Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen Rechtsfragen der Stilllegung von Kraftwerken

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1 Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen Fietze Aufsätze Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen Rechtsfragen der Stilllegung von Kraftwerken RAin Daniela Fietze* A. Einleitung Nach der Abschaltung von acht Kernkraftwerken in Folge des Atom-Moratoriums vom 17. März 2011 bestand in Süddeutschland ein Defizit an Erzeugungsleistung elektrischer Energie. Gleichzeitig erwogen immer mehr Betreiber konventioneller Kraftwerke deren Stilllegung, was die ohnehin schon angespannte Lage noch weiter verschärft hätte. Der Gesetzgeber der EnWG-Novelle 2012 hat auf diese Entwicklungen mit Einführung der 13 Abs. 1 b, 13 a und 13 b EnWG reagiert. Seitdem sind die Betreiber konventioneller Kraftwerke verpflichtet, eine beabsichtigte Stilllegung mit ausreichender Frist anzuzeigen ( 13 a Absatz 1 Satz 1 EnWG). Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Möglichkeit, die Stilllegung von Kraftwerken, deren Betrieb für die Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems relevant sind, vorübergehend zu verhindern ( 13 a, 13 Abs. 1 b EnWG). Die Bundesregierung wurde ermächtigt, diese Regelungen weiter zu konkretisieren ( 13 b Abs. 1 EnWG). Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Reservekraftwerksverordnung ( ResKV ) vom 27. Juni 2013 Gebrauch gemacht. Diese enthält in den 4-9 Regelungen zur Beschaffung einer Netzreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber und in den 10 ff. v.a. Regelungen zum Verfahren bei nur vorläufigen Stilllegungen. Die Geltung der 13 Abs. 1 b, 13 a, 13 b EnWG sowie der ResKV ist befristet bis zum 31. Dezember Mit diesen Vorschriften ist jedoch nur das Grundgerüst des Umgangs mit den so genannten systemrelevanten Kraftwerken geregelt. Bei ihrer Anwendung bereitet schon die Abgrenzung zwischen endgültiger und vorläufiger Stilllegung Probleme. Ferner stellen sich für Kraftwerksbetreiber, die eine Stilllegung ihrer Anlage in Erwägung ziehen neben der Frage des Verfahrens und den Rechtsfolgen einer Einstufung ihres Kraftwerks als systemrelevant eine Vielzahl an Einzelfragen, auf die weder Gesetz noch ResKV eine eindeutige Antwort geben. Diese Fragen sind Gegenstand dieses Artikels. B. Kontext: Gewährleistung der Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems Gem. 13 EnWG tragen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemverantwortung in ihrer jeweiligen Regelzone. Sie sind dafür verantwortlich, dass es weder zu örtlichen Ausfällen des Übertragungsnetzes noch zu kurzfristigen Netzengpässen kommt und dass die notwendige Frequenz, Spannung und Stabilität im Übertragungsnetz gehalten wird. Zur Wahrung ihrer Systemverantwortung greifen die Übertragungsnetzbetreiber immer häufiger auf das Instrument des Redispatch zurück: 1 Erkennen sie anhand der von den Kraftwerksbetreibern für den Folgetag angemeldeten Einsatzplanung (Dispatch), dass die geplanten Lastflüsse zu stabilitätsgefährdenden Belastungen für das Übertragungsnetz führen würden, so können sie die Kraftwerksbetreiber gezielt anweisen, die Stromproduktion zu verschieben ( 13 Abs. 1 a EnWG). So kann das Entstehen von Netzengpässen vermieden werden. Redispatch kann aber nur dann erfolgreich zur Vermeidung von Gefährdungen der Systemstabilität eingesetzt werden, wenn überhaupt konventionelle Kraftwerkskapazitäten in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Der Wegfall der atomaren Grundlast infolge des Atom-Moratoriums kann durch die stark volatilen Einspeisungen aus erneuerbaren Energien nicht aufgefangen werden. Dies sollen die Regelungen der 13 a EnWG und der ResKV gewährleisten: 3-9 ResKV ermächtigen die Übertragungsnetzbetreiber, zum Zwecke der Vorhaltung von Erzeugungskapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems eine Netzreserve zu bilden. Dazu sollen sie mit den Betreibern von systemrelevanten Anlagen (dazu sub D.I.) Verträge schließen, 1 Abs. 2 ResKV. Die Kraftwerke der Netzreserve die Reservekraftwerke werden gem. 7 Abs. 1 ResKV ausschließlich außerhalb des Energiemarktes zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, mithin zum Redispatch, eingesetzt. Sie erhalten sowohl ihre Betriebsbereitschafts- als auch ihre Erzeugungsanlagen rückerstattet und verpflichten sich zugleich, nach Ende des Vertrags mit der Anlage nicht an den Energiemarkt zurückzukehren, vgl. 5 Abs. 2, 6 ResKV. Zugleich verhindern 13 a EnWG, 10 ff. ResKV zunächst vorläufig die Stilllegung weiterer, möglicherweise zur Wahrung der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlicher, Erzeugungsanlagen. Diese können somit weiterhin zu Redispatchmaßnahmen herangezogen werden. In den folgenden Abschnitten wird zunächst gezeigt, dass die Grundfrage, nämlich die der Abgrenzung zwischen vorläufiger und endgültiger Stilllegung, in Gesetz und Verordnung nur * Raue LLP. 1 Bundesnetzagentur, Beschl. v , Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen, Az.: BK , S. 11. EWeRK 6/

2 Aufsätze Fietze Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen unzureichend geregelt ist (sub C.), um anschließend Verfahrensfragen bei einer beabsichtigten Stilllegung zu klären (sub D.). Die (Rechts-)Folgen der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant werden sub E. und F., die Folgen der Ausweisung als nicht-systemrelevant sub G. dargestellt. C. I. Die Regelungen zur Stilllegung im Einzelnen Abgrenzung: Vorläufige oder endgültige Stilllegung Ob eine Stilllegung als vorläufige oder als endgültige qualifiziert wird, hat Bedeutung für das Verfahren nach Eingang der Stilllegungsanzeige, das Einsatzregime nach einer Untersagung der Stilllegung sowie die Vergütung der Betreiber. Angesichts dieser Bedeutung erscheint es umso problematischer, dass der Gesetzgeber in 13 a EnWG nur eine äußerst vage und damit in der Praxis kaum handhabbare Aussage getroffen hat. Die bestehende Regelung eröffnet zudem Möglichkeiten zur Kostenwälzung, die im Widerspruch zur Vergütungssystematik der 13 ff. EnWG und der ResKV steht. In der Praxis dürfte sich diese Abgrenzungsfrage zunächst den Übertragungsnetzbetreibern, die entweder das Verfahren nach 13 a EnWG oder nach 11 ResKV einleiten müssen (dazu sub D.I.), stellen. Für Kraftwerksbetreiber wird diese Frage spätestens dann relevant, wenn sie mit ihrem Kraftwerk an den Markt zurückkehren wollen und sich möglichen Rückforderungen der Übertragungsnetzbetreiber ausgesetzt sehen (dazu sub E.I.) a EnWG, 10 ResKV: Unbestimmte Vorgaben Gemäß 13 a Abs. 1 S. 3 EnWG sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach 13 Absatz 1 a Satz 1 und 2 oder Absatz 1 b EnWG umzusetzen. Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach 13 Absatz 1 a Satz 1 und 2 oder Absatz 1 b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann (Hervorhebung durch Verfasserin), sind gemäß 13 a Abs. 1 S. 4 EnWG endgültige Stilllegungen. Der Gesetzgeber betrachtet also auch die grundsätzlich mögliche, aber nicht in angemessener Zeit wiederherstellbare Betriebsbereitschaft als endgültige Stilllegung. Was eine angemessene Zeit i.s.v. 13 Abs. 1 S. 4 EnWG ist und damit eine endgültige von einer vorläufigen Stilllegung i.s.v. 13 a S. 3 EnWG unterscheidet, ist jedoch nicht definiert. 10 Abs. 2 ResKV definiert als vorläufige Stilllegung im Sinne von 13 a Abs. 1 Satz 3 EnWG Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht innerhalb von einer Woche ab Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber wieder in einen Betriebszustand versetzt werden kann, um eine angeforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach 13 Abs. 1 a Satz 1 und 2 oder Abs. 1 b EnWG umzusetzen. Kann eine Anlage innerhalb von einer Woche wieder betriebsbereit gemacht werden, wäre dies nach Auffassung des Verordnungsgebers also schon keine Stilllegung. 2 Aussagen zur angemessenen Zeit i.s.v. 13 a Abs. 1 S. 4 EnWG finden sich in der ResKV nicht. Dauert die Herstellung der Betriebsbereitschaft länger als eine Woche, so stellt sich die Abgrenzungsfrage zwischen vorläufiger und endgültiger Stilllegung (was ist angemessene Zeit isv 13 a Abs. 1 S. 4 EnWG?). 2. a) Begriff der angemessenen Zeit durch Auslegung kaum bestimmbar Auslegung nach Ziel und Zweck Betrachtet man den mit 13 a EnWG verfolgten Zweck sowie den Verweis auf 13 Abs. 1 a EnWG ( 13 a Abs. 1 Satz 3 EnWG), so könnte angemessene Zeit definiert werden als zum Zwecke eines Redispatches einsetzbar. Durch die Einführung des 13 a EnWG sollten systemrelevante Anlagen in einem Zustand erhalten werden, in dem der Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke eines Redispatches gem. 13 Abs. 1 a EnWG unproblematisch auf sie zugreifen kann. 3 Damit ist jedoch nicht viel mehr Klarheit geschaffen: Grundsätzlich erfolgen Redispatch-Anweisungen zwar am Tage vor der tatsächlichen, durch den Redispatch angeordneten Einbzw. Ausspeisung. Man könnte daher eine Tagesfrist als angemessen ansehen. Redispatch-Maßnahmen können im Extremfall jedoch auch extrem kurzfristig angeordnet werden, so dass das Kraftwerk eigentlich stets betriebsbereit sein müsste. Selbst wenn man aber nur von einer Tagesfrist ausginge, kann dieses Ergebnis nicht überzeugen: Es würde die Regelungen zur vorläufigen Stilllegung ad absurdum führen. Wenn eine Stilllegung schon eine endgültige ist, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Tages hochgefahren werden kann, bliebe für eine nur vorläufige Stilllegung kein Anwendungsbereich. b) Auslegung unter Berücksichtigung der ResKV Auch eine Auslegung des Begriffs unter Berücksichtigung der Regelungen der ResKV und des Zwecks des gesamten Regelungskomplexes führt nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis: Zweck der Regelungen in 13 Abs. 1 a EnWG und der ResKV ist die Vermeidung von Gefährdungen der Sicherheit und Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems. 4 Die Gefährdungen, die 13 Abs. 1 a EnWG und die ResKV dabei im Blick haben, resultieren aus möglichen Unterdeckungen im Netz: Sowohl 13 a EnWG als auch die ResKV wurden vor dem Hintergrund fehlender Erzeugungskapazitäten erlassen. 5 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen daher jährlich jeweils zum 1. April prüfen, welche Erzeugungskapazitäten in Deutsch- 2 Konsequenterweise führt die Bundesnetzagentur solche Anlagen nicht auf ihrer Kraftwerksstilllegungsanzeigenliste, Gas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html (Stand: ). 3 BT-Drs. 17/11705, S BT-Drucks. 17/11705, S Vgl. Referentenentwurf einer Reservekraftwerksverordnung der Bundesregierung, 12. April 2013, S. 1, abrufbar unter ResKV.pdf (letzter Abruf: ). 352 EWeRK 6/2014

3 Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen Fietze Aufsätze land (gesichert) zur Verfügung stehen, 3 Abs. 2 ResKV. Darauf gründet einerseits ihre Prognose, wie hoch der Bedarf an Netzreserve für die kommende Bedarfsperiode ist, sowie die Entscheidung, ob ein Kraftwerk systemrelevant ist, vgl. 12 Abs. 2 Satz 1 ResKV. Dabei ist eine Bedarfsperiode ein Winter, vgl. 3 Abs. 2 Satz 1 ResKV. Davon ausgehend ließe sich argumentieren, dass ein Kraftwerk, dass nach seiner Stilllegung bis zum Beginn des auf diese folgenden energiewirtschaftlich definierten Winters (1. Oktober) wieder hochgefahren werden kann, nur vorläufig stillgelegt wäre: Denn es stünde während der Bedarfsperiode zur Verfügung. Der Zweck von 13 Abs. 1 a EnWG und der ResKV wäre erreicht. Eine angemessene Zeit i.s.v. 13 Abs. 1 Satz 4 EnWG wäre mithin bis zum 1. Oktober des Jahres der Stilllegung. Diese Auslegung ist jedoch ersichtlich unbefriedigend: Sie würde zu Ergebnissen führen, die vom Zeitpunkt der Stilllegung abhängig und damit gezielt manipulierbar wären. Die gleiche Stilllegung wäre je nach Zeitpunkt eine vorläufige oder eine endgültige, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: Kann ein Kraftwerk innerhalb von fünf Monaten wieder betriebsbereit gemacht werden, so wäre eine Stilllegung zum 1. Mai eines Jahres eine vorläufige, eine Stilllegung zum 1. Juni jedoch eine endgültige. c) Systemwidrigkeit: Sozialisierung von Erhaltungskosten Die Regelung in 13 a Abs. 1 Satz 4 EnWG erweist sich auch aus anderen Gründen als verfehlt: Eine i.s.v. 13 a Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. EnWG endgültig stillgelegte Anlage kann wieder in Betrieb genommen werden. Insoweit besteht also eine Ähnlichkeit mit einer nur vorläufigen Stilllegung. Wird nun eine Anlage wegen des Stilllegungsverbots in 13 a Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht (endgültig) stillgelegt, sondern im Zustand der Betriebsbereitschaft erhalten, so kann ihr Betreiber eine angemessene Vergütung für die Erhaltung der Anlage verlangen ( 13 a Abs. 3 Satz 2 EnWG). Diese müsste er bei einer Rückkehr an den Markt nicht zurückzahlen er könnte seine Kosten also sozialisieren. Um genau dies bei vorläufigen Stilllegungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber 13 Abs. 1 b Satz 3 EnWG eingeführt: Danach muss ein Kraftwerksbetreiber, der nach Verhinderung einer vorläufigen Stilllegung vom Übertragungsnetzbetreiber Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen gefordert hat ( 13 Abs. 1 b Satz 1 EnWG, s.u. sub E.I.), diese im Falle einer Rückkehr der Anlage an den Markt zurückerstatten. 6 Konsequenterweise müssen Anlagenbetreiber, die ihre Anlagen in die Netzreserve aufnehmen lassen wollen, sich verpflichten, ihre Anlage nach Ablauf des Netzreserve-Vertrags nicht mehr am Markt einzusetzen, vgl. 5 Abs. 2 Nr. 2 ResKV. Die Auslagen, die erforderlich sind, um die Anlage zu erhalten, sollen also grundsätzlich nur dann erstattet werden, wenn die Anlage anschließend endgültig vom Markt genommen wird. In diese Systematik fügt sich 13 a Abs. 1 Satz 4 EnWG nicht ein. 3. Fazit: Gesetzgeberisches Handeln notwendig Die Regelung in 13 a Abs. 1 Satz 4 EnWG steht im Widerspruch zu 13 Abs. 1 b EnWG, 5 Abs. 2 Nr. 2 ResKV und dürfte sich als in der Praxis kaum handhabbar erweisen. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist daher wünschenswert. Dabei scheint eine Streichung des kritischen Halbsatzes (s.o. sub 1.) als einfachste, aber zielführende Lösung. II. 1. Stilllegungsabsicht: Anzeigepflicht und weiteres Verfahren Verfahren Gemäß 13 a Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie verpflichtet, vorläufige und endgültige (Teil-)Stilllegungen ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sowie der Bundesnetzagentur mindestens zwölf Monate vor dem geplanten Stilllegungstermin anzuzeigen. Stilllegungen ohne Anzeige und vor Ablauf dieser Frist sind verboten, wenn der Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist, 7 13 a Abs. 1 Satz 2 EnWG ( vorläufiges Stilllegungsverbot ). Nach Eingang der Anzeige prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber, ob das Kraftwerk systemrelevant i.s.v. 13 a Abs. 1 Satz 8 EnWG ist, also seine Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. Bei dieser Prüfung orientiert er sich an den verfügbaren, gesicherten Erzeugungskapazitäten sowie ihrer wahrscheinlichen Entwicklung für den folgenden Winter, vgl. 3 Abs. 2 ResKV. Schätzt der Übertragungsnetzbetreiber die Anlage als nicht systemrelevant i.s.v. 13 a Abs. 2 Satz 8 EnWG ein, kann der Anlagenbetreiber die angezeigte Stilllegung durchführen. 8 Hält er die Anlage für systemrelevant, so unterscheidet sich das anschließende Verfahren danach, ob die Anlage endgültig oder vorläufig stillgelegt werden sollte: Im Falle einer endgültigen Stilllegung weist der Übertragungsnetzbetreiber das Kraftwerk als systemrelevant aus und beantragt bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung der Ausweisung, 13 a Abs. 2 EnWG. Diese genehmigt die Ausweisung, wenn auch sie das Kraftwerk für systemrelevant i.s.v. 13 a Abs. 2 S. 8 und 9 EnWG hält. Mit der Ausweisung unterfällt das Kraftwerk dem gesetzlichen Stilllegungsverbot aus 13 a Abs. 2 S. 1 EnWG. Es muss gem. 13 a Abs. 3 S. 1 EnWG in einem Zustand erhalten werden, der eine Anforderung zur wei- 6 Hierdurch sollen Fehlanreize im Hinblick auf die Austritte alter Anlagen aus dem Markt und den vorübergehenden Einsatz als Reservekraftwerk ausgeschlossen werden. Betreiber, welche sich die Option einer späteren Rückkehr an den Markt offen halten wollen, können sich gegen die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaftsauslagen entscheiden, BT-Drs. 17/11705, Seite Siehe zu diesen Einschränkungen Beckmann, Das Stilllegungsverbot für Kraftwerke nach 13 a EnWG, I+E 2013, 240, 243 ff. 8 Bundesnetzagentur/Bundeskartellamt, Monitoring-Bericht 2013, S. 41, ( ). EWeRK 6/

4 Aufsätze Fietze Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen teren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach 13 Absatz 1 a und 1 b ermöglicht. Vor dem Hintergrund von 10 Abs. 2 ResKV spricht jedoch vieles dafür, dass der Übertragungsnetzbetreiber den Betreiber nicht unmittelbar zur Herstellung der Betriebsbereitschaft auffordern kann, sondern nur dazu, das Kraftwerk in einen Zustand zu versetzen, aus dem es innerhalb einer Woche in die tatsächliche Betriebsbereitschaft hochgefahren werden kann. Denn dieser Zustand wäre nach 10 Abs. 2 ResKV nicht einmal eine (anzeigepflichtige) vorläufige Stilllegung, vgl. sub C.I. Im Falle einer vorläufigen Stilllegung kann die Anlage je nach Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers ggf. dennoch vorläufig stillgelegt werden. Ihr Betreiber muss jedoch mit einer Aufforderung, die Anlage wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, rechnen. Ermächtigungsgrundlage für eine solche Anweisung ist 13 Abs. 1 a Satz 2 i.v.m. Satz 1 EnWG. Nach den Ausführungen sub C.I.a) muss jedoch konsequenterweise auch hier gelten, dass ein Zustand ausreicht, aus dem heraus das Kraftwerk innerhalb einer Woche betriebsbereit gemacht werden kann. 2. Stilllegungspflicht nach Stilllegungsanzeige? Fraglich ist, ob ein Kraftwerksbetreiber nach Anzeige der Stilllegungsabsicht zur Durchführung der Stilllegung verpflichtet ist. Ausdrückliche Regelungen zur tatsächlichen Durchführung einer Stilllegung finden sich weder in 13 a EnWG noch in der ResKV. Insbesondere ist keine Pflicht normiert, eine angezeigte Stilllegung auch tatsächlich durchzuführen. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht durch Auslegung von 13 a EnWG oder 10 ff. ResKV herleiten: Eine Stilllegungspflicht nach Stilllegungsanzeige entspräche weder dem Zweck der Stilllegungsanzeige noch dem Willen des Gesetzgebers. a) Keine Gefährdung der Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems Zweck der Regelungen in 13 Abs. 1 a EnWG und der ResKV ist die Vermeidung von Gefährdungen der Sicherheit und Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems. Die Gefährdungen, die 13 Abs. 1 a EnWG und die ResKV dabei im Blick haben, resultieren aus möglichen Unterdeckungen im Netz (siehe sub A., B.). Die Pflicht, eine Stilllegung mindestens 12 Monate vor dem geplanten Datum anzuzeigen, soll verhindern, dass ein Kraftwerksbetreiber vollendete Tatsachen schafft, mithin sein Kraftwerk stilllegt, obwohl es für die Erhaltung der Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems relevant ist. 9 Eine angezeigte, aber nicht durchgeführte Stilllegung eines Kraftwerks führt jedoch nicht zu den Unterdeckungen, die 13 a EnWG und die ResKV beseitigen wollen das dann betriebsbereite Kraftwerk stünde für Maßnahmen zum Zwecke der Systemsicherheit zur Verfügung. 10 Danach erfordern Sinn und Zweck von 13 a EnWG und 10 ff. ResKV nicht, dass eine angezeigte Stilllegung auch tatsächlich durchgeführt werden muss. b) Beeinträchtigung der Planungssicherheit der Übertragungsnetzbetreiber? Allerdings würde eine Stilllegungspflicht nach Anzeige dazu führen, dass die Prognose der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der gesicherten Erzeugungskapazität, 3 Abs. 2 Satz 1 ResKV, genauer würde: Der Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve ist eine Prognoseentscheidung, die auf einer Analyse der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten und ihrer wahrscheinlichen Entwicklung im Hinblick auf die folgenden Winter beruht, 3 Abs. 2 Satz 1 ResKV. Der konventionelle Kraftwerkspark in Deutschland wird dabei auf Basis der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur bestimmt; geplante Stilllegungen und Zubauten von Kraftwerken werden dabei berücksichtigt. 11 Dabei spricht vieles dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Anlage, deren Stilllegung angezeigt wurde, für die Prognose nach 3 Abs. 2 ResKV nicht mehr zugrunde legen werden. 12 Speist das betroffene Kraftwerk im folgenden Winter dennoch ein, so steht seine Leistung entgegen der Prognose für Maßnahmen der Systemstabilität zur Verfügung. Eine etwaig zusätzlich kontrahierte Netzreserveleistung wäre mithin überschüssig. Dieses Problem würde noch verschärft, wenn mehrere Anlagenbetreiber eine (vorläufige) Stilllegung anmeldeten, sich die Nicht-Systemrelevanz ihres Kraftwerks also quasi präventiv bestätigen ließen, die Stilllegung dann jedoch nicht durchführten. Dennoch reichen diese Erwägungen nicht aus, um eine Stilllegungspflicht nach Stilllegungsanzeige zu begründen. Denn die Systemstabilität, deren Gewährleistung das Ziel von 13 a EnWG, 11 ff. ResKV darstellt, wäre auch durch eine zu umfangreiche Netzreserve nicht gefährdet. Ferner hat der Gesetzgeber selber Prognoseunsicherheiten geschaffen, indem er die Möglichkeit der (nur) vorläufigen Stilllegung vorgesehen hat: Die Möglichkeit, dass eine Anlage trotz durchgeführter vorläufiger Stilllegung wieder hochgefahren und in Betrieb genommen wird, besteht bei einer vorläufigen Stilllegung immer. Die Berechnung und der Bestand der Netzreserve unterliegen daher naturgemäß und von Gesetzund Verordnungsgeber vorgesehenen Prognoseunsicherheiten. Diese müssen in Kauf genommen werden. 9 König in: Berliner Kommentar zum EnWG, 3. Aufl. 2014, 13 a EnWG Rz Vgl. BNetzA, Feststellung des Reservekraftwerksbedarfs für den Winter 2015/2016 und zugleich Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Systemanalyse gemäß 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 13 ResKV, 30. September 2013, S. 31, cln_1411/de/sachgebiete/elektrizitaetundgas/unternehmen_institutionen/versorgungssicherheit/berichte_fallanalysen/ berichte_fallanalysen-node.html; Referentenentwurf einer Reservekraftwerksverordnung der Bundesregierung, 12. April 2013, S BNetzA, Feststellung des Reservekraftwerksbedarfs für den Winter 2014/2015 sowie die Jahre 2015/2016 und 2017/2018 und zugleich Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Systemanalysen, 2. Mai 2014, S. 29, 12 Vgl. auch BNetzA, Feststellung des Reservekraftwerksbedarfs für den Winter 2014/2015 sowie die Jahre 2015/2016 und 2017/2018 und zugleich Bericht über die Ergebnisse der Prüfung der Systemanalysen, 2. Mai 2014, S EWeRK 6/2014

5 Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen Fietze Aufsätze Nicht zuletzt sprechen gegen das Existieren einer Stilllegungspflicht trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung rechtsstaatliche Erwägungen: Danach bedarf jeder Eingriff in Rechte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; 13 je tiefer der Eingriff, desto detaillierter muss das den Eingriff anordnende Gesetz sein. 14 An eine Stilllegungsanzeige eine Stilllegungspflicht zu knüpfen, stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte eines Kraftwerksbetreibers dar. Er bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. c) Nicht-Stilllegung nach Anzeige rechtsmissbräuchliches Verhalten? Eine nur präventiv eingeholte Bestätigung der Nicht-Systemrelevanz stellt auch nicht etwa rechtsmissbräuchliches Verhalten i.s.v. 242 BGB dar. Der Anlagenbetreiber entzieht sich durch die Stilllegungsanzeige weder rechtlichen Verpflichtungen noch dem tatsächlichen Zugriff des Übertragungsnetzbetreibers in Engpasssituationen. Wird eine Stilllegung angekündigt, aber nicht durchgeführt, so kann der Übertragungsnetzbetreiber nach 13 Abs. 1 a EnWG auf die entsprechende Anlage zurückgreifen. 3. Weitergeltung der Stilllegungsanzeige bei Nicht- Stilllegung zum angekündigten Zeitraum? Auch zur Frage, ob ein Kraftwerk später als zum ursprünglich angekündigten Stilllegungszeitpunkt stillgelegt werden darf oder ob der Betreiber erneut der Anzeigepflicht und dem vorläufigen Stilllegungsverbot in 13 a Abs. 1 EnWG unterliegt, enthalten weder 13 a EnWG noch 10 ff. ResKV eine eindeutige Aussage. Mangels Gefährdung der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine einmal gestellte Stilllegungsanzeige ihre Wirkungen während des angezeigten Stilllegungszeitraums weiterhin entfaltet. a) Befristete Stilllegungsanzeige und Stilllegung innerhalb des angezeigten Zeitraums Hat ein Anlagenbetreiber die Stilllegung für einen befristeten Zeitraum angemeldet, so sprechen die sub. II.1. angeführten Erwägungen dafür, dass die Anlage innerhalb des angezeigten Zeitraums ohne erneute Anzeige und Abwarten der Frist nach 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG stillgelegt werden darf: Wird ein Kraftwerk, dessen Stilllegung angezeigt war, erst nach dem angekündigten Stilllegungstermin tatsächlich stillgelegt, so ergeben sich daraus keine Probleme für die Versorgungssicherheit: Das betreffende Kraftwerk steht für den Zeitraum, in dem es trotz Stilllegungsanzeige läuft, dem Übertragungsnetzbetreiber für Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemstabilität tatsächlich zur Verfügung. b) Befristete Stilllegungsanzeige und Stilllegung nach Ablauf des angekündigten Zeitraums Wird eine Stilllegung angezeigt, in dem angezeigten Zeitraum jedoch nicht durchgeführt, so bedarf eine Stilllegung nach Verstreichen des ursprünglich angekündigten Zeitraums einer neuen Stilllegungsanzeige und unterfällt erneut dem vorläufigen Stilllegungsverbot des 13 a Abs. 1 Satz 2 EnWG. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Die Einschätzung eines Kraftwerkes als nicht-systemrelevant durch den Übertragungsnetzbetreiber beruht auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Prognosegrundlagen. Diese Grundlagen können sich jedoch ändern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Kraftwerk im Zeitraum vor der erneuten Stilllegung betriebsbereit ist und läuft, so dass der Übertragungsnetzbetreiber seine Leistung als für Systemsicherheitsmaßnahmen zur Verfügung stehend in seine Planungen einbeziehen würde. c) Unbefristete Stilllegungsanzeige Hat ein Anlagenbetreiber angezeigt, seine Anlage für einen unbestimmten Zeitraum stilllegen zu wollen und der Übertragungsnetzbetreiber die Anlage als nicht-systemrelevant eingestuft, so gelten die sub II.1. dargestellten Erwägungen: Die Anlage dürfte weiterlaufen und jederzeit stillgelegt werden. Allerdings dürfte bei einer unbefristeten Stilllegungsanzeige die Gefahr, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Anlage als systemrelevant einstuft, größer sein als bei einer befristeten: Denn die Prognose der Übertragungsnetzbetreiber nach 3 Abs. 2 ResKV unterliegt naturgemäß größeren Unsicherheiten, je weiter sie sich in der Zukunft bewegt. Je größer die Bandbreite an möglichen Entwicklungen, die die Übertragungsnetzbetreiber bei ihrer Prognose berücksichtigen müssen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kraftwerk als systemrelevant eingestuft wird. III. Rechtsfolgen der Ausweisung als systemrelevant nach 13 a Abs. 2 EnWG (endgültige Stilllegung) Ein vom Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur als systemrelevant ausgewiesenes Kraftwerk darf bis zur endgültigen Stilllegung ausschließlich außerhalb des Energiemarktes nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden, 13 a Abs. 3 Satz 3 EnWG. Die Dauer dieses Zustands ist gemäß 13 Abs. 2 S. 9 EnWG auf maximal 24 Monate begrenzt. Der Betreiber des Kraftwerks hat gem. 13 a Abs. 3 Satz 2 EnWG Anspruch auf angemessene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen. Diesen Anspruch konkretisieren 12 Abs. 2, 6 Abs. 2 ResKV: Danach werden im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt sowie ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt. Zusätzlich werden die notwendigen Auslagen für eine konkrete Einspeisung der Anlage gewährt, 12 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ResKV. 13 Huster/Rux in: Beck scher Online-Kommentar GG, Stand: , Art. 20 GG Rn Huster/Rux in: Beck scher Online-Kommentar GG, Stand: , Art. 20 GG Rn. 176, 179. EWeRK 6/

6 Aufsätze Fietze Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen IV. 1. Rechtsfolgen der Ausweisung als systemrelevant nach 11 ResKV (vorläufige Stilllegung) Vergütung für Einsätze zum Zwecke des Systemsicherheit 13 Abs. 1 b EnWG stellt eine spezielle Vergütungsregelung für eine Anforderung nach 13 Abs. 1 a Satz 1, Satz 2 EnWG dar. 15 Danach hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf die Erstattung der für die Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) sowie der für die konkrete Anpassung der Einspeisung erforderlichen Auslagen (Erzeugungsauslagen). Den Anspruch auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen konkretisiert 11 Abs. 2 ResKV: Danach umfassen die Betriebsbereitschaftsauslagen die Kosten, welche für die Vorhaltung und ggf. die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendig sind. Ausgenommen sind Kosten, welche auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr in den Energiemarkt angefallen wären, vgl. 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ResKV a.e. Anders als bei Kraftwerken, die endgültig stillgelegt werden sollten, umfassen die Betriebsbereitschaftsauslagen daher nicht die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Denn diese wären auch bei einer Rückkehr an den Energiemarkt entstanden. Nimmt der Betreiber eines Kraftwerks den Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch, so darf das Kraftwerk gem. 13 Abs. 1 b EnWG für fünf Jahre ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden. 16 Kehrt der Betreiber mit der Anlage nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist wieder an den Markt zurück, so muss er die erhaltenen Betriebsbereitschaftsauslagen rückerstatten. 11 Abs. 4 Satz 1 ResKV konkretisiert diese Rückerstattungspflicht dahingehend, dass der Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber lediglich den Restwert investiver Vorteile, welche der Betreiber im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen erhalten hat, zurückzuzahlen hat. Maßgeblich ist der Restwert zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Energiemarkt, 11 Abs. 4 Satz 2 ResKV. Der Anlagenbetreiber soll also nur den Teil der Betriebsbereitschaftsauslagen zurück erstatten, der zum Zeitpunkt der Rückkehrain den Markt noch als Aktivum in seiner Bilanz vorhanden ist. 2. Einsatz des Kraftwerks am Energiemarkt möglich? Keinesfalls bedeutet schon die bloße Einstufung als systemrelevant nach 11 Abs. 1 ResKV, dass das Kraftwerk für fünf Jahre nur noch außerhalb des Energiemarkts eingesetzt werden darf. 17 Dies ergibt sich aus 13 Abs. 1 b Satz 2 EnWG. Das durch die Inanspruchnahme des Übertragungsnetzbetreibers bedingte Verbot einer Rückkehr an den Markt vor Ablauf der Fünfjahresfrist beinhaltet zugleich, dass eine Rückkehr an den Markt stets möglich ist, soweit die Zahlung von Betriebsbereitschaftsauslagen nicht verlangt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 11 Abs. 2 Satz 1 ResKV. Dieser verweist zwar im Hinblick auf die Art des Ein- satzes auf 7 ResKV, der entsprechend anzuwenden sei. Nach 7 Abs. 1 ResKV dürfen Anlagen der Netzreserve ausschließlich außerhalb des Energiemarktes eingesetzt werden. 7 Abs. 2 ResKV regelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber Anlagen der Netzreserve nur nachrangig zu anderen geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der Systemsicherheit einsetzen dürfen. Der Verweis in 11 Abs. 2 Satz 1 ResKV muss einschränkend so ausgelegt werden, dass er sich nur auf 7 Abs. 2 ResKV bezieht. Würde der Verweis sich auch auf 7 Abs. 1 ResKV beziehen, dürften Anlagen nach einer Anforderung nach 13 Abs. 1 a Satz 2, Satz 1 EnWG stets nur noch nach Maßgabe von Systemsicherheitsmaßnahmen also außerhalb des Marktes eingesetzt werden. Eine solche Regelung verstieße aber gegen den insoweit eindeutigen, höherrangigen 13 Abs. 1 b Satz 2 EnWG. Da 11 Abs. 3 ResKV zudem selbst auf 13 Abs. 1 b Satz 2 EnWG verweist, entspricht eine derart einschränkende Auslegung auch dem Willen des Verordnungsgebers. V. Rechtsfolgen der Ausweisung als nichtsystemrelevant Wird ein Kraftwerk als nicht-systemrelevant eingestuft, so kann, muss es aber nicht stillgelegt werden. Kraftwerksbetreiber, die eine Stilllegung durchgeführt haben, könnten sich jedoch kurzfristig entschließen, wieder am Markt teilzunehmen. Fraglich ist dann, ob eine Wieder -Stilllegung erneut angezeigt werden müsste (sub 1.) sowie, ob das Kraftwerk nach Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. 13 Abs. 1 a Satz 1, Satz 2 EnWG hochgefahren werden müsste (sub 2.). 1. Erneute Stilllegung nach kurzfristiger Betriebsbereitschaft im Stilllegungszeitraum Wird ein Kraftwerk zum angekündigten Zeitpunkt stillgelegt, aber im Stilllegungszeitraum für eine kurze Zeit wieder hochgefahren, stellt sich die Frage, ob eine erneute Stilllegung erst nach Anzeige und Verstreichenlassen der Frist aus 13 a Abs. 1 Satz 2 EnWG möglich wäre. Die Ausführungen sub. II.1. sind auch auf diese Konstellation übertragbar: Die Zwecke von 13 a EnWG und der ResKV würden durch eine kurzfristige Betriebsbereitschaft und anschließende Wieder -Stilllegung einer Anlage im angezeigten Stilllegungszeitraum nicht gefährdet. Daher entfalten die Stilllegungsanzeige sowie die Mitteilung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers, die Anlage dürfe heruntergefahren werden, weiterhin ihre Wirkung. Die Anlage dürfte während des angekündigten Stilllegungszeitraums also ohne erneute Anzeige jederzeit vorläufig stillgelegt werden. 15 König, in: Berliner Kommentar zum EnWG, 3. Aufl. 2014, 13 EnWG, Rdnr Zur möglichen Verfassungswidrigkeit dieser Beschränkung siehe Wolfers/Wollenschläger, Zwang zum Erhalt von Kraftwerken zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Regulierung der Energieerzeugung, N&R 2013, 251, So aber Beckmann, Das Stilllegungsverbot für Kraftwerke nach 13 a EnWG, I+E 2013, 240, EWeRK 6/2014

7 Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb systemrelevanter Anlagen Fietze Aufsätze 2. Anforderung zum Hochfahren und Einspeisen nach 13 Abs. 1 a EnWG möglich? Der Wortlaut von 13 Abs. 1 a Satz 2 EnWG enthält keine Einschränkungen, was den Charakter einer anzuweisenden Anlage als (nicht-)systemrelevant angeht. Man könnte also davon ausgehen, dass für eine Anforderung lediglich eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Regelzone, vgl. 13 Abs. 1 EnWG, vorliegen müsse. 18 Eine systematische Auslegung von 13, 13 a EnWG sowie 11 ResKV ergibt aber, dass eine Aufforderung, ein Kraftwerk aus dem (vorläufig stillgelegten) Zustand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, nur für zuvor als systemrelevant gekennzeichnete Kraftwerke möglich ist. a) Systematik der 13, 13 a, 13 b EnWG 13 Abs. 1 a und Abs. 1 b sowie 13 a, 13 b EnWG sind gleichzeitig ins EnWG eingeführt worden, um die Stilllegung systemrelevanter Kraftwerke vorübergehend zu verhindern. 19 In ihrer Zusammenschau verdeutlichen sie, dass eine Anforderung, ein vorläufig stillgelegtes Kraftwerk wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen oder eine Stilllegung ganz zu unterlassen nur für systemrelevante Kraftwerke ausgesprochen werden kann. 13 Abs. 1 b Satz 1 EnWG nennt als Adressaten einer Anforderung nach 13 Abs. 1 a Satz 2 EnWG Betreiber von Kraftwerken, deren Anlage anderenfalls also ohne die Anweisung aufgrund einer vorläufigen Stilllegung nicht anfahrbereit gewesen wäre. Regelungen zur vorläufigen Stilllegung von Kraftwerken enthält 13 a EnWG: Danach sind Kraftwerksbetreiber verpflichtet, auch eine nur vorläufige Stilllegung ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung anzuzeigen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Durchführung der Stilllegung verboten, 13 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EnWG. Wäre eine Anforderung nach 13 Abs. 1 a Satz 2 EnWG unabhängig von der Systemrelevanz des Kraftwerks möglich, wären die vom Gesetzgeber angeordnete Anzeige der Stilllegungsabsicht sowie das vorläufige Stilllegungsverbot bedeutungslos. Denn eine etwaige Qualifikation als systemrelevant hätte keine gesonderten Rechtsfolgen. Eine derartige Auslegung entspräche daher nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu 13 b EnWG: Damit wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit (schaffen), konkretisierende Regelungen zu den wesentlichen Kriterien des Umgangs mit systemrelevanten Kraftwerken im Sinne der 13 Abs. 1 a, 1 b und 13 a zu treffen. 20 Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass eine Anforderung nach 13 Abs. 1 a Satz 1, Satz 2 EnWG, die zur Anwendbarkeit der Vergütungsregelung in 13 Abs. 1 b EnWG führen würde, nur im Fall systemrelevanter Kraftwerke möglich sein würde. b) Auslegung von 11 ResKV In diese Systematik fügt sich auch 11 ResKV ein. Dies zeigt ein Umkehrschluss aus 11 Abs. 3 ResKV. Dieser lautet: Da auf die Anlage eines Betreibers nach 13 Abs. 1 b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden und entfällt während dieser Zeit die Systemrelevanz der Anlage ( ) (Hervorhebung durch Verf.). Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber vorausgesetzt hat, dass eine Anlage überhaupt nur im Falle ihrer Systemrelevanz nach 11 Abs. 2 ResKV, 13 Abs. 1 a Satz 1, Satz 2 EnWG zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft aufgefordert werden kann. Darüber hinaus führt eine systematische Auslegung von 11 ResKV zu dem Ergebnis, dass eine Aufforderung nach 11 Abs. 2 Satz 1 ResKV, 13 Abs. 1 a Satz 2 EnWG weiterhin davon abhängt, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Anlage im Rahmen der Prüfung nach 11 Abs. 1 ResKV (siehe sub D.I.) als systemrelevant eingestuft hat: Hinge die Aufforderung nicht vom Ergebnis dieser Prüfung ab, so wäre die Prüfung bedeutungslos systemrelevant oder nicht, ein Kraftwerk könnte in jedem Fall zum (Wieder-)Hochfahren angewiesen werden. Eine Auslegung aber, die zur Bedeutungslosigkeit einer Norm führt, kann nicht dem Willen des Normgebers entsprechen. Für diese Auslegung spricht ebenfalls, dass dem Anlagenbetreiber das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt werden muss, 11 Abs. 1 Satz 2 ResKV. Auch diese Mitteilung hat nur dann einen Sinn, wenn das Ergebnis der Prüfung des Übertragungsnetzbetreibers Konsequenzen für den weiteren Umgang mit der Anlage hat. D. Ausblick Angesichts der niedrigen Preise am Strommarkt ist für die Zukunft weiterhin mit einer wachsenden Anzahl an Kraftwerken zu rechnen, deren Betreiber sie mangels Rentabilität zumindest vorläufig stilllegen möchten. 21 Gleichzeitig bleiben die Einspeisungen aus erneuerbaren Energien stark volatil. Die in diesem Artikel aufgezeigten Fragestellungen werden daher auch in der Praxis vermehrt Beachtung finden. Schon allein deswegen sollte der Gesetzgeber die Unschärfen, die er mit 13 a Abs. 1 Satz 4 EnWG selbst geschaffen hat, beseitigen. Aber auch der Verordnungsgeber ist gefragt: Streitpotential bergen vor allem die Fragen rund um eine nur vorläufige Stilllegung. Vor diesem Hintergrund scheint die Regelung in Unklar insoweit Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach 63 Abs. 2 a EnWG zur Wirksamkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen nach den 13 Abs. 1 a und 1 b, 13a-c und 16 Abs. 2 a EnWG, Juli 2014, S. 7. Danach seien Ausweisung und Genehmigung nicht erforderlich, um ein vorläufig stillgelegtes Kraftwerk zur Einspeisung anzuweisen. Ausweisung und Genehmigung sind jedoch in 13 a EnWG von vornherein nur für endgültig stillzulegende Kraftwerke vorgesehen. 19 Vgl. BT-Drucks. 17/11705, S BT-Drucks. 17/11705, S Stand am : 49, vgl. Kraftwerksstilllegungsanzeigenliste der Bundesnetzagentur, DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/ KWSAL_node.html. EWeRK 6/

8 Aufsätze Riewe EU-Binnenmarkt, Beihilfenrecht, nationales Strommarktdesign und Versorgungssicherheit ResKV, die Einstufung als vorläufige Stilllegung und anschließende etwaige Ausweisung der Systemrelevanz einer Anlage allein den Übertragungsnetzbetreibern zu überlassen, wenig geglückt. Bleibt es bei den bisher bestehenden Regelungen, so ist zu erwarten, dass viele der nicht ausdrücklich geregelten Einzelfragen die Gerichte beschäftigen werden. EU-Binnenmarkt, Beihilfenrecht, nationales Strommarktdesign und Versorgungssicherheit: Die Europäische Kommission erteilt der Strommarktreform in Großbritannien ihre Freigabe Johannes Riewe* Einführung Der vermeintliche Modebegriff Design 1 ist derzeit in der energiewirtschaftlichen Diskussion en vogue : gesucht wird das passende Strommarktdesign der Zukunft. 2 Auf energiepolitischer Ebene müssen darin die zentralen Weichenstellungen der letzten zwei Dekaden, namentlich die Liberalisierung und der Strukturwandel hin zu einer erneuerbaren, klimafreundlichen Stromerzeugung abgebildet und mit der Forderung nach einer unveränderten Beibehaltung des hohen Versorgungssicherheitsniveaus in Einklang gebracht werden. Auf regulierungsrechtlicher Ebene gilt es die konfligierenden Zielvorgaben aus 1 EnWG (Versorgungssicherheit, Umweltverträglichkeit, Effizienz und Preisgünstigkeit) zum Ausgleich zu bringen. Ökonomisch sind hinreichend robuste Investitionsanreize für den Umbau der Erzeugungs- und Netzinfrastrukturen in einem möglichst wettbewerbs- und binnenmarktkonformen Ordnungsrahmen sicherzustellen. Faktisch müssen erneuerbare Energien über verschiedenste Systemdienstleistungen und Flexibilitätsoptionen in das Gesamtsystem integriert werden. Die Bundesrepublik Deutschland befindet sich in Sachen Marktdesign noch in der Findungsphase. Mit der Netzreserve aus dem Jahr 2012 ist ein vorübergehender erster Schritt zur Gewährleistung von Versorgungs- und Systemsicherheit getan. 3 Die Reform des EEG 2014 stellt die Förderung erneuerbarer Energien verpflichtend auf eine Direktvermarktung um und ebnet wettbewerblichen Ausschreibungsmodellen den Weg. Gleichwohl sind wichtige Problemkreise ungelöst. Die Aussagen des BMWi über die Vorstellungen vom zukünftigen Strommarktdesign z.b. hinsichtlich der Erforderlichkeit von Kapazitätsmechanismen im Grünbuch werfen die richtigen Fragen auf. Konkrete Antworten wird aber erst das anschließende Weißbuch im Jahr 2015 liefern. 4 Demgegenüber hat das Vereinigte Königreich bereits mit dem Energy Act eine umfassende Reform des Elektrizitätsmarktes verabschiedet. 6 Das Reformpaket soll Investitionen in eine klimafreundliche, diversifizierte Stromerzeugung anreizen und damit die Versorgungssicherheit und die Erreichung der CO 2 -Reduktionsziel sicherstellen. Es umfasst im Wesentlichen folgende Fördermechanismen: Eine Umstellung der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien auf ein Einspeisetarifsystem mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference CfD) 7 Spezielle Investitionsverträge für 5 Windfarmen (Investment Contracts under the Final Investment Decision FID) Einen umfassenden Kapazitätsmarkt auf Auktionsbasis (Capacity Market) 8 Staatliche Kreditgarantien sowie gesicherte Zahlungsströme für 35 Jahre über CfD für das Atomkraftwerk Hinkley Point C in Somerset 9 Ausgleich für indirekte Kosten der CO2-Preisuntergrenze für energieintensive Unternehmen 10 Aufgrund der Beihilferelevanz dieser nationalen Fördermechanismen wurde das Reformpaket der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorab zur Notifizierung vorgelegt. Die Kommission hat im Ergebnis alle Fördermaßnahmen für mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar erklärt. Als Prü- * Wiss. Mitarbeiter am EWeRK. 1 Auf heißt es allgemein: Design (dt.: Gestaltung ) bedeutet meist Entwurf oder Formgebung.. 2 Zu den Anforderungen an ein solches Marktdesign vergleiche: eine Begriffsdefinition findet sich etwa bei: r2 b energy consulting, Endbericht Leitstudie Strommarkt Arbeitspaket Funktionsfähigkeit EOM & Impact-Analyse Kapazitätsmechanismen vom , S. 1 und 12 ff. 3 Vgl. dazu den obigen Beitrag von Fietze (in dieser EWeRK-Ausgabe). 4 BMWi, Ein Strommarkt für die Energiewende, Diskussionspapier (Grünbuch) Stand Oktober 2014, S. 53 und BMWi, Zentrale Vorhaben Energiewende für die 18. Legislaturperiode (10-Punkte-Energie- Agenda des BMWi), S Energy Act 2013 vom , abrufbar unter: 6 Vgl. Rosenthal, ET 2014, S. 120 ff. 7 Vgl. Kapitel 2 des Energy Act Vgl. Kapitel 3 des Energy Act 2013, sowie die konkretisierenden Capacity Market Rules 2014 und Electricity Capacity Regulations Vgl. Schedule 2 (investment contracts) und Kapitel 2, Part 2 (CfDs) des Energy Act Vgl. Section 78 and Schedule 20 des Finance Act EWeRK 6/2014

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