Besprechung der 1. Hausarbeit

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1 Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) Besprechung der 1. Hausarbeit im Strafrecht für Anfänger (ZP) vom Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 1

2 Übersicht über die häufigsten Fehler A. Formalia 1. Nur wenige Bearbeiter beherrschen einen sauberen Gutachtenstil; es fehlt eine ordentliche Subsumtion unter den Sachverhalt! 2. Häufig wird Umgangssprache benutzt (viele Bearbeiter schreiben wie sie sprechen ); zahlreiche Bearbeiter können jedoch noch nicht einmal vollständige Sätze formulieren, beherrschen weder Grammatik noch Rechtschreibung (!!!) 3. Unproblematisches wird zu ausführlich dargestellt (z.b. Darstellung des fehlgeschlagenen Versuchs; Bestimmen nach 26 StGB), so dass die Prüfung der Problemschwerpunkte leider untergeht. 4. Nur sehr wenige Bearbeiter haben einen sicheren Umgang hinsichtlich formeller Anforderungen an eine Hausarbeit: es wird in Fußnoten falsch zitiert und auch das Literaturverzeichnis ist oft mangelhaft. 5. Formalia werden missachtet (Schriftgröße 10 durchgängig?!) 6. Plagiate (!!!) B. Inhalt 1. Schwerpunkt bei Heimtückevorsatz- restriktive Auslegung bzgl. der Prüfung des A gem. 211, 22, 23 StGB wurde oftmals nicht erkannt , 211 StGB bzgl. B wurde oft sehr ausführlich geprüft. 3. Schwerpunkt beim Haupttatvorsatz bzgl. der Prüfung des C gem. 212, 27 StGB wurde meist nicht erkannt. 4. Häufig wurde ein Schwerpunkt bei der Rücktrittsprüfung bzgl. einer Strafbarkeit des A gem. 211, 22, 23 StGB gesetzt. 5. Delikte wie 187, 185 StGB oder auch Verstöße gegen das WaffenG wurden zum Teil sehr ausführlich geprüft. Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 2

3 Sachverhalt A hat erfahren, dass seine Frau F ein Verhältnis mit dem gut aussehenden M hat. Um sich an M zu rächen, der sich an seiner Ehefrau vergriffen habe, fasst A aus verletzter Ehre den Entschluss, den M zu töten. Er plant, dem M eines Abends vor dessen Stammkneipe aufzulauern und diesen überraschend von hinten mit einem Revolver zu erschießen. Da A nicht über eine geeignete Waffe verfügt, er aber weiß, dass sein Freund C ein passendes Modell 357 Magnum in seinem Besitz hat, bittet er C, ihm den Revolver zur Tötung des M auszuleihen. Dabei erzählt er dem C, er habe vor, den M am helllichten Tag vor dessen Haus zur Rede zu stellen und ihm Gelegenheit zu geben, sich und sein Leben wie auch immer zu verteidigen. C schenkt den Angaben des A Glauben und übergibt ihm den Revolver, da er meint, dem A diesen Wunsch nicht abschlagen zu können. Allerdings denkt C bei Übergabe der Waffe, es werde ihm noch gelingen, die Tat durch einen vorherigen Anruf bei M zu verhindern. Er geht darum sicher davon aus, dass der Anschlag des A misslingt. Am besagten Abend begibt sich A zu der Stammkneipe des M und versteckt sich hinter einigen Blumenkübeln. Tatsächlich erscheint kurze Zeit später der M und verlässt das Lokal. Als M an den Blumenkübeln vorbeigeht, springt A hervor und versucht den M von hinten mit dem Revolver zu erschießen. Im letzten Moment fällt ihm allerdings ein Betrunkener in den Arm, so dass das Projektil nicht trifft. In Panik ergreift M die Flucht. Als A erkennt, dass er den M wegen der zu großen Entfernung nicht mehr erschießen kann, sieht er aus dem Hinterausgang eines nahe gelegenen Hauses ganz in der Nähe des flüchtenden M zufällig den B auf die Straße treten. Gegenüber dem B hatte A einige Tage zuvor sein Herz ausgeschüttet und seinen Racheplan dargelegt, dabei allerdings fälschlicherweise behauptet, der M habe die F vergewaltigt. Seiner gerechten Strafe sei M nur deshalb entkommen, weil man den Angaben der F keinen Glauben geschenkt hätte. Mit dem Ruf Hilf mir B, das Schwein muss sterben! wendet sich A nunmehr an B. Dabei weiß A, dass B immer ein Messer bei sich führt. Als B erkennt, dass es sich bei der fliehenden Person um den M handelt, wird er von Wut und Mitleid mit F überwältigt und stößt diesem von vorne das Messer in die Brust. M ist sofort tot. Strafbarkeit der Beteiligten? Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 3

4 A. Strafbarkeit des A (als Täter) (30%) I. 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 12 I StGB (+) [so knapp wie möglich!] 5% 1. Tatentschluss (+) 2. Unmittelbares Ansetzen (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit (+) 4. Ein Rücktritt vom Versuch ( 24 StGB) (-), weil der Versuch fehlgeschlagen ist (sowohl nach Einzelakttheorie als auch nach der Lehre von der Gesamtbetrachtung) 5. Ergebnis: A hat sich des versuchten Totschlags nach 212 I, 22, 23 StGB strafbar gemacht. II. 211 I, 22, 23 StGB (+) 25% 1. Tatentschluss a) Vorsatz bezüglich der Tötung eines anderen Menschen (+) b) Heimtückevorsatz? [Schwerpunkt 1] 10% aa) Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Tatopfers (eigentlich +), zudem Handeln in feindseliger Willensrichtung (+) ABER Lösungsskizze Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 4

5 bb) Bundesverfassungsgericht: restriktive Auslegung des Heimtückemerkmals weitergehende tatbestandliche Einschränkungen Wie eine solche Einschränkung vorzunehmen ist, erscheint allerdings umstritten. (1) verwerflicher Vertrauensbruch (-) (2) sog. Lehre von der negativen Typenkorrektur (+) (3) tückisch-verschlagenes Vorgehen (+) cc) Stellungnahme A handelte folglich mit Vorsatz bezüglich einer heimtückischen Tötung (+/-) c) Niedrige Beweggründe? [Schwerpunkt 2] 10% solche, die als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehen (+/-) 2. Unmittelbares Ansetzen (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit (+) 4. Rücktritt vom Versuch ( 24 StGB) (-) I, II, 22, 23 I StGB (+) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 5

6 B. Strafbarkeit des B (10%) I. 212 I StGB (+) (so knapp wie möglich) 5% 1. Objektiver Tatbestand (+) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit (+) 4. B hat sich wegen Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht. II. 211 I, II (-) (eher knapp, offensichtlich kein Mord!) 5% 1. Tatbestand a) Objektive Mordmerkmale (-) Insbesondere handelt er nicht heimtückisch, ersticht er doch den M offen von vorne ohne Ausnutzung einer wegen Arglosigkeit bedingten Wehrlosigkeit. b) Subjektive Mordmerkmale (-) Beweggründe des B sind nicht als moralisch-sittlich höchst verwerfliche Motivation anzusehen. In seiner eigenen Person verwirklicht B folglich nicht das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen. Eine Zurechnung eines gegebenenfalls subjektiven Mordmerkmals in der Person des A als Teilnehmer (s.u.) auf den B als Täter erfolgt nicht (vgl. 28 StGB: soweit man die subjektiven Mordmerkmale als strafschärfende Umstände begreift, führt nach 28 I StGB deren Fehlen beim Teilnehmer lediglich zu einer Strafmilderung, soweit es sich um strafbegründende Merkmale handelt, müssten diese gemäß 28 II StGB in jeder Person individuell vorliegen, s. dazu u.) 2. B hat sich nicht nach 211 I, II StGB strafbar gemacht. Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 6

7 III. 303 I, Bekleidung (evtl. Bonuspunkt ) C. Strafbarkeit des A (als Teilnehmer) (20%) I. 212 I, 26 StGB (+) 5% 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat ist der rechtswidrig begangene Totschlag des B, strafbar gemäß 212 I StGB (+) b) Zu dieser Tatbegehung hat der A den B durch seinen Zuruf bestimmt, ihn mithin angestiftet (+) 2. Subjektiver Tatbestand: doppelter Anstifervorsatz (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit (+) 4. A hat sich gemäß 212 I, 26 StGB strafbar gemacht. Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 7

8 II. 211 I, II, 26 StGB (+/-) [Schwerpunkt 3] 15% 1. Niedriger Beweggrund des A nach den Grundsätzen der limitierten Akzessorietät? 15% a) Rechtsprechung: subjektive Mordmerkmale als strafbegründende Merkmale im Sinne des 28 I StGB, so dass eine Tatbestandsverschiebung zu Lasten eines Teilnehmers von vornherein ausscheidet. b) Literatur: täterbezogene Merkmale der ersten und dritten Gruppe des Mordes strafschärfende Merkmale im Sinne des 28 II StGB, eine Tatbestandsverschiebung beim Teilnehmer erscheint möglich, soweit nur in dessen Person, wie hier bei A in Form des Handelns aus niedrigen Beweggründen, ein subjektives Mordmerkmal verwirklicht erscheint. c) Stellungnahme d) Mit der Literatur handelt es sich folglich beim Totschlag um das Grunddelikt des Mordes, die subjektiven Mordmerkmale stellen folglich strafschärfende Merkmale im Sinne des 28 II StGB dar, so dass zu Lasten des A, der hier bei der Anstiftung des B geleitet von niedrigen Beweggründen (s.o.) agiert, eine Tatbestandsverschiebung erfolgt. a. A. an dieser Stelle mit entsprechender Argumentation vertretbar, A wäre dann allein aus 212 I, 26 StGB zu bestrafen, eine Tatbestandsverschiebung findet nicht statt. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. A hat sich gemäß 212 I, 211 I, II, 26 StGB strafbar gemacht. Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 8

9 D. Strafbarkeit des C (15%) I. 212 I, 27 StGB (-) 15% I. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) 212 I, 22, 23 I StGB (s.o.). 2. (Kausale!) Beihilfehandlung (+) i.s.d. 27 StGB (s.o.), indem er den Revolver als Tatwerkzeug verschafft hat. II. Subjektiver Tatbestand: sog. doppelter Gehilfenvorsatz? (bezogen auf die eigene Gehilfenhandlung zum einen, zum anderen auf die konkrete vorsätzliche Haupttat) 1. Vorsatz bzgl. Beihilfehandlung (+) Daran dass der C mit Vorsatz im Hinblick auf seine eigene Gehilfenhandlung, der Zurverfügungstellung des Revolvers handelte, bestehen keine Zweifel. 2. Haupttatvorsatz? [Schwerpunkt 4] 10% Fraglich ist jedoch, ob D auch hinreichenden Vorsatz in Bezug auf die Haupttat besaß. a) Dass C die intendierte Haupttat nicht in allen Details kannte und hinsichtlich Ort und konkreter Begehungsweise einem Irrtum unterlag, ist für den Gehilfenvorsatz ohne jede weitere Relevanz. Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 9

10 b) Der Teilnehmervorsatz fehlt allerdings, wenn der Teilnehmer im Zeitpunkt seiner Teilnahmehandlung als relevanter Tatzeit (vgl. 8 StGB) nicht die Vollendung der Haupttat will, sondern sich vielmehr vorstellt, dass deren tatbestandlich vorausgesetzter Erfolg nicht eintreten werde. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe scheidet also aus, selbst wenn der Helfer sich vorstellt, die Tat werde lediglich das Versuchsstadium erreichen. Dies gilt erst recht, wenn der Teilnehmer sich zur Zeit seiner Tathandlung vorstellt, die Tat werde noch nicht einmal in das Versuchsstadium gelangen. Da der C zur Zeit der Zurverfügungstellung des Revolvers fest davon ausging, die Tat des A noch verhindern zu können, fehlte es ihm am erforderlichen Vorsatz im Hinblick auf die Vollendung des von A geplanten Tötungsdeliktes durch A und somit am Vorsatz in Bezug auf die Haupttat. III. C hat sich nicht nach 212, 27 strafbar gemacht. Gesamtergebnis: A: 211, 212, 22; 211, 212, 26, 53 B: 212 I C: Straflos Formalia, Gutachtenstil, Gesamteindruck 25% Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) WS 2014/15 10

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