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1 Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen unseren ersten Newsletter mit einer Auswahl von Neuerungen für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Mit dem Themenkomplex des Gesamtabschlusses starten wir eine Beitragsreihe zu diesem Bereich. Zu Ihrer weiteren Unterstützung bietet das Studieninstitut Westfalen-Lippe Fortbildungen und Workshops im nächsten Jahr an. Wir wünschen Ihnen viele neue Erkenntnisse beim Studieren des Newsletters. Eine gesegnete Weihnachtszeit und einen guten Start in das neue Jahr wünscht Ihnen Andreas Jürgens Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Geschäftsführer Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Grevener Straße Münster Tel.: 0251/ Inhaltsverzeichnis: Haushalts- und Rechnungswesen Der Gesamtabschluss (Teil 1) - Ziele und erste Umsetzungshinweise Abgrenzung von Forderungen in der Eröffnungsbilanz bzw. im Jahresabschluss Neuberechnung der Ausgleichsrücklage Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verschoben Besteuerung öffentlicher Verwaltungen und Unternehmen Jahressteuergesetz Was kommt auf die Öffentliche Verwaltung bzw. deren Unternehmen zu? Wirtschaftsrecht Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) In eigener Sache Buchveröffentlichung: Recht der kommunalen Haushaltswirtschaft Ein guter Start in den neuen Geschäftsräumen - 1 -

2 Haushalts- und Rechnungswesen Der Gesamtabschluss (Teil1) Ziele und erste Umsetzungshinweise Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zum 1. Januar 2005 haben die Kommunen in NRW zum 31. Dezember 2010 einen Gesamtabschluss zu erstellen. Dazu werden die verselbständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammengefasst. 116 GO NRW i.v.m. 49 ff. GemHVO NRW enthalten die rechtlichen Regelungen zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für Kommunen in NRW. Der Gesamtabschluss der NKF-Kommune soll unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune einschließlich der verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vermitteln (vgl. 116 Abs.1 GO NRW). Zielsetzungen sind einerseits betriebs- bzw. finanzwirtschaftliche Gründe. Dazu gehören: - Gewinnung des Gesamtüberblicks über die Vermögens-, Schulden-, Finanz-, und Ertragslage - Beurteilung, ob die Gemeinde zukünftig in der Lage ist, insgesamt ihre Aufgaben zu erfüllen - Informationsdefizite der Einzelabschlüsse beseitigen Daneben ist der Gesamtabschluss als Mittel des Beteiligungsmanagement und controlling eingesetzt werden. Ziele in diesem Bereich sind beispielsweise: - Gesamtabschluss als Mittel einer Gesamtsteuerung - Verbessertes Risikomanagement - Qualitätserhöhung der Rechenschaft über die Aufgabenerledigung der Gemeinde Für die Erstellung des Gesamtabschlusses ist ein planmäßiges und strukturelles Vorgehen notwendig. Daher ist das Instrument des Projektmanagements einzusetzen. Zuerst sollten die mit der Erstellung des Gesamtabschlusses verbundenen Zielsetzungen verdeutlicht werden. Abhängig von diesen Zielsetzungen kann es zu sehr unterschiedlichen Ausprägungen der Erstellung des Gesamtabschlusses kommen. Ist beispielsweise ein umfassendes Beteiligungsmanagement mit Erstellung von Quartalsabschlüssen geplant, sind dazu umfassendere technische Voraussetzungen zu schaffen

3 Folgendes Vorgehen könnte sich bei der Erstellung des ersten Gesamtabschlusses anbieten: Projektorganisation festlegen Festlegung der Ziele der Gesamtrechnungslegung Festlegung des Konsolidierungskreises Abstimmung mit verselbständigten Aufgabenbereichen Auswahl Konsolidierungssoftware Erstellung Gesamtabschlussrichtlinie Analyse der Leistungsbeziehungen Aufstellung Bilanzierungshandbuch einschließlich Positionenplan Erstellung Kommunalbilanz II und Ergebnisrechnung II Erstellung eines Summenabschlusses Durchführung der Vollkonsolidierung (Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniskonsolidierung) Erstellung der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, des Gesamtanhangs, des Gesamtlageberichts und des Beteiligungsberichts Prüfung der Gesamtabschlusses Die 5 Modellkommunen in NRW haben in verschiedenen Veranstaltungen darauf hingewiesen, dass ein zeitnaher Einstieg in die Thematik notwendig ist, damit die mit der Erstellung verbundenen Zielsetzungen erreicht werden. Abgrenzung von Forderungen in der Eröffnungsbilanz bzw. im Jahresabschluss Zur Abgrenzung von Forderungen in der Eröffnungsbilanz bzw. im Jahresabschluss stellt sich die Frage, inwieweit Erkenntnisse nach dem Eröffnungsbilanz- bzw. Abschlussstichtag noch zu berücksichtigen sind. Nach den Ausführungen der 3. Handreichung des Innenministeriums NRW sind im Rahmen der Haushaltsplanung ( 19 GO NRW) wertaufhellende Informationen bei der zeitlichen Zuordnung von Steuererträgen zu beachten (Seite 470). Hierbei sind Steuererträge bzw. - rückzahlungen, welche im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Abschlusserstellung für bereits abgelaufene Haushaltsjahre veranlagt werden, nach dem Prinzip der Wertaufhellung noch im alten Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Dieses hat damit erhebliche Auswirkungen auf die Ertragszuordnung für die einzelnen Jahre bzw. bei der Ermittlung der Forderungen in der Eröffnungsbilanz. Hinsichtlich der Erstellung des Jahresabschlusses ( 32 GemHVO NRW) ergibt sich aus dem Wortlaut der dritten Handreichung S. 555 eine zum Teil anders lautende Auffassung. Demnach ist für die zeitliche Zuordnung von Steuererträgen auf das Bestehen eines gemeindlichen Rechtsanspruches abzustellen. Die tatsächliche Verwirklichung einer - 3 -

4 Steuerforderung erfolgt im Rahmen eines Heranziehungsbescheids, auf den auch haushaltstechnisch abzustellen ist. Die Bindung des Abgabenertrags an das Vorliegen eines gemeindlichen Bescheids gebietet das öffentlich-rechtliche Handeln der Gemeinde. Somit können Steuerforderungen aufgrund ihrer Veranlagungsart zu unterschiedlichen Zeitpunkten ertragswirksam werden. Bei Steuervorauszahlungen wird der Ertrag bereits durch den per Bescheid festgelegten Fälligkeitstermin ertragswirksam, während bei Schlussveranlagungen grundsätzlich auf die Bekanntgabe des Bescheids abzustellen ist. Werterhellende Tatsachen sind demnach nicht zu berücksichtigen. Die Bezirksregierung Münster vertritt die Rechtsauffassung des Innenministeriums 1. Von der o.g. Auffassung des Innenministeriums zur Periodisierung der Steuererträge im Jahresabschluss weicht die Kommentierung der Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen zu 41 GemHVO NRW S. 13 ab. Auch hier wird - wie schon bei der Aufstellung der Haushaltsplanung - auf die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Wertaufhellung hingewiesen. Bei Steuernachzahlungen bzw. der endgültigen Festsetzung von Steuern ist grundsätzlich das Datum des Bescheids als Zeitpunkt der Entstehung der Forderung heranzuziehen. Oft werden Bescheide erst im auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahr versandt. Steht das Erstellen der Jahresabschlussbilanz zum Zeitpunkt der Bescheidfertigstellung noch aus, ist es möglich, sowohl die Steuerforderung genau zu bemessen und in die Schlussbilanz einzustellen, als auch den Ertrag noch periodengerecht für das zurückliegende Jahr zu buchen. Die Zusammenstellung der einzelnen Ausführungen machen deutlich, dass ein unterschiedliches Meinungsbild vorliegt. Die Concunia empfiehlt eine Abgrenzung der Forderungen ohne Berücksichtigung werterhellender Tatsachen, da dies dem Realisationsprinzip nach 32 Abs.1 Nr.3 GemHVO eher gerecht wird. Danach dürfen Erträge erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert werden (d.h. mit Bescheiderstellung bzw. Fälligkeitstermin). Eine abschließende Klärung wird noch herbeigeführt. Neue Berechnungsmethode der Ausgleichsrücklage In der 3. Auflage der Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) wird eine neue Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausgleichsrücklage dargestellt. Danach sind Gewerbesteuererstattungen der Gemeinde, die nach 14 Abs. 2 GemHVO a.f. von den Einnahmen abzusetzen sind, nicht bei der Ermittlung der Ausgleichsrücklage zu berücksichtigen (Seite 93 der Handreichung). Diese Berechnungsmethode führt zu einer Erhöhung der Ausgleichsrücklage. Es stellt sich die Frage, wie Gemeinden und Städte verfahren, die nach der alten Berechnungsmethode die Ausgleichsrücklage ermittelt haben und deren Jahresabschluss 1 Die Bezirksregierung Münster verweist auf seine Ausführungen zur Anfrage bezüglich der Bildung einer Drohverlustrückstellung für Gewerbesteuerrückzahlungen aus Vorjahren vom 8. Mai

5 bereits durch den Rat festgestellt wurde. Nach Aussagen des Innenministeriums sollen diese Kommunen nicht benachteiligt werden, so dass eine nachträgliche Änderung möglich ist. Diese Änderung soll zudem vereinfacht durchgeführt werden können. Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verschoben Die mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verbundene Zielsetzung, das HGB-Bilanzrecht als vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, wird in großen Teilen erst in 2010 realisiert. Für Dezember 2008 stehen noch weitere Anhörungen im Rechtsausschuss an und die Bundesregierung wird sich voraussichtlich erst wieder im Januar mit dem Gesetzentwurf befassen. Das hat zur Konsequenz, dass mit einem Inkrafttreten der wesentlichen rechnungslegungsbezogenen Vorschriften nicht vor dem 1. Januar 2010 zu rechnen ist. Besteuerung öffentlicher Verwaltungen und Unternehmen Jahressteuergesetz Was kommt auf die Öffentliche Verwaltung bzw. deren Unternehmen zu? Obwohl das Jahressteuergesetz 2009 noch nicht verabschiedet wurde, möchten wir Sie nach dem augenblicklichen Stand auf die Änderungen hinweisen. Dabei haben wir uns erlaubt, eine Auswahl der Sachverhalte für die Öffentliche Verwaltung bzw. deren Unternehmen zu treffen. Vorgesehene Änderungen zum steuerlichen Querverbund Die Änderungsvorhaben im Körperschaftsteuergesetz zielen in erster Linie darauf ab, die Verwaltungsauffassung zu Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung im sog. kommunalen Querverbund abzusichern. Im Einzelnen soll folgendes geregelt werden: 1. In 4 Abs.3 KStG soll normiert werden, dass zu den Betrieben gewerblicher Art (BgA ) auch dem öffentlichen Badebetrieb dienende Betriebe zählen. 4 Abs. 6 S.1 KStG-Entw. besagt, dass gleichartige Betriebe gewerblicher Art oder Betriebe im Sinne des 4 Abs. 3 KStG zusammengefasst werden können. Abgrenzend soll in 4 Abs.6 KStG Entw. geregelt werden, dass ein Betrieb gewerblicher Art nicht mit Hoheitsbetrieben zusammengefasst werden kann. 2. Auf das Merkmal der engen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung soll verzichtet werden. Ist in der Vergangenheit unter diesem Merkmal die Zusammenfassung mit Bäderbetrieben geregelt worden, ohne dass sie nach der jetzigen gesetzlichen Regelung anzuerkennen wäre, ist sie gem. 34 Abs. 2b S.2 KStG-Entw. letztmalig für den Veranlagungszeitraum - 5 -

6 2011 steuerlich maßgebend. Die gesetzliche Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum In 8 Abs. 7 S.1 KStG-Entw. soll geregelt werden, dass es für die Einordnung von Betrieben gewerblicher Art weder auf die Gewinnerzielungsabsicht noch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ankommt. 4. Eine dauerdefizitäre Tätigkeit ist gegeben, wenn aus verkehrs-, sozial-, kultur- oder gesundheitspolitischen Gründen auf ein kostendeckendes Entgelt verzichtet wird (Ausdehnung sogar auf bildungspolitische Gründe). Diese Tätigkeit muss im Rahmen eines BgA oder in einer Kapitalgesellschaft vorliegen. Bei einer Kapitalgesellschaft soll nur dann keine verdeckte Gewinnausschüttung (vga) vorliegen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jpör) unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte haben und sie nur zum Ausgleich von Verlusten verpflichtet sind. Eine vga ist nur dann anzunehmen, wenn Verluste mit Gewinnen aus einer Tätigkeit saldiert werden, die nicht nach 4 Abs. 6 KStG-Entw. zusammengefasst werden dürfen. 5. Für Organschaftsfälle soll 15 S.1 KStG Nr. 4 gelten, wonach bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers Dauerverluste zu berücksichtigen sind, wenn sie aus den in 8 Abs. 7 S.2 KStG-Entw. genannten Gründen resultieren oder aus einem Hoheitsbetrieb i.s. des 4 Abs. 5 S.1 KStG stammen. 6. Die Verlustabzugsbeschränkung des 8 c KStG soll eine Ergänzung dahingehend erhalten, dass bei Kapitalgesellschaften i.s. des 8 Abs.7 S.1 Nr. 2 KStG-Entw. Verluste aus Tätigkeiten, die nicht nach 4 Abs. 6 KStG-Entw. zusammengefasst werden können, nur mit positiven Einkünften aus diesen Tätigkeiten verrechnet werden dürfen, sowie Verluste aus Tätigkeiten, die nach 4 Abs. 6 KStG-Entw. zusammengefasst werden können, nur mit positiven Einkünften aus diesen Tätigkeiten verrechnet werden können. Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit Der neue 3 Nr. 26 a ESTG sieht im Gegensatz zu 3 Nr. 26 ESTG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt. In Betracht kommen Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern etc. Der Freibetrag i.h.v. 500 ist ein Jahresbetrag. Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine Nach 10 Abs.1 EStG sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gem. 52 Abs. 2 Nr. 5 AO fördern, als Sonderausgaben abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind - 6 -

7 Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Wirtschaftsrecht Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Es stellt eine der größten Reformen des GmbH-Gesetzes dar. Überblickartig sollen hier einige wesentliche Änderungen dargestellt werden. Als Alternative zur bisherigen klassischen GmbH-Gründung mit einem Mindestkapital von eröffnet das MoMiG die Möglichkeit, die Gründung der GmbH in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Hierzu stellt das Gesetz ein Musterprotokoll zur Verfügung, das die für die Gründung erforderlichen Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungsbestellung und Gesellschafterliste) in einem Dokument vereint. Die Verwendung des Musterprotokolls ist jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft. Eine wesentliche Änderung bei der GmbH-Gründung betrifft die Fallgestaltung der verdeckten Sacheinlagen und der gegenseitigen Geldflüsse. Dabei ist weiterhin der Tatbestand der verdeckten Sacheinlage erfüllt, die Rechtsfolgen sind jedoch deutlich gemindert worden. So bleiben die Verträge der Sacheinlage wirksam und der Wert des verdeckt eingelegten Vermögensgegenstandes wird kraft Gesetz auf die Bareinlageschuld angerechnet. Liegt der Fall der Hin- und Herzahlung vor, die nicht bereits als verdeckte Sacheinlage qualifiziert wird, kommt der Einlage des Gesellschafters eine Erfüllungswirkung zu. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen wird weiterhin eine haftungsbeschränkende Unternehmergesellschaft (UG) als neue GmbH-Variante eingeführt, bei der kein Mindestkapital notwendig ist. Für die UG gelten alle betreffenden Vorschriften des GmbH- Gesetzes mit den Sonderreglungen des 5a GmbHG. Die UG kann mit einem Stammkapital von mindestens 1 und höchstens gegründet werden und führt den Zusatz UG. Mit der geringen Kapitalausstattung ist jedoch die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage in Höhe eines Viertels des jeweiligen um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses verbunden, bis das Stammkapital von erreicht ist. Auch nach der neuen gesetzlichen Regelung ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung und damit das Verbot der Einlagenrückgewähr aufrecht erhalten worden. Mit der MoMiG sind Ausnahmen zugelassen worden. Danach liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der - 7 -

8 Kapitalerhaltung nicht vor, wenn ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter vorliegt. Mit dieser Regelung werden neben Darlehnsgewährungen an den Gesellschafter auch Austauschverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erfasst. Folgen für die Praxis ergeben sich insbesondere beim Cash-Pooling. Auch werden mit dem MoMiG die Regelungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen ersatzlos gestrichen. Die darauf entwickelten Rechtsprechungsregeln sind nicht mehr anzuwenden. Zukünftige Grundlage der Regelungen hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen sind weiterhin insolvenzrechtliche Tatbestände. Auch können Ansprüche im Rahmen von Anfechtungen geltend gemacht werden. In eigener Sache Buchveröffentlichung: Recht der kommunalen Haushaltswirtschaft Im Verlag C.H. Beck ohg ist im September ein neues Buch zum Thema Recht der kommunalen Haushaltswirtschaft - Doppik und Neue Steuerung erschienen. Andreas Jürgens, Geschäftsführer der Concunia Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, ist dabei Mitautor der Kapitel Finanz- sowie Ergebnisrechnung. Das Buch kann direkt über den Verlag oder im Fachhandel erworben werden (ISBN: ). Ein guter Start in den neuen Geschäftsräumen Wir freuen uns, dass wir für unser Unternehmen moderne und freundliche Geschäftsräume in einem angenehmen Ambiente gefunden haben. Besuchen Sie uns gern in der Grevener Straße 105 in Münster! - 8 -

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