Überblick. Einmalzahlung (Art 7) Finanzstrafrechtliche Aspekte. Möglichkeiten der Legalisierung: Finanzstrafrechtliche h Aspekte.

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1 Steuerabkommen Österreich Schweiz Möglichkeiten der Legalisierung: Abgeltungssteuer t und freiwillige illi Meldung Finanzstrafrechtliche Aspekte Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner, LeitnerLeitner Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr, Universität ität Wien und LeitnerLeitner Überblick Finanzstrafrechtliche Aspekte Berechnungsformel Fallbeispiele in Diskussion mit MR Dr. Franz Reger, BMF 11. Juni 2012 / Universität Wien 2 Finanzstrafrechtliche h Aspekte 3 Einmalzahlung (Art 7) Abgeltungswirkung / Strafaufhebung (Amnestie) Keine Strafverfolgung von Finanzvergehen (und andere durch Finanzvergehen verdrängte Straftaten, zb Urkundenfälschung, vgl 22 Abs 3 FinStrG) izm auf Konten und Depots verbuchten Vermögenswerten, soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung abgegolten sind (Art 8 Abs 1) Abgeltungslücke = Amnestielücke Abgeltungswirkung für Steueransprüche aus (Art 7 Abs 6): Einkommensteuer Umsatzsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer 4

2 Einmalzahlung (Art 7) Keine Abgeltungswirkung für: Körperschaftsteuer Achtung: Vermögensaufbau durch verdeckte Gewinnausschüttungen Versicherungssteuer Amnestiewirkung grundsätzlich auch für an der Tat Beteiligte t (Art 16), siehe im Detail Folie 17 Einmalzahlung (Art 7) Abgeltungswirkung nur im Ausmaß des relevanten Kapitals (Vgl Art 7 Abs 6) Zur Ermittlung des relevanten Kapitals vgl Ausführungen von Schlager/Kirchmayr Einschränkung eröffnet Sanierungslücken und lässt finanzstrafrechtliche Risiken offen! Achtung insbesondere bei hohen Entnahmen und Wertverlusten Vgl Ausführungen von Schlager/Kirchmayr 5 6 Einmalzahlung (Art 7) Keine Abgeltungswirkung für direkte und indirekte Vermögenszuflüsse aus Österreich im Zeitraum bis (Art 7 Abs 6) Diesbezüglicher Teil der Einmalzahlung ggilt als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2013 Missbrauchsklausel Vermögenswerte, die aus einer in 165 Abs 1 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlung (dh Geldwäschereivortaten) herrühren (Art 7 Abs 9 lit a) Ausgenommen Finanzvergehen (auch Abgabenbetrug!) Einmalzahlung (Art 7) Keine Abgeltungswirkung für Fälle, in denen die österreichischen Behörden vor Unterzeichnung des Abkommens (dh bis ) konkrete Hinweise auf unversteuerte Werte hatten (Art 7 Abs 9 lit b) und der betroffenen Person dies bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind Eine geleistete Einmalzahlung gilt in diesen Fällen als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern 7 8

3 Einmalzahlung und mangelnde Kontodeckung (Art 11) Betroffene Person verfügt über nicht ausreichend flüssige Mittel am Depot, um die Einmalzahlung leisten zu können Meldung der betroffenen Person an die österreichischen Behörden gem Art 9, 10 durch die chzahlstelle Qualifizierung als freiwillige Meldung mit SA-Wirkung? 9 Einmalzahlung und mangelnde Kontodeckung (Art 11) Gem Art 11 Abs 3 (zwingende) Meldung entspr Art 9 Gänzlicher Verweis auf Art 9 (inkl SA-Wirkung) oder lediglich Verweis auf Formalitäten der Meldung? Bei Interpretation als bloßer formaler Verweis im Ergebnis keine SA-Wirkung der Meldung! Vgl Leitner/Brandl, SWK 2012, 660; vgl auch Holenstein, DStR 4/2012, 156 Erzwungene nicht strafbefreiende Selbstanzeige Nemo tenetur? Verfassungswidrigkeit aufgrund Fluchtmöglichkeit zu verneinen? Zur Problematik an sich vgl Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht 3, Rz 70 ff Verbleib in der Schweiz damit faktisch verwehrt 10 Freiwillige Meldung (Art 9) Freiwillige Meldung gem Art 9 gilt als Selbstanzeige isd 29 Abs 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten / Depots (Art 10 Abs 1) Selbstanzeigewirkung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung zur Vornahme der freiwilligen Meldung Rechtsfolgen bestimmen sich nach 29 FinStrG Keine Einschränkung auf bestimmte Steuerarten Freiwillige Meldung (Art 9) Für die Feststellung der Verkürzung bedeutsame Umstände sind innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festzusetzenden Frist durch die betroffene Person offenzulegen Art 10 Abs 1 letzter Satz) Einschränkung der Selbstanzeigewirkung bei unrichtiger / verspäteter Offenlegung Nachversteuerungszeitraum bestimmt sich nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO Angemessenheit der Nacherklärungsfrist 11 12

4 Freiwillige Meldung (Art 9) Keine Strafaufhebung für Meldungen von (Art 10 Abs 2) Vermögenswerten, die aus einer in 165 Abs 1StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlung (dh Geldwäschereivortaten) stammen Ausgenommen Finanzvergehen (auch Abgabenbetrug!) Fällen, in denen die österreichischen Behörden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (dh bis ) die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt hatten und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind 13 Freiwillige Meldung (Art 9) Definition der entdeckten Tat in Art 7 Abs 9 lit b bei Einmalzahlung abweichend zu Art 10 Abs 2b bei freiwilliger Meldung (und Art 16) etwaige Konsequenzen? Wohl zu verneinen Entdeckung hinsichtlich objektiver TB-Merkmale bei Delikten vor Günstigkeitsvergleich nur bei Selbstanzeige? Rechtslage vor : umfassende objektive und subjektive Tatentdeckung erforderlich 14 Amnestiewirkung der Einmalzahlung / freiwilligen Meldung Amnestiewirkung der Einmalzahlung / freiwilligen Meldung Strafrechtliches Moratorium Schutzwirkung des Abkommens besteht grundsätzlich ab Unterfertigung des Abkommens am Auch Finanzvergehen des unmittelbaren Täters zwischen Unterfertigung des Abkommens und Inkrafttreten (voraussichtlich ) sind von der Amnestiewirkung umfasst Achtung: Strafamnestie für Beteiligungstäter demgegenüber nur für Finanzvergehen, die vor begangen wurden (vgl Art 16 Abs 1) 15 Strafrechtliches Moratorium Tatentdeckung oder Verfolgungshandlungen nach führen nicht zur Versagung der Amnestiewirkung (theoretische) Strafbarkeitslücke: Verurteilung wegen eines nach begangenen Finanzvergehens vor Umsetzung in der Praxis: Erledigung nach Entwarnung für Betroffene, ABER eine der beiden Optionen (Einmalzahlung oder freiwillige Meldung) muss ergriffen (und erfüllt dh bezahlt) werden endgültig gesichert erst, nachdem das Abkommen die Gesetzwerdung in CH und Ö erfolgreich durchlaufen hat 16

5 Amnestiewirkung der Einmalzahlung / freiwilligen Meldung Verfolgung an der Tat Beteiligter? Allgemeiner Verfolgungsverzicht gegenüber an Finanzvergehen izm den Vermögenswerten isd Abkommens Beteiligten (vgl Art 16 Abs 1) In diesen Fällen auch keine Geldbuße gegen g Verbände im Sinne des VbVG, die für diese Finanzvergehen verantwortlich sind Entfall der Haftung gem 11 BAO 17 Amnestiewirkung der Einmalzahlung / freiwilligen Meldung Verfolgung an der Tat Beteiligter? Voraussetzungen Begehung g eines Finanzvergehens durch eine betroffene Person vor Unterzeichnung des Abkommens ( ) Beteiligung an Vergehen, die nach begangen werden, weiterhin strafbar! weiterer Anwendungsbereich für den unmittelbaren Täter als für an der Tat Beteiligten! Verfolgungsverzicht gegenüber unmittelbarem Täter auch für Vergehen nach Vor : Keine (teilweise) Tatentdeckung hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und Kenntnis der Beteiligten davon Keine diesbezüglichen Verfolgungshandlungen 18 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung Vergleich Selbstanzeige Freiwillige Meldung Selbstanzeige ( 29 FinStrG) Exakte Berechnung Steuerbelastung im Regelfall zwischen 5 und 12% vom durchschnittlichen Vermögen, im Regelfall günstiger als Einmalzahlung Keine Anonymität Keine Beschränkung auf bestimmte Steuerarten Einmalzahlung (Art 7) Pauschalberechnung anhand der Formel des Steuerabkommens Steuerbelastung aus Einmalzahlung zwischen 15 und 30%, im Einzelfall bis zu 38% des relevanten Kapitals Anonymität bleibt gewahrt Auch bei zukünftiger Besteuerung Beschränkung auf bestimmte Steuerarten (ESt, USt, Erbschaftsund Schenkungssteuer) 19 Regelungen gem Art 10 zur freiwilligen Meldung Freiwillige Meldung gilt als Selbstanzeige nach 29 Abs 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten / Depots Rechtsfolgen bestimmen sich nach 29 FinStrG Frist der Offenlegung der bedeutsamen Umstände wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgesetzt Betroffener Personenkreis Selbstanzeige Täternennung nach 29 Abs 5 FinStrG Wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, welche in der Selbstanzeige ausdrücklich als Täter genannt werden Freiwillige Meldung Art 16 Für alle an den betroffenen Finanzvergehen Beteiligte Beteiligte im Inland und Ausland (zb Bankmitarbeiter), allerdings nur für Vergehen, die vor begangen wurden Keine Täternennung nach 29 Abs 5 FinStrG notwendig 20

6 Vergleich Selbstanzeige Freiwillige Meldung Ausschlussgrund der anhängigen Betriebsprüfung? Rechtsfolgen der freiwilligen Meldung bestimmen sich nach 29 FinStrG (Art 10) Strafaufhebende Wirkung der freiwilligen Meldung gem Art 10 somit nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen des 29 FinStrG Bedeutsamkeit des Ausschlussgrundes der anhängigen Betriebsprüfung nach 29 Abs 3 lit c FinStrG? Interpretation der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten Unsachliche Ergebnisse? Willkürlicher Ausschluss von betroffenen Personen vom Anwendungsbereich des Art 10 Selbstanzeige nach hm nach Abschluss der Prüfung wieder möglich (vgl Leitner/Toifl/Brandl, FinStrG³, 443) Freiwillige Meldung: nach Abschluss der Prüfung Frist für Ermächtigung zur freiwilligen Meldung eventuell bereits abgelaufen (spätestens per Stichtag 3 voraussichtlich ) 21 Vergleich Selbstanzeige Freiwillige Meldung Zuschlag gem 29 Abs 6 FinStrG bei wiederholter Selbstanzeige? Freiwillige Meldung gilt als Selbstanzeige nach 29 Abs 1 Satz 1 FinStrG (Art 10) Rechtsfolgen für Selbstanzeigewirkung i der freiwilligen illi Meldung bestimmen sich nach 29 FinStrG (Art 10) Anwendbarkeit des 25%-Zuschlags im Rahmen der freiwilligen Meldung, wenn hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs schon einmal Selbstanzeige erstattet worden ist? Bsp: SA ESt für Einkünfte aus Depot bei FL-Bank bereits erstattet. Nunmehr freiwillige Meldung für Einkünfte ab 2003 aus bisher nicht angezeigten Depot bei CH-Bank. Wortlaut des Art 10 spricht für Anwendbarkeit des 29 Abs 6 FinStrG 22 Vergleich Selbstanzeige Einmalzahlung/ Freiwillige Meldung Kombination Selbstanzeige Einmalzahlung/ Freiwillige Meldung Darlegung / Offenlegung --- Entrichtung Sperrgründe -Tatentdeckung -Verfolgung -Betriebsprüfung Täternennung Einmalzahlung Freiwillige Meldung Selbstanzeige Pauschal durch die chzahlstelle ab voraussichtlich Tatentdeckung ( Hinweise lt Art 7 Abs 9 lit b) - Verfolgungshandlung g g - NICHT BP Beteiligte ohne Nennung amnestiert*) Entsprechend 29 Abs 2 FinStrG Exakt nach Aufforderung durch das öfa - Tatentdeckung ( obj. TBM lt Art 10 Abs 2 lit b) - Verfolgungshandlung g g - Unklar: BP Beteiligte ohne Nennung amnestiert*) Zuschlag für wiederholte Selbstanzeigen Gem 29 Abs 2 FinStrG Exakt binnen Monatsfrist ab SA / Bescheid gem 29 Abs 2 FinStrG Sperrgründe des 29 Abs 3 FinStrG ABER Günstigkeitsvergleich bei Delikten vor Beteiligte nur bei Nennung amnestiert Zuschlag für wiederholte Selbstanzeigen Zuschlag 25% für wiederholte SA Kein Zuschlag Selbstanzeigen Selbstanzeigen Sachlicher Anwendungsbereich KöSt und VersSt ausgenommen KöSt und VersSt ausgenommen Umfassende Sanierung auch von Nebensachverhalten Faktische Aspekte Anonymität auch von *) Vorsicht: keine Amnestiewirkung für Beteiligung an Finanzvergehen nach Keine Einschränkung auf Steuerarten Umfassende Sanierung auch von Nebensachverhalten 23 Eine betroffene Person hat Schwarzeinnahmen teils auf Schweizer Konten/Depots verbucht, teils auf USamerikanischen Konten/Depots teils auf Schweizer Konten/Depots verbucht, zum Teil für die Lebensführung verbraucht teils auf Schweizer Konten/Depots verbucht, teils in nicht verbuchten Private-Equity-Beteiligungen it t ili investiert t teils auf Schweizer Konten/Depots verbucht, teils in im Tresor bei der Schweizer Bank gelagertes Anlagegold investiert Teilabgeltung und Teilamnestie ist anzunehmen Kombination aus Einmalzahlung/Freiwilliger Meldung und SA notwendig, um für die betroffene Person zur Gänze reinen Tisch zu machen Bei komplexen Sachverhalten wird somit weiterhin die SA das Mittel der Wahl sein 24

7 Alternativen zum Steuerabkommen Selbstanzeige gem 29 FinStrG (vgl Folie 23) Kalte Repatriierung Kapitaltransfer nach Österreich? Übertragung der Vermögenswerte ohne Offenlegung gem 29 FinStrG auf ein endbesteuertes Konto in Österreich vor Flucht aus der Abgeltung und Amnestie Begehung weiterer Finanzvergehen zwingend erforderlich Hinterziehung der Einkommensteuer 2011 und 2012 UU Verletzung der Meldepflicht nach 48b FinStrG bei Vermögenstransfer bar über die Grenze Risiko der Entdeckung und Strafverfolgung in Österreich Zielstaatennennung gem Art 15 Moratorium nicht anwendbar Abgabenrechtliche Verjährung tritt frühestens Ende 2022 ein 25 Alternativen zum Steuerabkommen Kapitalflucht in ein Drittland Bis Flucht aus Abgeltung und Amnestie Fortsetzung der bisherigen Hinterziehungspraxis mit open end Risiken Zielstaatennennung gem Art 15 Ausweitung des internat Auskunftsverkehrs Gruppenanfrage Drohende Strafverfolgung und Abgabenfestsetzung Verschärfte strafrechtliche Folgen hohe Geld- und teilweise zwingende Freiheitsstrafen Fazit: Von unüberlegten Kapitaltransfers aus der Schweiz ist dringend abzuraten Sanierung durch Rücküberweisung? Vgl dazu Ausführungen von Schlager/Kirchmayr 26 Einführung und Definition des relevanten Kapitals Berechnungsformel 27 28

8 Einführung Schlüsselgrößen, Berechnungsparameter, Begriffsdefinition Einführung Nebenbedingungen und erhöhter Steuerbetrag Einführung Berechnungsschritte Ermittlung relevantes Kapital Berechnung nach Ermittlung Steuerbelastung Relevantes Kapital (K r ) Definitionen / Bedingungen Berechnungsparameter nach der Bemessungsgrundlage für Mindestbesteuerung und Besteuerung mit erhöhtem Steuerbetrag Bezugsgröße für die Ermittlung der Steuerbelastung (sl) Grenze der Abgeltungswirkung durch Einmalzahlung Mindestbesteuerung t Besteuerung nach Erhöhter Steuerbetrag t 15% bis 30% 15% bezogen auf K r bezogen auf K r 32% bis 38% bezogen auf K r 31 32

9 Relevantes Kapital (K r ) Abhängig von Kapitalbestand am Ende des Jahres 2010 (K 8 ) Kapitalbestand am Ende des Jahres 2012 (K 10 ) Rückflüsse (Einlagen) in den Jahren 2011 und 2012, soweit diese in den Abflüssen (Entnahmen) in den Jahren 2003 bis 2010 gedeckt sind inkl (direkte oder indirekte) Rückflüsse aus Österreich bei Einlage nach dem ; ABER: keine Abgeltungswirkung! (zugeflossene) Kapitalerträge (gem Art 17 Abs 1 StA) in den Jahren 2011 und 2012 nicht realisierte Kursgewinne (Bruttogröße?) in den Jahren 2011 und Relevantes Kapital (K r ) Bestimmung des relevanten Kapitals (Art 7 Abs 6 StA) Kapitalbestand zum Höherer Wert aus Kapitalbestand t zum max 120% des Kapitalbestands ; Ausnahme siehe unten Ausnahme von Deckelung mit 120% bezogen auf Kapitalbestand per Kapitalbestand t per plus die Summe der Einlagen in 2011 und 2012, die die Entnahmen zwischen bis kompensieren und der Kapitalerträgen gem Art 17 Abs 1 StA und den nicht realisierten Kursgewinnen in den Jahren 2011 und Relevantes Kapital (K r ) Entstehen von Sanierungslücken Relevantes Kapital kleiner als Kapitalstand am Hohe Einzahlungen in den Jahren 2011 u 2012 Relevantes Kapital kleiner als Anfangskapital (K b ) Hohe Entnahmen in den Jahren 2003 bis 2010 Hohe Wertverluste in den Jahren 2003 bis 2010, die nicht aufgeholt werden können Direkte oder indirekte Einzahlungen aus Österreich nach dem Definition indirekte Einzahlungen? Keine Abgeltungswirkung 35 Definitionen / Bedingungen Steuersatz (s) 30% der Bemessungsgrundlage nach der Mindestbesteuerung: 15% des relevanten Kapitals Dauer der Kundenbeziehung (n) Abhängig von der Eröffnung der Kundenbeziehung mit der schweizerischen Zahlstelle (nur Jahre vor zählen) Beträgt max 8 Jahre Eröffnung vor : n = 8 Eröffnung in 2010: n = 0 Depotübertragungen t vor 2010 Anfänglicher Kapitalbestand (K b ) Kapitalbestand am des Jahres der Eröffnung der Bankbeziehung Eröffnung vor 2003: Kapitalbestand zum

10 Aufbau Bemessungsgrundlage g g besteht aus zwei Teilbeträgen (Klammerausdrücke) Wechselwirkungen zwischen den beiden Teilbeträgen: Kompensations- und Kumulierungseffekte (insb n) unterschiedliche Gewichtung der Teilbeträge 1. Klammerausdruck Wirkungsweise der Variablen Variable Veränderung / Höhe Auswirkung auf 1. Klammerausdruck erfasst die Wertsteigerungen zwischen der Konto-/Depoteröffnung und dem relevanten Kapital repräsentiert das durchschnittlich veranlagte Vermögen Relevantes Kapital je höher desto höher Dauer der Bankziehung je länger desto niedriger Anfangskapital je höher desto niedriger Zwei Drittel der Bemessungsgrundlage Ein Drittel der Bemessungsgrundlage Klammerausdruck Gesamtbetrachtung Wirkungsweise der Variablen Variable Veränderung / Höhe Auswirkung auf 2. Klammerausdruck Relevantes Kapital je höher desto höher Dauer der Bankziehung je höher desto höher Wechselwirkungen der Klammerausdrücke Je höher das relevante Kapital, desto höher Klammerausdruck 1 und 2 Je niedriger das Anfangskapital im Vergleich zum relevanten Kapital, desto höher die Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlagenerhöhender Effekt einer kürzeren Dauer der Bankbeziehung des ersten Klammerausdrucks wird durch den Einfluss auf den zweiten Klammerausdruck abgeschwächt geringere Gewichtung des zweiten Klammerausdrucks 39 40

11 Beispiele zur Wirkungsweise der Ausgangsfall Anfangskapital ihv 2,0 Mio Relevantes Kapital ihv 25Mi 2,5 Mio Depoteröffnung vor 2003, dh n = 8 Steuerbetrag Steuerbelastung 15% (Mindeststeuersatz) 41 Beispiele zur Wirkungsweise der Variante 1: Anfangskapital ihv 1 Mio, ceteris paribus Steuerbetrag Steuerbelastung t 22,09% Variante 2: Depoteröffnung e in 2007, ceteris e paribus Steuerbetrag Steuerbelastung 19,09% Variante 3: Depotübertrag von Bank A zu Bank B in 2007, Depotstand bei Übertragung 2,2 Mio, ceteris paribus Steuerbetrag Steuerbelastung 18,49% 42 Indikatoren für höhere Einmalzahlung stark angestiegene Kapitalbestände keine Unterscheidung, ob aufgrund von Veranlagungserfolg, Währungsschwankungen (Depots in Fremdwährung) oder von Einzahlungen Zusammenlegung von Bankverbindungen führt zu höherer Steuerbelastung t kurze Dauer der Vertragsbeziehung Depotübertragungen (vor ) erhöhen die Steuerbelastung Indikatoren für geringe Einmalzahlung/ Mindestbesteuerung lange Dauer der Vertragsbeziehung sinkende Kapitalbestände keine Unterscheidung, ob Aufgrund von Veranlagungserfolg, Währungsschwankungen (Fremdwährungsdepots) oder von Auszahlungen ACHTUNG: Sanierungsdelta! 43 44

12 Erhöhter Steuerbetrag Besteuerung mit 32 bis 38% des relevanten Kapitals Relevantes Kapital mindestens EUR 2 Mio Steuerbelastung nach ihv mindestens 30% bezogen auf das relevante Kapital Mathematisch nur möglich, wenn K b im Verhältnis zum relevanten Kapital gering (dh hohe Einzahlungen/hoher Veranlagungserfolg in der Vergangenheit) und Eröffnung der Kundenbeziehung vor 2003 Erhöhter Steuerbetrag Beispiel erhöhter Steuersatz Anfangskapital ihv 000 0,00 Relevantes Kapital ihv 2,4 Mio Depoteröffnung vor 2003 Steuerbelastung nach : 30,09% Erhöhter Steuerbetrag: ,58; erhöhte Steuerbelastung: 32% Schlussfolgerung Erhöhter Steuersatz kommt in der Praxis nur im Ausnahmefall zur Anwendung!! Erhöhter Steuerbetrag Variante 1: Anfangskapital ihv , 000 ceteris paribus Steuerbelastung: 29,99%, keine Anwendung des erhöhten Steuerbetrages Variante 2: Depoteröffnung in 2003, ceteris paribus Steuerbelastung: 29,09%, keine Anwendung des erhöhten Steuerbetrages Variante 3: wie Variante 2, Vermögen in 2010 ihv 1 Mrd Steuerbelastung: 29,09%, keine Anwendung des erhöhten Steuerbetrages 47 Fallbeispiele i l 48

13 Fallbeispiele zur Einmalzahlung Standardfall Veranlagtes Vermögen: EUR 1 Mio Veranlagung in eine Unternehmensanleihe mit 4% jährlichem Zinskupon Keine Entnahmen Schwarze Quelle Kein Anfangsvermögen Zuführung von EUR unversteuerte Honorare pro Jahr Veranlagungsrendite: 4% pa Fallbeispiele zur Einmalzahlung Depotübertrag in 2008 Wie Standardfall Depotübertragung von Bank A auf Bank B in 2008 Wertverlust/Entnahmefall Veranlagung von EUR 2 Mio (sonst wie Standardfall) Entnahme von EUR im Jahr Nachversteuerung von Vermögenswerten OHNE EU-QUSt Nachversteuerung von Vermögenswerten mit EU-QUSt Angaben in EUR Standardfall Schwarze Depot- Entnahme/ Quelle übertrag Wertverlust Angaben in EUR Standardfall Schwarze Depot- Entnahme/ Quelle übertrag Wertverlust Einmalzahlung Steuerabkommen Effektiver Steuersatz im Verhältnis zum relevanten Kapital (K r ) 16,58% 32,00% 19,98% 98% 15,00% Einmalzahlung in % zum Durchschnittsvermögen ( ) 19,65% 56,92% 23,69% 8,15% Einmalzahlung in % zum Vermögen am 17,93% 38,40% 21,61% 8,54% *) *) nicht auch in % des Vermögens zum Steuernachzahlung bei SA Einmalzahlung Steuerabkommen Effektiver Steuersatz im Verhältnis zum relevanten Kapital (K r ) 16,58% 32,00% 19,98% 98% 15,00% Einmalzahlung in % zum Durchschnittsvermögen ( ) 19,65% 56,92% 23,69% 8,15% Einmalzahlung in % zum Vermögen am ,93% 38,40% 21,61% 8,54% Steuernachzahlung bei SA Effektiver Steuersatz im Verhältnis zum relevanten Kapital (K r ) 8,73% 53,65% 8,73% 13,18% Effektiver Steuersatz im Verhältnis zum relevanten Kapital (K r ) 2,94% 49,36% 2,94% 6,73% Abgabennachzahlung im Verhältnis zum Durchschnittsvermögen ( ) 10,35% 95,43% 10,35% 7,16% Abgabennachzahlung im Verhältnis zum Durchschnittsvermögen ( ) 3,48% 87,80% 3,48% 3,66% Steuernachzahlung im Verhältnis zum Vermögen am ,45% 64,38% 9,45% 7,50% Steuernachzahlung im Verhältnis zum Vermögen am ,18% 59,23% 3,18% 3,83% 51 52

14 Argumente für SA Wirtschaftliche Belastung Bereits bei Vermögen von 1,5 Mio kann SA um bis zu EUR günstiger sein (abhängig von der Veranlagungsstrategie, Stichwort: schwarze Fonds) Ausländische Quellensteuern und EU-Quellensteuer Bei Depotübertragungen und Depotzusammenlegungen bis Freiwillige Meldung: Selbstanzeigewirkung nur für die gemeldeten Konten und Depots Argumente für SA Bei Schenkungen Abgeltungswirkung nur für Geschenknehmer (bei Schenkungen vor ) Kein Anonymitätsvorteil! Begründung der Kundenbeziehung / Zuzug nach Österreich nach 2002 Bei Sanierungslücken Rechtssicherheit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner T (LeitnerLeitner Linz) roman.leitner@leitnerleitner.com Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger T (Universität Wien) T (LeitnerLeitner Wien) sabine kirchmayr@univie ac at sabine.kirchmayr@univie.ac.at sabine.kirchmayr@leitnerleitner.com

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