SGB XI (Pflegeversicherung) Stand:

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1 SGB XI (Pflegeversicherung) Stand: Der Beitragssatz wird wie in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (Ausnahme: Sachsen). Zuständig für die Durchführung des Gesetzes sind die gesetzlichen Pflegekassen. Sie befinden sich unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen. Antragstellung Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt; eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit während des Leistungsbezugs, so sollen die höheren Leistungen ggfls. rückwirkend ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem die höhere Pflegestufe vorgelegen hat. Verringert sich die Pflegebedürftigkeit, treten die geringeren Leistungen oder der Wegfall der Leistungen nur dann rückwirkend ein, wenn der Pflegebedürftige wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist. Antragsberechtigt ist die versicherte Person. Sie kann eine andere Person bevollmächtigen. Für Minderjährige handeln die Eltern oder ein Vormund als gesetzlicher Vertreter. Wenn es zu seinem Betreuungsbereich gehört, vertritt der Betreuer den volljährigen Pflegebedürftigen bei der Antragstellung. Pflegegutachten Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem zuvor angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters. Der Gutachter stellt ggfls. auch anhand eines Pflegetagebuches den Zeitaufwand für die persönliche Pflege (Grundpflege, Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Der Gutachter empfiehlt der Pflegekasse entsprechend dem von ihm festgestellten Pflegeaufwand keine oder eine der Pflegestufen und gibt Hinweise zur Art der Pflege; das heißt ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege (z.b. durch den Partner) wird beurteilt und der Pflegekasse auch berichtet, ob und durch welche bisherige Pflegeperson diese gesichert erscheint. Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung noch im Krankenhaus spätestens innerhalb einer Woche erfolgen. Auch sonst muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragstellung die Begutachtung durch den MDK einleiten, denn sie soll innerhalb von höchstens fünf Wochen über den Antrag entscheiden. Wird diese Frist überschritten und hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten, muss sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70,00 EUR an den Antragsteller zahlen Die Pflegestufen, Unterscheidungsmerkmale Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist auch dann gegeben, wenn die verbleibende Lebensspanne möglicherweise weniger als 6 Monate beträgt. Je nach dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen in unterschiedliche Pflegestufen eingestuft. 1

2 Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen benötigen, um die erforderliche Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zu leisten. Eine bestimmte Pflegestufe liegt erst dann vor, wenn für die gesamte Hilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) und zusätzlich für die Grundpflege alleine jeweils ein bestimmter Mindestzeitaufwand erforderlich ist. Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten entfallen. Pflegestufe II schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich. Pflegestufe III schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss mehr als 240 Minuten täglich betragen und es muss auch nachts (zwischen 22 und 6 Uhr) regelmäßig Grundpflege anfallen. Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann die Pflegekasse zur Vermeidung einer besonderen Härte zusätzlich Pflegesachleistungen und vollstationäre Pflegeleistung gewähren. Bei Personen, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der aber nicht das (zeitliche) Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, wird umgangssprachlich von der Pflegestufe 0 gesprochen. Trotz des vorhandenen Hilfebedarfs erbringt die Pflegeversicherung hier im Allgemeinen keine Leistungen. Eine Ausnahme besteht für Demenzkranke, geistig und psychisch Behinderte, die bereits bei Pflegestufe 0 Leistungen zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung beanspruchen können Für alle Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 kann im Übrigen ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB X (Sozialhilfe) bestehen. Diese Leistungen sind jedoch im Unterschied zur Pflegeversicherung einkommens- und vermögensabhängig. Leistungen und Leistungsgrundsätze Pflegebedürftige haben ein Wunsch- und ein Wahlrecht hinsichtlich der Art ihrer Versorgung und der Pflegedienste, die sie wünschen. Der häuslichen Pflege wird Vorrang eingeräumt vor der stationären. Das heißt Pflegebedürftige können und dürfen erst dann in ein Heim ziehen, wenn die ambulante und teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht. Rehabilitation geht vor Pflege, das heißt bevor Pflegeleistungen in Betracht kommen, müssen auch neben ihnen bei Bedarf Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Der Pflegebedürftige soll daran mitwirken, dass seine Selbständigkeit gewahrt bleibt, er soll also selbst den Grundsatz der Prävention und Rehabilitation vor Pflege beherzigen. Teilkasko Im Rahmen der Pflegeversicherung wird anders als im Krankenversicherungsrecht nicht der gesamte pflegebedingte Bedarf gedeckt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind begrenzt und reichen nicht aus, das zu gewährleisten, was ein Pflegebedürftiger alles braucht. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass Partner und Familienangehörige weiterhin einen Großteil der Pflegeleistungen erbringen werden und dass die Betroffenen Eigenmittel einsetzen, um zusätzliche Pflegeleistungen zu bezahlen. Leistungen bei häuslicher Pflege Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären. Das heißt, dass zunächst alle Möglichkeiten ambulanter Versorgung auszuschöpfen sind, bevor an eine 2

3 Heimunterbringung gedacht wird. Der Pflegebedürftige kann wählen, ob er Pflegesachleistungen (= Pflege durch Sozialstation oder ambulanten Dienst) möchte oder Geldleistungen will, die er zur Gratifikation für ihn pflegende Angehörige oder selbst beschaffte Pflegekräfte einsetzen kann. Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen Es ist gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und bei den laufenden Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird. Für diese häusliche Pflege werden dem Pflegebedürftigen Geldleistungen gewährt. Diese betragen monatlich: in der Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 120,00 in Pflegestufe I 235,00 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 305,00 in Pflegestufe II 440,00 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 525,00 in Pflegestufe III 700,00 Eine Härtefallregelung gibt es bei dem Pflegegeld nicht. Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Qualitätssicherungsbesuche Eine zum Pflegegeld gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind obligatorische, regelmäßige Qualitätssicherungsbesuche daheim. Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen. Die pflegenden Angehörigen vereinbaren den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund. Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet sich nach der Pflegestufe. Bei Pflegestufe I und II findet alle 6 Monate, bei Pflegestufe III alle 3 Monate ein Besuch statt, Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung) Der Begriff Sachleistung ist möglicherweise missverständlich, denn die Pflegekasse finanziert hier die Dienstleistung eines ambulanten Pflegedienstes, der die Pflege zu Hause durchführt. Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl aus dem Angebot der Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen haben. Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse (für ambulante Pflegedienste) in Anspruch nehmen bis zu monatlich in Pflegestufe 0 wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bis zu 225,00 in Pflegestufe I 450,00 wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bis zu 665,00 in Pflegestufe II 1.100,00 wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bis zu 1.250,00 in Pflegestufe III 1.550,00 In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert bis zu 1.918,00 übernehmen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, z.b. im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der Demenz oder bei Patienten im Wachkoma. Die Ausnahmeregelung darf für nicht mehr als 3 vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. 3

4 Kombinationsleistung Hier können sowohl Pflegeleistungen des Pflegedienstes für die häusliche Pflege als Sachkosten abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag des Pflegegeldes. Wird bspw. 80% des Höchstbetrages der Sachleistung verbraucht, stehen daneben noch 20% des Pauschalbetrages des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung. Teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) Um die Pflegebereitschaft und die Pflegefähigkeit im häuslichen Bereich zu erhalten und zu fördern, ist es notwendig, Hilfe auch für die Fälle vorzusehen, in denen die häusliche Pflege nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Häusliche Pflege kann nur dann Vorrang vor stationärer Pflege haben, wenn für Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen Leistungen angeboten werden, die sie bspw. in Krisensituationen entlasten und ihnen andere Auswege als die vollstationäre Pflege aufzeigen. Durch den Ausbau der Tagespflege kann zudem erreicht werden, dass rehabilitative Möglichkeiten voll ausgenutzt werden. Bei kurzfristiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit besteht Anspruch auf Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, um Pflegepersonen eine (Teil-) Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder sie im Laufe des Tages oder der Nacht zumindest teilweise zu entlasten, aber auch wenn Pflegebedürftige nur einige Stunden am Tag der ständigen Beaufsichtigung bedürfen. In diesem Zusammenhang sind auch in stärkerem Umfang als in häuslicher Umgebung Maßnahmen zur Rehabilitation möglich. Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutter kann nicht acht Stunden lang unbeaufsichtigt bleiben. Da keine weiteren Pflegepersonen zur Verfügung stehen und Pflegesachleistung nicht ausreicht, besteht ein Anspruch teilstationäre Pflege in einer Tagespflege-Einrichtung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden (Ausnahme: bei Demenz). Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen monatlich in Pflegestufe I 450,00 in Pflegestufe II 1.200,00 in Pflegestufe III 1.550,00 Ersatzpflege (Verhinderungspflege Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 6 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege durch eine Ersatzkraft möglich. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson infolge Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen (z.b. Geburtstage, Gartenarbeit, Arzt-/Friseurbesuch, Kino) an der Pflege gehindert ist. Für die Gewährung der Ersatzpflege ist es nicht nötig, dass die Pflegeperson abwesend ist. Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu 4 Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.510,00 übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Ersatzpflege kommt auch in Betracht bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim (so die Auffassung mehrerer Pflegekassen). Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Diese Regelung betrifft die Versorgung Pflegebedürftiger mit Pflegehilfsmitteln. Diese Versorgung fällt jedoch nur in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekassen, soweit diese Leistungen nicht bereits als Leistungen bei Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen oder anderen Leistungsträgern zu gewähren sind. Ob die Versorgung mit Hilfsmitteln notwendig ist, überprüft die Pflegekasse in Zusammenarbeit mit einer Pflegefachkraft oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Zu den Hilfsmitteln 4

5 gehören die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (z. B. Desinfektionsmittel, Unterlagen) und technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Hausnotrufanlagen), Mittel, die zum täglichen Lebensbedarf gehören, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie die Pflege erleichtern. Eine ärztliche Verordnung der Hilfsmittel ist nicht vorgesehen. Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31,- nicht übersteigen. Aufwendungen über diesen Betrag hinaus muss der Pflegebedürftige selbst tragen (ggfls. hat er Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe). Technische Hilfsmittel sind häufig teuer, zeigen aber oft auch bei längerem Gebrauch kaum Abnutzungserscheinungen. Zur Kostenverringerung sollen sie deshalb, soweit dies möglich ist, dem Pflegebedürftigen leihweise überlassen werden. Hilfsmittel erfüllen ihren Zweck nur, wenn die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen sie bestimmungsgemäß gebrauchen können. Hierfür bedarf es der Anleitung durch fachkundiges Personal, das darüber hinaus die Hilfsmittel, bei denen es nötig ist, dem Pflegebedürftigen auch anpassen muss. Aus diesem Grunde kann die Pflegekasse die Hilfsmittelbewilligung von der Bereitschaft der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegepersonen, dabei mitzuwirken, abhängig machen. Um auch den Versicherten einen Anreiz zu geben, auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zu achten, wird eine Beteiligung des Versicherten an den Aufwendungen für das benötigte Hilfsmittel in Höhe von 10 % vorgesehen. Eine Härtefallregelung ist nicht erforderlich, weil der Höchstbetrag der Eigenbeteiligung auf 25,- begrenzt ist und die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel von der Eigenbeteiligung ausgenommen sind. Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds Die Pflegekassen haben die Möglichkeit ein, Zuschüsse bis zu einem Betrag von 2557,- je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds zu gewähren. Es handelt sich hierbei um technische Hilfen im Haushalt, aber auch um Umbaumaßnahmen, z. B. zur Verbreiterung von Türen, den Einbau einer Dusche oder eines Treppenlifts. Auch einfache technische Hilfen wie Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände können bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder ein Verbleiben des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung und damit eine möglichst selbständige Lebensführung sichergestellt werden kann. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen muss von einem Pflegedienst bestätigt werden. Zwei Kostenvoranschläge für die durchzuführenden Arbeiten müssen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Kurzzeitpflege Angehörige, Nachbarn und sonstigen Pflegepersonen, die die häusliche Pflege sicherstellen, sollen entlastet werden und es soll verhindert werden, dass der Pflegebedürftige bei Ausfall der Pflegeperson auf Dauer in vollstationäre Pflege wechseln muss. In Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege. Er wird für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen und dort gepflegt. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann. Sie ist ebenfalls möglich für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen nach 39 überbrückt werden können, oder in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1.510,00. Die Kosten für 5

6 Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen (Ausnahme: bei Demenz). Vollständige Pflege, 43 SGB XI Die derzeitigen Heimkosten für Pflegebedürftige liegen bei ca ,- bis 2.600,- pro Monat. Hierin sind allerdings Kosten für Unterkunft und Verpflegung und ggfls. Zusatzleistungen enthalten. Die Pflegekasse übernimmt diese Anteile in den Pflegesätzen nicht, sondern trägt nur den pflegebedingten Aufwand für die im Einzelfall erforderlichen Leistungen der Grundpflege, der aktivierenden Pflege und für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit letztere nicht von den Krankenkassen oder anderen Leistungsträgern zu tragen sind. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen hat der Pflegebedürftige selbst zu tragen (= Teilkasko). Die Pflegekasse zahlt an das Pflegeheim eine monatliche Pauschale: in Pflegestufe I 1.023,00 in Pflegestufe II 1.279,00 in Pflegestufe III 1.550,00 in Pflegestufe III Härtefall 1.918,00 Die Ausnahmeregelung Härtefall darf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die stationäre Pflegeleistungen erhalten, Anwendung finden. Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Diese Leistungen betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und II sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK im Rahmen der Begutachtung als folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Es werden Leistungen von jährlich 1.200,00 oder 2.400,00 bewilligt. Es ist folgendes Begutachtungsverfahren festgelegt: Der MDK empfiehlt in einem Gutachten, ob der Pflegebedürftige den Grundbetrag von monatlich 100,00 erhalten kann oder ihm der erhöhte Betrag von 200,00 zusteht. Ein Kriterienkatalog mit 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber, ob ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf" vorliegt. Das sind: 1. Die so genannte Weglauftendenz (ein starker Bewegungsdrang bei deutlich gestörtem Orientierungsvermögen) 2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen (für sich oder andere) 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten 5. in der Situation nicht angemessenes Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähigkeit zur Kooperation aufgrund einer Depression oder Angststörung 8. B. Beeinträchtigung des Gedächtnisses und herabgesetztes Urteilsvermögen, die zu Problemen bei der Alltagsbewältigung führen 9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen 6

7 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen 12. ausgeprägt labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten 13. Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht therapierbaren Depression Für den monatlichen Grundbetrag von 100,00 muss eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" vorliegen: Dazu müssen zwei der 13 Fragen mit ja" beantwortet werden, wobei mindestens einmal ein Kriterium aus den Bereichen 1 bis 9 positiv beantwortet sein muss. Der erhöhte Betreuungsbedarf in Höhe von 200,00 gilt, wenn zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien mindestens einmal bei den Aspekten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein Ja" angegeben wird. Es können nur solche zusätzlichen Betreuungsleistungen angeboten bzw. in Anspruch genommen werden, die vom jeweiligen Bundesland anerkannt sind, z.b.: die Teilnahme an Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte; der Einsatz von ehrenamtlichen Laienhelfern zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger; Tagesbetreuung in Kleingruppen; Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer; Familienentlastende und familienunterstützende Dienste. Darüber hinaus werden bei Inanspruchnahme von Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege auch die sonst von der Erstattung ausgenommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionskosten erstattet. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung wie bei den Sachleistungen. In einem Jahr nicht in Anspruch genommene Gelder können auf das folgende Halbjahr übertragen werden. 7

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