Abwägungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 31 "Industriegebiet Quarmbeck" Erstellungsdatum:

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1 Stadt Quedlinburg Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV-StRQ/061/11 öffentlich Abwägungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 31 "Industriegebiet Quarmbeck" Erstellungsdatum: Beratungsfolge: Datum der Sitzung Gremium Bau-, Stadtentwicklungs- und Sanierungsausschuss Quedlinburg Vorberatung Stadtrat der Stadt Quedlinburg Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt den beiliegenden Abwägungsvorschlag über die Anregungen, Hinweise und Bedenken zu billigen Einreichende Fraktion: Erarbeitet durch: Sachgebiet gez. Wahl Erforderliche Mitzeichnungen: Verantwortlicher Fachbereich: Fachbereich 4 gez. Langhammer Oberbürgermeister Dr. Brecht gez. Brecht

2 Sachverhalt: Der Stadtrat der Stadt Quedlinburg hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 31 Industriegebiet Quarmbeck in den geänderten Grenzen aufzustellen den Entwurf gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 31 Industriegebiet Quarmbeck mit der Begründung, dem Umweltbericht, dem Grünordnungsplan und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hat in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom über die Auslegung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Im Ergebnis der Öffentlichkeits- und TÖB-Beteiligung wurde eine Abwägung der zahlreichen, eingebrachten Belange erarbeitet, die die Grundlage für die Inhalte des weiteren B-Planverfahrens darstellt. Durch die zu berücksichtigenden Änderungen und Ergänzungen werden die Grundzüge der Planung berührt, sodass die Erarbeitung eines 2. Entwurfs erforderlich wird. Bei Zustimmung und Fassung des Abwägungsbeschlusses durch den Stadtrat wird dieser 2. Entwurf erarbeitet und erneut dem Stadtrat vorgelegt. Nach Billigung dieses Entwurfs und Beschlussfassung muss der B-Plan ein 2. Mal ausgelegt und die Behörden und TÖBs beteiligt werden. Die wichtigsten Bedenken und Hinweise und der geplante Umgang mit ihnen, werden im Folgenden dargestellt und erläutert. Unzureichende Kompensation Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die zu kompensieren sind (gem. 1a ( ) BauGB). Der Geltungsbereich des B-Plans umfasst eine Fläche von ca. 70 ha. Davon gehören ca. 7,20 ha zum vorhandenen Harz-Humus Recycling- Betrieb, für dessen genehmigte Nutzungen kein zusätzlicher Ausgleich zu erbringen ist. Auf den übrigen Flächen hat sich seit Aufgabe der militärischen Nutzung eine für den Naturschutz wertvolle Fläche entwickelt. So sind ungefähr 41 ha geschützter Biotope ( 30 BNatSchG i. V. m. 22 NatSchG LSA) betroffen. Ein Teil des Eingriffs kann innerhalb des B-Plans ausgeglichen werden. Ein weiterer Teil des Eingriffs kann auf Flächen außerhalb des B- Plangebietes im vorderen Grüntal und im Bereich der kleinen und großen Hasenköpfe auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgeglichen werden. Hier ist das Anlegen von extensiv genutzten Halbtrockenrasen geplant. Dennoch entsteht bei einer Gegenüberstellung der vorhandenen und geplanten Biotop- und Nutzungstypen im Eingriffsbereich und im Bereich aller Maßnahmeflächen ein Defizit in Höhe von ca. 2 Mill. Biotopwertpunkten. Auf dieses Defizit wurde im Rahmen der TÖB-Beteiligung von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Harz hingewiesen. Um den erforderlichen Ausgleich zu erzielen, hat die Stadt vier Möglichkeiten geprüft und einer Abwägung unterzogen: Variante 1- Variante 2- Variante 3- Variante 4- Darstellung einer Sondergebietsfläche von ca. 10 ha für von Photovoltaikanlagen Ankauf von Ökopunkten Reduzierung der Industrieflächen Erweiterung der externen Maßnahmeflächen Variante 1 Darstellung einer Sondergebietsfläche von ca. 10 ha für Photovoltaikanlagen Durch die Ausweisung einer Sondergebietsfläche von ca. 10 ha für Photovoltaikanlagen kann der Eingriffswert, gemessen in Biotopwertpunkten, deutlich reduziert werden, weil die Flächen, auf denen die Solaranlagen errichtet werden, nicht versiegelt werden. Das jetzt vorhandene Kompensationsdefizit wird dadurch weitestgehend aufgehoben. Im östlichen Teil des B-Plangebietes sind im bisherigen Entwurf GI Flächen dargestellt (GI 3.4 und GI 3.5), die durch Geruchsemissionen der angrenzenden Kompostier-, Abfallsortier-, und Bauschuttrecyclinganlage so beeinträchtigt werden, dass auf diesen Grundstücken nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, in denen sich Menschen nur kurzzeitig und nicht dauerhaft aufhalten. Auch das Teilgebiet 3.3 ist starken Geruchbelästigungen durch die Kompostieranlage ausgesetzt, wenn auch in

3 einem zulässigen Umfang. Dieser Sachverhalt schränkt die Vermarktung der Flächen als GI maßgeblich ein. Vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie wird eine angemessene Einbettung in die topografischen Gegebenheiten gefordert. Auch der Landkreis Harz und die Regionale Planungsgemeinschaft Harz haben Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung der Blickbeziehungen vom Harzrand auf die UNESCO Welterbestadt und in entgegengesetzter Richtung. Das B-Plangebiet steigt in Richtung Südosten an. Die südöstliche B-Plan Ecke liegt am höchsten. Hier gibt es bereits Einschränkungen durch die im B-Plan festgesetzten max. zulässigen Gebäudehöhen. Die Grundstücke sind bei einer späteren Vermarktung aufgrund der vorhandenen Geruchsbelästigung und der Einschränkungen hinsichtlich der Gebäudehöhen weniger attraktiv. Durch die Festsetzung von Photovoltaikanlagen kann nicht nur der finanzielle Aufwand für Ausgleich und Ersatz, sondern auch der Erschließungsaufwand reduziert werden, da die im bisherigen Entwurf dargestellte Straße deutlich eingekürzt werden kann. Insgesamt würde sich die Darstellung von Industrieflächen um ca. 10 ha verringern im Gegensatz zu Variante 3 aber Gewerbesteuer- und Pachteinnahmen erbringen. Variante 2 Ankauf von Biotopwertpunkten (Ökopunkte) In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der TÖB-Beteiligung wurde als Vorschlag zur vollständigen Kompensation der Ankauf von Ökopunkten vorgeschlagen. Daraufhin wurden Angebote von der Mitteldeutschen Baustoffe GmbH und von der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbh eingeholt. Das Entwicklungsziel der geplanten Ökopoolmaßnahmen muss dem durch den Eingriff zerstörten Biotoptyp gleichartig sein bzw. weitestgehend entsprechen. Die Landesgesellschaft LSA verfügt über verschiedene Ökopool-Maßnahmen. Aktuell wurden aus der Öko-Pool-Maßnahme Ackerwildkrautflora Westerhausen ca Wertpunkte á 0,52 angeboten. Weitere Maßnahmen sind in Bearbeitung. Die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH verfügt über ein Ökopunkteguthaben im Landkreis Harz in Höhe von Punkten, die sie zum Preis von 1,00 /WP anbieten. Landgesellschaft LSA WP x 0,52 /WP = Mitteldeutsche Baustoffe GmbH WP x 1,00 /WP = zusätzliche Maßnahme LG LSA WP x 0,50* /WP Gesamt: * geschätzt WP Die Kosten für den Erwerb der Ökopunkte können auf die Grundstücke im B-Plangebiet im Rahmen der Erhebung von Erschließungsbeiträgen umgelegt werden. Die Erhöhung der Grundstückspreise könnte zu einer Verschlechterung der Vermarktbarkeit führen. Variante 3 Reduzierung der Gewerbeflächen Um das Kompensationsdefizit auszugleichen, könnte eine Reduzierung der versiegelbaren Flächen erfolgen. Dafür würde sich ebenfalls nur der östliche B-Planbereich anbieten, da die Flächen durch den Geruch der Kompostieranlage beeinträchtigt sind und die höchsten Erschließungskosten verursachen. Bei der Entscheidung für diese Variante, die mit einer Verkleinerung des Geltungsbereichs des B- Plans verbunden ist, würden auch die Konflikte mit den denkmalrechtlichen Belangen minimiert. Insgesamt würde sich die Darstellung von Industrieflächen um ca. 10 ha verringern.

4 Variante 4 Erweiterung der externen Maßnahmeflächen Die externen Maßnahmeflächen im Grüntal werden von derzeit 50 ha auf mindestens 65 ha erweitert. Dazu müssen weitere als Acker genutzte Grundstücke der Stadt Quedlinburg zusätzlich als Ausgleichsflächen zur Anlage von extensiv genutzten Halbtrockenrasen vorgesehen werden. Sie müssten sich im räumlichen Zusammenhang mit den anderen externen Maßnahmeflächen befinden. Dadurch ist die Schaffung eines gleichwertigen Biotoptyps wie am Eingriffsort gegeben. Die Ausweitung der externen Maßnahmeflächen bedeutet einen weiteren schmerzhaften Entzug landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Landwirte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits erhebliche Bedenken und Schadensersatzansprüche angemeldet haben (siehe Abwägung). Seitens der Stadtverwaltung wird die Variante 1 favorisiert. Die geplante Ausweisung von ca. 10 ha Sondergebiet für Photovoltaikanlagen im B-Plan ist in der Anlage 2 skizzenhaft dargestellt. Diese Festsetzung soll in den 2. Entwurf eingearbeitet werden. Visuelle Beeinträchtigungen Gemäß der Stellungnahmen des Landkreises Harz, des Landesverwaltungsamtes, Ref. Denkmalschutz/UNESCO Weltkulturerbe, des Landesamtes für Denkmalschutz und Archäologie und der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz können die Planungsabsichten der Stadt zu einer Zerstörung der Sichtbeziehungen auf die und aus der Stadt führen und so die visuelle Integrität der Welterbestadt erheblich gefährden. Von den drei erstgenannten Behörden wurde im Rahmen der TÖB-Beteiligung gefordert, das Welterbekomitee und im Vorfeld das Deutsche Nationalkomitee von ICOMOS als Berater heranzuziehen, um ggf. gemeinsam angemessene Lösungen zu finden, die den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestadt nicht gefährden. Mit Schreiben vom 03. Mai 2011 wurde ICOMOS um eine Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes gebeten. Bisher steht diese Antwort noch aus. Es bleibt daher eine Unsicherheit, ob seitens des Komitees Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden, die zum Schutz des Welterbes die Ausweisung des Industriegebietes verhindern oder einschränken könnten. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und TöB mit dem 2. Entwurf soll I- COMOS mit einbezogen werden. Das geplante Industriegebiet versperrt von den relevanten Sichtpunkten her (Zufahrtsstraßen, touristische Wege, Feldwarten mit Ausnahme des z. Z. nicht begehbaren Lehturms) nie den Blick auf die Stadtsilhouette, sondern ist immer nur am Rand wahrnehmbar. Die Visualisierung der Auswirkungen des Industriegebietes die für den ersten Entwurf erarbeitet wurden, wird überarbeitet. In der neuen Darstellung werden die tatsächlich zulässigen Gebäudehöhen unter Beachtung der Baumassenzahl abgebildet, um ein exakteres Bild der zukünftigen Bebauung zu erhalten. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen des Welterbegebietes und der Blickbeziehungen wird die max. zulässige Gebäudehöhe begrenzt und eine Örtliche Bauvorschrift erlassen, die die Gestaltung der Außenfassaden, der Dachflächen und die Errichtung von Werbeanlagen reglementiert. Die Örtliche Bauvorschrift wird Bestandteil des 2. Entwurfs. Lage in der Trinkwasserschutzzone Der Bebauungsplan befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III b der Wasserfassung I. Hier sind die Schutzbestimmungen der Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Stadt Quedlinburg zu beachten. Die Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen richtet sich nach den konkreten Verhältnissen. Eine Vielzahl von Nutzungen ist nur beschränkt möglich, z.b. der Umgang mit und die Lagerung von Mineralölen und deren Nebenprodukten sowie anderen Wasserschadstoffen. Gewerbetreibende müssen mit erhöhten Anforderungen und Auflagen rechnen, die erst im Rahmen der vorhabenskonkreten Bauantragstellung geprüft werden können.

5 Vorkommen zahlreicher streng geschützter Arten Alle im Bereich des Bebauungsplanes vorkommenden Vogelarten sind geschützt, darüber hinaus sind einige Arten auch streng geschützt. Das führt zu Konflikten mit der Errichtung eines Industriegebietes. Mit den z.t. strengen naturschutzrechtlichen Auflagen, die durch das Vorkommen geschützter Tierarten zu erfüllen sind, hat sich auch der zum 1. Entwurf gehörende Grünordnungsplan und der Umweltbericht auseinandergesetzt und Vorschläge zu Schutz-, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gemacht. So müssen im Rahmen des Bauantragsverfahrens im Fall von Betroffenheiten besonders und /oder streng geschützter Arten gemeinsam mit der Unteren Naturschutzbehörde geeignete Schutz-, Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, wie z.b. die Umsiedlung von Tieren oder die Festlegung eingeschränkter Bauzeiten abgestimmt werden. So sollen Bau- und Beräumungsmaßnahmen außerhalb der Brutzeiten ( ) der im Bereich vorkommenden Vogelarten erfolgen. Zur Konfliktbewältigung auf B-Planebene muss ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) im Rahmen des 2. Entwurfs erarbeitet werden. Der AFB dient dazu, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen abzuarbeiten, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergeben, mit dem EU-rechtliche Vorschriften in nationales Recht umgesetzt werden. Ersatzmaßnahmen im Grüntal Der Schäfer Dietmar Festerling hat einen Pachtvertrag mit der Stadt zur Beweidung der Flächen in Quarmbeck abgeschlossen. Für die Beweidung der Offenlandstandorte erhält er Gelder des Vertragsnaturschutzes jeweils über einen Fünfjahreszeitraum. Der Verlust von Teilen dieser Betriebsfläche gefährdet laut seiner Aussage massiv die Betriebskonzeption sowie den Fortbestand des Unternehmens und die Unterhaltung der historischen Gebäude in der Wipertistraße. Mit der Entwicklung einer ca. 48 ha großen Fläche im Grüntal (Ersatzmaßnahme) zu einem strukturreichen Offenlandkomplex aus Halbtrockenrasen und Frischwiesen steht der Schäferei zukünftig eine andere Fläche zu Verfügung, deren naturschutzgerechte Erhaltung und Pflege ebenfalls förderfähig ist. Eine erforderliche Änderung/Kündigung der Pachtverträge der langfristig verpachteten (bis 2021), landwirtschaftlich genutzten Flächen im Grüntal hat bei Inanspruchnahme der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen unweigerlich Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der derzeitigen Pächter an die Stadt Quedlinburg zur Folge. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen muss teilweise noch vor Eintreten der Eingriffe durch die Bebauung erfolgen, da diese Flächen auch für die sogenannten vorgezogenen Maßnahmen für die Beeinträchtigung der Tiere im Gebiet vorgesehen sind. Kosten Kosten für Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen können entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung auf den zukünftigen Grundstückseigentümer umgelegt werden. Dazu muss die derzeit gültige Satzung der Stadt Quedlinburg geändert und um die Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden. Daneben entstehen für den Investor weitere Kosten, die im Vorfeld nicht zu ermitteln sind. Das sind Aufwendungen für Altlastenbeseitigung, archäologische Grabungen und Kampfmittelbeseitigung.

6 Finanzielle Auswirkungen Veranschlagung im laufenden Haushaltsjahr Ja Nein Ja Nein Pflichtaufgaben freiwillige Aufgaben Verwaltungshaushalt HHst 6100/ Vermögenshaushalt HHst Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/ Herstellungskosten) Jährliche Folgekosten/ Folgelasten keine Gesamtfinanzierung Eigenanteil Gesamtfinanzierung Einnahmen (Zuschüsse, Beiträge etc.) Verpflichtungsermächtigungen Ja Nein Finanzplan/Investprogramm Anlagen: Anlage 1 B-Plan Entwurf Anlage 2 Abwägung Anlage 3 Darstellung der Fläche für Photovoltaikanlagen MERGEFIELD "voatnr" MERGEFIELD "voatnrb" MERGEFIELD "voverf"

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