Ergonomie + Mitbestimmung

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1 Ergonomie + Mitbestimmung Bildschirm- und Büroarbeit aktiv gestalten Manuel Kiper // BTQ Niedersachsen HIER LESEN SIE: ó welche Themen bei der Gestaltung von Bildschirmarbeit und Büroarbeitsplätzen besonders wichtig sind ó welche Rolle die Pflicht zur menschengerechten Gestaltung und die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse spielen und wo diese verankert sind ó welche rechtlichen Möglichkeiten Betriebs- und Personalräte bei der Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeit haben 18 Millionen Bildschirmarbeitsplätze und noch mehr Büroarbeitsplätze verlangen nach vernünftiger Gestaltung. Betriebs- und Personalräte haben hierbei eine wichtige Katalysatorfunktion. Schließlich unterliegen alle Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit der Mitbestimmung. Dieser Beitrag zeigt anhand zentraler Fallbeispiele die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten der Belegschaftsvertretung bei der Gestaltung von Computerarbeitsplätzen und Büroarbeit, um das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern und deren Arbeitssituation zu verbessern. Beim Arbeitsschutz in Betrieb und Behörde kann man an Stolperstellen durch Kabelsalat und schmerzhaften Beinkontakt mit ausgefahrenen Schubladen denken. Solche Unfälle kommen vor. Sie sollten durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Beim gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsund Gesundheitsschutz im Büro geht es aber um viel mehr. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des grundlegenden Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies wird auch unter dem Begriff der ergonomischen Gestaltung der Arbeit gefasst und eröffnet für die Interessenvertretung ein breites Betätigungsfeld. Denn der Betriebs- bzw. Personalrat sollte sich fragen: Funktioniert die Software wie sie soll nachvollziehbar und stressfrei? Sind die Stühle bequem und unterstützend? Sind Schreibtische höhenverstellbar? Gibt es -Stress? Spiegeln sich die Spiegelrasterleuchten der Decke auf Bildschirmen? Ist es angenehm temperiert in den Räumen? Gibt es Beschwerden über störende Telefonate von Kollegen? Schmerzt manchen Kollegen der Nacken nach einigen Stunden Arbeit am PC? Können Kurzpausen gemacht werden, um sich mal wieder die Beine zu vertreten? All diese Fragen und Hunderte mehr sind Gegenstand der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und unterliegen der Mitbestimmung. Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz Wesentlicher Ansatzpunkt bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmarbeit ist für Betriebsräte der 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Diese zentrale Vorschrift eröffnet Mitbestimmungsrechte bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über CuA-Passwort bis : Sommer Computer und Arbeit 7-8/

2 den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Entsprechende (aber nicht komplett identische!) Mitbestimmungsrechte ergeben sich für Personalräte aus dem 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG oder aus gleichlautenden Bestimmungen der Landes-Personalvertretungsgesetze (LPersVG), in denen die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen verankert ist. Mitbestimmungspflichtig sind alle Aspekte der ergonomischen (also menschengerechten) Gestaltung von Computerarbeitsplätzen und Bildschirmarbeit angefangen bei Raumgröße, Raumausstattung und Umgebungsfaktoren wie Licht, Lärm, Belüftung und Zugluft, über Arbeitsmittel wie Stühle, Hardware und Software (Software-Ergonomie!) bis hin zur Gestaltung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation (einschließlich Bearbeitungsroutinen, Zeitvorgaben, soziale Beziehungen usw.). Bildschirmarbeitsplätze sind weit zu fassen. Auch Cutterplätze beim Fernsehen gehören dazu, wie der Europäische Gerichtshof eindeutig entschieden hat. 1 Fallbeispiel: Bildschirmpausen Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) verlangt in 5 hinsichtlich des täglichen Arbeitsablaufs: Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. Der ergonomisch begründete Vorzug für Mischarbeit wird durch den zunehmenden elektronischen Workflow ( papierloses Büro ) immer schwerer durchzusetzen. Insofern gewinnt die schon vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte Mitbestimmungspflichtigkeit des 5 BildscharbV zunehmende Bedeutung. Bezahlte Kurzpausen zur Unterbrechung der Bildschirmarbeit sind danach unter Gesundheitsgesichtspunkten mitbestimmungspflichtig. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in jüngerer Zeit Bildschirmpausen Mehrleistung in Sekunden Pausenlänge in Minuten Diese Grafik zeigt den arbeitswissenschaftlichen Zusammenhang zwischen Pausenlänge und Erholungseffekt. Der Erholungseffekt wird gemessen in der nach der Pause möglichen Mehrleistung. Daraus lässt sich die (wirtschaftlich) optimale Pausen länge ableiten. gen) nach einer tarifvertraglichen Regelung zur Belastungsminimierung bei Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen hat. Bei Vertrauensarbeitszeit ist also die Initiative des einzelnen gefordert, eigenverantwortlich Pausen einzulegen, um die Augen zu schonen und den Körper fit zu halten. Vieles spricht dafür wenn möglich selbstbestimmte Pausen, Fitnessübungen und gegebenenfalls sogar kleine Nickerchen ( Power Naps ) einlegen zu können. Manche Firmen stellen für solche Kurzpausen sogar eigene Ruheräume zur Verfügung. 4 Betriebs- und Personalräte können durch erzwingbare Betriebs- oder Dienstvereinbarungen solche Kurzpausen, sprich Unterbrechungen der Bildschirmarbeit, absichern. Prävention ist Pflicht allerdings festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der selbstbestimmte Pausen einlegen kann, keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitsunterbrechungen (Blockfreistellunden bei der Arbeit gewährleistet wird. 5 Das BAG hat in seinem sogenannten IBM-Urteil vom (Az.: 1 ABR 13/03) verdeutlicht, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats Bei Kurzpausen von etwa sechs Minuten Dauer liegt die anschließende Leistungssteigerung deutlich über der durch die Pause verlorenen Zeit. Mehrere über den Tag verteilte Kurzpausen von 5 bis 6 Minuten Dauer stellen deshalb eine optimale Vorbeugung gegen Arbeitsermüdung dar und sind auch betriebswirtschaftlich sinnvoll. Dieser Effekt tritt allerdings nur dann ein, wenn eine Pause gemacht wird, ehe die Ermüdung eingetreten ist. Zu beachten ist deshalb, dass die Pausen regelmäßig über den Tag verteilt genommen werden. Der betriebliche Gesundheitsschutz hat seit 1996 gegründet auf das ArbSchG vor allem den Auftrag, vorbeugend zu wirken. Arbeitsschutz verlangt heute also, dass die Gesundheit der Beschäftigten in Betrieben und Dienststellen vorausschauend gesichert und, mehr noch, dass durch menschengerechte Gestaltung das Wohlbefinnicht nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung greift, sondern schon dann, wenn die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen nur mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen. Mittelbar wäre also z. B. eine Befragung der Beschäftigten über Betriebsklima, Führungsverhalten und Stress, die dann möglicherweise erst Handlungsbedarf wegen psychischer Fehlbelastungen in einzelnen Abteilungen aufdecken würde. Fallbeispiel: Raumbelegung und Bewegungsfreiheit Der Mindestflächenbedarf am Bildschirmbzw. Büroarbeitsplatz bemaß sich bis 2004 grundlegend an den gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Seinerzeit wurden aber alle konkreten Bestimmungen aus dieser Verordnung gestrichen ( Entbürokratisierung ). Seitdem müssen Arbeitgeber wie Interessenvertretung auf die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. den normierten Stand der Technik zurückgreifen. Erste Arbeitsgerichtsurteile 6 erklären die entsprechenden Passagen der neuen ArbStättV für ausfüllungsbedürftig. Sie unterliegen deshalb dem Mitbestimmungstatbestand des präventiven Gesundheitsschutzes. Regelungen werden 20 Computer und Arbeit 7-8/ CuA-Passwort bis : Sommer

3 im Streitfall von einer Einigungsstelle entschieden. Die ArbStättV 2004 fordert im Anhang 3.1 im Hinblick auf Bewegungsfläche lediglich ungehinderte Bewegungsfreiheit. Zusätzlich verlangt die BildscharbV im Anhang Pt. 14: Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe wie ausreichend bedürfen der betrieblichen Ausfüllung. Betriebs- und Personalräte können sich bei ihren Forderungen an den einschlägigen Informationen der Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen orientieren, zusätzlich an der neuen Arbeitsstättenregel für Verkehrs- und Fluchtwege ASR A Seitens der Unfallversicherer ist in einer Berufsgenossenschaftlichen Information der BGI 650 bzw. der wortgleichen GUV-I der Unfallkassen der Stand der Technik zusammengefasst. Diesen haben Arbeitgeber nach 4 Pt. 3 ArbSchG zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die DIN 4543 Büroarbeitsplätze; Flächen für Aufstellung und Benutzung von Büromöbeln. 9 Bei der Belegung von Büroräumen, der Gestaltung von Bürokonzepten wie der Planung von Neubauten sollten die Belegschaftsvertretungen sich also einmischen. Nicht nur müssen sie rechtzeitig informiert werden. Auch vielfältige Mitbestimmungsrechte sind berührt. So geht es bei den aufgeworfenen Problemen und Konzepten immer auch um gesundheitliche Gesichtspunkte. Bei non-territorialen Konzepten ( man sucht sich einen freien Schreibtisch ) sind auch Fragen der Ordnung im Betrieb berührt. Gleichzeitig greifen die Mitbestimmungsrechte der 111 und 112 BetrVG. Denn es handelt sich um eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen, neue Arbeitsmethoden, Neustrukturierung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsorganisation. Ein Interessenausgleich ist verhandelbar wegen des Verlusts des persönlichen Arbeitsplatzes. 10 Mitbestimmung bei der Gefährdungsanalyse Das BAG hat mit dem oben genannten IBM-Urteil vor allem den jahrelangen Streit zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern beendet, ob die Gefährdungsbeurteilung der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt oder nicht. Zu dieser Gefährdungsbeurteilung sind alle Arbeitgeber nach 5 ArbSchG und 3 BildscharbV verpflichtet. Die Frage der Mitbestimmung zu klären war deshalb so wichtig, weil die Gefährdungsanalyse (oft auch Arbeitsplatzanalyse genannt) und die Verpflichtung, daraus Maßnahmen zur Verringerung der gesundheitlichen Belastungen abzuleiten (beides zusammen ist dann die Gefährdungsbeurteilung), das zentrale Instrument des modernen Arbeitsschutzes ist. Mit dem IBM-Urteil steht nun also fest: Die Gefährdungsbeurteilung unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat! Auch das BVerwG hat im Hinblick auf den Öffentlichen Dienst mit Urteil vom (Az.: 6 P 6/00) die Mitbestimmung nach 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bei Kurzpausen während der Bildschirmarbeit bestätigt. In einer späteren Entscheidung (Az.: 6 P 7/01) hat es dann allerdings den Beginn der Mitbestimmung zur Gefährdungsbeurteilung erst bei den aus der Gefährdungsanalyse abzuleitenden Maßnahmen angesetzt (während das BAG die Mitbestimmung nach BetrVG bereits im Vorfeld dieser Maßnahmen sieht, nämlich schon bei der Bestandsaufnahme und Analyse potenzieller, also denkbarer Gefährdungen). Für Personalräte gibt es somit zunächst nur nach 81 BPersVG (entsprechend auch LPersVG) eine beteiligungspflichtige Vorbereitungsphase. Indem der Personalrat Gelegenheit erhält, sich in der Analysephase zu informieren und diese zugleich aktiv zu begleiten, findet nach Begründung des BVerwG eine qualifizierte Vorbereitung der Maßnahme des Arbeitsschutzes statt, die dann der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Wie bürokratisch diese Unterscheidung im Öffentlichen Dienst ist, erhellt sich aus der Begründung des BVerwG zum genannten Urteil: Entscheidet sich nämlich der Dienststellenleiter nach durchgeführter Befragung der Beschäftigten zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Sinne von 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, so kann der Personalrat die nach 69 Abs. 1 BPersVG erforderliche Zustimmung mit der Begründung verweigern, die beabsichtigten Maßnahmen Bund CuA-Passwort bis : Sommer Computer und Arbeit 7-8/

4 Bildschirmarbeitsplatz Die immer noch häufigste Sitzposition bei der Bildschirmarbeit (links) führt dazu, dass der Kopf unnatürlich gerade gehalten, oft sogar etwas in den Nacken gelegt werden muss. Ein deutliches Versenken des Bildschirms hingegen würde bewirken, dass der Kopf bei der Bildschirmarbeit entspannter gehalten werden kann, dass Bildschirm und Tastatur etwa in einer Blickflucht liegen und dass der Bildschirm bei gleichem Raumbedarf etwas weiter entfernt ist seien unzureichend. Dabei kann er gegebenenfalls anführen, die Befragung der Beschäftigten mittels der eingesetzten Prüflisten sei unvollständig gewesen, und dabei auf Bedenken und Anregungen verweisen, die er gegenüber dem Dienststellenleiter schon vor der Befragung vorgebracht hatte. Dann müsste also die Arbeitsplatzanalyse wiederholt werden. Praktischerweise kommt es deshalb auch im Öffentlichen Dienst bereits vorab zu einer Einigung über die Gefährdungsanalyse. In jedem Fall aber muss die Gefährdungsbeurteilung nach den Vorgaben der BildscharbV umfassend sein und nach 6 ArbschG auch dokumentiert werden. Sie muss nach der BildscharbV insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen konkretisiert werden. Wie Stress und andere psychische Belastungen erfasst werden, schreibt das Gesetz allerdings nicht vor. Dies gehört damit auch zu den ausfüllungsbedürftigen Regelungen - und ist deshalb ein typischer Fall für die Mitbestimmung durch die Belegschaftsvertretungen. Fallbeispiel: Psychische Belastungen Psychische Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen sind vielfältig: ständige Störungen durch Telefonklingeln im Raum oder Kundenansturm, Beschimpfungen durch Kunden an Call-Center-Auskunftsplätzen, Die Seh- und Sitzbedürfnisse der Menschen sind sehr individuell. Deshalb sollen und müssen Bildschirmarbeitsplätze so flexibel wie möglich eingerichtet sein. Dazu gehören vielseitig verstellbare Stühle ebenso wie höhenverstellbare Tische und/ oder Stehpulte. Dabei verhindert eine natürliche Kopfhaltung mit leicht gesenktem Kopf nicht nur Verspannungen, sondern auch das Austrocknen der Augen. Auch kann ein etwas weiter entfernt stehender Bildschirm von den Augen besser fixiert werden und belastet sie deshalb weniger. Rechnerabstürze, -Flut oder Software-Probleme bei Terminarbeiten, hohe Geräuschpegel, mangelnde Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte usw. An etablierten Verfahren, die zur Erfassung der psychischen Belastungen eingesetzt werden könnten, mangelt es nicht im Bildschirmarbeitsplatzbeleuchtung Jahr 2009 mit der LASI-Veröffentlichung 52 sogar Leitlinien zur Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder veröffentlicht. 13 Die Gewerbeaufsicht hat hierzu in den letzten Jahren Schwerpunktaktionen in den Betrieben aufgelegt. So bieten sich dort auch Ansprechpartner für die Interessenvertretungen, wenn sie die psychischen Fehlbelastungen in ihrem Betrieb aufs Korn nehmen. 14 Auch die Berufsgenossenschaften bieten Hilfe. Fallbeispiel: Ergonomieprüfung bei Bildschirmarbeit In der Praxis sind bislang viele Bildschirmarbeitsplätze allerdings nur hinsichtlich der physikalisch messbaren Größen (Tischgröße, Blendungsfreiheit usw.) überprüft und verbessert worden. Im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung gibt es hierfür zahlreiche etablierte Verfahren. Zu empfehlen ist z. B. der ausführliche und langjährig bewährte Ergonomieprüfer von Martin/Prümper/von Harten. 15 Handlungsanleitungen gibt es auch von anderer Die oft noch übliche direkte Beleuchtung des Arbeitsplatzes (linke Abbildung) hat auch bei Verwendung blendfreier Rasterspiegelleuchten eine Fülle von Nachteilen: Sie liefert überhaupt nur dann eine ausreichende Beleuchtung, wenn die Bildschirme exakt positioniert sind was meist nicht der Fall ist (siehe oben). Es ist kaum möglich, Reflexblendungen durch helle Gegenstände oder auf hellen, glänzenden Arbeitsmaterialien zu vermeiden. Das Zwei- Komponenten-Konzept (rechte Abbildung) hingegen fordert eine eher gedämpfte, indirekte (!) Raumbeleuchtung, ergänzt durch eine Arbeitsplatzleuchte. Gegenteil: Es gibt davon rund 100 verschiedene. Einen Überblick bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Homepage. 11 Zwei bewährte Verfahren (BASA und SIGMA) werden dort auch ausführlich dargestellt. 12 Die Gewerbeaufsicht der Länder (vertreten durch den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI) hat im Seite, etwa von der Gewerbeaufsicht 16 oder auch von den Berufsgenossenschaften. Verwiesen sei hier insbesondere auf Verfahren wie Dia.L.O.G. der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG), die kostenlos als CD bezogen werden kann. Oder auch die ausführlichen Materialien und Handlungsanleitungen in der Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 5001 (Büroarbeit si- 22 Computer und Arbeit 7-8/ CuA-Passwort bis : Sommer

5 cher, gesund und erfolgreich) der VBG. Sehr hilfreiche Informationen und viele Checklisten sind eingestellt bei Ergo-Online. 17 Bedauerlicherweise wird oftmals weder dem Problem Augenüberlastung, noch den Problemen Bewegungsmangel und Zwangshaltungen am Bildschirmarbeitsplatz, geschweige denn den psychischen Belastungen durch Bildschirmarbeit Rechnung getragen oder gar Abhilfe geschaffen. Stressfaktoren wie Zeitdruck, -Flut, Software-Mängel, unklare Arbeitsanweisungen, Führungsschwächen und Ähnliches bleiben oft unbearbeitet. Vor allem hier kann und sollte eine Belegschaftsvertretung also initiativ werden. Menschengerechte Gestaltung erzwingen Die BildscharbV schreibt eine Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze vor, die sich an die Vorgaben aus dem Anhang der BildscharbV hält und auch alle sonst noch einschlägigen Rechtsvorschriften (wie z. B. ArbStättV, Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 37 über Augenuntersuchungen) beachtet. Dabei enthält schon der Anhang zur BildscharbV Forderungen, die oftmals nicht umgesetzt oder eingehalten werden, so z. B. die Vermeidung konzentrationsstörenden Lärms oder die Einhaltung der Grundsätze der Software-Ergonomie (die in der ISO- Norm 9241 ab Teil 10 niedergelegt sind). Die Unzulässigkeit heimlicher qualitativer oder quantitativer Kontrolle der Beschäftigten gehört übrigens ebenfalls dazu. Diese ist gesetzlich verankert in Pt. 22 des Anhangs der BildscharbV. Zunächst Kontrolle Aufgabe der Betriebs- und Personalräte ist es nun zunächst, die Einhaltung dieser zum Schutz der Beschäftigten erlassenen Vorschriften zu überwachen und dann wenn nötig auch zu erzwingen. Diese Kontrollpflicht ist für Betriebsräte im 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verankert, für Personalräte in gleicher Weise in den Personalvertretungsgesetzen, so z. B. im 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Solche überwachungsbedürftigen Vorschriften finden sich etwa zum Augenschutz in der BildscharbV selbst und detailliert im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G oder im Hinblick auf Bewegungsfreiheit am Bildschirmarbeitsplatz in der ArbStättV, bzw. detailliert im BG-Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (BGI 650). Stand von Technik und Arbeitsmedizin berücksichtigen Außerdem schreibt das Arbeitsschutzgesetz in 4 Nr. 3 zusätzlich vor, dass vom Workflows basierend auf Dokumentenmanagementsystemen immer mehr Beschäftigte besonderen Belastungen ausgesetzt sind. So ist Büroarbeit wie die BAuA ausdrücklich formuliert entgegen landläufiger Meinung keine relativ belastungsarme Tätigkeit mehr. Typisch seien vielmehr Kopfschmerzen, Beschwerden im Rücken-, Nacken- und Schulterbereich, Handgelenksentzündungen [ ], psychische Belastungen und Augenbeschwerden. 23 So sind Büro- und Bildschirmarbeit entgegen landläufiger Meinung keine relativ belastungsarmen Tätigkeiten mehr. Arbeitgeber bei den Schutzmaßnahmen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Beispielhaft gehören hierzu seit 2003 die Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse 123, 124 und 125 der BAuA, die sich mit der Beurteilung und Minderung des Lärms an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigen. Ansonsten ist der jeweils aktuelle Stand der Technik in dem von der VBG herausgegebenen umfassenden Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (BGI 650) beschrieben, der bei den Berufsgenossenschaften bestellt werden oder direkt aus dem Netz geladen werden kann. 19 Seit Kurzem wird er wortgleich auch von den Unfallkassen als GUV-I 650 für den Öffentlichen Dienst eingesetzt. Darüber hinaus gibt es weitere auf die Bildschirmarbeit bezogene arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse seitens der BAuA zu Maßnahmen gegen die -Flut, über eine barrierefreie Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) 20 oder die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen für ältere Arbeitnehmer 21 bis hin zu gesundheitsförderlichem Führungsverhalten. 22 Bei all diesen Fragen steht den Belegschaftsvertretungen ein Mitbestimmungsrecht zu. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere durch die voranschreitende Umstellung auf softwaregestützte und -gesteuerte elektronische Bestätigt werden diese Einschätzungen durch Befunde der Krankenkassen. Betriebsverfassungs- wie Personalvertretungsrecht geben den Belegschaftsvertretungen große Freiräume zur Mitgestaltung und Verbesserung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsplätze, der Arbeitsmittel, der Arbeitsorganisation bis hin zu den Arbeitsinhalten und den sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz. Das Ringen um diese Verbesserungen ist allerdings oftmals zäh und langwierig (umso wichtiger ist eine genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen). Fallbeispiel: Beschaffung von Bürostühlen Was macht z. B. der Personalrat, wenn ein Referatsleiter das Ausschreibungsverfahren für neue Bürodrehstühle einleitet? Ohne Einbeziehung der Interessenvertretung wurden zunächst Stühle bemustert und zwei Stühle zum Kauf vorgesehen. Wegen des Preises entwickelten sich Differenzen zwischen der Vergabestelle und dem Referatsleiter. Der Abteilungsleiter brachte deshalb ausnahmsweise die Beteiligung des Personalrats ins Spiel. So überhaupt erfuhr dieser von der Beschaffung. Er hätte allerdings schon vorab einbezogen werden müssen, denn es besteht eine vollständige Informationspflicht. Der Personalrat ist hier auch nicht nur ausnahmsweise zu beteiligen, sondern er ist in der vollen Mitbestimmung. Zunächst ist es einmal nach 81 BPersVG klar, dass der Personalrat bei der Besichti- CuA-Passwort bis : Sommer Computer und Arbeit 7-8/

6 gung der Musterstühle und Beschaffung hinzugezogen werden muss. Bei der Auswahl der Stühle handelt es sich um eine ergonomische Gestaltungsfrage im Sinne der genannten Vorschrift, damit also um eine Frage des Arbeitsschutzes. Nach dem BetrVG gibt es diese Gestaltungsmitbestimmung ürigens nicht es sei denn, es können Mitbestimmungsrechte bei Fragen der Gesundheit geltend gemacht werden (was ganz häufig natürlich der Fall ist und bei Bürostühlen auf der Hand liegt). Wenn es eine Ausschreibung mit Leistungsbeschreibung gab, hätte der Personalrat hier bereits beteiligt werden müssen. Denn damit sind Vorentscheidungen getroffen: Seit dem 1. Februar 2006 gelten für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber neue Regelungen, fußend auf der Richtlinie der EU 2004/18/EG. Somit ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, für die Auswertung von Angeboten im Rahmen einer Ausschreibung eine Bewertungsmatrix zu erstellen. Diese muss vor Beginn des Vergabeverfahrens vorliegen. In ihr sind diejenigen Kriterien, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote ausschlaggebend sein sollen, sowie die Gewichtung mehrerer Kriterien untereinander aufzuführen. Eine mögliche Bewertungsmatrix für Büroeinrichtungen hat das Deutsche Büromöbel Forum in seinem Internet-Auftritt hinterlegt. Eine Nutzwertanalyse macht das Auswahlverfahren objektiv. Wichtige Kriterien - wie Qualität, Funktion, Ergonomie, Design oder Ähnliches - erhalten einen entsprechenden Stellenwert und lösen das Auswahlverfahren von einer alleinigen Betrachtung des Angebotspreises. 24 Nach 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG (und entsprechenden LPersVG-Bestimmungen) hat der Personalrat ein ganz eindeutiges Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Dazu zählt auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Einrichtungsgegenständen und Arbeitsmitteln einschließlich ihrer Beschaffenheit sowie die Ausschaltung bzw. Milderung von Beeinträchtigungen durch nachteilige Einflüsse z. B. durch Stühle. 25 Der Betriebsrat könnte in einem solchen Fall von Beschaffung und Arbeitsplatzgestaltung unter Gesundheitsgesichtspunkten initiativ werden. Allerdings sieht das BetrVG in 91 ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht auch dann vor, wenn die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden. Der Betriebsrat kann dann angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der übliche Weg der Mitbestimmung läuft allerdings über den sehr breit angelegten Mitbestimmungstatbestand des 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz). Ziel des Arbeitsschutzes: Wohlbefinden Die Mitbestimmung der Belegschaftsvertretung soll dazu beitragen, die Arbeitssituation für die Beschäftigten zu verbessern. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit, der moderne Arbeitsschutz, bezieht sich dabei, wie die nordrhein-westfälischen Arbeitsschutzbehörden 26 schreiben, auf den Menschen im Umfeld von Technik, Arbeitsstoffen, Arbeitsorganisation, Umgebungsbedingungen und sozialen Beziehungen. Alle arbeitsbedingten Belastungen körperliche, psychische und soziale müssen in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Auch das Wohlbefinden der Beschäftigten ist Gegenstand des Arbeitsschutzes. Denn: Andauernde Störungen des Wohlbefindens sind der beste Nährboden für arbeitsbedingte Erkrankungen. Diese gilt es auch bei der Büro- und Bildschirmarbeit zu vermeiden. Autor Dr. Manuel Kiper ist Technologie- und Arbeitsschutzberater bei der BTQ Niedersachsen, Donnerschweer Straße 84, Oldenburg, fon , kiper@btq.de, Fußnoten 1 EuGH, Urteil vom , Az.: Rs C 11/99 2 BAG, Urteil vom , Az.: 1 ABR 47/95 3 BVerwG, Beschluss vom , Az.: 6 P Kiper, Power Nap ein Nickerchen in Ehren, in: CuA 6/2009, 21 ff. 5 Wohlbefinden im Büro Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Büroarbeit, Hrsg: BAuA, 2004; Kiper, Wohlbefinden beim Arbeiten im Büro und am PC, in: CuA 1/2009, 27 ff. 6 ArbStättV-Entscheidungen: LAG Hamburg, Beschluss vom , Az.: 6 TaBV 9/07 und ArbG Hamburg, Beschluss vom , Az.: 5 BV 12/ Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A2-3.pdf 8 Leitfaden für die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen, content/produkte/spschriften/bgi 650.pdf; 9 Vgl. konkrete Maßzahlen für den Flächenbedarf sind ausführlich dargestellt bei Kiper, Nomaden in neuen Bürowelten?, in: CuA 11/2009, 25 ff. 10 So z.b. Desk-Sharing-Beschluss des ArbG Frankfurt/M. vom , Az.: 2 BVGa 587/ Handlungshilfen-und-Praxisbeispiele/Toolbox/ Toolbox.html nnn=true 12 Handlungshilfen-und-Praxisbeispiele/SIGMA-und- BASA/SIGMA-und-BASA.html nnn=true Vgl. z.b.schwerpunktaktion der Nds. Gewerbeaufsicht, gation_id=5239&article_id=13277&_psmand=17 15 Martin/Prümper/von Harten, Ergonomie-Prüfer zur Beurteilung von Büro und Bildschirmarbeitsplätzen nach ABETO, 2008, Bund-Verlag 16 Arbeitsschutzverwaltung Brandenburg: Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung, 2005, bb.osha.de/de/gfx/good_practice/good_practice. php; Hamburger Amt für Arbeitsschutz, Checkliste Bildschirmarbeit, 2005, stadt/aktuell/behoerden/wissenschaft-gesund heit/verbraucherschutz/arbeitsschutz/publikatio nen/m15-pdf,property=source.pdf 17 gefaehrdungsbeurteilung/checklisten_handlungs anleitung/titel.htm 18 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens an Bildschirmarbeitsplätzen: md/content/produkte/spschriften/bgi_785.pdf spschriften/bgi_786.pdf 19 spschriften/bgi_650.pdf 20 Siehe z.b. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für behinderte Menschen (Hamburgische BarrierefreieInformationstechnik- Verordnung HmbBITVO vom ) 21 BAuA, Alles grau in grau? Ältere Arbeitnehmer und Büroarbeit, 22 BAuA, Mitarbeiterorientiertes Führen und soziale Unterstützung am Arbeitsplatz, 2004; Initiative Neue Qualität der Arbeit (Hrsg.), Gute Mitarbeiterführung, BAuA, Wohlbefinden im Büro, 2004, de/publikationen/broschueren/a11.html 24 Die Bewertungsmatrix ist zu finden unter archiv_2006/05_2006/#text_3 25 BVverwG, Beschluss vom , Az.: 6 P und BVerwG, Beschluss vom , Az.: 6 P download/konzeptnrw.pdf (S. 8) 24 Computer und Arbeit 7-8/ CuA-Passwort bis : Sommer

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