Betriebliche Zukunftssicherung. Kompendium Insolvenzsicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Betriebliche Zukunftssicherung. Kompendium Insolvenzsicherung"

Transkript

1 Betriebliche Zukunftssicherung Kompendium Insolvenzsicherung

2 PortfolioPraxis: Akademie Entscheidende Einblicke für vorausschauende Anlagestrategien 2

3 Betriebliche Zukunftssicherung Inhalt 5 Geschichtlicher Überblick und Übersicht über Vorsorgemodelle 6 Insolvenzsicherung Einordnung, Marktvolumen, Grenzen der Sicherung 8 Die Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten 15 Obligatorische Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 18 Ergänzende privatrechtliche Insolvenzsicherungsmodelle im Bereich der betrieblichen Altersversorgung 19 Die Insolvenzabwicklung bei Zeitwertkonten 21 Die Insolvenzabwicklung im Falle der betrieblichen Altersversorgung Impressum Allianz Global Investors GmbH Bockenheimer Landstr Frankfurt am Main Global Capital Markets & Thematic Research Hans-Jörg Naumer (hjn), Ann-Katrin Petersen (akp), Stefan Scheurer (st) Unsere aktuellen Studien finden Sie direkt unter Alle Publikationen sind abonnierbar unter / newsletter Verpassen Sie auch unsere Podcasts nicht: / podcast Allianz Global Investors 3

4 Betriebliche Zukunftssicherung Kompendium Insolvenzsicherung Betriebliche Altersversorgung und flexible Arbeitszeitmodelle bieten Mitarbeitern attraktive Optionen, für eine Altersversorgung bzw. einen Vorruhestand anzusparen. Wegen des regelmäßig längerfristigen Ansparzeitraums ist eine wirksame und nachhaltige Insolvenzsicherung zum Schutz aufgebauter Anwartschaften und Ansprüche wesentlich. Vorsorgemodelle der betrieblichen Altersversorgung und flexible Arbeitszeitmodelle (insbesondere Zeitwert- bzw. Langzeitkonten) sind unverzichtbare Werkzeuge moderner Personalpolitik und aus der Praxis nicht wegzudenken. Eine Gemeinsamkeit dieser Modelle ist, dass der Mitarbeiter aufgrund der regelmäßig langfristigen Ansparzeiträume oft jahrelang in Vorleistung tritt. Insbesondere diesen Langfristigkeitsaspekt hatte der Gesetzgeber im Fokus, als er den Bedarf an einer wirksamen Insolvenzsicherung in entsprechenden gesetzlichen Regelungen berücksichtigte. Über diese Regelungen und die teils gesetzlich vorgesehenen, teils privatrechtlich in der Praxis etablierten Insolvenzsicherungsmodelle und -maßnahmen gibt dieses Kompendium in der Folge einen kompakten Überblick sowie Hinweise für die Praxis. Wolfgang Deschka Wolfgang Deschka ist Jurist im Bereich Global Solutions bei Allianz Global Investors. Zuvor war er bei der APK Pensionskasse in Wien, später in München bei einer Tochtergesellschaft der Unicredit und vor seinem Wechsel zu Allianz Global Investors rund sieben Jahre als Senior Consultant beim Beratungshaus Profion tätig. Zusätzlich zu seinem Abschluss an der Universität Wien hält er den Titel Certified International Investment Analyst (CIIA). Bei Allianz Global Investors verantwortet Wolfgang Deschka das VorsorgePlusKonto, ein kapitalmarktorientiertes Modell der betrieblichen Altersversorgung und unterstützt zudem bei Vertrieb und Implementierung von nationalen und Cross-Border-Vorsorgelösungen. Dr. Albrecht Eisenreich Dr. Albrecht Eisenreich ist Vice President bei Allianz Global Investors im Bereich Global Solutions sowie Prokurist der Allianz Treuhand GmbH. Bei Global Solutions ist er für Zeitwertkontenlösungen und das damit zusammenhängende Vertragsmanagement verantwortlich. Darüber hinaus unterstützt Dr. Eisenreich beim Vertrieb und der Implementierung von Vorsorgelösungen. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei Allianz Global Investors war Dr. Eisenreich mehrere Jahre bei einem Arbeitgeberverband in der Tarifpolitik mit den Schwerpunkten betriebliche Altersvorsorge, Zeitkonten und Altersteilzeit tätig. Davor hat er in der Rechtsabteilung der Deutsche Bank AG Kapitalmarktthemen bearbeitet. Dr. Eisenreich hat an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen Rechtswissenschaften studiert, wo er auch zum Dr. jur. promoviert wurde. Er besitzt auch einen Abschluss der Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. 4

5 Themen und Fragestellungen im Überblick 1. Geschichtlicher Überblick und Übersicht über Vorsorgemodelle 5 2. Insolvenzsicherung Einordnung, Marktvolumen, Grenzen der Sicherung 6 3. Die Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten Allgemeine gesetzliche Regelung Insolvenzsicherungspflichtige Arbeitszeitkonten Sonderfall Altersteilzeit Kollektivrechtliche Grundlagen der Insolvenzsicherung Instrumente zur Insolvenzsicherung Einstöckige doppelseitige Treuhand Verpfändung Bankbürgschaft Kautionsversicherung Sicherungsübereignung und Grundbuchsicherheiten Obligatorische Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung Gesetzliche Grundlagen Sicherungsfälle Persönlicher Geltungsbereich Geschützte Anwartschaften und Ansprüche Gesicherte und nicht gesicherte Durchführungswege Höchstgrenzen des Insolvenzschutzes Die Organisation der Sicherung über den PSVaG Ergänzende privatrechtliche Insolvenzsicherungsmodelle im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Die Insolvenzabwicklung bei Zeitwertkonten Handlungsmöglichkeiten nach Eintritt des Sicherungsfalls Grundsätze der Abwicklung Hinweise zur praktischen Abwicklung Die Insolvenzabwicklung im Falle der betrieblichen Altersversorgung Zeitpunkt der Einstandspflicht Das Verfahren im Überblick Minderung der Leistungspflicht des PSVaG Besonderheiten im Falle eines Sozialplans Abwicklung über ein Konsortium von Lebensversicherungsunternehmen Geschichtlicher Überblick und Übersicht über Vorsorgemodelle Betriebliche Vorsorgemodelle blicken auf eine lange Tradition zurück. Insbesondere die betriebliche Altersversorgung ist keine Erfindung der jüngeren Vergangenheit, wobei sie sich anfangs auf Basis allgemeiner privatrechtlicher Grundlagen in der betrieblichen Praxis etablierte. Der Insolvenzschutz von Betriebsrenten findet seine gesetzliche Verankerung erstmals 1974, als das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG bzw. Betriebsrentengesetz) in Kraft tritt. Damals kam es zur Gründung des Pensions- Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft. Dieses Sicherungssystem und die entsprechenden Vorschriften im Betriebsrentengesetz prägen bis heute die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Flexible Arbeitszeitmodelle und deren Insolvenzsicherung haben eine vergleichsweise kurze Entwicklungsgeschichte hinter sich. So entwickelten sich erstmals in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts Gleitzeitmodelle. Der Durchbruch für die Arbeitszeitflexibilisierung kam schrittweise beginnend in den 80er Jahren. Ein Meilenstein war Ende der 80er Jahre die Ablösung des damaligen Vorruhestandsgesetzes durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG), auf das im Jahr 1996 das sog. Altersteilzeitgesetz 1996 folgte. Damit war der gesetzliche Rahmen für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand installiert. 5

6 Betriebliche Zukunftssicherung 1 Zuzüglich Aufstockungsbetrag (mind. 20 % des Regelarbeitsentgeltes) und Aufstockung zur Deutschen Rentenversicherung (aus 80 % des Regelarbeitsentgelts). 2 Als Teil von umgangssprachlich als Flexi-Gesetz bzw. Flexi-II-Gesetz bezeichneten Vorschriften. Als Favorit der Praxis kristallisierte sich im Altersteilzeitbereich schnell das sog. Blockmodell heraus. Bei diesem arbeitet der Arbeitnehmer in der aktiven Phase (= Ansparphase) in vollem Umfang bei halbiertem Arbeitsentgelt 1 weiter und spart dementsprechend Guthaben an. Mit dem Guthaben finanziert er eine Freistellung in der passiven Phase (= Freistellungsphase), ebenfalls bei halbiertem Arbeitsentgelt 1. Dieses Grundprinzip, d. h. Guthaben zuerst aufbauen und später als Freistellung abbauen, ist noch heute die Basis von den in der Praxis entwickelten Zeitwert- bzw. Langzeitkontenmodellen, deren Hochkonjunktur bis heute unvermindert andauert. Denn auch bei diesen Modellen kommt es zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Entgelts: Ein Teil des bereits erarbeiteten Gehalts wird nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt inklusive einer bis dahin ggf. erzielten Wertentwicklung als Freistellungsgehalt geleistet. Wie auch bei der betrieblichen Altersversorgung erhalten Arbeitnehmer die Leistungen somit je nach implementiertem Arbeitszeitmodell ggf. erst zu einem weit in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Unter anderem aufgrund der Langfristigkeitsaspekte hat der Gesetzgeber gesetzliche Insolvenzsicherungsvorschriften sowohl für die betriebliche Altersversorgung (im Betriebsrentengesetz) als auch für flexible Arbeitszeitmodelle geschaffen. Für Letztere wurden Regelungen im Sozialgesetzbuch IV 2 bzw. im Altersteilzeitgesetz verankert. Abgrenzung Zeitwert- und Langzeitkonten von betrieblicher Altersversorgung (bav): Zwar handelt es sich in beiden Fällen um betriebliche Vorsorgesysteme, die mit der Möglichkeit des Bruttosparens eine wichtige Gemeinsamkeit aufweisen. Jedoch verfolgen sie jeweils eine völlig unterschiedliche Zielsetzung. Während Zeitwert- und Langzeitkonten die Freistellung während des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, stellt die betriebliche Altersversorgung ausschließlich auf die Zeit nach Beendigung des aktiven Arbeitslebens ab nach Renten eintritt bzw. Eintritt eines Versorgungsfalles. Zeitwert- und Langzeitkonten sind demzufolge nicht als Alternativlösung oder gar als sechster Durchführungsweg der bav zu sehen, sondern vielmehr als sinnvolle Kombination im Sinne einer umfassenden betrieblichen Vorsorge. Dennoch gibt es eine konkrete Verbindung zwischen beiden Systemen: Unter bestimmten Umständen ist es möglich, bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht verbrauchtes Guthaben aus Zeitwert- und Langzeitkonten in betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. 2. Insolvenzsicherung Einordnung, Marktvolumen, Grenzen der Sicherung Im Bereich der betrieblichen Vorsorgemodelle haben Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßig langfristigen, teilweise jahrzehntelangen Ansparzeiträume ein hohes Bedürfnis, gegen Insolvenz von Arbeitgebern bzw. auch Versorgungsträgern gesichert zu sein. Die Gesetzgebung und die Praxis haben in den einzelnen Bereichen unterschiedliche Vorgaben bzw. Lösungen entwickelt. So ist im Bereich der betrieblichen Altersversorgung der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) das obligatorische, im Betriebsrentengesetz verankerte Sicherungssystem. Dieses System sichert die betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds ab. Zudem umfasst es in bestimmten Fällen auch Direktversicherungen (bei widerruflichem Bezugsrecht bzw. bei Beleihungen, Abtretungen oder Verpfändungen). Da das Betriebsrentengesetz als Arbeitnehmerschutzgesetz konzipiert worden ist, fallen nicht alle Personen mit einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und 6

7 der darin enthaltenen Vorschriften zur Insolvenzsicherung, beispielsweise beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch greift der Insolvenzschutz des PSVaG nur bis zu bestimmten gesetzlich definierten Höchstgrenzen 3. Wenn bzw. soweit über den PSVaG kein Schutz besteht, kann über privatrechtliche Insolvenzsicherungsmodelle eine wirksame Insolvenzsicherung erreicht werden. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen wird der vom Gesetz geforderte Insolvenzschutz über die bereits erwähnten privatrechtlichen Insolvenzsicherungsmodelle sichergestellt. Dies gilt sowohl für die Insolvenzsicherung von Altersteilzeit als auch von Zeitwert- bzw. Langzeitkonten. Dabei sind jedoch nicht alle Arbeitszeitmodelle insolvenzsicherungspflichtig. Entsprechend der Einteilung in der nachfolgenden Grafik sind beispielsweise Gleitzeit- oder Flexikonten 4 keine Arbeitszeitmodelle, bei denen ein insolvenzsicherungspflichtiges Wertguthaben aufgebaut wird. Weite Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung und flexiblen Arbeitszeitmodellen: Die Deckungsmittel der nach dem Betriebsrentengesetz insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung betrugen im Jahr 2009 ca. 305,2 Mrd. (gerechnet ohne die sicherungspflichtigen Teile von Direkt versicherungen; Quelle: Statistiken der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., Über die Höhe des sicherungs pflichtigen Teils von Arbeitszeitmodellen liegen keine offiziellen Statistiken vor. Allgemein lassen veröffentlichte Studien den Schluss zu, dass die Arbeitszeitflexibilisierung flächendeckend in der deutschen Wirtschaft verbreitet ist. So hatten beispielsweise rund 50 % aller Beschäftigten in Deutschland im Jahr 2010 ein Arbeitszeitkonto (Quelle: IAB- Forschungsbericht 03 / 2012, Seite 46) / Monat (West) bzw / Monat (Ost) für 2012 erstmals fällige Rentenleistungen. 4 Arbeitszeitmodelle, die als Ziel die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen. Grafik 1: In welchen Zeitkontenmodellen wird Wertguthaben nach 7 b SGB IV aufgebaut? kurzfristige Ausrichtung: Gleitzeitkonten mittelfristige Ausrichtung: Flexikonten zum Ausgleich saisonaler und wirtschaftlicher Schwankungen Anlassbezogene befristete Freistellungen von mehr als einem Monat Zeitwertkonten für Sabbaticals langfristige Ausrichtung: Lebensarbeitszeitkonten zur ruhestandsnahen Freistellung Altersteilzeit Quelle: AllianzGI Pension Markets 7

8 Betriebliche Zukunftssicherung 3. Die Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten 3.1. Allgemeine gesetzliche Regelung Die allgemeine Regelung zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten findet sich in den Bestimmungen der 7 ff. Sozialgesetz - buch IV (SGB IV). Die Pflicht zur Insolvenzsicherung wurde in das SGB IV erstmalig durch das Flexi-Gesetz vom aufgenommen. Die Regelungen wurden zwischenzeitlich mehrfach modifiziert. Die letzten großen Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und anderer Gesetze. Diese allgemein als Flexi-II Gesetz bezeichneten Änderungen haben nicht nur den Rahmen der Insolvenzsicherung geändert, sondern u. a. auch Regelungen zur Ausgestaltung der Insolvenzsicherung und der Art der Kapitalanlage mit sich gebracht Insolvenzsicherungspflichtige Arbeitszeitkonten Die Pflicht, Ansprüche aus Arbeitszeitkonten gegen Insolvenz zu sichern, besteht ausschließlich für die Arbeitszeitkonten, die den Wertguthabenbegriff des 7 b SGB IV erfüllen (siehe Grafik 1). Von der Insolvenzsicherungspflicht sind danach Arbeitszeitkonten ausgenommen, die lediglich dem Ausgleich werktäglicher oder wöchentlicher Arbeitszeiten dienen oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen. Die Insolvenzsicherungspflicht umfasst damit insbesondere nicht die sog. Gleitzeitkonten und zwar unabhängig von der Höhe der darin aufgebauten Guthaben. Gleiches gilt auch für die in der Praxis zwischen zeitlich weit verbreiteten sog. Flexi- Konten. Mit diesem Begriff werden Arbeitszeitkonten bezeichnet, die zwar individuell aufgebaut werden können, deren Abbau jedoch ausschließlich kollektiv erfolgen kann. Damit ist den Unternehmen insbesondere für Zeiten konjunktureller Schwankungen ein Instrument an die Hand gegeben, ggf. Kurzarbeit zu vermeiden oder deren Beginn hinauszuschieben. Einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen bei Arbeitszeitkonten, die der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen, gibt Grafik 2. Insbesondere hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in geeigneter Weise über das Bestehen des Insolvenz schutzes zu unterrichten. Zudem bestehen Regelungen zu der in der Grafik auch erwähnten Insolvenzabwicklung, auf die dieses Kompendium in Abschnitt 6 eingeht. Grafik 2: Insolvenzschutz gemäß 7 e SGB IV Gesetzliche Anforderungen an den Arbeitgeber Insolvenzschutz 7 e SGB IV Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach 7 b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern Insolvenzabwicklung Insolvenzschutz auf gesichertem Qualitätsniveau Der Arbeitgeber hat nicht nur die Pflicht, das Wertguthaben gegen Insolvenz zu schützen, sondern muss auch sicherstellen, dass die Auszahlungsabwicklung im Insolvenzfall an Mitarbeiter, Finanzamt und Sozialversicherungsträger gewährleistet ist. Informationspflicht Arbeitgeber hat... in geeigneter Weise schriftlich... Beschäftigte... zu unterrichten Nach allgemeiner Auffassung muss nicht jeder Mitarbeiter einzeln informiert werden, sondern es reicht in der Praxis in der Regel aus, wenn die Insolvenzsicherung z. B. in der Teilnahmevereinbarung ausgeführt wird. Quelle: AllianzGI Pension Markets 8

9 3.3. Sonderfall Altersteilzeit Auch wenn neu beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr erfahren, wird die Altersteilzeit nach wie vor als personalpolitisches Instrument genutzt. Auch für die Altersteilzeit gilt dabei eine Pflicht zur Insolvenzsicherung. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften regelt seit dem a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) die Insolvenzsicherungspflicht bei Altersteilzeitguthaben, auf deren Details hier nicht eingegangen wird Kollektivrechtliche Grundlagen der Insolvenz sicherung Neben den gesetzlichen Bestimmungen enthalten auch zahlreiche Tarifverträge Regelungen zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten. Diese tarifvertraglichen Regelungen weiten die gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung in der Regel aus sei es dass bestehende gesetzliche Verpflichtungen verschärft werden oder aber dass eine Pflicht zur Insolvenzsicherung für Zeitkonten neu geschaffen wird. So besteht nach 7 e SGB IV eine Pflicht zur Insolvenzsicherung für Wertguthaben lediglich dann, wenn das Wertguthaben das einfache der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV übersteigt (2012: 2625 / Monat (West) bzw / Monat (Ost)). Das Gesetz selbst gibt den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, diesen Grenzwert zu verändern, also anzuheben oder zu senken. Eine Anhebung dieses Grenzwertes dürfte die Ausnahme sein. In der Regel werden sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigen, die Insolvenzsicherungspflicht ähnlich der Regelung bei der Altersteilzeit bereits ab der ersten Gutschrift zu verlangen. Arbeitszeitkonten, die beispielsweise dem Ausgleich konjunktureller Schwankungen dienen, sind von der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht nach 7 e SGB IV ausgenommen. Hier sieht die betriebliche Praxis einen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehenden Bedarf zur weiteren Insolvenzsicherung und füllt Lücken entsprechend aus Instrumente zur Insolvenzsicherung Die Praxis kennt für Arbeitszeitkonten, die gesetzlich gegen Insolvenz zu sichern sind, zahlreiche Modelle der Insolvenzsicherung, die sich bewährt haben. Um das geeignete Insolvenzsicherungsmodell zu finden, sollten im Unternehmen zunächst die Anforderungen an das Modell definiert und anschließend mit Hilfe einer Entscheidungsmatrix die Entscheidung vorbereitet und gefällt werden. Grafik 3: Übersicht über grundsätzlich mögliche Sicherungsinstrumente Kautionsversicherung Bankbürgschaft Handlungsspielraum des Arbeitgebers Die Form der Insolvenzsicherung ist gesetzlich nicht normiert, jedoch ist die Treuhandlösung als Idealbild verankert Verpfändung Treuhandlösung Eher für kurzfristige Anlage geeignet Besonders für längerfristige Anlage geeignet Quelle: AllianzGI Pension Markets 9

10 Betriebliche Zukunftssicherung Einstöckige doppelseitige Treuhand Insbesondere dann, wenn die Ansprüche einer Vielzahl von Arbeitnehmern abzusichern sind, kommt eine Treuhandlösung in Betracht. Die Praxis kennt verschiedene Ausprägungen der Insolvenzsicherung über eine Treuhand. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die einstöckige doppelseitige Treuhand. Beschreibung und Funktionsweise Die Treuhand, oft auch als CTA (Contractual Trust Arrangement) bezeichnet, ist eine vom Unternehmen verschiedene eigene juristische Person. Sollen durch die Treuhand lediglich die Ansprüche von Arbeitnehmern eines Unternehmens oder Konzerns abgesichert werden, kann eine unternehmenseigene Treuhand gegründet werden. Diese wird meist in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.) etabliert. Gesellschaftsrechtlich unterliegt die Treuhand dann den Regelungen des Vereinsrechts. Als Alternative zum unternehmenseigenen Treuhandverein bietet sich für Unternehmen der Rückgriff auf eine überbetriebliche Treuhand an. Überbetriebliche Treuhandlösungen werden meist von Finanzdienstleistern angeboten. Gesellschaftsrechtlich sind diese Treuhandkonstruktionen in der Regel als GmbH etabliert. Bei der einstöckigen doppelseitigen Treuhand nimmt der Treuhänder zwei Funktionen wahr: Zum einen fungiert er dem Arbeitgeber (= Treugeber) gegenüber als Verwaltungstreuhänder. Zu diesem Zweck übereignet der Arbeitgeber in seiner Funktion als Treugeber dem Treuhänder Vermögenswerte, die die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer absichern. Zwar wird der Treuhänder juristisch Eigentümer der übertragenen Vermögenswerte; der Arbeitgeber bleibt jedoch wirtschaftlich Berechtigter. Damit sind die übertragenen Vermögenswerte noch beim Treugeber zu bilanzieren. Den Arbeitnehmern gegenüber hat der Treuhänder die Funktion des Sicherungstreuhänders. Im Sicherungsfall hat der Treuhänder dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus der Wertguthabenvereinbarung ordnungsgemäß (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge) abgerechnet und ausgezahlt bekommt. Der Arbeitnehmer ist aus dem Treuhandvertrag berechtigt, ohne dass er dies ausdrücklich erklären muss. Dies macht die Treuhandlösung zu einem einfach zu handhabenden Sicherungsinstrument. Treugut Als Treugut können auf den Treuhänder eine Vielzahl von Vermögensgegenständen übertragen werden. Entscheidend ist vor allem für die im Insolvenzfall berechtigten Personen, dass das Treugut im Sicherungsfall auch werthaltig genug ist, um die dann bestehenden Ansprüche zu befriedigen. Bei überbetrieblichen Treuhandgesellschaften, die von Finanzdienstleistern gegründet worden sind, ist das Treugut in der Regel auf Grafik 4: Schematische Darstellung einer Treuhandkonstruktion Unternehmen Übertragung der Vermögensmittel Verpflichtung Leistungsanspruch Treuhandvertrag Eigenständiger Anspruch im Sicherungsfall Treuhand Kapitalanlage Kapitalanlagegesellschaft Versicherung Mitarbeiter Abwicklung im Sicherungsfall Quelle: AllianzGI Pension Markets 10

11 die entsprechenden Produkte des jeweiligen Finanzdienstleisters beschränkt. Bei der von der Allianz angebotenen Treuhandlösung über die Allianz Treuhand GmbH kommen als Treugut Fondsanteile oder Produkte eines Lebensversicherungsunternehmens in Betracht. Der Vorteil, das Treugut auf derartige Vermögenswerte zu beschränken, liegt klar auf der Hand: Sie können im Sicherungsfall rasch verwertet werden. Auch kann der Marktwert von Fondsanteilen und Produkten von Lebensversicherungsunternehmen täglich bestimmt werden. Dies ermöglicht die erforderliche Transparenz und Planungssicherheit. Kosten Soll eine unternehmenseigene Treuhand aufgesetzt werden, so fallen zunächst Kosten für die Gründung und Etablierung der Treuhand an. Im weiteren Verlauf fallen Kosten insbesondere für die Aufrechterhaltung des Vereins an. So ist entsprechend den Regelungen des Vereinsrechts eine jährliche Mitgliederversammlung abzuhalten, ein Vorstand zu bestellen etc. Auch sind für den Vorstand ggf. D&O-Versicherungen 5 abzuschließen. Bei einer überbetrieblichen Treuhand fallen in der Regel Implementierungskosten an, die insbesondere die Erstellung des (standardisierten) Treuhandvertrages mit abdecken. Je nach Dienstleistungsumfang sind die Kosten des laufenden Betriebs unterschiedlich hoch. Diese Kosten werden bei Zeitkonten üblicherweise auf Grundlage der Zahl der abgesicherten Arbeitnehmer berechnet. Da die Institution, die die Insolvenzsicherung gewährleistet, auch zur Abrechnung im Sicherungsfall verpflichtet ist, werden auch die in diesem Fall entstehenden Kosten dem Arbeitgeber berechnet. Bei der Allianz Treuhand stellt der Arbeitgeber gemäß dem Treuhandvertrag pro Arbeitnehmer eine Kaution, die zurückgezahlt wird, sobald der betreffende Arbeitnehmer keine gegen Insolvenz gesicherten Ansprüche mehr hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet oder wenn das Guthaben aus der Wertguthabenvereinbarung aufgebraucht ist. 5 D&O-Versicherung steht für Directors-and-Officers- Versicherung. Sie lässt sich als Berufshaftpflicht-Versicherung für Leitungs- und Aufsichtsorgane definieren und umfasst üblicherweise eine Kombination aus Rechtsschutz- und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung. 11

12 Betriebliche Zukunftssicherung Grafik 5: Überbetriebliche oder unternehmensinterne Treuhand? Vergleich aus Kundensicht Allgemeines Kapitaldeckung Implementierung Lfd. Betrieb Insolvenzabwicklung 613 a BGB Überbetriebliche Treuhand doppelseitige Treuhand Tätigkeit als GmbH Plan Assets in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer (WP)* Publikumsfonds Spezialfonds Produkte eines Lebensversicherungs- Unternehmens einfach moderate Kosten ausgelagert geringe Fixkosten je Mitarbeiter planbar durch überbetrieblichen Treuhänder bzw. von ihm beauftragten Dienstleister Fortführung der Tätigkeit für neuen Arbeitgeber problemlos möglich Unternehmensinterne Treuhand doppelseitige Treuhand Tätigkeit als e. V. Plan Assets in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer (WP)* Publikumsfonds Spezialfonds ggf. andere Vermögenswerte (z. B. Immobilien) vergleichsweise komplex erhebliche (Einmal-)Kosten durch vom Unternehmen zu stellende Organe variable Kosten [je nach Struktur] Organhaftung durch e. V. bzw. von ihm beauftragten Dienstleister Fortführung der Tätigkeit nur für neuen konzerninternen Arbeitgeber * Zum Begriff Plan Assets siehe im Abschnitt 5 im Infokasten Bilanzielle Motive für die Nutzung einer Treuhand Besonderheiten Bei der konzerneigenen Treuhand können aus aufsichtsrechtlichen Gründen in der Regel nur Ansprüche gesichert werden, die gegen konzernverbundene Unternehmen bestehen. Verlässt ein Unternehmen den Konzernverbund, muss zwingend ein anderes Insolvenzsicherungsinstrument gefunden werden. In der Regel bietet sich dann der Wechsel zu einer überbetrieblichen Treuhand an Verpfändung Beschreibung und Funktionsweise Die Verpfändung ist nach 7 e SGB IV eine weitere Form der geeigneten Insolvenzsicherung. Hierbei wird dem Berechtigten, dem Pfändungsgläubiger, die Möglichkeit gegeben, im Sicherungsfall das Pfandgut zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Die Verpfändung als Insolvenzsicherungsinstrument eignet sich besonders dann, wenn die Anzahl der Personen, deren Ansprüche gesichert werden sollen, begrenzt ist. Eine Verpfändungslösung lässt sich im Unternehmen rasch implementieren. Jedoch kann sich der Verwaltungsaufwand, insbesondere bei großen Kollektiven, als sehr hoch herausstellen, da eine Verpfändungslösung die unmittelbare Einbeziehung jedes Mitarbeiters erfordert. Zu Beginn der Vereinbarung muss vom Mitarbeiter eine Verpfändungserklärung unterzeichnet werden. Mit Beginn der Freistellung wird das Wertguthaben und damit der zu sichernde Anspruch geringer. Damit das Unternehmen über das Pfandgut wieder als Vollrechtsinhaber ohne Beschränkung verfügen kann, muss der berechtigte Mitarbeiter das Pfandgut freigeben. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer entsprechenden Freigabeerklärung. Im Normalfall bereitet es keine Schwierigkeiten, vom Mitarbeiter selbst diese Freigabeerklärung einzuholen. Ist das Wertguthaben jedoch wegen des Todes des Mitarbeiters als Störfall abzurechnen, muss die Freigabe durch die Erben erteilt werden. Pfandgut Als Pfandgut können sowohl Sachen als auch Rechte dienen. Sofern bei dieser Art der Insolvenzsicherung ein Finanzdienstleister eingeschaltet ist, beschränkt sich das Pfandgut in der Regel auf Wertpapierdepots oder auf (Lebens-)Versicherungsverträge, die eigens zu diesem Zweck abgeschlossen werden. Bei der Wahl des Pfandguts steht auch hier im Vordergrund, dass das Pfandgut im Sicherungsfall rasch verwertet werden kann und 12

13 darüber hinaus die Ansprüche der berechtigten Mitarbeiter ausreichend gesichert sind. Kosten An Kosten fallen in der Regel Einrichtungskosten für die Verpfändung sowie jährlich wiederkehrende Verwaltungsvergütungen an. Die Höhe der Kosten kann sich sowohl an der Zahl der Mitarbeiter, deren Ansprüche durch Verpfändung gesichert sind, wie auch an der Höhe der zu sichernden Ansprüche orientieren Bankbürgschaft Beschreibung und Funktionsweise Eine weitere, vom Gesetz ausdrücklich genannte und in der Praxis übliche Art der Insolvenzsicherung ist die (Bank-)Bürgschaft. Hierbei verpflichtet sich ein Dritter, im Sicherungsfall die Ansprüche aus eigenen Mitteln zu leisten. Eine Bürgschaft kann entweder unbeschränkt oder als Höchstbetragsbürgschaft gegeben werden. Die Sicherung mittels Bürgschaft erfolgt in der Regel durch Banken. Denn sowohl nach 8 a AltTZG als auch nach 7 e Abs. 3 SGB IV ist eine konzerninterne Bürgschaft kein geeignetes Sicherungsmittel. Meist erfolgt die Sicherung mittels einer Höchstbetragsbürgschaft. Da die Einstandspflicht des Bürgen bei einer Höchstbetragsbürgschaft auf den vereinbarten Höchstbetrag begrenzt ist, besteht insoweit das Risiko, dass die vorhandenen Ansprüche der Berechtigten nicht in vollem Umfang abgesichert sind. Damit die Höchstbetragsbürgschaft die im Laufe eines Jahres bestehenden Ansprüche möglichst genau abdeckt, wird in der Regel zu Beginn eines Jahres eine Prognose erstellt, die den voraussichtlichen Verlauf der zu sichernden Ansprüche erfasst. Der dann jährlich zu vereinbarende Höchstbetrag orientiert sich am Maximalwert der im Laufe eines Jahres vorhandenen Ansprüche. 13

14 Betriebliche Zukunftssicherung Kosten Die Kosten für eine Bürgschaft, mit der Ansprüche aus Zeitkonten gesichert werden, orientieren sich in der Regel an allgemeinen Grundsätzen. Die Höhe der Beträge, die zu zahlen sind, hängt u. a. von der Bonität des Unternehmens ab. Besonderheiten Üblicherweise erfolgt eine Anrechnung der Höchstbetragsbürgschaft auf die Kreditlinie des Unternehmens. Ob die Höchstbetragsbürgschaft in vollem Umfang oder anteilig auf die Kreditlinie angerechnet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Bürgschaft als Sicherungsmodell eignet sich für kurzfristigere Zeitkontenmodelle, insbesondere für die Altersteilzeit. So erfolgt die Festschreibung der Konditionen meist für einen bestimmten Zeitraum. Je nach Bonitäts lage verändern sich dann die neu zu vereinbarenden Konditionen entsprechend. Da eine Bürgschaft den bestehenden Ansprüchen der Arbeitnehmer folgt, kann im Falle der Insolvenzsicherung über eine Bürgschaft bezüglich der Wertentwicklung der Arbeitsentgeltguthaben nicht auf die Wertentwicklung der für den Arbeitnehmer angelegten Vermögenswerte Bezug genommen werden. Als Maßstab für die Wertentwicklung der Arbeitsentgeltguthaben kann beispielsweise ein fester Prozentsatz vereinbart werden; sie kann jedoch auch an eine allgemeine Lohnentwicklung (etwa nach den Daten des Statistischen Bundesamtes) gekoppelt werden oder branchenspezifisch erfolgen Kautionsversicherung Beschreibung und Funktionsweise Auch bei der Kautionsversicherung handelt es sich um eine nach 7 e Abs. 2 SGB IV geeignete Form der Insolvenzsicherung. Der Versicherer verpflichtet sich hierbei, an den Berechtigten im Sicherungsfall eine bestimmte Summe zu bezahlen. Als Gegenleistung dafür erhält er vom Unternehmen eine Prämie. Die Höhe dieser Prämie bemisst sich, wie bei der Bürgschaft, nach der Höhe der Verpflichtungen, die der Versicherer im Sicherungsfall zu erfüllen hat. Zusätzlich hinterlegt das Unternehmen Vermögenswerte in Höhe eines Teils der abgesicherten Ansprüche. Praxisüblich sind 40 %. Kosten Wie bereits erwähnt, hat das Unternehmen eine Prämie an den Kautionsversicherer zu leisten. Die Höhe der Prämie orientiert sich, wie bei der Bankbürgschaft, an der Bonität des Unternehmens. Eine Anrechnung auf die Kreditlinie findet in der Regel nicht statt. Zusätzlich zur Prämie hat das Unternehmen Sicherheiten in einer bestimmten Höhe zu stellen. Dies reduziert im Ergebnis das Risiko des Versicherers. 14

15 Besonderheiten Durch die Kombination von Kapitalrückdeckung und Bürgschaft eignet sich die Kautionsversicherung für Unternehmen, die eine liquiditätsschonende Lösung bevorzugen. Wegen der in dem Modell der Kautionsversicherung enthaltenen Bürgschaftselemente gelten hinsichtlich der Eignung der Kautionsversicherung die zur Bürgschaft getätigten Ausführungen entsprechend Sicherungsübereignung und Grundbuchsicherheiten Obwohl im Gesetz nicht als Sicherheiten für Ansprüche aus Wertguthabenvereinbarungen erwähnt, kommen auch sachenrechtliche Sicherungsinstrumente in Frage, d. h. die Sicherungsübereignung und die Bestellung von Grundbuchsicherheiten. Für die Absicherung der Ansprüche aus Wertguthabenvereinbarungen scheinen diese Sicherungsinstrumente jedoch wenig geeignet: Bei der Sicherungsübereignung besteht die Gefahr, dass im Sicherungsfall eine Liquidation der in die Sicherung einbezogenen Güter nur unter Wert möglich ist. Grundbuchsicherheiten, also Grundschuld oder Hypothek, sind aufgrund von Grundbucheintragungen bzw. -löschungen in der Handhabung aufwändig und eine Liquidation ist in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum möglich (dies widerspricht dem Interesse der berechtigten Arbeitnehmer, im Sicherungsfall möglichst rasch Wertguthaben ausgezahlt zu bekommen). 4. Obligatorische Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 4.1. Gesetzliche Grundlagen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in Deutschland finden sich in mehreren Gesetzen, beispielsweise im Einkommensteuergesetz oder im Versicherungsaufsichtsgesetz. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG bzw. Betriebsrentengesetz). Als einen wesentlichen Teil enthält das Betriebsrentengesetz mit dem IV. Abschnitt umfangreiche Regelungen zum Insolvenzschutz. Deren Umfang zeigt die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Thema von Anfang an beigemessen hat. Wie bereits erwähnt hat er dabei einen obligatorischen Insolvenzschutz installiert, der über den Pensions- Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) als Träger organisiert ist (zur Rolle des PSVaG siehe Abschnitt 4.7) Sicherungsfälle Der Insolvenzschutz greift im sog. Sicherungsfall. Als Sicherungsfälle kommen dabei verschiedene Szenarien in Frage, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Sicherungsfälle können sein: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wenn das Vermögen des Arbeitgebers so gering ist, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht Bei außergerichtlichem Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern d. h., wenn der Arbeitgeber außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen Schuldenschnitt vereinbart und der PSVaG dem zustimmt Wenn bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist, weil dieses offensichtlich mangels Vermögens des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt Das zentrale Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung ist jedoch das 1974 eingeführte und seitdem mehrmals reformierte 15

16 Betriebliche Zukunftssicherung 6 Der Eintritt eines Sicherungsfalls bedeutet noch nicht zwingend die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn teilweise kann der Geschäftsbetrieb trotzdem weitergeführt werden. In der Praxis kommen somit auch Situationen vor, in denen Arbeitsverhältnisse erst später oder ggf. gar nicht beendet werden. 7 Siehe insbesondere 7 Abs. 5 BetrAVG. 8 Beitragsbemessungsgrenze 2012: 5600 / Monat (West) bzw / Monat (Ost) Persönlicher Geltungsbereich Ob jemand in den Schutzbereich des PSVaG fällt oder nicht, hängt von seinem arbeitsrechtlichen Status ab, d. h., regelmäßig umfasst sind Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und Personen, denen der Arbeitgeber aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses bzw. ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat. Damit fallen bestimmte Personengruppen aus dem Schutzbereich, z. B. Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung. Hintergrund ist der Charakter des Betriebsrentengesetzes, das als Arbeitnehmerschutzgesetz installiert wurde Geschütze Anwartschaften und Ansprüche In den Schutzbereich aufgenommen sind sowohl fällige Ansprüche von Versorgungsempfängern als auch Anwartschaften (d. h. noch nicht fällige künftige Ansprüche) von Versorgungsanwärtern. Bereits fällige Ansprüche sind unabhängig davon geschützt, ob es sich um einmalige oder laufende Leistungen (Renten) handelt. Versorgungsanwärter genießen den gesetzlichen Insolvenzschutz für bei Eintritt des Sicherungsfalls gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Das sind die Teile der Anwartschaften, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen aufrechterhalten bleiben, auch wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Sicherungsfalls (etwa bei Insolvenzeröffnung) aus dem Unternehmen ausgeschieden ist oder wäre 6. Hinsichtlich der gesicherten Anwartschaften gelten Ausnahmen 7. So sind beispielsweise Verbesserungen von arbeitgeberfinanzierten Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nicht geschützt. Anwartschaften aus einer Entgeltumwandlung der letzten 2 Jahre vor dem Sicherungsfall sind insoweit geschützt, als die Beiträge maximal 4 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze 8 betragen haben. Unverfallbarkeit und ihre Bedeutung für den Sicherungsfall: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält der Mitarbeiter eine erdiente Versorgung, wenn und soweit die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Daher spricht man auch von gesetzlicher Unverfallbarkeit. So kann bei einer heute gegebenen arbeitgeberfinanzierten Zusage der erdiente Teil nicht mehr verfallen, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer dann das 25. Lebensjahr vollendet hat. Nicht diese 5-Jahresfrist, sondern eine sofortige Unverfallbarkeit gilt, wenn der Arbeitnehmer die Zusage über Entgeltumwandlung selbst finanziert hat. Die erdiente Höhe ist ein Anteil, der vereinfacht dargestellt wie folgt ermittelt wird: In einem ersten Schritt wird die gesamte erwartete Versorgungsleistung errechnet, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand ergeben würde. In einem zweiten Schritt wird ein dienstzeitabhängiger Prozentsatz ermittelt. Hierfür wird die tatsächliche bis zum Ausscheiden beim Arbeitgeber verbrachte Dienstzeit durch die maximale Dienstzeit (= hypothetische Zeitspanne ab der Erteilung der Pensionszusage bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand) dividiert. Dieser Prozentsatz ist der erdiente Anteil. Als Ausnahme wird bei Anwartschaften aus Entgeltumwandlung und aus sog. beitragsorientierten Leistungszusagen auf den auf die Vergangenheit entfallenden Beitrag abgestellt der Anteil der Anwartschaft, der auf diesem Beitrag beruht, ist der erdiente Teil. Im Sicherungsfall wird die Unverfallbarkeit analog ermittelt, d. h., insolvenzgesichert sind die Anteile, die unter der Annahme Ende des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Sicherungsfalls nach den zuvor beschriebenen Details unverfallbar waren bzw. gewesen wären 6. 16

17 Grafik 6: PSVaG-Insolvenzsicherung Übersicht nach Durchführungswegen Durchführungswege mit PSVaG-Insolvenzsicherung Durchführungswege ohne PSVaG-Insolvenzsicherung Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Pensionskasse Direktversicherung Bei Abtretung, Verpfändung, Beleihung oder bei widerruflichem Bezugsrecht Bei unwiderruflichem Bezugsrecht (Voraussetzung: keine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung) Quelle: AllianzGI Pension Markets 4.5. Gesicherte und nicht gesicherte Durchführungswege Nach dem Betriebsrentengesetz fallen nicht alle Durchführungswege unter den Schutzschirm des PSVaG. Eine Übersicht enthält die obenstehende Grafik Höchstgrenzen des Insolvenzschutzes Wie bereits oben erwähnt schützt das Betriebsrentengesetz sowohl einmalige oder laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als auch gesetzlich unverfallbare Anwartschaften 9. Der Schutz durch den PSVaG gilt dabei allerdings nicht in unbeschränkter Höhe. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze eingezogen, die von der sog. Bezugsgröße 10 in der Sozialversicherung abhängt. Die genannte Höchstgrenze beträgt für laufende Renten das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße, wobei für die Feststellung in zeitlicher Hinsicht die Fälligkeit der ersten Rente maßgebend ist. Für Kapitalleistungen setzt das Gesetz als Höchstgrenze das Zehnfache der maximal gesicherten Jahresrente an. Dementsprechend sind 2012 beginnende Rentenleistungen mit max / Monat (West) bzw / Monat (Ost) insolvenzgeschützt. Für 2012 fällige Kapitalleistungen gelten entsprechend (West) bzw (Ost) als Maximalwerte Die Organisation der Sicherung über den PSVaG Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich vorgesehene Träger der Insolvenzsicherung. Fakten zum PSVaG (Stand Ende 2010) Unter dem Schutzschirm stehen mehr als insolvenzsicherungspflichtige Unternehmen mit rd. 4 Mio. gesicherten Betriebsrentnern und rd. 6 Mio. gesicherten Anwärtern bei ca. 289 Mrd. an korrespondierenden Versorgungsverpflichtungen. Für knapp 1,3 Mio. Personen (Anwärter und Rentner) wurde dem PSVaG ein Sicherungsfall gemeldet, davon erhalten aktuell rd Rentner eine fällige Betriebsrente mit einer Gesamtsumme von rd. 70 Mio. monatlich. Quelle: Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Der PSVaG finanziert sich über Beiträge, die die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung einzahlen. Für die Festlegung der Beiträge wird jährlich als Summe der Einmalbetrag berechnet, der für den Zahlungsausfall der feststehenden ausfallenden Leistungen und Anwartschaften für alle Zukunft insgesamt nötig sein wird Gilt mit Ausnahmen, siehe insbesondere 7 Abs. 5 BetrAVG : 2625 / Monat (West) bzw / Monat (Ost). Die Bezugsgröße als Referenzwert wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt; sie wird für die alten Bundesländer aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres abgeleitet bzw. für die neuen Bundesländer unter Berücksichtigung des niedrigeren Einkommensniveaus festgesetzt. 11 Barwert. 17

18 Betriebliche Zukunftssicherung Von dieser Summe werden die Mittel, die aus der Vergangenheit vorhanden sind, rechnerisch abgezogen. Die Differenz wird als Beitrag des laufenden Jahres auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber umgelegt, wobei für die Kostenverteilung der Umfang der jeweils vom Arbeitgeber gewährten Versorgung maßgebend ist. Die Sicherstellung der laufenden Rentenzahlung unter Nutzung der genannten Beiträge erfolgt ausgelagert, d. h., ein Konsortium von 52 Lebens versicherungsunternehmen unter der Geschäftsführung der Allianz Lebensversicherungs-AG in Stuttgart hat die entsprechende Abwicklung übernommen. 5. Ergänzende privatrechtliche Insolvenzsicherungsmodelle im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Keinen Insolvenzschutz genießen, wie bereits erwähnt, beispielsweise Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung. Soweit Zusagen in Einzelfällen die oben beschriebene maximale Höhe überschreiten, besteht insoweit ebenfalls kein Insolvenzschutz. Aus diesem Grund hat die Praxis Modelle entwickelt, die ersatzweise oder ergänzend eingesetzt werden können. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung kommen dabei insbesondere Verpfändungslösungen und Treuhandmodelle zum Einsatz, auf deren Funktionsweise bzw. rechtliches und organisatorisches Setup bereits in Abschnitt 3 detailliert eingegangen wurde. Treuhandlösungen finden sich in der Praxis auch hier sowohl als unternehmensindividuelle Einzeltreuhand als auch als überbetriebliche Treuhand. Während für das Aufsetzen einer Einzeltreuhand in der Regel hohe Einrichtungskosten anfallen, stellt die Nutzung einer überbetrieblichen Treuhand (z. B. Allianz Treuhand GmbH) eine kostenschonendere Lösung dar. Sie ist daher grundsätzlich auch für kleinere Unternehmen geeignet. Neben einem umfassenden Insolvenzschutz bieten diese Treuhandlösungen auch den Vorteil möglicher bilanzverkürzender Effekte in der nationalen und internationalen Handelsbilanz (siehe untenstehender Kasten). Dieses Motiv ist oft entscheidend für den Einsatz einer Treuhand hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung, die über den PSVaG gesichert ist (z. B. Direktzusagen an die Belegschaft mit Ansprüchen unterhalb der insolvenzgesicherten Maximalhöhe). Verpfändungsmodelle erfordern die unmittelbare Einbeziehung des Mitarbeiters. Bilanzielle Motive für die Nutzung einer Treuhand International tätige Unternehmen haben ihre Rechnungslegung bereits auf international akzeptierte Standards (z. B. IFRS) ausgerichtet, um ihre Wettbewerbsfähigkeit in globalen Märkten aufrechterhalten und gleichberechtigt am internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen zu können. Mit der Bilanzrechtsmodernisierung haben sich nun auch die deutschen Rechnungslegungsvorschriften bei der Behandlung von Versorgungszusagen den internationalen Standards angenähert. Im Ergebnis wird die tatsächliche Höhe der Pensionsverpflichtungen transparenter. Mit einer Unterlegung von zweckgebundenen Vermögenswerten (sog. Deckungsvermögen bzw. plan assets) über eine Treuhand, die die Kriterien eines sog. Contractual Trust Arrangements erfüllt, kann dabei eine Bilanzverkürzung erreicht werden: Bei Bilanzierung nach IFRS / US GAAP und seit 2010 auch nach HGB besteht die Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen, aber auch Verpflichtungen aus Wertkonten oder Altersteilzeitvereinbarungen mit der Vermögensanlage zu saldieren. Hierfür ist die Anerkennung des Treuhandvermögens als Deckungsvermögen bzw. plan assets durch den Wirtschaftsprüfer des bilanzierenden Unternehmens entscheidend. 18

19 Verpfändungsmodelle können daher insbesondere für Unternehmen mit hohen Teilnehmerzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten und kommen folglich in der Praxis überwiegend bei kleineren Teilnehmerkollektiven zum Einsatz. Beispielsweise werden Verpfändungslösungen in der Praxis u. a. für die Absicherung von Gesellschafter-Geschäftsführerversorgungen implementiert, bei denen nur einzelne Personen im Unternehmen versorgungsberechtigt sind. 6. Die Insolvenzabwicklung bei Zeitwertkonten Nach 7 e SGB IV sind Wertguthaben zur Erfüllung der Insolvenzsicherungspflicht durch einen Dritten zu führen, der im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers auch für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einsteht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Institution, die mit der Insolvenzsicherung betraut ist, im Insolvenzfall die Abrechnung und Auszahlung der Wertguthaben zu veranlassen hat Handlungsmöglichkeiten nach Eintritt des Sicherungsfalls Die Eröffnung des (nicht nur vorläufigen) Insolvenzverfahrens stellt für jedes Unternehmen ein einschneidendes Ereignis dar. Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzver walter ein Instrumentarium an die Hand, insbesondere die Rechtsbeziehungen des betroffenen Unternehmens neu zu ordnen. Dazu gehören auch zahlreiche Sonderkündigungsrechte. Je nachdem, ob und wie der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführt, kann er auch Arbeitsverhältnisse beenden. Daher kommt es zunächst darauf an, welche Entscheidung der Insolvenzverwalter trifft. Führt er das Unternehmen unverändert fort, bedarf es keiner Abwicklung. Solange Freistellungen weiterhin möglich sind, können die Arbeitnehmer auch weiter Wertguthaben aufbauen. Gegebenenfalls ist eine Trennung insoweit durchzuführen, als dass abgegrenzt wird, welche Wertguthaben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und welche danach. Verkauft der Insolvenzverwalter Unternehmensteile, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Wertguthaben aufgebaut haben, können diese Wertguthaben vom Erwerber mit übernommen werden. Der Erwerber ist dann verpflichtet, wiederum Maßnahmen zur Insolvenzsicherung zu betreiben. Die Übernahme von Wertguthaben wird für den Erwerber dann erleichtert, wenn die aus den Wertguthaben resultierenden Arbeitsentgeltansprüche bereits durch Vermögenswerte, wie bei Treuhand- und Verpfändungslösungen üblich, gesichert sind. Der Erwerber kann in diesem Fall einfach auf die bereits bestehende Insolvenzsicherungslösung aufsetzen. 19

20 Betriebliche Zukunftssicherung Sollte sich der Insolvenzverwalter dazu entschließen, die Arbeitsverhältnisse zu beenden, ist die Institution, die die Insolvenzsicherungsmaßnahme durchführt, zur Abrechnung und letztlich auch Auszahlung der Wertguthaben verpflichtet Grundsätze der Abwicklung Die Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses durch eine durch die Insolvenz begründete Kündigung eröffnet dem Arbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten. So kann das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, vorausgesetzt dieser erklärt sich mit der Übernahme einverstanden. Ist der Wert größer als der sechsfache Betrag der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV (2012: / Monat (West) bzw / Monat (Ost)), kann der Arbeitnehmer verlangen, das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen. Hat der Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, kann er die Übertragung unabhängig von der Höhe des Wertguthabens verlangen. Kommt keine der dargestellten Möglichkeiten in Betracht, ist das Wertguthaben abzurechnen. Das Arbeitsentgeltguthaben unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Steuerlich handelt es sich um Arbeitslohn, der nach den allgemeinen Regeln und Steuermerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern ist. Ist das Arbeitsentgeltguthaben über einen Zeitraum von mehreren Kalenderjahren aufgebaut worden, kommt je nach Fallgestaltung ggf. die Fünftelungsregelung des 34 EStG zur Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich ist das Wertguthaben nach dem Summenfeldermodell gemäß 23 b SGB IV abzurechnen. Danach ist für jeden Zweig der Sozialversicherung (SV) die sog. SV-Luft zu bestimmen. Das Arbeitsentgeltguthaben unterliegt bis zur Höhe der SV-Luft der Beitragspflicht im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung. Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragssätze, die im Zeitpunkt des Störfalls gelten, anzuwenden Hinweise zur praktischen Abwicklung Das weitere Vorgehen bei der Insolvenzabwicklung hängt von der Art der Insolvenzsicherungsmaßnahme ab. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, ob die Wertguthaben mit Vermögenswerten rückgedeckt sind, wie dies bei Treuhand- und Verpfändungslösungen der Fall ist. Ist eine Rückdeckung durch Vermögenswerte vorhanden, erfolgt die Abrechnung und Auszahlung unter Verwertung dieser Vermögenswerte. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass die vorhandenen Vermögenswerte rasch liquidiert werden können. Auch ist dafür Sorge zu tragen, dass ab dem Zeit- 20

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN 1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln!

Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! Ohne Mehraufwand- Ergebnis der VWL verdoppeln! BAV statt Vermögenswirksamer Leistungen VL-Sparform Nettoaufwand Ergebnis Rendite pro Jahr Beispiel: 35 jähriger Mann 30 Jahre Laufzeit Bausparvertrag 14.400

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist

Mehr

Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn?

Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Wertkonten was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden und Rentenbeginn? Autorin: Katrin Kümmerle, Rechtsanwältin und Senior Consultant bei der febs Consulting GmbH in München Wertkontenmodelle erfreuen

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard.

Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard. Betriebliche Altersversorgung als Unternehmens-Standard. Die automatische Entgeltumwandlung mit Verzichts-Option. Jetzt einsteigen und die Rente Ihrer Mitarbeiter sichern! Die Zukunft liegt in der Vorsorge.

Mehr

Wertguthaben nach Flexi II

Wertguthaben nach Flexi II Wertguthaben nach Flexi II DAV vor Ort - HH 19.10.2011 Günter Rehbock Wertguthaben - DAV vor Ort Günter Rehbock 19.10.2011 1 Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch - Insbesondere SGB IV 7b 7d - Anpassung

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Es ist an der Zeit, neue Wege zu gehen.

Es ist an der Zeit, neue Wege zu gehen. Flexible Zeitwertkontenmodelle. Es ist an der Zeit, neue Wege zu gehen. Allianz ZeitWertkonten mit Garantie: die neue Flexibilität für Unternehmer und Mitarbeiter. Allianz Lebensversicherungs-AG Allianz

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse

2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse 2.2. Wieder im Trend Die Pensionskasse Pensionskassen sind rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, die den Arbeitnehmern gegen Beitragszahlung einen Rechtsanspruch

Mehr

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen

Mehr

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV)

Tarifvertrag zu Grundsätzen. der Entgeltumwandlung. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen. des DB Konzerns (KEUTV) 1 Tarifpolitik Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KEUTV) Stand nach 1. ÄTV KonzernTVe 2011 2 Inhalt 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München

Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Haufe Online-Seminar Betriebliche Altersversorgung Dr. Annekatrin Veit, München Agenda Definition der betrieblichen Alterversorgung Zusagearten und Finanzierungsformen Durchführungswege Unverfallbarkeit

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

Information betriebliche Altersvorsorge TÜV SÜD Gruppe

Information betriebliche Altersvorsorge TÜV SÜD Gruppe Information betriebliche Altersvorsorge TÜV SÜD Gruppe Gemeinsame Information der Vorsorgepartner der TÜV SÜD Gruppe Hannoversche Lebensversicherung AG Übersicht 1. Die Probleme der Deutschen Rentenversicherung

Mehr

6 Entwicklungen stellt im Rahmen der kollektiven Umstellung keinen Nachteil dar und führt aus den vorgenannten Gründen zu keiner Nachberechnung. 4 Systematik Altersversorgung Die Voraussetzungen der Altersversorgung

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

Lassen Sie die Zeit für sich arbeiten.

Lassen Sie die Zeit für sich arbeiten. Flexible Zeitwertkontenmodelle. Lassen Sie die Zeit für sich arbeiten. Allianz ZeitWertkonten mit Garantie: früher in den Ruhestand, flexibel arbeiten. Allianz Lebensversicherungs-AG Inhalt. Es ist Zeit

Mehr

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

vvw Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng Andreas Buttler mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Andreas Buttler Einführung in die betriebliche A Itersversorgu ng mit allen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 4. neu bearbeitete und erweiterte Auflage vvw T KARLSRUHE Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge (bav)

Betriebliche Altersvorsorge (bav) Betriebliche Altersvorsorge (bav) Düsseldorf, Januar 2004 Betriebliche Altersvorsorge 1 Betriebliche Altersvorsorge (bav) Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland hat Tradition. Seit Mitte des

Mehr

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de

bereitgestellt von Allianz Maasch Berlin www.heilberufe-berlin.de Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Zwischen dem Bayerischen Ziegelindustrie-Verband e.v., Bavariaring 35, 80336 München, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen

Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen Die flexible Versorgungslösung für Ihr Unternehmen PensionLine Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung www.continentale.de So funktioniert die Pensionszusage Bei einer Pensionszusage verspricht der

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte

Mehr

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge D A C H V E R B A N D DER UNIVERSITÄTEN Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1. Jänner 2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen

Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Ihr Zeitwertkonto. Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit

Ihr Zeitwertkonto. Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit Ihr Zeitwertkonto Ihre Absicherung und Zukunftsvorsorge Wir arbeiten für Ihre Sicherheit Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter, die Entscheidung, aus dem aktiven Berufsleben auszu steigen, kann verschiedene

Mehr

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Tarifvertrag zur Altersversorgung Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.v. Bahnhofstraße 14, 26122 Oldenburg - einerseits - und der IG Metall,

Mehr

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial.

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial. 113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf 1 [1] Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) 1 Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

Produktbeschreibung der MetallRente-

Produktbeschreibung der MetallRente- I Produktbeschreibung der MetallRente Die MetallRente stellt vertragskonforme Umsetzung des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung dar. Es handelt sich hier um ein ergänzendes Produktangebot.Die ist eine

Mehr

Kleiner Aufwand, große Wirkung: die ideale betriebliche Altersversorgung

Kleiner Aufwand, große Wirkung: die ideale betriebliche Altersversorgung Kleiner Aufwand, große Wirkung: die ideale betriebliche Altersversorgung Nachfolgende Informationen dürfen nur für interne Schulungszwecke der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) sowie

Mehr

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554)

zu Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) 3Nr. 55 3 Nr. 55 [Übertragungswert von Versorgungsanwartschaften] idf des AltEinkG v. 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427; BStBl. I 2004, 554) Steuerfrei sind... 55. der in den Fällen des 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.

Mehr

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt. My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung

Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt. My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung Betriebliche Altersvorsorge - professionell umgesetzt My BAV Service eine Leistung von Theen Finanzberatung Durch sinnvolle Vorsorge bleibt der Lebensstandard erhalten 3-Schichten Schichten-Modell Rente

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

u.di informiert 1/09 Inhalt 1. Sachverhalt

u.di informiert 1/09 Inhalt 1. Sachverhalt Vorsitzender Willi Mück Vorstandsmitglied Günter Marx Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 BetrAVG) Warum Arbeitgeber und Betriebsrat die Förderfähigkeit nach 10a, 82 Abs. 2 EStG (RiesterFörderung)

Mehr

Individuelle Zeitwertkonten Ein wertvolles Instrument neben der betrieblichen Altersvorsorge

Individuelle Zeitwertkonten Ein wertvolles Instrument neben der betrieblichen Altersvorsorge Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Tel.: +49 (0)4321 99 95-86 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de

Mehr

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Große Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit

Große Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Verabschiedetes Familienpflegegesetz kombiniert mit Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster An die Redaktionen Tel.: +49 (0)4321 99 95-83 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Minijob mit Maxirente. Informationen für Arbeitnehmer

Minijob mit Maxirente. Informationen für Arbeitnehmer Minijob mit Maxirente. Informationen für Arbeitnehmer Minijob mit Maxirente: Das Versorgungskonzept minijob bav macht s möglich! Minijob = Minirente? Das muss nicht sein! Geringfügig Beschäftigte auch

Mehr

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis

Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom 01.01.2013. Inhaltsverzeichnis Information zur Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel Version 1.04 vom Inhaltsverzeichnis 1. Definition 2 2. Inhalt des 4 BetrAVG 2 3. Das Recht eines Arbeitnehmers auf

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Vorwort. Inhalt. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Vorwort. Inhalt. Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Bosch Vorsorge Plan Bosch Vorsorge Plan 2 Vorwort Christoph Kübel Geschäftsführer und Arbeitsdirektor der Robert Bosch GmbH Inhalt Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3 Bosch Vorsorge Plan es ist heute

Mehr

Lebensarbeitszeitkonten - verprasst zur Überbrückung von Auftragsflauten?

Lebensarbeitszeitkonten - verprasst zur Überbrückung von Auftragsflauten? Lebensarbeitszeitkonten - verprasst zur Überbrückung von Auftragsflauten? Arbeitsmarktpolitische Tagung am 28. und 29. April in Berlin, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik, ver.di Bundesverwaltung Stand:

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse

Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse Kurzbeschreibung zur (rückgedeckten) Unterstützungskasse Inhalt I. Arbeitgeberfinanzierte (rückgedeckte) Unterstützungskasse 1. Wie funktioniert eine arbeitgeberfinanzierte (rückgedeckten) Unterstützungskasse?

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Stufenmodell für Herrn Mustermann

Stufenmodell für Herrn Mustermann Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr