Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

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1 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften Das Bundeskabinett hat am 16. Dezember 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen, mit dem die erforderlichen Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben 1 vorgenommen werden sollen. In das Verfahren wurden am 25. Januar 2010 durch die Fraktionen der CDU/CSU und FDP weitere Gesetzesänderungen eingebracht. Diese Änderungen betreffen die Ausdehnung des sog. Reverse-Charge- Verfahrens auf den Emissionshandel, eine gewerbesteuerliche Anpassung der Besteuerung von Factoring-/Leasingunternehmen und eine Neufassung des Außensteuergesetzes (AStG) im Bereich der Funktionsverlagerung. Im Bereich der U m s a t z s t e u e r betreffen die Änderungen im Wesentlichen folgende Punkte: Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung: Verkürzung der Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Lieferungen des 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) von quartalsweise auf monatlich. Lediglich für Bagatellfälle soll weiterhin die quartalsweise Abgabe gelten. Die Bagatellgrenze soll in den Jahren 2010 / 2011 bei Euro, ab dem Jahr 2012 bei Euro liegen. Dabei dürften die Umsätze weder für das laufende noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre die jeweilige Grenze überschreiten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2012 jedoch dafür geworben, die höhere Bagatellgrenze von Euro zu streichen und eine zwingende monatliche Meldepflicht für Existenzgründer einzuführen 2. Bei Überschreitung der Bagatellgrenze wäre sofort auf die monatliche Abgabe umzustellen. Der Abgabetermin soll künftig nicht mehr der 10., sondern der 25. des Monats sein ( 18a Abs. 1 UStG-Entwurf). Die neu eingeführte Abgabepflicht der ZM für sonstige Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2 UStG wäre von der Fristverkürzung grundsätzlich nicht betroffen es bliebe daher bei der ab 2010 neu eingeführten vierteljährlichen Abgabe ( 18a Abs. 2 UStG-Entwurf). Erbringt ein Unternehmen sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen grenzüberschreitend, kann es die monatliche Abgabe wählen ( 18a Abs. 3 UStG- Entwurf). Auseinanderfallen der Abgabefrist für die ZM und die Umsatzsteuervoranmeldung bei Dauerfristverlängerung. Die Dauerfristverlängerung soll künftig nicht mehr für die Abgabe der ZM gelten. Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für März kann bei Dauerfristverlängerung beispielsweise bis zum 10. Mai abgegeben werden, die ZM müsste aber schon am 25. April eingereicht werden ( 18a Abs. 1 S. 6 UStG a.f. aufgehoben). 1 Insbesondere Einbeziehung der Änderungen an der Mehrwertsteuersystemrichtlinie durch die Richtlinie 2008/117/EG und einiger Urteile des EuGH (Rs. C-269/07, C-318/07, C-357/07, 35/08). 2 BR-Drs. 4/10 s. 15 f.

2 In der ZM gemachte Angaben bezüglich der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen sollen fortan in dem Voranmeldungszeitraum gemacht werden, in dem sie tatsächlich ausgeführt werden ( 18a Abs. 8 UStG-Entwurf). Eine entsprechende Meldepflicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und erklärung enthalten die neuen 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf. Verkürzung des möglichen Berichtigungszeitraumes einer ZM von drei Monaten auf einen ( 18a Abs. 10 UStG-Entwurf). Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ändert sich der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer (nun Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung, 13b Abs. 1 UStG-Entwurf). Die Besteuerung von Dauerleistungen soll außerdem mindestens jährlich erfolgen ( 13b Abs. 3 UStG-Entwurf). Änderung bei Postdienstleistungen: Gleichbehandlung der Deutschen Post AG und anderer privater Anbieter von Postdienstleistungen. Der Entwurf sieht vor, dass Postdienstleistungen für Privathaushalte grundsätzlich umsatzsteuerfrei bleiben. Die übrigen Postdienstleistungen, insbesondere Geschäfts- und Massenpost, für die individuelle Konditionen ausgehandelt wurden, sollen künftig der Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist jedoch, dass die zu erbringenden Postdienstleistungen dem Gemeinwohl dienlich sind. Der Unternehmer müsste sich insbesondere der Pflicht unterwerfen lassen, ständig Universaldienstleistungen 3 flächendeckend und mit einem für alle Nutzer tragbaren Preis-/Leistungsverhältnis zu erbringen. In der Stellungnahme des Bundesrates wurde angeregt, gegebenenfalls die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht auszuweiten 4. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, soll das Bundeszentralamt für Steuern treffen ( 4 Nr. 11b UStG-Entwurf). Änderungen der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens auf bestimmte Sektoren: Ausweitung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens auf rein inländischen Handel mit CO 2 -Emissionszertifikaten. Die Umsatzsteuerschuld soll vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger verlagert werden, um Steuerbetrug in Form von Karussellgeschäften zu unterbinden ( 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG-Entwurf). In der Stellungnahme des Bundesrates wurde angeregt, das Reverse-Charge- Verfahren auch auf den Handel mit Schrott und Altmetallen sowie auf die Gebäudereinigung von Subunternehmern auszudehnen 5. Nicht anwendbar hingegen solle das Verfahren auf Restaurationsleistungen auf Schiffen sowie im Luft- und Schienenverkehr sein 6. Die umsatzsteuerlichen Änderungen insbesondere bei der ZM sollen erst ab dem 1. Juli 2010 in Kraft treten. Das Umsatzsteuerrecht wird durch die Neuregelungen für die Unternehmen nicht einfacher. Vor allem die unterschiedlichen Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die ZM für Warenlieferungen und sonstige Leistungen 3 definiert in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG. 4 BR-Drs. 4/10 S BR-Drs. 4/10 S BR-Drs. 4/10 S. 12.

3 machen die Überprüfung und Umstellung der internen Arbeitsabläufe und elektronischen Abwicklung sowie die Schulung des damit befassten Personals dringend erforderlich. Im Bereich der G e w e r b e s t e u e r ist folgender Punkt von Relevanz: Erleichterungen bei Hinzurechnungen für Leasingunternehmen. Nach geltender Rechtslage werden bei der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, dem Gewerbeertrag, ein Viertel aller Finanzierungsaufwendungen (z.b. Zinsen) hinzugerechnet ( 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz GewStG). Für Finanzdienstleistungsinstitute hätte dies jedoch erhebliche Besteuerungsfolgen daher sieht 35c Abs. 1 Nr. 2 lit. f GewStG schon jetzt eine Ausnahme (per Rechtsverordnung) vor, sofern es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des 1 Abs. 1a Satz 2 KWG (Kreditwirtschaftsgesetz sogenannte Finanzaufsicht light) handelt und diese nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im vorgenannten Sinne erbringen. Eine Befreiung von den Hinzurechnungsvorschriften kommt damit bei Leasingunternehmen nach geltender Rechtslage nur in Frage, wenn sie ausschließlich Finanzierungsumsätze tätigten. Nach dem neuen Gesetzesvorschlag soll für solche Finanzdienstleistungsinstitute nunmehr die Befreiung von der Hinzurechnung rückwirkend zum 1. Januar 2008 generell ohne Ausschließlichkeit in dem Umfang gelten, in dem diese Finanzdienstleistungen erbringen. Geplant ist weiterhin, dass die Erleichterung ab 2011 nur noch greifen soll, sofern wenigstens die Hälfte der Umsätze auf Finanzdienstleistungen entfällt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssten die Unternehmen entsprechende strukturelle Anpassungen vornehmen. Die Erleichterung bei den Hinzurechnungen für Finanzdienstleistungsunternehmen ist sicherlich sinnvoll, jedoch bleibt die grundsätzliche Problematik ertragsunabhängiger Besteuerungsbestandteile bestehen. Für einige Unternehmen dürfte es zudem schwierig sein, in dem verbleibenden Anpassungszeitraum in 2010 die Voraussetzungen zu erfüllen, mindestens den hälftigen Umsatz aus Finanzdienstleistungen (ab 2011) sicherzustellen. Im Bereich der E i n k o m m e n s b e s t e u e r u n g sind folgende Änderungen angedacht: Änderungen der Altersvorsorge/Rentenbesteuerung: Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch Neuformulierung des 3 Nr. 39 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie soll nicht mehr auf zusätzliche, neben dem Arbeitslohn gewährte Leistungen beschränkt sein, sondern auch auf Entgeltsumwandlungen ausgedehnt werden. Die finanziellen Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Alterssicherung sind begrenzt viele Arbeitnehmer müssen sich zwischen betrieblicher Altersvorsorgung und Mitarbeiterkapitalbeteiligung entscheiden. Es kann daher zu einer zunehmenden Verdrängung der betrieblicher Altersvorsorgung kommen, da die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowohl im Zeitpunkt der Umwandlung (bis zu 360 Euro pro Kalenderjahr) als auch bei der späteren Entnahme steuer und gegebenenfalls beitragsfrei ist. Des Weiteren sollen die Regelungen zur Riesterrente anlässlich eines EuGH-Urteils 7 durch Ausdehnung der Förderberechtigung auch auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im EU-Ausland geändert werden. Der Gesetzentwurf enthält jedoch gegenüber dem bisher geltenden Recht die 7 Rs. C-269/07 v

4 Einschränkung, dass im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, wie z. B. Grenzpendler mit Wohnsitz in Deutschland, die im Ausland arbeiten und in einem ausländischen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind, nicht mehr in den Genuss der Zulage kämen ( 10a Abs. 1 S. 1 und 79 S. 1 EStG-Entwurf). Eine Bestandsschutzvorschrift ist in 52 Abs. 63a EStG-Entwurf vorgesehen. Die Rentenbesteuerung soll auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt und somit jener der unbeschränkt Steuerpflichtigen angeglichen werden ( 49 EStG-Entwurf). Die Rückforderung von auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen soll nicht mehr automatisch mit Beendigung der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht erfolgen, sondern nur noch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einen Staat verlegt, der weder Mitglied der EU noch des EWR ist, die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase des Vertrages begonnen hat ( 95 Abs. 1 EStG-Entwurf). Änderungen der steuerlichen Abschreibungsfähigkeit: Ausweitung der degressiven Absetzung für Abnutzung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland (Europäischer Wirtschaftsraum), sodass künftig auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer solchen Immobilie im Verlustentstehungsjahr abschreibungsfähig wären ( 7 Abs. 5 EStG-Entwurf). Änderung des steuerlichen Spendenabzugs: Der Anwendungsbereich des 10b EStG soll dahingehend ausgeweitet werden, dass Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der AO unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Sonderabgaben abziehbar sind, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat an eine dort ansässige Einrichtung geleistet werden, die im Inland nicht steuerpflichtig ist ( 10b Abs. 1 S. 1-7 EStG-Entwurf). Die Gesetzesänderung im A u ß e n s t e u e r g e s e t z beschränkt sich auf die Funktionsverlagerung: Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Besteuerung der Funktionsverlagerungen eingeführt. Eine solche Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unternehmen einem anderen ihm nahestehenden Unternehmen Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile samt der damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine Erweiterung der Öffnungsklausel bei der Bewertung der Transferpakete also der übertragenen Funktionen vor. Dem Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit eröffnet werden, unter bestimmten Voraussetzungen Einzelverrechnungspreise nach den allgemeinen Grundsätzen des 1 Abs. 3 S. 1-8 AStG für die im einzelnen übertragenen Funktionen anzusetzen. Hierzu muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist 8 und dieses genau bezeichnen. Mit dieser Ergänzung soll eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag ("bei den grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen unverzüglich die negativen Auswirkungen der Neuregelung zur Funktionsverlagerung 8 Definition in 1 Abs. 5 Funktionsverlagerungsverordnung (BGBl I 2008, 1680).

5 auf den Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland beseitigen") umgesetzt werden ( 1 Abs. 3 S AStG). Auch nach einer Neufassung des 1 Abs. 3 S. 10 AStG bleiben weitreichende Probleme bestehen: Es fehlt weiterhin eine klare, Rechtssicherheit gebende Definition der Funktion; Unternehmen werden mit erheblichen Compliance- Aufwendungen befrachtet und nicht zuletzt droht das Risiko einer Doppelbesteuerung, wenn der deutsche Fiskus auf die ausländischen Lohn-, Standort- und Steuervorteile zugreift, der ausländische Staat jedoch das Transferpaket nicht zur Abschreibung zulässt. Aktueller Stand und Ausblick Der Gesetzesvorschlag war Gegenstand der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010, zu der die IHK-Organisation eine gemeinsame Eingabe erstellt hatte und hierzu angehört wurde. Der Finanzausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung am 24. Februar 2010 beraten und am 3. März 2010 eine Beschlussempfehlung abgeben. Nach der 2./3. Lesung im Bundestag am 5. März 2010 wird der Gesetzentwurf voraussichtlich am 26. März 2010 den Bundesrat passieren. Hamburg, 1. März 2010

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