I. Einleitung. 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO schreibt für das Urteil im Anschluss an den Tatbestand 1
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1 Richter am Amtsgericht Dr. Oliver Elzer 9 Entscheidungsgründe Literatur: Schneider, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zivilurteils nach neuem Recht, JuS 1978, 334; Huber, Grundfragen der Entscheidungsgründe im Zivilurteil, JuS 1987, ; ; ; ; Puhle, Der typische Fehler in der Zivilrechtsarbeit, JuS 1989, 549, 551; Balzer, Schlanke Entscheidungen im Zivilprozeß, NJW 1995, ; Huber, Verfahren und Urteile erster Instanz nach dem Zivilprozessreformgesetz, JuS 2002, 791, 792 I. Einleitung... 1 II. Aufbau Begründete Klage Unbegründete Klage Gewichtung... 6 III. Gesamtergebnis Allgemeines Auslegung... 7 IV. Sachurteilsvoraussetzungen Allgemeines Ausnahmen... 8 a. Feststellungsklagen, 256 ZPO... 9 b. Rechtsmittel... 9 V. Begründetheit Allgemeines Hauptanspruch a. Begründete Klage b. Unbegründete Klage Nebenforderungen VI. Nebenentscheidungen VII. Streitwert I. Einleitung Abs. 1 Nr. 6 ZPO schreibt für das Urteil im Anschluss an den Tatbestand 1 grundsätzlich 2 Entscheidungsgründe vor. Aufgabe der Entscheidungsgründe ist es, die Urteilsformel, wie sie im Tenor wiedergegeben ist, zu begründen. Die Entscheidungsgründe sollen nach 313 Abs. 3 ZPO eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, enthalten. 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO 2 Urteilsstil 1 2 Äußerlich sind Tatbestand und Entscheidungsgründe durch einen Absatz zu trennen! Anders nach 313a Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO. Dazu Huber, JuS 2002, 791, 792 unter II. Dr. OliverElzer, 4. Aufl. Stand Mai 2003
2 9 Entscheidungsgründe Seite 2 Die Entscheidungsgründe sind im Urteilsstil 3 zu schreiben 4. Dieser Stil bereitet in der Klausur erhebliche Schwierigkeiten. Ein häufiger Klausurmangel besteht dann auch darin, dass der Urteilsstil in den Entscheidungsgründen nicht konsequent durchgehalten wird. Beim Urteilsstil steht das Ergebnis am Anfang. Im Anschluss folgt eine Begründung dieses Ergebnisses. Setzt sich das Gesamtergebnis aus mehreren Teilstücken zusammen, sind diese hintereinander wiederum im Urteilsstil abzuhandeln und jeweils mit Obersätzen zum betreffenden Zwischenergebnis zu versehen. Die einzelnen, in sich abgeschlossenen, Gedankengänge müssen mit einem denn verbunden werden können. Von dem Bindewort denn sollte aus stilistischen Gründen freilich zurückhaltend Gebrauch gemacht werden 5. Innerhalb der Entscheidungsgründe sollte der Weg der Subsumtion nachvollziehbar bleiben: 2a 3 Konkrete Rechtsfolge Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abstrakte Rechtsfolge und abstrakter Tatbestand der Norm Konkreter Lebenssachverhalt bzw. Subsumtionsergebnis Auslegung des Tatbestandsmerkmals Konkreter Lebenssachverhalt Denn, weil, nämlich, etc. Der Urteilsstil bildet den Gegensatz zum Gutachtenstil. Beim Urteilsstil steht am Anfang das Ergebnis, für das nachfolgend eine Begründung geliefert wird. Vgl. zu allem Möllers, JuS 2001, Lernbogen L 81, L 84. Das Ergebnis des Urteils steht durch den Tenor festgelegt bereits fest und soll nur begründet werden. Außerdem ist immer wieder festzustellen, dass dieses Bindewort nicht richtig verwendet wird. Es ist nur gerechtfertigt, wenn der Denn-Satz das vorangegangene Ergebnis umfassend begründet.
3 Seite 3 9 Entscheidungsgründe 3a Zitate 6 müssen auf das Wesentliche beschränkt werden und sind in Klammern (und nicht - wie im Gutachten - in Fußnoten) zu setzen. Gibt es eine ständige Rechtsprechung des BGH, reicht es aus, sich unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung auf die letzte Entscheidung, in der erfahrungsgemäß die vorangegangenen Entscheidungen zitiert sind, zu beziehen. Zitate so ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu zuletzt BGHZ... mit weiteren Nachw. In Klausuren können nur die Kommentare zitiert werden, die dem Referendar zur Verfügung stehen. Ist in einem solchen Kommentar eine Entscheidung erwähnt, kann wie folgt verfahren werden: Klausuren BGHZ... zitiert bei Palandt,... Durch ein Zitat wird die eigene Entscheidung freilich nicht begründet. Vielmehr ist zu einem Meinungsstreit eine eigene Stellungnahme abzugeben, wenn es darauf ankommt. Zitate ersetzen nicht Begründungen 4 5 Bezugnahmen, etwa auf frühere Entscheidungen oder auf einen bestimmten Schriftsatz, sind nur zulässig, wenn es den Parteien möglich war, diese kennenzulernen und das Gericht zu erkennen gibt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Um die Gründe besser lesbar zu machen, ist es me richtig, diese wie es durchweg alle Obergerichte tun mit Ziffern zu gliedern 7. Bezugnahmen Bezifferung Neben der Subsumtion des fest stehenden Sachverhalts unter einzelne Tatbestandsmerkmale einschließlich der Klärung von Rechtsfragen muss in Inhalt 6 7 Die ich in Klausuren für überflüssig erachte. Wie hier Schmitz/Ernemann/Frisch, Die Station in Zivilsachen, 6. Aufl. 2002, S. 109.
4 9 Entscheidungsgründe Seite 4 den Entscheidungsgründen der Sachverhalt bewertet werden, soweit dies nicht bereits bei der Erstellung des Tatbestandes geschehen ist. Es ist im Einzelnen klarzustellen, durch welche konkreten Tatsachen die Tatbestandsmerkmale ausgefüllt werden. Soweit dies problematisch ist, ist auch die Grundlage der Tatsachenfeststellung anzugeben. Daher sind u. U. Ausführungen zu den Fragen erforderlich, ob ein wirksames Geständnis vorliegt, welche Tatsachen bestritten oder ob Tatsachen wegen Widersprüchlichkeit, mangelnder Substanziierung, Verspätung usw. unbeachtlich sind. 286 Abs.1 S. 2 ZPO Hierzu gehören auch Ausführungen i. S. d. 286 Abs.1 S. 2 ZPO. Danach müssen bei einer Beweiswürdigung immer die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ist eine Wertung in tatsächlicher Hinsicht unproblematisch oder bereits bei Erstellung des Tatbestandes vorgenommen worden, z. B. wenn eine Tatsache im Tatbestand als unstreitig dargestellt worden ist, ein pauschales Bestreiten selbst im Tatbestand schon weggelassen worden ist oder ein überholtes Vorbringen auch in den Tatbestand nicht aufgenommen worden ist, sind detaillierte Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht erforderlich. Hat sich der Beklagte auf Einreden im Sinne der ZPO berufen, gehört auch die Auseinandersetzung mit diesen Einreden in die Entscheidungsgründe. Bei einem positiven Ausgang des Rechtsstreits für den Kläger ist nur das Merkmal der Einredenorm zu behandeln, das verneint wird. Die anderen Merkmale dieser Norm gehören hingegen nicht zu den tragenden Gründen. Fehlen mehrere Merkmale der Einredenorm, ist dasjenige zu erörtern, das am leichtesten verneint werden kann.
5 Seite 5 9 Entscheidungsgründe Verteidigt sich der Kläger seinerseits erfolgreich gegen eine Einrede des Beklagten, kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen der Einredenorm des Beklagten zu bejahen sind. Hier reicht die Feststellung aus, dass der evtl. Einrede des Beklagten die Einrede des Klägers entgegensteht. Allerdings sind alle Tatbestandsmerkmale dieser Einrede abzuhandeln. Zeitform des Urteils ist Präsens Zeitform des Urteils Die Klage ist begründet; diese Voraussetzungen liegen hier vor... für die Prozessgeschichte Perfekt Die Beweisaufnahme hat ergeben, der Zeuge hat bekundet... und für zurückliegende Vorgänge Imperfekt Ein wirksamer Kaufvertrag kam zustande, das Rechtsgeschäft verstieß nicht gegen die guten Sitten, der Beklagte befand sich nicht im Irrtum. Es soll so sein, als wenn der Richter zum Zeitpunkt der Verkündung die Urteilsgründe vorliest. Oft gebrauchte Ausdrücke, wie, der Klage war stattzugeben oder die Kostenentscheidung beruhte auf dem 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sind also, streng genommen, falsch. Es muss stets der Präsens eingehalten werden. II. Aufbau 1. Begründete Klage 6 Entscheidungsgründe Einleitungssatz: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit Sachurteilsvoraussetzungen 260 ZPO II. Begründetheit 1. Hauptantrag
6 9 Entscheidungsgründe Seite 6 a) Entstanden b) Nicht erloschen c) Nicht gehemmt 2. Nebenforderungen a) Zinsen b) c) Mahnauslagen Inkassokosten III. Nebenentscheidungen 1. Kosten 2. Vorläufige Vollstreckbarkeit 2. Unbegründete Klage Entscheidungsgründe 7 Einleitungssatz: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Zulässigkeit II. Begründetheit Sachurteilsvoraussetzungen 260 ZPO 1. Anspruchsgrundlage 1 a) Nicht Entstanden b) oder erloschen c) oder gehemmt 2. Anspruchsgrundlage 2 a) Nicht Entstanden b) oder erloschen c) oder gehemmt III. Nebenentscheidungen 1) Kosten 2) Vorläufige Vollstreckbarkeit 3. Gewichtung Gewichtung In den Entscheidungsgründen sollte die Gewichtung der Probleme stimmen. Nicht selten wird die praktische Brauchbarkeit der Entscheidungsgründe herabgesetzt, wenn umfänglich nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte erörtert werden. Unproblematisches muss kurz abgehandelt oder ganz weggelassen werden. Übersicht: 8 Rechtsfragen, die keinen Einfluss auf den Rechtsstreit haben, sind wegzulassen.
7 Seite 7 9 Entscheidungsgründe Rechtsfragen müssen hingegen (unter Einbeziehung von Meinungsstreitigkeiten) dargestellt werden, wenn es für die Entscheidung darauf ankommt. 8a Wegen 313 Abs. 3 ZPO ist auch auf Rechtsfragen einzugehen, wenn es den Parteien erkennbar auf die Klärung einer nicht entscheidungserheblichen Frage ankommt. III. Gesamtergebnis 1. Allgemeines Ausnahme 9 In einem kurzen Einleitungssatz sollte das Ergebnis des Prozesses am Beginn der Entscheidungsgründe me dargestellt werden, str 8. Beispiel: Einleitungssatz Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist bereits nach dem Hauptantrag begründet. 2. Auslegung 10 Eventuell ist es zu Beginn 9 der Entscheidungsgründe notwendig, die Klageanträge auszulegen. Eine Auslegung ist vor allem bei Auslegung Unklarheiten über die Klageart, bei Unklarheiten wegen des Verhältnisses mehrerer Anträge untereinander und bei der Reaktion der Parteien auf Rücknahmen, Erledigungen etc. vorstellbar. Nur wenn festgestellt worden ist, über welchen Antrag zu entscheiden war, können aber Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen erörtert werden. In einem solchen Fall kann wie folgt formuliert werden: Die Klage ist unbegründet. Der Antrag des Klägers (Wiedergabe des Antrages), war dahin gehend auszulegen, 8 9 Manche Kollegen halten das für unnötig. Also vor Zulässigkeit und Begründetheit.
8 9 Entscheidungsgründe Seite 8 dass er.... Für diese Auslegung spricht, dass (Begründung). IV. Sachurteilsvoraussetzungen Allgemeines Sachurteilsvoraussetzungen Von Referendaren werden die Probleme der Zulässigkeit regelmäßig überschätzt. Gute Klausurbearbeitungen zeichnen sich u. a. durch eine geschickte Schwerpunktbildung aus, also wenn die echten Probleme der Klausur erkannt werden. In einer Vielzahl von Fällen insbesondere solchen der Praxis tauchen keine Zulässigkeitsprobleme auf 11. Das ist jedenfalls dann der Fall, 11 wenn an Sachurteilsvoraussetzungen nicht zu zweifeln ist und es zu den Sachurteilsvoraussetzungen auch keine streitigen Vorträge gibt 12. In diesen Fällen reicht es knapp festzustellen, dass die Klage zulässig ist oder es ist sofort mit der Begründetheit der Klage zu beginnen. Streit Wird hingegen um einen Punkt gestritten 13, so dürfen 12 die Parteien hierzu in den Entscheidungsgrün- den eine klärende Antwort erwarten. Darstellung Die Sachurteilsvoraussetzungen sind damit näher 13 darzustellen, wenn sie problematisch sind, d. h. wenn die Zulässigkeit ernsthaft zweifelhaft oder unter den Parteien umstritten ist. 2. Ausnahmen Zwei anerkannte Ausnahmen Von den vorgenannten Grundsätzen gibt es zwei 14 anerkannte Ausnahmen: Feststellungsklagen und Sachurteilsvoraussetzungen. Siehe auch hier Randnummer 8. Siehe dazu Randnummer 12. Auch wenn er in Wahrheit unproblematisch ist.
9 Seite 9 9 Entscheidungsgründe die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Liegen diese Ausnahmen vor, sind ihre besonderen Sachurteilsvoraussetzungen stets zu prüfen; auch dann, wenn sie unzweifelhaft gegeben sind. a. Feststellungsklagen, 256 ZPO Die Prüfung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage sieht etwa so aus: Feststellungsklage Die Klage ist zulässig. Die Erledigterklärung des Klägers ist dahin auszulegen, dass der Kläger beantragt festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe 15. Die damit vorliegende Klageänderung 16 ist schon gemäß 267 ZPO zulässig. Auch das gemäß 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Denn der Kläger hat bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses keine andere Möglichkeit als die Feststellungsklage, von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden. b. Rechtsmittel 16 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs etwa eines Einspruchs 17 kann z. B. so dargestellt werden: Rechtsmittel Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24. Mai 2003 ist zulässig. Er ist statthaft ( 338 ZPO) und formgerecht ( 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Zweiwochenfrist des 339 Abs. 1 ZPO ist eingehalten 18. Denn diese beginnt bei einem Versäumnisurteil nach 331 Abs. 3 ZPO erst mit der Zustellung an beide Parteien, vorliegend also erst mit der am 7. Juni 2003 erfolgten Zustellung an den Kläger. Die Zustellung an beide Parteien ersetzt bei einem Versäumnisurteil die Verkündung des Urteils ( 310 Absatz 3 ZPO) und erst mit Verkündung ( 310 Absatz 1 ZPO) wird das Urteil rechtlich existent. Durch den nach allem zulässigen Einspruch ist Feststellungsklage. 6 Erledigung Randnummer 20 und BGH, NJW 2002, Klageänderung Randnummer 11. Siehe dazu auch Schmitz, JuS 1990, 131, 134 mit Fn Versäumnisverfahren Randnummer 29.
10 9 Entscheidungsgründe Seite 10 der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand ( 342 ZPO). V. Begründetheit 1. Allgemeines In einem kurzen Einleitungssatz sollte das Ergebnis des Prozesses dargestellt werden. Bei einer unschlüssigen Klage genügt es, allein auf den Klägervortrag einzugehen. Ausführungen zu dem Vortrag des Beklagten sind nicht notwendig. Ist eine Klage durch mehrere Anspruchsgrundlagen begründet, so können sich die Ausführungen auf die am leichtesten begründbare Anspruchsgrundlage beschränken 19. Bei Klageabweisung sind hingegen alle ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu erörtern a 17b 2. Hauptanspruch a. Begründete Klage Eine Anspruchsgrundlage In einem Einleitungssatz sollte das Ergebnis des Prozesses unter Nennung der entscheidungserheblichen Anspruchsnorm genannt werden. Gibt das Gericht einer Klage statt, ist vom Gericht nämlich nur die Anspruchsgrundlage zu erörtern, die den Anspruch gibt. Dass auch andere Anspruchsgrundlagen zu demselben Ergebnis führen, interessiert die Parteien nicht. Innerhalb der bejahten Anspruchsgrundlage müssen dann aber alle Tatbestandsmerkmale, auch wenn einzelne von ihnen unproblematisch sind, erörtert werden. Nur das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale ergibt nämlich den betreffenden Anspruch. Unproblematische Merkmale sind allerdings so kurz wie möglich darzustellen, ggf. zusammenfassend in einem Satz. Beispiel: 17c 19 Im Examen ist auf den Bearbeitervermerk zu achten. Zum Teil sind ausgeschiedene Anspruchsgrundlagen hilfsgutachtlich zu erläutern!
11 Seite 11 9 Entscheidungsgründe Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 e- schlossenen Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB (1) 20. Der Anspruch ist nicht durch die Zahlung des Beklagten vom 3. Juli 2002 erloschen (2). 18 Die Anspruchsnorm ist sodann streitiges Merkmal für streitiges Merkmal durchzuprüfen. Aufbau: Aufbau Anspruch entstanden? a) Merkmal A b) Merkmal B c) Merkmal C Anspruch erloschen? a) Erfüllung? b) Aufrechnung? Anspruch durchsetzbar? a) Verjährung? b) Stundung? 19 b. Unbegründete Klage Ist eine Klage abzuweisen, müssen alle ernsthaft 21 in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen behandelt und verneint werden. Dabei ist aber jeweils nur das zu verneinende Tatbestandsmerkmal, hingegen nicht alle Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Auch hier ist bei mehreren negativen Merkmalen grundsätzlich das auswählen, das am leichtesten abgehandelt werden kann. Ernsthaft in Betracht kommende Anspruchsnormen Wird eine Klage abgewiesen, weil eine Einrede im Sinne der ZPO eingreift, interessiert es grundsätzlich 22 nicht, ob die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen. In diesem Fall ist die Anspruchsgrundlage nur mit der Einredenorm zu verneinen, wobei alle einredebegründenden Merkmale erörtert Einreden im Sinne der ZPO Zur Bezifferung siehe bereits Randnummer 5. Also nicht die fernliegenden. Ausnahme: Aufrechnung, wegen der zu prüfenden Aufrechnungslage. Siehe im Einzelnen 18 Aufrechnung im Prozess (III. 2).
12 9 Entscheidungsgründe Seite 12 werden müssen, und zwar auch diejenigen, die unproblematisch sind. Erhebt der Kläger seinerseits gegenüber der Einrede des Beklagten erfolglos eine Einrede, ist auch diese abzuhandeln. Insoweit beschränken sich jedoch die Erörterungen auf das Merkmal, das verneint wird. Allgemeiner Aufbau 23 : Vertrag Quasivertragliche Ansprüche 24 Dingliche Ansprüche Delikt Ungerechtfertigte Bereicherung 3. Nebenforderungen 25 Nebenforderungen Innerhalb der Begründetheit darf nicht vergessen werden, die Nebenforderungen 26 zu prüfen. Der Umfang der Begründung hängt vom Einzelfall ab 27. Ist z. B. der Verzugsbeginn problematisch, gehören auch hierzu Ausführungen in die Entscheidungsgründe. Beispiel: 20 Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagten unter Fristsetzung auf den 20. Oktober 2002 auf (Kopie des Schreibens Bl. 28 d. A.), den streitbefangenen Betrag an sie zu zahlen. Der zuerkannte Zinsanspruch 28 ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, 291 S. 1 Halbsatz 1 BGB. Das Mahngericht hat den Mahnbescheid am 12. September 2002 zugestellt. Damit befand sich der Beklagte ana Siehe dazu noch die Anlage zu diesem. 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, GoA. Zinsen und Mahnauslagen, 4 ZPO. Zumindest summarisch. Zimmermann, JuS 1991, 674, 675. Zum Problem der Zukunftszinsen siehe für alle Herr, MDR 1989, 788 und NJW 1988, 3137; Zimmermann, JuS 1991, 674, 675 ff. und KG, NJW-RR 1989, 305.
13 Seite 13 9 Entscheidungsgründe log 187, 188 BGB 29 seit dem 13. September 2002 im Verzug. VI. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beurteilt sich zumeist nach , 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3, 344 ZPO. Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgen aus 708, 709, 711, 713 ZPO. In der Regel genügt ein Zitat. Beispiele: Kostenentscheidung Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. VII. Streitwert Mit den Ausführungen zu den prozessualen Nebenentscheidungen endet eigentlich das Urteil. Es folgen lediglich noch die Unterschriften der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben 30. In der Praxis ist es jedoch üblich, vor den Unterschriften der Richter den Gebührenstreitwert festzusetzen. Gemäß 25 Abs.1 S. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich von Amts wegen festzusetzen, und zwar auch bei Zahlungsklagen. Aus Praktikabilitätsgründen sollte daher immer der Gebührenstreitwert vor den Unterschriften der Richter festgesetzt werden. Diese Streitwertfestsetzung ist kein Bestandteil des Urteils, da sie in Form eines selbstständig anfechtbaren Beschlusses 31 zu ergehen hat. Sie wird jedoch deshalb unter das Urteil vor die Unterschriften gesetzt, weil man sich dadurch die nochmalige Angabe der Parteien und der sonstigen Förmlichkeiten er- Unterschriften Gebührenstreitwert Kein Bestandteil des Urteils Vgl. insoweit BGH, NJW -RR 1990, 518, 519; NJW 1997, 3168; Toussaint, JA 2001, 142, Abs. 1 ZPO. Der Referendar sollte hier allgemein vermerken, dass Unterschriften zu setzen wären. 25 Abs. 3 GKG. 1 Die gerichtlichen Entscheidungen.
14 9 Entscheidungsgründe Seite 14 spart. Üblicherweise wird die Streitwertfestsetzung, soweit sie unter das Urteil gesetzt wird, nicht begründet; es werden lediglich die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und ggf. der Zivilprozessordnung in Klammern gesetzt.
15 Anlage: Prüfung eines Anspruchs dazu: Armbrüster/Leske, JA 2002, 130, 133 ff. Die meisten mangelhaften Examensklausuren scheitern nicht etwa an mangelndem Wissen, sondern an fehlendem Können bei der Bewältigung juristischer Probleme. Gravierendster Mangel ist in aller Regel der Anspruchsaufbau. Oberstes Ziel muss es sein, alle Anspruchs-Klausuren auf die Elementarfrage Wer will was von wem woraus? zurückzuführen. I. Anspruch entstanden 1) Originärer Erwerb a) Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (i. d. R. ein Vertrag) aa) Einigung (übereinstimmende Willenserklärungen über essentialia negotii) (1) Angebot eigene Willenserklärung/Zurechnung fremder Willenserklärungen Wirksamwerden der Willenserklärung durch Abgabe und Zugang (2) Annahme eigene Willenserklärung/Zurechnung fremder Willenserklärungen Wirksamwerden der Willenserklärung durch Abgabe und Zugang Rechtzeitigkeit inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot bb) Wirksamkeit der Einigung (= rechtshindernde Einwendungen/Einreden) 104 ff. BGB (Geschäftsunfähigkeit) 125 BGB (Form) 134 BGB (Gesetzesverstoß) 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Sittenwidrigkeit) 142 Abs. 1 BGB (Anfechtung), str. 158 Abs. 1 BGB (Aufschiebende Bedingung) b) Gesetzliches Schuldverhältnis (z. B. Delikt, GoA, ungerechtfertigte Bereicherung) 2) Derivativer Erwerb durch Vertrag (z. B. 398 BGB) durch Gesetz (z. B BGB) II. Anspruch untergegangen (= rechtsvernichtende Einwendungen/Einreden) 1) Erlöschen 362 BGB (Erfüllung) 364, 378, 389 (Erfüllungssurrogate) 2) Übergang durch Vertrag ( 398 BGB, Abtretung) durch Gesetz ( 1922 BGB, Erbfall) 3) 275 BGB (Unmöglichkeit) 4) 281 Abs. 4 BGB 5) 346 BGB (Rücktritt), Widerruf ( 355 BGB), Kündigung, Erlass 6) 313 BGB 7) 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung [Schikaneverbot/Arglisteinrede/Verwirkung]) III. Anspruch durchsetzbar (= rechtshemmende Einreden) 1) Dilatorische Einreden (z. B. 320, 271 [Stundung]) 2) Peremptorische Einreden (z. B. 214 Abs. 1 BGB [Verjährung])
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