Stadtkäm merei Referatsleitung
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- Christian Reuter
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1 Telefon Telefax Stadtkäm merei Referatsleitung Stadtsparkasse München; Änderung der Satzung Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss der Vollversammlung vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Wie in der Sitzung des Finanzausschusses vom Der Ausschuss hat die Annahme des Antrages empfohlen. 11. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München DerIDie Vorsitzende Der Referent Ober-/Bü rgermeister/in ea. Stadtrat/rätin Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer 111. Abdruck von I. mit 11. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt z.k. IV. WV Stadtkämmerei RL-S2
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5 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Stadtsparkasse München; Änderung der Satzung 2 Anlagen Sitzungsvorlage Nr ! V Beschluss des Finanzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zum beiliegenden Anlass Änderung des ; Stadtsparkasse München zur Kreditwesen zum der Satzung vom Inhalt Darstellung des Inhalts Entscheidungsvorschlag Die Landeshauptstadt München kommunale Trägerkörperschaft der München stimmt Beschluss Verwaltungsrats der Sparkasse vom , durch den Sparkassensatzung geändert wird, gemäß SpkG zu. Die Anlage 2 ist Bestandteil Beschluss unterliegt nicht auch nach kann im RIS Satzu KWG; CRD IV; Corporate Governance; Basel 111; Verwaltungsrat; Vorsitzender des Vorstands
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7 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Referatsleitu ng Stadtsparkasse München; Änderung der Satzung 2 Anlagen Sitzungsvorlage Nr.: V Beschluss des Finanzausschusses vom (VB) öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Stadtsparkasse München ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Trägerschaft der Landeshauptstadt München. Die sparkasseninternen, als auch solche Angelegenheiten, die das Benutzungsverhältnis zwischen der Sparkasse und ihren Kunden betreffen, sind entsprechend dem Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG) und der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung - SpkO) durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung der Stadtsparkasse München vom in ihrer aktuell gültigen Fassung ergibt sich aus Anlage 1. Die Satzung wurde zuletzt durch Änderungssatzung vom , geändert. 1. Anlass der Vorlage Nach der Errichtung einer Sparkasse vollzieht sich jede andere Gestaltung der Sparkassensatzung durch Satzungsänderung. Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 SpkG). Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse München hat in seiner Sitzung am eine Satzung zur Änderung der bestehenden Satzung der Stadtsparkasse München beschlossen. Die Änderung der Sparkassensatzung bedarf der Zustimmung des Sparkassenträgers Landeshauptstadt München, die mit dieser Vorlage eingeholt werden soll (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 SpkG). Dieser Zustimmungsvorbehalt ist Ausfluss der Trägerschaft gegenüber der Stadtsparkasse. Die Zustimmung besteht in einer vollinhaltlichen Billigung der Satzungsänderung. Neben einer Zustimmung besteht für den Stadtrat die Möglichkeit einer Ablehnung bzw. einer qualifizierten Ablehnung mit Rückverweisung an den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse.
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9 Seite 2 2. Inhalt der Satzungsänderung Die vom Verwaltungsrat am beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Stadtsparkasse München ist als Anlage 2 beigefügt. Die Änderungssatzung berücksichtigt Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Als Reaktion auf die von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ab dem Jahre 2007 offen gelegten Schwachstellen der Bankenregulierung hat der Basler Ausschuss für den Internationalen Zahlungsausgleich das Reformpaket Basel I" entwickelt. Die Umsetzung in der Europäischen Union erfolgte durch eine Neufassung der Capital Requirements Directive (CRD). Das Europäische Parlament hat am ein Maßnahmepaket angenommen, wobei die darin enthaltenen Regelungen zur Corporate Governance in der sog. CRD IV als Europäische Richtlinie 2012/36/EU verankert wurden. Der Deutsche Bundestag hat zur Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene am das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) beschlossen (Gesetz vom , BGBII S. 3395). Das Inkrafttreten erfolgte zum Geändert wurde hierbei insbesondere das Gesetz über das Kreditwesen. Der seit neu gefasste 25d Abs. 3 Satz 'I I\lr. 1 KWG legt fest, dass Mitglied des Verwaltungsrats eines Instituts nicht sein kann, wer in demselben Institut Geschäftsleiter ist. Die im Gesetz über das Kreditwesen vorgesehenen Übergangsregelungen finden bei der Stadtsparkasse München keine Anwendung, da sich zum ein Wechsel im Vorsitz des Vorstands vollzogen hat. Der Verwaltungsrat ist das oberste Verwaltungs- und Aufsichtsorgan einer Sparkasse, Art. 5 Abs. 1,3 SpkG. Dem Verwaltungsrat gehörte bisher neben dem Oberbürgermeister, den von Stadtrat und Aufsichtsbehörde zu bestellenden Mitgliedern (sechs) und dem Stadtkämmerer auch der Vorsitzende des Vorstands der Stadtsparkasse an, Art. 6 Abs. 1, 2 SpkG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beabsichtigt, in der laufenden Legislaturperiode eine entsprechende Anpassung dieser derzeit noch in Widerspruch zu Bundesgesetz stehenden Regelung des Sparkassengesetzes vorzubereiten. Auch in der Satzung der Stadtsparkasse München findet sich noch die Regelung, dass der Vorsitzende des Vorstands Mitglied des Verwaltungsrats ist, 4 Abs. 1 Satzung. Die Satzung der Stadtsparkasse München soll daher entsprechend dem Entwurf der Änderungssatzung in 4 Abs. 1 und 3 an die neue bundesgesetzliche Regelung des Gesetzes über das Kreditwesen angepasst werden. Außerdem wird die im Rahmen der Nachfolgeregelung für die Funktion des Vorsitzenden des Vorstands eingeführte, temporäre Erhöhung der Zahl der Vorstandsmitglieder von fünf auf sechs, welche zum ausgelaufen ist, wieder gestrichen, 13 Satz 3.
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11 Seite 3 3. Wirtschaftliche Auswirkungen Die Änderung der Satzung hat keine wirtschaftlichen Auswirkungen. 4. Weiteres Verfahren zum Satzungserlass. Die Stadtsparkasse wird die Satzungsänderung im Falle einer Zustimmung der Landeshauptstadt München der Aufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern anzeigen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Art. 13 Abs. 1 SpkG). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Anschließend wird die Satzung vom Oberbürgermeister als Verwaltungsratsvorsitzenden durch Unterzeichnung der Satzungsurkunde ausgefertigt. Die ausgefertigte Änderungssatzung wird im Veröffentlichungsblatt der Stadtsparkasse, dem Amtsblatt der Landeshauptstadt München, bekannt gemacht. Die Änderungssatzung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den Tag nach ihrer Bekanntmachung fest. 5. Wertung der Stadtkämmerei Mit der vorgeschlagenen Änderung der Sparkassensatzung erfolgt eine Anpassung an die seit geltende, neue Rechtslage. Die Stadtkämmerei schlägt dem Stadtrat daher eine Änderung der Satzung der Stadtsparkasse entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsrats vom zur Beschlussfassung vor. Die Änderungssatzung ist mit dem Direktorium abgestimmt. Eine fristgerechte Vorlage nach Nr der AGAM war wegen der Beschlussfassung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse München in seiner Sitzung am nicht möglich. Die Behandlung im heutigen Ausschuss ist erforderlich, weil eine Anpassung an die bundesrechtlichen Regelungen erfolgen soll. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle, da der Stadtrat mit dieser Angelegenheit nicht mehr befasst wird. Der Korreferent der Stadtkämmerei, Herr Stadtrat Prof. Dr. Jörg Hoffmann, hat Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.
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13 Seite Antrag des Referenten 1. Die Landeshauptstadt München als kommunale Trägerkörperschaft der Stadtsparkasse München stimmt dem Beschluss des Verwaltungsrats der Sparkasse vom , durch den die Sparkassensatzung geändert wird, gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 SpkG zu. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle Beschluss nach Antrag. Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig beschlossen. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München DerIDie Vorsitzende Der Referent Ober/Bürgermeister/-in ea. Stadtrat/-rätin Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer IV. Abdruck von I. mit 111. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt z. K. V. WV Stadtkämmerei RL-S2
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15 Seite 5 Stadtkämmerei Referatsleitung I. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten schrift wird bestätigt. 11. An die Stadtsparkasse München München Z. K. Am....
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19 Satzung der Stadtsparkasse München. vom aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sparkassellgesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmac.hung vom (BayRS ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07,2009 (GVBI ), geändert durch Satzung vom (MüAbI. S. 268). 1 Name Die Sparkasse führt den Namen "Stadtsparkasse München"; sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Reglster-Nr. HRA eingetragen.. 2 Sitz; kommunale Trägsrkörperschaft (1) Die Sparkasse hat ihren Sitz in der lafldeshauptstadt München. (2) Kommunale TrägerlcörperSChaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist die landeshauptstadt München. (3) Oie Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassertverbands Bayern. 3 Rechtsfarm Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.. 4 VelWsltungsrst (l} Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus neun Mitgliedern, nämlich, ' - dem Oberbürgermeisterl der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt München - dem berufsmäßigen Stadtratsmitglied der landeshauptstadt München, zu dessen Geschi3ftskreis das Sparkassenwesen gehört. dem; der Vorsitzenden des Vorstandes der Sparkasse - sechs weiteren Mitgliedem, von denen vieraus der Mitte des Stadtrates der landeshauptstadt München gewählt und zwei durch die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbetlörde bestellt werden.. (2)!Stellvertreter/Stellvertreterin des/ der Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist der Stellvertreterl die Stellvertreterin des OberbOrgermeisters! der Oberbürgermeisterin. 2Dieserl Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen; vertr'rtt er; sie den
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21 ~ Vorsitzendenl dlevorsiuende' oder ist erl sie zum weiteren Mitglied (Absatz 1-) bestellt, ist erl sie auch stimmberechtigt. ' (3) ldie weiteren Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 2Vertritt ein Vorstandsmitglied den Vorsitzenden! die Vorsltzen~e des '(orstands, ist es Buch stimmberechtigt. 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht <'JUS deml der Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmrtgliedem. ' (2) Die Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten ( 17 Abs. 2 Nr. 3, Buchstabe a SpkO) wird auf 10 v.h. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der Jeweilige B'etr~g Ist ~uf volle Minionen Euro aufzurunden. ',,..-..,, 6,Vertretung (1) ldie Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand ' vertreten, soweit sich aus Absetz 2 nichts anderes erglbt. 2Zwei, Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. (2) lderl Die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorsti!lndsmitgliedem; er! sie kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. 2Der/ Die Vorsitzende des Vorstands vertritt die Sparkasse In der VerbandsversammJung des Sparkassenverbands Bayern.. (3) lder Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. 2Zelchn.ungsbefugnisse werden durch bankobliche-unterschriftenverzeichnisse ausgewiesen und in den GeschäftSstellen der Sparkasse zur Einsicht bereitgeh~lten.. '. (4) Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unt~rzeichnete Urkunden sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher' VOr'schr'ifter'l, rechtsverbindlich.. 7 Gss~häftsbedingungen, (1) Für den Geschäftsverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp), soweit nicht m1t dem Kundenl der Kundin im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. '(2) Für ei~ielne'geschäftszweige, insbeso'ndere den Sparverkehr, den. Überweisungsverkehr, den Scheckverkehr, den Lastschriftverkehr, die Verwendung der SparkassenCard, Anderkonten; die Annahme von verwahrstücken, die Vermietung vonschrankfächern und für Wertpapiergeschäfte, gelten erg~nzend Sonderbedingungen.
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23 (3) lder Kunde! Die Kundin kann die Geschäftsbedingungen in den Geschäftsstellen der Sparkasse während der Geschäftszeiten einsehen. 2Auf Wunsch werden sie ihm/ihr a.usgehändlgt. 8 SpslVerkehr (1) Die Sparkasse Ist berechtigt, 21ber nicht verpflichtet, ('In jeden/ Jede. derj die eine. von ihr ausgestellte Sparkurkunde vor1egt, Zahlung lu:leisten. (2) ldie Sparurkunde Ist vom Kundenf.von der Kundin sorgfältig t'lu~ubew~hren. 2Die Vernichturig oder der Verlust einer Sparkurkunde ist unverzügl,ich der Sparkasse anzuzeigen:. (3) Besteht Verdacht, dass eine Sparurkunde gefälscht oder verfätschtwurde. können Rückzahlungen bis zur Klärung der Verdachtsg ründe verweigert und kann die Sparurkunde gegen Bescheinigung zurückgehalten. werden. (4) IMlt Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einzahlung oder Rückzahlung bewirkt worden Ist, endet die Verzinsung der Spareinlage. 2Nach weiteren fünf Jahren, innerhalb de ren die Sp~rurkunde nicht vorgelegt wurde l verjährt der Anspruch aus dem Guthaben. lvor Ab,I~uf der Verjährungsfrist wird durch dreimonatlgen Aushang in der} Kassenräumen der. Sparkasse (HauptsteIle und betroffene Geschäftsstelle) darauf hingewiesen. dass das Guthaben nach Eintritt der Verjährung der Sicherheitsrucklage zugeführt werden kann. ~Für gesperrte Spareinlagen beginnen die Fristen mitdem Ablauf.der Sperre... (5) Im übrigen gelten die Sonderbedingungen für den Sparverkehr. 9 Zinssätze für Einlagen ldie Sparkasse ist jederzeit berechtigt, Zinssätze für Einlagen zu ändern', soweit nicllt mit dem KundenJ der Kundin im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 2Zinssa'tzänderungen; die dem Kunden! der Kundin nicht besonders mitgeteilt wurden, treten in dem von der Sparkasse bestimmten Zeitpun kt. im standardisierten Privatkulldengeschäft... mit dem Preisaushang, in Kraft. 10 spsr#csssengenussrechte (1) Die Sparkasse ist berechtigt, Genussrechte auszugeben, Die Genussrechte dürfen an der 8ayerlschen Börse in den geregelten Markt eingeführt werden. (2) Die Emissionsbedingungen müssen so ausgestaltet sein; dass die Verkaufserlöse dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zurechenbar sind. (3) Den Genussrechtsgläubigem dürfen keine Mitwlrkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche arn Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden:...
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25 11 Stille Vermögenseinlagen (1) ldie Spar1<asse ist berechtigt, stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen. 2Den. stillen Gesellschaftem dürfen keine Mltwirk.ungsbefugnisse und keine Ansprüche am Uquidatlonsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden; 10 Abs. 2.gilt entsprechend..' '. (2) Als stille Gesellschafter sind Unternehmen 'und"einrichtungen der Sparkassen Finanzgrupp-e Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und, Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen. (3) Der Gesamtbetrag der stillen Vermögenseinlagen darf 49 v. H. des Kernkapitals der Sparl<~sse nicht übersteigen; hierbei bleiben Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern n'ach Absatz 2 außer Ansatz. 12 Bekannbnachungen (1) Als Veröffentlichungsblatt der Sparkasse wird das Amtsblatt derlandeshauptstadt München bestimmt.. (2) Satzungen macht die Sparkasse in ihrem Veröffentlichungsblatt (Absatz 1). bekannt.. (3) lsonstige Bekanntmachungen- werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der SparkassenhauptsteIle in der Sparkassenstraße 2, München, veröffentlicht. 2Der.Aushang darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden. 3Weitergehende Formvorschriften bleiben unberührt., Obergangs- und Schlussbestimmungen; Inkrafttreten IDlese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2Zumgleichen Zeitpunkt tritt die Sat2ung vom (MüABI S. 57), zuletzt geändert durch Satzung vom (MüABI S. 73), außer Kraft., 3Abwelchend von 5 Abs. 1 besteht der Vorstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 aus dem/der. Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
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27 ANLAGt Z Sat2:ung ~ zur Änd91'\.11lg der Sattung der StadlSparkasse MOnchen... vom... Aurgrund von Art. 21 Aba. 2 In Verbindung mit Abs. 1 Salz 1 des SparkassengeselZ6s (SpkG) In der Fassung der Bekanntmachung vom (BayRS ), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. S. 370), wird die Satzung der Stadtsparkass8 München vom (MüAbI. S. 378) durch Beschluss des Verwaltungsrat9svom mit Zustimmung der Landeshaupts1adt München Wie folgt geändert 1. 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:. 1 (Anderungsbestlmmungeh) "Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus acht Mitgfiedem, nämlich dem Oberbürgermeister! der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt München dem berufsmäßigen StadtratsmitglJed der Landeshauptstadt MQnchen, zu dessen Geschäft$krels das Sparkassenwesen gehört sechs weiteren Mitgliedern, vondenen vier aus der Mitte des Stadtrates der. Landeshauptstadt MOnchen gew.ählt und zwei durch die Regierung von Oberbayern als Aufslchtsbehörde bestellt werden." 2. 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil" 3. In 4 Abs. 3 wird SBtz 2 gestrichen. 4. In 13 wird Satz 3 gestrichen. 2 (Inkl'9fttreten) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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