Informationsbrief. zum 20. November Inhalt
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- Eugen Keller
- vor 8 Jahren
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1 HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr Krumbach Firma Henzler & Schuler-Treuhand, Partnerschaft Jochnerstr Krumbach Franz Henzler Steuerberater, vereidigter Buchprüfer (in freier Mitarbeit) Heinz Schuler Diplom-Ökonom Steuerberater Peter Henzler Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Markus Kirchner Diplom-Betriebswirt (FH) (Steuerberater im Angestelltenverhältnis) Informationsbrief zum 20. November 2013 Inhalt 1. Änderungen beim handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahren 9. Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichk. 2. Zusammenveranlagung für Lebenspartner 10. Parkplatzgebühren bei Fahrten Wohnung Arbeitsstätte 3. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Gas und Elektrizität 11. Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der Veräußerung als WK 4. Besteuerung von Scheinrenditen 12. Kindergeld für verheiratetes Kind 5. Medikamente für die Hausapotheke sind keine außergewöhnliche 13. Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern Belastung 6. Angabe Leistungsdatum bei Barrechnungen 14. Option zur USt bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen 7. Pachtreduzierung bei Betriebsaufspaltung 3c Abs. 2 EStG 15. SEPA Umstellung 8. Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb 1. Änderungen beim handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahren a) Annahme durch Bundestag Der Deutsche Bundestag hat am Erleichterungen im Ordnungsgeldverfahren bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse verabschiedet. Der Bundesrat wird sich erst im September mit dem Gesetz befassen. Es ist u.a. folgende Änderung im Handelsgesetzbuch vorgesehen Senkung der Mindestordnungsgelder Das Mindestordnungsgeld bei Nichtoffenlegung innerhalb der 6-Wochen-Frist beträgt bisher unabhängig von der Unternehmensgröße stets Der Höchstbetrag beträgt Nach der Neuregelung wird das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 und für kleine Kapitalgesellschaften auf gesenkt. Die Neuregelung wird nur gelten, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Pflicht zur Offenlegung, wenn auch verspätet, erfüllt hat. 1
2 2. Zusammenveranlagung für Lebenspartner Am wurde im BGBl 2013 I S das Gesetz vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 verkündet. Durch dieses Gesetz sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 3. Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Gas und Elektrizität Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Steuerschuldnerschaft nach 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Lieferungen von Gas und Elektrizität eingeführt. Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt. Dies bedeutet bei Lieferungen von Elektrizität, dass zur Anwendung der neuen Steuerschuldnerschaft der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität sind. Nicht hierunter fallen die Betreiber von Photovoltaikanlagen. Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. Die Bekanntmachung der Neuregelung erfolgte am im BGBl 2013 II S Besteuerung von Scheinrenditen Das Finanzgericht Köln hatte über die Besteuerung von Kapitalerträgen aus einem sog. Schneeballsystem zu entscheiden. Ein Steuerpflichtiger tätigte eine Kapitalanlage mit einer versprochenen Rendite von 20 % für 3 Monate. Die fälligen Zinserträge wurden aber nicht ausbezahlt sondern vereinbarungsgemäß der Kapitalanlage zugeschlagen. Von der Kapitalanlage wurde nur noch ein Teil zurück bezahlt. Der Rest der Anlage ist ausgefallen. Die Gutschrift der Zinsen zur Wiederanlage stellt eine Novation dar. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom führt diese Novation zum Zufluss. Die gutgeschriebenen Zinsen sind daher zu besteuern. In der Begründung lehnt sich das Finanzgericht Köln stark an die Rechtsprechung des BFH an. Zwischenzeitlich ist beim BFH wieder ein Verfahren zu Scheinrenditen anhängig. Az. beim BFH: VIII R 25/12 5. Medikamente für die Hausapotheke sind keine außergewöhnliche Belastung Mit Urteil vom , Az. 5 K 2157/12, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Als Begründung wird angeführt, dass in 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt wird, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitsaufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen ist. Bei Medikamenten für die Hausapotheke, die nicht verordnet, sondern frei in der Apotheke erworben wurden, fehlt dieses Erfordernis. Die Regelung des 64 Abs. 1 Nr. 1 EStG wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass sie in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, anzuwenden ist. Die rückwirkende Anwendungsregelung der Vorschrift hat das Finanzgericht nicht beanstandet. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. 2
3 6. Angabe Leistungsdatum bei Barrechnungen Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung über 150 Euro, dann sind für Zwecke des Vorsteuerabzugs sämtliche Rechnungsangaben des 14 Abs. 4 UStG erforderlich. Dies gilt auch für Barrechnungen. Eine Ausnahme sieht das Umsatzsteuergesetz für Barrechnungen über 150 Euro nicht vor. Lediglich für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 150 Euro ist die Angabe des Leistungsdatums entbehrlich. Fehlt die Angabe des Leistungsdatums auf einer Barrechnung mit einem Gesamtbetrag über 150 Euro, dann ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben. 7. Pachtreduzierung bei Betriebsaufspaltung 3c Abs. 2 EStG Problemfall: Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wurde das Besitzunternehmen an die Betriebs-GmbH verpachtet. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde die Pacht vorübergehend reduziert. Die Pacht wurde bei Besserung der Lage wieder auf das übliche Niveau angehoben. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Pachtverzicht bzw. die Pachtreduzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dazu führt, dass die Betriebsausgaben beim Besitzunternehmen soweit sie auf die Pachtreduzierung entfallen nun dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen. Dem ist der BFH mit dem Urteil vom , Az. X R 17/11, entgegengetreten. Nur dann, wenn der Pachtverzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte, unterliegen die Betriebsausgaben beim Besitzunternehmen insoweit dem Teileinkünfteverfahren. Wenn der Pachtverzicht oder die Pachtreduzierung aber aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte und dies einer fremdüblichen Sanierungsmaßnahme gleichkommt, sind die Betriebsausgaben beim Besitzunternehmen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zudem führt der BFH aus, dass die Feststellungslast hierzu beim Finanzamt liegt. 8. Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb Erbauseinandersetzungskosten wurden bisher überwiegend als privat verursacht angesehen. Mit Urteil vom , 13 K 1907/10 E, EFG 2012 S. 223 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass Erbauseinandersetzungskosten nicht dem Erbvorgang zuzurechnen sind. Wenn die Erbauseinandersetzung ein vermietetes Gebäude betrifft, dann rechnen diese Kosten zu den Anschaffungsnebenkosten und können soweit sie auf das Gebäude entfallen im Wege der AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden. Mit Urteil vom , Az. IX R 43/11 (veröffentlicht am ) hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung bestätigt. 9. Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde über die Abzinsung von unverzinslichen gewordenen Verbindlichkeiten zu entscheiden. Eine GmbH bekam von ihrem Gesellschafter ein Darlehen. Dies Darlehen wurde 9 Jahre lang verzinst. Ende des 9. Jahres wurde vereinbart, dass ab dem 10. Jahr das Darlehen zinslos sei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zinste der Betriebsprüfer die Darlehensverbindlichkeit für die Jahre ab. Der Bundesfinanzhof billigte mit Beschluss vom , I B 183/12, die Abzinsung. Als Begründung wird angeführt, dass aufgrund der vorgenommenen Vertragsänderung ab dem Jahre 10 eine unverzinsliche Verbindlichkeit vorliegt. Diese ist nach den Regelungen des 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf die voraussichtliche Restlaufzeit abzuzinsen. 3
4 10. Parkplatzgebühren bei Fahrten Wohnung Arbeitsstätte Können bei einem Arbeitnehmer die Parkplatzgebühren am Beschäftigungsort neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden? Mit Urteil vom , VI R 50/11, BStBl 2013 II S. 286, hatte der BFH entschieden, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bei den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte greift aber dieses Urteil nicht. Mit dem Ansatz der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen außer Unfallkosten für den Pkw abgegolten. Ein zusätzlicher Ansatz der Parkplatzgebühren als Werbungskosten kommt in diesem Fall somit (nach derzeitiger Rechtslage) nicht in Betracht. 11. Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der Veräußerung als WK Es stellt sich die Frage, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich der Veräußerung eines VuV- Objektes als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar ist. Unstrittig dürfte dies der Fall sein, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist des 23 EStG erfolgt. Wenn die Veräußerung aber außerhalb der 10-Jahres-Frist des 23 EStG erfolgt, wird der Werbungskostenabzug bisher von Seiten der Finanzverwaltung abgelehnt. Zwischenzeitlich liegt diese Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof. Az. beim BFH: IX R 42/ Kindergeld für verheiratetes Kind Beim Bundesfinanzhof sind ganz aktuell 2 Verfahren zur Frage Kindergeld für verheiratetes Kind zugegangen. Der BFH muss klären, ob der Kindergeldanspruch nach dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze ab dem Jahr 2012 für ein verheiratetes Kind, das sich in Ausbildung befindet, gegeben ist. Die Aktenzeichen beim BFH lauten: III R 33/13 & III R 34/ Kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern Der BFH hat zur Umsatzsteuerpflicht bei kurzfristiger Beherbergung von Arbeitnehmern entschieden. In dem entschiedenen Fall hat ein Unternehmer Zimmer an bei ihm kurzfristig beschäftigte Saisonarbeiter vermietet. Die Saisonarbeiter werden jährlich 3 8 Wochen im Unternehmen beschäftigt. Der Unternehmer behandelte die Umsätze als steuerfrei. Das Finanzamt verneinte die Umsatzsteuerbefreiung mit der Begründung, dass es sich um eine kurzfristige Überlassung handele ( 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG). Der BFH teilt mit Urteil vom , V R 7/13, die Auffassung des Finanzamts. Bei der Steuerpflicht nach 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kommt es auf die (beabsichtigte) Dauer der Nutzungsüberlassung zur Beherbergung an. Da es sich nicht um eine langfristige Vermietung von Räumlichkeiten handelt, sind die Einnahmen aus der Zimmervermietung umsatzsteuerpflichtig. Erst bei einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten sei die Vermietung in vollem Umfang steuerfrei. 14. Option zur USt bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht umsatzsteuerbar. Es tauchen aber immer wieder Sachverhalte auf, bei denen unklar ist, ob tatsächlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen oder eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern (steuerbar und steuerpflichtig) vorliegt. Aus diesem Grund werden bei Veräußerungsverträgen immer wieder vorsorgliche Optionen zur Umsatzsteuer in Veräußerungsverträge aufgenommen. Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom Stellung genommen und folgende zusätzliche Sätze in den Abschnitt 9.1 Abs. 3 des UStAE eingefügt: 2 Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. 3 Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam. 4
5 Wichtige Information: Umstellung der Lastschrifteinzüge vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und weiter Nutzung Ihrer Einzugsermächtigung Sehr geehrte Damen und Herren, bei der mit Ihnen bestehenden Mandantenbeziehung für Zahlungen wird von uns die Lastschrift (Einzugsermächtigungsverfahren) genutzt. Als Beitrag zu Schaffung des einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) stellen wir ab dem auf das europaweit einheitliche SEPA-Basis-Lastschriftverfahren um. Die von Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigung wird dabei als SEPA-Lastschriftmandant weitergenutzt. Dieses Lastschriftmandat wird durch die - Mandatsreferenz (wird immer bei der Rechnung mitgeteilt) und - unsere Gläubiger-Identifikationsnummer DExxxxxxxxxxxxxxxx gekennzeichnet, die von uns bei allen Lastschrifteinzügen angegeben wird. Da diese Umstellung durch uns erfolgt, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Lastschriften werden weiterhin von Ihrem folgenden Konto eingezogen: Bank: Test Bank IBAN: DE BIC: GENODEF0GZ0 Sollten diese Angaben nicht mehr aktuell sein, bitte ich Sie uns eine Nachricht zukommen zu lassen. Ihre IBAN und den BIC finden Sie z.b. auch auf Ihrem Kontoauszug. Sofern Sie Fragen zu diesem Schreiben haben, kontaktieren Sie uns gerne. Mit freundlichen Grüßen Ihr Steuerbüro 5
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