Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Die Anwendbarkeit von Basel II auf Handelsaktivitäten und die Behandlung von Double-Default- Effekten

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1 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Die Anwendbarkeit von Basel II auf Handelsaktivitäten und die Behandlung von Double-Default- Effekten Übersetzung der Deutschen Bundesbank In Zweifelsfällen gilt der englische Originaltext Juli 2005

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3 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 I. Einleitung... 3 II. Gemeinsame Aspekte der drei Ansätze zur Berechnung des Kontrahentenausfallrisikos (CCR)... 4 A. Charakteristiken der Instrumente in Bezug auf eine CCR-bezogene Kapitalbelastung... 4 B. Maßzahlen für den Wiederbeschaffungswert bei CCR: Erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert, erwarteter Wiederbeschaffungswert, und möglicher zukünftiger Wiederbeschaffungswert... 5 C. Beziehung zum Text der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung in Bezug auf kreditrisikoreduzierende Techniken... 5 D. Netting-Sätze... 6 E. Produktübergreifendes Netting... 6 III. Zusammenfassung der auf einem internen Modell beruhenden Methode... 8 A. Überblick über die Berechnung des EAD... 8 B. Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (EPE) C. Zeithorizont D. Der Alpha-Faktor E. Risikoneutrale versus tatsächliche Verteilung F. Laufzeitanpassung G. Nachschussvereinbarungen H Verlusthöhe bei Ausfall I. Aufsichtliche Zulassung IV. Zusammenfassung der nicht auf internen Modellen beruhenden Methoden (IMM): Marktbewertungsmethode und Standardmethode A. Marktbewertungsmethode B. Standardmethode (SM) V. Säule A. Bestehende versus neue Risiken, die aus dem Einsatz von EPE entstehen B. In der aufsichtlichen Überprüfung zu berücksichtigende CCR-spezifische Aspekte21 VI. Säule VII. Regelungstext: Bestimmung des Forderungsbetrags oder des EAD für Kontrahentenausfallrisiken A. Säule Definitionen und allgemeine Terminologie Anwendungskreis I

4 3. Regelungen für das produktübergreifende Netting Genehmigung zur Anwendung einer auf einem internen Modell beruhenden Methode zur Schätzung des EAD Auf einem Internen Modell beruhende Methode: Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes und Mindestanforderungen Standardmethode Marktbewertungsmethode B. Die zweite Säule Aufsichtliches Überprüfungsverfahren C. Die dritte Säule Marktdisziplin I. Einleitung II. Anwendungskreis und operationelle Anforderungen A. Sicherungsgeber B. Kreditnehmer C. Arten der Absicherung D. Verwässerungsrisiko III. Berechnung der Kapitalanforderungen A. Theoretischer Hintergrund B. Korrelationsparameter C. Berechnung der risikogewichteten Aktiva D. Laufzeiteffekte E. Stresstests IV. Säule V. Säule VI. Regelungstext A. Operationelle Anforderungen B. Berechnung der Kapitalanforderungen C. Berechnung der erwarteten Verluste D. Stresstests E. Säule I. Einleitung II. Effektive Restlaufzeit III. Anwendungsbereich IV. Regelungstext A. Ausnahmen von der Ein-Jahres-Untergrenze B. Vom örtlichen Markt abhängige Ausnahmen von der Ein-Jahres-Untergrenze.. 67 C. Laufzeitberechnung für einen Netting-Satz, der ausschließlich Transaktionen enthält, die von der Ein-Jahres-Untergrenze ausgenommen sind (überarbeiteter Paragraph 323) I. Einleitung II

5 II. Übersicht über die Verbesserungen der aufsichtlichen Regelungen zum Handelsbuch70 III. Mindesteigenkapitalanforderungen der Säule A. Eigenkapitalanforderungen, die sich aus der Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch ergeben B. Weitere Empfehlungen zur vorsichtigen Bewertung C. Eigenkapitalregeln für das spezifische Risiko im Handelsbuch nach dem Standardverfahren D. Eigenkapitalregeln für das Handelsbuch nach der Interne Modelle-Methode IV. Aufsichtlicher Überprüfungsprozess im Rahmen von Säule A. Umfassende Einschätzung der Risiken B. Spezielle, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses zu berücksichtigende Aspekte V. Ergänzende Offenlegungsanforderungen der Säule VI. Regelungstext A. Säule Mit der Abgrenzung Handelsbuch/Anlagebuch verbundene Eigenkapitalanforderungen Weitere Empfehlungen zur vorsichtigen Bewertung Eigenkapitalregeln im Handelsbuch für das spezifische Risiko nach dem Standardverfahren Eigenkapitalunterlegung für spezifische Risiken aus dem Emittentenrisiko80 5. Regeln für das spezifische Risiko von nicht geeigneten Emittenten Eigenkapitalregeln im Handelsbuch nach der Interne Modelle-Methode B. Säule Umfassende Einschätzung der Risiken Spezielle, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses zu behandelnde Aspekte C. Marktrisiko Grundsätze und Verfahren für die Anerkennungsfähigkeit im Handelsbuch88 2. Bewertung Stresstests im Interne Modelle-Ansatz Modellierung des spezifischen Risikos im Interne Modelle-Ansatz D. Säule I. Einleitung II. Regelungstext A. Übergreifende Prinzipien B. Kapitalanforderungen III

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7 Die Anwendbarkeit von Basel II auf Handelsaktivitäten und die Behandlung von Double-Default-Effekten Einleitung 1. Die Bemühungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht ( der Ausschuss ) zur Überarbeitung der Eigenkapitalanforderungen für international tätige Banken erreichte mit der Veröffentlichung eines abgestimmten Dokuments im Juni 2004 einen bedeutenden Meilenstein. Das Dokument Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung 1 legt die Details zur umfassenderen Messung der Kapitaladäquanz und der Mindestkapitalanforderungen dar, die die nationalen Aufsichtsbehörden, die im Ausschuss vertreten sind, nun durch Gesetzgebungs- und Übernahmeprozesse in nationales Recht implementieren. 2. Die Basel II -Rahmenvereinbarung, oder Überarbeitete Rahmenvereinbarung, wie die neuen Standards auch oft genannt werden, strebt eine Verbesserung der bestehenden Regelungen dahingehend an, dass sich die regulatorischen Kapitalanforderungen zukünftig stärker am tatsächlichen Risiko einer Bank orientieren. Darüber hinaus möchte die Überarbeitete Rahmenvereinbarung einen vorausschauenderen Ansatz zur Kapitalbeaufsichtigung stimulieren, der die Banken nicht nur dazu ermutigt, sowohl heutige als auch zukünftige Risiken zu identifizieren, sondern sie auch dazu anregt, ihre Risikomanagementfähigkeiten auf- bzw. auszubauen. Im Ergebnis soll die Überarbeitete Rahmenvereinbarung flexibler und besser als das bisherige Regelwerk dazu geeignet sein, sich mit dem Markt und dessen Risikomanagentpraktiken weiterzuentwickeln. 3. In der Veröffentlichung der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung im letzten Sommer hat der Ausschuss seine Bereitschaft zu einem weiterhin aktiven Dialog mit der Industrie wiederholt, um zu gewährleisten, dass die neue Rahmenvereinbarung mit den anhaltenden Veränderungen im Finanzdienstleistungssektor Schritt halten und auf diese angemessen reagieren kann. Der Ausschuss identifizierte zwei Bereiche mit umgehenden Abstimmungsbedarf: (1) Die Entwicklung eines aufsichtlich einwandfreien Handlungsrahmens in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung für Geschäfte, die einem Doppelausfallrisiko (double default) unterliegen, bei dem das Risiko, dass Kreditnehmer und Garantiegeber für die gleiche Verbindlichkeit ausfallen, substantiell geringer ist als das Risiko eines Ausfalls nur einer Partei; und (2) die Anwendbarkeit der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung auf bestimmte Handelsaktivitäten. 4. Aufgrund des Interesses an möglichen Lösungen sowohl auf Seiten der Banken als auch auf Seiten der Wertpapierhäuser hat der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) Industrievertreter und andere Aufsichtsbehörden zu diesen speziellen Themen konsultiert. Das vorliegende Papier stellt einen Vorschlag dar, um fünf spezifische Probleme, die im Zusammenhang mit double default und Handelsaktivitäten stehen, bereits vor der Implementierung der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung zu addressieren. Es handelt sich um die folgenden Problembereiche: 1 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Übearbeitete Rahmenvereinbarung (Basel, June 2004), online verfügbar auf p Im Folgenden Überarbeitete Rahmenvereinbarung genannt. 1

8 Die Behandlung des Kontrahentenausfallrisikos bei over-the-counter (OTC) Derivaten, Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäften, Wertpapierkreditgeschäften; die Behandlung von produktübergreifenden Netting; Die Behandlung von double-default-effekten bei besicherten Geschäften; Die kurzfristige Laufzeitanpassung im internen Ratingansatz; Verbesserung der gegenwärtigen Handelsbuch-Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Risiken; und Die Entwicklung einer gesonderten Kapitalbehandlung für nicht abgewickelte Geschäfte und Geschäfte, bei denen bei Lieferung keine Zahlung erfolgt (non-dvp). 5. Während mit der Identifizierung der Problembereiche gemeinschaftlich Arbeitsgruppen des Ausschusses und der IOSCO befasst waren, stellt der vorliegende Vorschlag das Bemühen des Ausschusses dar, eine aufsichtliche Behandlung für bestimmte Geschäfte der Banken im Rahmen der Kapitalstandards der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung zu finden. Als Ergebnis bezieht sich der Text häufig auf Regelungen für Banken, Bankengruppen und andere Unternehmen, die den neuen bankaufsichtlichen Regelungen unterliegen. Der Ausschuss erkennt an, dass nationale Behörden in einzelnen Fällen diese Regelungen nicht nur auf Banken und Bankengruppen, sondern auch auf Investmentfirmen und Gruppen von Banken und Investmentfirmen anwenden werden. In diesen Fällen werden die nationalen Behörden zusätzlich die Regelungen anwenden wollen, die sich in diesem Vorschlag speziell an Investmentfirmen, Gruppen von Investmentfirmen und an Gruppen von Investmentfirmen und Banken, die banken- oder wertpapieraufsichtlichen Regelungen unterliegen, richten. 6. Auf eine erste Fassung dieses Vorschlags, der im April 2005 vom Ausschuss zur Konsultation gestellt wurde, sind siebenunddreißig Kommentare von Banken, Investmenthäusern, Industrieverbänden, Aufsichtsbehörden und anderen interessierten Institutionen als Reaktion eingegangen. Der Ausschuss und die IOSCO, die an dieser Stelle allen Beteiligten für ihre wertvollen Kommentare danken möchten, haben sorgfältig und in enger Zusammenarbeit mit den Industrievertretern daran gearbeitet, dass das vorliegende Dokument diese Kommentare bestmöglich widergibt. 2

9 Teil 1: Die Behandlung des Kontrahentenausfallrisikos und produktübergreifenden Nettings I. Einleitung 7. Als Teil der Bemühungen, die Überarbeitete Rahmenvereinbarung auf bestimmte handelsbezogene Geschäfte anzuwenden, haben der Ausschuss und die IOSCO gemeinsam mit Industrievertretern die Schätzung der ausstehenden Forderung bei Ausfall (EAD) unter der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung für Geschäfte diskutiert, die ein Unternehmen einem Kontrahentenausfallrisiko (CCR) aussetzen. CCR bezieht sich im Allgemeinen auf das beidseitige Kreditrisiko von Geschäften mit einer unsicheren Forderungshöhe, die im Zeitablauf mit den Bewegungen der zugrundeliegenden Marktfaktoren schwankt. 8. Die Behandlung des Kontrahentenausfallrisikos bei over-the-counter (OTC) Derivaten ist in einer Ergänzung des Baseler Akkords von 1988 dargelegt worden 2. Die Überarbeitete Rahmenvereinbarung aktualisiert die Behandlung für OTC-Derivate, die entweder im Handels- oder im Bankbuch verbucht worden sind. Inbesondere wendet sie die Ansätze zur Risikogewichtung der Kreditgeschäfte der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung auf das CCR an und bringt die Schätzungen der ausstehenden Forderung bei Ausfall (EAD) für CCR-Geschäfte auf den neuesten Stand. Die Überarbeitete Rahmenvereinbarung entwickelt außerdem Verfahren für die Schätzung des EAD, das im Rahmen von CCR von Repo- und anderen Kurzfristgeschäften entsteht. Die bestehende Methode bei OTC- Derivaten, bekannt als die Marktbewertungsmethode ( current exposure method (CEM)), fußt auf den Wiederbeschaffungskosten (mark-to-market) des Geschäfts zuzüglich eines Aufschlags (add-on) zur Widerspiegelung des möglichen zukünftigen Wiederbeschaffungswerts. Zur Berechnung des Aufschlags wird ein Gewichtungsfaktor auf den Nennwert des zugrundeliegenden Instruments angewandt. 9. Aufgrund der begrenzten Risikosensitivität der CEM im Vergleich zum internen Ratingansatz (IRB) der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung haben die Aufseher beschlossen, alternative Methoden zur CEM zur Verfügung zu stellen, bei denen ein Geschäftsbetrag oder EAD für OTC-Derivategeschäfte festgelegt wird. Im vorliegenden Dokument werden die Begriffe Forderung bei Ausfall und Geschäftsbetrag gemeinsam benutzt, um die Art des Geschäfts sowohl unter dem IRB als auch unter dem Standardansatz für das Kreditrisiko identifizieren zu können. Die am meisten fortgeschrittenen Methoden können sowohl für OTC-Derivate als auch für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (definiert als echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und ähnliche Geschäfte und Lombardgeschäfte) verwendet werden. Insgesamt werden zur Berechnung der EAD von Geschäften mit CCR im Bank- oder Handelsbuch unter der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung drei Methoden zur Verfügung gestellt: (1) die auf einem internen Modell beruhende Methode (internal model method - IMM), welche das Konzept des erwarteten positiven Wiederbeschaffungswertes (EPE) verwendet; (2) eine Standardmethode (SM); und (3) die bereits bestehende CEM. Die drei Methoden repräsentieren unterschiedliche Punkte entlang eines Kontinuums zur Verfeinerung der Risikomanagementverfahren und sollen für die Banken Anreize setzen, das 2 Basel Committee on Banking Supervision, Basel Capital Accord: Treatment of Potential Exposure for Off- Balance Sheet Items (Basel, April 1995), online verfügbar auf 3

10 Management ihrer Kontrahentenrisiken durch die Verwendung verfeinerterer Methoden stetig zu verbessern. 3 II. Gemeinsame Aspekte der drei Ansätze zur Berechnung des Kontrahentenausfallrisikos (CCR) A. Charakteristiken der Instrumente in Bezug auf eine CCR-bezogene Kapitalbelastung 10. Positionen, bei denen ein Kontrahentenausfallrisiko (CCR) entsteht, verfügen über bestimmte allgemeine Charakteristiken. Sie generieren einen Kreditbetrag, der als Ersatzkosten des Geschäfts definiert wird, wenn der Geschäftspartner unter der Annahme, dass es zu keiner Werterholung kommt, ausfällt. Darüber hinaus hängt der Kreditbetrag von einem oder mehreren zugrundeliegenden Marktfaktoren ab. Instrumente mit CCR gehen mit einem Zahlungsaustausch oder einem Austausch von Finanzinstrumenten gegen Zahlung einher. Sie haben einen expliziten Kontrahenten, für den eine eindeutige Ausfallwahrscheinlichkeit bestimmt werden kann. CCR ist bilateral und besteht für beide Kontrahenten während der Vertragslaufzeit. 11. Andere typische Charakteristiken von Geschäften mit CCR können sein: die Verwendung von Sicherheiten zur Risikominderung; die Verwendung rechtlicher Nettingoder Aufrechnungs- Verträge; und die Verwendung von Nachschussvereinbarungen. 12. Aufgrund der ähnlichen Risikocharakteristiken werden Finanzdienstleister (z.b. Banken und Investmenthäuser) die mit CCR behafteten Produkte und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäftstätigkeiten mittels ähnlicher Methoden und Prozesse steuern. Diesen werden deshalb ähnliche Kapitalanforderungen zugrunde gelegt. 13. Basierend auf diesen allgemeinen Charakteristiken gehen die Aufsichtsbehörden davon aus, dass die folgenden Produktarten ähnliche und vergleichbare CCR-Profile aufweisen, denen die in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung beschriebene Methode zur Berechnung der EAD zugrunde gelegt werden sollten: OTC-Derivate, echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und ähnliche Geschäfte, Lombardgeschäfte auf Wertpapiere (einschließlich solcher Geschäfte, die im Rahmen von Vermittlungsgeschäften (prime brokerage) ausgeführt werden 4 ), und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist Folgende Papiere dienten als Hintergrundliteratur, um die Vorschläge in diesem Dokument zu entwickeln: 1. ISDA-LIBA-TBMA, Trading Book and Credit Risk Mitigation Capital Review, Eduardo Canabarro and Darrell Duffie, Measuring and marking counterparty risk, in Asset/Liability Management of Financial Institutions, ed. Leo M. Tilman, Institutional Investor Books, David Lamb and Evan Picoult, Economic capital for counterparty credit risk, in Economic Capital: A Practitioner Guide, ed. Ashish Dev, Risk Books, Prime brokerage wird in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung nicht explizit definiert. Im Allgemeinen versteht man jedoch darunter Geschäftstätigkeiten, die Investmentmanagement- und Abwicklungsdienste mit einschließen, wie z.b. die Ausführung von Transaktionen mit einem einzelnen Kontrahenten in mehreren Produkten im Rahmen einer prime brokerage oder Lombardvereinbarung. Diese Vermögensvereinbarungen können produktübergreifendes Netting oder produktübergreifende Besicherungsvereinbarungen begründen, die die Einzelgeschäfte und die ihnen zugrundeliegenden Verträge verbinden. 4

11 B. Maßzahlen für den Wiederbeschaffungswert bei CCR: Erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert, erwarteter Wiederbeschaffungswert, und möglicher zukünftiger Wiederbeschaffungswert 14. Die Banken verwenden unterschiedliche Maßzahlen zur Steuerung ihrer Wiederbeschaffungswerte bei CCR, u.a. den möglichen zukünftigen Wiederbeschaffungswert (PFE), den erwarteten Wiederbeschaffungswert (EE), und den erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert (EPE). PFE ist der maximale Wiederbeschaffungswert, der in der Zukunft mit einem hohen Maß an statistischer Sicherheit auftreten wird. Der PFE wird von den Banken oftmals verwendet, um den CCR- Wiederbeschaffungswert gegen Kreditlimite der Geschäftspartner zu schätzen. EE ist der für einen künftigen Zeitpunkt geschätzte wahrscheinlichkeitsgewichtete durchschnittliche Wiederbeschaffungswert. EPE ist der mit der Zeit gewichtete gewogene Durchschnitt der einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerte für einen vorgegebenen Prognose- Zeithorizont (z.b. ein Jahr). Die Banken berechnen EPE, EE, und PFE üblicherweise mittels verbreiteter stochastischer Modelle. 15. Der Ausschuss und IOSCO haben festgelegt, dass im Allgemeinen EPE als die geeignete EAD Maßzahl zur Bestimmung der Kapitalanforderung für CCR anzusehen ist. Mit der Verwendung von EPE werden Geschäfte, die mit CCR verbunden sind, Krediten gleichgesetzt. Damit soll verhindert werden, dass durch die Kapitalanforderung die Entscheidung einer Unternehmung in der Weise beeinflusst wird, dass ein in der Bilanz stehender Kredit verlängert wird anstatt ein ökonomisch gleichwertiges Geschäft, das mit CCR verbunden ist, durchzuführen. Im Sinne dieser Festlegung basiert die Schätzung des EAD auch im internen Modell und bei den Standardmethoden auf dem EPE-Konzept. 16. Zur Aufrechterhaltung der Konsistenz mit den Regelungen für Kreditrisiken in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung muss das EAD auch für Finanzinstrumente, die CCR beinhalten, konservativ und in Abhängigkeit von ökonomischen Abschwungbedingungen geschätzt werden. Zur Erzielung dieser Abhängigkeit auf eine praktische, pragmatische und konservative Art und Weise skalieren die IMM und die SM das EPE anhand von als alpha (IMM) und beta (SM) bezeichneter Multiplikatoren. Alpha und beta sind aufsichtlich auf 1,4 festgesetzt. Die Aufsichtsbehörden können diese Parameter jedoch, falls notwendig, erhöhen. C. Beziehung zum Text der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung in Bezug auf kreditrisikoreduzierende Techniken 17. In den Paragraphen 109 bis 210 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung werden die Kreditrisikominderungstechniken (CRM) für Wertpapierpensions- und andere kapitalmarktbezogene Geschäfte erläutert und Methoden zur EAD-Schätzung für viele der Finanzinstrumente, welche die oben in Abschnitt II.A festgelegten Kriterien erfüllen, entwickelt. Insbesondere stellt die Überarbeitete Rahmenvereinbarung für CRM vier alternative Methoden zur Messung des Wiederbeschaffungswertes oder EAD für Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte (definiert als Wertpapierleih- und ähnliche Geschäfte und echte und unechte Wertpapierpensionsgeschäfte) und für andere Kapitalmarkttransaktionen (definiert als durch Einschuss gedeckte OTC-Derivate und 5 Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist sind Geschäfte mit einer Abwicklungs- oder Lieferungsverzögerung, die über den Marktstandard für das bestimmte Finanzinstrument bzw. fünf Geschäftstage (die kürzeste Frist ist maßgebend) hinausgeht. Sie sollten bis zum Abwicklungstermin als Termingeschäft behandelt werden. Die Behandlung von nicht abgewickelten Geschäften ist in Teil 5 dieses Dokuments dargestellt. 5

12 Lombardgeschäfte mit Wertpapieren) zur Verfügung. Diese Methoden sind 1) der einfache Ansatz, 2) der umfassende Ansatz mit aufsichtlichen Sicherheitsabschlägen, 3) der umfassende Ansatz mit eigenen Schätzungen der Sicherheitsabschläge, und 4) der VaR- Modell Ansatz. Um die etablierte Industrie-Nomenclatura aufrecht zu erhalten, werden für die Zwecke dieses Dokuments Wertpapierleih- und ähnliche Geschäfte, Lombardgeschäfte mit Wertpapieren und echte und unechte Wertpapierpensionsgeschäfte unter dem gemeinsamen Begriff der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ( SFTs ) zusammengefasst. 18. Die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) für CCR ist sowohl für SFTs als auch für OTC-Derivate verfügbar. Diese Methode ermöglicht es einer Institution, seinen Wiederbeschaffungswert für CCR entweder auf der Grundlage von EPE zu bestimmen oder mit aufsichtlicher Genehmigung eine konservativere Maßzahl zu verwenden, die auf dem Spitzenwiederbeschaffungswert basiert. So kann z. B. für Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte das in den Abschnitten 178 bis 181 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung dargestellte Kontrahenten-VaR-Modell als Variante des IMM genutzt werden. Als Ergebnis stellt das IMM, kombiniert mit der bestehenden Überarbeiteten Rahmenvereinbarung, ein Kontinuum an internen Modell-Möglichkeiten zur Berechnung des Wiederbeschaffungswertes oder EAD für CCR bereit, das vom Gebrauch des Spitzenwiederbeschaffungswertes bis zu den in diesem Dokument beschriebenen EPE- Methoden reicht. 19. Angesichts des Bestehens der einfachen und aufsichtlichen Sicherheitsabschlags- Methoden, die in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung für SFTs bereitgestellt werden, sind die anderen, in diesem Dokument dargestellten Methoden (SM und CEM) nur auf OTC- Derivate anwendbar. D. Netting-Sätze 20. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Praxis der Industrie bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes für CCR wird von den Banken verlangt, den Wiederbeschaffungswert oder EAD und die damit verbundene Kapitalanforderung auf der Basis von einem oder mehreren bestimmten bilateralen Netting-Sätzen zu berechnen. Ein Netting-Satz ist eine Anzahl von Geschäften mit einem einzelnen Kontrahenten, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegen und ein Netting unter den Bedingungen des Baseler Akkords von 1988, geändert in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung, oder den in diesem Dokument dargestellten produktübergreifenden Nettingregelungen, erlauben. Ist ein Geschäft mit einem Kontrahenten nicht Gegenstand einer bilateralen Nettingvereinbarung, stellt es einen eigenen Netting Satz dar. Der gesamte Wiederbeschaffungswert oder EAD für einen gewissen Geschäftspartner ist die Summe der Wiederbeschaffungswerte oder EAD der individuellen Netting-Sätze mit diesem Geschäftspartner. E. Produktübergreifendes Netting 21. Netting ist eine wichtige Risikomanagement-Technik, um das Kredit- oder Kontrahentenrisiko einer Unternehmung zu verringern. Unter den Voraussetzungen des geänderten Baseler Akkords von 1988 und den Abschnitten für Kreditrisikominderungstechniken (CRM) in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung ist bilaterales Netting innerhalb bestimmter Produktgruppen zum Zwecke der Berechnung der 6

13 Kapitalanforderungen anerkannt. Dies gilt für OTC-Derivate 6, Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte 7 sowie bilanzielle Kredite/Einlagen 8. Unter der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung ist das Netting über Produktgruppen hinweg jedoch für regulatorische Kapitalzwecke nicht erlaubt. 22. Paragraph 178 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung bietet an, dass Banken für Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte (z. B. prime brokerage ), die die Anforderungen für Wertpapierpensionsgeschäfte erfüllen, einen VaR-Modell-Ansatz verwenden dürfen. Es war vorgesehen, dass der Begriff ähnliche Geschäfte (z. B. prime brokerage ), die die Anforderungen für Wertpapierpensionsgeschäfte erfüllen den nationalen Aufsichtsbehörden die Ermessensfreiheit geben würde, es den Banken zu ermöglichen, Lombardgeschäfte mit einem einzelnen Kontrahenten unter einer rechtlich durchsetzbaren Master-Netting-Vereinbarung zu netten. Es war dagegen mit diesem Abschnitt nicht vorgesehen, den Banken das Netting über verschiedene Gruppen von SFTs hinweg oder von SFTs gegen OTC-Derivate, die in einer prime brokerage -Vereinbarung eingeschlossen sein können, zu erlauben. Dieser Zusatz zur Überarbeiteten Rahmenvereinbarung verdeutlicht diese Interpretation durch die Änderung des Paragraphen 178 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung wie in Paragraph 102 unten dargelegt. 23. Die Überarbeitete Rahmenvereinbarung skizziert die rechtlichen und operationellen Voraussetzungen für das Netten zwischen OTC-Derivaten, Wertpapierpensionsgeschäften und Lombardgeschäften, aber nicht über die Produktgruppen hinweg. Während der Konsultationen haben Industrievertreter vorgeschlagen, dass das Netten über Produktgruppen hinweg Netting zwischen unterschiedlichen Typen von SFTs und das Netting von SFTs gegen OTC-Derivate zur Berechnung der Kapitalanforderungen erlaubt sein sollte. Dazu deuten die Konsultationen der Aufsichtsbehörden mit den Industrievertretern darauf hin, dass die rechtlichen und operationellen Praktiken relativ konsistent über die unterschiedliche Typen von SFTs 9 hinweg sind und dass Fortschritte in Bezug auf den rechtlichen Rahmen und die Praxis für das Netting zwischen OTC-Derivaten und SFTs gemacht wurden. Die Konsultationen lassen vermuten, dass, obwohl die meisten Systeme der Banken zur Zeit Kreditrisiken über OTC-Derivate und SFTs hinweg noch nicht messen und steuern, die Ziele des Use tests der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung in der Säule 1 und die Standards des Aufsichtlichen Überprüfungsprozesses in der Säule 2 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung in nächster Zeit erfüllt werden können. 24. Als Ergebnis ermöglichen die in diesem Dokument dargestellten Regeln für das produktübergreifende Netting Banken, die das IMM verwenden, bilaterale Nettingvereinbarungen für SFTs und OTC-Derivate, wenn diese die aufgeführten rechtlichen und operationellen Kriterien erfüllen. Um das produktübergreifende Netting zur Berechnung der Kapitalanforderungen anerkennen zu können, müssen die Aufsichtsbehörden anhand der Regeln für das produktübergreifende Netting feststellen können, ob die Bank ein hohes 6 Der Baseler Akkord von 1988, geändert 1994 und 1995, erlaubt das Netting von OTC-Derivaten, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Netting-Vereinbarung unterliegen. Vgl. Änderung vom April 1995 zum Baseler Akkord von 1988; Überarbeitete Rahmenvereinbarung für Absätze , 317, Die Überarbeitete Rahmenvereinbarung erlaubt das Netting von Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäften (dies schließt echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Lombardgeschäfte in Wertpapieren mit ein) zwischen dem Bank- und Handelsbuch wenn diese einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Netting-Vereinbarung unterliegen und bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen. Vgl. Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Absätze 117, 118, 173, 174, 213, 293, 299, Die Überarbeitete Rahmenvereinbarung erlaubt ein begrenztes bilanzielles Netting von Krediten und Einlagen, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Netting-Vereinbarung unterliegen. Vgl. Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Absätze 117, 118, 139, 188, 213, Vgl. insbesondere BCBS, Trading Book Survey: A Summary of Responses, (Basel, April 2005). 7

14 Maß an Sicherheit in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit der produktübergreifenden Nettingvereinbarungen in allen relevanten Gerichtsständen im Falle des Konkurses oder der Insolvenz eines Kontrahenten hat, indem sie schriftliche und begründete Rechtsgutachten erhält, die, falls notwendig, auch aktualisiert werden. Es ist ebenfalls wichtig, dass die Bank den Aufsichtsbehörden nachweisen kann, dass sie die risikoreduzierenden Effekte des produktübergreifenden Nettings wirksam in ihr Risikomanagement und andere Informationstechnologie-Systeme eingebunden hat. Diese Anforderungen würden die Anforderungen ergänzen, die für die Anerkennung jeder Master-Vereinbarung und jedes besicherten Geschäftes (z. B. Wertpapierpensions- und Lombardgeschäfte) in jeder produktübergreifenden Nettingvereinbarung bereits bestehen. Die Regeln für das produktübergreifende Netting gelten nur für bilaterale produktübergreifende Nettingvereinbarungen. Andere als bilaterale produktübergreifende Nettingvereinbarungen, wie z. B. das Netting von Geschäften von Konzerngesellschaften, einschließlich der beaufsichtigten Einheit (sog. konzernübergreifendes Netting), werden dagegen zur Berechnung der Kapitalanforderungen nicht anerkannt. 25. Die nationalen Aufsichtsbehörden erkennen an, dass durch die Umsetzung der produktübergreifenden Nettingvereinbarungen für die Banken Anreize gesetzt werden können, um bestimmte Veränderungen an ihren gegenwärtigen Geschäftsmodellen, Geschäftsmethoden und Systemen zur Erfüllung der aufgeführten Kriterien vorzunehmen. In ihrem Zuständigkeitsbereich können die nationalen Aufsichtsbehörden eine Vorabgenehmigung oder andere verfahrenstechnische Anforderungen zum Zwecke der Anerkennung der produktübergreifenden Nettingvereinbarung unter den produktübergreifenden Nettingregeln einführen. Im Interesse eines guten aufsichtlichen Einvernehmens werden die Aufsichtsbehörden, welche produktübergreifendes Netting, insbesondere bei Banken, die in mehreren Gerichtsständen operieren, anerkennen, die Anerkennung der produktübergreifenden Nettingvereinbarungen bei einzelnen Institutionen dem entsprechenden Home-/Host-Aufseher und der allgemeinen Aufsichtsgemeinschaft durch bestehende internationale Fora und Kommunikationsmittel mitteilen. III. Zusammenfassung der auf einem internen Modell beruhenden Methode A. Überblick über die Berechnung des EAD 26. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass Kreditinstitute die Ergebnisse ihrer mittels interner Modelle ermittelten "eigenen Schätzungen" in einem fortgeschrittenen EAD-Ansatz verwenden dürfen. 10 Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, erlaubt es die auf internen Modellen basierende Methode (IMM) den hierzu berechtigten Kreditinstituten, zur Berechnung der Forderungshöhe bzw. des EAD auf interne Schätzungen des EPE festgelegter Netting-Sätze ihrer Kontrahentenpositionen zum Zwecke der Kapitalunterlegung nach der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung zurückzugreifen. 10 Siehe beispielsweise Paragraph 117 in The Internal Ratings-Based Approach: Supporting Document to the New Basel Capital Accord (Basel: Januar 2001), verfügbar im Internet unter 8

15 27. In der Regel schätzen die gewöhnlich für das Kontrahentenausfallrisiko eingesetzten internen Modelle ein Zeitprofil der erwarteten Forderungen (EE) über alle Zeitpunkte in der Zukunft hinweg, das der durchschnittlichen Forderungshöhe unter Zugrundelegung möglicher zukünftiger Werte der relevanten Marktrisikofaktoren entspricht, zu denen Zinssätze, Wechselkurse, usw. gehören. Die durchgezogene Linie in untenstehendem Schaubild 1 stellt die Abbildung eines Zeitprofils der EE dar. 11 Der erwartete positive Wiederbeschaffungswert (EPE) dieses Profils bzw. der Durchschnitt der EEs über ein bestimmtes Zeitintervall hinweg ist als gestrichelte Linie in Schaubild 1 dargestellt. Schaubild Figure 1 CCR Expected Exposure Profile CCR Profil der erwarteten Forderungen (EE) Forderungshöhe Exposure EPE EE Time Zeit (Jahre) (years) 28. Der ursprüngliche Grundsatz zur Benutzung "eigener Schätzungen", der durch den Ausschuss in 2001 erweitert wurde, bezog sich lediglich auf das Kontrahentenausfallrisiko bei OTC-Derivaten. Vertreter der Branche haben demgegenüber jedoch die Notwendigkeit einer größeren Konsistenz in der Behandlung von OTC-Derivaten und SFTs betont. 29. Die Branche weist darauf hin, dass das Erfordernis einer konsistenteren Behandlung insbesondere von Bedeutung sei wenn Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen bei der EAD-Berechnung mittels einer auf internen Modellen basierenden Methode benutzen. Deshalb haben Aufseher den Einsatz von mit internen Modellen unter der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung berechnetem EPE sowohl für OTC-Derivate als auch für SFTs untersucht. 30. Da SFTs tendenziell eine kurze Laufzeit aufweisen, können sie Probleme bei der adäquaten Messung des EPE verursachen. Bei der Schätzung eines EE-Zeitprofils für eine Transaktion oder einen Netting-Satz, der ein Kontrahentenausfallrisiko aufweist, bezieht ein internes Modell nur Transaktionen mit ein, die gegenwärtig in den Büchern des Kreditinstituts stehen. Im Fall einiger SFT-Portfolios könnte der erwartete Wiederbeschaffungswert in den ersten Tagen rapide ansteigen ehe er bei Fälligkeit stark abfällt. Allerdings könnte der Kontrahent neue SFT-Transaktionen eingehen oder die bestehenden Transaktionen könnten 11 Die Laufzeit des dargestellten Profils (ein Jahr) ist lediglich aus Illustrationsgründen so gewählt; die tatsächlichen Profile individueller Transaktionen oder der Netting-Sätze von SFTs oder OTC-Derivaten können sowohl länger als auch kürzer als das dargestellte sein. 9

16 prolongiert werden. Diese Transaktionen werden neue Forderungen über einen festen Zeithorizont erzeugen, die sich nicht im gegenwärtigen EE-Zeitprofil widerspiegeln. 31. Zusätzliche Probleme bei der angemessenen Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ergeben sich wenn kurzfristige Geschäfte mit langfristigen Geschäften kombiniert werden, so dass der erwartete Wiederbeschaffungswert anfangs hoch ist, dann einige Zeit abnimmt, und anschließend aufgrund der langfristigen Geschäfte wieder ansteigt. Wenn die kurzfristigen Geschäfte prolongiert werden, könnte der Rückgang der EE den Umfang des Kontrahentenausfallrisikos unterzeichnen. Diese Problematik kann auch Netting-Sätze von OTC-Derivaten betreffen, insbesondere bei Netting-Sätzen, die eine signifikante Anzahl kurzfristiger OTC-Derivat-Kontrakte enthalten. B. Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (EPE) 32. Um den Bedenken, der EE und der EPE könnten das Prolongationsrisiko nicht erfassen oder sie könnten den Wiederbeschaffungswert sowohl für SFTs als auch OTC- Derivate mit kurzer Laufzeit unterzeichnen, Rechnung zu tragen, ist das EAD für das Kontrahentenausfallrisiko mit dem "Effektiven EPE" eines Netting-Satzes, multipliziert mit einem Faktor namens alpha ( ), gleichzusetzen. Das effektive EPE wird mit Hilfe des Zeitprofils des geschätzten "effektiven EE" für einen Netting-Satz berechnet. Der "effektive EE" ist rekursiv definiert als Effektives EE tk = max(effektives EE tk-1 ; EE tk ) wobei der Wiederbeschaffungswert zu den künftigen Zeitpunkten t 1, t 2, t 3,... ermittelt wird und das Effektive EE t0 gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert ist. Die gestrichelte Linie in untenstehendem Schaubild 2 stellt das Zeitprofil des Effektiven EE dar. Das Effektive EPE, das in Schaubild 2 als durchgezogene gerade Linie abgebildet ist, ist der Durchschnitt des Effektiven EE. Figure Schaubild 2 2 CCR Effective EE Profile & Effective EPE CCR Profil der effektiven EE & Effektiver EPE Forderungshöhe Exposure Effective EPE EPE Effective EE EE Time Zeit (Jahre) (years) 33. Nach erfolgter Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden kann in der auf internen Modellen beruhenden Methode (IMM) statt des Effektiven EPE in Gleichung (1) eine andere Maßzahl (d.h. eine Maßzahl, die auf dem Spitzenwiederbeschaffungswert basiert) verwendet 10

17 werden, sofern diese für jeden Kontrahenten konservativer ist 12 (z.b. für Repo-Transaktionen das Kontrahenten-VaR-Modell, das in den Paragraphen 178 bis 181 des Überarbeiteten Rahmenwerks beschrieben ist). 34. Obwohl Banken gegenwärtig Effektive EPE noch nicht für interne Risikomanagement-Zwecke oder in Modellen zur Bestimmung des ökonomischen Kapitals verwenden, können diese leicht aus dem EE-Profil eines Kontrahenten, das den Ausgangspunkt jeder gewöhnlichen EPE-Berechnung bildet, abgeleitet werden. Diskussionen mit Branchenvertretern zeigten, dass dies ein pragmatischer Weg zur Behandlung der Prolongation kurzfristiger Transaktionen sowie zur Differenzierung von Kontrahenten mit eher volatilen EE-Zeitprofilen von solchen mit relativ ausgeglichenen Profilen ist. 35. Das Effektive EPE wird immer irgendwo zwischen dem EPE und dem Spitzen-EE liegen. Bei ansteigenden EE-Profilen sind das effektive EPE und der EPE gleich groß. Bei abfallenden Profilen ist das Effektive EPE und das Spitzen-EE gleich groß. Generell liegt das Effektive EPE umso näher am Spitzen-EE, je früher dieser Höchststand erreicht wird; je später der EE seinen Höchststand erreicht, umso näher liegt das Effektive EPE beim EPE. Die Aufsicht erkennt an, dass Banken zukünftig Prolongationen in ihre EPE-Modelle aufnehmen könnten. Dennoch lässt die Aufsicht in Anbetracht des frühen Entwicklungsstadiums solcher Modelle in der Branche und der infolgedessen fehlenden Erfahrung der Aufseher mit solchen Modellen die Benutzung solcher interner Schätzungen des Prolongationsrisikos bei der Berechnung der regulatorischen Kapitalanforderungen nicht zu. C. Zeithorizont 36. Im Einklang mit der Maßgabe im Überarbeiteten Rahmenwerk, einen Ein-Jahres- Zeithorizont für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zu benutzen, ist das Effektive EPE als Durchschnitt des Effektiven EE über ein Jahr zu ermitteln. Wenn alle Kontrakte im Netting- Satz in weniger als einem Jahr enden, ist das Effektive EPE der Durchschnitt des Effektiven EE bis alle Kontrakte im Netting-Satz auslaufen. Wenn zum Beispiel der am längsten laufende Kontrakt im Netting-Satz in sechs Monaten endet, dann wäre das Effektive EPE gleich dem Durchschnitt des Effektiven EE über sechs Monate hinweg. D. Der Alpha-Faktor 37. In Einklang mit der Bestimmung des Kreditrisikos nach der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung, stellt der Alpha-Faktor ein Mittel zur Anpassung interner EPE- Schätzungen an einen "schlechten Zustand" der Wirtschaft dar. Zusätzlich dient er der Anpassung interner EPE-Schätzungen an (1) die Korrelationen zwischen Engagements über die Kontrahenten hinweg, die gemeinsamen Risikofaktoren ausgesetzt sind, und (2) den möglichen Mangel an Granularität innerhalb der Kontrahentenengagements eines Kreditinstituts. Der Alpha-Faktor wird auch als Methode zum Ausgleich von Modellfehlern oder Schätzfehlern betrachtet. 38. Die Äußerungen aus der Branche, die auf ihren eigenen Untersuchungen basieren, sowie die Simulationen seitens der Aufseher deuten darauf hin, dass die alphas sich in einer Bandbreite von ca. 1,1 für große Portfolios global agierender Händler bis zu über 2,5 für 12 Was unter "konservativ" zu verstehen ist, würde im aufsichtlichen Zulassungsprozess für den Einsatz von EPE festgelegt und wäre einer periodischen Validierung unterworfen. 11

18 neue Benutzer von Derivaten mit konzentrierten Engagements und wenig oder gar keinen Engagements in ihren Büchern bewegen. Die Aufsicht hat entschieden, von Kreditinstituten den Einsatz eines aufsichtlich vorgegebenen Alpha-Faktors von 1,4 zu verlangen, mit der Möglichkeit, ein auf das Portfolio des Kreditinstituts zugeschnittenes alpha zu schätzen, wozu es der aufsichtlichen Zulasssung bedarf und für das eine Untergrenze existiert. Um alpha zu schätzen, berechnet ein Kreditinstitut das Verhältnis von (a) dem ökonomischen Kapital 13 für das Kontrahentenausfallrisiko, das sich aus einer gemeinsamen Simulation 14 von Markt- und Kreditrisikofaktoren ergibt, zu (b) dem ökonomischen Kapital unter Zugrundelegung eines konstanten Kontrahenten-Forderungensvolumens in Höhe des EPE. Das Kreditinstitut sollte bei der Ermittlung von alpha das möglichen modell- und schätzungsbedingte Fehlerpotential bewerten. Ein kreditinstituts-spezifisches alpha unterliegt einer aufsichtlichen Untergrenze von 1,2. Die Aufsicht erkennt an, dass die Branche theoretische Argumente vorgebracht hat, wieso eine Untergrenze von 1,2 zu hoch sein könnte, je nachdem wie das Modell des Kreditinstituts und seine einem Kontrahentenausfallrisiko unterliegenden Engagements im Detail aussehen. Trotzdem hat sich die Aufsicht angesichts ihrer kaum vorhandenen Erfahrung bei der Bewertung von mittels eines Modells gewonnener Werte für alpha dazu entschlossen, die Untergrenze von 1,2 beizubehalten. E. Risikoneutrale versus tatsächliche Verteilung 39. EEs können entweder auf der Grundlage der risikoneutralen Verteilung eines Risikofaktors oder auf der Grundlage der tatsächlichen Verteilung eines Risikofaktors berechnet werden. Die Wahl einer der beiden Verteilungen kann sich auf den Wert der EE auswirken, muss aber nicht zwangsläufig zu einem höheren EE führen. Eine oft gemachte Unterscheidung ist die, dass die risikoneutrale Verteilung für die Bepreisung von Handelsgeschäften zu benutzen ist, während die tatsächliche Verteilung bei der Risikomessung und der Bestimmung des ökonomischen Kapitals zugrunde zu legen ist. 40. Die Berechnung des Effektiven EPE weist Elemente sowohl der Bepreisung (zum Beispiel bei der Berechnung von M) als auch der Simulation auf. Idealerweise würde die Berechnung zur Simulation von Engagements auf die tatsächliche Verteilung zurückgreifen und für Bepreisungs-Zwecke risikoneutrale Verteilungen zugrundelegen. Es fällt jedoch schwer, den zusätzlichen Aufwand durch den Einsatz zweier verschiedener Verteilungen zu rechtfertigen. 41. Die in der Branche übliche Praxis deutet nicht darauf hin, dass einer der Ansätze favorisiert wird. Deshalb verlangt die Aufsicht nicht, dass eine bestimmte Verteilung benutzt wird. F. Laufzeitanpassung 42. Wie Kreditforderungen an Unternehmen mit einer mehr als einjährigen Restlaufzeit, sind auch Kontrahenten-Forderungen in Netting-Sätzen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr anfällig für Veränderungen des wirtschaftlichen Wertes, die auf eine 13 Das ökonomische Kapital bezieht sich auf das Kapital, das das Kreditinstitut zur Unterlegung seiner Aktivitäten bereithält; es wird in einem internen Prozess abgeleitet, bei dem das Risiko und der Ertrag dieser Aktivitäten beurteilt werden. 14 Eine gemeinsame Simulation von Markt- und Kreditrisikofaktoren bezieht die Ungewissheit der Höhe der Kontrahenten-Position, die Korrelation zwischen den Kontrahenten-Positionen sowie die Korrelation zwischen Ausfall und der Höhe der Kontrahenten-Position mit ein. 12

19 Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kontrahenten zurückzuführen sind, ohne dass dieser ausgefallen ist. Die Aufsicht glaubt, dass ein wirkungsvoller Laufzeit-Parameter (M) dem Einfluss dieser Veränderungen auf das Kapital Rechnung tragen kann und dass die in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung enthaltene Formel zur Laufzeitanpassung für kontrahentenrisikobehaftete Geschäfte geeignet ist. 43. Die Formel, die benutzt wird, um M für Netting-Sätze mit mehr als einem Jahr Restlaufzeit zu berechnen, muss sich jedoch von der in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung enthaltenen unterscheiden, um die sich im Zeitablauf verändernde Höhe der kontrahentenrisikobehafteten Forderungen widerzuspiegeln. Der benutzte Ansatz liefert eine solche Formel, die auf einem gewichteten Durchschnitt der erwarteten Forderungen über die Laufzeit der Geschäfte hinweg im Verhältnis zu ihren einjährigen Positionen basiert. Wie in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung auch liegt die Obergrenze für M bei fünf Jahren. 44. Die Einführung des Effektiven EPE als Grundlage für die Ermittlung des EAD bietet eine alternative Grundlage für die Berechnung von M. Die Aufsicht ist der Überzeugung, dass das Effektive EE die Basis für die Ermittlung von M sein sollte. 45. Auf Netting-Sätze, deren Geschäfte alle eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen und die bestimmte operationelle Anforderungen erfüllen, ist das Verfahren für Geschäfte mit kurzer Laufzeit anzuwenden, das in Teil 3 dieses Dokumentes behandelt wird. Dieses Verfahren stellt auf die bestehende Formel für M in Paragraph 320 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung ab. G. Nachschussvereinbarungen 46. Wenn für einen Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung besteht und das interne Modell die Auswirkungen der Nachschüsse bei der Schätzung des EE berücksichtigt, dann kann die mit dem Modell ermittelte EE-Maßzahl direkt zur Berechnung des EAD benutzt werden, wie es oben erläutert wurde. Die Aufsicht erkennt an, dass die Bestimmung des Effektiven EE am Ende der Nachschuss-Risikoperiode für bestimmte, Nachschussvereinbarungen unterworfene Netting-Sätze eine konservative Näherung bei der Schätzung des Effektiven EPE über einen einjährigen Prognosehorizont darstellt. Ein solches Ergebnis würde durch das Kreditinstitut im Rahmen der aufsichtlichen Zulassung des internen Modells nachgewiesen werden müssen, um anerkannt zu werden. Wenn das interne Modell die Effekte von Nachschussvereinbarungen nicht vollständig berücksichtigt, wird ein Verfahren vorgeschlagen, das gewisse Vorteile in Form eines kleineren EAD für Kontrahenten bietet, mit denen Nachschussvereinbarungen bestehen. Obwohl dieses vereinfachte Verfahren zugelassen wird, erwartet die Aufsicht von Kreditinstituten, die in großem Umfang von Nachschussvereinbarungen Gebrauch machen, dass diese Modelle entwickeln, die geeignet sind, die Auswirkungen der Sicherheitennachschüsse auf das EE zu erfassen; siehe Paragraph 124 dieses Schriftstücks. In jedem Fall muss die Nachschussvereinbarung die Anforderungen für die Anerkennung besicherter Geschäfte in den Textziffern 117, 118, 123, 124, 125 und 126 der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung erfüllen, damit sie bei der Bestimmung des Kontrahentenausfallrisikos eines Netting-Satzes berücksichtigt werden können. H Verlusthöhe bei Ausfall 47. In dem Ausmaß, in dem ein Kreditinstitut Sicherheiten im EAD über die gegenwärtige Forderungshöhe berücksichtigt, wäre es dem Kreditinstitut nicht erlaubt, die Vorteile bei seiner Bestimmung der Verlusthöhe bei Ausfall (LGD) zu berücksichtigen. Im Ergebnis würde vom Kreditinstitut die Benutzung der LGD eines unbesicherten Instrumentes verlangt. 13

20 I. Aufsichtliche Zulassung 48. Bei entsprechender aufsichtlicher Genehmigung dürfen Kreditinstitute interne Modelle zur Bestimmung des EAD ihrer mit einem Kontrahentenausfallrisiko behafteten Engagements benutzen. Diese Genehmigung setzt voraus, dass Kreditinstitute bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Modellvalidierung sowie operationelle Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind zusammen mit anderen Bestandteilen der auf internen Modellen beruhenden Methode in Teil 1 des Regelungsvorschlags festgehalten. IV. Zusammenfassung der nicht auf internen Modellen beruhenden Methoden (IMM): Marktbewertungsmethode und Standardmethode A. Marktbewertungsmethode 49. Der Baseler Ausschuss hat alternative Methoden zur Berechnung der Kapitalanforderungen für Kontrahentenausfallrisiken für die Banken entwickelt, denen der Anwendungsbereich für IMM nicht eröffnet ist. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, die zur Berechnung der Kapitalanforderungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zur Verfügung stehen, hat sich der Baseler Ausschuss hierbei auf die Behandlung von OTC Derivaten konzentriert. Die Marktbewertungsmethode, welche in den Eigenkapitalvereinbarungen von 1988 und in der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung (in den Paragraphen 186, 187 und 317) implementiert ist, bleibt als alternative Methode zur Berechnung der Kapitalanforderungen für Kontrahentenausfallrisiken für die Banken bestehen, die nicht für die Anwendung von IMM qualifiziert sind. Die Marktbewertungsmethode findet sich in der folgenden Gleichung wieder: Kapitalanforderung für Kontrahentenrisiko = [(RC + Zuschlag) um Volatilitätseinflüsse adjustierter Sicherheitenwert] * Risikogewicht * 8% RC = Wiedereindeckungskosten Zuschlag = Zuschlagsbetrag für mögliche zukünftige Forderungen (berechnet nach den Eigenkapitalvereinbarungen von 1988) Um Volatilitätseinflüsse adjustierter Sicherheitenwert = Sicherheitenwert berechnet nach den Regeln in den Paragraphen der Überarbeiteten Rahmenvereinbarung Risikogewicht = Risikogewicht des Kontrahenten Unter der Marktbewertungsmethode ist der ausstehende Forderungsbetrag bei Ausfall (EAD) gleich [(RC + Zuschlag) um Volatilitätseinflüsse adjustierter Sicherheitenwert]. 50. Wenn rechtlich wirksame bilaterale Nettingvereinbarungen bestehen, um ein identifizierbaren Netting-Satz zu bilden, entsprechen die Wiedereindeckungskosten dem größeren Betrag aus entweder Null oder den Netto-Wiedereindeckungskosten aller OTC Derivate Kontrakte im Netting-Satz. Der Gesamtaufschlag A net bestimmt sich nach der Eigenkapitalvereinbarung von Im Besonderen entspricht A net = 0,4 * A gross + 0,6*NGR*A gross, wobei A gross als Bruttozuschlag für den Netting- Satz definiert und NGR = (Netto-aktuelle Wiedereindeckungskosten)/ (Brutto Wiedereindeckungskosten) ist. 14

21 B. Standardmethode (SM) 51. Die Standardmethode steht den Banken zur Verfügung, die sich nicht dafür qualifiziert haben, den erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert (EPE) im Zusammenhang mit OTC Derivaten zu schätzen, welche aber dennoch eine risikosensitivere Methode als die Marktbewertungsmethode gemäß der Eigenkapitalvereinbarung von 1988 anwenden wollen Die Standardmethode umfasst bestimmte Kernelemente von IMM. Zugleich stellt diese Methode aber im Vergleich zu IMM eine einfachere Methode hinsichtlich der Implementierung dar. Für die Anwendung der Standardmethode werden eine Anzahl vereinfachter Annahmen getroffen. Zum Beispiel werden Kontrahentenausfallrisiken als Risikopositionen betrachtet, die sich auf kurzfristige Änderungen der Bewertungsparameter beziehen (z.b. modifizierte durchschnittliche Bindungsdauer für Kreditinstrumente, Delta- Konzept für Optionen). Es wird auch vorausgesetzt, dass offene Positionen innerhalb eines kurzfristigen Prognosehorizonts, zum Beispiel ein Tag, als offen und unverändert für diesen Prognosezeitraum betrachtet werden. Außerdem werden keine Diversifizierungseffekte berücksichtigt. 53. Unter der Standardmethode ist der Forderungsbetrag das Produkt aus (i) dem Größeren aus a. dem Netto-Marktwert und, b. dem aufsichtlichen EPE und, dem (ii) Skalierungsfaktor, genannt Beta. 54. Der erste Faktor schließt zwei Kernelemente von IMM ein: (1) für Netting-Sätze, tief im Geld ( deep in-the-money ) ist das EPE primär durch den aktuellen Marktwert des Netting-Satzes bestimmt; und (2) für Netting-Sätze am Geld ( at the money ) ist der Marktwert nicht relevant und das Kontrahentenrisiko wird von den potentiellen Wertänderungen der Transaktionen getrieben. Keines dieser Elemente ist bei der Marktbewertungsmethode anwendbar. Bei Addition der Marktwerte mit den kalkulierten Zuschlägen geht man in der Marktbewertungsmethode im Wesentlichen davon aus, dass der Netting-Satz at the money und deep in-the-money zur gleichen Zeit ist. 55. Der zweite Faktor, Beta, dient dem gleichen Zweck wie der Alpha-Skalierungsfaktor in IMM. Als solcher bestimmt er den Forderungsbetrag oder EAD in einem schwachen konjunkturellem Umfeld, adressiert die stochastische Abhängigkeit der Marktwerte der Positionen über verschiedene Kontrahenten hinweg und adressiert Schätz- und Modellfehler. Beta stellt somit einen Anreiz für Banken dar, IMM der Standardmethode vorzuziehen, insbesondere dann, wenn die Derivatetransaktionen diversifiziert und nicht eng fokussiert auf verschiedene Risikosektoren (z.b. inländische Zinssätze, bestimmte Rohwaren) sind. 16 Der Baseler Ausschuss hat keine Standardmethoden für Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften entwickelt, im Überarbeiteten Rahmenwerk bereits vier Alternativen zur Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für diese Transaktionen vorsieht. 15

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