Übersicht. Zinskurve Technische Rückstellung. Martin Hahn 2

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1 QIS 6 LTG Maßnahmen

2 Übersicht Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Volatility Adjustment (Volatilitätsanpassung) Matching Adjustment (Matching-Anpassung) Transitional Measures (Übergangsbestimmungen) Zinskurve Technische Rückstellung Martin Hahn 2

3 Omnibus 2 (1)Die EIOPA beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen: a) eine maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung; b) einen grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching- Anpassung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b; c) eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77d Absatz 1 für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt. Martin Hahn 3

4 Extrapolation Martin Hahn 4

5 Artikel 77d: Volatilitätsanpassung Blatt BS+, Zellen D144:H144 Martin Hahn 5

6 Volatilitätsanpassung Artikel 77d) (1) Option auf Genehmigung ->FMA will diese Option nicht (2) Währungsvolatilitätsanpassung (4) Ländervolatilitätsanpassung (5) Nicht gleichzeitig mit Matching Adjustment (6) Keine Volatilitätsanpassungsrisiko Kalibrierung vorerst aus aggregierten Daten des Stresstests Martin Hahn 6

7 Volatility Adjustment Aufschlag auf den nicht extrapolierten Teil der Zinskurve nach der Formel: S w gov max( S gov,0) w corp max( S corp,0) S entspricht dem Brutto-Aufschlag. Dieser wird derisked zu S d und davon werden 65% auf die Zinskurve aufgeschlagen. Falls das Währungsportfolio für ein Land nicht repräsentativ ist, dann gibt es ein Länderportfolio. Zusätzlich Aufschlag SL d, wenn SL SL 2S gilt. Gesamt Adjustment berechnet sich aus d d 100bps d 0 0,65( Sd SLd 2Sd ) 0,65( SLd Sd ) Martin Hahn 7

8 Volatilitätsanpassung, DA For each currency and each country, the reference portfolio of assets shall meet the following requirements: (a) for each currency, the assets are representative of the investments made by insurance and reinsurance undertakings in that currency to cover the best estimate for insurance and reinsurance obligations denominated in that currency; for each country, the assets are representative of the investments made by insurance and reinsurance undertakings in that country to cover the best estimate for insurance and reinsurance obligations sold in the insurance market of that country and denominated in the currency of that country; (b) where available the portfolio is based on relevant indices; (c) the indices referred to in point (c) are readily available to the public and published criteria exist for when and how the constituents of those indices will be changed; (d) the portfolio of assets includes the following assets: bonds, securitisations and loans, including mortgage loans equity property For the purposes of point (a), investments of insurance and reinsurance undertakings in collective investment undertakings and other investments packaged as funds shall be treated like investments in the underlying assets. Martin Hahn 8

9 Artikel 308c: Übergangsbestimmung Martin Hahn 9

10 Übergangsmaßnahme Zinssatz Genehmigungspflichtig! Nur für Altverträge! Nicht gleichzeitig mit MA aber kann gleichzeitig mit VA verwendet werden. Wenn Übergangsmaßnahme angewendet wird, dann muss sie für alle zulässigen Verpflichtungen verwendet werden. Martin Hahn 10

11 Berechnung Zinskurve (308c): Bestimmung der neuen Zinskurve Ohne Cash-flows aus Gewinnbeteiliung CF(k) (1 + i SII ) k = BE SII k Bestimmung des Zinsaufschlags = i SI i SII Bestimmung der neuen Zinskurve i SII,adj (k) = i SII (k) + Martin Hahn 11

12 Übergangsbestimmung Zinskurve Mischzins bei mehreren Rechnungszinsen k CF(k) (1 + i SI ) k = CF(j, k) (1 + i SI (j, k)) k j k Martin Hahn 12

13 Artikel 308d: Übergangsbestimmung Martin Hahn 13

14 Übergangsmaßnahme VT Genehmigungspflichtig! Nur für Altverträge! Nicht gleichzeitig mit MA aber kann gleichzeitig mit VA verwendet werden. Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen. Adj TP =TP nach Solvency II-TP nach UGB TP jeweils abzüglich Rückversicherung Kann von den TP abgezogen werden, dieser Abzugsposten nimmt linear ab und ist nach 16 Jahren gleich 0. Adj TP kann alle 24 Monate neu berechnet werden, oder früher, falls sich das Risikoprofil materiell geändert hat. Martin Hahn 14

15 Artikel 77c Martin Hahn 15

16 Matching Anpassung Genehmigungspflichtig! Match der erwarteten Cash In und Cash Out Flows Voraussetzungen: Verträge unterliegen nur Langlebigkeit-, Kosten-, Revisions- und Sterblichkeitsrisiko (Materialitätsgrenze). Keine Prämieneinnahmen aus den Verträgen Kein Stornorecht für den Kunden ring-fencing Cash Flows der Assets können durch einen Dritten nicht geändert werden Nicht für Verträge für die Volatility Adjustment verwendet wird Martin Hahn 16

17 LTG Maßnahmen und Projektionen Article 20 TP7 (Art. 78(3) and 108 of Directive 2009/138/EC) Future discretionary benefits Where future discretionary benefits depend on the assets held by the insurance or reinsurance undertaking, undertakings shall base the calculation of the best estimate on the assets currently held by the undertakings and shall assume future changes of the asset allocation in accordance with Article TP6. The assumptions on the future returns of the assets shall be consistent with the relevant risk-free interest term structure, including where applicable a matching adjustment or a volatility adjustment, and the valuation of the assets in accordance with Article 75 of Directive 2009/138/EC. Martin Hahn 17

18 Guidelines? Neue Konzepte Unklarheiten Martin Hahn 18

19 ??? Danke für die Aufmerksamkeit! Fragen? Martin Hahn 19

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