Geringfügig Beschäftigte: - Beitragsnachforderungen - Einmalzahlung

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1 Stand: Juni 2004 Geringfügig Beschäftigte: - Beitragsnachforderungen - Einmalzahlung Achtung: Verschärfte Prüfpraxis Angesichts leerer Kassen sind die Landesversicherungsanstalten (LVA) jetzt verschärft dazu übergegangen, im Rahmen der Betriebsprüfungen die Sozialversicherungsfreiheit besonders genau zu kontrollieren: Es wird geprüft, ob die Einnahmegrenze von 400,00 /Monat auch tatsächlich eingehalten wird. Wie muss gerechnet werden? Der geringfügig Beschäftigte darf im Monat nicht mehr als 400,00 verdienen. Achtung: Betriebe, die exakt 400,00 im Monat zahlen, müssen aufpassen: Zu diesen 400,00 darf kein zusätzlicher Euro an den Arbeitnehmer fließen. Sobald der Arbeitnehmer eine weitere Sonderzahlung oder Urlaubsgeld erhält, rutscht er im Jahresdurchschnitt über die Grenze von 400,00 im Monat. Ist auch eine Sonderzahlung / Urlaubsgeld bei der Berechnung zu berücksichtigen, das dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt wird? Achtung: Neuregelung ab : Bislang galt die Prüfpraxis, dass Einmalzahlungen selbst dann als beitragspflichtiges Entgelt gewertet wurden, wenn auf die Zahlung zwar ein durch allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag begründeter Anspruch bestand, die Auszahlung tatsächlich jedoch nicht erfolgte (-> Entstehungsprinzip). Ab gilt aufgrund einer Neuregelung des 22 Abs. 1 SGB IV nunmehr das sog. Zuflussprinzip: Auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sind erst dann Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, sobald dieses auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einmalzahlungen und nicht auf den regelmäßigen monatlichen Vergütungsanspruch. Behandlung der Altfälle bis zum : Der LVA bleibt es unbenommen, bei Betriebsprüfungen Abrechnungszeiträume bis das sog. Entstehungsprinzip zur Anwendung zu bringen: Auch wenn Entgeltbestandteile wie Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld auf die der Arbeitnehmer Ansprüche hätte, nicht ausgezahlt wurden, so sind sie rechnerisch mit zu berücksichtigen. Beachten Sie daher im folgenden Text die Hinweise zu den Altfällen. /..2

2 Was sind Einmalzahlungen im Sinne des Gesetzes? 2 Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Es handelt sich hierbei z. B. um Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen. Maßgeblich ist, dass sie in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und gleichzeitig kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Bei einer Umstellung der Einmalzahlung auf eine anteilige monatliche Zahlung verliert die Einmalzahlung ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist somit dem laufenden Arbeitsentgelt zuzurechnen. Woraus kann sich der Anspruch eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ergeben? Aus einem Tarifvertrag, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber tarifgebunden sind (der AG also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und der AN Mitglied einer Gewerkschaft ist). Aus einem Tarifvertrag, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Geltung dieses Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Aus einem Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde und in dessen persönliche, fachliche und räumliche Geltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen. Beispiel: Ein Friseurmeister zahlt seiner Mitarbeiterin einen Monatslohn von 400,00. Das im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorgesehene Weihnachtsgeld in Höhe von 20 % zahlt er nicht. Es kommt zu einer Betriebsprüfung: Was passiert? 1. Altfälle bis : Obwohl das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt wird, wird es bei der Berechnung der Entgeltgrenze mit dazugerechnet, da die Arbeitnehmerin Anspruch darauf hätte (allgemeinverbindlicher Tarifvertrag!). Damit wird bei der Prüfung davon ausgegangen, dass die Friseurin im Jahresdurchschnitt nicht nur 400,00 im Monat erhält, sondern unter Zurechnung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 20 % (= 80,00 : 12 Monate = 6,66 je Monat) somit einen Anspruch auf 406,66 hätte. Damit liegt sie über der 325,00 -Grenze: Der Prüfer könnte somit die Sozialabgaben (Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge) vom Arbeitgeber nachfordern. 2. Neuregelung ab : Das Weihnachtsgeld wird bei der Berechnung der Entgeltgrenze nicht berücksichtigt, so dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei bleibt. /..3

3 Für welchen Zeitraum können die Nachforderungen geltend gemacht werden? 3 Grundsätzlich können die Sozialversicherungsträger die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge für die zurückliegenden 4 Jahre geltend machen. Werden die Beiträge vorsätzlich vorenthalten, so verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren. Bislang war die Prüfpraxis zudem dergestalt, dass die Sozialversicherungsträger selbst dann für die vergangenen Jahre die Nachzahlung der Beiträge verlangt haben, wenn die bisherigen Betriebsprüfungen insofern unbeanstandet verliefen, als ausschließlich die tatsächlich ausgezahlten Entgelte berücksichtigt wurden. Wie kann sich der Arbeitgeber vor derartigen Nachforderungen schützen? 1. Wenn es keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, kann der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer einen Passus unterschreiben lassen, der wie folgt lautet: In dem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 ist anteilig das tarifliche Urlaubsgeld und die Sonderzahlung enthalten. Darüber hinaus werden keine Zahlungen geleistet. 2. In Bereichen, wo ein allgemeinverbindlicher Lohntarifvertrag existiert (z. B. Mindestlohn im Bereich Bau, Gebäudereiniger, MTV Friseure) kann der Arbeitgeber lediglich folgendes tun: Er rechnet zunächst den Anspruch auf Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld zusammen. Danach rechnet er aus, wie viele Stunden er den Arbeitnehmer zu dem festgelegten Stundenlohn arbeiten lassen kann, damit insgesamt die 400,00 -Grenze (400,00 abzgl. Betrag für Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) nicht überschritten wird. Beispiel des Friseurmeisters: Er hätte vorher bei seiner Berechnung des monatlichen Auszahlungsbetrages das Weihnachtsgeld zumindest fiktiv berücksichtigen müssen: Beispiel Jahreslohnsumme 2002: 12 x 400,00 = 4.800,00 : 12,20 Monatsvergütungen = 393,44 Auszahlungsbetrag. Hätte die Friseurin monatlich nur diesen Lohn bekommen, dann wäre die Sozialversicherungsfreiheit ihres Teilzeitjobs nicht gefährdet gewesen.

4 4 Achtung Falle: Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder zusätzliche Hauptbeschäftigung: Alle Beschäftigungen können sozialversicherungspflichtig werden Beispiel : Arbeitnehmer X arbeitet bei Arbeitgeber Y 12 Stunden/Woche für 280,00 /Monat und bei Arbeitgeber Z 10 Stunden/Woche für 260,00 /Monat. Beide Beschäftigungen sind im Jahr 2004 versicherungspflichtig, das monatliche Gesamtarbeitsentgelt von 540,00 überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00. Die Sozialversicherungspflicht eines geringfügig Beschäftigten kann sich auch daraus ergeben, dass er mehrere geringfügige Beschäftigungen oder noch zusätzlich eine Hauptbeschäftigung ausübt. Dies ergibt sich daraus, dass alle Einkünfte zusammenzurechnen sind. Wird durch die Zusammenrechnung die Entgeltgrenze überschritten, werden sämtliche Beschäftigungen von der Versicherungspflicht erfasst! Bei Überschreitung der sogenannten Geringverdienergrenze durch mehrere Beschäftigungen tragen zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte. Der Arbeitgeber ist aber alleiniger Schuldner der Beiträge. Er hat den vollen Beitrag an die Einzugsstelle zu zahlen, gleichgültig, ob er ihn allein oder nur zur Hälfte zu zahlen hat und ob er den zulässigen Lohnabzug vorgenommen hat oder nicht. Was ist die Folge, wenn der geringfügig Beschäftigte eine weitere Nebenbeschäftigung aufgenommen hat und diese dem Arbeitgeber verschwiegen hat? In diesem Fall muss der Arbeitgeber die anfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachentrichten. Gegenüber dem Arbeitnehmer hat er nur einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, nicht aber bezüglich der Arbeitgeberanteile! Daher: In den Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten sollte unbedingt folgende Klausel aufgenommen werden: Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich zur Zeit in keinem sonstigen Arbeitsverhältnis stehe. Vor jeder Aufnahme einer weiteren Beschäftigung werde ich den Arbeitgeber sofort benachrichtigen. Ich weiß, dass ich mich sonst schadenersatzpflichtig mache. Was passiert, wenn die Landesversicherungsanstalten im Rahmen der Betriebsprüfung feststellen, dass die Entgeltgrenze überschritten wurde? In diesen Fällen können die Einzugsstellen also die Krankenkassen- die Sozialversicherungsbeiträge für vier Jahre nachfordern! Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil von den geringfügig Beschäftigten in diesem Falle nur für die vergangenen drei Monate zurückholen kann, bleibt fast der gesamte Betrag an seinem Betrieb hängen!

5 5 Was ist zu tun, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderung Ihnen zu hoch erscheint? Wie können Sie sich wehren? Gegen die Beitragsnachforderung kann Widerspruch eingelegt werden. Aber Achtung: Diesem Widerspruch kommt keine sogenannte aufschiebende Wirkung zu, d. h.: Trotz eines Widerspruchs ist die Krankenkasse zunächst berechtigt, die Beitragsforderung gegen den Betrieb durchzusetzen. Gibt es in diesem Fall eine Möglichkeit, die Zahlung vor der endgültigen Klärung über die Berechtigung der Nachforderung doch zu vermeiden? Diese Frage ist insbesondere bei größeren Nachforderungsbeträgen von Bedeutung. Hier empfiehlt sich ein Verfahren im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz. Mit diesem Antrag erreicht man, dass die Krankenkasse den Zahlungsanspruch noch nicht sofort durchsetzen, d. h. vollziehen kann. Ob ein solcher Antrag Erfolg hat, richtet sich danach, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige und nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte für den Betroffenen darstellt. Um diese Frage beurteilen zu können, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine unbillige erhebliche Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die sofortige Durchsetzung der Forderung den Betrieb in eine finanzielle Bedrängnis bringt, weil er nicht / oder nur unter Gefährdung der Existenz und des Bestands seiner Firma der Zahlungspflicht nachkommen kann. In diesem Fall ist unbedingt Rechtsrat einzuholen. Wird durch die - gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzte - Zahlung der Nachforderung die Richtigkeit der Nachforderung anerkannt? Wenn der Betrieb Widerspruch eingelegt hat: Nein! Stellt sich im Widerspruchs- oder einem späteren Klageverfahren heraus, dass die Beitragsforderung zu Unrecht erhoben wurde, sind die dann zu unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten ( 26 SGB IV). In dem Widerspruch gegen eine Beitragsforderung ist zugleich auch der Antrag auf Erstattung gezahlter Beiträge zu sehen, so dass dadurch nicht nur die Verjährung des Erstattungsanspruchs unterbrochen ist, sondern im Falle der Erstattungspflicht auch der Anspruch mit 4 % ab Folgemonat zu verzinsen ist. Was kann man tun, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und die Zwangsvollstreckung droht? Hier besteht noch die Möglichkeit, bei der Krankenkasse einen Stundungsantrag zu stellen. Diese sollte jedoch wirklich erst dann gestellt werden, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und von der Krankenkasse die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auch tatsächlich angekündigt wurde. Achtung: Ein Stundungsantrag kann nicht nur bei einem noch anhängigen Widerspruchsverfahren gestellt werden, sondern auch - und gerade dann -, wenn die Beitragsnachforderung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist. Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e.v. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

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