Vorsprung durch Vorsorge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorsprung durch Vorsorge"

Transkript

1 Vorsprung durch Vorsorge Vermögenssicherung im Privatbereich bei betrieblichen Haftungsrisiken Asset Protection Erfolg kennt keine Grenzen! Wir beraten deutsche Unternehmen weltweit. 1

2 Asset Protection Einleitung Erhebliche und teilweise nicht kalkulierbare Haftungsrisiken für Unternehmer, Manager und Aufsichtsräte Vermögenssicherung im Privatbereich ist nicht unmoralisch sondern vernünftig Unsere Beratung bewegt sich ausschließlich im legalen Bereich 2

3 Agenda 01 Strategien zur Asset Protection 1.1 Grundstrukturen 1.2 Pfändung 1.3 Anfechtung 02 Gestaltungsmöglichkeiten 1.1 Mehrfache Schenkung / Kettenschenkung 1.2 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern 1.3 Schutz des Familienwohnheims 1.4 (Familien-) Stiftungen 1.5 Familiengesellschaften 03 Fazit 3

4 Strategien zur Asset Protection Grundstrukturen der Asset Protection Gläubiger haben Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, d.h. dessen Immobilien, Konten, Wertpapiere... Eigentum am Vermögen wird auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen Eigentum am Vermögen bleibt beim Vermögensinhaber Wirtschaftlicher Zugriff des Übertragenden soll erhalten bleiben Kein mittelbarer Zugriff für Gläubiger Erbschaft- und schenkungsteuerliche Probleme Ertragsteuern (Einkünftezurechnung, Besteuerungszeitpunkt) u.u. Grunderwerbsteuer 4

5 Strategien zur Asset Protection Was muss grundsätzlich beachten werden? Anfechtbarkeit des Übertragungsakts Was ist nach der Übertragung noch pfändbar? Künftiger Einfluss auf die Vermögenswerte Künftiges Verhalten oder Schicksal der Empfänger Steuern 5

6 Strategien zur Asset Protection Pfändbarkeit (1) BGB, Rückforderung wegen Verarmung des Schuldners 10-Jahres-Frist ( 529 BGB) 852 II ZPO Geltendmachung ist eine höchstpersönliche Entscheidung des Schenkers - Vertragliche Rückforderungsklausel jederzeit (also unabhängig von Scheidung) mögliche Rückforderung à pfändbar Entstehung des Anspruchs mit Rechtskraft der Scheidung und Erfordernis der Geltendmachung à wohl nicht pfändbar ( 852 II ZPO, obiter dictum BGH, NJW 2003, 1858) auch Ersetzungsklausel dann wohl wirksam (Rückübertragung an Kinder statt Ehemann) 6

7 Strategien zur Asset Protection Pfändbarkeit (2) - Pflichtteil à nur bei Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit pfändbar ( 852 I ZPO) - Erbschaft à kann vom Schuldner ausgeschlagen werden, was auch nicht anfechtbar ist aber besser: schon rechtzeitig die Erblasser zur zielgerichteten Gestaltung veranlassen und ggf. auch durch Erbvertrag binden - Nießbrauch à pfändbar aber nicht höchstpersönliches (Mit-) Wohnrecht - Gestaltungsmöglichkeiten bei Stiftungen (s.u.) 7

8 Strategien zur Asset Protection Anfechtung - Insolvenz, 129 ff InsO grundsätzlich getrennte Insolvenzverfahren für Unternehmen und Unternehmer Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach 6 Jahren Unternehmerinsolvenz (Regelverfahren), Insolvenzplan möglich - Gläubigeranfechtung nach AnfG auch ohne Insolvenz - Folge der Anfechtung ( 143 InsO, 11 AnfG) Der Empfänger der anfechtbaren Leistung muss diese dem Gläubiger (oder Insolvenzverwalter) wieder zur Verfügung stellen Die bei entgeltlichen Leistungen erbrachte Gegenleistung kann er nur vom Schuldner fordern ( 12 AnfG) oder zur Insolvenztabelle anmelden ( 144 II InsO) Bei Schenkungsanfechtung Bereicherungseinrede, aber auch diese nicht bei Kenntnis von Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen 8

9 Strategien zur Asset Protection Anfechtungstatbestände- und fristen 133 I InsO; 3 I AnfG Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung 134 InsO; 4 I AnfG Unentgeltliche Leistungen 133 II InsO; 3 II AnfG Entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen 10 Jahre 4 Jahre 2 Jahre vor Anfechtung oder Insolvenzantrag - Kenntnis des anderen Teils erforderlich - Schwierige Abgrenzung ob noch unkritische Zeit oder - konkret vorhandener Anhaltspunkt für die spätere Entwicklung (OLG Hamm, NJW- RR 1987, 585) - gleichgültig wer beschenkt wird - nach herrschender Meinung auch Stiftung - Nicht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft - auch familien- oder erbrechtliche Verträge - Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung - wird (widerlegbar) vermutet - BGH, vorweg genommener Zugewinnausgleich verdächtig; widerlegbar 9

10 Mehrfache Schenkungen Schenkungen an den Ehegatten und die Abkömmlinge Optimale Nutzung der persönlichen Freibeträge Erwerber Freibetrag Ehegatte / Lebenspartner Kinder Enkel Urenkel Erwerb bis einschließlich Stkl. I % % % % % % über % Persönliche Freibeträge können mehrmals (alle 10 Jahre) genutzt werden Bei Überschreiten des Freibetrags u.u. Minderung der Steuerprogression Erträge aus den übertragenen Vermögen fallen bei den Begünstigten an 10

11 Mehrfache Schenkungen Beispiel: Schenkungen an den Ehegatten und die Abkömmlinge H ist mit F verheiratet. H möchte Vermögen mit einem steuerlichen Wert von 2 Mio. auf seine beiden Kinder übertragen. Variante 1 (unmittelbare Schenkung an Kinder): H schenkt den beiden Kindern jeweils die Hälfte des Vermögens Schenkung 1: H Schenkung 2: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer (je Kind): Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz 15%: Insgesamt:

12 Mehrfache Schenkungen Beispiel: Schenkungen an den Ehegatten und die Abkömmlinge Variante 2 (Schenkung mit optimaler Nutzung der Freibeträge): H schenkt seiner Ehefrau F Vermögen im Wert von und jedem Kind Vermögen im Wert von Anschließend schenkt F den Kindern jeweils H Schenkung 1: F Schenkung 2: Schenkung 4: Schenkung 4: Schenkung 3: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer F: Erwerb F (Steuerwert): Schenkungsteuer (je Kind): Erwerb je Kind (Steuerwert): von M von F Persönlicher Freibetrag:./ Persönlicher Freibetrag:./ / Steuerpflichtiger Erwerb: Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz 11%: Steuer bei Steuersatz 11%: Insgesamt Vorteil (gegenüber Variante 1):

13 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Güterstandsschaukel bei Zugewinngemeinschaft Gezielter Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung Auslösung einer anfechtungsfesten und schenkungsteuerfreien Ausgleichsforderung (güterrechtlicher Zugewinnausgleichsanspruch) Nach einigen Jahren Rückkehr von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft Nutzung der Steuerfreiheit für den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch im Erbfall Reduzierung der Pflichtteilsansprüche von Kindern Hochzeit 1. Wechsel Güterstand 2. Wechsel Güterstand Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Zugewinngemeinschaft Zugewinnausgleich = Anspruch des Ehegatten auf Vermögensübertragung Zeit 13

14 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Beispiel: Güterstandsschaukel unter Lebenden Die Eheleute H und F sind bereits seit 25 Jahren verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Anfangsvermögen beider Ehepartner betrug 0. Einen Zugewinn erzielte alleine der Ehemann H. Dessen Vermögen setzt sich nunmehr wie folgt zusammen: Verkehrswerte Steuerwerte Kapitalvermögen Immobilienvermögen Gesamtwert Zugewinnausgleich = Gesetzlicher Anspruch des Ehegatten Zugewinn = , davon 50% = Güterrechtlicher Ausgleichsanspruch Der Ehemann kann STEUERFREI auf die Ehefrau übertragen 14

15 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Beispiel: Güterstandsschaukel unter Lebenden mit Kindern Das Vermögen soll auf die beiden Kinder von H und F übertragen werden. Variante 1 (ohne Güterstandsschaukel): H schenkt den beiden Kindern jeweils die Hälfte des Vermögens H Schenkung 1: Schenkung 2: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer (je Kind): Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz : 19% Insgesamt:

16 Güterstandsschaukel bei Ehepartnern Beispiel: Güterstandsschaukel unter Lebenden und Kinder Variante 2 (mit Güterstandsschaukel): H und F wechseln vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und führen den Zugewinnausgleich durch. Anschließend schenken H und F den Kindern jeweils die Hälfte ihres Vermögens. H Zugewinnausgleich: F Schenkung 1: Schenkung 4: Schenkung 3: Schenkung 2: Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer (je Ehepartner je Kind): Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz : 19% Insgesamt Vorteil (gegenüber Variante 1):

17 Gestaltungen mit dem Familienheim Zuwendung an den Ehegatten unter Lebenden Rechtzeitige Übertragung des im (Mit-)Eigentum des der Haftungsgefahr ausgesetzten Ehegatten stehende Familienheims auf dessen Ehepartner Familienheim: Bebautes Grundstück mit Wohnung (inkl. Garagen, Nebengebäuden etc.) Tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch Zuwendenden oder dessen Ehepartner (und ggfs. Kinder, Enkelkinder oder Hausgehilfin) Mittelpunkt des familiären Lebens SCHENKUNGSTEUERFREI! Unabhängig vom Güterstand der Ehegatten Keine Wertgrenze Wiederholung möglich (kein Objektverbrauch oder Objektgrenze) Keine Behaltensfrist beim begünstigten Ehepartner (aber: 42 AO) 17

18 Gestaltungen mit dem Familienheim Beispiel: Gestaltung mit dem Familienheim Unternehmer H schenkt seiner Ehefrau F im Jahr 01 die gemeinsam bewohnte Villa (Verkehrswert: 1 Mio, Steuerwert ). H erzielt hohe laufende Einkünfte und kauft im Jahr 04 die Villa mit Verkehrswert 1,2 Mio (Gutachten, Steuerwert ) zurück. Im Jahr 09 schenkt H die Villa wieder seiner Frau F (Verkehrswert 1,4 Mio ). 1. Schenkung "Rückkauf" durch H 2. Schenkung F hat Villa (1 Mio ) H hat Villa (1,2 Mio ) F hat Villa (1,4 Mio ) Zeit F hat 1,2 Mio Liquidität Jahr 01 Jahr 04 Jahr 09 Alternativ: Schenkung 1,2 Mio Liquidität: Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ Steuerpflichtiger Erwerb: Steuerfreie Übertragung: 2,6 Mio davon 1,2 Mio Liquidität Keine ErbSt, ESt, GrESt Steuer bei Steuersatz : 19% Ersparnis:

19 Privatnützige Stiftung Gestaltungsmodell Familienstiftung Übertragung von Vermögen auf einen verselbständigten Rechtsträger, der die Erträge und Nutzungen dieses Vermögens zur Verfügung stellt H Vermögensübertragung Familienstiftung (In- oder Ausland) Versorgung Versorgung F Kind 1 Kind 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Vermögensübertragung auf Stiftung Erbersatzsteuer alle 30 Jahre bei inländischer Familienstiftung Laufende Besteuerung der Stiftung bzw. der Begünstigten Besteuerung bei Auflösung der Stiftung 19

20 Familienstiftung Gesichtspunkte für asset protection: Vorteile: weitgehend pfändungssicher gestaltbar dauerhafte Verbundenheit mit dem Übergeber Versorgung des Stifters und seiner Familie, aber ohne klagbares Recht Ermessensspielraum des Stiftungsvorstands Stifter kann selbst Stiftungsvorstand sein keine pfändbaren Anteile Nachteil: Langfristige, nur schwer wieder änderbare Gestaltung (allenfalls faktisch befristeter Stiftungszweck; Verbrauchsstiftung) 20

21 Familiengesellschaften GmbH & Co. KG Komplementär GmbH Anteile: H: 1 % Ehefrau 99 % Sonderrecht H Lebenslange Geschäftsführung Bei Pfändung Geschäftsanteil Einziehung gegen Buchwertabfindung KG Anteile am Vermögen: GmbH : 0 Ehefrau: 40 Kind 1: 20 Kind 2: 20 Kind 3: 20 GmbH hat Stimmrecht und Vetorecht bei Grundgeschäften sowie Einstimmigkeit bei Satzungsänderungen Aber: Im Gegensatz zur Stiftung kein Lebensunterhalt für H, pfändungssicher gestaltbar 21

22 Familiengesellschaften "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Übertragung von Betriebsvermögen ist ggfs. zu 85% bzw. 100% steuerbefreit Keine Steuerbefreiung für anteiliges "Verwaltungsvermögen" Verwaltungsvermögen (z.b.): Nicht betriebsnotwendige Immobilien Aktien, Pfandbriefe etc. Geld, Sichteinlagen, Spareinlagen und Festgeldkonten: KEIN VERWALTUNGSVERMÖGEN (H 32 Gleich lautende Ländererlasse v , BStBl. I 2009, 713) Steuerbefreiung in Höhe von 85% bzw. 100% bei vermögensverwaltender Gesellschaft möglich 22

23 Familengesellschaften Beispiel: "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Unternehmer H besitzt Aktien im Wert von 20 Mio, die er auf seine Ehefrau F und die beiden Kinder übertragen möchte. Variante 1 (ohne "Festgeld"-GmbH): H schenkt F und den beiden Kindern jeweils die Hälfte der Aktien Schenkung 1: H Schenkung 2 und 3: je F Kind 1 Kind 2 Schenkungsteuer: Schenkung an F je Kind: Erwerb (Steuerwert): Persönlicher Freibetrag:./ / Steuerpflichtiger Erwerb: Steuer bei Steuersatz : 23% % Insgesamt:

24 Familengesellschaften Beispiel: "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Variante 2 (mit "Festgeld"-GmbH - Anteilsschenkung): H verkauft die Aktien für 20 Mio und gründet eine GmbH H bringt 20 Mio als Sacheinlage in die GmbH ein Einzahlung der 20 Mio auf ein Festgeldkonto der GmbH H schenkt F und den beiden Kindern die Anteile an der "Festgeld"-GmbH Schenkung 1: 50% GmbH-Anteile H Einlage 20 Mio Schenkung 2 und 3: je 25% GmbH-Anteile GmbH Festgeld 20 Mio. F Kind 1 Kind 2 Schenkungen ggfs. zu 100% steuerbefreit Keine Höchstbeträge Keine "Vorbesitzzeiten" erforderlich Steuerbelastung: 0 24

25 Familiengesellschaften "Festgeld"- GmbH bzw. GmbH & Co. KG Verfassungsmäßigkeit ErbStG? Mehrere Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 3198/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3196/09) Initiative des Bundesrats: Abschaffung soll mit dem Jahressteuergesetz 2013 erfolgen Vorschlag: Bargeld, Bankeinlagen und sonstige Geldforderungen werden als Verwaltungsvermögen behandelt Abwägung von Chancen und Risiken Zeitnahes Handeln erforderlich!!! 25

26 Asset Protection Fazit In guten Zeiten für schlechte vorsorgen In Ruhe alle (z.t. konfliktäre) Aspekte abwägen Wie bei Kapitalanlagen: streuen, nicht alles auf eine Karte setzen 26

27 Die Referenten Ihre Ansprechpartner Dr. Gerd Uwe Hegenloh Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Diplom-Kaufmann Partner Stephan Schmitt Rechtsanwalt Diplom-Kaufmann Partner Dr. Bernhard Arlt Steuerberater Diplom-Kaufmann Associate Partner Rödl & Partner GbR Denninger Str. 84, München Tel. +49 (0) Fax +49 (0)

Schutz des Privatvermögens Asset Protection für Existenzgründer und Jungunternehmer

Schutz des Privatvermögens Asset Protection für Existenzgründer und Jungunternehmer Schutz des Privatvermögens Asset Protection für Existenzgründer und Jungunternehmer, LL.M. EXISTENZ 2010 - München, 13.11.2010 Gliederung 1. Problem und Lösung im Grundsatz 2. Geläufige Gestaltungen 3.

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aus steuerlicher Sicht

Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aus steuerlicher Sicht Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aus steuerlicher Sicht Dr. Torben Tiedemann Landwirtschaftlicher Buchführungsverband, Kiel HLBS Landesverbandstagung Schleswig-Holstein und Hamburg 15. April 2016 Ehescheidungen

Mehr

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben

Erben und Vererben. Erben ohne Scherben Erben und Vererben Erben ohne Scherben Dr. Jörg Lehr, 26. Oktober 2010 Erbschaftsteuerreform warum? Vermögensgegenstand Barvermögen/Forderungen Wertpapiere ausländl. Grundbesitz inländ. Grundbesitz GmbH

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Steuerfalle Wilde Ehe Wie teuer wird s? Referent: Dr. Jürgen Pelka Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht PNHR Dr. Pelka und Sozien GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Konstantin Michelsen. Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Vermögensbewegungen unter Ehegatten. Verlag Dr.

Konstantin Michelsen. Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Vermögensbewegungen unter Ehegatten. Verlag Dr. Konstantin Michelsen Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Vermögensbewegungen unter Ehegatten Verlag Dr. Kovac Hamburg 2008 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 I. Problemstellung

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung!

Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! Stiftung oder Trust? Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entscheidung! 1 Inhaltsübersicht 1. Stiftungen in der Schweiz 1.1 Gründung der Stiftung 1.2 Steuerliche Aspekte 1.3 Kosten bei Gründung sowie laufender Art

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

Stellen Sie sich auch diese oder ähnliche Fragen?

Stellen Sie sich auch diese oder ähnliche Fragen? Stellen Sie sich auch diese oder ähnliche Fragen? Welche Anlage kann ich heutzutage noch meinen Kunden, die Wert auf Sicherheit und einer attraktiven Rendite legen, empfehlen? Welche Alternativen habe

Mehr

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle

GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle GmbH & Co KG für Privatvermögen Achtung: Steuerfalle von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Erbrecht KLINGER FISCHL LETTL, München/Unterhaching www.rechtsanwälte-steuerberater-münchen.de

Mehr

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.

Mehr

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Qualität und Sicherheit

Qualität und Sicherheit Der Anwalt Im Insolvenzverfahren übernimmt Ihr Anwalt Qualität und Sicherheit die Insolvenzverwaltung die Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes die Erstellung der Vergleichsrechnung die Erstellung

Mehr

Generationenmanagement. Heute schon an morgen denken. wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen wäre? 2. Göttinger Erbrechttag 20.

Generationenmanagement. Heute schon an morgen denken. wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen wäre? 2. Göttinger Erbrechttag 20. Generationenmanagement Heute schon an morgen denken 2. Göttinger Erbrechttag 20. November 2010 Walter Schmidt CFEP Privates Finanzmanagement Wie wäre Ihre HEUTIGE Situation wenn Ihnen GESTERN etwas zugestoßen

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) 1. Private Erbschaftsteuer 1.1 Selbst genutzte Wohnimmobilie Für Ehegatten und Lebenspartner i.s.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes

Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Doppelbesteuerung bei Spanien - Erbschaft (Teil 3): Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen

Mehr

Finanzwirtschaft Wertpapiere

Finanzwirtschaft Wertpapiere Finanzwirtschaft Wertpapiere 1. Kauf von Dividendenpapieren Aufgabe 1: Kauf von 10 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,00 je Stück. Die Gebühren belaufen sich auf 1,08%. a) Die Wertpapiere sollen kurzfristig

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010

Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Familienrecht Erbrecht 29.04.2010 Christian Krauße, LL.M. Eur. Familienrecht Unterteilung Eherecht Verwandtschaftsrecht Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Mehr

Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge?

Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? - convocat GbR, München www.convocat.de

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Die selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15

Die selbst genutzte Immobilie... 13 Immobilien als Geldanlage... 14 Kaufen, bauen, sanieren: Was ist sinnvoll für mich?.. 15 Inhalt Vorwort........................................... 9 Einführung........................................... 11 Kapitel 1: Welche Immobilie ist die richtige?............... 13 Die selbst genutzte

Mehr

Der Titel "EU-Erbrechtsverordnung" ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend:

Der Titel EU-Erbrechtsverordnung ist dabei in zweifacher Hinsicht irreführend: Rechtsanwalt u. Notar Dr. Ansgar Sander Expertentipp 6.1 01/2016 D3/D8-16 Rechtsanwälte - Notar Sander & Neumann-Kuhn Kranzer Str. 6/7 14199 Berlin Tel. 030 / 890 690 0 Fax 030 / 890 690 612 sander@sander-recht.de

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Workshop Testamentsgestaltung im Wandel

Workshop Testamentsgestaltung im Wandel Fachanwalt für Erbrecht Hansjörg Tamoj HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft mbb Bonn Die üblichen Testamentsformen: Einzeltestament Berliner Testament Vermächtnisse Das Einzeltestament Inhalt:

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa

MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

S T I F T U N G S A T Z U N G

S T I F T U N G S A T Z U N G S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung

Mehr

Vermögensverwaltung in Privatstiftungen

Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Vermögensverwaltung in Privatstiftungen Freie Hand für den Vorstand oder Einführung von Vorgaben durch die Stifterfamilie? Dr. Bernhard Huber Rechtsanwalt 07. Mai 2012 Grundsätzliche Überlegungen Stiftungserklärungen

Mehr

Vererben, verschenken, verkaufen

Vererben, verschenken, verkaufen Vererben, verschenken, verkaufen Dos and Don ts in der Unternehmensnachfolge Referent: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Paderborn

Mehr

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler? In der gedruckten Version der Spielregeln steht: der Startspieler ist der Spieler, dessen Arena unmittelbar links neben dem Kaiser steht [im Uhrzeigersinn].

Mehr

5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche

5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche Inhalt A. Einführung... 11 I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge... 11 II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge... 11 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen... 11 2. Einkommensteuerliche Überlegungen...

Mehr

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

Übertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Diversifikation statt Monokultur Rückdeckungen von Pensionszusagen im Wandel der Zeit

Diversifikation statt Monokultur Rückdeckungen von Pensionszusagen im Wandel der Zeit Diversifikation statt Monokultur Rückdeckungen von Pensionszusagen im Wandel der Zeit Sachverhalt: Eine Pensionszusage (PZ) ist nach wie vor für den versorgungsberechtigten Geschäftsführer (GF, GGF und

Mehr

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff) Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten

Ihre Fragen unsere Antworten Ihre Fragen unsere Antworten Wie werde ich WOGEDO-Mitglied? Und was sind Geschäftsanteile? Hier finden Sie die Antworten auf die meist gestellten Fragen. I. WOGEDO ALLGEMEIN 1. Wie funktioniert die WOGEDO

Mehr

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:

Mehr

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne

Mehr