NEWSLETTER Nr November 2007

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1 NEWSLETTER Nr November 2007 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Vorwort... 1 IT-Recht für Unternehmen (Teil VI): Service Level bei IT-Projekten... 2 Schlussantrag des Generalanwaltes beim EUGH: Bei Banküberweisung kommt es für die Verzugsvermeidung auf den Geldeingang bei der Bank des Gläubigers und nicht auf das Datum der Überweisung an... 3 Staatshaftungsklage beim Landgericht Bonn auf Rückerstattung bestandskräftig gezahlter Lizenzgebühren... 4 Aktueller Stand der Diskussion zu Next Generation Networks in Europa... 5 Vergabeverfahren für DVB-H... 7 Regulierungsworkshop der RTR: NGN-Themen und keine Fragen... 8 TK-Markt Osteuropa - Rumänien in einer Vorreiterrolle?... 9 Telecom Market Deregulation in the United Arab Emirates Eine Reise in den Oman IPTV die Technologie der Zukunft? Inhouse Seminar der JUCONOMY Rechtsanwälte, Neuregelung der TK-Überwachung, Düsseldorf Termine Impressum Anlagen: Seminarplan Inhouse-Seminar und Errata-Zettel zu dtv-textsammlung TeleMediaR 7. Aufl. Liebe Leserinnen und Leser, Vorwort mit der vorliegenden Ausgabe des Newsletters 52 haben wir, wie wir hoffen, eine interessante Auswahl an Beiträgen für Sie zusammengestellt. Insbesondere in Bereich der Telekommunikation sind zahlreiche neue Entwicklungen zu beobachten. Dazu berichten wir über Veranstaltungen, an denen die Kollegen unseres Teams teilgenommen haben, und stellen brandaktuelle behördliche sowie gerichtliche Entscheidungen vor. In eigener Sache dürfen wir unseren Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Fabian Schuster, zu seinem erworbenen Fachanwaltstitel im Bereich Informationstechnologierecht beglückwünschen. Wie vielleicht nicht allen Lesern bekannt ist, betreut Kollege Schuster Mandate aus dem Bereich EDV/Computerrecht, insbesondere Software- und Hardware-, aber auch komplexe Projektverträge (wie etwa RZ- und Outsourcing-Verträge). Wir freuen uns außerdem, unser erstes Inhouse-Seminar für den in Düsseldorf anzukündigen. Thema ist die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung. Wir bitten alle Interessenten um Anmeldung und Teilnahme (siehe auch unten unter Termine ). Als kleine Service-Leistung senden wir Ihnen außerdem am Ende dieses Newsletters einen Errata- Zettel des Beck-Verlages zur dtv-textsammlung 5598 TeleMediaR 7. Auflage 2007 zu. Vermutlich werden viele unserer Leser aufgrund der beruflichen Tätigkeit diese Textsammlung verwenden. Der Errata-Zettel korrigiert einen Druckfehler im Abdruck des 66e TKG. Sie erreichen uns mit Anfragen, Kritik und Anregungen gerne unter newsletter@juconomy.com Seite 1

2 IT-Recht und Datenschutz IT-Recht für Unternehmen (Teil VI): Service Level bei IT-Projekten Betrachtet man aus anwaltlicher Sicht das Thema Service Level, also die Frage wie und mit welcher Qualität die einzelnen vertraglichen IT-Dienstleistungen zu erbringen sind, so ist ein erheblicher Widerspruch festzustellen: Zum einen ist jedem, der bereits einmal ein EDV-Problem hatte, bewusst, wie sehr man von dieser Technik abhängig ist und wie unterschiedlich die Reaktionszeiten oder Verfügbarkeiten bei dieser Technik sind. Auf der anderen Seite fällt immer wieder auf, wie häufig auch große Unternehmen mit hochqualifizierten Rechtsabteilungen EDV-Verträge durchaus mit erheblichen Budgets (regelmäßig in der Form von AGB, die der EDV-Dienstleister vorlegt) ohne detaillierte Prüfung unterzeichnen. Der letztgenannte Umgang steht in diametralem Gegensatz zu der essentiellen Bedeutung von Service Levels. Die Bedeutung dieser Service Level hängt nicht nur mit der zunehmenden, häufig geschäftskritischen Bedeutung der IT-Infrastruktur zusammen, sondern auch mit dem Umstand, dass der der Dienstleistung zugrunde liegende BGB-Vertragstyp häufig nicht eindeutig oder ungeklärt ist (zur vergleichbaren Problematik beim Telekommunikationsvertrag s. Schuster, CR 2006, 444). Damit ist aber auch unklar, welche Gewährleistungs- und Haftungsregelungen und welche Kündigungsvorschriften im Einzelfall gelten. Davon abgesehen sind die dann gegebenenfalls einschlägigen Gewährleistungsbestimmungen der BGB-Verträge fast nie adäquat für die Regelung von EDV- Dienstleistungen. Kurzum: Die Service Level in einem IT-Vertrag sind nicht zu unterschätzen und ausführlich zu regeln dabei ist auch die Pönalisierung nicht zu vergessen! Die Art der Service Level ist außerordentlich unterschiedlich und kann hier nicht im Einzelnen ausgeführt werden (zumal es hierzu entsprechende Bücher gibt, s. etwa das Praxishandbuch Service-Level- Management v. Bernhard et al, Düsseldorf 2006). Wichtig ist aber, dass das Service Level Agreement (in der Regel in Form einer Anlage zu dem eigentlichen IT-Vertrag) die wesentlichen folgenden Punkte enthält: Die Definition der zu erbringenden EDV-Dienstleistungen und der Ziele, die der Auftraggeber mit der Erbringung der Dienstleistung erreicht haben will; Die jeweiligen Rollen, Leistungsbeiträge und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien; Festlegung der Parameter zur Beurteilung der Dienstleistungsqualität einschließlich etwaiger Pönalen oder pauschalierter Schadensersatzregelungen; Eskalationsprozedere zur Lösung bzw. Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien; sowie Einrichtung eines Mess- und Überwachungssystems, um die Einhaltung der Parameter (Service Level) zu beurteilen. Dabei sind natürlich die zu vereinbarenden konkreten Werte für die Service Level von erheblicher Bedeutung, weil zum Beispiel 1% Verfügbarkeit im Jahr weniger bereits 3,65 Tage darstellen. Wird eine derart reduzierte Verfügbarkeit dann auch noch nur für eine bestimmte Kernzeit zugesichert (etwa zwischen 8.00 Uhr und Uhr an Werktagen), so dürfte dieser Wert bei bestimmten Prozessen zu gering sein. Daher sind die operativen Erfordernisse gemeinsam mit den IT-Verantwortlichen intensiv zu erörtern und entsprechend festzulegen. Aus Sicht des IT-Rechtlers sind neben diesen eher technischen Werten noch folgende Aspekte von enormer Bedeutung. Seite 2

3 Zum einen sind die Pönalen, die der Dienstleister zu zahlen hat, wenn er die Service Level nicht erreicht, zwingend erforderlich. Nur so kann der Dienstleister zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung gezwungen werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die meisten Dienstleister eine Obergrenze (häufig ein Prozentwert eines Monatsumsatzes) verlangen werden, der beispielsweise bei einem längeren Ausfall durchaus erreicht werden kann. Ist die pönale Grenze in einem Kalenderjahr bereits überschritten, so stellt sich die Frage, wie weitere Verletzungen der Service Level im gleichen Kalenderjahr noch geahndet werden können. In diesem Lichte sind dann außerordentliche Kündigungsregelungen von enormer Bedeutung, weil gerade größere IT-Outsourcing-Verträge mit Mindestlaufzeiten (etwa 3 oder 5 Jahre) versehen werden. Sind keine gesonderten Regelungen zur außerordentlichen Kündigung bei fortwährendem Verstoß gegen die Service-Level-Verpflichtungen vorgesehen, so kann kaum ein IT-Rechtler mit kaufmännisch ausreichender Sicherheit sagen, ob ein Streit über die Frage der Unzumutbarkeit gemäß 314 BGB (die gesetzliche außerordentliche Kündigung) erfolgreich sein wird oder nicht. Besonders gut wäre für den Auftraggeber, wenn er für diese Situationen sogar noch einen pauschalisierten Schadensersatz durchsetzen könnte. Denn in der Regel sind beispielsweise mit längeren Ausfällen auch entsprechende Schäden beim Auftraggeber verbunden, z.b. weil die Mitarbeiter während der Zeit des Ausfalls nicht arbeiten konnten. Ein weiterer wesentlicher Aspekt solcher SLA ist die (natürlich auch in anderen Rechtsbereichen wesentliche) Frage der Beweisbarkeit. Hier ist es gewissermaßen lebensnotwendig, ein Mess- und Überwachungssystem (Reporting) zu installieren, dass es dem Auftraggeber ermöglicht, in regelmäßigen Abständen die Dienstleistung des Auftragnehmers und die Einhaltung der vereinbarten Service Level zu überprüfen. Nur so kann überhaupt sichergestellt werden, dass eine fundierte Grundlage für die Erhebung von Pönalen oder pauschalierten Schadensersatzansprüchen bzw. für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Zusammengefasst: Die Regelungen zu den Service Levels sind der wichtigste Bestandteil eines jeden IT-Vertrages, selbst bei Hardware-Lieferverträgen bestehen zwischen einer Premium-Dienstleistung mit zugesicherter Reparatur am gleichen Tag und einer Standarddienstleistung mit Reparatur innerhalb von zwei Wochen je nach Bedeutung der betroffenen Hardware für den Geschäftsprozess massive Unterschiede. Weitere Informationen: RA Prof. Dr. Fabian Schuster, Tel.: +49 (211) schuster@juconomy.com Zivil- und Handelsrecht Schlussantrag des Generalanwaltes beim EUGH: Bei Banküberweisung kommt es für die Verzugsvermeidung auf den Geldeingang bei der Bank des Gläubigers und nicht auf das Datum der Überweisung an Unternehmen, die Verzugszinsen vermeiden wollen, müssen nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Geld so rechtzeitig überweisen, dass geschuldetes Geld innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung bei der Bank ihres Gläubigers eingeht. Es reicht demnach nicht aus, den Überweisungsauftrag fristgerecht bei seinem eigenen Geldinstitut einzureichen. Das teilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mit. Im konkreten Fall klagt das Unternehmen Telecom gegen die Deutsche Telekom auf Zahlung von Verzugszinsen wegen zu spät bezahlter Rechnungsbeträge. Die beiden Unternehmen streiten insbesondere darüber, ob es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung per Überweisung zur Vermeidung des Verzugs auf die rechtzeitige Überweisung innerhalb der 30-Tagesfrist oder den Geldeingang beim Seite 3

4 Gläubiger ankommt. Diese Frage war im Rahmen eines Klageverfahrens vom zuständigen Oberlandesgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden. Generalanwalt Miguel Poiares Maduro vertritt in seinem Schlussantrag die Auffassung, dass es nicht auf das Datum der Überweisung, sondern auf den Geldeingang bei der Bank des Gläubigers ankomme. Mit einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung werde das Entstehen von Verzugszinsen (nur) vermieden oder beendet, wenn der fällige Betrag dem Geldinstitut des Gläubigers rechtzeitig zugegangen ist. Die rechtzeitige Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers sei hingegen nicht Voraussetzung. Diese Auslegung der sog. EU-Verzugsrichtlinie erlaube es, eine angemessene Risikoverteilung und relative Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu gewährleisten. Das Gericht ist zwar nicht an Maduros Stellungnahme gebunden, orientiert sich in der Praxis aber häufig an der vorgeschlagenen Linie. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet. Spannend wird insbesondere sein, ob der EUGH in seinem Urteil nicht doch auf die rechtzeitige Wertstellung auf dem Gläubigerkonto abstellt. Hierfür spricht der Wortlaut der EU-Verzugsrichtlinie. Fehler oder Verzögerung der Gläubiger-Bank würden den Schuldner auch in diesem Fall nicht unangemessen benachteiligen, da er diese Verzögerungen nicht zu vertreten hat und dann mangels Verschulden wegen dieser Verzögerung keine Zinsen zu bezahlen hätte. Folgt der EUGH dem Schlussantrag oder geht bezüglich der Wertstellung beim Gläubiger noch darüber hinaus, bedeutet dies eine Abkehr von der sehr alten Rechtstradition in Deutschland und vielen anderen Ländern in Europa, dass es sich bei Geld um sog. qualifizierte Schickschulden handele, bei denen der Schuldner nur für die rechtzeitige Anweisung (das Schicken ) verantwortlich sei. Die Zeitdauer der Banküberweisung wurde deshalb früher nach h.m. dem Gläubiger aufgebürdet. Dies steht der Intention der EU-Verzugsrichtlinie entgegen, die darauf abstellt, dass der Gläubiger das Geld rechtzeitig erhalten muss. Weitere Informationen: RA Dr. Peter Schmitz, Tel.: +49 (211) schmitz@juconomy.com Staatshaftungsklage beim Landgericht Bonn auf Rückerstattung bestandskräftig gezahlter Lizenzgebühren Sie erinnern sich? Wir hatten immer wieder über die verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Rückerstattung bestandskräftig gezahlter TK-Lizenzgebühren berichtet (siehe nur NL Nr. 41 von Oktober 2006 und NL Nr. 45 von März 2007), zu denen wir anwaltlich eines der Musterverfahren betreuten. Eine lange Geschichte mit vielen Aspekten und dem Highlight einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das dem deutschen Verordnungsgeber eine klare Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht attestierte. Dennoch haben die betroffenen Unternehmen die rechtswidrig erhobenen Gebühren bisher nicht zurück erhalten: Grund dafür ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Entscheidung des EuGH umsetzenden Urteil einen nicht auf Null reduzierten Ermessensspielraum der Behörde erkannte, welcher die Behörde nach Auffassung des BVerwG berechtigte, Anträge auf Rücknahme der Bescheide und Erstattung der Gelder abzulehnen. Gegen diese Entscheidung des BVerwG haben wir im Auftrag unserer Mandantin Verfassungsbeschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 943/07 derzeit beim Bundesverfassungsgericht noch anhängig ist. Neben den verwaltungsgerichtlichen Bemühungen auf Rückerstattung wurde nunmehr jüngst ein Anspruch aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Landgericht Bonn scharf gestellt. Im Auftrag unserer Mandantin führen wir dort anwaltlich ein zivilge- Seite 4

5 richtliches Verfahren mit dem Ziel eines Schadensersatzes in Höhe der rechtswidrig gezahlten Lizenzgebühren. Nach unserer Kenntnis ist dies das erste eines derartigen Klageverfahrens auf Rückzahlung der gemeinschaftsrechtswidrigen Lizenzgebühren, so dass diesem Verfahren auch Mustercharakter zukommen könnte. Allerdings mag dieser Mustercharakter letztlich dadurch eingeschränkt sein, da sich bei jedem Unternehmen individuelle Verjährungsprobleme stellen können aufgrund unterschiedlicher Zeitpunkte von Gebührenbescheiden und Erhebung von Rückerstattungsansprüchen. Es bleibt weiter zu hoffen, dass am Ende eines (sehr langen) Tages doch noch die materielle Gerechtigkeit obsiegt. Wir werden in unseren Newslettern weiterhin darüber berichten. Weitere Informationen: RA Dr. Martin Geppert, Tel.: +49 (211) Telekommunikation (Recht, Ökonomie, Technik) Aktueller Stand der Diskussion zu Next Generation Networks in Europa Seit Monaten geistert ein Thema durch die Markt- und Regulierungsdiskussion: oder in einer etwas jüngeren Ausprägung: Next Generation Networks (NGN) Next Generation Access (NGA) Hierbei geht es um die sich seit längerem abzeichnende, aber nunmehr sich immer mehr beschleunigende Tendenz, dass Netzbetreiber in den Ausbau IP-basierter Übertragungsnetze und inzwischen auch breitbandige, näher an den Kunden reichende, glasfaserbasierte Anschlussnetze investieren. Diese Netze haben technologische Merkmale, die zu einer Strukturänderung sowohl der Anschlussals auch der Kernnetzwelt und damit ebenfalls der Zusammenschaltungswelt beitragen und die dadurch nicht nur Marktveränderungen auslösen, sondern auch erhebliche Implikationen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Wettbewerbslandschaft und auf die Regulierung haben. Dieser Beitrag soll einige Aspekte beleuchten, die im Rahmen der Diskussion bisher aufgetreten sind und die auch für die weitere Zukunft von Bedeutung sein werden. Zunächst muss man sagen, dass die Bundesnetzagentur sich intensiv mit dieser Thematik beschäftigt. Zwar gibt es bisher wenige spezifisch auf den deutschen Markt abzielende Veröffentlichungen (sieht man einmal von der zum Teil relevanten Veröffentlichung der Arbeitsgruppe für IP- Zusammenschaltung aus dem Dezember 2006 ab), aber die Bundesnetzagentur hat z.b. bei der Konsultation und bei dem Positionspapier der europäischen Regulierungsbehörden zu dieser Fragestellung (s. federführend mitgearbeitet. Andere Regulierungsbehörden haben ebenfalls Konsultationen initiiert oder sogar Politikinitiativen eingeleitet. Während gegenwärtig OFCOM in Großbritannien eine umfassende Konsultation durchführt und auch bereits eingegangene frühere Stellungnahmen zur Thematik Markt, Regulierung und Next Generation Networks auswertet, zeigen andere Regulierungsbehörden ein ähnliches Interesse. Die österreichische Regulierungsbehörde hat zwei Diskussionspapiere veröffentlicht, die sich zum einen mit dem Wandel hin zu Next Generation Networks aber auch mit kostenrechnerischen Aspekten befassen ( Seite 5

6 Die französische Regulierungsbehörde hat ein Papier veröffentlicht, in dem es darum geht, wie unterschiedliche Betreiber sowie Gebietskörperschaften und Unternehmen kooperieren können, um den Breitbandausbau zu forcieren und glasfaserbasierte Anschlüsse zur Breitbandkommunikation zu ermöglichen. Die Behörde hat dabei eine aktive Rolle in Bezug auf die Förderung des Breitbands eingenommen. In den Niederlanden ist die Diskussion voraussichtlich am weitesten fortgeschritten, denn dort geht es darum, wie auf der Grundlage von einem sehr umfassenden Kabel-TV-Anschlussnetz und den üblichen regulatorischen Maßnahmen z.b. Entbündelung der Incumbent Schritt für Schritt seine PSTN-Netzinfrastruktur um- bzw. abbauen kann. Zu diesem Zweck beabsichtigt KPN einen Abbau von Hauptverteiler-Standorten vorzunehmen. Dies beeinflusst die Geschäftsmodelle der Wettbewerber und hat daher eine umfassende Diskussion und Ansätze einer Einigung zwischen KPN und den alternativen Anbietern herbeigeführt, die auch eine wirtschaftliche Kompensation beinhalten (s. All-IP). Allen Diskussionen ist gemeinsam, dass sie zum einen versuchen zu zeigen, wie eine glasfaserbasierte Anschlusstechnologie in Zukunft erfolgreich, zu überschaubaren Kosten und zum Nutzen der Kunden implementiert werden kann, zum anderen aber auch nicht die Wettbewerbswirkungen übersehen. Ziel der Regulierung ist dabei natürlich nicht, bestimmte, spezifizierte oder gar überholte Geschäftsmodelle regulatorisch abzusichern bzw. am Leben zu erhalten, dennoch darf nicht übersehen werden, dass umfassende Investitionen auch von alternativer Seite vorgenommen worden sind, und zwar im Vertrauen darauf, dass ein bestimmtes Regulierungsumfeld geschaffen worden ist, welches auch Infrastrukturinvestitionen (z.b. bei der Entbündelung) fördert und fordert. Gerade die Frage des fortgesetzten Zugangs vom Hauptverteiler ist in allen Ländern ein relevantes Thema und damit natürlich auch die Frage der Alternativen dazu, sollte der HVt-Zugang technisch in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr zum Wholesale-Angebot des Incumbent gehören. Die Diskussionen, die durch NGN und NGA ausgelöst werden, betreffen verschiedene Märkte und verschiedene Zugangsverpflichtungen. Im Fokus stehen dabei die Märkte 1 und 2 der Empfehlung der EU-Kommission zu den relevanten Produkt- und Dienstemärkten, d.h. die Anschlussmärkte, denn die Anschlussmärkte auf der Endkundenseite erleben eine massive Änderung in Bezug auf ihre Ausgestaltung. Dabei wird deutlich, dass es nicht mehr nur ausschließlich um Telefonanschlüsse (PSTN, ISDN) geht, sondern um Breitbandanschlüsse, die Sprach- und Datenkommunikation ermöglicht. Ebenfalls massiv betroffen sind die Märkte 11 (Entbündelung) und 12 (Wholesale Broadband Access). Diese beiden Märkte stehen stark in der Diskussion, weil zum einen die Entbündelung nach den bisher geltenden Bestimmungen auf die Kupfertechnologie fokussiert und daher die Frage nach der möglichen Entbündelung von Glasfaseranschlussleitungen in der Regel negativ beantwortet wurde mit Ausnahme einer entsprechenden Verpflichtung in Frankreich. Die von der EU-Kommission erwogene Überarbeitung der Marktdefinition würde demgegenüber technikneutral auch Glasfaseranschlussleitungen umfassen. Ob und wie es dabei in diesem neuen Markt (?) zu einer Vorabverpflichtung kommen kann, ist jedoch noch nicht gesagt. Auf dem Markt 12 stellt sich die Frage, ob bestimmte Bitstream Access-Formen oder andere eher verbindungsbezogene Breitbandprodukte in die Regulierung fallen und wie man sie, insbesondere hinsichtlich des Zugangspunktes regelt. Gerade in den Ländern, in denen die Aufgabe von Hauptverteilerstandorten auf der Tagesordnung steht, sind sowohl Maßnahmen im Markt Nr. 11 (Entbündelung) als auch beim Wholesale Broadband Access nicht einfach zu beantworten. Möglich regulatorische Maßnahmen, über die dabei gesprochen wird, sind z.b. - die Kollokation bzw. der Zugang am oder im Kabelverzweiger, - der Zugang zu Kabelkanälen und Kabelschächten, damit alternative Anbieter die Möglichkeit haben, ihr Kernnetz an den Kabelverzweiger und die glasfaserbasierten Anschlussleitungen anzubinden (unter Nutzung der dazwischen liegenden Backhaul-Infrastruktur des Incumbents), Seite 6

7 - das Angebot von glasfaserbasierten Anschlussleitungen (Sub Loop Unbundling) am Kabelverzweiger sowie - Bitstrom-Zugänge am Hauptverteiler und / oder an den hierarchisch höher gelegenen Punkten (wie BRAS / Breitband-Pops) Die Regulierungsbehörden in Europa diskutieren diese Möglichkeiten unter verschiedenen Vorzeichen. Die angedachten Lösungen hängen natürlich auch damit zusammen, wie die Regulierung in den Ländern bisher ausgestaltet war, d.h. ob sie stark auf Entbündelung gesetzt haben oder auf andere Maßnahmen des Kundenzugangs durch alternative Anbieter (z.b. Bitstream Access, Line Sharing oder anderes). In der nächsten Zeit ist zu erwarten, dass bei der Bundesnetzagentur auch dazu weitere (Vor-)Entscheidungen fallen. Diese umfassen u.a. die folgenden Aspekte: - Preissetzung für IP-Bitstream Access: darin ist ein wichtiges Zeichen zu sehen, wie ein konsistentes Entgelt gesetzt wird und an welchen Lokationen der Zugang erfolgt (Zugang am Hauptverteiler oder Zugang an den sogenannten Breitband-POPs (ZISP-Standorte)). - Überarbeitung des Papiers der Arbeitsgruppe für IP-Interconnection in der Form von Eckpunkten der Bundesnetzagentur - Überlegungen zur Ausgestaltung von Regulierungsmaßnahmen in den Märkten 11 und 12 (Konkretisierung des sog. Chapeau) - gegebenenfalls Überarbeitung der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung für den Markt Nr. 12. Es zeigt sich, dass das Thema NGN und NGA in Europa gewaltig beschleunigt. Die Vielfalt bestehender Geschäftsmodelle und ihre Zukunftsausrichtung sind dabei besonders interessant und man darf gespannt sein, ob es einen betreiberübergreifenden Konsens für die Migration zu All-IP geben wird. Weitere Informationen: Dipl.-Ökon. Dr. Ernst-Olav Ruhle, Tel.: +49 (211) ruhle@juconomy.com Vergabeverfahren für DVB-H Im Oktober sind zwei richtungsweisende Entscheidungen von der BNetzA und der ALM für das mobile Fernsehen gefallen, die den Weg für die Implementierung des DVB-H-Standards frei machen. Ziel der Behörden ist, dass Mobiltelefone, die dieser Standard unterstützt, in einigen Städten bereits vor der Fußball-EM als Fernsehgeräte verwendet werden können. Zwar gibt es in Deutschland seit ein paar Jahren mobiles Fernsehen über UMTS-Netze und seit eineinhalb Jahren auch über die DMB-Plattform von MfD, aber diese Standards und Technologien haben aus unterschiedlichen Gründen wenig Erfolg gehabt. Mit dem DVB-H-Standard, einem Ableger des bereits für terrestrisches digitales Fernsehen verwendeten DVB-T-Standards, soll sich die Lage ändern und mobiles TV zu einem Erfolg werden. Die erste Entscheidung wurde von der BNetzA gefällt und betrifft die Frequenzen. Die zweite Entscheidung betreffend die Rundfunkplattform für DVB-H ist von der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) getroffen worden. Diese Doppelentscheidung war erforderlich, da die Länder für die Medienregulierung und der Bund für die Frequenzzuteilungen zuständig sind. Mit der BNetzA-Entscheidung vom (Mitteilung Nr. 796, Amtsblatt Nr. 20/2007 vom ) wurden Frequenzen für DVB-H an die T-Systems Media & Broadcast GmbH zugeteilt. Diese Entscheidung wurde nach einem zweistufigen Verfahren getroffen. In der ersten Stufe, dem Antragsverfahren, hatten sich insgesamt fünf Unternehmen für die Frequenzen beworben. Da nicht genügend Frequenzen für so viele Betreiber zur Verfügung standen, hat sich die BNetzA für ein Ausschreibungsverfahren entschieden. Abgabefrist für diese Ausschreibung, an der sich insgesamt drei Seite 7

8 Konzerne beteiligt haben (neben T-Systems Media & Broadcast auch ein Konsortium aus den drei Mobilfunkbetreibern T-Mobile, Vodafone und O2), war der Lizenzbedingungen für die vergebenen Frequenzen sind vor allem die Erfüllung des Abkommens RRC-06 (ITU-Konferenz in Genf 2006 zur internationalen Koordination von u.a. den UHF-Frequenzen gem. der DVB-Standards) sowie eine Versorgungspflicht mit den folgenden Mindestreichweiten: - 80 % der Bevölkerung spätestens drei Jahre nach der Zuteilung, - 90 % nach fünf Jahren, - 95 % nach acht Jahren. Zusätzlich ist der Frequenzinhaber verpflichtet, die Inhalte der Rundfunkanbieter zu übertragen, die von den Landesmedienanstalten festgelegt werden. Dies ist so zu verstehen, dass der Frequenzinhaber Nutzungsverträge mit Rundfunkanbietern gemäß der Entscheidung der ALM (siehe unten) abschließen muss. Die Entscheidung der BNetzA, dass die Frequenzen an T-Systems zuzuteilen sind, hat sie anhand der Prüfkriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Eignung der vorzulegenden Planungen (technische und geschäftliche Planung), Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes sowie dem räumlichen Versorgungsgrad getroffen. Gemäß der BNetzA waren die Frequenzen T-Systems aus folgenden Gründen zuzuteilen: - bessere Fachkunde und geschäftliche Planung als das Konsortium der Mobilfunkbetreiber, - bessere Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes, - bessere Erfüllung der Versorgungspflicht und des räumlichen Versorgungsgrades. Parallel zu diesem Verfahren hat die ALM eine vorläufige medienrechtliche Zuteilungsentscheidung getroffen. In ihrer Sitzung am hat sich die ALM für den Bewerber Mobile 3.0 entschieden. Dieses Unternehmen ist nun aufgefordert, bis zum einen Vorschlag für die Belegung der nutzbaren Kapazitäten für Fernsehen und Hörfunk vorzulegen. Jener Vorschlag soll u.a. ein regionales Angebot sowie die Besonderheiten des mobilen Fernsehens berücksichtigen. Zudem soll die Belegung diskriminierungsfrei erfolgen und ein vielfältiges Gesamtangebot gewährleisten. Mobile 3.0 ist ein Konsortium aus Mobiles Fernsehen Deutschland (MFD) und Neva Media. MFD ist der gegenwärtige Betreiber von Mobile TV über den DMB-Standard, und Neva Media ist ein Medienunternehmen an dem Holtzbrinck und Burda beteiligt sind. Insgesamt sollen etwa 16 Kanäle belegt werden. Die Hoffnung ist nun, dass die beiden Betreiber Mobile 3.0 und T-Systems ein marktreifes Angebot bis zur Fußball-EM ausstrahlen können. Dafür ist nicht viel Zeit, und es ist nicht zu erwarten, dass die Netzabdeckung bis dahin sehr groß sein wird. Weitere Informationen: Martin Lundborg, Tel.: +49 (211) lundborg@juconomy.com Regulierungsworkshop der RTR: NGN-Themen und keine Fragen Am hat die österreichische Regulierungsbehörde RTR einen Regulierungsworkshop abgehalten. Dieser Workshop war als Fortsetzung zum Zwischenbericht des im Juni begangenen 10- Jahres-Symposium zu verstehen. Bereits im Juni waren von der RTR die drei Zukunftsthemen (NGN- Regulierung, NGN-Investitionsanreize bzw. Kostenrechnung und Separation) zur Diskussion gestellt worden, welche die RTR im Folgenden auch mit einer öffentlichen Konsultation zu den Themen be- Seite 8

9 gleitete. Die Reaktionen aus dem Markt wurden nun zusammengefasst präsentiert. An weiteren großen Themenbereichen für die Regulierungsarbeit befasste sich der Workshop noch mit dem Review des Europäischen Rechtsrahmens, der Errichtung einer Europäischen Regulierungsbehörde EEC- MA der neue Märkteempfehlung der Europäischen Kommission sowie deren nationaler Umsetzung. Die Zusammenfassung der Beiträge zur öffentlichen Konsultation verdeutlicht Ansätze der Implementierung von NGN und NGA im österreichischen Markt. Die Aussagen der Wettbewerber sind sehr generell und noch auf einem recht abstrakten Niveau. Dies zeigen die erhobenen, lediglich generellen Forderungen (z.b.: Förderung von Wettbewerb und Innovationen, planbare und transparente regulatorische Prozesse, Investitionsanreize, Erhalt von bestehender Infrastruktur). Offensichtlich beschäftigen sich die Marktteilnehmer noch nicht mit der konkreten Ausgestaltung von NGN und NGA sowie mit den dabei auftretenden Problemen, obwohl Telekom Austria in den letzten Jahren bereits signifikante Summen in den Netzumbau investiert hat. Telekom Austria nennt als einen Strategieaspekt auf ihrer Homepage die schrittweise Migration der bislang getrennten Netzinfrastrukturen für Sprache, Daten und Internet in ein integriertes Netz der nächsten Generation auf All-IP-Basis, das ALLmediaNET". Gemäß Geschäftsbericht 2006 hat Telekom Austria seit 1999 über 1 Mrd. Euro in ihr ADSL bzw. ALLmediaNET investiert. Dies legt nahe, dass die Voraussetzungen für einen wesentlichen Umbau des PSTN-Netzes in Richtung All-IP schon geschaffen wurden. In einem solchen Marktumfeld stellt sich die Frage, warum die alternativen Festnetzbetreiber sich nicht viel intensiver mit den Auswirkungen der Netzmigration von Telekom Austria auf ihr eigenes Geschäftsmodell beschäftigen. Lediglich ein einziges Unternehmen scheint sich etwas intensiver mit den Auswirkungen der neuen Netze auf alternative Betreiber und die bestehenden Geschäftsmodelle auseinandergesetzt zu haben. Was nützt die Forderung der Mitbewerber nach Transparenz, wenn schon aus den vorhandenen Informationen keine konkreten Fragen und Handlungen folgen? So wie es aussieht, hat sich vor allem die Regulierungsbehörde der Thematik NGN/NGA angenommen. Im Zuge der von RTR initiierten Diskussion werden sicher bald einige Diskussionspunkte betreffend NGN/NGA definiert werden, welche die Marktteilnehmer wachrütteln sollten. Themen könnten Abrechenbarkeit von Mehrwertdiensten, Rückbau von Entbündelungsstandorten, Entbündelung am KVZ, Investitionen in FTTH, Nutzung von Wegerechten, Mitbenutzungsrechte von Leerverrohrungen, IC- Abrechnung sein um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Diese Problemkreise werden für viele Marktteilnehmer (Sprachtelefonieanbieter, Entbündler, Mehrwertdiensteanbieter und IPSs) sowie für deren derzeit bestehende Geschäftsmodelle von essenzieller Bedeutung sein. Ob es hierfür einen eigenen Festnetzregulierungsdialog bei der Regulierungsbehörde ähnlich dem Mobilfunkregulierungsdialog geben wird, ist noch nicht festgelegt. Jedenfalls ist die erste konstituierende Arbeitsgruppe für den festgelegt. Weitere Informationen: Mag. Jörg Kittl, Tel.: +43 (1) kittl@juconomy.com TK-Markt Osteuropa - Rumänien in einer Vorreiterrolle? Seit dem ist Rumänien offizielles Mitglied der Europäischen Union. Betrachtet man den Telekommunikationsmarkt des Landes, wird jedoch deutlich, dass die wettbewerbliche Entwicklung sowie die Umsetzung des europäischen Regulierungsrahmens der elektronischen Kommunikation nicht erst mit diesem Stichtag begonnen haben. Bereits im Jahre 2002 hat die rumänische Regulierungsbehörde ANRCTI mit der Umsetzung des europäischen Richtlinienpaketes insbesondere hinsichtlich des Artikel 7-Prozesses begonnen und auf dieser Basis im Jahre 2003 erste Entscheidungen getroffen, die alternativen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen die ersten Schritte in Seite 9

10 einen liberalisierten Markt erlaubt haben. Im Ergebnis kann Rumänien seither mit der Entwicklung in den anderen Mitgliedsstaaten zumindest Schritt halten. Selbstredend ist bzw. war die Ausgangslage mit derjenigen der entwickelten westeuropäischen Märkte nicht vergleichbar. Um einen ersten Eindruck von der Vielfalt innerhalb des Sektors zu bekommen, seien die folgenden Zahlen genannt. Zum Stichtag gab es insgesamt 2418 Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz und im Mobilfunk, wobei 95 Festnetzbetreiber und vier Mobilfunknetzbetreiber operativ tätig waren. Diesen Angeboten stehen auf der Nachfragerseite 21,6 Millionen Einwohner in ca. 7,3 Millionen Haushalten gegenüber. Kennzeichnend für den Wettbewerb auf dem rumänischen Telekommunikationsmarkt sind drei Tendenzen, die sich teilweise von der Entwicklung in vielen westeuropäischen Ländern unterscheiden. Es sind die von Anbeginn an große Bedeutung des Mobilfunks, die rasante Entwicklung im Bereich der CATV-Netze sowie die geringe bzw. abnehmende Bedeutung des traditionellen Festnetzes und ein damit einhergehend unterentwickelter DSL-Bereich. Letzterer konnte jedoch innerhalb der vergangenen zwölf Monate einen deutlichen Zuwachs verzeichnen. Die vorgenannte Wettbewerbssituation zwischen Festnetz und Mobilfunk sei beispielhaft anhand der folgenden Tabelle, welche die Entwicklung des abgehenden Sprachverkehrs aus den öffentlichen Telefonnetzen über einen Dreijahres-Zeitraum betrachtet, verdeutlicht. Bemerkenswert ist, dass sich innerhalb von nur 36 Monaten das Verhältnis der Verkehrsanteile von Festnetz und Mobilfunk umgedreht hat. Sprachverkehr abehend (ohne Roaming) HJ HJ HJ HJ HJ HJ Gesamter Sprachverkehr aus öffentlichen Telefonnetzen (Mio. Minuten) Sprachverkehr aus Mobilfunknetzen (%) 38,9 45,9 48,8 56,5 61,3 65,0 Sprachverkehr Incumbent (%) 60,1 51,9 46,7 37,9 31,5 25,4 Sprachverkehr aus alternativen Festnetzen (%) 1,0 2,2 3,5 5,6 7,2 9,5 Quelle: ANRCTI (2007), Statistical Report 2006 Dass insbesondere der Mobilfunk mit der Dynamik auf den westeuropäischen Märkten mithalten kann, verdeutlich die folgende Graphik. Sie zeigt wiederum für einen Dreijahres-Zeitraum die Entwick- Anteil Mobilfunk am Sprachverkehr Rumänien Österreich Deutschland 70,00% 63,27% 60,00% 50,00% 42,58% 48,69% 52,83% 54,30% 58,55% 40,00% 30,00% 20,00% 14,18% 15,46% 19,21% 10,00% 0,00% Seite 10

11 lung des Anteils des Mobilfunks am gesamten Sprachverkehr in Rumänien, verglichen mit Österreich und Deutschland. Mit den dargestellten Werten nimmt Rumänien unter den EU27 eine Spitzenstellung ein. Quelle: BNetzA (2007), Jahresbericht 2006; RTR (2007) Telekom Monitor 2. Quartal 2007; ANRCTI (2007), Statistical Report 2006 und eigene Berechnung Eine weitere Besonderheit auf dem rumänischen Telekommunikationsmarkt sind die Vielfalt und die Intensität des Wettbewerbs, denen sich der ehemalige Monopolist ROMTelecom stellen muss. Neben der bereits aufgezeigten Entwicklung des Mobilfunks, welche zu einer starken Festnetz-Mobilfunk- Substitution führt, stehen dem Ex-Monopolisten in vielen Regionen Rumäniens starke CATV- Netzbetreiber mit einem diversifizierten Produktportfolio, bestehend aus Telephonie, Internet und TV, gegenüber. Penetrationsraten pro Haushalt von über 40% in mehreren Regionen stellen dabei keine Seltenheit dar. Seit 2004 findet der wachsende Wettbewerb seinen Ausdruck in hohen Marktanteilsverlusten des Ex-Monopolisten. In diesem Zusammenhang stellt sich, angesichts der Entwicklung auf den Endkundenmärkten, ernsthaft die Frage, wie lange sowohl im Endkundenbereich als auch im Vorleistungsbereich (Originierung, Terminierung und Transit) noch von einem marktbeherrschenden Unternehmen gesprochen werden kann. Der Wettbewerb hat im Mobilfunk und im Festnetz eine Dynamik erreicht, die es dem ehemaligen Monopolisten nicht mehr gestattet, völlig unabhängig zu agieren. Abschließend sei noch die Frage nach der aktuellen Regulierungssituation in kurzer Form beantwortet. Wie eingangs bereits erwähnt, hat die rumänische Regulierungsbehörde bereits vor dem Beitritt zur EU erste Entscheidungen getroffen und zwar über die Marktbeherrschung auf drei Mobilfunkmärkten sowie auf den Zusammenschaltungsmärkten für Terminierung, Originierung und Transit, wobei alle drei Vorleistungen in einem Markt zusammengefasst wurden. Die Regulierungsbehörde ANRCTI qualifizierte die betroffenen Unternehmen dabei als marktbeherrschend. Mit dem Beitritt am 1. Januar diesen Jahres war nunmehr die vollständige Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit dem europäischen Richtlinienpaket gefordert, was aktuell in einem überarbeiteten und erweiterten nationalen Regelwerk resultiert. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Behörde im Rahmen der bereits avisierten Konsultationen das nationale Telekommunikationsgesetz anwendet, sich an der Märkteempfehlung und den Richtlinien zur Marktdefinition und Marktanalyse orientiert sowie insbesondere der Rahmen- und Zugangsrichtlinie 2002 folgen wird. Erwartet werden zunächst die Konsultationen für die Märkte 8, 9, 10 und 18 laut Märkteempfehlung 2003 der EU-Kommission. Ob Rumänien in Sachen vollständiger Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte eine Vorreiterrolle einnehmen wird, lässt sich noch nicht eindeutig beantworten. In jedem Fall zeigt der Sektor jedoch eine große Vielfalt im intermodalen und intramodalen Wettbewerb, wobei sich insbesondere der ehemalige Monopolist auf allen Märkten einer großen Konkurrenz stellen muss. Weitere Informationen: Matthias Ehrler, Tel.: +49 (211) Telecom Market Deregulation in the United Arab Emirates Im Rahmen unserer Kooperation mit dem International Gulf Engineering Consultancy Bureau (IGB) freuen wir uns besonders, den folgenden Gastbeitrag von Herrn Ahmad Alwajih B.Sc, Eng, MIET, General Manager beim IGB, veröffentlichen zu dürfen. Das IGB hat bereits zahlreiche unserer Aktivitäten im Nahen und Mittleren Osten vor Ort unterstützt. Seite 11

12 A telecom market that is still residing in the dark shadow of monopoly is likely a very conservative one in terms of innovation and creativity. Although this statement seems to be fairly logical, the situation in the United Arab Emirates (UAE) was rather an exceptional one. The incumbent service provider Etisalat was for years a leader in the region when it came to introduction of new services and products. The behaviour pattern of Etisalat has in fact created a very dynamic and rapidly growing Telecom market in the UAE. This is greatly attributed to the UAE government which has recognised the importance of a state of the art Telecom infrastructure for the overall economical development of the UAE. Certainly, there was a negative side of this monopoly translated in the moderate level of Quality of Services (QoS) offered and maintained by Etisalat and indeed the rather high services tariffs. This has driven a number of government agencies to build their own Telecom infrastructure, independent from Etisalat. In line with the UAE s sustainable development strategy, the shift towards open markets became necessary and consequently in 2004 the UAE officially inaugurated the start of their Telecom market deregulation and the establishment of the UAE Telecommunications Regulatory Authority (TRA). Due to the profound market strength of the incumbent Etisalat, the TRA was faced from day one with a number of significant challenges, which TRA was able to tackle many of them in a record time. This achievement resulted in the successful introduction of the UAE s second Telecom services operator currently known as du. The mobile license was soon awarded to du and then it was all up to that operator to build itself in the UAE market. The second operator du, as anticipated, was met with a certain degree of resistance from the incumbent, in particular with regard to issues such as site sharing, connectivity and interconnection. Furthermore, the implementation of the physical infrastructure was significantly delayed and failed to meet the originally set timeframe due to certain logistical and sites acquisition limitations. Nevertheless, du was operational as of February 2007 and is now recognized as the second mobile services provider in the UAE. The UAE mobile Telecom market situation can be considered in certain aspects as a benchmark for further UAE Telecom market deregulation. This is especially relevant for the provision of landline telephone services in UAE that is certainly more challenging than the mobile services and cannot be tackled with drastic solutions, like building a duplicate landline telephone network equivalent to that of Etisalat. Thus, the TRA is now met with new sensitive and critical challenges, such as the Rights of Way (RoW), site sharing and unbundling. As an interim solution, du is now offering a new landline telephone services called Call Select with which they offer the customers a reduced call rate telephone service through Etisalat s existing telephone lines. A good way to understand the UAE Telecom market competitive situation is by examining the statement made by Mr. Mohammed Al Qamzi, Etisalat CEO, in a recent interview about the Telecom market in UAE. Mr. Al Qamzi made clear that Etisalat is in no means a competitor to du because Etisalat has its own history, achievements, expertises and foreign markets whereas the new provider is still at its early stages. This is in truth translated into reality on the ground and can be seen through the minimal impact du has made to Etsialat s customers base. To promote the competition spirit and to motivate the new service provider, TRA is supporting du by controlling the incumbent s promotional offers and allowing du to act more freely in that area. This has certainly helped du increase their customer base to a certain degree. In summary, the situation in the UAE Telecom market is far from being completely liberalised and the road is still long before we witness a dramatic change where the customers can really harvest the benefits of a true competitive Telecom market. Seite 12

13 Ahmad Alwajih B.Sc, Eng, MIET, International Gulf Engineering Consultancy Bureau (IGB) Tel.: alwajih@igb.ae Eine Reise in den Oman Der Verfasser dieser Zeilen durfte vor einigen Wochen an einer Delegationsreise des Wirtschaftsministeriums unter der Leitung des Staatsekretärs Pfaffenbach in den Oman aus Anlass der 10. Sitzung der Deutsch-Omanischen Gemischten Wirtschaftskommission teilnehmen. Dem geneigten Leser unseres Newsletters ist bekannt, dass JUCONOMY verstärkt im Ausland, insbesondere in den arabischen Ländern (so auch schon im Oman in Sachen Mast Sharing), mit der Beratung von Regierungen, Regulierungsbehörden, Netzbetreibern und sonstigen Institutionen tätig ist. Eine Delegationsreise bietet den Vorteil, Einblicke in ein solches Land zu gewinnen und dabei erste (oder weitere) Kontakte zu knüpfen. Oman ist dabei unter den arabischen Ländern sicherlich eine Besonderheit, nicht nur weil dort mehr als Deutsche im Jahr an den kilometerlangen, wunderschönen Sandstränden Urlaub machen, sondern weil es neben der politischen Stabilität, die für Investitionen wichtig ist, auch ein Maß an Liberalität bietet, welches in Arabien noch lange nicht selbstverständlich ist. Dies merkt der Besucher sofort an der Teilnahme von Frauen am öffentlichen Leben, sei es weil sie unverschleiert herumlaufen, sei es weil sie Auto fahren und arbeiten dürfen. Für Bürger des westlichen Kulturkreises eine Selbstverständlichkeit, in einem arabischen Land eine wohltuende Abwechslung. Der Oman ist eines der größten arabischen Länder, er hat etwa 60% der Fläche der Bundesrepublik Deutschland ( km). Allerdings ist die Einwohnerzahl und damit die Bevölkerungsdichte deutlich niedriger Oman hat 3,2 Mio. Einwohner, davon knapp Ausländer. Der Oman ist allerdings nicht so reich wie die anderen Länder in der Region, die Erdölvorkommen (bzw. Erdgas) sind nicht so groß. Insofern nennt man (möglicherweise etwas verniedlichend) Oman auch das zweitärmste arabische Land (nach Jemen). Deswegen gibt sich das Land schon seit vielen Jahren (und mit deutlichem Erfolg) Mühe, die Abhängigkeit vom Öl zu verringern und für die Zeit nach dem Ölboom vorzusorgen. Insoweit dürfte insgesamt Oman eines der attraktivsten Länder in der Region sein, um Investitionen zu tätigen oder Geschäfte abzuschließen. Zur telekommunikativen Seite ist Folgendes zu berichten: Die Verteilung zwischen Festnetzanschlüssen und Mobilfunkanschlüssen teilt das Schicksal vieler Länder der Region, der Festnetzanteil hinkt deutlich hinter der mobilen Nutzung zurück. Dies hat insbesondere Konsequenzen bei der breitbandigen Nutzung des Internets. Die Marktdurchdringung erreicht bei den Festnetzanschlüssen 11%, beim Internet 12% und beim Mobilfunk 70%. Seit dem Beitritt von Oman zur Welthandelsorganisation (WTO) kommt die Liberalisierung in Gang, 2002 wurde die Regulierungsbehörde (TRA) geschaffen. Derzeit gibt es mit dem Incumbent Omantel nur einen einzigen Anbieter von Festnetz und Internetdiensten, weitere Lizenzvergaben sind jedoch in nächster Zukunft geplant. Neben der Mobilfunktochter von Omantel, Oman Mobile, gibt es einen weiteren Mobilfunknetzbetreiber, Nawras (ein Joint Venture zwischen Qatar Telecom und Tele Danmark), welcher nach dem Erhalt der Lizenz im Juni 2004 den Betrieb im März 2005 aufgenommen hat. Der zweite Netzbetreiber hat zwischenzeitlich einen Marktanteil von ca. 30% erreicht. Beim Festnetz bleibt abzuwarten, welche Folgen die für Ende 2007 geplanten weiteren Lizenzen bewirken werden. Der regulatorische Hintergrund ist mit den anderen Ländern der Region durchaus vergleichbar. Das omanische Telekommunikationsgesetz sieht dementsprechend auch die üblichen Regelungen vor. Es beschreibt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Behörde, regelt den Erlass und den Inhalt von Lizenzen, die Frequenzregulierung, enthält Bestimmungen zu Universaldienst und Wettbewerb sowie Verpflichtungen zur Zusammenschaltung. Aufgrund der oben beschriebenen Wettbewerbsstruktur Seite 13

14 sind aber Behördenentscheidungen, wie wir sie etwa von der deutschen BNetzA kennen, nicht vorzufinden. Fazit: Ein schönes, auch kulturell und geschichtlich interessantes Land, in dem der Wettbewerb erst noch entstehen bzw. (zwischen den beiden Mobilfunknetzbetreibern) weiter wachsen muss. Weitere Informationen: RA Prof. Dr. Fabian Schuster, Tel.: +49 (211) Informationsgesellschaft (Medien, Content, Digitalisierung) IPTV die Technologie der Zukunft? In den letzten drei Monaten sind mehrere Meldungen zu IPTV veröffentlicht worden. Die Deutsche Telekom (DTAG) konnte beispielsweise bis Mitte Oktober knapp Neukunden für ihr Internet- Fernsehen gewinnen. T-Com Finanzchef Höttges sagte gegenüber der WELT, dass es absolut realistisch sei, bis Kunden für IPTV bis Ende dieses Jahres zu erreichen. Nach eigenen Angaben kann DTAG heute bereits 23 Millionen Anschlüsse mit ihrem IPTV Angebot erreichen. Um den Erfolg weiter zu beschleunigen, sucht die DTAG mittlerweile nach neuen Kooperationspartnern, darunter den GdW (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen), der einen Gesamtbestand von 6,5 Millionen Wohnungen hat und bei der Vermarktung von Double- und Triple- Play-Angeboten mitwirken soll. Laut einer neuen Studie von Strategy Analytics sind die Breitbandnetze Grundlage bzw. primärer Vertriebsweg der Zukunft für Film, Fernsehen, Video-Streaming-Angebote und Musik. Aufgrund der Breitband-Technologien sind breitbandintensive Inhalte bereits heute ohne Probleme nutzbar, und auch Flatrates diverser nationaler und internationaler Betreiber sind für den Endkunden bezahlbar geworden. Weltweit betrug der Umsatz in 2006 im Video-on-Demand (VoD) Markt noch 281 Millionen USD bis 2010 werden 4,4 Milliarden USD Umsatz prognostiziert. Konservative Schätzungen gehen von 1,3 Millionen IPTV Kunden in Deutschland aus, und optimistische Schätzungen prognostizieren einen Zuwachs auf mehr als 3 Millionen Kunden. Bereits jetzt verfügen ca. 40 Prozent der deutschen Haushalte über einen für IPTV erforderlichen Breitbandanschluss und die Zahl nimmt weiterhin zu. Eine Studie von Deloitte zeigt Potenziale und Grenzen des IPTV auf mit dem Ergebnis, dass IPTV- Provider und Content-Anbieter die Möglichkeiten von IPTV nur dann ausschöpfen können, wenn qualitativ hochwertige Dienste angeboten werden, eine attraktive Preisgestaltung und eine Optimierung der Endkundenbeziehungen erfolgt sowie attraktive interaktive Mehrwertdienste angeboten werden. Neben deutlichen Absenkungen der Preise ist eine steigende Konkurrenz ein guter Katalysator für den Wettbewerb im IPTV-Markt. Wie in der folgende Tabelle dargestellt wird, starteten Arcor und Hansenet mit entsprechenden Angeboten für IPTV in Deutschland. Preislich das attraktivste Angebot ist das Produkt von Hansenet (Alice), wobei Alice momentan in nur 11 Städten Deutschlands verfügbar ist. Das IPTV-Angebot von ARCOR ist bereits in 51 Städten und Gemeinden verfügbar und ist vergleichbar mit dem Angebot der T-Com. Anbieter Alice Arcor T-Home Name des IPTV-Pakets hometv Aror Digital-TV T-Home Entertain Einzelpreis TV (Monat) ab 9.90 Euro 9,95 Euro Nur Komplettpakete Seite 14

15 Komplettpaket (Monat) ab 34,80 Euro ab 49,90 Euro ab 59,95 Euro Erforderlicher DSL-Anschluss Kbps Kbps Kbps Verfügbar ab sofort Ende Oktober 2007 sofort Verfügbar in 11 Städten 51 Städten u. Gemeinden*** 750 Städten Hardware Preis der Set-Top-Box 0,00 Euro 49,95 Euro 99,99 Euro Eingebaute Festplatte nein ab GB Zeitversetzt Fernsehen nicht möglich im Netz* mit Set-Top-Box Programmangebot Anzahl freie Kanäle 60 über 50 über 70 Anzahl Abo-Kanäle 40 über 70 über 70 Preisspanne Abo-Pakete (Monat) 2,90-22,90 Euro 5, Euro 2,99-49,99 Euro Premiere-Programm nein nein ja Programme in HDTV nein nein ja** Online-Videothek Video on Demand (VOD) ja ja ja Filmauswahl (VOD) Preis pro Film (VOD) 0,90-5,90 Euro 1,49-3,49 Euro 0,49-3,99 Euro Filme in HD-Qualität nein ab 2008 ja * nicht bei allen Sendungen möglich ** nur mit VDSL-Anschluss *** Update vom (Quelle: Computerbild 23/2007) Diese Meldungen zeigen eine positive Entwicklung von IPTV auf und prognostizieren, dass es eine Zukunft für IPTV gibt. Eine Klärung der Fragen, ob alle Breitbandanbieter ein erfolgreiches IPTV- Angebot in ihr Portfolio aufnehmen und wie groß der tatsächliche Markt für IPTV unter Berücksichtigung von Free-TV und CATV-Angeboten ist, bleibt allerdings abzuwarten. Weitere Informationen: Claudia Schlipp, Tel.: +49 (211) schlipp@juconomy.com Veranstaltungshinweise Inhouse Seminar der JUCONOMY Rechtsanwälte, Neuregelung der TK- Überwachung, Düsseldorf Thema des Inhouse Seminars der JUCONOMY Rechtsanwälte am in Düsseldorf ist die Neuregelung der TK-Überwachung. Der heftig diskutierte Gesetzesentwurf zur Überarbeitung der Überwachungsbestimmungen in der StPO sowie zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in das TKG hält sowohl für TK-Unternehmen als auch Nutzer der Telekommunikation wesentliche Veränderungen bereit. Neben der Einführung der Vorratsdatenspeicherung für TK-Unternehmen plant der Seite 15

16 Gesetzgeber insbesondere auch Unternehmen in die Überwachungspflicht einzubeziehen, welche die Telekommunikationseinrichtungen nur für interne und betriebliche Zwecke bereithalten. Auch für (webbasierte) -Diensteanbieter sind Veränderungen zu erwarten. Die neuen Bestimmungen, die möglicherweise bereits ab dem gelten, werden in dem Seminar aufbereitet und praxisgerecht hervorgehoben. Den Zeitplan des Seminars finden Sie als Anhang zu diesem Newsletter. Zielgruppe für das Seminar sind damit sowohl TK-Unternehmen und die Fachverbände als auch Unternehmen und Behörden als allgemeine Nutzer von TK-Diensten. Die Teilnahme ist kostenfrei. Referenten sind Dr. Peter Schmitz und RA Jens Eckhardt, JUCONOMY Rechtsanwälte sowie weitere fachkundige Referenten. Anmeldungen werden erbeten per mit dem Betreff TK-Überwachung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Termine Ablauf Stellungnahmefrist zu den Eckpunkten zur Vergabe von Frequenzen des terrestrischen Rundfunkdienstes Ort: Mainz, BNetzA Inhouse Seminar der JUCONOMY Rechtsanwälte, Neuregelung der TK- Überwachung, Ort: Düsseldorf, BNetzA Internet IsSec 2007, COMPUTAS-Fachkonferenz, Referent u.a. RA Jens Eckhardt, JUCONOMY Rechtsanwälte Ort: Berlin, Concorde Hotel Internet: Internationale WIK-Konferenz Network Neutrality Implications for Europe Ort: Bonn Internet: BME-Thementag Einkauf von Kurier-Express-Paket- und Briefleistungen, Referent u.a. RA Jens Eckhardt, JUCONOMY Rechtsanwälte, zum Thema Optimale Vertragsgestaltung und Vermeidung von Fallstricken Ort: Frankfurt, Dorint Frankfurt am Main-Taunus-Zentrum Internet: International Telecommunications Society, 17th Biennial Conference Ort: Montreal, Canada Internet: Impressum JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße 82, Düsseldorf Tel: ++49-(0) , Fax: ++49-(0) Seite 16

17 und JUCONOMY Consulting AG Graf-Recke-Straße 82, Düsseldorf Tel: ++49-(0) , Fax: ++49-(0) Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Vorstand: Dr. Ernst-Olav Ruhle Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fabian Schuster Amtsgericht Düsseldorf HRB: URL: Die Rechtsanwälte der Sozietät JUCONOMY sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf überwacht wird. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören u.a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte (RVG), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie die Fachanwaltsordnung, deren Texte u.a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) abgerufen werden können. Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird für deren Inhalt keine Haftung übernommen. Seite 17

18 JUCONOMY Rechtsanwälte bieten in den neuen und größeren Büroräumen zukünftig Inhouse-Seminare an, um den Dialog und den Gedankenaustausch mit der Branche und den Unternehmen weiter zu vertiefen. Mit diesen Seminaren wollen wir kompakt und praxisnah aufbereitet aktuelle Rechtsentwicklungen darstellen und erörtern. Wir laden Sie herzlich ein zu unserem Inhouse-Seminar am von bis Uhr in Düsseldorf Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in der StPO und im TKG. Die Telekommunikationsüberwachung wird in Deutschland mit den gesamten Regelungen zur strafprozessualen Telekommunikationsüberwachung neu gestaltet und erweitert. Gleichzeitig wird die Pflicht zur sog. Vorratsdatenspeicherung für Verkehrsdaten neu eingeführt. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die gesamte Telekommunikationsbranche. Durch die Änderung der Bestimmungen in der StPO betrifft die Neuregelung aber gerade auch Unternehmen, die bisher von der Telekommunikationsüberwachung verschont blieben. Überwachungspflichtig können nun auch die Nutzer der Telekommunikation, wie insbesondere große und mittelständische Unternehmen, werden. Eine Übersicht über den Seminarablauf haben wir diesem Schreiben beigefügt. Wir würden uns freuen, Sie am am Nachmittag in unserem Räumen persönlich begrüßen zu dürfen, um gemeinsam mit Ihnen die Neuregelungen und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu diskutieren. Falls Sie persönlich verhindert sein sollten, können Sie natürlich gerne auch einen Kollegen benennen, der an dem Seminar teilnehmen möchte. Ihre Anmeldung nehmen wir gerne telefonisch ( ) oder per unter entgegen. Die Teilnahme an diesem Inhouse-Seminar ist bei uns vor Ort kostenfrei. Damit wir besser planen können, erbitten wir Ihre Anmeldung bis zum Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Seminar oder zu zukünftig für Sie interessante Themen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Peter Schmitz) Rechtsanwalt Anlage: Zeitplan

19 Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in der StPO und im TKG Referenten: RA Dr. Peter Schmitz, RA Jens Eckhardt sowie RA Dr. Marc Schütze zum Sonderthema Uhr Get together bei einem kleinen Begrüßungssnack bis Begrüßung und Überblick Überblick zur Novellierung der TK-Überwachung in der StPO Uhr Vortrag: Neureglung der TK-Überwachung in der StPO Erweiterung des Kreises der Verpflichteten Wer ist zukünftig verpflichtet? Eigenmächtige Durchführung der TK-Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden ohne Beteiligung der TK-Unternehmen Neuregelung der Auskunftspflichten über Verkehrsdaten (Echtzeitausleitung) Verhältnis der Beschlagnahme zur Auskunft über TK-Daten Ausweitung der Durchsuchung auf externe Speichermedien - Abgrenzung zur TK- Überwachung Uhr Vortrag: Einführung der Vorratsdatenspeicherung im TKG kurzer Überblick über grundsätzliche Bedenken Adressatenkreis Wer ist verpflichtet? Inhalt der Verpflichtung Was bedeutet Vorratsdatenspeicherung? o Speicherpflicht nach dem TKG o Auskunftspflicht nach der StPO o Art der Speicherung o Speicherung im Inland Wer ist auskunftsberechtigt? keine Übergangsfrist, nur Aussetzung der Bußgelder bis Uhr - Pause Uhr Vortrag: Einzelaspekte Folgeänderung im Datenschutzrecht (Änderung der datenschutzrechtlichen Löschungspflichten) Erweiterung der Pflicht zur Erfassung und Speicherung von Bestandsdaten ( 111 ff TKG) o Erweiterung des Anwendungsbereichs o Erweiterung des Datenbestandes Kostenerstattung bei Auskunftsmaßnahmen im Einzelfall Sonderthema: Verfassungswidrigkeit der Pflicht zum Tragen der Vorhaltungskosten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung nach 110 TKG Uhr Diskussion Uhr - Ende

20 Errata-Hinweis zu: Beck-Texte im dtv Band 5598 TeleMediaR Telekommunikations- und Medienrecht 7. Auflage 2007 Aufgrund eines bedauerlichen drucktechnischen Versehens ist der Text von 66 e Abs. 1 Satz 1 TKG nicht in der richtigen Fassung abgedruckt. Zutreffend ist der nachfolgend abgedruckte Text: 66e Verbindungstrennung. (1) 1 Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. 2 Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde. (2) 1 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. 2 Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. 3 Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen. Wir bitten, das Versehen bei der Drucklegung zu entschuldigen. München, im Juli 2007 Verlag C. H. Beck Im Internet: beck.de dtv.de Sonderausgabe Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG, Friedrichstraße 1 a, München Redaktionelle Verantwortung: Verlag C. H. Beck Gesamtherstellung: Druckerei C. H. Beck Nördlingen (Adresse der Druckerei: Wilhelmstraße 9, München) ISBN (dtv) ISBN (C. H. Beck)

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