WIKU-Personal-aktuell Arbeitskräfteüberlassung

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1 WIKU-Personal-aktuell Arbeitskräfteüberlassung Das Internetmagazin für die Personalverrechnung in der Branche der Arbeitskräfteüberlasser Österreichs Ausgabe 1/2006 Liebe Leserinnen und Leser! Vorwort Das erste Lohnverrechnungsmagazin Österreichs für die Arbeitskräfteüberlassung heißt Sie auf diesem Wege recht herzlich willkommen. Ein Mix aus aktueller Rechtsprechung, aktuellen Infos sowie detaillierten Analysen von Kollektivverträgen, Checklisten, Praxistipps und auch gelösten Praxisfällen bilden den Inhalt dieses vierteljährlich erscheinenden Magazines. Die Inputs zu diesem Magazin hole ich mir durch die zahlreichen Indoor-Schulungen, die ich in dieser Branche durchführe sowie durch die zahlreichen Einträge im ARS-Forum. Gerade in der Branche der Arbeitskräfteüberlassung ist es unerlässlich, dass alle Beteiligten (Überlasser, Beschäftiger, Personalverantwortliche) aktuell über die Belange rund um die Personalverrechnung informiert sind. Ich hoffe, dass Sie von der Qualität dieser ersten Ausgabe überzeugt sind. Das nächste Magazin wird Ihnen in der zweiten Juli-Woche 2006 zugehen. Wenn Sie dieses Magazin abonnieren wollen, so können Sie sich im Impressum (letzte Seite) über die Abobedingungen informieren. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen mit der vorliegenden Ausgabe. W. Kurzböck WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 1

2 Inhaltsverzeichnis Die Inhalte der Ausgabe 1/2006 Titel Seite Vorwort 1 Seminare mit Wilhelm Kurzböck 5 Neuerscheinungen - Fachliteratur 7 Gesetzliche Änderungen 12 Konkurrenzklauseln für Arbeiter und Angestellte 12 Ausbildungskostenrückersätze für Angestellte und 15 Arbeiter Ausweitung der Familienhospizmaßnahmen 16 Rechtsprechungsüberblick Arbeitsrecht 17 Abfertigung 17 Ein Konzern mehrere Dienstgeber - Abfertigung 17 Karenzierungszeiten und Abfertigung ALT 18 Arbeitszeit 18 Ausschluss von Instanzenzug nach Elternteilzeit 18 Entscheidung in erster Instanz vorerst mal unbedenklich Zuschlag für Teilzeitguthaben bei Austritt 18 Entlassung 19 Widerrechtlicher Zutritt zu Büro nach Suspendierung 19 Keine Entlassung wegen Arbeitsverweigerung bei 19 gesundheitlichen Einschränkungen Probezeit 19 Mehrere Probezeiten hintereinander beim selben 19 Arbeitgeber Urlaubsrecht 20 Hemmung der Urlaubsverjährung bei langen 20 Krankenständen Keine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch während der 20 Kündigungsfrist Vorzeitiger Austritt 21 Vorzeitiger Austritt in Form einer 21 Arbeitnehmerkündigung WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 2

3 Inhaltsverzeichnis Werdende Mütter 21 Rechtzeitige nachträgliche Mitteilung einer 21 Schwangerschaft Sonstige Aktualitäten zum Arbeitsrecht 22 Lohnpfändungstabellen und Formulare zur Lohnpfändung 22 Startschuss für den Kombilohn 22 Neuer Mindesttaglohn für Aushilfen im Gastgewerbe 22 Sozialversicherungs- Rechtsprechungsüberblick recht 23 Entgelt 23 Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter, die 23 zugleich Dienstnehmer sind. Sonstige Aktualitäten zum 24 Sozialversicherungsrecht Keine Ausstellung einer Ersatzbescheinigung mehr durch 24 Dienstgeber Richtlinien des Hauptverbandes zur Anmeldung NEU 24 Schmutzzulagen sämtliche Feststellungen durch 26 Hauptverband Sonderzahlungen sämtliche Feststellungen durch 27 Hauptverband Aktuelles zur Blum-Lehrlingsprämie 27 Trinkgeldpauschalien für Salzburg 28 Nachtarbeitszuschlag im Gastgewerbe 28 Personen ohne E-Card 29 Rechtsprechungsüberblick Steuerrecht 29 Dienstreise 29 VfGH hat Bauchweh wegen der steuerlichen 29 Ungleichbehandlung der Dienstreise Ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch 30 Rechtsprechung aus Deutschland Fahrtenbuchführung über Excel nicht ordnungsgemäß 31 Steuerfreie Leistungen 31 Begünstigte Auslandsmontage neue Gesetzesfassung 31 verstößt gegen Gemeinschaftsrecht Wiener DAG 31 U-Bahn-Abgabe Geschäftsführende Gesellschafter 31 Sonstige Aktualitäten zum Steuerrecht 32 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 3

4 Inhaltsverzeichnis Verordnung ermöglicht Entfall der Abzugssteuer bei ausländischen Arbeitskräfteüberlassern Entsendungen: Kein DZ, wenn ausländische SV-Pflicht Anwendung findet AKÜ-Kollektivverträge unter der Lupe 33 AKÜ-KV Arbeiter in Tabellenform 33 AKÜ-Recht näher beleuchtet 41 Die Probezeit in Frage und Antwort 41 Die Probezeit Formulierungshilfen 46 Die Probezeit Checkliste 48 Die Probezeit Praxistipp 49 Praxisfragen zur Arbeitskräfteüberlassung 49 Pflichtige Diäten als Entgelt und Überstundenbestandteil 49 Zeitausgleich für Mehrstunden und Urlaub 50 Wegzeitvergütungen im Rahmen von Überlassungen 52 Impressum 54 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 4

5 Seminare Seminare mit Wilhelm Kurzböck in den Monaten April, Mai und Juni 2006 Informationen über Inhalte, Preise und Veranstaltungsorte erhalten Sie unter <Seminare>. A) Auffrischungs- und Intensivierungsseminare: Die teuersten und schmerzhaftesten Fehler in der Personalverrechnung * 09. Mai Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Salzburg, ARS 16. Mai Uhr bis 17 Uhr Dornbirn, WIFI 08. Juni Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Graz, ARS 13. Juni Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Wien, ARS Als Schwerpunktthema werden die Bereiche Wochenhilfe, Karenz, Kinderbereuungsgeld und Elternteilzeit behandelt. Weiters gibt es gelöste Fälle zu den Themen Sachbezüge, Entgeltsfortzahlung und Arbeitszeit. B) Schwerpunktseminare: Dienstreise - Intensivtraining 10. Mai Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Wien, ARS 15. Mai Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Innsbruck, ARS 18. Mai bis 17 Uhr Dornbirn, WIFI WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 5

6 Seminare Atypisch Beschäftigte Freie Dienstverträge Werkverträge - Aushilfen 08. Mai Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Graz, ARS 21. Juni Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Linz, ARS Personalverrechnung im Gastgewerbe - Intensivtraining 17. Mai Uhr bis 17 Uhr Dornbirn, WIFI Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung - Intensivtraining 23. Juni Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Salzburg, ARS ARS-Forum: Arbeitskräfteüberlassung 11. Mai Uhr bis 10 Uhr 30 Wien, ARS * * dieses Forum dauert von 11. bis 12. Mai Es sind verschiedene Referenten zu verschiedenen Themen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung am Wort. Mein Part dauert von 9 Uhr bis 10 Uhr 40. Personalverrechnung im Baugewerbe 19. Mai Uhr bis 17 Uhr Dornbirn, WIFI 22. Mai Uhr bis 17 Uhr Wels, WIFI 23. Mai Uhr bis 17 Uhr Linz, WIFI 09. Juni Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Graz, ARS 19. Juni Uhr 30 bis 16 Uhr 30 Wien, ARS WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 6

7 Neuerscheinung - Fachliteratur Neuerscheinungen Fachliteratur Auf Ihre Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at. Mein Lohnverrechnungstrainer Lernbuch für Personalverrechnung Stand Autoren: Manfred Hörzi und Wilhelm Kurzböck Wenn Sie ein Buch suchen, mit welchem Sie die wichtigen Themen der Personalverrechnung erlernen, wiederholen und trainieren können, dann ist dieses Buch genau das Richtige für Sie! Dabei handelt es sich nicht um ein Lexikon, sondern um ein Werk, welches die einerseits die Grundrechenarten der Lohnverrechnung aus Sicht der Praxis erklärt bis hin zu gehobenen Beurteilungen für die Praxis. Das Theoriewerk umfasst insgesamt 572 Seiten und enthält mehr als 230 Demobeispiele, das Praxiswerk umfasst 157 Seiten. Dieses Werk kostet 90,-- netto zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandspesen. Es eignet sich hervorragend zum Auffrischen und ist die ideale Unterlage für WiedereinsteigerInnen. Ein kurzer Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des Theorieteils: 1 Einstieg in die Personalverrechnung 2 Von brutto zu netto 3 Arbeitszeit, Überstunden, Zulagen und Zuschläge 4 Lehrlinge 5 Sonderzahlungen 6 Sachbezüge 7 Eintritt während der Lohnperiode 8 Urlaub und Pflegefreistellung 9 Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle 10 Lösung von Dienstverhältnissen WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 7

8 Neuerscheinung - Fachliteratur 11 Besonders geschützte DienstnehmerInnen 12 Reisekosten 13 Sonderformen der Abrechnung 14 Lohnpfändung Exekution 15 Außerbetriebliche Abrechnung 16 Vertiefende Informationen zu Lohnsteuer und SV 17 Stichwortverzeichnis Dieses Buch wird österreichweit bei vier Erwachsenenbildungseinrichtungen als Lehrbuch für die Personalverrechnungslehrgänge als Vorbereitung zur Personalverrechnungsprüfung eingesetzt. Teure und schmerzhafte Fehler das Trainingsprogramm für die Personalverrechnung Modul 1 Autor: Wilhelm Kurzböck Diese Trainingsunterlage besteht hauptsächlich aus gelösten Praxisfällen zu folgenden Themen: o Geringfügige Beschäftigung, fallweise Beschäftigung, o Lohnpfändungsfälle aus der Praxis, o Dienstreisefälle aus der Praxis, o SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge Fälle aus der Praxis. Diese Unterlage dient dem Training des gehobenen Wissensstandes zur sicheren Anwendung im Rahmen von Beratungen und Abrechnungen. Sie wurde mit Stand 1. Februar 2006 aktualisiert. Preis: 30,-- netto, zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen. Teure und schmerzhafte Fehler das Trainingsprogramm für die Personalverrechnung Modul 2 Autor: Wilhelm Kurzböck Diese Trainingsunterlage besteht hauptsächlich aus gelösten Praxisfällen zu folgenden Themen: Wochenhilfe, Karenz, Elternteilzeit, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitszeit, flexible Arbeitszeit, Fragen zur Entgeltsfortzahlung, Fälle aus der Welt der Sachbezüge. Diese Unterlage dient dem Training des gehobenen Wissensstandes zur sicheren Anwendung im Rahmen von Beratungen und Abrechnungen. Sie wurde mit Stand 1. Februar 2006 aktualisiert. Preis: 30,-- netto, zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen. WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 8

9 Neuerscheinung - Fachliteratur Dienstreise - Intensivtraining Autor: Wilhelm Kurzböck Diese Trainingsunterlage weist 70 Praxisfälle und Fragen zum anspruchsvollen Thema der Dienstreise auf. Es werden dabei die o Dienstreise nach der Legaldefinition, o Dienstreise nach der lohngestaltenden Vorschrift, o Fahrtkostenregelungen, o o Auslandsdienstreisen und Viele andere Fragen rund um das Thema Dienstreise ausschließlich anhand gelöster Praxisfälle behandelt. Die Unterlage wurde mit Stand 1. März 2006 aktualisiert und ist zum Preis von 30,-- netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen erhältlich. Wenn Sie diese Unterlage zusammen mit der ausführlichen Nachschlageunterlage von Mag. Ernst Patka zum Thema Dienstreise bestellen (Kostenpunkt ebenfalls 30,--), so bezahlen Sie für beide Unterlagen zusammen nur 55,-- netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen. Personalverrechnung im Gastgewerbe Autor: Wilhelm Kurzböck Zwei Unterlagen wurden dabei mit Stand 1. März 2006 aktualisiert, nämlich die Standard- und Nachschlageunterlage sowie die Intensivtrainingsunterlage. Getrennt kosten beide Unterlagen je 30,-- netto (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen). Wenn Sie beide Unterlagen gemeinsam bestellen, zahlen Sie nur 55,-- netto (zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen). Dienstverträge, freie Dienstverträge, Werkverträge und Aushilfen Autor: Wilhelm Kurzböck Das Ziel dieser Unterlage besteht darin, die komplexe Materie der Dienstverträge, freien Dienstverträge, Werkverträge (Neue Selbstständige) und Aushilfen praxisgerecht zu verständlich aufzubereiten. Preis: 30,-- netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen. WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/2006 9

10 Neuerscheinung - Fachliteratur Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung Autor: Wilhelm Kurzböck Zwei Unterlagen wurden dabei mit Stand 1. Februar 2006 aktualisiert, nämlich die Standard- und Nachschlageunterlage sowie die Intensivtrainingsunterlage. Getrennt kosten beide Unterlagen je 30,-- netto (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen). Wenn Sie beide Unterlagen gemeinsam bestellen, zahlen Sie nur 55,-- netto (zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen). Personalverrechnung im Güterbeförderungsgewerbe Autor: Wilhelm Kurzböck Die wichtigsten Themen aus dem Bereich des Güterbeförderungsgewerbe (z. B. Dienstreisen, Arbeitszeit und Überstunden,.) werden in dieser Unterlage behandelt. Diese Nachschlageunterlage kostet 30,-- netto (zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen) und datiert mit Stand 1. April Der Lohnzettel Richtig ausfüllen Fehler vermeiden, erfolgreich elektronisch übermitteln. Mit vielen praxisbezogenen Beispielen. Autoren: Gerhard Binder, Josef Hofbauer und Lothar Knopp Manz Seiten. Spiralisiert. EUR 18,80 ISBN WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

11 Neuerscheinung - Fachliteratur Ein Pflichtbuch für das Personalbüro! Den Lohnzettel rasch und fehlerfrei einsetzen! Der Lohnzettel hat für PersonalverrechnerInnen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Einerseits liefert er die notwendigen Daten für die Finanzverwaltung und der Sozialversicherung, andererseits stellt er auch ein Informationsmedium für den Arbeitnehmer selbst dar. Dieses neue Buch ist für alle Praktiker ein einfach handhabbares Nachschlagewerk zu allen Fragen rund um den Lohnzettel und zeigt Ihnen, wie Sie den Lohnzettel: richtig ausfüllen & dabei folgenschwere Fehler vermeiden können sicher & erfolgreich elektronisch übermitteln welche Maßnahmen Sie im Falle eines Fehlers ergreifen können WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

12 Gesetzliche Änderungen Gesetzliche Änderungen Konkurrenzklauseln für Arbeiter und Angestellte 1/2006 BGBl. I Nr. 35, ausgegeben am 16. März 2006 sowie BGBl I Nr. 36, ausgegeben am 17. März 2006 In welchem Gesetz sind die Bestimmungen in Bezug auf Konkurrenzklauseln für Arbeiter zu finden? Im AVRAG wurde ein neuer 2c gebildet, der primär für ArbeiterInnen gilt (nicht jedoch für Hausgehilfen und auch nicht für Hausangestellte). Das Recht bezüglich der Konkurrenzklauseln für Angestellte war bereits bisher im 36 AngG verankert. Welchen Zweck verfolgt die Regelung? Da bereits bisher aufgrund der Rechtsprechung die Konkurrenzklauselregelungen des Angestelltengesetzes analog auf ArbeiterInnen anzuwenden waren, sollte nun mittels gesetzlicher Regelung für praktische Rechtssicherheit gesorgt werden. Entspricht die Arbeiterregelung der Angestelltenregelung? Ja. Daher wurden auch die entsprechenden Angestelltenbestimmungen verfeinert und wörtlich an die hier wiedergegebenen Arbeiterbestimmungen angepasst. Auf welchen Zeitraum bezieht sich eine gesetzliche Konkurrenzklausel? Auf die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

13 Gesetzliche Änderungen Worauf muss bei Vereinbarung einer Konkurrenzklausel geachtet werden? Zunächst einmal muss sie vertraglich vereinbart werden (keine automatische Konkurrenzklausel per Gesetz!). Der/die ArbeitnehmerIn darf zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig sein. Die Beschränkung (gemeint: die Klausel) darf sich nur auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen. die Klausel darf nicht länger wirken als für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Austritt. Sie darf nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an der Einhaltung der Klausel hat, keine unbillige Erschwerung im Fortkommen des Arbeitnehmers enthalten (was das ist, muss nach der Judikatur immer im Einzelfall angesehen werden). Eine Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (für 2006: 2.125,--). Im hier genannten Sinne ist unter dem Begriff des Entgelts auch der aliquote Teil der Sonderzahlungen zu verstehen, sodass aus Sicht des laufenden Bezugs die Grenze niedriger liegt. Kommt es auf die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an? Wie bei den Angestellten so sind auch bei den ArbeiterInnen primär ein vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund bzw. eine Selbstkündigung geeignet, die Wirkungen der Konkurrenzklausel auszulösen. Sollte allerdings der Arbeitgeber durch schuldbares Verhalten einen begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte nicht geltend machen. Sollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lösen, kommt die Konkurrenzklausel nicht zur Anwendung, es sei denn, o der Arbeiter/die Arbeiterin hat durch schuldbares Verhalten Anlass zur Auflösung gegeben oder o der Arbeitgeber hat bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt, für die Dauer der Beschränkung durch die Konkurrenzklausel das dem Arbeiter/der Arbeiterin zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

14 Gesetzliche Änderungen Was ist bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel zu beachten? Falls mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, so kann der Arbeitgeber nur diese fordern. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht. Wann treten diese Regelungen in Kraft? Diese Regelungen gelten für neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen getroffen werden. Diese Bestimmungen treten mit jenem Tag in Kraft, der auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt. Bei den Angestellten trat die Änderung mit 17. März 2006 in Kraft, bei den ArbeiterInnen mit 18. März 2006 und ist für Vereinbarungen anzuwenden, die erst ab diesem Datum abgeschlossen werden. Praxisanmerkung Arbeitskräfteüberlasser dürfen Beschäftigungsverbote für die Zeit nach dem Austritt (und auch damit verbundene Konventionalstrafen) nur mit ArbeitnehmerInnen vereinbaren, die nicht überlassen werden ( 11 Abs. 2 Z. 6 AÜG). WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

15 Gesetzliche Änderungen Ausbildungskostenrückersätze für Angestellte und Arbeiter BGBl. I Nr. 36, ausgegeben am 17. März /2006 In welchem Gesetz wurden diese Neuerungen verankert? Im AVRAG wurde ein neuer 2d installiert, der für ArbeiterInnen und Angestellte gelten wird (nicht jedoch für Hausgehilfen und Hausangestellte). Was versteht man unter Ausbildungskosten im Sinne des 2d AVRAG Darunter versteht man die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten. Wie müssen Ausbildungskostenrückersätze vereinbart werden? Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Kann auch fortbezahltes Entgelt zurückgefordert werden? Falls der Arbeitnehmer während der Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung befreit war, ist auch eine Vereinbarung möglich, wonach jenes Entgelt, welches für dieser Dauer fortbezahlt wurde, rückgefordert werden kann. Was muss bei der Vereinbarung von Ausbildungskostenrückersätzen beachtet werden? Diesbezügliche Vereinbarungen dürfen mit Minderjährigen nur dann getroffen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt. Die Rückerstattungsverpflichtung muss aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart werden. Die Bindungsdauer darf maximal 5 Jahre, in besonderen Fällen acht Jahre dauern. Die Bindungsdauer beginnt nach dem Ende der Ausbildung zu laufen. WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

16 Gesetzliche Änderungen In welchen Austrittsfällen entfällt das Recht auf Ersatz der Ausbildungskosten? In den Fällen o des Zeitablaufes (befristete Arbeitsverhältnisse), o des Probezeitaustritts, o der unbegründeten Entlassung, o der begründeten Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach 27 Z. 2 AngG oder 82 lit. b GewO oder o der Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben. Wann traten diese Regelungen in Kraft? Diese Regelungen gelten für neu abgeschlossene Vereinbarungen über Ausbildungskostenrückersätze, die dem 17. März 2006 (= nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen) getroffen werden. Was geschieht mit kollektivvertraglichen Ausbildungskostenrückersätzen? Jene Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, welche den Ausbildungskostenrückersatz betreffen, werden durch diese gesetzlichen Änderungen nicht berührt. Ausweitung der Familienhospizmaßnahmen BGBl. I Nr. 36, ausgegeben am 17. März 2006 Ausdehnung des Personenkreises im Bereich Familienhospiz Die Sterbebegleitungsmaßnahmen können ab 1. Jänner 2006 auch für Wahl- und Pflegeeltern verlangt werden ( 14a AVRAG). Familienhospizmaßnahmen können nun auch für die leiblichen Kinder des Ehegatten oder des Lebensgefährten verlangt werden. 3/2006 Schwersterkrankte Kinder zeitliche Ausdehnung Die Möglichkeit, schwersterkrankte Kinder (z. B. Kinder, die an Leukämie erkrankt sind) zu begleiten, wird ab 1. Jänner 2006 von 3 auf 5 Monate erweitert. Diese Maßnahme kann ab 1. Jänner 2006 im Bedarfsfalle auf 9 Monate verlängert werden. Die neuen Fristen gelten für die Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 18. er 2006 verlangt WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

17 Gesetzliche Änderungen wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt neuen Monate verlängert wird ( 14b AVRAG). Die erweiterten Ansprüche können ab 18. März 2006 in Anspruch genommen werden. Lief eine Familienhospizmaßnahme bereits vor dem 18. März 2006, so können die aufgestockten Ansprüche für Kinder (5 und 9 Monate) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in der erweiterten Form in Anspruch genommen werden. Die verlängerte Inanspruchnahme der Familienhospizmaßnahmen ist ab 1. Jänner 2006 auch bei Arbeitslosen möglich (Änderung des 32 AlVG). Rechtsprechungsüberblick Arbeitsrecht In dieser Rubrik wird Ihnen ein Überblick über jene Rechtsprechung im Arbeitsrecht geboten, welche im letzten Vierteljahr in der WIKU-Personalaktuell (Ausgaben Nr. 1 bis 6/2006) ausführlich behandelt wurde und die auch für Arbeitskräfteüberlasser von Relevanz sein könnte. Rechtsprechung, welche die Branche der Arbeitskräfteüberlassung direkt betrifft, wird ausführlich behandelt. Abfertigung Ein Konzern mehrere Dienstgeber - Abfertigung 4/2006 Schmerzvoll musste ein Arbeitnehmer erfahren, dass ein Konzern selbst nicht Arbeitgeber sein kann und dass eine Dienstzeit von jeweils zwei Jahren bei mehreren Konzernunternehmen keinen Abfertigungsanspruch begründet, ohne dass eine Vereinbarung über eine Zusammenrechnung getroffen wird (OGH 9 ObA 25/05z vom 29. Juni 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Nr. 1/2006, Seite 21). WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

18 Rechtsprechungsüberblick Arbeitsrecht Karenzierungszeiten und Abfertigung ALT In seiner Entscheidung 8 ObA 47/05b vom 8. September 2005 leuchtet ganz deutlich hervor, dass Zeiten eines vereinbarten unbezahlten Urlaubs bei der Berechnung der Abfertigung ALT berücksichtigt werden müssen. Allerdings lässt der OGH auch zu, dass vertraglich etwas anderes vereinbart werden kann, was in der Praxis bedeutet, dass Zeiten eines unbezahlten Urlaubes für die Berechnung der Abfertigung ALT wirksam ausgeschlossen werden können. Dieser Aspekt sowie der Aspekt der Bestellung eines Angestellten zum Vorstandsmitglied wird in einer der beiden März-Ausgaben 2006 der WIKU-Personal-aktuell beleuchtet (OGH 8 ObA 47/05b vom 8. September 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Nr. 5/2006, 10). 5/2006 Arbeitszeit Ausschluss von Instanzenzug nach Elternteilzeit- Entscheidung in erster Instanz - vorerst mal unbedenklich Der OGH entschied obwohl er eigentlich gar nicht zuständig ist darüber, dass er einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH bezüglich des Ausschlusses der Berufungsmöglichkeiten nach einer Elternteilzeitentscheidung des Gerichtes erster Instanz nicht für bedenklich hält (OGH 9 ObA 140/05m vom 30. September 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Nr. 1/2006). 6/2006 Zuschlag für Teilzeitguthaben bei Austritt Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn mit einem Teilzeitguthaben aus, so ist dieses mit einem Zuschlag im Ausmaß von 50 % abzugelten. Etwas anderes gilt dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn unberechtigt vorzeitig austritt bzw. der Kollektivvertrag etwas anderes bestimmt. Hauptanwendungsfall in der Praxis derzeit: die vorzeitige Beendigung einer geblockten Altersteilzeit, im vorliegenden Fall auch dann, wenn die anstehende vorzeitige Pensionierung Auflösungsgrund war (OGH 9 ObA 82/05 vom 30. September 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 1/2006, Seite 28). 7/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

19 Rechtsprechungsüberblick Arbeitsrecht Entlassung Widerrechtlicher Zutritt zu Büro nach Suspendierung 8/2006 Verschafft sich ein suspendierter handelsrechtlicher Geschäftsführer mit der Zutrittskarte eines anderen Arbeitnehmers trotz Hausverbotes widerrechtlich Zutritt zu den Büroräumlichkeiten und löscht dabei ca. 900 Firmendaten, ist die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt (OGH 9 ObA 134/05d vom 30. September 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 5/2006, 18). Keine Entlassung wegen Arbeitsverweigerung bei gesundheitlichen Einschränkungen 1. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverweigerung im Sinne des 82 lit. f GewO 1859 liegt dann nicht vor, wenn ein als Maler beschäftigter Arbeitnehmer das Ausmalen mit einer ausgefahrenen Teloskopstange deshalb verweigerte, weil er Probleme mit einem kurz darauf operierten Arm hatte und dies dem Arbeitgeber auch vor dem Ausspruch der Entlassung mitteilte und ihn darauf hinwies, dass er am nächsten Arbeitstag auf einer anderen Baustellen eingesetzt würde, wo er Tätigkeiten zu verrichten hätte, die ihm möglich wären. 2. Den Arbeitgeber trifft in diesem Fall eine Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer auf einer anderen Baustelle einzusetzen (OGH 8 ObA 74/05y vom 26. Jänner 2006 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 6/2006,13). 9/2006 Probezeit Mehrere Probezeiten hintereinander beim selben Arbeitgeber Nimmt ein/e ArbeitnehmerIn mehrmals hintereinander Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber auf, so sind auch mehrere Probezeiten hintereinander möglich, es sei denn, der Kollektivvertrag sagt ausdrücklich etwas anderes (OGH 8 ObA 42/05t vom 8. September 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 1/2006). 10/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

20 Rechtsprechungsüberblick Arbeitsrecht Praxisanmerkung Diese Entscheidung wird in der Rubrik AKÜ-Recht näher beleuchtet im Rahmen der Gesamtdarstellung nochmals detaillierter dargestellt. Urlaubsrecht Hemmung der Urlaubsverjährung bei langen Krankenständen Kann ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruches nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB seit Beginn des Krankenstandes gehemmt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die dem Urlaubsgesetz unterliegen (z. B. ArbeitnehmerInnen bei Arbeitskräfteüberlassern), sondern auch für Vertragsbedienstete nach dem Tiroler Vertragsbedienstetengesetz (OGH 9 ObA 41/05w vom 6. Oktober 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 3/2006, 35). 11/2006 Keine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist In einer aktuellen Entscheidung überrascht der Oberste Gerichtshof mit der Auslegung, dass den Arbeitnehmer (doch) keine Obliegenheit zum Urlaubskonsum während der Kündigungsfrist trifft, nachdem er noch zu Beginn des letzten Jahres genau das Gegenteil entschieden hatte. Daher ist ein Arbeitnehmer nun überhaupt nicht verpflichtet zu prüfen, inwieweit es ihm möglich oder zumutbar gewesen wäre, einen Urlaub während einer Kündigungsfrist anstelle einer Freistellung zu konsumieren. In der Ausgabe der WIKU-Personal-aktuell Nr. 5 wird diese Entscheidung detailliert dargestellt und analysiert (OGH 9 ObA 144/05z vom 16. Dezember 2005). 12/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

21 Rechtsprechungsüberblick Arbeitsrecht Vorzeitiger Austritt Vorzeitiger Austritt in Form einer Arbeitnehmerkündigung Es schadet dem Arbeitnehmer nicht, wenn er anstelle eines vorzeitigen Austrittes eine Selbstkündigung unter Hinweis auf wichtige Gründe (z. B. gesundheitliche Gründe) ausspricht. Die Abfertigung steht ihm dennoch zu (OGH 9 ObA 162/05x vom 23. November 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 4/2006, Seite 25). 13/2006 Werdende Mütter Rechtzeitige nachträgliche Mitteilung einer Schwangerschaft Wird eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber gekündigt und fällt ca. zwei Wochen nach dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung ein Schwangerschaftstest positiv aus und kann die Arbeitnehmerin wegen Schwindelgefühlen erst drei Tage später den Arzt aufsuchen, der die Schwangerschaft ärztlich bestätigt, so ist die Arbeitgeberkündigung rechtsunwirksam, wenn die Arbeitnehmer noch am selben Tag dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nachweist (OGH 8 ObA 45/05h vom 8. September 2005). 14/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

22 Sonstige Aktualitäten zum Arbeitsrecht Sonstige Aktualitäten zum Arbeitsrecht Lohnpfändungstabellen und Formulare zur Lohnpfändung 15/2006 Die Lohnpfändungstabellen für 2006 sowie Formulare betreffend die Lohnpfändung finden Sie gegen Ende Jänner 2006 unter <Bücher & Fachinformationen, Tools für Ihre LV- Praxis>. Startschuss für den Kombilohn 16/2006 Etwas verspätet, nämlich für Eintritte ab , ist es möglich, die Kombilohn-Förderungen in Anspruch zu nehmen. Diese Förderungsform soll es für Eintritte bis für die Dauer von max. 12 Monaten geben und ausschließlich für Langzeitarbeitslose möglich sein. Es empfiehlt sich dringend, hinsichtlich der Förder-Details ein Gespräch mit dem zuständigen AMS zu führen. Neuer Mindesttagelohn für Aushilfen im Gastgewerbe Wie erwartet wurde der Mindesttagelohn für tageweise Aushilfen im Gastgewerbe mit Wirkung 1. Jänner 2006 auf 25,60 angehoben, nachdem die neue tägliche Geringfügigkeitsgrenze per mit 25,59 festgelegt worden war. Praxisanmerkung Einige Arbeitskräfteüberlasser, bei denen ich Indoor-Schulungen durchführe, überlassen auch Arbeitnehmer ins Gastgewerbe, wodurch diese Information für sie nicht unwichtig ist. 17/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

23 Rechtsprechungsüberblick Sozialversicherungsrecht Rechtsprechungsüberblick Sozialversicherungsrecht Entgelt Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter, die zugleich Dienstnehmer sind In einem sehr interessanten Fall hatte der VwGH zu beurteilen, ob Gewinnausschüttungen, die an stille Gesellschafter gingen, welche zugleich als Dienstnehmer beschäftigt waren, beitragspflichtiges Entgelt (laufend Bezüge oder Sonderzahlungen) darstellten oder nicht. Der VwGH bejahte dies mit der Begründung, dass sich die Aufgabengebiete der betroffenen Personen nach der Option zum Modell des stillen Gesellschafters nicht verändert hatten bzw. dass die Höhe der Gewinnausschüttungen von der Arbeitsleistung abhängig war (VwGH 2003/08/0131 vom 25. Mai 2006 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 3/2006, 43). 18/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

24 Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht Keine Ausstellung einer Ersatzbescheinigung mehr durch Dienstgeber 19/2006 dg-infoline der OÖ GKK Nr. 12 vom 21. Dezember 2005 Ab 1. Jänner 2006 darf ein Dienstgeber die "Ersatzbescheinigung" (= Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte) nicht mehr ausstellen Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung (ist) kann jedoch in folgenden Fällen weiter notwendig sein, wenn Dienstnehmer vor Antritt eines Auslandsaufenthaltes (zb. Urlaubsbeginn) in der EU/EWR/Schweiz oder dem Beginn einer dienstlichen Entsendung in ein EU/EWR-Land oder der Schweiz noch keine e-card mit der auf der Rückseite befindlichen europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erhalten haben. Die Ausfertigung der Ersatzbescheinigung ist ausschließlich dem Krankenversicherungsträger vorbehalten. Bitte bestätigen Sie mit der "Ersatzbescheinigung" keine nach dem liegenden Zeiten. WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

25 Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht Richtlinien des Hauptverbandes zur Anmeldung NEU Abschnitt II Mindestangaben-Anmeldung (Aviso-Anmeldung) Ordnungsgemäße Mindestangaben-Anmeldung 6. (1) Mindestangaben-Anmeldungen nach 33 Abs. 1a Z 1 ASVG sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung ( 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen ( 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen. (2) Mindestangaben-Anmeldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung sind dennoch ordnungsgemäß erstattet, wenn 1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist ( 7) oder 2. wenn die Mindestangaben-Anmeldungen nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war ( 8). Unzumutbarkeit der Mindestangaben-Anmeldung über Datenfernübertragung 7. Eine Mindestangaben-Anmeldung über Datenfernübertragung ist unzumutbar, wenn die meldepflichtige Stelle 1. über keine EDV-Ausstattung (zumindest PC) und keinen Internetzugang verfügt und 2. ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung) auch nicht von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb etc.) durchführen lässt, bei der eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden ist, oder 3. ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung) von einer anderen Stelle (Wirtschaftstreuhänder, Datenverarbeitungsbetrieb etc) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Dienstleisters) oder 4. der Beschäftigte in einer Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) des Dienstgebers aufgenommen wird und die Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) über keine EDV-Ausstattung (zumindest PC) oder keinen Internetzugang verfügt. Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtung 8. Eine Mindestangaben-Anmeldung darf ausnahmsweise im Einzelfall ohne Datenfernübertragung erstattet werden, wenn ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit nachweisbar ausgefallen war und deshalb die Mindestangaben-Anmeldung nicht innerhalb der Meldefrist hätte erstattet werden können. Reihenfolge anderer Meldungsarten für Mindestangaben-Anmeldungen 9. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung für Mindestangaben-Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind folgende: 1. mit Telefax auf dem Formular Aviso-Anmeldung, das beim Versicherungsträger aufliegt und an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer gesendet wird, 2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer , 20/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

26 Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht 3. schriftlich mit dem Formular Aviso-Anmeldung, das beim Versicherungsträger für Mindestangaben-Anmeldungen aufliegt. (2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind, wenn sie mangels (Telefax-)Gerät nicht möglich sind, wirtschaftlich unzumutbar. (3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere - über Fernschreiber, - über Teletex, - mittels , - mittels SMS (Short Message Service) bewirken keine ordnungsgemäße Meldung. (4) Nicht ordnungsgemäß erstattete Mindestangaben-Anmeldungen gemäß 6 sind vom Krankenversicherungsträger zurückzuweisen. Inkrafttreten der 1. Änderung 10. Die 1. Änderung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Praxisanmerkung Die Anmeldung NEU gilt seit 1. Jänner 2006 für Arbeitskräfteüberlasser (und andere Arbeitgeber), die den Betriebssitz im Burgenland haben und deren Arbeitnehmer bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse anzumelden sind. Für den Rest von Österreich tritt die Anmeldung NEU voraussichtlich ab 1. Jänner 2007 in Kraft. Schmutzzulagen sämtliche Feststellungen durch Hauptverband Mit 22. Dezember 2005 wurde ein für die Praxis sehr wichtiges Dokument auf der Homepage des Hauptverbandes wiederverlautbart (Amtliche Verlautbarung Nr. 189). Zu insgesamt 44 Kollektivverträgen gab der Hauptverband Bewertungen ab, ob und in welchem Ausmaß er dort verankerte Zulagen als Schmutzzulagen (für die GKK s bindend) wertet. Sie können dieses Dokument unter (<Bücher & Fachinformation >, < Nützliche Tools für Ihre Lohnverrechnungspraxis> herunterladen. 21/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

27 Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht Praxisanmerkung Wie ich kürzlich wieder anhand einer Indoor-Schulung erfahren durfte, ist diese Liste sehr begehrt, da im Rahmen einer Überlassung auch jene Zulagen und Zuschläge bezahlt werden müssen, auf die ein Stammarbeitnehmer des Beschäftigers aufgrund seines Kollektivvertrages Anspruch hätte. Da die Schmutzzulage sv-frei ist und SV- Beiträge auch DG-Abgaben bedeuten, die wiederum auf die Kostenrechnung Einfluss nehmen, könnte diese Liste für die AKÜ- Praxis von großer Bedeutung sein. Sonderzahlungen sämtliche Feststellungen durch Hauptverband Mit 21. Dezember 2005 wurde ein Dokument wieder verlautbart, welches für sämtliche Verlautbarungen für die Bereiche der einzelnen Bundesländer-GKK s enthält, wonach für Sonderzahlungen pauschale Beitragsgrundlagen festgelegt werden können (Amtliche Verlautbarung Nr. 183). Sie können dieses Dokument unter (<Bücher & Fachinformation >, < Nützliche Tools für Ihre Lohnverrechnungspraxis> herunterladen. 22/2006 Aktuelles zur Blum-Lehrlingsprämie Für die Beurteilung der Zusätzlichkeit ist der Gesamtstand der Lehrlinge des Ausbildungsbetriebes zum Stichtag für Lehrlinge, die die Lehre zwischen und beginnen, heranzuziehen. Die Lehrstelle ist dann zusätzlich, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses größer ist als die Gesamtzahl am Die geförderten Lehrlinge müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme beim AMS als lehrstellensuchend gemeldet sein. Das bedeutet in der Praxis, dass Betriebe vor Aufnahme des Lehrlings mit dem AMS Kontakt aufnehmen müssen. Die Förderung wird jährlich zuerkannt, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge jeweils zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres immer noch höher ist als die Gesamtzahl am Lehrlinge, die ausscheiden, müssen also 23/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

28 Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht jeweils zu Beginn des 2. und 3. Lehrjahres nachbesetzt sein, damit weiter eine Förderung bezogen werden kann. Die lohn-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften müssen wie bei allen AMS-Förderungen natürlich eingehalten werden. Auch bei groben Mängeln in der Ausbildungsqualität kann die Förderung eingestellt werden. Trinkgeldpauschalien für Salzburg Mit 22. Dezember 2005 wurden die Trinkgeldpauschalien für den Krankenkassenbereich Salzburg wiederverlautbart. Inhaltsmäßig und zahlenmäßig gab es keine Veränderungen. Sie können diese Dokumente unter (Bücher & Fachinformationen, Nützliche Tools) herunterladen. Praxisanmerkung Nach Ansicht des Hauptverbandes müssen Trinkgeldpauschalien auch bei Arbeitskräfteüberlassern zur Anwendung gebracht werden, die Arbeitnehmer in die betreffenden Branchen überlassen. 24/2006 Nachtarbeitszuschlag im Gastgewerbe Im Hauptverbandsprotokoll Oktober 2005 wird die Rechtsansicht wiedergegeben, dass Arbeitnehmern in Gastronomiebetrieben nur dann der Nachtarbeitszuschlag zusteht, wenn auch der Betrieb überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geöffnet hat. Es reicht also nicht aus, dass nur der Arbeitnehmer überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr arbeitet (im Gegensatz zum Hotel- und Beherbergungsgewerbe, wo es nur darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr arbeitet). Näheres dazu finden Sie WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Februar /2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

29 Sonstige Aktualitäten zum Sozialversicherungsrecht Personen ohne E-Card 26/2006 Information der Salzburger Gebietskrankenkasse Personen, die noch über keine e-card verfügen, benötigen für einen Arztbesuch einen Ersatzbeleg. Dieser Ersatzbeleg gilt beim Arztbesuch als Versicherungsnachweis. Betroffen sind vor allem Saisonbedienstete im Gastgewerbe, die erstmalig in Österreich arbeiten und somit keine österr. Sozialversicherungsnummer und in weiterer Folge keine E-Card besitzen. Mit der vom österreichischen Dienstgeber ausgehändigten Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung kann der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse einen Ersatzbeleg abholen oder per Fax anfordern. Rechtsprechungsüberblick Steuerrecht Dienstreise VfGH hat Bauchweh wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung bei Dienstreisen 27/2006 Haben Sie sich auch schon öfter gedacht, dass im Bereich der Dienstreise eine sehr große Ungerechtigkeit herrscht zwischen Dienstreisen, die das Privileg einer kollektivvertraglichen Regelung genießen und solchen, deren Rechtsansprüche und Definition auf vertraglichen Vereinbarungen basieren? In einer meiner ersten Publikationen habe ich die Behauptung aufgestellt, dass die Reisekostenverordnung, welche die lohngestaltende Vorschrift in Form von Kollektivverträgen besser stellt als z. B. vertragliche WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

30 Rechtsprechungsüberblick Steuerrecht Vereinbarungen, verfassungswidrig sein muss, da diese Ungleichbehandlung (hier: zeitlos steuerfreie Diäten; dort: zeitlich beschränkt steuerfreie Diäten) absolut unsachlich ist. Nun hat der VfGH einen Anlass gefunden, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen und ein Prüfverfahren eingeleitet (VfGH B 1153/04 6 vom 12. Oktober 2005). Die wichtigsten Aussagen daraus finden Sie in der ersten Ausgabe 2006 oder auch unter Wir rechnen damit, dass die Dienstreise nach den derzeitigen Anschauungen noch bis Jahresende 2006 fortgeführt werden wird und dass danach eine völlige Neuregelung ins Haus stehen wird. Aus diesem Anlass dürfen auch zwei Sorten von Kollektivverträgen noch bis Jahresende aufatmen (Toleranz durch die Finanzverwaltung): o Außendienstmitarbeiter, deren Kollektivverträge die Dienstreise so definieren, dass der Dienstort vorübergehend verlassen werden muss (z. B. Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe oder Kollektivvertrag für Angestellte des allgemeinen Gewerbes, davon sind auch Angestellte bei Arbeitskräfteüberlassern betroffen, o die nicht überlassen werden). Hier hatte ja das BMF ursprünglich bis den KV- Partnern eine Galgenfrist gegeben, das Wort vorübergehend aus der Definition zu beseitigen (Außendienstmitarbeiter sind im Regelfall nicht vorübergehend absent, sondern überwiegend und würden daher nicht unter die Dienstreiseregelung fallen, was dazu geführt hätte, dass deren Diäten ab nach den Bestimmungen der Legaldefinition beurteilt worden wären = zeitlich beschränkt steuerfrei = bei den meisten ab bereits pflichtig)- Arbeiter, deren Dienstreisen nach den Kollektivverträgen für das Güterbeförderungsgewerbe oder des Kleingüterbeförderungsgewerbes beurteilt werden. o Hier wird als Dienstreisebegriff wortgleich dieselbe Definition verwendet wie in der Legaldefinition nach 26 Z. 4 EStG o o Dies hätte zur Folge, dass auch die Diäten zeitlich beschränkt steuerfrei wären, wenn man immer dieselbe Auslieferungsstrecke fährt. Auch hier soll im Jahr 2006 Gnade vor Recht ergehen. Ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch Rechtsprechung aus Deutschland Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH VI R 27/05 vom 9. November 2006 = WIKU-Personalaktuell, Ausgabe 6/2006, 21). 28/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

31 Rechtsprechungsüberblick Steuerrecht Fahrtenbuchführung über Excel nicht ordnungsgemäß 1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. 2. Diesen Anforderungen entspricht das Programm MS-Excel nicht (BFH 16. November 2005, VI R 64/04 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 6/2006,23 ). 29/2006 Steuerfreie Leistungen Begünstigte Auslandsmontage neue Gesetzesfassung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht Im Erkenntnis 2001/13/0226 vom 24. Oktober 2005 deutet der VwGH zur Gesetzesfassung vor dem an, dass eine Auslegung, wonach nur eine Überlassung an inländische Gestellungsnehmer (Beschäftiger) eine Begünstigung bei Auslandsmontagen nach sich ziehen kann, gegen Art. 49 EG (Freiheit des Dienstleistungsverkehrs) verstoßen könnte. Genau diese Auslegung verfolgt die mit 1. Jänner 2006 insoweit neu gefasste Bestimmung des 3 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 (WIKU-Personalaktuell, Ausgabe 4/2006, 33). 30/2006 Wiener DAG U-Bahn-Abgabe Geschäftsführende Gesellschafter Steht ein geschäftsführender Gesellschafter in einem steuerlichen Dienstverhältnis, so ist für ihn auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind die U-Bahn-Abgabe zu entrichten (VwGH 2004/16/0153 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe März 2006, 27). 31/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

32 Sonstige Aktualitäten zum Steuerrecht Sonstige Aktualitäten zum Steuerrecht Verordnung ermöglicht Entfall der Abzugssteuer bei ausländischen Arbeitskräfteüberlassern Durch Verordnung BGBl. II Nr. 44, ausgegeben am 3. Februar 2006 wurde nun für ausländische Arbeitskräfteüberlasser, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügen, die Möglichkeit eröffnet, von der Abzugssteuer befreit zu werden (genauer gesagt: deren Beschäftiger werden von der Abzugssteuer befreit). Der Antrag auf Befreiung muss dabei vom ausländischen Überlasser an das Finanzamt Bruck Oberwart Eisenstadt gestellt werden. Diesem Antrag wird vom Finanzamt dann bescheidmäßig befristet stattgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und dass der ausländische Überlasser oder der Beschäftiger die steuerlichen Arbeitgeberpflichten wahrnimmt. 32/2006 Entsendungen: Kein DZ, wenn ausländische SV-Pflicht Anwendung findet Wie aus der Wirtschaftskammer Österreich zu erfahren ist, ändert die Kammer ihre bisherigen Rechtsmeinung bezüglich der DZ Pflicht von entsendeten Arbeitnehmern ab. Nach ihrer nunmehrigen Rechtsansicht besteht für entsendete Arbeitnehmer dann keine DZ-Pflicht, wenn für den entsendeten Arbeitnehmer nicht die österreichischen SV-Regelungen Anwendung finden. Damit wird in diesen Fällen die DZ-Pflicht an die DB-Pflicht angeglichen. Autor: Mag. Ernst PATKA (Steuer & Service) 33/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

33 AKÜ-Kollektivverträge unter der Lupe AKÜ-Kollektivverträge unter der Lupe Arbeiter-KV in der AKÜ in Tabellen-Form KV-Bereich Abschnitt Erläuterung Abfertigung ALT XVIII Mischberechnungsregel bei Übergang von Vollbeschäftigung auf Teilzeit. Abfertigung NEU XVIII Rücktrittsmöglichkeit für beide Seiten binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung. Arbeitszeit VI Normalarbeitszeit beim Überlasser: 38,5 Stunden. Arbeitnehmer schuldet Normalarbeitszeit des Überlassers. Unterschiedliche Entgeltssicherung bei unterschiedlicher Normalarbeitszeit, je nachdem, ob Beschäftiger höhere Arbeitszeit hat oder eine kürzere Arbeitszeit. Flexible Arbeitszeit: Flexible Arbeitszeit muss mit Arbeitnehmer (oder Betriebsrat) vereinbart werden. Dabei gelten die Regeln der flexiblen Arbeitszeit des Beschäftiger-KV, wenn flexible Arbeitszeit im Beschäftigerbetrieb auch ausgeübt wird. Eigenständiger Durchrechnungszeitraum 34/2006 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

34 AKÜ-Kollektivverträge unter der Lupe (unabhängig vom Beschäftiger-KV): 6 Monate. 40 Stunden können in nächste Periode übertragen werden. Der Rest muss als Überstunden bewertet mit 50 % Zuschlag ausbezahlt werden. Ausnahme: werden auch Überstunden in Zeitausgleich abgegolten, dann können insgesamt 80 Stunden übertragen werden. Endet ein Arbeitsverhältnis vor dem Verbrauch des Zeitguthabens, dann gebührt für die offenen und nicht ausgeglichenen Normalstunden eine Überstundenentlohnung mit 50 % Zuschlag. Ausnahme: Selbstkündigung, vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund, fristlose Entlassung Stundenverdienst ohne Zuschlag. 60 % des Zeitguthabens kann der Arbeitgeber einseitig zum Konsum anordnen (Ausnahme: während Kündigungsfrist nach Arbeitgeberkündigung). 40 % des Zeitguthabens darf sich der Arbeitnehmer einseitig nehmen, muss dies aber zwei Wochen vorher ankündigen. Betriebszugehörigkeit V Wenn zwischen beendetem und neu begründetem Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber maximal 60 Kalendertage verstrichen sind und das Dienstverhältnis nicht durch Selbstkündigung, fristlose Entlassung bzw. unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet hat Zusammenrechnung für dienstzeitabhängige Ansprüche Dienstreise VIII Es gibt insgesamt drei Dienstreisebegriffe: 1) Dienstreisebegriff A auswärtige Arbeiten 0 5 geleistete Arbeitsstunden: 0 WIKU-Personal-aktuell - Arbeitskräfteüberlassung, Ausgabe 1/

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