Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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1 POSITIONSPAPIER Berlin, 25. Mai 2009 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich Die Finanzmarktkrise ist auch eine Vertrauenskrise zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden, den Unternehmen und Anlegern. Diese wirkt sich negativ auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung aus. Der DIHK unterstützt deshalb Maßnahmen, die geeignet sind, das Vertrauen auch der Anleger wieder herzustellen. Er lehnt jedoch nationale Alleingänge ab. Vielmehr sollten Antworten auf die derzeitige Vertrauenskrise mittels europäischer Regeln gesucht werden. Andernfalls drohen Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil deutscher Unternehmen. In jedem Fall dürfen nationale Vorschriften europäische Regeln nicht verschärfen. So bestehen mit der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) bereits europäische Regeln für den Anlegerschutz. Diese sollen entsprechend der Mitteilung der Europäischen Kommission zum Anlegerschutz bei Kleinanlegerprodukten vom 30. April 2009 bis Ende des Jahres 2009 überarbeitet werden. Ein Vorschlag zur Regelung des Anlegerschutzes in Deutschland kommt insofern zur falschen Zeit, da entsprechende Regeln in Kürze erneut angepasst werden müssten. Dies verschärft die Rechtsunsicherheit für Verbraucher und Unternehmen und schafft unnötige Bürokratie. Es muss sowohl für nationale und europäische Regeln geprüft werden, ob sie sinnvoll sind, um das Anlegervertrauen zu verbessern. Auch müssen die derzeit diskutierten Vorschläge mit anderen Politikzielen wie dem Bürokratieabbau in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass mit der Erhöhung des Verbraucherschutzes im Finanzdienstleistungsbereich nicht die Ursachen der Finanzmarktkrise bekämpft werden können. Viele der aktuellen Probleme haben ihren Ursprung darin, dass auch Finanzdienstleistungsunternehmen die Komplexität - 1 -

2 moderner Finanzprodukte den Markt offenbar überfordert hat und die Risiken auch von hochqualifizierten Fachleuten falsch eingeschätzt wurden. Um solchen Entwicklungen zukünftig entgegenwirken zu können, wäre es aus Sicht der IHK- Organisation sinnvoll, bei einer Reglementierung zu komplizierter Finanzprodukte anzusetzen. Die vorliegende DIHK-Stellungnahme kommentiert im Sinne einer gemeinsamen Problemlösung aktuelle Vorschläge der Bundesregierung und der Fraktionen des deutschen Bundestages zur Erhöhung des Verbraucherschutzes im Finanzdienstleistungsbereich: 1) Den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung; 2) aktuelle Forderungen zum Anlegerschutz der Fraktionen des deutschen Bundestages; 3) die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegte Studie Anforderungen an Finanzvermittler mehr Qualität, bessere Entscheidungen vom September

3 1) Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung a) Abschaffung der Sonderverjährungsfrist, 37 a WpHG Die Abschaffung der Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung wird die Bereitschaft der Finanzdienstleistungsberater, risikoreichere Papiere als Anlagemöglichkeit zu empfehlen, einschränken. Daraus resultiert natürlich auch, dass die Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung für innovative Unternehmen weiter sinken dürfte. Allerdings werden Falschberatungen in der Regel erst in Baisse-Phasen erkannt, wenn Risiken offenbar werden, die sich auf die Performance der Wertpapiere und somit auch unmittelbar auf die Liquidität der Anleger neben Verbrauchern auch viele Geschäftskunden auswirken. Viele Finanzprodukte sind auf lange Zeit angelegt und Fehler in der Beratung können entweder überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auffallen. Unter Abwägung der Argumente ist aus unserer Sicht eine Anpassung der bisher geltenden Verjährungsfrist nach 37a WpHG an die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB vertretbar. Sofern man jedoch den eingangs genannten negativen Effekten einer solcher Änderung Rechnung tragen möchte, kann es sinnvoll sein, die Verjährungsfrist moderater zu verlängern. Andernfalls könnte die Verjährungsfrist auch aufgrund der Natur des Kapitalmarkts zu Spekulationen der Anleger missbraucht werden, da Anleger erst bei fallenden Kursen eine Klage anstrengen würden. Die nach der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an die Kenntnis des Anlegers führten dann dazu, dass Sicherheit über die Verjährung erst im Rahmen der absoluten zehnjährigen Verjährung des 199 III Nr. 1 BGB eintritt und ein erheblicher Schwebezustand bzgl. etwaiger Schadensersatzpflichten besteht, der den Markt hemmt. b) Beratungs- und Dokumentationspflicht Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass zukünftig die Wertpapierdienstleistungsunternehmer verpflichtet werden, jede Anlageberatung nachvollziehbar zu protokollieren und das Protokoll vor Geschäftsabschluss an den Kunden herauszugeben

4 Wir sprechen uns gegen die Verschärfung von Vorschriften aus, die in der MiFID-Richtlinie europäisch einheitlich geregelt werden. Unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt rechtlich zulässig wäre, entstünden durch solche nationalen Alleingänge Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen. Es entstünden Pflichten, die nur von in Deutschland ansässigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erbringen wären, für ausländische Anbieter würden die Dokumentationspflichten nach dem Herkunftslandprinzip nicht gelten. Dem Ziel einer Harmonisierung der Anlegerberatung wird damit in keiner Weise entsprochen. Darüber hinaus ist die Begrenzung der Anforderungen auf Privatkunden erforderlich. Professionelle Kunden sollten ausgenommen werden, was der MiFID-Richtlinie entspräche. Aber auch auf europäischer Ebene spricht sich der DIHK gegen die Einführung einer zwingenden Dokumentationspflicht aus. Zwar hat die Praxis in der Vergangenheit gezeigt, dass es sehr schwierig ist, eine Falschberatung nachzuweisen. Die Protokollierung des Gesprächs ist auch grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Doch kommt es auf die genaue Ausgestaltung einer solchen Verpflichtung an. Es würde hierfür vollkommen ausreichen, wenn eine Pflicht zur Dokumentation eingeführt würde, der Verbraucher jedoch auf eine Dokumentation des Gesprächs verzichten könnte. Auf diese Weise wäre das Ziel erreicht, dass ein in Finanzdienstleistungsfragen wenig kundiger Verbraucher sich vor Falschberatungen schützen und diese nachweisen kann. Eine generelle Verpflichtung zur Erstellung einer Dokumentation ohne Ausnahmemöglichkeit geht nach Einschätzung des DIHK über das Ziel hinaus. So kann es sein, dass ein im Bereich der Finanzdienstleistungen kundiger Verbraucher gar kein Interesse an einer zeitaufwendigen Dokumentation des Beratungsgesprächs hat. Auch zeigen die Erfahrungen mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dass Versicherungskunden die Dokumentationspflichten der Vermittler zum Teil als äußerst lästig empfinden. Ferner sind Verweise auf das Vorbild VVG kritisch zu betrachten, weil genau darin ein gutes Beispiel für Unsicherheiten aufgrund fehlender klarer gesetzlicher Vorgaben, hier über den Aufbau eines korrekten Beratungsprotokolls, gesehen werden kann. Dass die grundsätzliche Möglichkeit besteht, die Anforderungen zu präzisieren, wird hingegen positiv am Beispiel der BGB-Infoverordnung demonstriert. Eine mögliche Grundlage für die Erstellung eines Protokollmusters mit hinreichender Konkretisierung könnte die von der Verbraucherzentrale NRW in Zusammenarbeit mit dem BMELV aufgestellte Broschüre Checkliste und Beratungsprotokoll darstellen. Diese sollte jedoch noch mit den am Markt agierenden Unternehmen sowie den Verbänden und im Austausch mit ihnen überarbeitet werden. So haben wir den Hinweis erhalten, dass z.b. in der Broschüre Checkliste und Beratungsprotokoll Hinweise auf die Absicherung bestehender Risiken fehle. Sicher lohnt hier - 4 -

5 der Dialog auch mit der Wirtschaft, um ein hohes Maß an Praktikabilität zu erreichen. Wir sind uns bewusst, dass eine standardisierte Form im Bereich der Anlageberatung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Deshalb ist es umso wichtiger, wenn das Ziel der Erhöhung der Qualität der Anlageberatung erreicht werden soll, dass in Einzelfällen auch auf ein solch standardisiertes Anlageprotokoll verzichtet werden kann. Nur so kann besonderen Einzelfällen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus muss aber beim gesamten Projekt der Konflikt mit dem erklärten Ziel der Bundesregierung, den Bürokratieabbau voranzutreiben, betont werden. Denn Sinn und Zweck der erst vor Kurzem bei den Versicherungsvermittlern eingeführten Dokumentationspflichten werden von den betroffenen Unternehmen stark angezweifelt. Es zeigt sich abermals, dass hier einer Entwicklung Vorschub geleistet wird, durch die bei immer mehr Gewerben zusätzliche Informationsund Dokumentationspflichten anfallen, obwohl die Bürokratiekosten für solche Pflichten bereits jetzt sehr hoch sind. Vor einem Jahr gab es Informationspflichten zu Lasten der Unternehmen. Von den etwas mehr als tausend untersuchten Pflichten wurden nach den Berechnungen des Normenkontrollrats 27 Mrd. Euro Bürokratiekosten generiert. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise sollten diese Kosten reduziert werden und nicht weiter steigen! Im Falle der Einführung einer zwingenden Dokumentationspflicht rechnet jedoch z. B. der DSGV mit Mehrkosten von jährlich 100 Mio. Euro alleine für den Bereich der Sparkassen. Falls der Abschluss eines Geschäfts aufgrund dieser Kosten erst bei einer bestimmten Größenordnung rentabel ist, dürften viele Banken aus betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit das Angebot in der Fläche mit kleinen Anlagevolumen stark reduzieren bzw. einstellen und damit große Teile der Bevölkerung ausschließen bzw. die Kosten für Kleinanleger steigen. Diese Folgen würden dem Ziel des Verbraucherschutzes zuwiderlaufen. Wenn der Gesetzgeber trotz der hier vorgebrachten Argumente einen nationalen Alleingang wählt, so sollte die weniger einschneidende BVR/DSGV-Forderung in Betracht gezogen werden, die gegenüber einer Dokumentation sämtlicher Beratungsgespräche vergleichbare Effektivität aufwiese: Demnach könnte das bereits heute zu dokumentierende Anlegerprofil (Anlageziele, Risikobereitschaft, Erfahrungen und Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse) um weitere Informationen ergänzt werden. Zu denken wäre an eine Mitteilung über die Änderung des Profils und eine zur Verfügungstellung kurzer Informationen, in denen die wesentlichen Kriterien des empfohlenen Finanzinstruments sowie eventueller Risiken in verständlicher Form für den Kunden dargestellt werden. Daraus könnte der Kunde bereits entnehmen, ob er angemessen beraten wurde. Diese Vorschläge sollten im Rahmen der Überarbeitung der OGAW-Richtlinie eingebracht werden, bei der ähnliche Überlegungen hinsichtlich der zur Verfügungstellung sog. Key Investor Information - 5 -

6 bereits diskutiert werden. Auf eine allgemeine und nicht zielgerichtete allumfassende Dokumentationspflicht sollte hingegen verzichtet werden. c) Aufzeichnung der telefonischen Beratung Neben der Pflicht zur Erstellung eines Protokolls über ein Anlageberatungsgespräch kann sich aus dem Gesetzentwurf im Falle einer telefonischen Beratung das Erfordernis einer technischen Aufzeichnung der Beratung ergeben. Zwar ist ausdrücklich keine Pflicht vorgesehen, doch müsste das Unternehmen ohne Sprachaufzeichnung vor Geschäftsabschluss dem Kunden das Protokoll zur Verfügung stellen, was im Falle der telefonischen Beratung gänzlich praxisfremd erscheint und wohl auch vom Gesetzgeber so erkannt wird (Vgl. 34 II a 3 WpHG-E). Entweder müsste also die beliebte telefonische Beratung eingestellt oder eine Aufzeichnung vorgenommen werden. Die daher indirekt durch die geplante Gesetzesänderung notwendige technische Aufzeichnung der Beratung halten wir aus datenschutzrechtlichen Gründen für sehr bedenklich. So müsste schon aus praktischen Gründen jedes Gespräch aufgezeichnet werden. Da aber ein Gespräch sicherlich nicht von Beginn an mit der Anlageberatung beginnt, sondern der Kunde oder der Berater zunächst mit Themen ins Gespräch kommen, die mit der eigentlichen Beratung nichts zu tun haben und dies auch Themen sein können, die der Kunde dem Berater oder umgekehrt anvertraut, würde etwas aufgezeichnet werden, was auch nach dem Gesetz für einen Dritten nicht bestimmt war. Als Folge käme es zur ungewollten Datenspeicherung und zur eventuellen Übertragung persönlicher Daten an Dritte. Die Vertraulichkeit des Wortes ist ein hohes Schutzgut. Daher spricht diese weite Aufzeichnungspflicht auch gegen die Datensparsamkeit im Sinne des Datenschutzes. Gerade das unnötige Sammeln sensibler Daten läuft dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen. Die im Rahmen einer Beratung vom Kunden in der Regel geschilderten persönlichen Umstände riefen bei einer generellen technischen Aufzeichnung beim Kunden Unsicherheiten und Ängste hervor und belasteten das bestehende Vertrauensverhältnis stark. Bei einer anderen, engeren Handhabung bestünde für den Berater die Gefahr, den relevanten Punkt des Gesprächs zu verpassen, an dem es wirklich zu einer Anlageberatung kommt. Zur Dokumentation müsste dann womöglich der entscheidende Teil wiederholt werden und ggf. mit dem Kunden eine Diskussion über Sinn und Unsinn dieser Regelung geführt werden. Dies könnte sich unter Umständen ebenso negativ auf die Gesprächsatmosphäre auswirken. Zudem würden bei einer Umsetzung der Pflicht zur technischen Aufzeichnung die konventionellen Banken mit erheblichen Zusatzkosten belastet werden, damit diese Technik gewährleistet werden - 6 -

7 kann. Dies dürfte zu Wettbewerbsnachteilen aufgrund erheblicher Investitionskosten gegenüber den Direktbanken führen, denen diese Technik bereits zur Verfügung steht. Insbesondere kleinere Banken mit großer Kundennähe müssten ggf. den Vertrieb einstellen. Gerade aus diesem Grunde hat das Bundesfinanzministerium bisher auf europäischer Ebene gegen eine Sprachaufzeichnung interveniert. So wurde etwa in der Durchführungsrichtlinie zur MiFID (Art. 51 IV RL 2006/73/EG) ausdrücklich nur eine Möglichkeit zur Einführung einer Aufzeichnung vorgesehen, von der dann entsprechend der Forderung des Bundesfinanzministeriums im Rahmen der deutschen Umsetzung kein Gebrauch gemacht wurde. In jedem Fall sollten die europäischen Vorschriften nicht durch nationales Recht verschärft werden. Unverständlich ist die Möglichkeit des Verzichts auf technische Aufzeichnungen, wogegen der Verzicht auf Erstellung des Protokolls nicht vorgesehen ist. Hier sollte es zumindest eine Gleichbehandlung gegenüber dem Versicherungsvermittlungsgewerbe geben. Die Notwendigkeit einer anderen Behandlung ist nicht nachvollziehbar und führt zudem zu einer Wettbewerbsverzerrung. 2) Forderungen der Fraktionen des deutschen Bundestages a) Registrierungspflicht von Anlageberatern / durch Prüfung zu belegender Nachweis der Berufsqualifikation Grundsätzlich favorisiert der DIHK einen freien Berufszugang. Von diesem Ausgangspunkt sind jedoch Abweichungen, die nachvollziehbar begründet werden können, möglich. Wenn es sich, vor allem aufgrund der aktuellen Vertrauenskrise im Finanzmarkt, die sich auch auf den privaten Anlagemarkt erstreckt, als notwendig erweisen sollte, eine Regulierung der Berufsausübung der Anlageberater im Sinne eines Erlaubnisverfahrens und einer Registrierung einzuführen, dann muss die Zuständigkeit für Erlaubnis und Register in einer Hand liegen. Angesichts der positiven Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie und der Vergleichbarkeit des zu regelnden Sachverhalts wäre dabei eine Selbstverwaltungslösung eine geeignete und kosteneffiziente Option. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass auch in diesem Bereich keine Regelungen im nationalen Alleingang erfolgen, die zu Wettbewerbsnachteilen und damit zu Marktverzerrungen gegenüber ausländischer Konkurrenz führten

8 Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass weitere Berufszugangsschranken sowie zusätzliche Bürokratie und damit verbundene Kosten für die Wirtschaft aufgebaut werden. Ferner ist zu bedenken, dass beim Verbraucher sehr leicht die Gefahr einer bloßen Kompetenzvermutung entstehen kann, falls die Kriterien der Prüfung nicht bedarfsgerecht ausgestaltet sind. Um dies zu verhindern, ist eine enge Verzahnung mit Fachkundigen des Berufswesens erforderlich. b) Ampelkennzeichnung für Finanzdienstleistungsprodukte Eine Ampelkennzeichnung für Finanzdienstleistungsprodukte (Rot für risikoreich, Grün für sicher) ist abzulehnen. Sie wird der Komplexität der Produkte nicht gerecht und bevormundet Verbraucher und führt ihn ggf. sogar in die Irre. Ein Anlageprodukt, das für einen jungen Menschen mit 30 Jahren empfehlenswert ist, kann z. B. für einen Achtzigjährigen mit großen finanziellen Nachteilen verbunden sein. Auch ist die Risikoeinschätzung von Anlageprodukten nicht ohne Beurteilung eines sich ständig ändernden Marktumfeldes möglich. So ist z. B. ein als risikoarm geltendes Sparbuch, das mit 2 % verzinst ist, eine wenig sichere Anlagemöglichkeit, wenn die Inflation bei 4 % liegt. Zudem müsste sich bei einem ändernden Marktumfeld auch die Kennzeichnung der Produkte angepasst werden. Dies würde zu Intransparenz führen sowie für Rechtsunsicherheit bei Beratern, Finanzdienstleistern und Anlegern führen. Aufgrund der Komplexität der Anlageprodukte ist eine bloße Ampelkennzeichnung weder angemessen noch interessengerecht. Sie suggeriert einen falschen Eindruck der jeweiligen Bedeutung der Anlageprodukte. Ebenso ermöglicht ein solch grobmaschiges Raster keine Berücksichtigung oftmals sehr differenzierter und individualisierter Anlegersituationen. Bereits das Versagen der Rating-Agenturen im Vorfeld der Finanzkrise bei der Bewertung von Risiken zeigte die Unmöglichkeit einer garantiert sicheren Zuordnung. Die Bewertung mit Grün suggeriert, es gäbe etwas wie ein sicheres Anlageprodukt. Dies wiegt den Verbraucher in der falschen Sicherheit, dass er sich keine Sorgen zu machen brauche und er oder sie unabhängig von der Marktentwicklung auf der sicheren Seite ist, wenn nur mit Grün bewertete Produkte gekauft würden. Dies fördert gerade die ohnehin bestehende Tendenz, dass viele Verbraucher die bestehenden Informationsangebote wenig nutzen und sich in Fragen der Zusammenhänge des Finanzmarktes nicht selbst informieren. Die Schwankungen auf den Finanzmärkten verlangen jedoch vom Verbraucher eine kontinuierliche Beschäftigung mit den aktuellen Entwicklungen. Nicht zuletzt stellt sich die Haftungsfrage, wenn z. B. die BaFin ein Produkt mit Grün bewertet, sich dieses jedoch als sehr risikoreich erweist. Hinzu kommt, dass Verbraucher vom Kauf von mit Gelb - 8 -

9 und Rot bewerteten Produkten abgehalten werden, obwohl diese möglicherweise sogar vorteilhafter für sie wären. Weiterhin ist nach der grundsätzlichen Notwendigkeit eines einzigen, umfassenden Gütesiegels für alle Finanzprodukte zu fragen. Ggf. ist vielmehr an den Ausbau eines freiwilligen Zertifizierungssystems zur Schaffung größerer Transparenz und Sicherheit sowie eines verstärkten Wettbewerbs zu denken. Auch Verbraucher stehen in der Verantwortung, sich über die Risiken zu informieren, die sie eingehen. Eine Vielzahl von Informationsangeboten gibt ihnen dazu bereits jetzt die Möglichkeit. Hinsichtlich der Produktinformation wird im Rahmen der Überarbeitung der OGAW-Richtlinie aktuell die Einführung der sog. "Key Investor Information" diskutiert. Dabei wird u. a. richtigerweise vorgeschlagen, dass künftig Verbraucher beim Kauf von Anlageprodukten Kurzinformationen erhalten sollen, in denen die Vor- und Nachteile verschiedener Anlagestrategien und die wesentlichen Kriterien und Risiken des empfohlenen Finanzinstruments dargestellt werden. Auch hier rät der DIHK deshalb von einem nationalen Alleingang ab. c) Einführung eines Finanzprodukt-TÜV Die Einführung einer vorherigen Prüfung von Finanzprodukten auf ihren Risikograd und die Existenz von nur noch standardisierten und zugelassenen Produkten erscheint das beabsichtigte Ziel, die Verbesserung des Verbraucherschutzes, im ersten Moment einfach zu realisieren. Dabei wird den Entscheidungsträgern die Möglichkeit einer erfolgreichen Anknüpfung an die Einführung der technischen Untersuchungen suggeriert. Doch kommen bei genauerer Betrachtung des Vorhabens insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit Zweifel auf. Zunächst handelt es sich bei Anlagepapieren um kein rein technisches Produkt, dessen Bewertung durch Betrachtung des Ist- Zustandes abgeschlossen werden könnte. Eine wichtige Rolle spielen auch nicht gänzlich abschätzbare und offene Bewertungen der zukünftigen Entwicklung des Marktes und damit der subjektiven Erwartung. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, wer eine solche Aufgabe überhaupt übernehmen könnte. Zu denken wäre hier vor allem an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese ist mit ihren bestehenden Aufgaben im Bereich der Prospektüberprüfung und der Genehmigung der Bauspartarife und AGB s der Bausparkassen bereits jetzt schon ausgelastet. So warten Kreditinstitute monatelang auf die Reaktion der BaFin, wenn deren Produktinformationen bewertet werden. Eine flächendeckende Überprüfung aller - 9 -

10 Produkte wäre insofern, auch wenn das Personal der BaFin massiv ausgebaut würde, schwer realisierbar. Bereits diese Aspekte lassen die Einführung einer vorherigen Prüfung jedenfalls sehr vielschichtig und komplex erscheinen und eine sorgfältige Vorbereitung anmahnen. Eine aus den vielfachen Problemfeldern entstehende auch denkbare Lösung in Form einer sehr beschränkten Zulassung von Produkten ist abzulehnen. Diese sehr restriktive Handhabung der Zulassung führte im Ergebnis zu einer starken Beschränkung des Marktes. Auch ist nicht auszuschließen, dass beim Verbraucher durch das Gütesiegel der Eindruck entsteht, es handele sich um ein vermeintlich sehr sicheres Produkt, ohne dass eine solche Aussage mit entsprechender Sicherheit überhaupt getätigt werden konnte oder auch wollte. Hier ist die Gefahr des Vertrauensverlustes in den Staat bei Fehlanalysen zu berücksichtigen und die Frage der Haftung des Staates aufzuwerfen. Unabhängig vom überdenkenswerten sehr plakativen Bild des Finanzprodukt-TÜV besteht aber nach den Erfahrungen der Krise ein grundsätzliches Bedürfnis, Fehlentwicklungen im Finanzmarktbereich entgegenzuwirken. Eine solche Vorgehensweise sollte jedoch nicht im nationalen Alleingang geschehen, sondern auf europäischer Ebene verwirklicht werden, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten. d) Wächterfunktion der Verbraucherzentralen Neben der allgemeinen Forderung nach einem Marktwächter Finanzen, der für die Anleger darauf achten soll, inwieweit Regelungen eingehalten werden und gegen Missstände vorzugehen ist, gibt es den konkreten Vorschlag, diese Funktion den Verbraucherzentralen zu übertragen. Wie erwähnt, bestehen gegen das grundsätzliche Vorhaben für mehr Transparenz bei komplizierten Finanzprodukte keine Bedenken. Jedoch ist eine Wächterfunktion der Verbraucherzentralen kritisch zu sehen. Folge wäre, dass ein weiteres Mal ein Mehr an Bürokratie aufgebaut würde, was dem Grundsatz und erklärten Ziel der Verschlankung der Verwaltung nicht entspräche. Vielmehr könnte und sollte auf vorhandene Institutionen, wie die BaFin, zurückgegriffen werden, was es ermöglichte, die Finanzaufsicht in einer Hand zu belassen und effizient zu gestalten. Der Ausbau einer weiteren Institution würde vermieden, was Arbeitsabläufe und Entscheidungsfindungen erleichterte und Widersprüchlichkeiten verhinderte. Verbraucherzentralen benötigten dann auch Sanktionsmöglichkeiten. Diese Aufgabe sollte in der Hand von Aufsichtsbehörden bleiben

11 In jedem Falle ist es aber sinnvoll, den Dialog zwischen unabhängigen Finanzberatern, den Verbraucherzentralen und anderen Akteuren der Verbraucherberatung mit der BaFin zu verbessern, damit diese ihrer Aufsichtsrolle besser nachkommen kann. Doppelstrukturen sollten jedoch vermieden werden

12 3) Die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegte Studie Anforderungen an Finanzvermittler mehr Qualität, bessere Entscheidungen vom September 2008 a) Veränderung der Anreizstrukturen in der Provisionsberatung Nach der Studie stellt die in Deutschland weit verbreitete provisionsabhängige Beratung im Vergleich zu einer unabhängigen Beratung eine schlechtere Lösung dar. Jedoch wird auch angemerkt, dass zumindest mittelfristig diese Form der Beratung dominierend sein wird und daher Veränderungen insbesondere das vorzufindende Vergütungsmodell gestalten sollten. Die als konkrete Maßnahme vorgeschlagene Deckelung der Abschlussprovision auf maximal 50 Prozent der Vergütung betrachten wir kritisch. Zwar könnte dadurch eine Verschiebung des Interesses des Vermittlers weg vom Vertragsabschluss hin zu einer langen Kundenbindung gefördert werden, doch ist bereits heute die langjährige Bindung des Kunden Grundlage eines jeden erfolgreichen Geschäftsmodells. Darüber hinaus sind dabei die Unterschiede der verschiedenen Produkte zu berücksichtigen, die eigentlich gerade ganzheitlich betrachtet werden sollten. So bestehen unstreitig Unterschiede zu einer langfristigen Lebensversicherung und Anlagen in Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Fonds, die häufig frühzeitig oder flexibel kündbar sind. Die dann anzustellende Berechnung einer Provision ist unklar. Auch bestünde bei einer Deckelung eine Vorleistungspflicht des Vermittlers, dessen Vergütungsanspruch erst viele Jahre nach der Dienstleistungserbringung in voller Höhe entstünde. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Niederlande, in denen per Gesetz ab 2009 die Abschlussprovision nicht mehr als 50 Prozent der Vergütung ausmachen darf. Wir halten es daher für sinnvoll auf etwaige Erfahrungen zurückzugreifen und die Entwicklung zu beobachten. Dabei ist bereits die von der Studie getroffene Prämisse, nach der provisionsabhängige Vergütung die schlechtere Vergütungsform darstelle, zu hinterfragen. Der zugrunde liegende Gedanke einer größeren Objektivität und Transparenz der Beratung ist zwar nachvollziehbar, doch müssen die in der Studie selbst angesprochenen geschätzten Kosten von 200 bis 450 für eine honorarbasierte Beratung gewichtet werden. Bei den Verbrauchern besteht für die Übernahme dieser Kosten auch nach Einschätzung der Studie wenig Bereitschaft, so dass das erklärte Ziel der Qualitätsverbesserung der Entscheidungen fragwürdig erscheint. Eine etwaige Kostenübernahme durch den Staat scheint ordnungs- und finanzpolitisch nicht zweckmäßig und auch nicht gewollt. Somit ist bei der Betrachtung der Realität der Ausgangspunkt der Studie, dass die

13 provisionsabhängige Beratung schlechter sei, bereits nicht verständlich. Ferner werden durch eine Honorarberatung Beratungsfehler nicht per se vermieden. b) Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für Anlageberater Die nach der Studie ebenso vorgeschlagene Abschaffung des Sonderstatus für Investmentfondsvermittler ist nicht durch die MiFID-Richtlinie europarechtlich vorgegeben, jedoch wird eine entsprechende Änderung auf europäischer Ebene diskutiert. Eine solche Änderung unterstützt die IHK-Organisation aufgrund einer sonst vorherrschenden Wettbewerbsverzerrung hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation eines Investmentfondsvermittlers im Vergleich zum Versicherungsvermittler, da aufgrund der heute oftmals vorherrschenden Nähe der Produkte von einem einheitlichen Markt auszugehen ist. Ein Unterschied in der Komplexität der Beratung über Fonds im Vergleich zu Versicherungsprodukten ist nicht zu erkennen, so dass eine Differenzierung als ungerechtfertigt erscheint. Ansprechpartner: RA Jochen Clausnitzer, DIHK Brüssel Tel.: ,

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