Besondere Vereinbarungen gemäß Rahmenvertrag ASSIST-Assekuranz GmbH-Konzept
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- Vincent Winkler
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1 Besondere Vereinbarungen gemäß Rahmenvertrag ASSIST-Assekuranz GmbH-Konzept A. Besondere Vereinbarungen für alle versicherten Bereiche I. Innovationsklausel Bedingungsverbesserungen gelten ab Einführung auch für den Bestand. II. Schadenmeldung erst bei schriftlicher Inanspruchnahme Die Schadenmeldeobliegenheit des 5 I Ziff 1.1 AVB ist erst nach erstmaliger schriftlicher Inanspruchnahme zu erfüllen. III. Übergangsregelung zur Vorversicherung und retirement cover In teilweiser Abänderung von 2 II Ziff. 1 AVB besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen solcher Schäden, - deren zugrunde liegender Verstoß im Sinne von 1 II AVB während der Wirksamkeit der Vorversicherung begangen wurde und der Versicherungsnehmer diesen Verstoß bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht kannte oder nicht kennen musste (vgl. 2 II Ziff. 2 AVB), und - deren Geltendmachung beim Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages erfolgt ist und für die ausschließlich auf Grund Ablaufs einer im Vorvertrag vereinbarten Schadenmelde- oder Nachhaftungsfrist - nicht aber aus sonstigen Gründen - kein Versicherungsschutz beim Vorversicherer mehr besteht. Die Geltendmachung des Schadens während der Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages ist nicht Deckungsvoraussetzung, wenn der Vertrag wegen Eintritts des Versicherungsnehmers in den Ruhestand oder bei sonstiger endgültiger Berufsaufgabe nicht mehr besteht. Versicherungsschutz wird auf Basis der dem vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen geboten. Entschädigungsleistungen werden auf die Versicherungssumme des ersten Versicherungsjahres angerechnet und sind auf die Versicherungssumme des Vorvertrages beschränkt. Im Rahmen der Besonderen Bedingungen besteht Versicherungsschutz auch für Verstöße aus der Vergangenheit, für die ein Vorversicherer wegen Ablaufs der Nachmeldefrist keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Ein lückenloser Vorversicherungsschutz ist hierbei nicht Voraussetzung der Nachhaftungsregelung. Der Verstoß muss jedoch während der Laufzeit eines Vorvertrages erfolgt sein. Tritt der Versicherungsnehmer unmittelbar im Anschluss an die Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages in den Ruhestand gilt: Für sämtliche während der Laufzeit dieses Vertrages begangenen Verstöße steht eine zusätzliche Versicherungssumme von einmalig Euro zur Verfügung, falls die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung des betreffenden Versicherungsjahres ausgeschöpft sein sollte (retirement cover als Abschreibesumme). IV. Beratung von Verwandten und Angehörigen Abweichend von 4 Ziff. 6 AVB besteht Versicherungsschutz auch für Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der geltend gemachte Haftpflichtanspruch auf ein Versicherungsprodukt oder - sofern versichert - auf ein sonstiges Finanzdienstleistungsprodukt bezieht, bei dem der Versicherungsnehmer dieses Vertrages selbst Versicherungsnehmer des vermittelten Vertrages, mitversicherte Person, bezugsberechtigt oder in sonstiger Weise wirtschaftlich begünstigt ist. V. Vertretung im Urlaubs-, Krankheits- oder Todesfall Mitversichert ist die Vertretung durch Berufskollegen im Urlaubs-, Krankheits- oder Todesfall, sofern diese die dafür erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung besitzen und die Vertretungsdauer drei Monate im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die persönliche Haftpflicht des Vertreters bleibt davon unberührt. VI. Haftpflichtansprüche gegen Mitarbeiter 13 Satz 3 AVB erhält folgende Fassung: Die Versicherung deckt im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Angestellten erhoben werden ( 7 Ziff. 1 AVB). Die persönliche gesetzliche Haftpflicht freier Mitarbeiter ist nicht mitversichert. VII. Rückgriff gegen Angestellte Abweichend von 7 III Satz 4 AVB wird Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers nur genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Auf den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß 1 III AVB wird hingewiesen. VIII. Internetnutzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Einsatz des Internets und/oder die Nutzung von Online- Diensten, soweit diese ausschließlich zu vertrieblichen Zwecken (Verkauf von Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Finanzanlagenprodukten und damit in Zusammenhang stehende Serviceleistungen) erfolgt. Mitversichert die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.b. im Internet, per oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten; e) der Verletzung von Namensrechten; insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für a) c) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder techniken (z.b. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre- Vorstand: Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender; Dr. Andrea van Aubel, Etienne Bouas-Laurent, Rainer Brune, Wolfgang Hanssmann, Jens Hasselbächer, Dr. Heinz-Jürgen Schwering. Konzept
2 chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt 6 AVB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Deckungserweiterung gemäß dieser Ziff. VIII. gilt nicht, soweit über einen anderen Versicherungsvertrag (z.b. Betriebshaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz besteht. IX. Kündigung im Schadenfall Der Versicherer verzichtet bei Jahresverträgen auf sein Recht zur Kündigung im Schadenfall. Bei mehrjährigen Verträgen kann der Versicherer abweichend von 9 II 2 AVB nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten kündigen. Eine schadenfallbedingte Kündigung erfolgt nicht ohne vorherige Anhörung der ASSIST-Assekuranz GmbH. X. Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukten an angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers Mitversichert ist im Rahmen der versicherten Tätigkeiten die Vermittlung von Versicherungs-, Finanzanlagen- und Finanzdienstleistungsprodukten an angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers. XI. Unbegrenzte Nachhaftung Abweichend von 2 I AVB umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße ("unbegrenzte Nachmeldefrist"). XII. Versicherungsschutz für erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen Mitversichert sind die nach 5 RDG erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen. XIII. Datenschutzrisiken Versichert ist im Rahmen der AVB und der übrigen vertraglichen Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund unzulässiger oder unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ( 7 BDSG). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen immaterieller Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. XIV. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine Kapitalgesellschaft, so besteht im Rahmen und Umfang der vereinbarten Deckung Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche Dritter, die unmittelbar auch gegen Geschäftsführer oder sonstige Organe des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, obwohl diese in Ausübung der versicherten Tätigkeit und namens der Gesellschaft gehandelt haben. Liegt der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Gesellschaft sowie des Geschäftsführers bzw. der Organe das gleiche behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadensfall vor. Voraussetzung der Mitversicherung ist, dass die Geschäftsführer bzw. Organe beitragsmäßig erfasst sind. XV. Tätigkeit als Korrespondenzmakler Mitversichert ist die Tätigkeit als Korrespondenzmakler einschließlich der Bearbeitung von Schadenfällen in dieser Eigenschaft. XVI. Anzeigepflicht für Erben Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche Dritter gegenüber Erben des Versicherungsnehmers wegen der Verletzung ihrer Anzeigepflicht gemäß 673 Satz 2, 1. Halbsatz BGB. Der Versicherungsschutz endet vier Monate nach dem Ableben des Versicherungsnehmers. XVII. Spezielle Deckungserweiterungen Die Versicherungssumme für die nachfolgenden Deckungserweiterungen gemäß Ziff. 1 bis 4 ist auf insgesamt Euro begrenzt. Die Höchstleistung für alle Verstöße innerhalb eines Versicherungsjahres ist auf Euro begrenzt. 1. Weitere Produkte Versichert ist die erlaubte Vermittlung von - Kreditkarten - Metallkontenverträgen - physischen Edelmetallen - Container Direktinvestments, sofern es sich hierbei nicht um Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 VermAnlG handelt und daher eine Erlaubnispflicht gemäß 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO besteht. 2. Auswahlverschulden Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Auswahlverschuldens - bei der Tätigkeit als Tippgeber - bei der Vermittlung an einen externen Dienstleister zur Erstellung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Vergleichbarem, auch versichert gilt die Datenerhebung mittels eines vom externen Dienstleister zur Verfügung gestellten Fragebogens - bei der Vermittlung von Kunden an Vermögensverwalter oder Versicherungs- und Finanzanlagen- und Finanzdienstleistungsvermittler - bei der Vermittlung an Dienstleister zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status 3. Gerichts- und Anwaltskosten in Zusammenhang mit Internet-Dienstleistungen In Erweiterung zu A. VIII. (Internetnutzung) der Besonderen Vereinbarungen gemäß Rahmenvertrag ASSIST- Assekuranz GmbH ersetzt der Versicherer in Zusammenhang mit Online-Aktivitäten a) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch, soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens eine Woche nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird; b) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird; c) außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt; mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haftpflichtanspruches gemäß 3 III. Ziff. 5 AVB der Gegenstandswert tritt. Konzept von 3
3 4. Sonstige Dienstleistungen Versichert sind - Kfz An- und Abmeldungen - die Erstellung und Herausgabe von Flyern und Broschüren zu Werbe- und Vertriebszwecken - ausgeschlossen bleibt die Inanspruchnahme wegen Prospekthaftung - Aufbereitung von Kundenordnern (ggf. auch gegen gesondertes Honorar). XVIII. Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Vermittler aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen i.s.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 4 Ziff. 10 AVB findet insoweit keine Anwendung. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Schäden durch Benachteiligung beträgt Euro je Versicherungsfall und zugleich für alle Versicherungsfälle der Vertragsdauer unter Anrechnung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. B. Besondere Vereinbarungen zu den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern I. Honorarberatung Mitversichert ist die Honorarberatung, soweit diese nicht gegen geltendes Recht verstößt. II. Versicherungsprodukte der betrieblichen Altersvorsorge Mitversichert ist die Vermittlung von Versicherungsprodukten der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds - einschließlich der Vermittlung von Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse), auch wenn der Versicherungsnehmer im Pflichtenkreis des Arbeitgebers im Verhältnis zu seinen Mitarbeitern für diesen tätig wird. Ebenfalls mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne der 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. Die Beratung gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen ebenfalls als mitversichert, soweit sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten steht. Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Beratung zum Errichten und/ oder Betreiben von Versorgungseinrichtungen sowie der Bildung von Rückstellungen. III. Vermittlung von Zweitmarktpolicen Mitversichert ist die Vermittlung von "gebrauchten" Kapital- Lebensversicherungseinzelpolicen. IV. Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitversichert ist die Vermittlung von Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung. V. Erlaubte Beratung bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige Beratung im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung gemäß 204 VVG. VI. Dokumentation Ziff. 6 der Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern erhält folgende Fassung: Der Versicherungsnehmer hat den gesetzlichen Dokumentationspflichten bei seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler nachzukommen und im Versicherungsfall die Dokumentation bzw. die Verzichtserklärung des Versicherungsnehmers vorzulegen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Rechtsfolgen des 6 AVB entsprechend. Der Versicherer wird sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ( 4 Ziff. 5 AVB) berufen. C. Besondere Vereinbarungen zu den Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Immobilienmaklern Erhöhte Grenze der Miet- und Pachteinnahmen Ziff. 4 der Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Immobilienmaklern erhält folgende Fassung: 4. Haus- und Grundstücksverwalter sowie als Wohnungseigentumsverwalter gemäß 27 WEG. Wenn die jährlichen Miet- und Pachteinnahmen der verwalteten Objekte Euro übersteigen, ist diese Verwaltertätigkeit nur aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert; dabei wird für jede verwaltete Eigentumswohnungseinheit ein Betrag von Euro als Mieteinnahme zugrunde gelegt. Kein Versicherungsschutz wird geboten für die Verwaltung von eigenem Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum. Soweit nicht besonders vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verwaltung rein gewerblich genutzter Objekte. 3 von 3
4 Erläuterungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum Rahmenvertrag ASSIST-Assekuranz GmbH Konzept Versicherungsschutz bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung bezieht sich bedingungsgemäß stets auf die Haftpflichtsumme. Dies ist die Summe, die der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, richterlicher Entscheidung, Anerkenntnisses oder Vergleichs schuldet. Bereits nach dem Wortlaut der Bedingungen ist der Selbstbehalt im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung daher nur auf den Deckungsanspruch und nicht auf den Abwehranspruch anwendbar. Dass Abwehrschutz auch bei Ansprüchen unterhalb der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung geboten wird, halten wir daher für selbstverständlich. Dies gilt nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgründen: häufig steht am Anfang noch gar nicht fest, bis zu welcher Höhe sich ein Schadensersatzanspruch im Laufe des Verfahrens entwickeln wird. Der Versicherer hat aber stets ein Interesse daran, geltend gemachte Ansprüche möglichst frühzeitig abzuwehren. Versicherungsschutz bei zeitlichen Lücken in der Vergangenheit Im Rahmen der Besonderen Bedingungen besteht Versicherungsschutz auch für Verstöße aus der Vergangenheit, für die ein Vorversicherer wegen Ablaufs der Nachmeldefrist keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Ein lückenloser Vorversicherungsschutz ist hierbei nicht mehr Voraussetzung der Nachhaftungsregelung. Der Verstoß muss jedoch während der Laufzeit eines Vorvertrages erfolgt sein. Versicherungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung Wird ein Schaden gemeldet, steht meist noch nicht fest, ob der Verstoß wissentlich oder fahrlässig begangen wurde. In der Praxis der Schadenbearbeitung macht es aber keinen Sinn, den Abwehrschutz zu versagen, nur weil von einer Seite der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung oder des Vorsatzes erhoben wird. Der Versicherer würde sich ansonsten selbst der Möglichkeit berauben, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und wäre an das Urteil im Haftpflichtprozess gebunden, ohne aktiv am Verfahren teil genommen zu haben. Dementsprechend wird auch die Schadenabteilung der AXA Abwehrschutz gewähren, wenn der Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung im Raum steht. Nur ein eindeutigen Fällen (z.b. wenn der Verursacher selbst einräumt, wissentlich gegen bestimmte Beratungspflichten verstoßen zu haben) besteht kein Deckungsschutz. Kundenfreundliche Regelung zur Erstellung von Beratungsprotokollen Es besteht bekanntermaßen die gesetzliche Verpflichtung (vgl. 61 VVG), die Inhalte der Beratungsgespräche zu dokumentieren. Ohne eine ausdrückliche Regelung in den Bedingungen ist unklar, welche Folgen ein Verstoß gegen diese Dokumentationspflicht nach sich zieht. Der Versicherer könnte versucht sein, in Schadenfällen, bei denen nachweislich kein Beratungsprotokoll erstellt wurde, die Deckung mit Hinweis auf den in jedem Bedingungswerk zu findenden Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ( 4 Nr. 5 der AVB) abzulehnen. Ist die Vorlage des Beratungsprotokolls im Schadenfall jedoch als Obliegenheit ausgestaltet, kommt der Versicherungsnehmer in den Genuss der günstigen Regelungen des neuen VVG. Hiernach besteht eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur in den Fällen, in denen die Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde und dann auch nur, wenn die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Die Beweislast dafür, ob die Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde, liegt zudem bei der AXA. AXA will die Verunsicherung der Vermittler im Zusammenhang mit den Protokollierungspflichten ernst nehmen und die Folgen einer etwaig unterbliebenen Protokollierung deutlich machen ohne dabei vom Vermittler mehr zu fordern, als der Gesetzgeber es ohnehin tut. Die Obliegenheit, das geführte Protokoll im Schadenfall vorlegen zu können, dient in diesem Zusammenhang der Beweisführung. Der redliche Vermittler hatte im Streitfall bislang oft ein Beweisproblem. Durch Aufbewahrung und Vorlage des Protokolls werden wir zukünftig gemeinsam mit dem Vermittler häufiger den Beweis erbringen können, dass der Vermittler nicht in die Haftung geraten ist, sondern fachgerechte Vermittlerleistungen erbracht hat. Ohne diese Obliegenheit bliebe eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem Ausschluss der Wissentlichkeit. Aufgrund unserer klaren Regelung, der unklaren gesetzlichen Anforderungen an Beratungsprotokolle und der durch die VVG-Reform hinzugekommenen Vorteile für den Versicherungsnehmer hält die AXA Versicherung AG diese Regelung für bedarfsgerecht und zukunftsweisend. Vorstand: Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender; Dr. Andrea van Aubel, Etienne Bouas-Laurent, Rainer Brune, Wolfgang Hanssmann, Jens Hasselbächer, Dr. Heinz-Jürgen Schwering.
5 Möglichkeit zur Absicherung der Beratung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bav) außerhalb von Versicherungs- und Finanzanlagemodellen Die bav-beratung ist im Rahmen der Pflichtversicherung für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler mitversichert, soweit über die der jeweiligen Pflichtversicherung unterfallenen Produkte beraten wird. AXA bietet auf Anfrage darüber hinaus die Möglichkeit, die weiter gehende bav-beratung (z.b. zur pauschal dotierten Unterstützungskasse) im Rahmen eines individuellen Deckungskonzeptes zu attraktiven Konditionen abzusichern Mediationsverfahren Mediation gewinnt im Rahmen der Konfliktbewältigung immer mehr an Bedeutung. Jedoch erweist sich nicht jeder Streitfall als geeignet, durch einen Mediator gelöst zu werden. Nach Abstimmung mit dem Versicherer werden in den Fällen, in denen dies als interessengerechter Weg erscheint, Kosten eines Mediationsverfahrens übernommen, um eine einvernehmliche Regelung mit den Anspruchsteller zu begünstigen. Versicherungsschutz (Abwehrschutz) bei fehlender Passivlegitimation Im Rahmen der versicherten Tätigkeiten übernimmt der Versicherer die gebührenmäßigen Kosten und nach Abstimmung darüber hinausgehende Kosten im Rahmen des Abwehrschutzes beim Vorliegen einer fehlenden Passivlegitimation. Vorstand: Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender; Dr. Andrea van Aubel, Etienne Bouas-Laurent, Rainer Brune, Wolfgang Hanssmann, Jens Hasselbächer, Dr. Heinz-Jürgen Schwering.
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