Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 40/2012 Einheitliche Regeln für Investmentfonds

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1 Kapitalanlage und Steuern Themenbrief 40/2012 Einheitliche Regeln für Investmentfonds und ihre Manager Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Begriffsbestimmung Geschlossene Fondsbeteiligungen Neuregelung bei offenen Investmentfonds Geänderte Voraussetzungen Neue Fondsarten: Auswegstrategien Meinungen zu den geplanten Änderungen bei Immobilienfonds... 7

2 1. Einführung Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz wird ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager geschaffen. Hierzu hat das BMF einen Diskussionsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) vom weitergeleitet. Das AIFM-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie), die bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Ferner werden in das Kapitalanlagegesetzbuch die bisherigen Regelungen des InvG zur Umsetzung der OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) integriert und das InvG aufgehoben. Das AIFM-Umsetzungsgesetz passt den Aufsichts- und Regulierungsrahmen im Investmentfondsbereich an die geänderten EU-Vorgaben an und leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Es dient dazu, für den Schutz der Anleger einen einheitlichen hohen Standard zu schaffen und den grauen Kapitalmarkt zu verengen. Darüber hinaus wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für Wagniskapital geschaffen. In-Kraft-Treten: Das Gesetz tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Offene Immobilienfonds, die vor dem Kabinettbeschluss aufgelegt worden sind, können danach nur noch in der geschlossenen Form aufgelegt werden. Bestehende offene Immobilienfonds genießen damit einen Bestandsschutz, d.h. in sie kann auch weiterhin investiert werden. Schon aufgelegte Fonds sind nicht gezwungen, die gehaltenen Anteile an Immobilien- Sondervermögen, Hedgefonds und/oder Unternehmensbeteiligungen zu veräußern, sie können diese Anteile weiter halten. Ein Neuerwerb ist jedoch nach dem Inkrafttreten ausgeschlossen. Hinweis: Direkte Änderungen der steuerlichen Regelungen im InvStG ergeben sich aus dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch nicht. Der aus dem InvStG bekannte Begriff der Kapitalanlagegesellschaft wird durch den Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft abgelöst und umfasst sowohl Verwaltungsgesellschaften von OGAW als auch von AIF. Investmentvermögen wird als Überbegriff für alle Fonds unabhängig von ihrer Rechtsform und bei offenen oder geschlossenen Fonds eingeführt. Anstelle des Begriffs der Depotbank wird der aus der europäischen Diktion stammende Begriff der Verwahrstelle verwandt und sie wird für geschlossene Fonds verpflichtend. Abschaffung offener Immobilienfonds Regeln für die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF), also von Fonds, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne der OGAW- Richtlinie sind - z.b. geschlossene Immobilien-, Hedgeund Private Equity-Fonds. Hinweis: Damit fallen Investitionen in attraktive Nischenbereiche, wie z.b. Holz, PC-Spiele, Wein-Investments und weitere Produktideen weg. Erfasst werden sowohl Manager von offenen als auch von geschlossenen Fonds. Zur Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen Fonds wird nur gefordert, dass aufgrund des Liquiditätserfordernisses offene Spezial-AIF überwiegend in Finanzinstrumente, während geschlossene Spezial-AIF überwiegend in Nicht-Finanzinstrumente investieren müssen. Ferner darf nur in solche Vermögensgegenstände investiert werden, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Bestimmungen sowohl für die Verwalter von OGAW als auch detaillierte Produktregeln für die Fonds. Immobilienfonds können nicht mehr in der offenen Variante als klassische Investmentfonds, sondern nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden. 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Es kommt zu einer Eins-zu-eins-Umsetzung der AIFM- Richtlinie für Fonds. Hinzu kommen diverse Neuregelungen bei Investmentfonds durch Aufhebung des InvG, Übernahme und Neustrukturierung der Regelungen des InvG in das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Das Kapitalanlagegesetzbuch umfasst sämtliche EU- Regulierungsmaßnahmen für offene und geschlossene Fonds und bildet damit ein in sich geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich - sowohl für sämtliche Fonds als auch für ihre Manager. Das InvG wird aufgehoben und die geänderten oder gebliebenen Regelungen ins Kapitalanlagegesetzbuch aufgenommen. Die Vorschriften für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten für alle inländischen OGAW unabhängig von ihrer - 2 -

3 Rechtsform und somit davon, ob sie als Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaft mit variablem Kapital ausgestaltet sind. Durch die Einführung einer neuen Terminologie im Kapitalanlagegesetzbuch werden eine Vielzahl von redaktionellen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die auf den Investmentbereich Bezug nehmen, erforderlich. Diese Folgeänderungen werden ebenfalle in diesem Gesetz vorgenommen. Damit kommt es zu diversen und vielfältigen Änderungen in folgenden Gesetzen: 1. Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) - Erfassung sämtlicher europäischen Regulierungsmaßnahmen, sowohl die Regulierung der Manager von OGAW und der Manager von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlossenen Investmentfonds selbst. Es bildet ein in sich geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich. 2. Investmentgesetz - Aufhebung 3. Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften 4. Vermögensanlagengesetz 5. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 6. Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB 7. Unterlassungsklagengesetz 8. Handelsgesetzbuch 9. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch 10. Wertpapierhandelsgesetz 11. Wertpapierprospektgesetz 12. Börsengesetz 13. Aktiengesetz 14. Depotgesetz 15. Strafgesetzbuch 16. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 17. Gewerbeordnung - Änderung 18. Kreditwesengesetz 19. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz 20. Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz 21. Finanzstabilitätsgesetz 22. Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz 23. Geldwäschegesetz 24. Gesetz über die Deutsche Bundesbank 25. Pfandbriefgesetz 26. Versicherungsaufsichtsgesetz 27. Gesetz über Bausparkassen 28. Rechtsverordnungen - Folgeänderungen 3. Begriffsbestimmung Investmentvermögen wird als Überbegriff für alle Fonds unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon eingeführt, ob sich um offene oder geschlossene Fonds handelt. Investmentvermögen umfasst damit sowohl Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) als auch alternative Investmentfonds (AIF). In Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen Fonds wird eine Regelung dahingehend getroffen, dass bei offenen Investmentvermögen zumindest ein jährliches Rückgaberecht der Anleger vorgesehen sein muss. Inländische OGAW sind - unabhängig von ihrer Rechtsform als Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaft - Fonds, deren Anteile von Privatanlegern gehalten werden dürfen, die ein Rückgaberecht vorsehen und welche den in 188 bis 209 KAG genannten Anlage- sowie Ausstellergrenzen und weiteren Produktregeln entsprechend EU-Richtlinie 2009/65/EG unterliegen. Die 214 ff definieren Vorgaben für Mischfonds (Gemischtes Investmentvermögen), was in Teilen 83 bis 86 InvStG entspricht. Es kommt jedoch zu Anpassungen vor dem Hintergrund, dass Gemischte Investmentvermögen als offene Publikums-AIF nicht in Immobilieninvestmentvermögen investieren dürfen, da diese nur noch als geschlossene Investmentvermögen aufgelegt werden können. Um den regelmäßigen Rücknahmemöglichkeiten bei offenen Publikumsinvestmentvermögen Rechnung zu tragen und aus Anlegerschutzgesichtspunkten die Anleger von Publikums-AIF mit Anlegern von OGAW gleichzustellen, sind Anteile an geschlossenen Fonds auch bei Publikums-AIF nur dann zulässige Vermögensgegenstände, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Anteile an anderen geschlossenen Fonds, die diese Kriterien nicht erfüllen (insbesondere nicht handelbar sind), dürfen nicht erworben werden. Durch die Streichung von Anteilen an Immobilieninvestmentvermögen als zulässigen Vermögensgegenstand Mischfonds wird die Regelung des 83 InvStG nicht übernommen

4 4. Geschlossene Fondsbeteiligungen Geschlossene Publikumsfonds werden grundsätzlich einheitlichen Regelungen unterworfen und ein abschließender Katalog von Vermögensgegenständen in 225 Abs. 1 KAGB aufgestellt, in die ein geschlossener Publikums-AIF künftig investieren darf - Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Anteile an anderen geschlossenen Fonds (sog. Zweitmarktfonds). Nicht zu den gelisteten Vermögensgegenständen gehören z.b. Schienenfahrzeuge oder Container. In solche - derzeit noch übliche Gegenstände - dürfen geschlossene Fonds künftig nicht mehr investieren, damit entfallen auch Exoten wie etwa Antiquitäten, Wein oder Kunstgegenstände als Vermögensanlagen. Darüber hinaus gelten folgende Neuregelungen: Regelungen, um den Schutz von Investoren zu verbessern, darunter Eigenkapitalanforderungen, Verwahrstelle, Risikomanagement sowie gesteigerte Transparenz- und Berichtspflichten. Genauere Begutachtung durch die BaFin in Hinsicht auf die Aufstellung zu Anlagebedingungen, Verkaufsprospekt und zu den wesentlichen Anlegerinformationen. Statt offenen Immobilienfonds können sich Anleger nur noch über die geschlossene Variante an diesen Sachwerten beteiligen, als geschlossene Investment-KG oder Investment-AG mit veränderlichem Kapital. Die derzeit noch anzutreffenden geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer GbR sind künftig nicht mehr erlaubt. Beschränkung der Möglichkeit zur Aufnahme von Fremdkapital und Devisen. Geschlossene Fonds können ihre Investments nur noch zu maximal 30% über Kredite finanzieren ( 227 KAGB) oder - zu geringeren Schuldzinsen - in Fremdwährungen investieren. Die Begrenzung des Kreditund Devisenvolumens, der als sog. Leverage-Effekt bislang zur Renditesteigerung beiträgt, soll Fondsanleger besser vor Insolvenzen schützen und indirekt auch die Provisionen deckeln, die Initiatoren den vermittelnden Banken, Sparkassen und Vertrieben zahlen. Zuvor waren einige Fonds in Schieflage geraten, die etwa Schiff, Flugzeug oder Immobilien mit Darlehen in Schweizer Franken und Japanischen Yen finanziert hatten und wegen der Aufwertung gegenüber dem Euro höhere Schulden aufwiesen. Hinweis: Im Schnitt beträgt die Fremdkapitalquote derzeit rund 50%, im Bereich der Alternativen Erneuerbaren-Energien-Fonds sind es sogar bis zu 80%. Die Beschränkung der Währungsrisiken gefährdet die Konstruktion einiger bisheriger Modelle. So bieten z.b. Initiatoren gezielt US-Immobilien an, die absichtlich sowohl auf der Einnahme- als auch der Ausgabenseiten auf den Dollar setzen. Einige Anleger suchen sich zudem in Zeiten der Eurokrise ganz bewusst Investments in britischem Pfund oder kanadischem, australischen oder amerikanischem Dollar. Bei sog. Blind-Pool-Konzepten der Fondsinitiator sammelt von den Anlegern Kapital ein, ohne dass festgelegt bzw. veröffentlicht wird, welche Vermögensgegenstände tatsächlich beschafft werden - wird die Transparenz durch konkrete Umschreibung der Anlagestrategie erhöht. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufgelegte geschlossene Fonds gelten Übergangsregeln. Hat ein geschlossener Fonds nur ein einziges Investitionsobjekt wie z.b. ein Schiff, müssen Anleger gem. 226 KAGB mindestens investieren, was Fonds in einigen Bereichen als Kapitalsammelbecken kaum mehr durchführbar erscheinen lässt. Für Angebote mit mehreren Investitionsobjekten gibt es keine quantitative Vorgabe, es gilt allein der Grundsatz der Risikomischung. Praktische Auswirkungen: Geschlossene Fonds erwerben bislang häufig nur ein Objekt - Schiff, Flugzeug oder Geschäftsimmobilie. Ein-Objekt-Fonds dürfen zwar weiter aufgelegt werden; allerdings muss die Mindestbeteiligungssumme pro Anleger betragen, da laut Gesetzentwurf Vermögende die Chancen und Risiken unternehmerischer Beteiligungen besser einschätzen können. Bislang verlangten die Emittenten nur Mindestbeteiligungssummen von bis , etwa beim Vertrieb über Sparkassen. Solche Fonds für Kleinsparer können zwar weiter aufgelegt werden. Sie müssen aber in mehrere Objekte investieren, um die Risiken zu streuen. Künftig könnten sich daher Initiatoren zusammentun, um gemeinsam Mehr-Objekt-Fonds aufzulegen oder es wird zu Zusammenschlüssen kleinerer Anbieter kommen, um den gestiegenen regulatorischen Anforderungen gemeinsam nachzukommen und Kosten zu reduzieren. Bereits jetzt suchen die Emittenten deswegen nach Alternativen zu dem klassischen und bald regulierten Modell geschlossener Fonds und haben dabei sogenannte Projektanleihen gefunden, die sich neben den klassischen KG-Modellen als Anlageform etablieren sollen und auch um neue Anleger anzusprechen. Hierbei handelt es sich nicht um gewöhnliche Unternehmensanleihen, sondern für den jeweiligen Fonds wird eigens eine spezielle Gesellschaft gegründet, die dann Geld für ein bestimmtes Objekt wie Immobilie, Flugzeug oder Schiff benötigt. Diese Gesellschaft begibt dann die Anleihe und Anleger erhalten während der Laufzeit Zinsen. Anders als bislang gründen die Fondsinitiatoren also für das jeweilige Objekt keine Kommanditgesellschaften mehr, an denen sich Sparer direkt oder über - 4 -

5 Treuhänder beteiligten und zum Personengesellschafter wurden. Das entfällt bei Anleihen. Anleger wünschen keine unternehmerischen Beteiligungen, sondern Sachwerte, die regelmäßige Erträge bringen. 5. Neuregelung bei offenen Investmentfonds 5.1. Geänderte Voraussetzungen Es erfolgt eine Übernahme offener Publikums-AIF aus dem InvG unter veränderten Bedingungen: Gemischte Investmentvermögen: Sie dürfen künftig keine Anteile an Immobilienfonds mehr erwerben. Das verhindert die in der Vergangenheit aufgetretene Schwierigkeit, dass Gemischte Fonds die Rücknahme ihrer Anteile aussetzen müssen, weil die Immobilienfonds, in die sie investiert waren, die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hatten. Zudem werden Hedgefonds als zulässige Vermögensgegenstände gestrichen, da die Investition von Privatanlegern in diese Fonds nur indirekt über Dach-Hedgefonds möglich sein soll. Immobilienfonds können künftig nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden. Es gibt ein Verbot zur Emission neuer offener Immobilien-Publikumsfonds. Praktische Auswirkungen: Diese Untersagung neuer offener Immobilienfonds wird viele Kleinanleger vom Grundstücksmarkt ausschließen, was sie seit 1959 in Deutschland ermöglicht hatten. Für Sparer, die sich keine eigene Immobilie leisten können, waren die sog. OIF die einzige Möglichkeit, am Immobilienmarkt teilzuhaben. Denn ein alternatives Investment in einen geschlossenen Ein-Objekt- Fonds soll künftig grundsätzlich erst ab Euro möglich sein und bietet keine Diversifikation. Auch geschlossene Mehr-Objekt-Fonds kommen für Kleinanleger in der Regel nicht in Betracht. Zum einen können viele Sparer nicht zehn Jahre oder länger das angelegte Geld entbehren und zum anderen dürfen solche geschlossenen Fonds wegen ihres höheren Risikos nur an Anleger vertrieben werden, die ein größeres Vermögen vorweisen können. Immobilienaktien und REITs sind für die meisten Sparer keine Alternative, denn sie unterliegen den Schwankungen der Börse. Viele wollen das aber gerade nicht, sondern ein Produkt, das die Bewertung der Immobilien abbildet und nicht mit dem Aktienmarkt korreliert. niedrigen Zinsen - die Beteiligung an Immobilien über offene Fonds, weil z.b. Versicherungen aus rechtlichen Gründen nicht in geschlossene Vehikel investieren dürfen. Wenn sie ihre Bedürfnisse nicht mit deutschen Produkten erfüllen können, werden sie vermutlich in ausländische Vehikel nach Luxemburg und Irland ausweichen. Sonstige Investmentvermögen mit den Änderungen wie bei gemischten Fonds. Darüber hinaus dürfen sie aufgrund der Illiquidität nicht mehr in Unternehmensbeteiligungen investieren. Dach-Hedgefonds (Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken). Wechsel in die geschlossene Form, Wegfall von offenen Fonds: Aus dem InvG bekannte Fondstypen werden erhalten. Sie können jedoch wegen der Illiquidität ihrer Vermögensgegenstände künftig nicht mehr als offene, sondern nur als geschlossene Fonds aufgelegt werden. Immobilienfonds als geschlossene Fonds, die keine Rücknahmemöglichkeit mindestens einmal jährlich vorsehen. Die seit der Finanzkrise anhaltend negative Entwicklung in diesem Segment hat die Krisenanfälligkeit dieses Produktes zutage treten lassen. Die Inkonsistenz zwischen kurzfristiger Rückgabemöglichkeit und langfristiger Anlage in illiquide Vermögensgegenstände wird durch Überführung in ein geschlossenes Produkt beseitigt. Vor dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses bestehende offene Immobilienfonds, die vor diesem Zeitpunkt auch vertrieben wurden, können weiterhin bestehen bleiben und vertrieben werden. Infrastrukturfonds haben sich in der Praxis als wenig attraktiv erwiesen, da die auf die lange Frist ausgerichtete Investition in illiquide Anlageobjekte nicht mit der Natur eines offenen Fonds vereinbar ist. Infrastrukturfonds dürfen daher zukünftig nur noch als geschlossene AIF aufgelegt werden. Sie dürfen zukünftig auch Beteiligungen an ÖPP- Projektgesellschaften erwerben, die sich noch in der Erwerbs- bzw. Sanierungsphase befinden. Mitarbeiter-Fonds (Mitarbeiterbeteiligungs- Sondervermögen) wird ersatzlos aufgehoben, da sie nie eine Praxisrelevanz erlangt haben. Sie waren erst 2009 durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen v , BGBl I 2009, 451) neu eingeführt worden; Anreiz war die Steuerfreiheit gem. 3 Nr. 39 EStG. Verbot für offene Immobilien-Spezialfonds, die für institutionelle Kunden relevant sind und bei denen es aufgrund der Finanzkrise keine ähnlichen Probleme gegeben hatte. Institutionelle Anleger erwerben - auch angesichts der aktuell Hintergrund: 3 Nr. 39 EStG wurde als Nachfolgeregelung des 19a EStG zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen eingeführt und durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU

6 Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom , BGBl 2010 I S. 386 geändert. Die Vermögensbeteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Nachdem die Notwendigkeit der Überlassung der Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestrichen wurde, können Beschäftigte auch durch Entgeltumwandlung Anteile an ihren Unternehmen steuerbegünstigt erwerben. Diese Möglichkeit bot auch bereits 19a EStG a.f. Mitarbeiterbeteiligungsfonds werden genauso wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert, sie garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60%. Die 2 Abs. 4 Nr. 9a, 90 ff InvG regeln die zulässigen Anlagemöglichkeiten. Die Mittel der neuen Fondskategorie fließen den Unternehmen zu, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. Hierzu kommt eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten dieser Fonds um zusätzliche Vermögensgegenstände. Vorteile der Fonds - im Vergleich zur Direktanlage - sind insbesondere die höhere Risikomischung, ein Anlegerschutz und die Überwachung durch die BaFin. AS-Fonds (Altersvorsorge-Sondervermögen). Hier werden die Vorschriften ( 87 ff. InvG) aufgehoben, die Praxis hat kein besonderes Bedürfnis für dieses Produkt gezeigt. Bereits existierende Fonds dürfen in ihrer bisherigen Form erhalten bleiben. Praktische Auswirkungen: Nach Angaben des Branchenverbands BVI sind derzeit nur noch zehn AS-Fonds mit einem Vermögen von knapp 900 Mio. Euro am Markt vertreten, während es vor zehn Jahren noch 43 Fonds mit 1,7 Mrd. Euro waren. AS-Fonds wurden 1998 als Altersvorsorgeprodukte eingeführt. Sie investieren wie herkömmliche Mischfonds in verschiedene Anlageklassen, unterliegen aber zusätzlichen Investmentbeschränkungen, indem sie z.b. nicht mit Derivaten spekulieren dürfen und eine Mindestlaufzeit (18 Jahre oder Vollendung des 60. Lebensjahres) vorsehen. Mangels staatlicher Förderung liegt der Absatz deutlich unter dem von Riester-Fonds oder anderen geförderten Altersvorsorgeprodukten. Single-Hedgefonds dürfen künftig nur noch von professionellen Anlegern gehalten werden. Um den Anlegerschutz zu stärken, können Privatanleger nicht mehr direkt in diese risikoreiche Anlageklasse investieren. Privatanleger dürfen ihre Anteile an Hedgefonds, die sie vor dem Inkrafttreten erworben haben, weiter halten. Indirekt bleiben solche Engagements aber über Beteiligungen an Dach-Hedgefonds möglich, die ihrerseits in verschiedene Single-Hedge- Fonds investieren Neue Fondsarten: Im Bereich der offenen Fonds für professionelle Anleger wird die offene Investmentkommanditgesellschaft eingeführt, insbesondere um ein steuertransparentes Vehikel für das sog. Pension Asset Pooling in Deutschland zu schaffen. Ziel ist dabei, das Altersvorsorgevermögen von großen deutschen Konzernen im Inland zu halten und auch entsprechendes Vermögen von deren ausländischen Tochterunternehmen ins Inland zu holen Auswegstrategien Trotz der negativen Meldungen zu offenen Fonds genießt die Anlageklasse der Immobilien weiterhin großes Vertrauen bei Anlegern, vor allem als Sachinvestment wegen der verbreiteten Ängste vor Inflation und Wertverlusten im Euro. Neben Direktanlagen in Steine und Beton und einer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds - hier liegt die Zielgruppe vorwiegend bei vermögenderen Kunden - kommen Immobilienaktienfonds als Alternative mit geringerem Geldeinsatz in Betracht. Sie investieren in Unternehmen, die in der Branche tätig sind, also etwa in Aktien von Wohnungsbaugesellschaften, Maklern, Vermietern, Gebäudedienstleistern oder Immobilienfinanzierungsinstituten. Sie stellen also im Grundsatz Aktieninvestments mit allen Risiken und Chancen dieser Anlageklasse dar, nur dass Anleger zusätzlich zumindest indirekt auch auf die Preisentwicklung am Immobilienmarkt spekulieren. In Betracht kommt der Kauf sogenannter Real Estate Investment Trusts (REITs) als spezielle Unternehmensform mit steuerlichen Privilegien, aber auch gesetzlichen Vorgaben an die Vermögensverwaltung. Sie befassen sich ausschließlich mit der Finanzierung, Entwicklung und Betrieb von Immobilien und müssen ihre Erträge größtenteils in Form von Dividenden ausschütten. Die Geschäfte der REITs sind denen von geschlossenen Immobilienfonds ähnlich. Anleger sind aber unmittelbar an den Unternehmen beteiligt, nicht an den Immobilien, die diese besitzen. Damit sind auch REIT-Fonds letztlich Aktieninvestments. Die Einordnung der Immobilienaktienfonds eher als Aktieninvestment machen sich auch durch die Kursschwankungen bemerkbar. Im Jahr 2012 wiesen REITs sogar monatlich zweistellige Kursausschläge auf. In Deutschland sind derzeit vier REITs aktiv

7 6. Meinungen zu den geplanten Änderungen bei Immobilienfonds Die Spitzenverbände der deutschen Banken und die Fondsbranche kritisierte das geplante Verbot und halten die bisherigen Regelungen für ausreichend, damit die Immobilienfonds nicht in Liquiditätsnöte kommen. Denn bereits umgesetzte Maßnahmen durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom (BGBl 2011 I S. 538) sehen entsprechende Reaktionen im InvG vor, die vor allem darauf beruhen, dass mehrere offene Immobilienfonds in der Finanzkrise die Rücknahme der Anteile aussetzen mussten - teils länger oder wiederholt. Für die offenen Immobilienfonds bleibt die börsentägliche Aus- und Rückgabe von Fondsanteilen. Für Neuanleger gilt künftig eine Mindesthaltefrist der Anteile von 24 Monaten. Da die Änderungen erst ab 2013 wirken, kann der Erfolg noch nicht beurteilt werden. Die eidgenössischen Produkte zahlen Dividenden aus den Mieteinnahmen, Anleger können auch von Kursgewinnen profitierten. Ab dem kommenden Jahr sind Anteilsrückgaben, soweit sie pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, erst nach Ablauf einer Mindesthaltepflicht von 24 Monaten möglich. Hierdurch soll den Kapitalanlagegesellschaften eine bessere Liquiditätssteuerung ermöglicht werden, damit sie die Aussetzung der Anteilsrücknahme besser als bisher vermeiden können. Zum Ausgleich für die aus der Mindesthaltefrist resultierende Kapitalbindung sieht das Gesetz eine Mindestausschüttung von 50% der Erträge des offenen Immobilienfonds vor, sofern die Gelder nicht für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen erforderlich sind. Hierbei gelten realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften nicht als Erträge. Zudem kann die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile verweigern und aussetzen, wenn sie nicht über die erforderliche Liquidität verfügt. Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten die Mittel nicht aus, so sind die Vermögensgegenstände des Immobilienfonds zu veräußern. 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme kann jeder Anleger verlangen, dass ihm sein Anteil am offenen Immobilienfonds ausgezahlt wird. Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme die liquiden Mittel nicht aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, diesen Immobilienfonds zu verwalten. Alternativ können sich Anleger im Ausland nach Angeboten umsehen. In der Schweiz gibt es 34 offene Immobilienfonds, die bislang noch nicht in eine Liquiditätskrise geraten sind. Schweizer Immobilienfonds unterscheiden sich zu deutschen Anteilen, indem Anleger lange Kündigungsfristen beachten müssen und alle Investmentfonds an der Schweizerischen Börse (SIX Swiss Exchange) notiert sind. Der An- und Verkauf gelingt über inländische Banken oder Sparkassen. Ein weiterer Unterschied: Während hiesige Fonds mit Zu- und Abflüssen von Geldern kalkulieren müssen, dürfen sich Schweizer Fonds nur über Kapitalerhöhungen für den Kauf neuer Immobilien finanzieren

8 Ansprechpartner Dr. Stephan Bellin Rechtsanwalt, Steuerberater, LL.M. (Univ. of California) Fon 0221/ Fax 0221/ bellin@axis.de Bernhard Fuchs Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Fon 0211/ Fax 0211/ fuchs@axis.de Dipl.-Finw. Heinrich Bürmann Rechtsanwalt, Steuerberater, Fon 030/ Fax 030/ buermann@axis.de axis RECHTSANWÄLTE GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Fon: , Fax: Littenstraße 10, Berlin Fon: , Fax: Heinrichstraße 155, Düsseldorf Fon: , Fax: axis GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: , Fax: axis actuarial services GmbH Fon: , Fax: Solvency Fabrik GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fon: , Fax: axis Steuerberatungsgesellschaft mbh Fon: , Fax: Centroallee 285, Oberhausen Fon: , Fax: axis consulting GmbH Fon: , Fax: info@axis.de Die Ausführungen in dieser Publikation sollen einer allgemeinen Information dienen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund der Komplexität der behandelten Themen nicht erhoben werden; ebenso wird eine einzelfallbezogene Beratung hierdurch nicht ersetzt. Die Einheiten der axis-beratungsgruppe übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Verwendung dieser in der Publikation dargelegten Informationen

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