Symposium: Steuerabkommen mit Liechtenstein

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1 Symposium: Steuerabkommen mit Liechtenstein Möglichkeiten der Legalisierung: Abgeltungssteuer oder freiwillige Meldung Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, LeitnerLeitner in Diskussion mit MR Dr. Franz Reger, Univ.-Prof Dr. Martin Wenz und Dr. Katja Gey, LL.M. UNIVERSITÄT WIEN Übersicht nach dem Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein anonymen inkl Beleuchtung von n freiwilligen Meldung und zur und Selbstanzeige wirkung, Tatbegriff zur Wirkung von und freiwilliger Meldung 2 im Steuerabkommen Ö/FL des österreichischen h Anlegers Kapitalvermögen iws einer in Ö ansässigen natürlichen Person /Freiwillige Abkommensschutz Wahlmöglichkeit bis Selbstanzeige Kalte Repatriierung Kapitalflucht bis Drittland /Freiwillige Konto/Depot bei Bank in FL via FL-Treuhänder in Vermögensstrukturen verwalte Finanzinstrumente 3 Freiwillige Meldung Keine Vergangenheitsbereinigung Fortführung der Steuerhinterziehung Strafrechtliches Moratorium (Art 8 Z 9 lit b) Schutzwirkung des Abkommens besteht ab Unterfertigung des Abkommens am Tatentdeckung oder Verfolgungshandlung nach führen nicht zur Versagung der Abkommenswirkung 4 direkt (Vertragspartner/NB) NB via transparente Struktur Stiftung Anstalt/Trust Sitzgesellschaft LV-Mantel Konto/Depot weltweit Konto/Depot bei Bank in Ö KESt-frei Konto/Depot bei Bank in CH Out of Scope StA Ö-CH

2 /Freiwillige Anwendungsvoraussetzung (FL-Bank) Konto/Depot bei FL-Bank am und Konto/Depot bei FL Bank am und Österreichische steuerliche Ansässigkeit am Anwendungsvoraussetzungen (FL-Treuhänder) Von FL-Treuhänder über Stiftungen/Trusts/Anstalten verwaltete Vermögenswerte am und Von FL-Treuhänder über Stiftungen/Trusts/Anstalten verwaltete Vermögenswerte am und Österreichische steuerliche Ansässigkeit des N t b hti t /Stift b B ü ti t Nutzungsberechtigten /Stifters bzw Begünstigten am Unabdingbare Transparenzvermutung für Stiftungen/Anstalten/Trusts Widerlegbarkeit nur über freiwillige Meldung Anonyme vs freiwillige Meldung Wahlmöglichkeit li hk it bis Untätigkeit: /Freiwillige Offene Frage Regularisierung der Vergangenheit bei Begründung einer Vertragsbeziehung zu einem FL-Treuhänder zwischen und Inkrafttreten des Abkommens? Nach Wortlaut möglich 5 6 anonymen Anonyme zwischen 15% und 30% (38%) /Freiwillige bezogen auf das relevante Kapital Vgl Formel laut Anhang I des Steuerabkommens Relevantes Kapital Kapitalbestand per bzw der höhere Kapitalbestand per Keine betragliche Deckelung des relevanten Kapitals (Art 8 Z 6) Abweichung zum Steuerabkommen Österreich-Schweiz Abgeltungswirkung der Steueransprüche bis inklusive Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts-/Schenkungssteuer Versicherungssteuer, Stiftungseingangssteuer Ausdehnung der Abgeltungswirkung im Gegensatz zum Steuerabkommen Österreich-Schweiz /Freiwillige anonymen Zeitpunkt der Abgeltungswirkung Mit der vollständigen Gutschrift der auf dem bei der Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto Stichtag 3 (voraussichtlich ) uu später bei Aufnahme neuer Kundenbeziehungen oder bei Fehlen flüssiger Mittel Grenzen der Abgeltungswirkung der Beschränkt auf das relevante Kapital Keine Abgeltung für direkte oder indirekte Vermögenszuflüsse aus Österreich ab Unterzeichnung des Abkommens Keine Abgeltungswirkung im Hinblick auf Vermögenswerte, die aus einer Vortat der Geldwäscherei herrühren Keine Abgeltungswirkung sofern zur Kenntnis gebrachte Hinweise i auf nicht versteuerte Vermögenswerte oder Verfolgungshandlungen vor Abkommensunterzeichnung 7 8

3 /Freiwillige Finanzstrafrechtliche Wirkung der anonymen Keine finanzstrafrechtliche Verfolgung soweit Abgeltung durch Abgeltungswirkung = wirkung Grenzen der wirkung wirkung ist begrenzt mit Abgeltungswirkung Ausnahme: Beteiligte (siehe nachfolgend) wirkung auch für Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen (zb Schenkungsmeldung 49a FinStrG, Bargeldmeldung gem 48b FinStrG) Abweichung zum Steuerabkommen Österreich-Schweiz h i /Freiwillige - Sanierungslücken Abgeltungswirkung nur in Höhe des relevanten Kapitals Potenzielle Sanierungslücken in der Praxis Entnahmen und/oder Wertverluste siehe dazu nachfolgendes Beispiel Schenkungen Geschenkgeber ist keine betroffene Person Sanierungslücke für Zeitraum vor Schenkung Von der nicht umfasste Abgaben Körperschaftsteuer Länderübergreifende Hinterziehungssachverhalte 9 10 /Freiwillige - Beispiel Sanierungslücke aufgrund Entnahmen/Wertverlust tand in TEU UR Kapitalbest Kapitalbestand Abgeltungswirkung (K b ) 950 (K r ) Sanierungslücke aufgrund Entnahmen/Wertverlust Höhe der ca TEUR 150 Abgeltungswirkung der Steueransprüche bis inklusive Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts-/Schenkungssteuer, Versicherungssteuer, Stiftungseingangssteuer Nicht Körperschaftsteuer Grenzen der Abgeltungswirkung der Beschränkt auf das relevante Kapital (= TEUR 950) /Freiwillige Sanierungslücke bis zu TEUR 310 Höhe der verbleibenden e be Verkürzung?

4 /Freiwillige 13 Verkürzung der als Finanzvergehen? bei Anwendbarkeit des Steuerabkommens: Doppelnatur = Abgabe, die in sachlichen Anwendungsbereich des FinStrG fällt (vgl 8 Abs 1 FAG idf BGBl 82/2012, gemeinschaftliche Bundesabgabe) Nachzahlung für vollendete Verkürzungen: Abgeltung und (=Schadensgutmachung) Verkürzung dieser Abgabe für vollendete Verkürzungen: insoweit keine Abgeltung und Verkürzung dieser Abgabe durch zu niedrige für offene Zeiträume: FinStrG anwendbar, allerdings nicht 33, 34 weil keine einschlägige Offenlegungspflicht vorgesehen ist Somit lediglich 49 Abs 1 lit a FinStrG Offenes Problem: pauschale Berechnung! Zurechnung? Abkommensflucht isoliert betrachtet kein Finanzvergehen ABER: Keine Strafaufhebung für vollendete Finanzvergehen Strafbarkeit ( 33, 34 FinStrG) für offene/künftige Perioden Gefahr der Bestimmungs- und/oder Beitragstäterschaft bei Rat zur Flucht in Kenntnis der fortgesetzten Hinterziehung /Freiwillige 14 freiwilligen Meldung Ermächtigung der Bank erforderlich Ausnahme: mangelnde Liquidität zur Entrichtung der Inhalt der Meldung Persönliche Daten Jährlicher Kontostand zum Jahresultimo ab bis Verfahrensablauf in Österreich Prüfung der freiwilligen Meldung durch zuständiges Finanzamt Aufforderung zur Offenlegung der Steuerbemessungsgrundlage unter Festsetzung einer angemessenen Frist Exakte Ermittlung der Kapitaleinkünfte, etc notwendig Maßgeblichkeit der abgabenrechtlichen Verjährungsfristen Analoge Problematik zur Selbstanzeige für abgabenrechtlich b h verjährte Abgaben /Freiwillige Finanzstrafrechtliche Wirkung der freiwilligen Meldung Strafaufhebungsgrund eigener Art freiwillige Meldung gilt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung als Selbstanzeige nach 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots Rechtsfolgen der freiwilligen Meldung bestimmen sich nach 29 FinStrG Eintritt der strafaufhebende Wirkung mit Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen /Freiwillige Abweichungen zur Selbstanzeige gem 29 FinStrG Darlegung der Verfehlung an ein Finanzamt/Zollamt Entspricht Ermächtigung der Bank Offenlegung der bedeutsamen Umstände Nicht ohne Verzug sondern binnen angemessener Frist Ausschlussgründe Eigenständige und abschließende Regelung im Abkommen Vor Abkommensunterzeichnung zur Kenntnis gebrachte Tatentdeckung oder Verfolgungshandlung Vermögenswerte aus Geldwäscherei-Vortat (ausgenommen Finanzvergehen) Täternennung Wegen weiter wirkung für Beteiligte regelmäßig entbehrlich (siehe im Detail unten) Entrichtung Monatsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geschuldeten Beträge durch die zuständige österreichische Behörde zu laufen Entrichtung nicht erforderlich für Strafaufhebung, soweit Abgaben bereits verjährt sind 15 16

5 /Freiwill ige Meldung/ Selbstanzeige 17 /freiwillige Meldung/ Selbstanzeige Darlegung / Offenlegung Entrichtung Sperrgründe -Tatentdeckung -Verfolgung -Betriebsprüfung Täternennung Zuschlag 25% für wiederholte SA Sachlicher Anwendungsbereich Selbstanzeige --- Pauschal durch die Zahlstelle ab Hinweise auf Vermögenswerte - Verfolgungshandlung - NICHT BP Moratorium Beteiligte grds ohne Nennung amnestiert Kein Zuschlag KöSt ausgenommen Gem 29 Abs 2 FinStrG (+ angemessene Frist) Exakt binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe öfa - Tatentdeckung - Verfolgungshandlung - NICHT BP Moratorium Beteiligte grds ohne Nennung amnestiert Zuschlag für wiederholte Selbstanzeigen keine Einschränkung auf Steuerarten Gem 29 Abs 2 FinStrG (ohne Verzug) Exakt binnen Monatsfrist ab SA bzw Bekanntgabe öfa Sperrgründe des 29 Abs 3 FinStrG Kein Moratorium (nur über Steuerabkommen) Beteiligte nur bei Nennung amnestiert Zuschlag für wiederholte Selbstanzeigen Keine Einschränkung auf Steuerarten /Freiwillige 18 Ausschlussgründe bei Soweit Vermögenswerte aus einer Geldwäschevortat herrühren mit Ausnahme von Finanzvergehen Rechtsfolge: keine Abgeltung und bloß freiwillige Zahlung auf geschuldete Steuer Soweit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens ( ) den österreichischen zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen wegen des Finanzvergehens gesetzt worden sind (Art 8 Z 9 lit b) konkrete Hinweise auf regelmäßig gleichbedeutend mit Entdeckung der Tat im Sinne einer Herstellung von Kenntnissen, die eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit rechtfertigen Abschließende Regelung der Ausschlussgründe in Art 8 Z 9 Ausschlussgrund nach 29 Abs 3 lit c FinStrG (Abgabenbehördliche Prüfung oder Nachschau) somit irrelevant /Freiwillige bei Segmentierter Tatbegriff Im Unterschied zu 29 Abs 3 lit b FinStrG kein Abstellen auf Entdecken der Tat isd Finanzvergehens als solchem sondern auf segmentierte Tat (Hinweise auf entsprechende Vermögenswerte die zu entsprechenden Einkünften geführt haben) Entdeckung von zb anderen hinterzogenen Einkünften desselben Veranlagungszeitraumes insoweit somit unschädlich! Auch Ausschlussgrund in Art 8 Z 9 lit b 2. Alt (Verfolgungshandlung) nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass diesbezüglich Verfolgungshandlungen gegeben sein müssen wiederum Anknüpfung an segmentierten Tatbegriff /Freiwillige bei freiwilliger Meldung Umfassender Tatbegriff? Soweit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens ( ) Die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind (Art 11 Z 2 lit b) Unterschiedliche Regelung zu Art 8 Abs 9 Z 2: Bezugspunkt nicht die segmentierte Tat (Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte), sondern Entdeckung der Tat Sachlicher Grund für Differenzierung? Tatbegriff in 29 Abs 3 lit a und b segmentiert oder umfassend? Tatbegriff abhängig vom jeweiligen teleologischen Zusammenhang? 19 20

6 Tatbegriff izm Strafaufhebung: Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte (Lässig in WK 2, Vor FinStrG, Rz 7 ff) Tatbegriff ab bei der Selbstanzeige insbesondere im Rahmen 29 Abs 3 lit b: Entdeckung der Tat Sinn und Zweck der Selbstanzeige: fiskalische Zwecke, Offenlegung verborgener Steuerquellen, Prämierung der Offenlegung nur soweit verborgene Quelle nicht ohnehin /Freiwillige enttarnt worden wäre. Ausschluss nur dort sachgerecht, wo fiskalische Zwecke auch ohne Selbstanzeige erreichbar wären Aus Sinn und Zweck der Selbstanzeige sollte für die Selbstanzeige jedenfalls der segmentierte Tatbegriff gelten. Siehe auch Schrottmeyer, Selbstanzeige2 Rz Vgl auch das segmentierte Verständnis im Rahmen der Bestimmung des Bezugspunktes des Vorsatzes in 33 Abs 5 idf FinStrG-Nov Sinnvolles teleologisches Ergebnis: einheitlicher segmentierter Tatbegriff für Selbstanzeige und alle Varianten der /Freiwillige 22 oder freiwillige Meldung? Der in Ö ansässige A verfügt über zwei Depots bei einer liechtensteinischen Bank. Standardfall: Depot 1 hat A von seinem Vater geerbt, wobei das veranlagte Vermögen Ende 2003 EUR 1 Mio betrug und in eine Unternehmensanleihe mit einem Zinskupon von 4% p.a. veranlagt wurde. Entnahmen oder Einlagen erfolgten nicht. Die laufenden Zinserträge wurden von A nicht in seine Einkommensteuererklärung in Ö aufgenommen. Hinterziehungsfall: Depot 2 wurde von A angelegt. Auf dieses Konto überweist A seit 2004 jährlich unversteuerte Honorare in Höhe von jeweils EUR Er erzielt dabei eine Veranlagungsrendite von 4%. /Freiwillige Lösungsvorschlag Standardfall lt StA (Steuerbetrag) Steuerbetrag in % zum relevanten Kapital (Steuerbelastung) 15,73% Nicht anrechenbare EU-Quellensteuer Relevantes Kapital Einkommensteuernachzahlung Selbstanzeige / freiwillige Meldung Anrechenbare EU-Quellensteuer Anspruchszinsen (geschätzt) Summe Abgabennachzahlung Steuernachzahlung in % zum relevanten Kapital 3,13% für A günstiger (Depot 1)! Regelfall Teure als (hinzunehmender) Preis der Anonymität? Vielfach keine Gesamtbereinigung gewährleistet! Zur Problemstellung Sanierungslücke siehe Folien 8-10 Lösungsvorschlag Hinterziehungsfall lt StA (Steuerbetrag) Steuerbetrag in % zum relevanten Kapital (Steuerbelastung) 32,00% Nicht anrechenbare EU-Quellensteuer Relevantes Kapital Nicht regularisiertes Kapital /Freiwillige Einkommensteuernachzahlung Selbstanzeige/freiwillige Meldung Anrechenbare EU-Quellensteuer Anspruchszinsen (geschätzt) Summe Abgabennachzahlung aus ESt (ohne USt) Steuernachzahlung in % zum relevanten Kapital 50,54% für A günstiger (Depot 2)! Alternative Berechnung der Steuerbelastung unvermeidlich! 23 24

7 (Art 17) Hintergrund ie Angespanntes Verhältnis CH/D, Strafverfahren gegen verdächtigte Schweizer Bankmitarbeiter, Reiseverbote Dringendes Anliegen der Schweiz Kalmierung herbeizuführen Übernommen in Steuerabkommen Ö/FL /Freiwillige Begriff des Beteiligten ie Nationales Begriffsverständnis oder autonome Vertragsinterpretation? Bei dt. Begriffsverständnis: auch unmittelbarer Täter ist Beteiligter Folge: Beteiligtenamnestie hebelt die Spezialamnestien (Art 9 Z 1, Art 11 Z 1) bei und freiwilliger Meldung aus (vgl Samson/Wulf, wistra 7/2012, 247) /Freiwillige Auch nach österreichischem Verständnis wäre auch der unmittelbare Täter Beteiligter Interpretation einschlägiger völkerrechtlicher Verträge (Interpretation t ti nach Art 31 WVK) Begriff des Beteiligten ie Bei autonomer Vertragsauslegung im Zusammenhang im Lichte des Zieles und Zweckes: Kein Konflikt zwischen Art 17 (Beteiligtenamnestie) und Art 9 Z 1 () und Art 11 Z 1 (freiwillige Meldung) Beteiligte : Autonom zu interpretieren und nicht nach innerstaatlichem Recht Abkommen unterscheidet in der betroffenen Person (Art /Freiwillige 27 9 Z 1, Art 11 Z 1) sowie der Beteiligten t (Art 17) Somit: Soweit nicht betroffene Person Täter ist, handelt es sich um einen Beteiligungstäter im Sinne Art 17 Folglich ist die Täterschaftsform (unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter, Beitragstäter) für diese Kategorisierung unerheblich Auch Mittäter der keine betroffene Person ist, kann Beteiligter im Sinne des Art 17 sein /Freiwillige zur 28 Beispiel Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger A hat im Jahr 2010 mit Unterstützung seines Buchhalters B Schwarzumsätze erzielt und durch Abgabe einer unvollständigen ESt-Erklärung Einkommensteuer des Jahres 2010 verkürzt. Darüber hinaus hat er seine Einkommensteuer 2010 auch dadurch verkürzt, dass er seine Kapitaleinkünfte aus einem Depot bei einer Schweizer Bank mit Unterstützung des Schweizer Bankmitarbeiters C, der ihm zur Hinterziehung i geraten hat, und seines österreichischen h Steuerberaters D, der beauftragt war die Steuererklärungen auszufertigen und vom Schweizer Depot Kenntnis hatte, verkürzt.

8 Lösungsvorschlag: Die nach Art 17 wirkt nicht für die Beitragstat des Buchhalters D, da diese nicht hinsichtlich einschlägiger Vermögenswerte begangen wurde. Sofern man einen umfassenden Tatbegriff zu Grunde legt, wäre auch die Beitragstat von D amnestiert, was jedoch wie oben dargestellt dem Telos der Bestimmung widerspricht Sehr wohl aber für die Beitragstat des Bankmitarbeiters C. Bei Anwendung systematisch logischer Interpretation des /Freiwillige Steuerabkommens greift die auch für die Beteiligungstat an der Tat der betroffenen Person, auch wenn diese Tat nach innerstaatlichem Recht nicht als Beitrags- oder Bestimmungstat sondern als Mittäterschaft anzusehen ist. Der österreichische Steuerberater, den aufgrund seines Auftrages die abgabenrechtliche Pflicht seines Mandanten selbst trifft und der eine Ausführungshandlung selbst gesetzt hat (Abgabe der Steuererklärung) und der demnach unmittelbarer Täter ist, ist im gegenständlichen Fall ebenfalls amnestiert. Einer Täternennung zur Erreichung der Strafaufhebung bedarf es nicht. Ammestie für Beteiligte Umfasste Beteiligungshandlungen ie Zeitlich: nur anwendbar für Beteiligungstaten vor Unterzeichnung des Abkommens ( ) Abgabe von unvollständigen Erklärungen nach diesem Stichtag: Beteiligtenamnestie est e nicht anwendbar Bezugspunkt für die zeitliche Beschränkung: Nicht Beteiligungstat sondern Zeitpunkt der Tat der betroffenen Person /Freiwillige lücken für Beteiligte im Sinne des Art 17! Bei Beteiligungstaten nach Unterzeichnungsstichtag: im Fall freiwilliger Meldung Täternennung nach 29 Abs 5 erforderlich Ammestie für Beteiligte Umfasste Beteiligungshandlungen ie Allerdings: Überlagerung der Art 17 durch bei (Art 9 Z 1) Art 9 Z 1 amnestiert alle einschlägigen Abgabenansprüche betreffend Finanzvergehen, somit auch die Taten der Beteiligten im Sinne des Art 17 Bei freiwilliger Meldung: gilt gem Art 11 Z 1 als Selbstanzeige bezogen auf die gemeldeten Konten und Depots, Rechtsfolgen /Freiwillige bestimmen sich nach 29 Folglich Täternennung unentbehrlich! (bei lücke des Beteiligten im Sinn des Art 17) Vorsicht: nach Art 9 bzw Art 11 enger und von zahlreichen Voraussetzungen abhängig insbesondere Entrichtungserfordernis (im Unterschied zu Art 17 vgl unten) Großzügigkeit des Art 17 ie Keine Suspendierung wenn die entsprechenden Mittel aus einer Geldwäschetat herrühren Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände nicht erforderlich Entrichtung der Abgaben nicht erforderlich Vergleichbar der automatischen Generalamnestie bei Einführung der Endbesteuerung im Jahr 1993 (sachgerecht: vergleichbar!) Keine Differenzierung der Tatbeteiligung im Inland oder im /Freiwillige Ausland; sachgerecht vgl 5 Abs 2 FinStrG Keine Einschränkung auf bestimmte Abgabenansprüche: Anwendung auf alle erdenklichen Abgabenansprüche hinsichtlich von Vermögenswerten im Sinne des Abkommens

9 Beteiligtenamnestie Art 17 Z 1 Satz 3: lediglich Tatentdeckung ie bzw Verfolgungshandlung gleich lautend mit Art 11 Z 2 lit b (freiwillige Meldung) somit weitgehend ident mit Sperrgründen isd 29 Abs 3 lit a und b Allerdings Abweichung gegenüber 29 Abs 3 lit b: Nicht entscheidend, dass Tatentdeckung dem Anzeiger bekannt geworden ist, sondern dass Tatentdeckung den Beteiligten bekannt war Sachgerechte ht Regelung weil es nach Art 17 einer Nennung des /Freiwillige Beteiligten zur Erreichung der Strafaufhebung gerade nicht bedarf Abgestellt wird auf die Kenntnis des Beteiligten von der Entdeckung seiner Beteiligungstat Bezugspunkt für Tatentdeckung und Verfolgungshandlungen: die in Art 17 in Bezug genommene Beteiligungstat hinsichtlich einschlägiger gg Vermögenswerte segmentierter Tatbegriff im Hinblick auf die Beteiligungstat 33 ie /Freiwillige Unterschiede Abkommen Ö/CH und Ö/FL 34 Wesentliche Unterschiede im Bereich Abgeltung und bei den Abkommen Fokus der Regularisierung Art 1 Z 2 lit c, Art 2 Z 1 lit e (ii), f, i, m, Art 2 Z 2 a, b Art 8 Z 6 StA Ö/FL Anwendungsbereich der Abgeltung auf Versicherungssteuer und Stiftungseingangssteuer erweitert Keine betragliche Deckelung des relevanten Kapitals im Hinblick auf Zuflüsse zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten Im Unterschied dazu 120 % Deckelung im Abkommen Ö/CH Allerdings für Zuflüsse aus Österreich nach Unterzeichnungsstichtag keine Abgeltungs- und wirkung Art 9 Z 1 Ö/FL ausdrückliche Erstreckung der auf Anzeigepflichten, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen Verletzungen der Meldepflicht im Bargeldverkehr ( 48b) Verletzung der Schenkungsmeldepflicht ( 49a Abs 1) Wesentliche Unterschiede im Bereich Abgeltung und bei den Abkommen ie Art 43 Z 2 StA Ö/FL /Freiwillige Art 43 sieht besondere Kontrollen in Bezug auf Teil 4 (künftige Erhebung der Eingangssteuer und der Zuwendungssteuer) vor Bereits die Auswahl der zu prüfenden Vermögensstrukturen die nach dem Zufallsprinzip erfolgt gilt als Verfolgungshandlung im Sinne des 29 Abs 3 lit a FinStrG Eintreten der Sperrwirkung! Entspricht Sinn und Zweck der (ähnlich 29 Abs 3 lit c!) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner T (LeitnerLeitner Linz) roman.leitner@leitnerleitner.com Unterschiede Abkommen Ö/CH und Ö/FL 35 36

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