.03.) 393, ,37 (07.10.) 436,83 (18.01.) 401, ,45 (02.01.) 567,00 (29.12.) 563, ,22 (29.10.) 594,86 (17.03.) 509, ,35 (10.03.) 568,27 (17.11.) 549, ,01 (16.05.) 611,67 (19.10.) 575, ,87 (07.11.) 593,71 (16.01.) 497, ,69 (28.03.) 537,40 (25.02.) 480, ,70 (28.01.) 551,31 (20.08.) 490, ,99 (17.08.) 555,29 (28.12.) 552, ,51 (24.01.) 776,99 (28.12.) 773, ,68 (25.07.) 823,19 (28.12.) 820, ,36 (04.02.) 1367,20 (30.12.) 1366, ,28 (22.07.) 1594,56 (17.04.) 1432, ,50 (10.11.) 1571,09 (17.08.) 1000,00 *) ,18 (28.01.) 1343,83 (27.12.) 1327, ,69 (27.02.) 1658,12 (08.09.) 1574, ,90 (29.09.) 1976,43 (30.03.) 1398, ,82 (16.01.) 1728,32 (06.06.) 1577, ,30 (06.10.) 1811,57 (26.05.) 1545, ,31 (13.01.) 2284,56 (28.12.) 2266, ,59 (07.10.) 2271,11 (16.05.) 2106, ,63 (28.03.) 2320,22 (15.09.) 2253, ,40 (02.01.) 2909,91 (05.12.) 2888, ,77 (02.01) 4438,93 (31.07) 4249, ,08 (08.10) 6165,52 (21.07) 5002, ,07 (04.03.) 6992,92 (27.12.) 6958, ,26 (21.12.) 8136,16 (07.03.) 6433, ,18 (21.09.) 6795,14 (31.01.) 5160, ,30 (09.10.) 5467,31 (19.03.) 2892, ,75 (12.03.) 3996,28 (30.12.) 3965, ,58 (16.08) 4272,18 (29.12.) 4256, ,51 (27.04.) 5469,96 (29.12.) 5408, ,14 (13.06.) 6611,81 (28.12.) 6596,92 *) Vor Ultimo 1987 war der Index ungewichtet 13

14 Ablehnung der Haftung se itens der Deutschen Börse AG Die Deutsche Börse AG, Eurex Deutschland und die FWB (Frankfurter Wertpapierbörse) haften nicht für Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Infolgedessen sollte sich niemand darauf verlassen. Die Deutsche Börse AG, Eurex Deutschland und die FWB haften nicht für Schäden aufgrund von Handlungen, die ausgehend von den veröffentlichten Informationen vorgenommen werden. DAX ist ein eingetragenes Markenzeichen der Deutsche Börse AG. 14

15 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET WESENTLICHE AUSSTATTUNGSMERKMALE Wertpapier VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011 ISIN: WKN: DE000LBB1019 LBB 101 zugrunde liegende Indizes 1. Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 (CH ) 2. DAX (DE ) Sponsoren 1. STOXX Ltd. 2. Deutsche Börse AG EUR 100% zuzüglich 2% Agio EUR ,-- Fälligkeitstag Letzter Handelstag Maßgeblicher Indexstand Schlusskurse der zugrunde liegenden Indizes an den Maßgeblichen Börsen Maßgebliche Börse(n) Alle vom Sponsor bestimmten Börsen, an denen die für die Berechnung des Index maßgeblichen Kurse der Wertpapiere, aus denen sich der Index zusammensetzt, ermittelt werden. Maßgebliche Terminbörse(n) EUREX Wertpapierwährun g Emissionskurs Emissionsvolumen Maßgebliche Währung EUR 15

16 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET Die Ausstattung der jeweiligen Wertpapiere ergibt sich aus diesem Nachtrag in Verbindung mit den Bekanntmachungen nach 13 der Produktbedingungen. Sämtliche Angaben sind Bestandteil der Produktbedingungen. PRODUKTBEDINGUNGEN 1 Emittentin, Emissionsvolumen, Erhöhung, Form der Urkunde (1) Die Landesbank Berlin AG (die Emittentin ) begibt EUR ,-- VB Rems Bankier 1 - Favorit Express Garant 2011, aufgeteilt in Stück mit einem Nennbetrag von je EUR 100,-- (der Nennbetrag ), ISIN: DE000LBB1019 // WKN: LBB 101 (die Wertpapiere ), die auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Emissionstag ist der 15. Juni Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere (die Wertpapierinhaber ), das Volumen der begebenen Wertpapiere über das in Satz 1 genannte Volumen durch Begebung weiterer Wertpapiere mit gleicher Ausstattung zu erhöhen. Der Begriff Wertpapiere umfasst im Falle einer solchen weiteren Begebung auch die zusätzlich begebenen Wertpapiere. Die Emittentin ist jederzeit dazu berechtigt, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit am Markt anzukaufen oder angekaufte Wertpapiere einzuziehen. (2) Die Wertpapiere werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (die Clearstream AG ) hinterlegt ist. (3) Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Wertpapierinhaber auf Ausdruck und Auslieferung einzelner Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Wertpapierinhabern stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream AG übertragen werden können. (4) Die Globalurkunde trägt die eigenhändigen Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Produktbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Performance ist die prozentuale Veränderung des zugrunde liegenden Basketindex 1 am jeweiligen Bewertungstag gegenüber dem Startniveau 1 1 abzüglich der prozentualen Veränderung des zugrunde liegenden Basketindex 2 am jeweiligen Bewertungstag gegenüber dem Startniveau 2 1. (2) Startniveau 1: Maßgeblicher Indexstand des Basketindex 1 am Emissionstag Startniveau 2: Maßgeblicher Indexstand des Basketindex 2 am Emissionstag Der Maßgebliche Indexstand ist der Schlusskurse der jeweiligen Index an der Maßgeblichen Börsen. (3) Basketindex 1: Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 (CH ) Basketindex 2: DAX (DE ) (4) Referenz-Indexstand ist der jeweilige Maßgebliche Indexstand am Bewertungstag. 1 vorbehaltlich Anpassung gemäß 6 16

17 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET (5) Bewertungstag i ist jeweils der 15. August eines jeden Jahres innerhalb der Produktlaufzeit, erstmals im August 2008 (i=1) und letztmals im August 2011 (i=4) An den Bewertungstagen werden die für die Rückzahlung der Wertpapiere relevanten Referenz- Indexstände der zugrunde liegenden Indizes (die Indizes) an den Maßgeblichen Börsen festgestellt. Ist der Bewertungstag i kein Indexberechnungstag, ist der Bewertungstag der nächst folgende Indexberechnungstag. Wenn der Referenz-Indexstand eines oder mehrerer Basketindizes am Bewertungstag nicht berechnet wird, ist der nächst folgende Indexberechnungstag der Bewertungstag für diese Basketindizes. Die Bewertungstage der übrigen Basketindizes bleiben davon unberührt. Falls am Bewertungstag der Referenz-Indexstand für einen der Basketindizes aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, so gilt der nächste Indexberechnungstag als für diesen Basketindex maßgeblicher Bewertungstag. Wird der Maßgebliche Indexstand an fünf aufeinander folgenden Handelstagen nach dem Bewertungstag aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht, so wird die Berechnungsstelle den Maßgeblichen Indexstand für diesen Basketindex am fünften Handelstag nach dem ursprünglichen Bewertungstag unter Anwendung der zuletzt gültigen Berechnungsmethode errechnen, wobei die Berechnungsstelle der Berechnung die Kurse der Aktien an den Maßgeblichen Börsen zugrunde legt, die üblicherweise den Wert des entsprechenden Basketindex bestimmen. Die Berechnung an diesem Tag erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Maßgebliche Indexstand üblicherweise berechnet wird (der Bewertungszeitpunkt ). Sollte der Handel eines oder mehrerer der für die Berechnung maßgeblichen Aktien an der Maßgeblichen Börse an einem solchen Tag ausgesetzt oder wesentlich eingeschränkt sein, wird die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen den Ersatzkurs der jeweiligen Aktien zu dem Bewertungszeitpunkt ermitteln. Falls an einem Bewertungstag ein Basketindex aus einem anderen Grund als aufgrund einer Marktstörung nicht berechnet und veröffentlicht wird, wird der Bewertungstag nicht verschoben, vielmehr wird die Berechnungsstelle diesen Basketindex für diesen Tag auf der Grundlage der zuletzt gültigen Berechnungsmethode ermitteln. (6) Indexberechnungstag ist ein Handelstag (vorbehaltlich einer Marktstörung), an dem der Sponsor den offiziellen Maßgeblichen Indexstand tatsächlich berechnet und veröffentlicht und an dem die Maßgeblichen Terminbörse (die Terminbörse ) für den Handel geöffnet ist. (7) Handelstag ist jeder Tag, an dem der Sponsor planmäßig den offiziellen Maßgeblichen Indexstand berechnen und veröffentlichen sollte, und an dem die Maßgebliche(n) Börse(n) und die Terminbörse planmäßig zu den üblichen Handelszeiten für den Handel geöffnet sein sollte(n). (8) Bankarbeitstag ist ein Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in London, Frankfurt am Main und Berlin abwickeln und an dem eine jede Clearingstelle für den Geschäftsverkehr geöffnet ist, und, für Zwecke des Zahlungsverkehrs in Euro, ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System in Betrieb ist. (9) Eine Marktstörung im Sinne dieser Produktbedingungen liegt vor, wenn die Berechnungsstelle an einem Bewertungstag feststellt, dass eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist: (i) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird der Handel von Index-Aktien an der Maßgeblichen Börse ausgesetzt oder beschränkt oder der Handel von Future- oder Optionskontrakten, die den jeweiligen Basketindex zum Gegenstand haben, an der Terminbörse ausgesetzt oder beschränkt. 17

18 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET (ii) Innerhalb der letzten Stunde vor dem Bewertungszeitpunkt wird die Möglichkeit von Marktteilnehmern, an der Maßgeblichen Börse über die Index-Aktien oder an der Terminbörse über Future- oder Optionskontrakte, die den jeweiligen Basketindex zum Gegenstand haben, Geschäfte abzuschließen oder Marktwerte zu erhalten, generell beendet oder beeinträchtigt. (iii) Die Beendigung des Handels an einem Handelstag an der (den) Maßgeblichen Börse(n) oder der Terminbörse vor dem planmäßigen Handelsschluss, es sei denn, die Maßgebliche(n) Börse(n) oder die Terminbörse gibt (geben) diesen vorzeitigen Handelsschluss mindestens eine Stunde vor dem tatsächlichen Handelsschluss oder, wenn der relevante Orderannahmeschluss vor dem tatsächlichen Handelsschluss liegt, spätestens eine Stunde vor diesem Zeitpunkt, bekannt. (iv) An einem Handelstag öffnet die Maßgebliche Börse oder die Terminbörse nicht für den Handel, oder der Sponsor berechnet und veröffentlicht nicht den offiziellen Maßgeblichen Indexstand. Vorausgesetzt die Index-Aktien, die durch ein Ereignis in (i), (ii) oder (iii) betroffen sind, stellen mindestens 20% der Börsenkapitalisierung des jeweiligen Basketindex dar. (10) entfällt (1) Die Wertpapiere werden nicht verzinst. (2) entfällt 3 Verzinsung 4 Rückzahlung (1) Die Wertpapiere werden am 22. August 2011, bzw. am vorzeitigen Rückzahlungstag i zurückgezahlt bzw. falls der 22. August 2011 oder der vorzeitige Rückzahlungstag i kein Bankarbeitstag ist, an dem nächst folgenden Bankarbeitstag. Der vorzeitige Rückzahlungstag i ist der Bewertungstag i zuzüglich fünf Bankarbeitstage. (2) a) vorzeitige Rückzahlung: Falls am Bewertungstag i (i=1, i=2, i=3) die Performance größer oder gleich 0% ist, werden die Wertpapiere am Vorzeitigen Rückzahlungstag i gemäß folgender Staffelung zurückgezahlt: Vorzeitiger Rückzahlungstag 1: R = 111,5% Vorzeitiger Rückzahlungstag 2: R = 123% Vorzeitiger Rückzahlungstag 3: R = 134,5% Vorzeitiger Rückzahlungstag i = Bewertungstag i (i=1,i=2, i=3) + 5 Bankarbeitstage Eine vorzeitige Rückzahlung schließt spätere Zahlungen aus. b) Rückzahlung Falls die Wertpapiere während der Laufzeit nicht vorzeitig zurückgezahlt wurden, erfolgt die Rückzahlung am Fälligkeitstag gemäß folgender Formel: Falls Performance 4 = 0% Rückzahlung = 146% 18

19 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET Falls Performance 4 < 0% Rückzahlung = 100% Performance 4 : Performance am Bewertungstag 4 Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, am Fälligkeitstermin den Rückzahlungsbetrag gemäß Absatz 1 in voller Höhe bereitzustellen, ist der Rückzahlungsbetrag vom Fälligkeitstermin an (einschließlich) bis zum Ablauf des Tages zu verzinsen, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung vorangeht. In diesem Fall entspricht der auf die ausstehenden Wertpapiere zahlbare Zinssatz für den Zeitraum ab dem Fälligkeitstermin dem Zinssatz für Einlagefazilitäten der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2%. Sind in diesem Fall Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu berechnen, so werden sie mit Hilfe der deutschen 30/360-Methode berechnet, d. h., jeder Monat wird mit 30, das Jahr mit 360 Tagen angenommen. Der sich aus diesen Berechnungen ergebende Zinsbetrag wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. (3) Die Emittentin hat das Recht, die Wertpapiere zu kündigen, wenn die Produktbedingungen der Emittentin ein Kündigungsrecht einräumen. Im Falle einer Kündigung bzw. der Fälligstellung der Wertpapiere gemäß 9 und 12 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber einen Betrag je Wertpapier (der vorzeitige Rückzahlungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis des Wertpapiers festgelegt wird, wobei für die Zwecke der Berechnung des vorzeitigen Rückzahlungsbetrages der Bewertungstag der fünfte Bankarbeitstag vor dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Rückzahlung ist. (1) entfällt (2) entfällt (3) entfällt 5 Verlängerungsoption der Emittentin 6 Anpassungen, Änderungen und Aufhebungen der Basketindizes (1) Die Zusammensetzung des Baskets ermittelt sich während der Laufzeit der Wertpapiere, vorbehaltlich Anpassungen gemäß 6 Absatz 2 und 3, auf folgender Grundlage: Basketindex 1 = Dow Jones EURO STOXX Select Dividend 30 (CH ) Basketindex 2 = DAX (DE ) (2) Wird ein Basketindex nicht mehr von dem Sponsor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle für geeignet hält, (der Nachfolgesponsor ) berechnet und veröffentlicht, so wird der Rückzahlungsbetrag auf der Grundlage des Baskets festgesetzt, der den vom Nachfolgesponsor berechneten und veröffentlichten Basketindex enthält, und jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Sponsor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgesponsor. (3) Wird ein Basketindex zu irgendeiner Zeit aufgehoben und / oder durch einen anderen Index ersetzt und macht die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht gemäß 7 Absatz 2 keinen 19

20 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET Gebrauch, so legt die Berechnungsstelle fest, welcher Index künftig für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (der Nachfolgeindex ). In diesem Fall wird das Startniveau so festgelegt, dass zum Ersetzungszeitpunkt das Verhältnis des Wertes des alten Basket zum neuen Basket, dem Verhältnis des alten Startniveaus zum neuen Startniveau entspricht. Der Nachfolgeindex geht ab diesem Zeitpunkt anstelle des ersetzten Basketindex in die Berechnung des Indexbaskets ein. Jede in diesen Produktbedingungen enthaltene Bezugnahme auf diesen Basketindex gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. Ist nach Ansicht der Berechnungsstelle die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Berechnungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger, sofern die Emittentin von ihrem Kündigungsrecht nach 7 Absatz 2 keinen Gebrauch, für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Basketindex auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des Basketindex Sorge tragen. (4) Für den Fall, dass der Sponsor an oder vor dem Bewertungstag mit Auswirkung am Bewertungstag eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung eines Basketindex vornimmt oder einen Basketindex auf irgendeine andere Weise wesentlich verändert (mit Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Basketindex für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Basketindex zugrunde gelegten Aktien, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen vorgesehen ist), wird die Berechnungsstelle den maßgeblichen Referenz-Indexstand an diesem Bewertungstag berechnen, wobei die Berechnungsstelle diejenige Berechnungsmethode anwendet, die vor einer solchen Änderung der Berechnungsmethode des Basketindex angewandt wurde. Dabei wird die Berechnungsstelle nur diejenigen Aktien berücksichtigen, aus denen sich der Basketindex vor Veränderung der Berechnungsmethode zusammensetzte, es sei denn, die Notierung der Aktien wurde zwischenzeitlich an der Maßgeblichen Börse eingestellt. (5) Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Berechnungsstelle sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin haftet im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme von derartigen Maßnahmen nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. (6) Alle Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 bis 4 werden von der Emittentin unverzüglich gemäß 13 bekannt gemacht. 7 Vorzeitige Kündigung von Seiten der Emittentin (1) Eine vorzeitige Kündigung von Seiten der Emittentin ist ausgeschlossen. Die Kündigungsrechte nach 7 Absatz 2 und 9 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. (2) Wird ein Basketindex aufgehoben oder durch einen anderen Index ersetzt bzw. ist eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Berechnungsmethode eingetreten, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, durch Bekanntmachung gemäß 13 unter Angabe des gemäß Absatz 4 ermittelten Kündigungsbetrags die Wertpapiere zu kündigen. Die Kündigung hat innerhalb eines Monats nach endgültiger Einstellung des Basketindex, aber auf jeden Fall vor dem Fälligkeitstag, zu erfolgen. (3) Im Fall einer Kündigung gemäß Absatz 2 zahlt die Emittentin an jeden Wertpapierinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Wertpapiers einen Betrag (den Kündigungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle als angemessener Marktpreis des Wertpapiers unmittelbar vor der Einstellung des Basketindex festgestellt wird. Die Emittentin wird den gegebenenfalls zu beanspruchenden Kündigungsbetrag bis zum fünften Bankarbeitstag nach dem gemäß 13 20

21 ZERTIFIKATE AUF EINEN INDEXBASKET bekannt gemachten Termin der Kündigung durch Überweisung an die Clearstream AG zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber zahlen. 8 Zahlungen der Beträge bei deren Fälligkeit (1) Sämtliche Zahlungen sind in der Wertpapierwährung EUR zu erbringen. (2) Die gemäß den Produktbedingungen zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle zu zahlen. Die Zahlstelle hat die zahlbaren Beträge an die Clearstream AG zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Geldkonten der Hinterleger von Wertpapiere zur Weiterleitung an die Wertpapierinhaber zu zahlen. Die Beträge sind den Wertpapierinhabern vorbehaltlich am Zahlungsort geltender steuerrechtlicher, devi senrechtlicher und sonstiger Bestimmungen gutzubringen, ohne dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf. (3) Die Zahlstelle ist ausschließlich Beauftragte der Emittentin. Zwischen der Zahlstelle und den Wertpapierinhabern besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. 9 Steuern, Abgaben (1) Alle Zahlungen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen erfolgen ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art (mit Ausnahme der nachstehend genannten), die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland, oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder Gebühren abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen von Kapital, Zinsen und Zusatzbeträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. Wo in diesen Produktbedingungen von Kapital und / oder Zinsen und / oder Zusatzbeträgen die Rede ist, sind auch die etwa gemäß diesem Absatz zusätzlich zahlbaren Beträge gemeint. (2) Zusätzliche Beträge gemäß Absatz 1 sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren, a) denen ein deutscher Staatsbürger unterliegt, b) denen ein Wertpapierinhaber wegen einer sonstigen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Sitz der Neuen Emittentin unterliegt, oder c) deren Abzug von einem Wertpapierinhaber durch Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Nichtgebietsansässigkeit oder einer ähnlichen Erklärung hätte vermieden werden können. (3) Sollte irgendwann in der Zukunft aufgrund einer Änderung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts oder seiner amtlichen Anwendung die Emittentin zu dem bezüglich Kapital, Zusatzbeträgen oder Zinsen nächstfolgenden Zahlungstermin verpflichtet sein, die in diesem 9 Absatz 1 genannten zusätzlichen Beträge zu zahlen, so ist die Emittentin berechtigt, mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen durch Bekanntmachung gemäß 13 die Wertpapiere insgesamt zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem gemäß 7 Absatz 3 ermittelten vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zu kündigen. 21

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