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5 Teil A Inhalt Teil A Allgemeine Informationen Inhalt Lehrpersonal und Ansprechpartner 1 Funktionen und Einrichtungen 7 Weitere nützliche Adressen 9 Notizen 13 Informationen für neue Studierende 15 Nützliche Kopiervorlagen 16

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31 Teil B Inhalt Teil B Studienorganisation und Studieninhalte Inhalt Studienorganisation 25 Studieninhalte 27 Studienübersicht Inhaltsverzeichnis Modul 1: Fachwissenschaft BEK 32 Modul 2: Kommunikation und Interaktion 40 Modul 3: Bildungsbereiche 44 Modul 4: Individuen und Gruppen in ihrer Lebenswelt 54 Modul 5: Recht und Ökonomie 59 Modul 6: Management und Organisation Modul 7: Wissenschaft und Praxis Studien- und Prüfungsleistungen 70

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90 Teil C Inhalt Teil C Studien- und Prüfungsplan Inhalt Studien- und Prüfungsplan 73

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92 Teil D Inhalt Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Inhalt Netzwerkzugang 74 Nutzungsordnung für die PC-Übungsräume 76 Drucken 78 -Weiterleitung unter Outlook 86 Einführung in den Informations-Pool 92

93 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Netzwerkzugang Liebe Studierende, bitte füllen Sie die Anmeldung für das SRH Hochschul-Netzwerk aus und geben diese im Sekretariat des Fachbereichs bei Frau Böhm ab. Lesen Sie die Nutzungsordnung für die PC-Übungsräume sorgfältig durch. Ca. 1 Woche nach Abgabe Ihrer Netzwerkanmeldung wird Ihr Zugang freigeschaltet sein. Sie können sich dann unter folgender Kennung einloggen: Benutzername: m+matrikelnummer (z.b. m ) Adresse: Kennwort: Vorname.Nachname@fh-heidelberg.de asdfgh Freundliche Grüße, Robert Gladewitz 74

94 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Anmeldung für das Hochschulnetzwerk Bitte füllen Sie das Formular vollständig und in Druckschrift aus. Als Rufname geben Sie bitte nur einen Ihrer Vornamen oder mehrere mit Bindestrichen verbundene an. Ihre zukünftige -Adresse wird daraus wie folgt gebildet: vorname.nachname@fh-heidelberg.de. Ihre Benutzerdaten werden Ihnen von Ihrer Fakultät mitgeteilt. Bitte ändern Sie umgehend das von uns vorgegebenes Anfangskennwort. Das System wird Sie bei Ihrer ersten Anmeldung darauf hinweisen. Die Zugangsdaten für VPN Einwahl und Wireless LAN sind für den Benutzer eigenständig aus dem Intranet der Hochschule unter abrufbar. Dort befindet sich auch die Dokumentation für die DV-Systeme der Hochschule. Allgemeine Angaben Vorname Nachname Fakultät Angaben für Studenten: Gruppennummer Matrikelnummer Angaben für externe Mitarbeiter: Es wird keine -Adresse im Format vorname.nachname@fh-heidelberg.de benötigt. Bitte tragen Sie stattdessen meine externe -Adresse ist das globale Adressbuch ein. Externe -Adresse: Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Satzung über die Nutzung der DV-Anlagen der Hochschule und die Nutzungsordnung der PC Räume an. Ort und Datum Unterschrift HS_FHH_ZANW_

95 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Nutzungsbedingungen für PC Räume Nutzungsberechtigung Nutzungsberechtigt sind Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Studierende der Hochschule. Zugangszeiten Die PC Räume können während der regulären Vorlesungszeiten uneingeschränkt benutzt werden, soweit sie nicht durch Studienveranstaltungen belegt sind. Eventuell freigebliebene Plätze dürfen nur nach Rücksprache mit dem Leiter der Veranstaltung belegt werden. Verhalten Rauchen, Essen, Trinken (auch das Mitbringen gefüllter Becher usw.) sind strikt untersagt. Die Arbeitsplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen. Vor Verlassen des Raumes muss sich der Benutzer vom System abmelden. Nutzung Die Geräte, Installationen und Räumlichkeiten sind ausschließlich für den Studienbetrieb bestimmt. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig, es sei denn es läge eine außerordentliche Genehmigung vor und der Studienbetrieb wird nicht eingeschränkt. Allgemeine Vorgaben Eigenmächtige Änderungen, Reparaturen oder Installationen an Hard- und Software sind nicht gestattet, ebenso wie alle Aktivitäten, die den Studienbetrieb stören, Kosten verursachen oder das Ansehen der Hochschule beeinträchtigen. Die allgemeine Satzung über die Nutzung der DV-Anlagen der Hochschule ist zu beachten. Beschädigung der Systeme und Fehlermeldung Studenten melden entdeckte Schäden und Fehler unverzüglich an einen Mitarbeiter der Fakultät oder des zentralen Studentensekretariats. Mitarbeiter der Hochschule wenden sich bitte an die DV-Technik Abteilung. Satzung über die Nutzung der DV-Anlagen der Hochschule 1. Mit der Aufnahme in das DV-System steht dem Teilnehmer die ordnungsgemäße Nutzung zu. 2. Die Kennwörter, die sich jeder Teilnehmer selbst vergeben kann, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an andere weitergegeben werden. 3. Die Nutzung der DV-Systeme hat mit der erforderlichen Sorgfalt zu geschehen. HS_FHH_ZANW_

96 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 4. Die zur Verfügung gestellten DV-Anlagen dürfen technisch nicht verändert werden. 5. Die zur Verfügung gestellten Programme dürfen weder kopiert noch verändert werden, es sei denn, dies wird von der DV-Technik ausdrücklich gestattet. 6. Software darf auf den DV-Systemen nur durch das autorisierte Personal installiert, konfiguriert und zur Nutzung freigegeben werden. 7. Fremde Programme (z.b. aus dem Internet oder von mitgebrachten Datenträgern) dürfen nicht ausgeführt werden, es sei denn, es liegt dafür eine ausdrückliche Genehmigung vor. Es dürfen keine Programme benutzt werden, die nicht mit dem Studium in Zusammenhang stehen, geeignet sind, den Betrieb des DV-Systems zu stören oder Prüf-, Verwaltungsund Betriebsmechanismen außer Kraft zu setzen ( u.a. Computerviren ) die Daten anderer Nutzer, deren Verhalten oder deren Zugangsberechtigung offen legen, die Persönlichkeitsrechte Dritter, deren Würde oder deren Schamgefühl verletzen, gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, der SRH, der Hochschule oder deren Organisationseinheiten schaden oder deren Ansehen in der Öffentlichkeiten herabsetzen. 8. Studierende sind für die Sicherung ihrer Daten, z.b. auf Wechselträger selbst verantwortlich. 9. Das verantwortliche Personal kann nach eigener Einschätzung Kontrollen des Datenbestands und der Datenströme, in begründeten Fällen auch der Dateninhalte durchführen, falls die rechtliche Situation es erfordert. In begründeten Fällen ist der Betroffene hinzuzuziehen. 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Verstöße gegen das geltende Recht und werden dementsprechend behandelt. Die Zugangserlaubnis kann zeitlich begrenzt oder auf Dauer entzogen werden. Wenn die Art des Verstoßes erfordert, werden geeignete zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Maßnahmen ergriffen. 11. Der Nutzer verpflichtet sich, die Hochschule von allen Schadensansprüchen freizustellen, die Lizenzgeber wegen durch ihn zu verantwortender Verletzung ihrer Nutzungsrechte erheben. Desgleichen haftet er für grob fahrlässigen und/ oder unbefugten Gebrauch der DV-Einrichtungen. 12. Die Nutzungsordnung sowie aktuelle Hinweise und Richtlinien werden an öffentlich zugänglichen Stellen bekannt gemacht ebenso die Namen der Personen und Institutionen, die für den Betrieb der DV-Systeme verantwortlich sind. Der Nutzer hat deren Anordnungen Folge zu leisten.hs_fhh_zanw_

97 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Drucken Allgemeine Beschreibung Diese Anleitung beschreibt die Bizhub Drucker/Kopierer Kombigeräten. Gedruckt, bzw. kopiert werden kann, auf dem Bizhub 420 & 500 in Graustufen, und auf dem Bizhub C300 & C352 in Farbe. Alle Modelle unterstützen die Formate DIN A3 und A4, ein-und doppelseitig. Auf einigen Geräten können die Dokumente auf Wunsch geheftet werden. Auf Rechnern in anderen Gebäuden sind entsprechend eigene Drucker eingerichtet. Dokumente, die Sie mit den Geräten scannen können über den Webbrowser im Intranet abgerufen werden. Verwenden Sie hierzu die Funktion Scan to des Gerätes. Verwenden Sie hierzu anstelle einer Mailadresse Ihren Benutzernamen. Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Beschreibungen. Bizhub 420 & 500 Bizhub C300 & C352 Hinweis: Bei Störungen des Gerätes oder bei fehlendem Papier oder Toner wenden Sie sich bitte an das zentrale Studentensekretariat. Bedienungsanleitung bizhub 420 / bizhub 500 WICHTIG Nach Drücken der Auswurf-Taste (oben rechts am Lesegerät) warten, bis das Lesegerät die SmartCard auswirft Karte nicht selbst heraus ziehen!! 1. Drucken 2. Kopie - Erstellung 3. Scannen des Originals in mehreren Durchgängen 4. Zoom - Bildgröße vergrößern oder verkleinern 5. Doppelseitiges Kopieren 6. Ausgabeoptionen (Standard) 6a. Heften und Lochen 6b. Falzen/Broschüre 7. Scan to 8. Faxen - Senden (nicht an allen Geräten verfügbar) 9. Stoppen/Löschen eines Auftrags 10. Meldung eines Papierstaus 78

98 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 1. Drucken Hinweis: Beim Absenden eines Druckauftrages muss eine eindeutige Benutzer-ID (z.b. Matrikel-Nummer)und ein Kennwort eingegeben werden. So ist sichergestellt, dass keine unbefugte Person an ihre Druckaufträge gelangen kann. SmartCard (Studenten- / Mitarbeiter-Ausweis) bis zum Anschlag in das Lesegerät einschieben Taste "BOX" über dem numerischen Tastenfeld drücken Menü-Element "System Benutzer Box" bestätigen Menü-Element "Vertrauliche Daten Empfangsbox" bestätigen ID eingeben und OK-Taste unten rechts drücken Kennwort eingeben und OK-Taste unten rechts drücken Auswahl-Liste der Dokumente für die eingegebene ID erscheint Zu druckendes Dokument auswählen (markieren) Menü-Element "Druck" bestätigen Nähere Informationen zum Dokument erscheinen grüne START-Taste drücken 2. Kopie - Erstellung Taste [Kopie] drücken, um den Kopiermodus anzuzeigen Dokumente in den Originaleinzug (Schrift nach oben) einlegen und Originaleinführungen an den Originalrand heran schieben Bitte Füllhöhe des Originaleinzugs beachten! Originale >100 Seiten Gewünschte Anzahl Kopien über die Tastatur eingeben (Vertippt? - dann C zum Löschen drücken) Taste [Start] drücken, um Kopiervorgang zu starten 3. Scannen des Originals in mehreren Durchgängen Auf dem Display [Separater Scan] wählen ersten Stapel des Dokuments anlegen und [Start] drücken Scanvorgang beginnt Nächsten Stapel anlegen und [Start] drücken usw. Taste [Fertig] drücken und nochmals [Start] drücken 4. Zoom - Bildgröße vergrößern oder verkleinern Auf dem Display Schaltfläche [Zoom] berühren Taste [+] oder [-] drücken, um den Faktor zu erhöhen bzw. zu verringern oder Festgelegte Faktoren über die Tasten auswählen (z.b. A4>A3) oder [Autozoom] berühren und anschließend Papierkassette bestimmen, wenn optimaler Zoom ausgewählt werden soll [OK] berühren und Taste [Start] drücken, um Kopiervorgang zu starten 79

99 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 5. Doppelseitiges Kopieren Im Basisbildschirm [Simplex/Duplex] wählen [1->2] oder [2->2] auswählen [OK] berühren und Taste [Start] drücken, um Kopiervorgang zu starten 80

100 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 6. Ausgabeoptionen (Standard) Taste [Ausgabe] drücken - verschiedene Ausgabeoptionen werden angezeigt Sortieren (einzelne Sätze eines mehrseitigen Originals werden getrennt) Gruppieren (Kopien jeder Seite eines mehrseitigen Originals trennen) Versetzte Ausgabe Kopien werden kreuzweise ausgegeben, wenn kein Finisher installiert ist (Voraussetzung: Eine Papierkassette muss im Längs- und eine im Querformat gefüllt sein) Kopien werden versetzt ausgegeben, wenn ein Finisher installiert ist Entsprechende Ausgabefunktion auswählen 81

101 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk [OK] berühren und Taste [Start] drücken, um Kopiervorgang zu starten 6a. Heften und Lochen Voraussetzung Finisher mit Heft- bzw. Heft/Lochfunktion! Taste [Ausgabe] drücken - verschiedene Ausgabeoptionen werden angezeigt o o Heften Einstellung und Position auswählen, wenn Kopien mit Ecken- oder Zweifach-Heftung versehen werden sollen Lochen Einstellung und Position für 4-fach Lochung auswählen Entsprechende Ausgabefunktion auswählen [OK] berühren und Taste [Start] drücken, um Kopiervorgang zu starten 6b. Falzen/Broschüre Voraussetzung Finisher mit Heftfunktion inkl. Heft/Falzeinheit! [Falzen] im Basisbildschirm berühren [Mittelfalz] oder [Falzen/Heften] auswählen 82

102 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk [OK] berühren und Taste [Start] drücken, um Kopiervorgang zu starten 7. Scan to Die Bezeichnung ist leider irreführend. Bitte geben Sie keine Adresse ein, sondern Ihren Benutzernamen. Sie können die gescannten Dokumente dann im Intranet über den Webbrowser abrufen. Dokument einl egen Taste [Scan] drücken Taste [Manuelle Eingabe] berühren u. anschließend [Scannen per ] Ihren Windows Benutzernamen (keine Adresse) eingeben, und [OK] berühren eingegebenen Adressen werden unter "Empfänger" aufgelistet [Scan-Einstellung] berühren, um die Einstellungen anzusehen bzw. zu ändern [OK] berühren und Taste [Start] drücken, um Scanvorgang zu starten 83

103 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Die gescannten Dokumente können nun im Intranet im Bereich "Scans abrufen" gedownloadet werden 8. Faxen - Senden (nicht an allen Geräten verfügbar) Taste [Fax] drücken, um den Faxmodus anzuzeigen Dokument anlegen [Manuelle Eingabe] auswählen Faxnummer der Gegenstation über die Tastatur eingeben o Amtskennziffer ggfs. mitwählen o um eine Ziffer zu korrigieren, [Entf] wählen o um die gesamte Eingabe zu löschen, Tast [C] drücken Taste [Start] drücken, um Faxvorgang zu starten 9. Stoppen/Löschen eines Auftrags Taste [Stopp] wählen, während ein Dokument gescannt oder gedruckt wird Bildschirm "Gestoppte Aufträge" wird angezeigt Um den Job fortzusetzen, drücken Sie die Tast [Start] Um den Job zu löschen, entsprechenden Job auswählen und [Löschen] wählen 84

104 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 10. Meldung eines Papierstaus Wenn beim Kopieren oder Drucken ein Papierstau auftritt, wird die Meldung "Papierstau" ausgegeben und auf dem Bildschirm wird angezeigt, in welchem Bereich das Papier gestaut ist Kopier- und Druckvorgänge können erst dann fortgesetzt werden, wenn der Papierstau ordnungsgemäß behoben werden Ein blinkendes "O" zeigt die Stelle des Papierstaus an. Außerdem verweist ein leuchtendes "O" auf Bereiche hin, in denen Papier möglicherweise fehlerhaft zugeführt wurde und die überprüft werden sollten Abb.:Bildschirm bei einem Papierstau im Einzugsbereich 85

105 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk Betrifft: Mail-Weiterleitung unter Outlook Die Weiterleitung von Nachrichten kann mittels Regel-Assistent in Outlook definiert werden. 1.) Offnen Sie hierfür Outlook und wählen im Menü Extras den Menüpunkt Regel-Assistent aus. Der folgende Dialog wird präsentiert: Es werden hier alle bereits definierten Regeln angezeigt. Wenn Sie vorher noch keine Regel eingegeben haben, sind beide Felder leer. Drücken Sie die Schaltfläche Neu" um eine Regel einzufügen. Es erscheint ein Dialog (Regel-Assistent), mit dem Sie Schritt für Schritt eine neue Regel erstellen können. 86

106 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 2.) Als erstes müssen Sie Nachrichten bei Ankunft prüfen" auswählen und dann auf die Schaltfläche Weiter" klicken. 3.) In diesem Fenster (Abb.3) sollten Sie keinen Befehl/Bedingung eintragen. Drücken Sie nur auf den Weiter"-Button, damit alle s an Sie weitergeleitet werden. (Damit wirklich alle s weitergeleitet werden, darf an dieser Stelle keine Regel/Bedingung aktiviert sein!) 87

107 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 4.) Nachdem Sie den Weiter"-Button gedrückt haben, erscheint das unten abgebildete Fenster (Abb. 4). An dieser Stelle müssen Sie JA" drücken. 5.) Im nächsten Dialogabschnitt können Sie die Aktionen für die neu definierte Regel festlegen. Wählen Sie je nach Art der gewünschten Weiterleitung aus; hier: diese an eine Person/Verteilerliste weiterleiten" Auch hier wird im Regelbeschreibungsfeld die weitere Vorgehensweise durch unterstrichenen blauen Text vorgegeben. Klicken Sie mit der linken Maustaste auf eine Person/Verteilerliste" (im unteren Feld). 88

108 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 6.) Geben Sie im nachfolgenden Dialogfeld (Abb. 6) Nachrichten weiterleiten an" die gewünschte Ziel-Adresse der Weiterleitung ein (durch einen Klick in den rechten Kasten) und mit Ok" bestätigen.. (Als Beispiel wurde hier die -Adresse irgendeiner@web.de angegeben. Die Eingabe muss im rechten Fenster vorgenommen werden.) 7.) Nach der Bestätigung der Zieladresse mit dem OK-Button erscheint der Dialogabschnitt der Weiterleitung an die eingegebene Zieladresse (Abb. 7). An dieser Stelle muss für die Umleitung der FH-Adresse keine weitere Bedingung angeklickt werden. Drücken Sie hier nur den Weiter"-Button. (Hinweis zu diese löschen": Die weitergeleiteten s werden auf dem Server gelöscht. Aktivieren Sie diese Aktion nicht, so verbleiben sie auf dem Server der Fachhochschule. Es kann bei der -Weiterleitungen nicht ausgeschlossen werden, dass Fehler bei der Übermittlung an Ihren oder bei ihrem Provider auftreten, d.h. s können dabei auch verloren gehen!) 89

109 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 90

110 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 9.) Nach Vergabe eines beliebigen Namens für die Regel kann der Vorgang abgeschlossen werden, indem Sie die Schaltfläche Fertig stellen" betätigen. Wählen Sie hier einen sinnvollen Namen aus und achten darauf, dass die Auswahl zu Diese Regel aktivieren" angehakt ist. 10.) Die Umleitung ist nun eingerichtet und kann durch betätigen der Schaltfläche Ok" abgeschlossen werden. 91

111 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 92

112 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 93

113 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 94

114 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 95

115 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 96

116 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 97

117 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 98

118 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 99

119 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 100

120 Teil D Informationen zu Computer und Netzwerk 101

121 Teil E Inhalt Teil E Studien- und Prüfungsordnung Inhalt Studien- und Prüfungsordnung 102

122 SRH Hochschule Heidelberg Staatlich anerkannte Fachhochschule der SRH Hochschulen ggmbh Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge vom Gültig ab:

123 - 2 - Der Senat der SRH Hochschule Heidelberg - Staatlich anerkannte Fachhochschule der SRH Hochschulen ggmbh - hat am folgende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Der Rektor hat am gemäß 34 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg (LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBL. S. 1) zugestimmt. Eine Anzeige der Studien- und Prüfungsordnung an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst entfällt nach 70 Abs. 6 Satz 2 LHG.

124 - 3 - A. Allgemeiner Teil Erster Abschnitt 1 Geltungsbereich (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die in Anlage 1 bezeichneten Bachelorstudiengänge der SRH Hochschule Heidelberg in der jeweils gültigen Fassung. Diese Anlage ist Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge. (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer; im Übrigen gilt 35 Abs. 5 Satz 2 LHG entsprechend. 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang (1) Das Studium gliedert sich in Trimester, im Bachelor-Studiengang Musiktherapie in Semester. Jedes Trimester/Semester umfasst Präsenzstudienzeiten, Selbststudienzeiten und Erholungszeiten. Die Dauer und Gliederung der Studienzeit in Trimester/Semester ist für die einzelnen Studiengänge im Besonderen Teil geregelt. Die Regelstudienzeit beträgt in den Bachelorstudiengängen drei Jahre, im Bachelorstudiengang Musiktherapie vier Jahre. Die Regelstudienzeit umfasst die theoretischen Studienabschnitte, integrierte praktische Studienabschnitte und die Prüfungen einschließlich der Abschlussarbeit. (2) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich in Trimester- /Semesterwochenstunden (TWS/SWS) wird im Besonderen Teil festgelegt. (3) Durch Beschluss der Fakultät (die School of Engineering and Architecture ist der Fakultät rechtlich und organisatorisch gleichgestellt) kann die im Besonderen Teil festgelegte Reihenfolge der Lehrveranstaltung aus wichtigem Grund im Einzelfall für einen Studienabschnitt abgeändert werden, wobei die entsprechende Credit-Zahl pro Studienabschnitt unverändert eingehalten sein muss.

125 - 4 - (4) Der Fakultätsrat kann beschließen, dass einzelne Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden. 3 Praktischer Studienabschnitt (1) In die Bachelorstudiengänge ist ein praktischer Studienabschnitt integriert. In den Bachelorstudiengang Musiktherapie sind zwei praktische Studienabschnitte (Projektphasen) integriert. (2) Das Weitere regeln die Fakultäten durch entsprechende Praktikumsordnungen. (3) Die Auswahl einer Praktikumsstelle (Praktikumsplatz) für den praktischen Studienabschnitt obliegt den Studierenden. Die Praxisstellen sind von den Studierenden vorzuschlagen und vom Dekan oder von einem von diesem beauftragten Professor zu genehmigen; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Ein praktischer Studienabschnitt soll nur begonnen werden, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen der vorangegangenen Studienabschnitte erfolgreich erbracht wurden. Die Studiendekane legen fest, welche Studien- und Prüfungsleistungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des praktischen Studienabschnitts mindestens erbracht sein müssen. (5) Die Hochschule richtet Praktikantenämter für die Fakultäten ein; Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Prüfungsaufbau (1) Die Bachelorprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Bachelorarbeit (Bachelor-Thesis). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Im Besonderen Teil werden die Fachprüfungen der Bachelorprüfung sowie die einzelnen Prüfungsleistungen festgelegt. Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend in Verbindung und in inhaltlichem Bezug mit Lehrveranstaltungen (studienbegleitende Prüfungsleistungen) abgenommen.

126 - 5 - (2) Zur Förderung der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden werden den Fachprüfungen Leistungspunkte (Credit Points) zugeordnet. Der Gesamtumfang der Leistungspunkte je Bachelorstudiengang sowie die Zuordnung der Leistungspunkte auf die Fachprüfungen wird im Besonderen Teil festgelegt. (3) Im Besonderen Teil werden für jeden Pflicht- und Wahlpflichtbereich die den einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordneten Studienleistungen festgelegt, die für die Zulassung zur Bachelorprüfung zu erbringen sind (Prüfungsvorleistungen). Dabei kann vorgesehen werden, dass bestimmte Prüfungsvorleistungen spätestens bis zur Anmeldung zur letzten Prüfungsleistung einer Fachprüfung oder spätestens bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses erbracht werden können. (4) Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen nach 2 Abs. 4 können auch in deutscher Sprache erbracht werden. 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen (1) Die Studierenden werden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit informiert. Den Studierenden werden für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Prüfungsleistungen für die Bachelorprüfung nicht spätestens drei Studienabschnitt nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten ( 34 Abs. 2 LHG). (3) Fristüberschreitungen aufgrund der Beachtung der Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie wegen Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit sind nicht vom Studierenden zu vertreten ( 34 Abs. 1 Satz 2 LHG).

127 - 6-6 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Die Bachelorprüfung kann nur ablegen, wer 1. aufgrund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder aufgrund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den Bachelorstudiengang an der SRH Hochschule eingeschrieben ist, 2. ein gegebenenfalls vorgeschriebenes Vorpraktikum abgeleistet, 3. die Prüfungsvorleistungen für die jeweiligen Fachprüfungen ( 20, 24) und die für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen, die für einen vorangegangenen Studienabschnitt vorgeschrieben sind, erfolgreich erbracht hat und 4. eine Erklärung darüber vorlegt, ob in demselben oder in einem nach 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG durch Satzung der SRH Hochschule bestimmten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits eine Zwischenprüfung oder Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Prüfling muss mindestens ein Trimester/Semester vor der jeweiligen Fachprüfung an der SRH Hochschule Heidelberg eingeschrieben gewesen sein. 7 Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Prüfungswochen am Ende des jeweiligen Trimesters/Semesters erbracht, soweit nicht im Besonderen Teil andere Prüfungszeiten vorgesehen sind. (2) Macht jemand glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

128 - 7 - (3) In anderen als den in Absatz 2 geregelten Fällen kann der Prüfungsausschuss unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Prüfungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dies gilt entsprechend für Studienleistungen. 8 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers ( 16) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt für jede zu prüfende Person und jedes Fach in der Regel 20 Minuten, jedoch mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung als Abschlussprüfung (Bachelorprüfung) ist für die einzelnen Studiengänge im Besonderen Teil festgelegt. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zugeben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

129 - 8-9 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden. (2) Klausurarbeiten dauern in der Regel 90 Minuten, sofern im besonderen Teil keine andere Regelung getroffen ist. Die Bearbeitungsdauer sonstiger schriftlicher Arbeiten wird im besonderen Teil festgelegt. 10 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: hervorragend sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend = eine außergewöhnlich gute Leistung; = eine Leistung, die weit über dem Durchschnitt liegt = eine Leistung, die über dem Durchschnitt liegt; = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Notenspiegel Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,2 Bei einem Durchschnitt von 1,3 bis 1,5 bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 bei einem Durchschnitt ab 4,1 Fachnote = hervorragend = sehr gut; = gut; = befriedigend; = ausreichend; = nicht ausreichend.

130 - 9 - (2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus der Summe der Punktwerte der Prüfer. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus der Summe aller Punktwerte oder dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern alle bestanden sind. Dabei wird den Noten einzelner Prüfungsleistungen und einzelner Fachprüfungen gleiches Gewicht beigemessen. 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Für die Bildung der Gesamtnote ( 28) gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Zur Förderung der internationalen Vergleichbarkeit und Transparenz werden zu jeder Fachnote Credit Points (CP) ausgewiesen, die gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) ermittelt wurden (Entschließung des 98. Senats vom der Hochschulrektorenkonferenz, Ziffer 3). (6) In der folgenden Tabelle werden die ECTS-Noten mit ihren deutschen und englischsprachigen Bewertungen dargestellt. Die empfohlene Notenverteilung [vgl. Bologna-Reader 8/2004 der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) S. 137] ist nur bei einer ausreichenden Datenbasis, welche die drei bis fünf letzten Jahrgänge eines Studiengangs umfasst, anzuwenden. In diesem Fall steht der nationalen absoluten Bewertung mit der deutschen Note im Zeugnis eine gegebenenfalls abweichende relative europäische ECTS-Note gegenüber. ECTS-Noten Bewertung Grade Empfohlene Notenverteilung A hervorragend excellent die besten 10% B sehr gut very good die nächsten 25% C gut good die nächsten 30% D befriedigend satisfactory die nächsten 25% E ausreichend sufficient die nächsten 10% F nicht ausreichend fail

131 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt wird oder wenn jemand nach Antritt der Prüfung ohne wichtigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung und in Zweifelsfällen eine entsprechende Bescheinigung eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 12 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen (1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. In den im Besonderen Teil bestimmten Fällen ist eine Fachprüfung mit mehreren Prüfungsleis-

132 tungen nur bestanden, wenn bestimmte Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn der praktische Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen ist, sämtliche Fachprüfungen der Bachelorprüfung bestanden und die Bachelorarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. (3) Wurde eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so wird der geprüften Person bekannt gegeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung und die Bachelorarbeit wiederholt werden können. (4) Wurde die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist. 13 Wiederholung der Fachprüfungen (1) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. (2) In den Fällen von 12 Abs. 1 Satz 2 ist nur eine einzelne nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistung zu wiederholen. (3) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Studienabschnitts abgelegt werden. Im praktischen Studienabschnitt können höchstens zwei nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. (4) Der Prüfungsausschuss kann die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung zulassen, wenn die bisherigen Studienleistungen insgesamt die Erwartung begründen,

133 dass das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann und nachgewiesen ist, dass infolge einer außergewöhnlichen Behinderung in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt. Absatz 3 gilt entsprechend. 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der SRH Hochschule Heidelberg im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fachund Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (4) Einschlägige praktische Studienabschnitte ( 3 Abs. 1 und 2) und berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

134 (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt auf Antrag des Studierenden. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden vorzulegen. (7) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss, bei staatlichen Prüfungen das zuständige Prüfungsamt, im Anschluss an die Zulassung zum Studium. 15 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation von Bachelorprüfungen sowie die durch die Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät für sämtliche dieser Fakultät zugeordneten Studiengänge zuständig. (2) Den Prüfungsausschüssen im Sinne des Absatz 1 gehören an: Der jeweilige Dekan der Fakultät als Vorsitzender sowie die jeweiligen Studiendekane, in Fakultäten mit einem Studiengang der jeweilige Dekan als Vorsitzender sowie der Prodekan. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss kann Anregungen zur Reform des Studienplans und der Studien- und Prüfungsordnung geben. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte ihm obliegende Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter können an der Abnahme der Prüfungsleistungen teilnehmen und unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (5) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ist ein Zentrales Prüfungsamt eingerichtet. (6) Das Zentrale Prüfungsamt hat folgende Aufgaben:

135 Koordination der Organisation und Durchführung der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen; 2. Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der Hochschule; 3. Entscheidung über Widerspruchsverfahren bei Studien- und Prüfungsangelegenheiten. (7) Die Prüfungsausschüsse der Bachelor- und Masterstudiengänge stimmen überein. 16 Prüfer und Beisitzer (1) Zur Abnahme von Prüfungen sind in der Regel nur Professoren befugt. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Die Namen der Prüfer sollen rechtzeitig bekannt gegeben werden. (3) Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (4) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt 15 Abs.4 entsprechend. 17 Zuständigkeiten Zuständig für die Entscheidung 1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften ( 12), 2. über das Bestehen und Nichtbestehen ( 13), 3. über die Bestellung der Prüfer und Beisitzer ( 17), 4. über eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen (Härtefälle) 5. über die Anerkennung von Fristüberschreitungen nach 6 Abs. 2 ist der jeweilige Prüfungsausschuss nach 16 Abs. 1. Die Zuständigkeiten können auf den Dekan übertragen werden.

136 Zweiter Abschnitt Bachelor-Zwischenprüfung 18 Zweck und Durchführung der Bachelor-Zwischenprüfung (1) Die Bachelor-Zwischenprüfung findet in dem vierjährigen Bachelorstudiengang Musiktherapie statt. Durch die Bachelor-Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden kann und dass die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben wurden. (2) Die Prüfungsleistungen der Bachelor-Zwischenprüfung werden in der Regel studienbegleitend ( 4 Abs. 1) im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen durchgeführt. Die Module, die Gegenstand der Zwischenprüfung sind, werden im Besonderen Teil ausgewiesen. Die Bachelor-Zwischenprüfung ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Studienabschnitts abgeschlossen werden kann. 19 Fachliche Voraussetzungen Im Besonderen Teil werden die Art und Zahl der Prüfungsvorleistungen bestimmt, die als Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Bachelor-Zwischenprüfung zu erbringen sind. Entsprechendes gilt für ein gegebenenfalls nach 2 Abs. 1 vorgeschriebenes Vorpraktikum. 20 Art und Umfang der Bachelor-Zwischenprüfung (1) Im Besonderen Teil werden die in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen zu erbringenden Fachprüfungen nach Art und Zahl bestimmt. (2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Besonderen Teils zugeordneten Lehrveranstaltungen.

137 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Für die Bachelor-Zwischenprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. (2) Über die bestandene Bachelor-Zwischenprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die Fachnoten und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält; die Noten sind mit dem nach 10 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen. Dritter Abschnitt Bachelorprüfung 22 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudienganges. Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob die Zusammenhänge des Faches überblickt werden, die Fähigkeit vorhanden ist, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben wurden. (2) Die Fachprüfungen der Bachelorprüfung werden in der Regel studienbegleitend ( 5 Abs. 1) im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen durchgeführt. 23 Fachliche Voraussetzungen Im Besonderen Teil werden nach Art und Zahl die Prüfungsvorleistungen bestimmt, die als Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung zu erbringen sind.

138 Art und Umfang der Bachelorprüfung (1) Im Besonderen Teil wird für die Bachelorprüfung festgelegt, welche Fachprüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen abzulegen sind. (2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Besonderen Teils zugeordneten Lehrveranstaltungen. 25 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit (Bachelor Thesis) (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Das Thema der Bachelorarbeit ist spätestens drei Monate nach Abschluss aller Fachprüfungen auszugeben. (2) Die Bachelorarbeit wird von einem Professor oder, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besondere Aufgaben ausgegeben und betreut, soweit diese an der jeweiligen Hochschule in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Die Bachelorarbeit kann auch von in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen, die selbst mindestens die durch die Bachelorprüfung im jeweiligen Studiengang festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, ausgegeben und betreut werden. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Die Ausgabe der Bachelorarbeit erfolgt über den Dekan oder seinen Stellvertreter. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Studierenden können Themenwünsche äußern. Auf Antrag wird vom Dekan die rechtzeitige Ausgabe der Bachelorarbeit veranlasst. (4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-

139 möglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit wird im Besonderen Teil festgelegt. Soweit dies zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen oder aus Gründen, die von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten sind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate verlängert werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. 26 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Fakultät abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (2) Die Bachelorarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Bachelorarbeit sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten.

140 Zusatzfächer Studierende können sich einer Fachprüfung in höchstens zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Zusatzfächer) unterziehen. Die Zusatzfächer sind vom Dekan der Fakultät zu genehmigen. Das Ergebnis der Fachprüfung in diesen Zusatzfächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 28 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Gesamtnote errechnet sich gemäß 10 Abs. 2 bis 4 aus den Fachnoten und der Note der Bachelorarbeit. (2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote mindestens 1,2) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt. (3) Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Fachnoten, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach 11 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen. Gegebenenfalls sind ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag - das Ergebnis der Fachprüfungen in den Zusatzfächern ( 27) und die bis zum Abschluss der Bachelorprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 29 Bachelorgrad, Bachelorurkunde und Diploma Supplement (1) Die SRH Hochschule Heidelberg verleiht nach bestandener Bachelorprüfung den im Rahmen der Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs fachlich akkreditierten und vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg genehmigten und staatlich anerkannten Bachelorgrad.

141 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelorurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der SRH Hochschule Heidelberg versehen. (3) Zur Förderung der internationalen Vergleichbarkeit des Bachelorstudiums und seines Abschlusses wird ein Diploma Supplement ausgestellt. 30 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend 11 Abs. 4 berichtigt werden. In diesem Fall kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass die Fachprüfung abgelegt werden konnte, so kann die Fachprüfung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

142 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt; 30 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 32 Schutzbestimmungen nach dem MuSchG und nach dem BEEG (1) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI l S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBI l S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit wird ermöglicht. (2) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Lehrveranstaltungen für schwangere oder stillende Studierende mit überdurchschnittlichen Gefahren verbunden sind und verbindet dies mit einer entsprechenden Warnung. Der Prüfungsausschuss untersagt die Teilnahme schwangerer oder stillender Studierender an Lehrveranstaltungen, die mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahren für Mutter und bzw. oder Kind verbunden sind. Der Prüfungsausschuss legt fest, ob und wie schwangere oder stillende Studierende die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Lehrveranstaltungen vermittelt werden, an denen sie nicht teilnehmen dürfen, anderweitig erwerben können. Ein Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines besonderen Lehrangebots für schwangere oder stillende Studierende besteht nicht. Die Lehrveranstaltungen, Warnungen und Untersagungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 werden durch das Prüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das Prüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend.

143 B. Besonderer Teil 33 Lehrveranstaltungen, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Für die Lehrveranstaltungen werden folgende Abkürzungen verwendet: V: - Vorlesung Ü: - Übung L: - Labor S: - Seminar T: - Tutorium (2) Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) werden erbracht durch: BER - Bericht ENT - Entwürfe KLS - Klausur LAB - Laborarbeiten MPR - Mündliche Prüfung nach 8 Abs. 3 PRA - Praktische Arbeit PRO - Protokoll REF - Referat STA - Studienarbeit Testat - Anwesenheitsbescheinigung bei mindestens 70 % Anwesenheit (3) Prüfungsleistungen werden erbracht durch: ENT - Entwürfe, ggf. mit mündl. Prüfung nach 8 Abs. 3 KLS - Klausur LAB - Laborarbeiten MPR - Mündliche Prüfung nach 8 Abs. 3 PRA - Praktische Arbeit REF - Referat

144 STA MOD.B ÜB - Studienarbeit - Modellbau nach Aufgabenstellung (ggf. mit Präsentation u. mündlicher Prüfung) - Konstruktive Übung (4) Abkürzungen in den Tabellen: Wo. Min. - Wochen - Minuten (5) Die Zahl der Studienleistungen und der Prüfungsleistungen je Trimester/Semester ist eins, wenn keine Zahl angegeben ist. 34 Bestimmung der Credit Points und deren Dokumentation (1) In den tabellarischen Übersichten über die Lehrveranstaltungen mit den zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen sind allen Fächern und Lehrveranstaltungen Leistungspunkte (Credit Points -CP-) zugeordnet. Diese entsprechen dem European Credit Transfer System (ECTS). (2) Lehrveranstaltungen, die einen in sich abgeschlossenen Lehrstoff umfassen, werden als Modul bezeichnet. Alle Lehrveranstaltungen und Fächer der Bachelorstudiengänge sind Module. (4) Auf Antrag des Studierenden und gegen eine Gebühr gemäß Gebührenordnung der SRH Hochschule Heidelberg werden nach Studienabschluss die erbrachten Leistungen (absolvierte Module, Credit Points und Note) in einer Datenabschrift (Transcript of Records) dokumentiert und ausgestellt. 35 Lehrveranstaltungen in den Bachelorstudiengängen Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie die zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen ergeben sich aus

145 den im Vierten Abschnitt als Anlage 2 beigefügten Modultabellen in der jeweils gültigen Fassung. Die Modultabellen sind Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung. 36 Zentrale Prüfungskommission (1) Über Änderungen und Ergänzungen dieser Studien- und Prüfungsordnung entscheidet die Zentrale Prüfungskommission. (2) Der Zentralen Prüfungskommission gehören an: Der Prorektor der SRH Hochschule Heidelberg als Vorsitzender, der Leiter des Zentralen Prüfungsamtes der SRH Hochschule Heidelberg sowie bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Rektor der SRH Hochschule Heidelberg berufen werden. (3) Die Zentrale Prüfungskommission achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Sie entscheidet abschließend über sämtliche Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge. Die Zentrale Prüfungskommission kann Anregungen zur Reform des Studienplans und der Studien- und Prüfungsordnung geben. Die Zentrale Prüfungskommission kann bestimmte ihr obliegende Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. (4) Anträge im Sinne des Absatz 3 sind spätestens 30 Tage vor Beginn eines Trimesters/Semesters schriftlich vom Dekan der jeweiligen Fakultät an den Vorsitzenden der Zentralen Prüfungskommission zu richten. Vierter Abschnitt Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen und die zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen in den in 1 (Anlage 1) bezeichneten Studiengängen ergeben sich aus den Modultabellen (Anlage 2) in der jeweils gültigen Fassung. Die Modultabellen (Anlage 2) sind Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung.

146 C. Schlussbestimmungen 37 Inkrafttreten (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung zum in Kraft. (2) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studien- und Prüfungsordnung ihr Studium in einem Bachelorstudiengang an der SRH Hochschule Heidelberg bereits begonnen haben, legen die noch fehlenden Prüfungsleistungen in diesem Studiengang nach der Studien- und Prüfungsordnung in der zum Prüfungszeitpunkt jeweils gültigen Fassung ab. Heidelberg, den Der Rektor gez. Prof. Dr. Jörg Winterberg

147 Rechtsprüfung: Die vorstehende Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der SRH Hochschule Heidelberg ist gemäß den Regelungen des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG) formuliert. Die Prüfungsordnung wurde vom Zentralen Prüfungsamt der SRH Hochschule Heidelberg einer umfassenden Rechtsprüfung unterzogen. Sie verstößt nicht gegen prüfungsspezifische Regelungen des LHG und ist auch im Übrigen vollinhaltlich mit den Regelungen des LHG vereinbar. gez. Prof. Dr. Joachim Weber Prof. Dr. iur. Joachim Weber, Mag. rer. publ. SRH Hochschule Heidelberg Leiter Zentrales Prüfungsamt Ludwig-Guttmann-Str Heidelberg Tel Fax joachim.weber@fh-heidelberg.de Url: SRH Hochschulen ggmbh Bonhoefferstr Heidelberg HRB AG Mannheim Geschäftsführer: Prof. Dr. Jörg Winterberg Prof. Dr. Gustav Rückemann Prof. Dr. Julia Sander

148 Anlage 1 zur Bachelorprüfungsordnung v Bachelorstudiengänge der SRH Hochschule Heidelberg Fakultät Studiengang Akad. Abschluss Wirtschaft Betriebswirtschaft Bachelor of Arts Musiktherapie Musiktherapie Bachelor of Arts Informatik Informatik Bachelor of Science Informatik Wirtschaftsinformatik Bachelor of Science School of Engineering & Architecture Facility Management Bachelor of Engineering School of Engineering & Architecture Elektrotechnik Bachelor of Engineering School of Engineering & Architecture Maschinenbau Bachelor of Engineering School of Engineering & Architecture Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor of Engineering School of Engineering & Architecture Architektur Bachelor of Arts Sozial - und Verhaltenswissenschaften Wirtschaftsrecht Sozial - und Verhaltenswissenschaften Soziale Arbeit Sozial - und Verhaltenswissenschaften Wirtschaftspsychologie Sozial - und Verhaltenswissenschaften Bildung und Erziehung in der Kindheit Bachelor of Laws Bachelor of Arts Bachelor of Arts Bachelor of Arts

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