Vorsprung durch Vorsorge
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- Falko Weiss
- vor 8 Jahren
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1 Vorsprung durch Vorsorge Vermögenssicherung im Privatbereich bei betrieblichen Haftungsrisiken Asset Protection Erfolg kennt keine Grenzen! Wir beraten deutsche Unternehmen weltweit. 1
2 Asset Protection Einleitung Erhebliche und teilweise nicht kalkulierbare Haftungsrisiken für Unternehmer, Manager und Aufsichtsräte Vermögenssicherung im Privatbereich ist nicht unmoralisch sondern vernünftig Unsere Beratung bewegt sich ausschließlich im legalen Bereich 2
3 Agenda 01 Strategien zur Asset Protection 1.1 Grundstrukturen 1.2 Pfändung 1.3 Anfechtung 02 Gestaltungsmöglichkeiten 1.1 Mehrfache Schenkung / Kettenschenkung 1.2 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern 1.3 Schutz des Familienwohnheims 1.4 (Familien-) Stiftungen 1.5 Familiengesellschaften 03 Fazit 3
4 Strategien zur Asset Protection Grundstrukturen der Asset Protection Gläubiger haben Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, d.h. dessen Immobilien, Konten, Wertpapiere... Eigentum am Vermögen wird auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen Eigentum am Vermögen bleibt beim Vermögensinhaber Wirtschaftlicher Zugriff des Übertragenden soll erhalten bleiben Kein mittelbarer Zugriff für Gläubiger Erbschaft- und schenkungsteuerliche Probleme Ertragsteuern (Einkünftezurechnung, Besteuerungszeitpunkt) u.u. Grunderwerbsteuer 4
5 Strategien zur Asset Protection Was muss grundsätzlich beachten werden? Anfechtbarkeit des Übertragungsakts Was ist nach der Übertragung noch pfändbar? Künftiger Einfluss auf die Vermögenswerte Künftiges Verhalten oder Schicksal der Empfänger Steuern 5
6 Strategien zur Asset Protection Pfändbarkeit (1) BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schuldners 10-Jahres-Frist ( 529 BGB) 852 II ZPO Geltendmachung ist eine höchstpersönliche Entscheidung des Schenkers - Vertragliche Rückforderungsklausel jederzeit (also unabhängig von Scheidung) mögliche Rückforderung à pfändbar Entstehung des Anspruchs mit Rechtskraft der Scheidung und Erfordernis der Geltendmachung à wohl nicht pfändbar ( 852 II ZPO, obiter dictum BGH, NJW 2003, 1858) auch Ersetzungsklausel dann wohl wirksam (Rückübertragung an Kinder statt Ehemann) 6
7 Strategien zur Asset Protection Pfändbarkeit (2) - Pflichtteil à nur bei Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit pfändbar ( 852 I ZPO) - Erbschaft à kann vom Schuldner ausgeschlagen werden, was auch nicht anfechtbar ist aber besser: schon rechtzeitig die Erblasser zur zielgerichteten Gestaltung veranlassen und ggf. auch durch Erbvertrag binden - Nießbrauch à pfändbar aber nicht höchstpersönliches (Mit-) Wohnrecht - Gestaltungsmöglichkeiten bei Stiftungen (s.u.) 7
8 Strategien zur Asset Protection Anfechtung - Insolvenz, 129 ff InsO grundsätzlich getrennte Insolvenzverfahren für Unternehmen und Unternehmer Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 6 Jahren Unternehmerinsolvenz (Regelverfahren), Insolvenzplan möglich - Gläubigeranfechtung nach AnfG auch ohne Insolvenz - Folge der Anfechtung ( 143 InsO, 11 AnfG) Der Empfänger der anfechtbaren Leistung muss diese dem Gläubiger (oder Insolvenzverwalter) wieder zur Verfügung stellen Die bei entgeltlichen Leistungen erbrachte Gegenleistung kann er nur vom Schuldner fordern ( 12 AnfG) oder zur Insolvenztabelle anmelden ( 144 II InsO) Bei Schenkungsanfechtung Bereicherungseinrede, aber auch diese nicht bei Kenntnis von Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen 8
9 Strategien zur Asset Protection Anfechtungstatbestände- und fristen 133 I InsO; 3 I AnfG Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung 134 InsO; 4 I AnfG Unentgeltliche Leistungen 133 II InsO; 3 II AnfG Entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen 10 Jahre 4 Jahre 2 Jahre vor Anfechtung oder Insolvenzantrag - Kenntnis des anderen Teils erforderlich - Schwierige Abgrenzung ob noch unkritische Zeit oder - konkret vorhandener Anhaltspunkt für die spätere Entwicklung (OLG Hamm, NJW- RR 1987, 585) - gleichgültig wer beschenkt wird - nach herrschender Meinung auch Stiftung - Nicht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft - auch familien- oder erbrechtliche Verträge - Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung - wird (widerlegbar) vermutet - BGH, vorweg genommener Zugewinnausgleich verdächtig; widerlegbar 9
10 Mehrfache Schenkungen Schenkungen an den Ehegatten und die Abkömmlinge Optimale Nutzung der persönlichen Freibeträge Erwerber Freibetrag Ehegatte / Lebenspartner Kinder Enkel Urenkel Erwerb bis einschließlich Stkl. I % % % % % % über % Persönliche Freibeträge können mehrmals (alle 10 Jahre) genutzt werden Bei Überschreiten des Freibetrags u.u. Minderung der Steuerprogression Erträge aus den übertragenen Vermögen fallen bei den Begünstigten an 10
11 Mehrfache Schenkungen Beispiel: Schenkungen an den Ehegatten und die Abkömmlinge H ist mit F verheiratet. H möchte Vermögen mit einem steuerlichen Wert von 2 Mio. auf seine beiden Kinder übertragen. Variante 1 (unmittelbare Schenkung an Kinder): H schenkt den beiden Kindern jeweils die Hälfte des Vermögens Schenkung 1: H Schenkung 2: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer (je Kind): Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz 15%: Insgesamt:
12 Mehrfache Schenkungen Beispiel: Schenkungen an den Ehegatten und die Abkömmlinge Variante 2 (Schenkung mit optimaler Nutzung der Freibeträge): H schenkt seiner Ehefrau F Vermögen im Wert von und jedem Kind Vermögen im Wert von Anschließend schenkt F den Kindern jeweils H Schenkung 1: F Schenkung 2: Schenkung 4: Schenkung 4: Schenkung 3: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer F: Erwerb F (Steuerwert): Schenkungsteuer (je Kind): Erwerb je Kind (Steuerwert): von M von F Persönlicher Freibetrag:./ Persönlicher Freibetrag:./ / Steuerpflichtiger Erwerb: Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz 11%: Steuer bei Steuersatz 11%: Insgesamt Vorteil (gegenüber Variante 1):
13 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Güterstandsschaukel bei Zugewinngemeinschaft Gezielter Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung Auslösung einer anfechtungsfesten und schenkungsteuerfreien Ausgleichsforderung (güterrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch) Nach einigen Jahren Rückkehr von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft Nutzung der Steuerfreiheit für den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch im Erbfall Reduzierung der Pflichtteilsansprüche von Kindern Hochzeit 1. Wechsel Güterstand 2. Wechsel Güterstand Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Zugewinngemeinschaft Zugewinnausgleich = Anspruch des Ehegatten auf Vermögensübertragung Zeit 13
14 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Beispiel: Güterstandsschaukel unter Lebenden Die Eheleute H und F sind bereits seit 25 Jahren verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Anfangsvermögen beider Ehepartner betrug 0. Einen Zugewinn erzielte alleine der Ehemann H. Dessen Vermögen setzt sich nunmehr wie folgt zusammen: Verkehrswerte Steuerwerte Kapitalvermögen Immobilienvermögen Gesamtwert Zugewinnausgleich = Gesetzlicher Anspruch des Ehegatten Zugewinn = , davon 50% = Güterrechtlicher Ausgleichsanspruch Der Ehemann kann STEUERFREI auf die Ehefrau übertragen 14
15 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Beispiel: Güterstandsschaukel unter Lebenden mit Kindern Das Vermögen soll auf die beiden Kinder von H und F übertragen werden. Variante 1 (ohne Güterstandsschaukel): H schenkt den beiden Kindern jeweils die Hälfte des Vermögens H Schenkung 1: Schenkung 2: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer (je Kind): Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz : 19% Insgesamt:
16 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Beispiel: Güterstandsschaukel unter Lebenden und Kinder Variante 2 (mit Güterstandsschaukel): H und F wechseln vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und führen den Zugewinnausgleich durch. Anschließend schenken H und F den Kindern jeweils die Hälfte ihres Vermögens. H Zugewinnausgleich: F Schenkung 1: Schenkung 4: Schenkung 3: Schenkung 2: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer (je Ehepartner je Kind): Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz : 19% Insgesamt Vorteil (gegenüber Variante 1):
17 Gestaltungen mit dem Familienheim Zuwendung an den Ehegatten unter Lebenden Rechtzeitige Übertragung des im (Mit-)Eigentum des der Haftungsgefahr ausgesetzten Ehegatten stehende Familienheims auf dessen Ehepartner Familienheim: Bebautes Grundstück mit Wohnung (inkl. Garagen, Nebengebäuden etc.) Tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch Zuwendenden oder dessen Ehepartner (und ggfs. Kinder, Enkelkinder oder Hausgehilfin) Mittelpunkt des familiären Lebens SCHENKUNGSTEUERFREI! Unabhängig vom Güterstand der Ehegatten Keine Wertgrenze Wiederholung möglich (kein Objektverbrauch oder Objektgrenze) Keine Behaltensfrist beim begünstigten Ehepartner (aber: 42 AO) 17
18 Gestaltungen mit dem Familienheim Beispiel: Gestaltung mit dem Familienheim Unternehmer H schenkt seiner Ehefrau F im Jahr 01 die gemeinsam bewohnte Villa (Verkehrswert: 1 Mio, Steuerwert ). H erzielt hohe laufende Einkünfte und kauft im Jahr 04 die Villa mit Verkehrswert 1,2 Mio (Gutachten, Steuerwert ) zurück. Im Jahr 09 schenkt H die Villa wieder seiner Frau F (Verkehrswert 1,4 Mio ). 1. Schenkung "Rückkauf" durch H 2. Schenkung F hat Villa (1 Mio ) H hat Villa (1,2 Mio ) F hat Villa (1,4 Mio ) Zeit F hat 1,2 Mio Liquidität Jahr 01 Jahr 04 Jahr 09 Alternativ: Schenkung 1,2 Mio Liquidität: Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuerfreie Übertragung: 2,6 Mio davon 1,2 Mio Liquidität Keine ErbSt, ESt, GrESt Steuer bei Steuersatz : 19% Ersparnis:
19 Privatnützige Stiftung Gestaltungsmodell Familienstiftung Übertragung von Vermögen auf einen verselbständigten Rechtsträger, der die Erträge und Nutzungen dieses Vermögens zur Verfügung stellt H Vermögensübertragung Familienstiftung (In- oder Ausland) Versorgung Versorgung F Kind 1 Kind 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Vermögensübertragung auf Stiftung Erbersatzsteuer alle 30 Jahre bei inländischer Familienstiftung Laufende Besteuerung der Stiftung bzw. der Begünstigten Besteuerung bei Auflösung der Stiftung 19
20 Familienstiftung Gesichtspunkte für asset protection: Vorteile: weitgehend pfändungssicher gestaltbar dauerhafte Verbundenheit mit dem Übergeber Versorgung des Stifters und seiner Familie, aber ohne klagbares Recht Ermessensspielraum des Stiftungsvorstands Stifter kann selbst Stiftungsvorstand sein keine pfändbaren Anteile Nachteil: Langfristige, nur schwer wieder änderbare Gestaltung (allenfalls faktisch befristeter Stiftungszweck; Verbrauchsstiftung) 20
21 Familiengesellschaften GmbH & Co. KG Komplementär GmbH Anteile: H: 1 % Ehefrau 99 % Sonderrecht H Lebenslange Geschäftsführung Bei Pfändung Geschäftsanteil Einziehung gegen Buchwertabfindung KG Anteile am Vermögen: GmbH : 0 Ehefrau: 40 Kind 1: 20 Kind 2: 20 Kind 3: 20 GmbH hat Stimmrecht und Vetorecht bei Grundgeschäften sowie Einstimmigkeit bei Satzungsänderungen Aber: Im Gegensatz zur Stiftung kein Lebensunterhalt für H, pfändungssicher gestaltbar 21
22 Familiengesellschaften "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Übertragung von Betriebsvermögen ist ggfs. zu 85% bzw. 100% steuerbefreit Keine Steuerbefreiung für anteiliges "Verwaltungsvermögen" Verwaltungsvermögen (z.b.): Nicht betriebsnotwendige Immobilien Aktien, Pfandbriefe etc. Geld, Sichteinlagen, Spareinlagen und Festgeldkonten: KEIN VERWALTUNGSVERMÖGEN (H 32 Gleich lautende Ländererlasse v , BStBl. I 2009, 713) Steuerbefreiung in Höhe von 85% bzw. 100% bei vermögensverwaltender Gesellschaft möglich 22
23 Familengesellschaften Beispiel: "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Unternehmer H besitzt Aktien im Wert von 20 Mio, die er auf seine Ehefrau F und die beiden Kinder übertragen möchte. Variante 1 (ohne "Festgeld"-GmbH): H schenkt F und den beiden Kindern jeweils die Hälfte der Aktien Schenkung 1: H Schenkung 2 und 3: je F Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer: Schenkung an F je Kind: Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ / Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz : 23% % Insgesamt:
24 Familengesellschaften Beispiel: "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Variante 2 (mit "Festgeld"-GmbH - Anteilsschenkung): H verkauft die Aktien für 20 Mio und gründet eine GmbH H bringt 20 Mio als Sacheinlage in die GmbH ein Einzahlung der 20 Mio auf ein Festgeldkonto der GmbH H schenkt F und den beiden Kindern die Anteile an der "Festgeld"-GmbH Schenkung 1: 50% GmbH-Anteile H Einlage 20 Mio Schenkung 2 und 3: je 25% GmbH-Anteile GmbH Festgeld 20 Mio. F Kind 1 Kind 2 Schenkungen ggfs. zu 100% steuerbefreit Keine Höchstbeträge Keine "Vorbesitzzeiten" erforderlich Steuerbelastung: 0 24
25 Familiengesellschaften "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Verfassungsmäßigkeit ErbStG? Mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09) Initiative des Bundesrats: Abschaffung soll mit dem Jahressteuergesetz 2013 erfolgen Vorschlag: Bargeld, Bankeinlagen und sonstige Geldforderungen werden als Verwaltungsvermögen behandelt Abwägung von Chancen und Risiken Zeitnahes Handeln erforderlich!!! 25
26 Asset Protection Fazit In guten Zeiten für schlechte vorsorgen In Ruhe alle (z.t. konfliktäre) Aspekte abwägen Wie bei Kapitalanlagen: streuen, nicht alles auf eine Karte setzen 26
27 Die Referenten Ihre Ansprechpartner Dr. Gerd Uwe Hegenloh Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Diplom-Kaufmann Partner Stephan Schmitt Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Partner Dr. Bernhard Arlt Steuerberater Diplom-Kaufmann Associate Partner Rödl & Partner GbR Denninger Str. 84, München Tel. +49 (0) Fax +49 (0)
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