Entscheidungs-Newsletter April 2010

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1 Liebe AUBler, auch wenn die Politik sich bei arbeitsrechtlichen Neuerungen momentan noch sehr zurückhält die Arbeitsgerichte versorgen uns mit interessanten Urteilen und Beschlüssen. So war kürzlich in der Zeitung zu lesen Das Bundesarbeitsgericht streicht Ostersonntags-Zuschläge!. Tatsächlich hatte das BAG festgestellt: Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Daher können Arbeitnehmer, die nach einem Tarifvertrag Anspruch auf Zuschläge für gesetzliche Feiertage haben, für die Arbeit am Ostersonntag keinen Feiertagszuschlag verlangen. Um die Voraussetzungen des Abbruchs einer BR-Wahl geht es bei einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Sozusagen in letzter Minute hat es einen Antrag auf Abbruch der am angesetzten Betriebsratswahlen bei der Daimler AG, Zentrale Stuttgart, zurückgewiesen. Zu guter Letzt befasste sich das BAG mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Wahlvorstand einen Rechtsanwalt zur Unterstützung heranziehen darf. Die Rechtsprechung im Überblick: Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen kann zulässig sein Die neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter Arbeitgeber haben gegen den Betriebsrat keinen Anspruch auf Unterlassung politischer Äußerungen Für Ostersonntag besteht kein Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag Betriebsratswahlen sind nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit abzubrechen In der Regel kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Internet für den Betriebsrat Betriebsratswahl: Wahlvorstand muss sich vor Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen mit dem Arbeitgeber abstimmen

2 Meldungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht: Mindestlohn für Beschäftigte in Altenheimen und ambulantem Pflegedienst geplant Das Frühstück lässt sich wieder abrechnen Mindestlöhne für Gebäudereiniger allgemeinverbindlich Einigung auf Mindestlöhne in der Zeitarbeitsbranche Arbeitslosengeld II: Bundestag beschließt Erhöhung des Freibetrages für die Altersvorsorge Untersagung einer Nebentätigkeit Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Etwas anderes soll aber für Nebentätigkeiten gelten, denen jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abzusprechen ist. Der Sachverhalt: Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung u.a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen. Die Gründe: Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März AZR 66/09 - Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August Sa 174/08 - Quelle: BAG PM 26/10

3 Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Der Sachverhalt: Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren. Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz hingenommen. Die Gründe: Die Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März AZR 128/09 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar Sa 486/06 - Quelle: BAG PM 25/10

4 Politische Betätigung des Betriebsrats Der Betriebsrat hat nach 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit Nein zum Krieg überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute Äußerungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März ABR 95/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. September TaBV 25/08 Quelle: BAG PM 21/10

5 Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag ihv. 175 % zu zahlen. Nach 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag ihv. 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag ihv. 75 %. Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Osterund Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März AZR 317/09 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 3. März Sa 244/08 - Quelle: BAG PM 20/10 Betriebsratswahlen sind nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit abzubrechen Eine Betriebsratswahl ist nur dann im Wege einer einstweiligen Verfügung abzubrechen, wenn sie im Fall ihres Stattfindens nichtig wäre. Eine bloße Anfechtbarkeit der Wahl reicht dagegen nicht aus. Anderenfalls könnten Beteiligte im einstweiligen Verfügungsverfahren mehr erreichen als in dem für solche Fälle eigentlich vorgesehenen Anfechtungsverfahren gem. 19 BetrVG nach der Wahl, da selbst bei erfolgreicher Anfechtung der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt bleibt. Der Sachverhalt: Bei der Daimler AG war in der Zentrale Stuttgart eine Betriebsratswahl auf den 10. März 2010 angesetzt. Eine in diesem Betrieb vertretene Gewerkschaft, die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), verlangte den Abbruch der Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, dass das Unternehmen Mitarbeiter bestimmter Hierarchieebenen zu Unrecht als leitende Angestellte ausgewiesen und damit von der Wahl ausgeschlossen habe. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. März 2010 dem Wahlvorstand untersagt, diese Betriebsratswahl durchzuführen. Es begründete dies damit, dass die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder falsch bemessen sei; es seien nicht 39, sondern lediglich 37 Betriebsratsmitglieder zu wählen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und des Wahlvorstandes hat das Landesarbeitsgericht

6 quasi in letzter Minute am den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. März 2010 abgeändert und die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vorliegen. Die Gründe: Die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl liegen nicht vor.das Gericht geht davon aus, dass der von der antragstellenden Gewerkschaft erstrebte Abbruch nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig wäre. Würde man die Anfechtbarkeit - auch die sichere - genügen lassen, könnte ein Beteiligter unter Berufung auf die Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung mehr erreichen als in dem für solche Fälle vorgesehenen Anfechtungsverfahren gemäß 19 BetrVG nach Abschluss der Wahl. Denn auch bei einer im Ergebnis erfolgreichen Wahlanfechtung im Verfahren nach 19 BetrVG bliebe der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt; sein Amt würde erst mit Rechtskraft einer die Anfechtbarkeit bestätigenden gerichtlichen Entscheidung enden. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Es muss gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. LAG Baden-Württemberg , 15 TaBVGa 1/10 Quelle: LAG Baden-Württemberg PM vom Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters isv. 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. Der Sachverhalt: Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes

7 Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung ihv. insgesamt ,00 Euro beinhaltet. Die Gründe: Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar AZR 911/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. September Sa 525/07 - Quelle: BAG PM 18/10 Internet für den Betriebsrat Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar ABR 79/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli TaBV 607/08 - Quelle: BAG PM 3/10

8 Betriebsratswahl: Wahlvorstand muss sich vor Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen mit dem Arbeitgeber abstimmen Möchte der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen, so bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, so muss der Arbeitgeber nicht die durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts entstehenden Kosten tragen. Der Sachverhalt: Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin zur Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl 2006 gebildete Wahlvorstand hatte den Rechtsanwalt R mit seiner Beratung beauftragt und den Erstattungsanspruch an ihn abgetreten. R informierte die Arbeitgeberin über die Mandatierung und bot ihr alternativ ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar an. Die Arbeitgeberin reagierte hierauf nicht. Nach Durchführung der Wahl nahm R die Arbeitgeberin gerichtlich auf Zahlung des für die außergerichtliche Beratung des Wahlvorstands angefallenen Honorars in Anspruch. Der Antrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Gründe: R kann von der Arbeitgeberin keine Rechtsanwaltsvergütung für die Beratung des Wahlvorstands verlangen. Zwar muss der Arbeitgeber nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Betriebsratswahl tragen, wozu grundsätzlich auch die Aufwendungen des Wahlvorstands für die Hinzuziehung eines Sachverständigen gehören können. Voraussetzung hierfür ist aber gem. 80 Abs. 3 BetrVG analog, dass Wahlvorstand und Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung über die Hinzuziehung einer sachkundigen Person getroffen haben. Das BAG stellt klar: nicht nur der Betriebsrat, sondern auch der Wahlvorstand kann die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen im Eilverfahren ersetzen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufgabe des Wahlvorstandes bzw. Betriebsrates Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, über die der Wahlvorstand bzw. Betriebsrat nicht verfügt. BAG Beschluss v , 7 ABR 26/08 Mindestlohn im Pflegebereich Für rund Beschäftigte in Altenheimen und bei ambulanten Pflegediensten soll es von Juli an einen Mindestlohn geben. Für Pflegekräfte im Westen ist eine Lohnuntergrenze von 8,50 EUR geplant, in Ostdeutschland soll es mindestens 7,50 EUR pro Stunde geben. Der Mindestlohn muss noch vom Kabinett bestätigt werden. Zum 1. Januar 2012 sowie zum 1. Juli 2013 soll sich der beschlossene Mindestlohn um jeweils 25 Cent erhöhen. Quelle: BMAS Das Frühstück lässt sich wieder abrechnen

9 Das Bundesfinanzministerium hat auf die Probleme reagiert, die sich aus den neuen Mehrwertsteuersätzen auf Hotelkosten (7%) und Nebenleistungen (19%) ergaben. Diese zwei Mehrwertsteuersätze machen es unmöglich, bei den Übernachtungskosten das Frühstück pauschal mit 4,80 Euro herauszurechnen. Nun kann das Frühstück mit einem Wert von 1,57 Euro angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Hotel gebucht hat, eine Buchungsbestätigung vorliegt und er die Kosten dafür ersetzt. Dafür muss die Rechnung auf den Arbeitgeber lauten. Vereinfachungen werden auch für sogenannte Business-Packages gewährt, bei denen alle Nebenleistungen einschließlich Frühstück in einem Sammelposten ausgewiesen sind. In diesen Fällen kann eine pauschale Kürzung der Nebenleistungen um 4,80 Euro erfolgen, wenn der Arbeitgeber kein Frühstück mitbestellt hat. Quelle: Bundesfinanzministerium Mindestlöhne für Gebäudereiniger allgemeinverbindlich Einigung auf Mindestlöhne in der Zeitarbeitsbranche Die Zweite Mindestlohnverordnung für die Gebäudereinigerbranche ist am in Kraft getreten. Damit gelten von diesem Tag an für alle Beschäftigten der Branche wieder Mindestlöhne. Diese belaufen sich im Westen ab dem je nach Lohngruppe zwischen 8,40 und 11,13 pro Stunde. In den neuen Bundesländern sind Mindeststundenlöhne von 6,83 bis 8,66 zu zahlen. In einer zweiten Stufe werden die Mindeststundenlöhne im Westen ab dem auf 8,55 bis 11,50 und im Osten auf 7,00 bis 8,88 erhöht. Die niedrigste Lohngruppe betrifft z.b. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die höchste Glas- und Fassadenreinigung sowie die Reinigung von Verkehrs- und Außenbeleuchtungsanlagen. Mindestlohn für Leiharbeit Die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche haben sich am auf einen Mindestlohntarifvertrag geeinigt. Danach steigen die Mindestentgelte nach einem Stufenplan im Westen von 7,38 bis zum auf 8,19 pro Stunde, im Osten im gleichen Zeitraum von 6,42 Euro auf 7,50 Euro. Für die weiteren Entgeltgruppen wurden prozentuale Erhöhungen vereinbart: zum um 2,5 %, zum um weitere 2,5 %, zum um 1,74 % und zum erneut um 2,5 Prozent. Der Abschluss tritt am in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum In einer Zusatzklausel wurde geregelt, dass das Tarifwerk bei missbräuchlicher Nutzung der Zeitarbeit innerhalb eines Konzerns keine Anwendung finden soll. Es bleibt abzuwarten, ob die Zeitarbeitsbranche in das AEntG aufgenommen und der Mindestlohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Quelle: BMAS PM vom , BZA

10 Arbeitslosengeld II: Bundestag beschließt Erhöhung des Freibetrags für die Altersvorsorge Der Bundestag hat am im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme höhere Freigrenzen bei der Anrechnung privat angesparter Altersvorsorgebeträge auf das Arbeitslosengeld II beschlossen. Danach soll das Schonvermögen von bisher 250 auf 750 pro Lebensjahr verdreifacht werden. Der Bundesrat hat am dem Gesetz zugestimmt Von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ist allerdings nur solches Vermögen ausgenommen, dass unwiderruflich der Altersvorsorge dient und auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht widerrufen werden kann. Das Geld muss so angelegt sein, dass das Altersvorsorgevermögen erst mit Eintritt in den Ruhestand verfügbar ist. Quelle: Bundesregierung PM

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