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1 epd Dokumentation online Herausgeber und Verlag: Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP) ggmbh, Emil-von-Behring-Str. 3, Frankfurt am Main. Geschäftsführer: Jörg Bollmann Amtsgericht Frankfurt am Main HRB USt-ID-Nr. DE Verlagsleiter: Bert Wegener. Chefredakteur der epd-zentralredaktion: Dr. Thomas Schiller. epd Dokumentation: Peter Bosse-Brekenfeld (verantw.) Erscheinungsweise: einmal wöchentlich, online freitags. Bezugspreis: Online-Abonnement epd Dokumentation per monatl. 24,25 Euro, jährlich 291 Euro, 4 Wochen zum Ende des Bezugsjahres kündbar. Der Preis für das Online-Abonnement schließt den Zugang zum digitalen Archiv von epd-dokumentation (ab Jahrgang 2001) ein. Verlag/Bestellservice (Adresse siehe oben unter GEP): Tel: 069/ , Fax: 069/ , aboservice@gep.de Redaktion (Adresse siehe oben unter GEP): Tel: 069/ Fax: 069/ , doku@epd.de GEP, Frankfurt am Main Alle Rechte vorbehalten. Die mit dem Abo-Vertrag erworbene Nutzungsgenehmigung für epd Dokumentation gilt nur für einen PC-Arbeitsplatz. epd Dokumentation, bzw. Teile daraus, darf nur mit Zustimmung des Verlags weiterverwertet, gedruckt, gesendet oder elektronisch kopiert und weiterverbreitet werden. Anfragen richten Sie bitte an die epd-verkaufsleitung (Adresse siehe oben unter GEP), Tel: 069/ , Fax: 069/ , verkauf@epd.de. Haftungsausschluss: Jede Haftung für technische Mängel oder Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

2 Frankfurt am Main 27. November Nr. 48 Kirchliches Arbeitsrecht Das Bundesarbeitsgericht zum Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen Zusammenfassung der Urteile, Reaktionen. Ergänzend ein EKD-Bericht zum Status des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz Debatte um Beschneidung Rituelle Beschneidung im Judentum aus religionswissenschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Sicht Beiträge zu einer interdisziplinären Tagung an der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg Impressum Herausgeber und Verlag: Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP) ggmbh Anschrift: Emil-von-Behring-Str. 3, Frankfurt am Main. Briefe bitte an Postfach , Frankfurt Direktor: Jörg Bollmann Verlagsleiter: Bert Wegener epd-zentralredaktion: Chefredakteur: Dr. Thomas Schiller epd-dokumentation: Verantwortlicher Redakteur Peter Bosse-Brekenfeld Tel.: (069) Fax: (069) Der Informationsdienst epd-dokumentation dient der persönlichen Unterrichtung. Nachdruck nur mit Erlaubnis und unter Quellenangabe. Druck: druckhaus köthen

3 2 48/2012 epd-dokumentation Kirchliches Arbeitsrecht Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat im Streit um das kirchliche Arbeitsrecht der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Kirchen Recht gegeben. Das generelle Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen ist gefallen, das kirchliche Arbeitsrecht wurde bestätigt. Die höchsten Arbeitsrichter haben den Kirchen zwei Aufträge erteilt: Sie müssen ihr eigenes Arbeitsrecht ehrlicher und verbindlicher machen und bei der Aushandlung von Löhnen und Arbeitsbedingungen die Gewerkschaften ins Boot holen. Indirekt haben die Richter beide Seiten aufgerufen, die schroffe Konfrontation zu beenden. (Red.) (Seite 5 ff) Rituelle Beschneidung Der Bundestag hat am 22. November erstmals über ein Beschneidungsgesetz beraten. Der Regierungsentwurf sieht vor, die bei Juden und Muslimen übliche Beschneidung minderjähriger Jungen zu erlauben, wenn medizinische Standards eingehalten werden und eine möglichst effiziente Schmerzbehandlung erfolgt. Den Parlamentariern liegt außerdem ein alternativer Entwurf von Oppositionspolitikern vor, der eine Beschneidung erst ab dem 14. Lebensjahr und nur mit Einwilligung des Jungen erlaubt. Das Kölner Landgericht hatte die Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Gründen in diesem Sommer als Körperverletzung gewertet. Juden und Muslime sahen durch das Urteil die freie Ausübung ihrer Religion in Deutschland gefährdet. Einen Beitrag zur wissenschaftlichen Aufklärung haben die Theologische und die Juristische Fakultät in Zusammenarbeit mit dem Interdisziplinären Zentrum Medizin-Ethik-Recht an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg und mit dem Max- Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle am 14. bis 16. Oktober 2012 mit einer interdisziplinäre Tagung über»rituelle Beschneidung in Judentum und Islam aus juristischer, medizinischer und religionswissenschaftlicher Sicht«geleistet. Die Veranstalter haben drei Referate der Tagung für diese Ausgabe von epd-dokumentation zur Verfügung gestellt. (Red.) (Seite 23 ff)

4 epd-dokumentation 48/ Aus dem Inhalt: Kirchliches Arbeitsrecht (»Dritter Weg«): Bundesarbeitsgericht lockert Streikverbot»Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen Dritter Weg«(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts) 4»Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen Zweiter Weg«(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts) 5»Diakonie begrüßt Erfurter Urteil zum Arbeitsrecht«(Pressemitteilung der Diakonie Deutschland) 7»Paritätisch besetzte Kommissionen und Schlichtungsverfahren schließen Streik aus«(pressemitteilung der Caritas) 7»EKD begrüßt Erfurter Urteil zum Arbeitsrecht Hans Ulrich Anke: Position von Kirche und Diakonie klar gestärkt «(Pressemitteilung der EKD) 8»Bundesarbeitsgericht bestätigt Dritten Weg im Grundsatz Erklärung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz«(Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz) 9»Bundesarbeitsgericht bestätigt Streikrecht in der Diakonie«(Pressemitteilung von ver.di) 9 Aus der epd-berichterstattung»bundesgericht mahnt Kirchen und Gewerkschaften zu Zusammenarbeit«10»Das Streikverbot fällt, das kirchliche Arbeitsrecht nicht«10»kirchen sehen partnerschaftliche Tariffindung bestätigt«11»diakonie: Urteil bestätigt kirchliches Arbeitsrecht«12»Bsirske: Kirchliches Streikverbot ist vom Tisch«12»Reaktionen auf die Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht«13»Opposition ruft Diakonie zu Reformen im Arbeitsrecht auf«14»kirchenrechtler: Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht erhöht wirtschaftlichen Druck«15 Bericht der EKD Kirchenamt der EKD:»Bericht über die Weiterarbeit am Arbeitsrechtsregelungsgrundsatzgesetz Solidarische Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts«17

5 4 48/2012 epd-dokumentation Rituelle Beschneidung im Judentum aus religionswissenschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Sicht Prof. Dr. theol. Ernst-Joachim Waschke:»Die Beschneidung und ihre theologische Begründung in der Hebräischen Bibel«23 I. Vorbemerkung 23 II. Zur Geschichte der Beschneidung in der hebräischen Bibel 24 III. Die Beschneidung als unveräußerliches Zeichen für die Verheißung Gottes an Israel 26 IV. Zusammenfassung 28 Prof. Dr. theol. Stefan Schorch:»Beschneidung und jüdische Identität«30 1. Hermeneutische Aspekte Historische Aspekte Religionsgesetzliche Aspekte 33 Prof. Dr. jur. Michael Germann:»Die Vorgaben der Grundgesetzes für die Beschneidungsdebatte«37 1. Der Rang der Vorgaben des Grundgesetzes in der Beschneidungsdebatte Die Rolle der Verfassungsrechtsdogmatik in der Beschneidungsdebatte Die verfassungsrechtsdogmatische Struktur einer Abwägung zwischen Grundrechtsbelangen Elternrecht Religionsfreiheit Parameter der Verhältnisbestimmung zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse an der religiös motivierten Beschneidung und der staatlichen Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit Die Vereinbarkeit eines»gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes«mit den Vorgaben des Grundgesetzes Schluß in Thesen 48

6 epd-dokumentation 48/ Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen Dritter Weg Pressemitteilung Nr. 81/12 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. November AZR 179/11 Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat im Streit um das kirchliche Arbeitsrecht der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Kirchen Recht gegeben. Das generelle Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen ist gefallen, das kirchliche Arbeitsrecht wurde bestätigt. Die höchsten Arbeitsrichter haben den Kirchen zwei Aufträge erteilt: Sie müssen ihr eigenes Arbeitsrecht ehrlicher und verbindlicher machen und bei der Aushandlung von Löhnen und Arbeitsbedingungen die Gewerkschaften ins Boot holen. Indirekt haben die Richter beide Seiten aufgerufen, die schroffe Konfrontation zu beenden. Die Revisionsanträge evangelischer Landeskirchen und ihrer Diakonischen Werke wurden zurückgewiesen. Damit waren die Streikaufrufe der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und des Marburger Bundes trotz des Streikverbots im kirchlichen Arbeitsrecht nicht rechtswidrig. Im Folgenden sind die Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts zu den beiden Urteilen (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) wiedergegeben. Eine schriftliche Fassung der mündlich vorgetragenen Urteile wird erst in einigen Wochen vorliegen. (Red.) Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. Die Evangelische Kirche von Westfalen, die Ev.- luth. Landeskirche Hannovers, deren Diakonische Werke sowie vier diakonische Einrichtungen und ein Zusammenschluss mehrerer Diakonischer Werke haben von der beklagten Gewerkschaft ver.di nach Warnstreiks verlangt, Aufrufe zu Streiks in diakonischen Einrichtungen zu unterlassen. Sie haben sich darauf berufen, durch Streiks in ihrem grundrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. Ver.di hat demgegenüber geltend gemacht, aufgrund ihrer verfassungsrechtlich vorbehaltlos eingeräumten Koalitionsbetätigungsfreiheit könne sie auch in kirchlichen Einrichtungen zu Streiks aufrufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Die Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch einen Arbeitskampf ist nicht ausnahmslos rechtswidrig. Das Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer diakonischen Einrichtungen aus Art. 140 GG ivm. Art. 137 Abs. 3 WRV, die eigenen Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten, ist funktional auf die Verwirklichung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bezogen. Sein Schutzbereich umfasst auch die Entscheidung, die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit Gewerkschaften durch Tarifverträge zu regeln, sondern entsprechend ihrem religiösen Bekenntnis einem eigenständigen, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu überantworten. Das schließt die Befugnis ein, die Regelung der Arbeitsbedingungen einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission sowie einer Schiedskommission mit einem unparteiischen Vorsitzenden zu übertragen. Dieses von staatlichen Gerichten nicht zu überprüfende religiöse Bekenntnis kollidiert mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft, sofern sich die Religionsgesellschaft der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedient. Ein wesentlicher Zweck der geschützten Koalitionsbetätigungsfreiheit ist der Abschluss von Tarifverträgen zur Regelung der Mindestarbeitsbedingungen ihrer Mitglieder. Soweit die Verfolgung dieses Koalitionszwecks vom Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden diese vom Schutz des Grundrechts erfasst. Dazu zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, soweit sie funktional auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Die Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG sind allerdings nicht auf die Tarifautonomie beschränkt, sondern erfassen auch konsensuale Lösungen.

7 6 48/2012 epd-dokumentation Diese Grundrechtskollision haben staatliche Gerichte bei der Entscheidung über einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einem schonenden Ausgleich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zuzuführen. Bei einer hiernach vorzunehmenden Güterabwägung bestimmen sich auf Seiten der Religionsgesellschaft Maß und Gewicht der Beeinträchtigung nach ihrem Selbstverständnis. Hiernach führt ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifvertrags zur Auflösung der Dienstgemeinschaft. Er beeinträchtigt in schwerwiegender Weise das diakonische Wirken und beschädigt die Glaubwürdigkeit der Kirche. Demgegenüber bewirken der Ausschluss tarifautonomer Arbeitsrechtssetzung und eines Arbeitskampfes zu deren Erzwingung eine substanzielle Beschränkung des Koalitionsbetätigungsrechts einer Gewerkschaft. Zudem werden ihre Möglichkeiten zur Mitgliederwerbung, die für den Fortbestand einer Gewerkschaft unerlässlich ist, ganz erheblich gemindert. Die Gewichtung dieser grundrechtlich geschützten Belange zur Herstellung praktischer Konkordanz lässt ein Zurücktreten der Rechte einer Gewerkschaft nur zu, sofern diese sich innerhalb des Dritten Weges noch koalitionsmäßig betätigen kann, die Arbeitsrechtssetzung auf dem Dritten Weg für die Dienstgeber verbindlich ist und als Mindestarbeitsbedingung den Arbeitsverträgen auch zugrunde gelegt wird. Hiervon ausgehend waren die Klagen der dem Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zuzuordnenden Kläger schon deshalb unbegründet, weil dort für die Arbeitgeberseite die Möglichkeit besteht, einseitig zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Weges zu wählen. Die übrigen Revisionen waren aus allgemeinen verfahrensrechtlichen oder deliktsrechtlichen Gründen zurückzuweisen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November AZR 179/11 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar Sa 788/10 Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen Zweiter Weg Pressemitteilung Nr. 82/12 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. November AZR 611/11 Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer diakonischen Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig. Der Kläger ist ein von der vormaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) gegründeter Arbeitgeberverband. Im Bereich der NEK galten seit 1961 Tarifverträge für die in den kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer. Diese werden von dem klagenden Arbeitgeberverband mit Gewerkschaften abgeschlossen. Der Kläger macht die Aufnahme von Tarifverhandlungen vom Abschluss eines Grundlagentarifvertrags abhängig, nach dem Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung eines Tarifvertragsabschlusses unzulässig sind. Nach einer Schlichtungsvereinbarung entscheidet eine Schlichtungsstelle im Konfliktfall unter dem Vorsitz eines unparteiischen Schlichters über das Zustandekommen des Tarifvertrags (sog. Zweiter Weg). Der Bundesverband des Marburger Bundes forderte den Kläger im Jahr 2007 zu Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags für die bei den diakonischen Anstellungsträgern der NEK beschäftigten Ärzte auf. Da der Bundesverband den vom Kläger verlangten Verzicht auf die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen ablehnte, kam es nicht zur Aufnahme von Tarifverhandlungen. Am 31. August 2009 führte der Landesverband Hamburg des Marburger Bundes einen Streik in einem diakonischen Krankenhaus in Hamburg durch, den ihm das Arbeitsgericht Hamburg vorab im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens rechtskräftig erlaubt hatte. Der Kläger verlangt vom Bundesverband des Marburger Bundes und dessen Landesverband Hamburg, Streikmaßnahmen in Einrichtungen seiner Mitglieder zu unterlassen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Entscheidung der NEK, auf der Grundlage eines am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Tarifvertragsverfahrens die Arbeitsbedingun-

8 epd-dokumentation 48/ gen ihrer Beschäftigten zu regeln, fällt in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG ivm. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 GG. Dieses bekenntnisgemäß modifizierte Tarifvertragsverfahren schließt den Arbeitskampf aus. Das kollidiert mit dem Recht einer Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG, sich durch den Abschluss von Tarifverträgen koalitionsmäßig zu betätigen und hierfür Arbeitskampfmaßnahmen einzusetzen. Bei einer hiernach vorzunehmenden Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich eine Gewerkschaft auf dem Zweiten Weg koalitionsmäßig betätigen kann. Zwar kann sie zur Durchsetzung ihrer Tarifforderungen keinen Verhandlungsdruck durch Streikandrohung entfalten. Sie führt aber die Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite autonom und muss keine Rücksicht auf die Interessen von Nichtmitgliedern nehmen. Ihr bleibt ein erhebliches Maß an Einflussnahme. Sie kann unmittelbar und intensiv ihrer vom Grundgesetz vorausgesetzten Zweckbestimmung nachkommen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu Gunsten ihrer Mitglieder zu beeinflussen. Die Nutzung des staatlichen Tarifrechts im Zweiten Weg garantiert zudem die Verbindlichkeit von Tarifabschlüssen als Mindestarbeitsbedingung. Abweichungen zu Lasten gewerkschaftlich Organisierter sind den verbandsgebundenen diakonischen Dienstgebern nicht möglich. Dieser Schutz kommt der Gewerkschaft auch bei der Mitgliederwerbung zugute. Danach hat ihr Streikrecht gegenüber dem im Zweiten Weg zum Ausdruck kommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zurückzutreten. Allerdings hat der Kläger nicht darlegen können, dass aufgrund vergangener Arbeitskampfmaßnahmen der Beklagten die ernstliche Besorgnis weiterer Störungen besteht. Das Arbeitsgericht Hamburg hatte seinen Antrag auf Untersagung des am 31. August 2009 durchgeführten Streiks rechtskräftig abgewiesen. Damit stand fest, dass der Landesverband des Marburger Bundes diesen Arbeitskampf durchführen durfte. Hieran war der Senat gebunden. Weitere Streiks fanden nach diesem Zeitpunkt gegenüber Mitgliedern des Klägers nicht mehr statt. Damit fehlte es gegenüber beiden Beklagten an einer für das Unterlassungsbegehren notwendigen Verletzungshandlung. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November AZR 611/11 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23. März Sa 83/10

9 8 48/2012 epd-dokumentation Diakonie begrüßt Erfurter Urteil zum Arbeitsrecht Pressemitteilung der Diakonie Deutschland, Berlin, Der Präsident der Diakonie Deutschland, Oberkirchenrat Johannes Stockmeier, hat sich erfreut über das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geäußert:»wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil die verfassungsrechtliche Position der Kirche und ihrer Diakonie gestärkt hat.«zwar wurde in einem Fall der Antrag aus der Diakonie abgewiesen, weil der diakonische Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen hatte, und die übrigen Anträge sind aus formalen Gründen abgewiesen worden. In der Sache aber wurde das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klar bestätigt. Durch das Mitbestimmungsverfahren im Dritten Weg erfolgt die Regelung der Arbeitsentgelte und der sonstigen Arbeitsbedingungen unter Beachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Für die Lösung von Konflikten steht eine neutrale und verbindliche Schlichtung zur Verfügung.«Zum Thema Streik sagte der Diakonie-Präsident:»Über 40 Jahre Erfahrung mit dem Dritten Weg zeigen, dass auch ohne Arbeitskampfmaßnahmen gute Tarifwerke gemeinschaftlich mit der Mitarbeiterschaft entwickelt werden können.«die Erfurter Entscheidung, so Stockmeier weiter, nehme ernst, dass der kirchliche Auftrag von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dienstgemeinschaft wahrgenommen werde. Stockmeier verwahrte sich dabei entschieden gegen den Vorwurf des Lohndumpings, der von Seiten der Gewerkschaften geäußert wurde:»die materiellen Ergebnisse des Dritten Weges zeigen, dass sich die Arbeitsbedingungen in der Kirche und ihrer Diakonie sehen lassen können und keinen Vergleich mit anderen Anbietern im Sozial- und Gesundheitswesen scheuen müssen.«im Sinne der heutigen Bestätigung unserer Rechtsposition, so der Diakonie-Präsident weiter,»haben wir uns vorgenommen, die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsregelungen mit unseren Sozialpartnern weiter zu entwickeln. Dafür haben die Synode und der Rat der EKD mit ihren Beschlüssen aus den vergangenen Monaten den Weg gewiesen«. Von Bedeutung sei dabei, dass das Gericht darauf hingewiesen habe, dass es innerhalb des Dritten Weges kein einseitiges Wahlrechts des Arbeitsgebers geben dürfe. Abschließend bekräftigte Stockmeier:»Wir sind bei der Weiterentwicklung unseres Arbeitsrechts nach wie vor zum Dialog mit den Gewerkschaften bereit und laden sie erneut zur Beteiligung am Dritten Weg ein.«paritätisch besetzte Kommissionen und Schlichtungsverfahren schließen Streik aus Pressemitteilung der Caritas, Berlin, »Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das im Grundgesetz verankert ist, grundsätzlich bestätigt hat«, betont Caritas-Präsident Neher nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.»Wir sind überzeugt, dass der Dritte Weg durch die Arbeit der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission und einem entsprechenden Schlichtungsverfahren auch in Zukunft zu guten Ergebnissen für die Mitarbeitenden sowie für die Träger der Einrichtungen führt«, so Neher. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Weges organisatorisch eingebunden sein sollten. Welche konkreten Konsequenzen dies künftig im kirchlichen Arbeitsrecht haben wird, kann jedoch erst bewertet werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Innerhalb des Dritten Weges und seiner entsprechenden Verfahren ist jedoch Streik nach wie vor nicht zulässig. Hintergrundinformation: Das Verfahren der Kirche und ihrer Caritas zur Schaffung eigener Regelungen zum Arbeitsrecht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter caritativer Einrichtungen und Dienste wird als Dritter Weg bezeichnet. In der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes werden bundesweit für über Beschäftigte Regelungen über Entgelt, Arbeitszeit und andere Bedingungen beschlossen.

10 epd-dokumentation 48/ Diese entsprechen im Wesentlichen dem Niveau der Tarifverträge im öffentlichen Dienst. Im Dritten Weg werden Interessensgegensätze zwischen Mitarbeitenden und Dienstgebern in paritätisch besetzten Kommissionen in einem konsensualen Verfahren zum Ausgleich gebracht. Veränderungen der Regelungen über Entgelt, Arbeitszeit und andere Bedingungen bedürfen einer qualifizierten Dreiviertelmehrheit. Zum Schutz der Mitarbeitenden sieht der Dritte Weg vor, dass bestehende Regelungen nicht gekündigt, sondern nur mit qualifizierter Mehrheit verändert werden können. Streik und Aussperrung finden nicht statt. Stattdessen besteht ein Vermittlungsverfahren, an dessen Ende eine Zwangsschlichtung durch einen Vermittlungsausschuss mit der Stimme von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgen kann. EKD begrüßt Erfurter Urteil zum Arbeitsrecht Hans Ulrich Anke:»Position von Kirche und Diakonie klar gestärkt«pressemitteilung der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hannover, Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, hat sich erfreut über das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geäußert:»wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil die verfassungsrechtliche Position der Kirche und ihrer Diakonie gestärkt hat. Zwar wurde in einem Fall der Antrag aus der Diakonie abgewiesen, weil der diakonische Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen hatte, und die übrigen Anträge sind aus formalen Gründen abgewiesen worden. In der Sache aber wurde das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klar bestätigt. Durch das Mitbestimmungsverfahren im Dritten Weg erfolgt die Regelung der Arbeitsentgelte und der sonstigen Arbeitsbedingungen unter Beachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Für die Lösung von Konflikten steht eine neutrale und verbindliche Schlichtung zur Verfügung.«Zum Thema Streik sagte der Präsident:»Über 40 Jahre Erfahrung mit dem Dritten Weg zeigen, dass auch ohne Arbeitskampfmaßnahmen gute Tarifwerke gemeinschaftlich mit der Mitarbeiterschaft entwickelt werden können.«die Erfurter Entscheidung, so Anke weiter, nehme ernst, dass der kirchliche Auftrag von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dienstgemeinschaft wahrgenommen werde. Anke verwahrte sich dabei entschieden gegen den Vorwurf des Lohndumpings, der von Seiten der Gewerkschaften geäußert wurde:»die materiellen Ergebnisse des Dritten Weges zeigen, dass sich die Arbeitsbedingungen in der Kirche und ihrer Diakonie sehen lassen können und keinen Vergleich mit anderen Anbietern im Sozial- und Gesundheitswesen scheuen müssen.«im Sinne der heutigen Bestätigung unserer Rechtsposition, so der Präsident weiter,»haben wir uns vorgenommen, die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsregelungen mit unseren Sozialpartnern in der Diakonie weiter zu entwickeln. Dafür haben die Synode und der Rat der EKD mit ihren Beschlüssen aus den vergangenen Monaten den Weg gewiesen«. Von Bedeutung sei dabei, dass das Gericht darauf hingewiesen habe, dass es innerhalb des Dritten Weges kein einseitiges Wahlrechts des Arbeitsgebers geben dürfe. Abschließend bekräftigte. Anke:»Wir sind bei der Weiterentwicklung unseres Arbeitsrechts nach wie vor zum Dialog mit den Gewerkschaften bereit und laden sie erneut zur Beteiligung am Dritten Weg ein.«

11 10 48/2012 epd-dokumentation Bundesarbeitsgericht bestätigt Dritten Weg im Grundsatz Erklärung des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz Pressemitteilung der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn, Zur heutigen Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt zur Frage, ob das staatliche Arbeitskampfrecht mit Streik und Aussperrung auch in kirchlichen Einrichtungen zulässig ist, erklärt der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Dr. Hans Langendörfer SJ:»Gewerkschaften dürfen nicht zu einem Streik im kirchlichen Dienst aufrufen, wenn bestimmte Vorgaben des Dritten Weges erfüllt sind. Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird das System der partnerschaftlichen Tariffindung in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen im Grundsatz bestätigt. Das Urteil stärkt das Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Der Dritte Weg hat sich in den letzten 30 Jahren bewährt. Er garantiert gute Ergebnisse in einem gerechten Verfahren. Der Dritte Weg wird von der überwältigenden Mehrheit der Dienstgeber und Dienstnehmer aus Überzeugung mitgetragen. Die katholische Kirche in Deutschland und ihre Caritas werden diesen Weg auch in Zukunft fortsetzen. Eine genaue Beurteilung der Entscheidung kann erst nach sorgfältiger Analyse der vollständigen Entscheidungsgründe erfolgen.«bundesarbeitsgericht bestätigt Streikrecht in der Diakonie Pressemitteilung ver.di, Berlin, Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht sich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bestätigt.»damit ist das von der Diakonie beantragte Streikverbot vom Tisch. Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft können sich auf die Koalitionsfreiheit und damit auf das Streikrecht berufen, weil der Dritte Weg unzureichend ist«, sagte der ver.di- Vorsitzende Frank Bsirske am Dienstag in Erfurt. Bsirske forderte die Diakonie auf, im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die wachsende Bedeutung des Pflegesektors für die gesamte Gesellschaft einen Tarifvertrag Soziales mit ver.di abzuschließen. Dem Unterbietungswettbewerb werde damit ein Ende gesetzt.»ein Tarifvertrag mit den maßgeblichen Trägern der freien Wohlfahrtspflege und den kirchlichen Einrichtungen nimmt die Hürde der Allgemeinverbindlichkeit, setzt Maßstäbe für alle sozialen und pflegerischen Einrichtungen und beendet den Wettbewerb über die niedrigsten Kosten. Davon profitieren Pflegebedürftige, Patienten und die Pflegeberufe gleichermaßen«, betonte Bsirske. Das am heutigen Dienstag verhandelte Verfahren vor dem BAG geht zurück auf einen Streikaufruf von ver.di mit nachfolgenden Arbeitsniederlegungen in mehreren diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen im Jahre 2009, gegen die die betroffenen Betriebe, diakonischen Werke und Landeskirchen vor dem Arbeitsgericht Bielefeld geklagt und in erster Instanz Recht bekommen hatten. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte ver.di im Wesentlichen obsiegt. Nun ist die Revision der Kirchen zurückgewiesen worden.

12 epd-dokumentation 48/ Bundesgericht mahnt Kirchen und Gewerkschaften zu Zusammenarbeit Erfurt (epd). Kirchlich Beschäftigten darf Streiken nicht generell verboten werden. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 20. November entschied, haben die christlichen Kirchen sowie die Einrichtungen von Caritas und Diakonie zwar das Recht, die Arbeitsverhältnisse mit ihren bundesweit rund 1,3 Millionen Beschäftigten nach einem eigenen Verfahren zu regeln. Streiks seien aber unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter und gaben damit in zwei Streitfällen den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund recht. (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht sich in der Entscheidung des BAG bestätigt. Damit sei das von der Diakonie reklamierte Streikverbot vom Tisch, sagte ver.di-chef Frank Bsirske:»Das ist ein klarer Erfolg. Unsere Streikaufrufe waren nach Feststellung des Gerichts rechtens, und auch in Zukunft werden Streiks rechtens sein.«der Präsident des diakonischen Bundesverbandes, Johannes Stockmeier, indes sieht das kirchliche Arbeitsrecht durch das Urteil gestärkt:»das bestehende System des Dritten Weges hat eine dicke Unterstreichung erfahren.«er erklärte die BAG- Entscheidungen, dass die Revisionen von Diakonie und Kirche zurückgewiesen wurden, damit, dass es sich in den verhandelten Streitfällen um»atypische Einzelfälle«gehandelt habe. Das oberste deutsche Arbeitsgericht betonte, dass die Kirchen ihr im Grundgesetz geschütztes Selbstbestimmungsrecht geltend machen und damit auch ihre Arbeitsbedingungen selbst regeln können.»die Religionsgemeinschaft entscheidet alleine, wie sie ihre Aufgaben definiert«, sagte BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt. Die Kirchen hätten einen Anspruch darauf, ihre Arbeitsverhältnisse nach dem Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten. Danach stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Gemeinschaft dar, die dem christlichen Dienst am Nächsten nachkommt. Andererseits können Gewerkschaften auf ihre Koalitionsfreiheit und das damit verbundene Streikrecht pochen. Staatliche Gerichte müssten hier eine Güterabwägung treffen. Haben sich Kirchen und ihre Einrichtungen entschieden, die Arbeitsverhältnisse nicht in Tarifverhandlungen, sondern in paritätisch besetzten Kommissionen über den sogenannten Dritten Weg auszuhandeln, sind Streiks laut BAG unzulässig. Dies gelte allerdings nur, wenn die Gewerkschaften nicht außen vor bleiben. Sie müssten in den Kommissionen mit am Tisch sitzen. Außerdem muss bei fehlenden Einigungen ein Schiedsverfahren mit einem unparteiischen Vorsitzenden festgeschrieben sein. Die Gewerkschaften hatten außerdem im vorliegenden Fall ein Recht zum Streikaufruf, weil die diakonischen Dienstgeber ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Kirchentarifen hatten. Dadurch fehlte die erforderliche Verbindlichkeit der Lohnabschlüsse im Diakonischen Werk der Landeskirche Hannover wie im Diakonischen Werk Westfalen, wie die BAG-Präsidentin unterstrich. Kirchliche Arbeitgeber dürften aber auch Tarifverträge vereinbaren und dabei Arbeitskampfmaßnahmen ausschließen, sofern die Gewerkschaften dem zustimmen, so das BAG. Diesen sogenannten Zweiten Weg erlaube das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, sagte in Hannover:»Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil die verfassungsrechtliche Position der Kirche und ihrer Diakonie gestärkt hat.«mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung mit dem Dritten Weg zeigten, dass auch ohne Streik und Aussperrung gute Tarifwerke mit der Mitarbeiterschaft entwickelt werden könnten. Für die katholische Deutsche Bischofskonferenz erklärte deren Sekretär Hans Langendörfer, durch die Erfurter Entscheidung werde das System der partnerschaftlichen Tariffindung in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen im Grundsatz bestätigt. Der Dritte Weg garantiere gute Ergebnisse in einem gerechten Verfahren. (epd-basisdienst, ) Das Streikverbot fällt, das kirchliche Arbeitsrecht nicht Von Markus Jantzer und Bettina Markmeyer (epd) Erfurt (epd). Das generelle Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen ist gefallen, das kirchliche Arbeitsrecht nicht. So lautet die Essenz aus dem keineswegs einfachen Urteil des Bundesar-

13 12 48/2012 epd-dokumentation beitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 20. November. Ob das Ende des Streikverbots für die Kirchen und ihre 1,3 Millionen Beschäftigten eine neue Zeit einläutet, muss sich erst erweisen. Die höchsten Arbeitsrichter haben den Kirchen zwei Aufträge erteilt: Sie müssen ihr eigenes Arbeitsrecht ehrlicher und verbindlicher machen und bei der Aushandlung von Löhnen und Arbeitsbedingungen die Gewerkschaften ins Boot holen. Indirekt haben die Richter beide Seiten aufgerufen, die schroffe Konfrontation zu beenden. (AZ: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) Die Revisionsanträge evangelischer Landeskirchen und ihrer Diakonischen Werke wurden zurückgewiesen. Damit waren die Streikaufrufe der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und des Marburger Bundes trotz des Streikverbots im kirchlichen Arbeitsrecht nicht rechtswidrig. Der Präsident der Diakonie Deutschland, Johannes Stockmeier, ließ nach dem Urteilsspruch die Frage offen, ob die Kirchen nun weiterziehen wollen vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Er betonte zunächst, das kirchliche Arbeitsrecht sei im Kern nicht angetastet worden. Bei den Kirchen und ihren Sozialeinrichtungen werden die Löhne und Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten Kommissionen ausgehandelt. Kommt auf diesem sogenannten Dritten Weg keine Einigung zustande, trifft ein neutraler Schlichter eine verbindliche Entscheidung. Streiks und Aussperrung sind bisher verboten. Nach dem Erfurter Urteil können sich die Mitarbeiter indes künftig mit Streiks zur Wehr setzen, wenn die eigenen Regeln nicht eingehalten werden. Bischöfe und auch Spitzenvertreter von Caritas und Diakonie haben in den vergangenen Monaten selbst darauf hingewiesen, dass in ihren Einrichtungen der christliche Geist oft nicht ausreichend erkennbar sei. Der harte Wettbewerb in der Sozialbranche, aber auch die mitunter kleine Zahl an Mitarbeitern, die ihre Arbeit aus einem christlichem Impuls heraus tun, ließen die Grenzen zwischen kirchlichen und weltlichen Sozialeinrichtungen verschwimmen. Der Vorsitzende der Caritaskommission der Deutschen Bischofskonferenz, der Berliner Bischof Rainer Maria Woelki, hatte wohl die Tendenz des BAG- Urteils geahnt. Vor Monaten hatte er kritisiert, dass Einrichtungen der katholischen Wohlfahrt durch Ausgliederung und Leiharbeit die Spielregeln des kirchlichen Arbeitsrechts unterlaufen. Wer eine»zwei-klassen- Gesellschaft in kirchlichen Einrichtungen«schaffe, so Woelki, werde dem eigenen Anspruch einer christlichen Dienstgemeinschaft nicht gerecht. Das sahen nun offenbar auch die obersten Arbeitsrichter in Deutschland so. So erlegten sie der Diakonie auf, mit einer Praxis Schluss zu machen, die an Willkür grenzt. Obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer Tarife aushandeln, kann sich die Arbeitgeberseite hinterher für einen anderen, günstigeren Diakonieoder Kirchen-Tarif entscheiden. Das hat in vielen Einrichtungen zu Verbitterung geführt. Mit dem BAG-Urteil werden die Rechte der kirchlich Beschäftigten gestärkt. Dennoch glaubt Thomas Schwendele, Caritas- Mitarbeitervertreter, nicht an eine Streikwelle. Wo sich die christliche Wohlfahrt an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst TVöD anlehne, sagt er, werde es in den Betrieben ruhig bleiben. Nach Schätzungen sind nicht einmal zehn Prozent der Beschäftigten gewerkschaftlich organisiert. Ver.di hofft jetzt erst recht auf mehr. Ver.di-Chef Frank Bsirske hat Einrichtungen der kirchlichen Wohlfahrt wiederholt als»stinknormale Betriebe«bezeichnet. Dem ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es das kirchliche Arbeitsrecht bestätigt, aber durch ein Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen erweitert. Wichtiger als das Recht auf Streik dürfte für die Gewerkschaften aber die zweite Vorgabe der Richter an die Kirchen sein: Sie sollen die Gewerkschaften einbinden, um die in der Diakonie weit mehr als in der Caritas ausgeprägte Schwächung der Arbeitnehmerseite zu überwinden. Ver.di bekommt also die Gelegenheit, sich an den eigenen Forderungen messen zu lassen. (epd-basisdienst, ) Kirchen sehen partnerschaftliche Tariffindung bestätigt Hannover/Bonn (epd). Die beiden großen Kirchen sehen durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ihren Sonderweg im Arbeitsrecht im Grundsatz bestätigt.»wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil die verfassungsrechtliche Position der Kirche und ihrer Diakonie gestärkt hat«, sagte der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, am 20. November in Hannover.

14 epd-dokumentation 48/ Für die katholische Deutsche Bischofskonferenz erklärte deren Sekretär Hans Langendörfer, durch die Erfurter Entscheidung werde das System der partnerschaftlichen Tariffindung in paritätisch zusammengesetzten Kommissionen im Grundsatz bestätigt. Der Dritte Weg habe sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt und garantiere gute Ergebnisse in einem gerechten Verfahren. Er werde von der überwältigenden Mehrheit der kirchlichen Dienstgeber und Dienstnehmer aus Überzeugung mitgetragen, sagte Langendörfer in Bonn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte am 20. November in Erfurt in zwei Urteilen entschieden, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Kirchen ihr im Grundgesetz geschütztes Selbstbestimmungsrecht geltend machen und damit auch ihre Arbeitsbedingungen selbst regeln können. EKD-Amtschef Anke sagte, in der Sache sei»das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klar bestätigt«worden. Durch das Mitbestimmungsverfahren im Dritten Weg erfolge die Regelung der Löhne und Gehälter und sonstigen Arbeitsbedingungen unter Beachtung dieses Selbstbestimmungsrechts. Für die Lösung von Konflikten stehe eine neutrale und verbindliche Schlichtung zur Verfügung. Zum Konflikt um Streiks sagte der Präsident, mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung mit dem Dritten Weg zeigten, dass auch ohne Streik und Aussperrung gute Tarifwerke mit der Mitarbeiterschaft entwickelt werden könnten. Die Erfurter Entscheidung nehme ernst, dass der kirchliche Auftrag von allen Mitarbeitern in der Dienstgemeinschaft wahrgenommen werde. Anke widersprach dem Vorwurf des Lohndumpings, der vonseiten der Gewerkschaften geäußert wurde:»die materiellen Ergebnisse des Dritten Weges zeigen, dass sich die Arbeitsbedingungen in der Kirche und ihrer Diakonie sehen lassen können und keinen Vergleich mit anderen Anbietern im Sozial- und Gesundheitswesen scheuen müssen.«anke bekräftigte, die evangelische Kirche sei entschlossen, die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts mit den Sozialpartnern in der Diakonie weiterzuentwickeln.»wir sind bei der Weiterentwicklung unseres Arbeitsrechts nach wie vor zum Dialog mit den Gewerkschaften bereit und laden sie erneut zur Beteiligung am Dritten Weg ein«, ergänzte der Jurist. (epd-basisdienst, ) Diakonie: Urteil bestätigt kirchliches Arbeitsrecht Erfurt (epd). Der Präsident des diakonischen Bundesverbandes, Johannes Stockmeier, sieht das kirchliche Arbeitsrecht durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gestärkt.»das bestehende System des Dritten Weges hat eine dicke Unterstreichung erfahren«, sagte Stockmeier am 20. November nach der Urteilsverkündung. Er erklärte die Tatsache, dass die Revisionen von Diakonie und Kirche vom BAG zurückgewiesen wurden, damit, dass es sich in den verhandelten Streitfällen um»atypische Einzelfälle«gehandelt habe. Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Urteilen entschieden, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Kirchen ihr im Grundgesetz geschütztes Selbstbestimmungsrecht geltend machen und damit auch ihre Arbeitsbedingungen selbst regeln können. Stockmeier bekräftigte nach der Urteilsverkündung, dass die Diakonie ihre Aufforderung an die Gewerkschaften, an Lohnverhandlungen teilzunehmen, aufrecht erhalte.»wir müssen dringend aus der Frontstellung heraus«, sagte er. (epd-basisdienst, ) Bsirske: Kirchliches Streikverbot ist vom Tisch Erfurt (epd). Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht sich in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bestätigt.»damit ist das von der Diakonie beantragte Streikverbot vom Tisch«, sagte Gewerkschaftschef Frank Bsirske am 20. November in Erfurt. Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen und die ver.di»können sich auf die Koalitionsfreiheit und damit auf das Streikrecht berufen, weil der Dritte Weg unzureichend ist«. Bsirske forderte die Diakonie auf, einen»tarifvertrag Soziales«mit ver.di abzuschließen. Dem harten Unterbietungswettbewerb vor

15 14 48/2012 epd-dokumentation allem in der Pflege werde damit ein Ende gesetzt. Ein solcher Vertrag»nimmt die Hürde der Allgemeinverbindlichkeit, setzt Maßstäbe für alle sozialen und pflegerischen Einrichtungen und beendet den Wettbewerb über die niedrigsten Kosten«, sagte Bsirske. Davon profitierten Pflegebedürftige, Patienten und die Pflegeberufe gleichermaßen. Das BAG hatte am 20. November entschieden, dass kirchlichen Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf. Damit gab das Gericht den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund im Grundsatz recht. (epd-basisdienst, ) Reaktionen auf die Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht Frankfurt a.m. (epd). Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass die Kirchen ihre Arbeitsbedingungen durchaus in einem eigenen Verfahren regeln dürfen. Die wichtigsten Stimmen zu der Entscheidung vom Dienstag: * Der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Michael Sommer, sprach von einem Erfolg für ver.di und die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen.»Es ist gut, dass ohne Gewerkschaften nichts läuft, wenn es um verbindliche Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen geht«, erklärte Sommer in Berlin. * Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di begrüßte das Urteil. Gewerkschafts-Chef Frank Bsirske sagte in Erfurt, das Gericht habe die Koalitionsfreiheit gestärkt. Er forderte die Diakonie auf, einen»tarifvertrag Soziales«mit ver.di abzuschließen. Dem heftigen Unterbietungswettbewerb vor allem in der Pflege werde damit ein Ende gesetzt. Davon profitierten Pflegebedürftige, Patienten und die Pflegeberufe gleichermaßen, erklärte Bsirske. * Auch die Diakonie Deutschland begrüßte das Urteil. Das Bundesarbeitsgericht habe die Position von Kirche und Diakonie gestärkt, erklärte Diakonie- Präsident Johannes Stockmeier. Er betonte, das kirchliche Arbeitsrecht sei im Kern nicht angetastet worden.»wir sind bei der Weiterentwicklung unseres Arbeitsrechts nach wie vor zum Dialog mit den Gewerkschaften bereit und laden sie erneut zur Beteiligung am Dritten Weg ein«, sagte Stockmeier. * Die Arbeitgeber der Caritas sehen mit der Entscheidung das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gestärkt. Das Urteil sei»eine sachgerechte Differenzierung zwischen Tarifvertrag und kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen«, sagte Rolf Lodde, Sprecher der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, in Erfurt. Es sei endlich klargestellt worden, dass der Dritte Wege als Alternative zum Tarifsystem gleichwertig sei. * Der Deutsche Caritasverband zeigte sich ebenfalls zufrieden mit der BAG-Entscheidung. Das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei bestätigt worden, sagte der Präsident des katholischen Wohlfahrtverbandes, Peter Neher, in Erfurt. Er sei überzeugt, dass der kirchliche Dritte Weg, der keine Streiks vorsieht,»auch in Zukunft zu guten Ergebnissen für die Mitarbeitenden und für die Träger der Einrichtungen führt«, sagte Neher. * Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, sagte, die Position der Kirche und ihrer Diakonie sei gestärkt worden. Durch das Mitbestimmungsverfahren im Dritten Weg erfolge die Regelung der Löhne und Gehälter und sonstigen Arbeitsbedingungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts, erklärte Anke in Hannover. Die evangelische Kirche sei entschlossen, die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts mit den Sozialpartnern in der Diakonie weiterzuentwickeln: «Wir sind bei der Weiterentwicklung unseres Arbeitsrechts nach wie vor zum Dialog mit den Gewerkschaften bereit und laden sie erneut zur Beteiligung am Dritten Weg ein» * Die katholische Deutsche Bischofskonferenz erklärte, der Dritte Weg habe sich bewährt und garantiere gute Ergebnisse in einem gerechten Verfahren. Er werde von der überwältigenden Mehrheit der kirchlichen Dienstgeber und Dienstnehmer aus Überzeugung mitgetragen, sagte der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Hans Langendörfer, in Bonn. * Die Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bundestag, Renate Künast, nannte die Entscheidung einen»schritt in die richtige Richtung«. Das Streikrecht dürfe nicht pauschal für die 1,3 Millionen Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen ausgeschlossen werden.»nur so lassen sich Verhandlungen um Löhne und Arbeitsbedingungen auf Augenhöhe führen«, sagte Künast.

16 epd-dokumentation 48/ * Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt (KDA) forderte die Konfliktparteien zu konstruktiven Gesprächen auf. Der KDA- Vorsitzende Peter Janowski sprach sich für einen branchenweiten Tarifvertrag im Sozialsektor aus, der allen Anbietern gleiche Eintrittsbedingungen sichern soll. So ließe sich der Verdrängungswettbewerb über Lohnkosten reduzieren. * Die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der SPD- Bundestagsfraktion, Anette Kramme, sprach von einer»überfälligen Entscheidung«. Es sei lebensfern zu glauben, dass Konflikte um Arbeitsbedingungen Opposition ruft Diakonie zu Reformen im Arbeitsrecht auf aufgrund christlicher Ziele nicht bestünden. * Der Vorsitzende der Linken, Bernd Riexinger, hieß das Urteil gut. Streiken sei ein Grundrecht.»Jetzt muss auch das Streikverbot für Beamte fallen«, schrieb Riexinger beim Kurznachrichtendienst Twitter. (epd-basisidienst, ) Berlin (epd). Die Opposition im Bundestag hat die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände nach der Lockerung des kirchlichen Streikverbots zu Reformen im Arbeitsrecht aufgerufen. Die kirchenpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Kerstin Griese, sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd) am 20. November in Berlin, das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe an beide Seiten Hausaufgaben verteilt,»speziell aber an die Diakonie«. Die Diakonie müsse sicherstellen, dass künftig Gewerkschaftsfunktionäre bei den Lohnverhandlungen mit am Tisch sitzen.»das finde ich gut«, sagte die SPD- Politikerin. Das Gericht habe der Diakonie eine»letzte Chance«eingeräumt, ihr eigenes Arbeitsrecht wieder zu stärken und Missbrauch abzustellen. Beide Kirchen hätten bereits entsprechende Beschlüsse gefasst. Von den Gewerkschaften erwarte sie, dass sie ihre Mitarbeit nicht verweigerten. Von einem Gang zum Bundesverfassungsgericht rate sie der Diakonie ab, sagte Griese, die bis Ende 2010 selbst im Vorstand der Diakonie Deutschland tätig war. Das kirchliche Arbeitsrecht - der sogenannte Dritte Weg - sei»bestätigt worden«. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, sieht das Erfurter Urteil hingegen als eine Einschränkung der kirchlichen Sonderrechte. Was für das Streikrecht gelte, müsse auch für die Loyalitätspflichten kirchlicher Mitarbeiter gelten, forderte Beck. Die Diskriminierung von Homosexuellen und wiederverheirateten Geschiedenen durch katholische Arbeitgeber sei nicht mehr hinnehmbar. Der kirchenpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Josef Winkler, rief die Kirchen und ver.di auf, die konfrontative Auseinandersetzung zu beenden. Es sei»begrüßenswert«, dass die Diakonie nun die Gewerkschaften mit an den Tisch holen müsse. Winkler bedauerte aber, dass das Gericht keine Einschränkungen hinsichtlich des umstrittenen Outsourcings oder der Beschäftigung von Leiharbeitern in der Diakonie gemacht habe. Dies sei aber die Konsequenz, wenn die Richter die korrekte Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht generell verboten werden darf. Die christlichen Kirchen sowie die Einrichtungen von Caritas und Diakonie haben zwar das Recht, die Arbeitsverhältnisse mit ihren bundesweit rund 1,3 Millionen Beschäftigten nach einem eigenen Verfahren zu regeln. Streiks seien aber unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter und gaben damit in zwei Streitfällen den Gewerkschaften ver.di und Marburger Bund recht. Der Bundesvorsitzende des Evangelischen Arbeitskreises der Union (EAK), Bildungs- Staatssekretär Thomas Rachel (CDU) begrüßte die Bestätigung des Dritten Wegs der Kirchen durch das Bundesarbeitsgericht. Zugleich sei erneut deutlich geworden, dass Missstände im Arbeitsrecht dringend abgestellt werden müssten, sagte Rachel. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände regeln Lohnfindung und Arbeitsbedingungen auf dem sogenannten Dritten Weg selbst. Streiks und Aussperrungen sind nach dem kirchlichen Selbstverständnis verboten. Die Löhne werden in Kommissionen ausgehandelt. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, folgt ein verbindliches Schlichtungsverfahren. Das kirchliche Arbeitsrecht ist insbesondere in der Diakonie in der Kritik, weil dort schwache Arbeitnehmervertretungen weit stärkeren Arbeitgebern gegenübersitzen. (epd-basisdienst, )

17 16 48/2012 epd-dokumentation Kirchenrechtler: Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht erhöht wirtschaftlichen Druck epd-gespräch: Holger Spierig Münster (epd). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes erschwert nach Einschätzung des katholischen Kirchenrechtlers Thomas Schüller die wirtschaftliche Situation von kirchlichen Sozialeinrichtungen.»Das wird im starken Konkurrenzkampf mit privaten Anbietern den Druck auf die Entlohnung der Dienstnehmer erhöhen«, sagte der Direktor des Instituts für Kanonisches Recht an der Universität Münster dem Evangelischen Pressedienst (epd). Nach der Entscheidung des Gerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht müssten für alle Beschäftigten eines Trägers einheitliche Regelungen gelten. Das mache es für Kirchen schwieriger, sich dem realen Wettbewerb zu stellen. Denkbar wäre laut Schüller, dass evangelische und katholische Kirchen bestimmte Leistungen stärker als bisher aus Kirchensteuern finanzierten. So würden schon heute einige soziale Angebote der Caritas, die nicht von der Pflegeversicherung finanziert würden, aus Kirchensteuermitteln bezahlt. Damit solle gesichert werden, dass sich Pfleger auch weiterhin Zeit für ein Gespräch mit alten und kranken Menschen nehmen könnten, auch wenn das nicht von der Pflegekasse bezahlt werde:»das ist aber eine politische Entscheidung.«Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bewertete der Kirchenrechtler grundsätzlich als einen Sieg für die Kirchen und die Bestätigung des kirchlichen Arbeitsrechts:»Das Gericht hat aber zugleich die Tür für die Gewerkschaften einen Millimeter geöffnet.«durch die Entscheidung erhielten die Gewerkschaften voraussichtlich ein dauerhaftes Beratungsrecht, jedoch kein Entscheidungsrecht. Die Gewerkschaften seien auch zuvor schon zur Beteiligung eingeladen gewesen, hätten das jedoch unter den Bedingungen des kirchlichen Arbeitsrechtes abgelehnt. Dass das Gericht auf einheitliche Bestimmungen und Bezahlung in Einrichtungen der kirchlichen Wohlfahrtsverbände dringe, sorge für Klarheit, erklärte Schüller weiter. Sozialethisch sei es schon immer»sehr fragwürdig«gewesen, dass im Konkurrenzkampf einige Einrichtungen zum Beispiel Leiharbeiter beschäftigt hätten. Das Bundesarbeitsgericht hatte am Dienstag in Erfurt entschieden, dass kirchlich Beschäftigten Streiks nicht generell verboten werden dürfen. Zugleich betonte das Gericht, dass die Kirchen ihr im Grundgesetz geschütztes Selbstbestimmungsrecht geltend machen und damit auch ihre Arbeitsbedingungen selbst regeln könnten. (epd-basisdienst, )

18 epd-dokumentation 48/ Bericht über die Weiterarbeit am Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz Solidarische Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts Im Auftrag des Rates vorgelegt vom Kirchenamt der EKD 5. Tagung der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, Timmendorfer Strand, Der Bericht ist hier ohne Anlagen wiedergegeben. Internet: s12_iii_f_1_bericht_argg.pdf I. Anlass des Berichtes In den diakonischen Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sind rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in privatrechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigt. Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie z.b. Entgelt, Eingruppierung, Arbeitszeit und Urlaub werden grundsätzlich im kirchengemäß gestalteten Verfahren paritätischer Mitbestimmung (.Dritter Weg.) geregelt. Mit dem im Jahr 2011 von der Synode beschlossenen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG- Diakonie-EKD) hat der Dritte Weg in der Diakonie insgesamt eine kirchengesetzliche Grundlage erhalten. Die prägenden Prinzipien des Dritten Weges sind Gegenstand des ARGG. So wird öffentlich nachvollziehbar das kirchliche Selbstverständnis zur Dienstgemeinschaft und damit zum Dritten Weg beschrieben. Eine andere Ausformung des kirchlichen Selbstverständnisses in der Arbeitsrechtssetzung stellt das Modell der kirchengemäß modifizierten Tarifpartnerschaft in der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie der Ev.-luth. Kirche in Norddeutschland dar. Das Kirchliche Arbeitsrecht und das kirchengemäße Verfahren der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem Dritten Weg sind seit Mitte 2011 in besonderer Weise in der Diskussion. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft kritisiert, daß mit ihr keine Tarifverträge geschlossen werden und behauptet, mit dem Dritten Weg würde Lohndumping zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen betrieben. Auf Seiten der Politik ist gefragt worden, ob innerhalb des Dritten Weges die Mitarbeiterinteressen ausreichend zur Geltung gelangen. Vor den Gerichten sind Verfahren anhängig, die die Frage des Streikrechts in diakonischen Einrichtungen zum Gegenstand haben. Am 20. November 2012 wird hierzu eine grundlegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Die Organe der EKD, Rat, Kirchenkonferenz und Synode haben 2011 in entsprechenden Beschlüssen für die Beibehaltung des Dritten Weges votiert und zugleich Verbesserungen daran gefordert und auf den Weg gebracht. Im Zusammenhang mit dem Beschluss über das ARGG hat die 11. Synode auf ihrer vierten Tagung nach intensiver Diskussion über das kirchliche Arbeitsrecht am 9. November 2011 die Kundgebung»Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts«verabschiedet (Anlage). Darüber hinaus hat die Synode, ebenfalls am 9. November 2011, begrüßt, daß der Rat das Diakonische Werk bittet, in Zusammenarbeit mit dem Kirchenamt eine empirische Analyse der Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen bei einem neutralen Institut erarbeiten zu lassen. begrüßt, daß der Rat der EKD die Bestrebungen des Diakonischen Werks der EKD nachdrücklich unterstützt, zu einer Harmonisierung der in den Satzungen der gliedkirchlichen diakonischen Werke in Bezug auf das Arbeitsrecht getroffenen Regelungen zu gelangen. begrüßt, daß der Rat der EKD eine paritätische Arbeitsgruppe mit dem Auftrag einberuft, Vorschläge zu entwickeln, welche rechtlichen und organisatorischen Veränderungen aufgrund der Rahmen- und Strukturbedingungen am Dritten Weg und in Bezug auf die Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich und sinnvoll sind. Die Synode hat für die Beratungen in der Arbeitsgruppe als Material die Anlage des Antrags des Synodalen Rannenberg zum Entwurf des ARGG- Diakonie-EKD von der vierten Tagung im Jahr 2011 weitergeleitet und den Rat gebeten, sie regelmäßig über den Stand der Beratungen zu informieren und ihr bis spätestens 2013 Beschlussvorschläge zur Weiterentwicklung des ARGG zur Entscheidung vorzulegen.

19 18 48/2012 epd-dokumentation Alle Bemühungen um eine strukturellorganisatorische Optimierung des Dritten Weges müssen zugleich im Blick haben, welche kirchengemäßen Differenzierungen vorzunehmen sind, um auch den durch den Kostendruck entstehenden inhaltlich-materiellen Herausforderungen bei der Tarifsetzung im System des Dritten Weges begegnen zu können. II. Bericht Zum Stand der Umsetzung der Beschlüsse der Synode von der vierten Tagung 2011 ist im Hinblick auf die Tätigkeit des Rates, des Bevollmächtigten und des Kirchenamtes folgendes zu berichten: 1. Probleme bei der Refinanzierung kirchlicher und gemeinnütziger Angebote im Sozial- und Gesundheitswesen Der Rat und der Bevollmächtigte haben bei vielen Gelegenheiten gegenüber der Bundesregierung, dem Bundestag und seiner Fraktionen darauf hingewiesen, daß die im Rahmen der Subsidiarität von kirchlichen und gemeinnützigen Trägern wahrgenommenen Aufgaben im Sozial- und Gesundheitswesen auskömmlich refinanziert werden müssen. Sie haben dabei unterstrichen, daß es der falsche Weg ist, einen Wettbewerb über die Personalkosten und somit zu Lasten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Gesundheitswesen auszuüben. Der durch den Wettbewerb und andere Faktoren entstehende Kostendruck müsse dort sein Ende haben, wo es unmöglich wird, das Ziel einer angemessenen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie es die kirchlichen Tarife und sei es auch nach Sparten differenziert anstreben, zu erreichen. Der Ratsvorsitzende hat bei diversen Gelegenheiten darauf hingewiesen, daß alle Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl erbringen und das Sozialniveau unserer Gesellschaft sichern. Unter anderem in seinem Vortrag im Rahmen der 15. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht am 5. März 2012 in Eichstätt hat er an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert»für angemessene Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in diesem Sektor einzutreten.«in besonderer Weise adressierte er den Appell an die Kirchen, die Parteien und die Gewerkschaften. 2. Einhaltung kirchlichen Arbeitsrechts durch diakonische Träger Der Rat hat den Diakonischen Werken dringend empfohlen, gegenüber diakonischen Trägern, die sich in Ausnahmefällen weigern, das kirchliche Arbeitsrecht zur Geltung zu bringen, mit einem gestuften System von Beratung, Ermahnung, Abmahnung und Ausschluss zu reagieren. Dieses Verfahren wird von den Diakonischen Werken zunehmend praktiziert. Neben einer intensivierten Beratung sind entsprechende Ermahnungen ausgesprochen worden. In Einzelfällen sind bis dahin zur Diakonie gehörende Einrichtungen aus den Diakonischen Werken ausgeschlossen worden. 3. Untersuchung der Arbeitsbedingungen in den diakonischen Einrichtungen Das Diakonische Werk hat, unterstützt durch ein neutrales Institut, eine weitreichende Mitgliederbefragung durchgeführt. Weiterhin haben daneben die Diakonie Rheinland-Westfalen- Lippe sowie der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland entsprechende Befragungen angestellt. Diese Untersuchungen hatten folgende Gesamtergebnisse: 3.1 Kirchliche Tarife gelangen in einem mit 85 % sehr hohen Prozentsatz zur Anwendung. 3.2 Neben dem öffentlichen Dienst existiert im Bereich der Kirchen und ihrer Diakonie ein ähnlich hoher Deckungsgrad von Mitarbeitervertretungen. 3.3 Zeitarbeit spielt in der Diakonie eine deutlich geringere Rolle als im Durchschnitt der Erwerbswirtschaft. Zwar setzen rund 15 % der diakonischen Einrichtungen Zeitarbeit als Instrument ein, insgesamt werden aber lediglich 1,2 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form von Zeitarbeit eingesetzt. ( ) 4. Paritätische Arbeitsgruppe zum kirchlichen Arbeitsrecht des Rates der EKD Die vom Rat paritätisch einerseits mit Dienstnehmervertretern/innen und andererseits mit Vertretern/innen der Kirchenkonferenz, des Rates und der Diakonieleitung besetzte Arbeitsgruppe

20 epd-dokumentation 48/ hat ihre Tätigkeit im März 2012 aufgenommen und bis Anfang Oktober insgesamt sieben Mal getagt. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe ist dem Rat zu seiner Sitzung am 12./ 13. Oktober vorgelegt worden. Der Bericht ist als Anlage gemeinsam mit dem dazu ergangenen Ratsbeschluss beigefügt. Innerhalb der Paritätischen Arbeitsgruppe haben sich die Dienstnehmervertreter aus der verfassten Kirche prinzipiell für die Beibehaltung des Dritten Weges und dessen Stärkung ausgesprochen, wogegen die Interessenvertreter der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie für tarifvertragliche Beziehungen plädierten. Einhellig hat die Arbeitsgruppe dafür votiert, daß die kirchlichen und diakonischen Dienstgeber stärker normativ an das kirchliche Arbeitsrecht gebunden werden müssen. Ausnahmen sollen nur durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen bzw. den kirchlichen Tarifvertragsparteien in der Ev. Kirche in Berlin- Brandenburg sowie der Ev.-Luth. Landeskirche in Norddeutschland möglich sein. Ergänzend schlägt die Arbeitsgruppe vor, den Mitarbeitervertretungen die Möglichkeit einzuräumen, die Kirchengerichte anrufen zu können, wenn einzelfallübergreifend das kirchliche Arbeitsrecht in einer Einrichtung nicht eingehalten wird. Herausgehoben wurde die Funktion der neutralen und verbindlichen Schlichtung als ultimaratio der Lösung von Sachkonflikten. Wie auch die Synode, hält die Paritätische Arbeitsgruppe 15 Arbeitsrechtliche Kommissionen und zwei kirchengemäß modifizierte Tarifvertragssysteme für eine deutliche Überorganisation. Die Arbeitsgruppe hält es zur Stärkung der Parität für zwingend, daß der Mitarbeiterseite eine parteiliche Geschäftsstelle mit juristischem und betriebswirtschaftlichem Fachwissen zur Beratung zur Verfügung steht. Die Arbeitsgruppe hat nachdrücklich dafür votiert, künftig eine Mitwirkungsmöglichkeit in den Aufsichtsorganen rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen vorzusehen. Die Interessenvertretungen der Mitarbeiterseite haben eine rechtzeitige Beteiligung im Rahmen der Meinungsbildung über arbeitsrechtliche Normsetzungen innerhalb eines transparenten Verfahrens gefordert. Neben der strukturellen Verbesserung des Dritten Weges besteht die inhaltlich-materielle Herausforderung, daß das (kirchliche) Arbeitsrecht die unterschiedlichen Situationen der Handlungsfelder im Sozial- und Gesundheitswesen nicht unberücksichtigt lassen darf. In die Arbeit der Paritätischen Arbeitsgruppe wurden die Inhalte des Beschlussvorschlages des Ausschusses Diakonie, Mission und Entwicklung auf der 4. Tagung der 11. Synode vom 6. bis 9. November 2011 eingebracht und von der Arbeitsgruppe intensiv diskutiert. Weitere Detailvorschläge, die insbesondere der als Material von der Synode 2011 vorliegende seinerzeitige Antrag des Synodalen Rannenberg zum Gegenstand hatte, werden bei der Weiterarbeit an der Umsetzung der Vorschläge der Paritätischen Arbeitsgruppe Beachtung finden. 5. Sechstes Änderungsgesetz zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen Auf der Grundlage der Kundgebung der Synode und der Ergebnisse der Paritätischen Arbeitsgruppe des Rates hat das Kirchenamt begonnen, einen Ausgangsentwurf eines Sechsten Änderungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz zu erarbeiten. Mit dem Änderungsgesetz soll die von der Synode in ihren Beschlüssen vom 9. November 2011 geforderte Stärkung der Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft u. a. durch eine EKD-weit einheitliche Struktur und die Einführung einer Interessenvertretung auf der EKD- Ebene erreicht werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens werden die Interessenvertretungen der Mitarbeiterseite und der diakonischen Dienstgeber frühzeitig und intensiv beteiligt. Der Entwurf des Änderungsgesetzes soll dem Rat im Frühjahr 2013 vorgelegt werden, damit dieser darüber entscheiden kann, ob er das Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel einleitet, den Entwurf der Synode zu ihrer Tagung im November 2013 vorzulegen. 6. Weiterarbeit am Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz Der Rat hat am 13. Oktober 2012 beschlossen, auf der Grundlage des Schlussberichtes der Paritätischen Arbeitsgruppe sowie in Auswertung der anstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zum Arbeitsrecht in der Diakonie (siehe dazu unten II.10) Änderungsvorschläge in Bezug auf das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG) zu erarbeiten mit dem Ziel, diese Vorschläge möglichst ebenfalls der Synode zu ihrer

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