Kontrolle von privaten Sicherheitsfirmen bei Auslandstätigkeiten und beim Export von Sicherheits-Know-how

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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme des Innenministeriums Kontrolle von privaten Sicherheitsfirmen bei Auslandstätigkeiten und beim Export von Sicherheits-Know-how Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. welche Regelungen über Nebentätigkeiten von Polizisten und die Weitergabe polizeilichen Wissens im Zusammenhang mit der Schulung libyscher Sicherheitskräfte getroffen wurden und inwieweit diese Regelungen bundesweit abgestimmt sind; 2. inwieweit für die Weitergabe von Sicherheits-Know-how zwischen europä - ischen und außereuropäischen Zielgruppen unterschieden wird und welche Kontrollmechanismen dafür jeweils vorgesehen sind; 3. wie viele in Baden-Württemberg ansässige Sicherheitsdienste im Ausland tätig sind und in welchen Ländern diese Tätigkeiten stattfinden; 4. wie viele Polizeibeamte in den letzten fünf Jahren vom Polizeidienst zu einer Tätigkeit für private Sicherheitsdienste gewechselt sind; 5. welche Formen der Zusammenarbeit und/oder von dienstlichen Kontakten es bislang zu privaten Sicherheitsfirmen gab; 6. welche Vergütungen und Gegenleistungen die BDB protection GmbH angeboten hat für die Übernahme von Ausbildungsdienstleistungen durch Polizeikräfte; 7. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass deutsche Polizisten ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihnen in hochsensiblen Sicherheitsbereichen vermittelt werden, nicht an Dritte und auch nicht in der EU weitergeben dürfen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: 1

2 II. den Erlass über die Weitergabe polizeilichen Wissens dem Landtag vorzulegen; III. im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass eine gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste im Ausland geschaffen wird durch die Einführung von Lizenzierungs-, Melde- und Genehmigungspflichten; IV. den Landtag über die tatsächlichen Gründe zu informieren, die dazu führten, dass mit der Befragung der baden-württembergischen Polizisten, die ohne die erforderliche Genehmigung an Schulungen libyscher Sicherheitskräfte beteiligt waren, erst vier Monate nach Kenntniserlangung begonnen wurde Kretschmann, Sckerl und Fraktion Begründung Die Darstellung von Innenminister Rech in der Sitzung des Innenausschusses vom 16. April 2008, wonach die Staatsanwaltschaft Düsseldorf darum gebeten habe, auf Nachforschungen zu verzichten, ist unglaubhaft und wird von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf dementiert (vgl. Bericht der Stuttgarter Zeitung vom 18. April 2008). Mit diesem Antrag wird dem Innenministerium Gelegenheit gegeben, die im Innenausschuss erteilte Auskunft zu korrigieren bzw. zu ergänzen und die tatsächlichen Hintergründe und Motive darzulegen, die zu der verzögerten Aufklärungsarbeit führten. Mit diesem Antrag soll darüber hinaus ein Beitrag zur Aufklärung geleistet werden über die inhaltlichen und strukturellen Problemstellungen beim Export von Sicherheits-Know-how und bei der Weitergabe polizeilichen Wissens in diesem Zusammenhang. Nach der Auffassung der Antragsteller greift das Kontrollinstrumentarium für Rüs - tungsexporte zu kurz und muss auf den Export von Sicherheits-Know-how erweitert werden. Dabei müssen strenge Qualitätsanforderungen an die im Ausland operierenden privaten Sicherheitsfirmen gestellt werden. Für die Weitergabe polizeilichen Wissens in diesem Zusammenhang müssen enge Grenzen gezogen werden, die verhindern, dass Dienstgeheimnisse verletzt werden und ein Ansehensverlust der Polizei zu befürchten ist. Darüber hinaus können Schulungen durch deutsche Polizisten auch die Terrorismusbekämpfung gefährden, wenn Kenntnisse und Erfahrungen aus hochsensiblen Sicherheitsbereichen weitergegeben werden. Für die Weitergabe von Sicherheits-Know-how ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die von Baden-Württemberg aus über den Bundesrat angestoßen werden sollte. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 Nr /203 nimmt das Innenministerium zu dem Antrag in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium wie folgt Stellung: I. 1. welche Regelungen über Nebentätigkeiten von Polizisten und die Weitergabe polizeilichen Wissens im Zusammenhang mit der Schulung libyscher Sicherheitskräfte getroffen wurden und inwieweit diese Regelungen bundesweit abgestimmt sind; Zu I. 1.: Das Innenministerium hat wiederholt, auf die geltenden Nebentätigkeitsbestimmungen hingewiesen und diese erläutert. Zuletzt erfolgte dies mit Schreiben vom 16. April Im Schreiben vom 16. April 2008 wurden die Polizeidienststellen im Hinblick auf den Transfer von polizeilichem Know-how ins Ausland sensibilisiert. Insbesondere wurde auf die Auswirkungen dienstlich veranlasster Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken und außergewöhnlichen politischen Verhältnissen hingewiesen und darauf, dass Besuche in diesen Staaten regelmäßig ausgeschlossen sein dürften und deshalb der Transfer von polizeilichen Know-how im Wesentlichen auf Staaten innerhalb der EU beschränkt werden sollte. Über die Grundsätze zur Ausübung von Nebentätigkeiten und die Geheimhaltung dienstlichen Wissens besteht bundesweit Konsens. Deshalb und angesichts der Zuständigkeit des Landes in diesem Bereich bestand keine Notwendigkeit einer bundesweiten Abstimmung. 2. inwieweit für die Weitergabe von Sicherheits-Know-how zwischen europä - ischen und außereuropäischen Zielgruppen unterschieden wird und welche Kontrollmechanismen dafür jeweils vorgesehen sind; Zu I. 2.: Relevant für die Weitergabe von Sicherheits-Know-how sind in erster Linie die Regelungen zur Erbringung technischer Unterstützung nach den Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die auch Schulungs-, Ausbildungs- und Beratungsdienstleistungen umfassen. Diese Dienstleistungen sind für Gebietsansässigen genehmigungspflichtig, wenn sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) davon unterrichtet haben, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Flugkörpern hierfür, mit einer militärischen Endverwendung bei Erbringung der technischen Unterstützung in einem Waffenembargoland oder einem Land der Länderliste K (Kuba und Syrien) oder mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke in den Ländern Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht. Hat der Gebietsansässige Kenntnis davon, dass die technische Unterstützung für einen der genannten sensitiven Verwendungszwecke bestimmt ist, hat er das BAFA hiervon zu unterrichten. Die Erbringung einer Dienstleistung durch Gebietsansässige kann durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Finanzen unterbunden werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in 7 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genannten Rechtsgüter, d. h. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, abzuwenden. 3

4 Soweit es sich um die Weitergabe rein polizeilichen Wissens handelt, treten die genannten Regelungen in den Hintergrund. In diesen Fällen ist vorrangig der Rahmen dienstrechtlicher Genehmigungen von Nebentätigkeiten zu beachten. Angesichts offener Grenzen in Europa und der zunehmenden Internationalisierung der Kriminalität liegt es im Interesse des Landes, mit neuen und künftigen EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Einzelfällen mit Staaten außerhalb der EU, die Zusammenarbeit zu intensivieren. Informationen und Erfahrungen werden im Rahmen von gegenseitigen Hospitationen, bei der Durchführung von Fachseminaren und Projekten ausgetauscht. Das Innenministerium beteiligt sich deshalb seit 1999 an der Heranführung von neuen und künftigen EU-Mitgliedstaaten an den Sicherheitsacquis der Europä - ischen Union im Bereich Justiz/Inneres. Dies geschieht im Wesentlichen im Rahmen des PHARE 1 -Twinning-Programms der Europäischen Kommission. Einheit - liche Sicherheitsstandards und effektive internationale polizeiliche Zusammenarbeit sollen durch Projekte vor Ort gefördert werden. Im Rahmen der bilateralen Projektverträge sind im notwendigen Umfang auch Sicherheitsüberprüfungen der Projektteilnehmer (in der Regel Polizeibeamte und Angehörige der Staatsanwaltschaft) durch das jeweilige Partnerland vorgesehen. Bei der Zusammenarbeit mit Polizeien anderer Staaten wird jeweils anlass- und adressatenbezogen von den Verantwortlichen für die Kooperationsmaßnahmen geprüft, ob und inwieweit sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben werden können. Des Weiteren beteiligt sich die Polizei des Landes Baden-Württemberg im Rahmen internationaler Polizeimissionen aktuell an folgenden multinationalen Polizeikontingenten: United Nation Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) Polizeimission der EU in Bosnien und Herzegowina (EUPM) United Nations African Mission in Darfur/Sudan (UNAMID) German Police Project Team Afghanistan (GPPT) Die Beteiligung an internationalen Polizeimissionen erfolgt als gemeinsame Aufgabe des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer nationalen Gesamtverantwortung. Vor jeder Teilnahme an einer internationalen Polizeimission setzt sich der Bund mit den Ländern bezüglich einer Beteiligung der Länder an der Mission ins Benehmen. Die Polizeibeamten der Länder werden in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern abgeordnet und für einen Einsatz dem jeweiligen Man - dats träger (Vereinte Nationen, Europäische Union oder Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) der Mission zur Dienstleistung zugewiesen. 3. wie viele in Baden-Württemberg ansässige Sicherheitsdienste im Ausland tätig sind und in welchen Ländern diese Tätigkeiten stattfinden; Zu I. 3.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 4. wie viele Polizeibeamte in den letzten fünf Jahren vom Polizeidienst zu einer Tätigkeit für private Sicherheitsdienste gewechselt sind; Zu I. 4.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Ein Beamter kann nach 42 des Landesbeamtengesetzes jederzeit seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. 1 In der ursprünglichen Bedeutung: Poland and Hungary: Action for the Restructing of the Economy, also Maßnahmen zur wirtschaftlichen Neuordnung von Polen und Ungarn; die PHARE- Projekte wurden als Vorbeitrittshilfen zwischenzeitlich auch auf andere Beitrittsländer und andere Bereiche (z. B. polizeiliche Aufbauhilfe) ausgedehnt. 4

5 5. welche Formen der Zusammenarbeit und/oder von dienstlichen Kontakten es bislang zu privaten Sicherheitsfirmen gab; Zu I. 5.: Der Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsunternehmen in grundsätzlichen Fragestellungen erfolgen über den Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Baden-Württemberg e. V. (VSW BW). Neben allgemeinen Informations- und Merkblättern werden regelmäßig Informationen über relevante Themenstellungen (z. B. über die aktuelle Gefährdungslage, neue Kriminalitätsphänomene, Spionagebekämpfung u. a.) ausgetauscht. Eine auf vertraglicher Basis institutionalisierte Zusammenarbeit des Landes mit dem privaten Sicherheitsgewerbe, wie sie beispielsweise in Form von Sicherheitskooperationen in den Ländern Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein existiert, besteht in Baden-Württemberg nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Auf örtlicher Ebene haben sich konkrete Absprachen etwa zur Vorbereitung auf bestimmte Einsatzlagen (z. B. Fußballspiele, Public Viewings, Open Air-Konzerte) und für die Informationsübermittlung konkreter Gefährdungserkenntnisse zur Gewährleistung polizeilichen Einschreitens bewährt. 6. welche Vergütungen und Gegenleistungen die BDB protection GmbH angeboten hat für die Übernahme von Ausbildungsdienstleistungen durch Polizeikräfte; Zu I. 6.: Mit Rücksicht auf die laufenden Disziplinarverfahren können dazu keine Erkenntnisse offen gelegt werden. Im Übrigen dauert die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf übersandten Akten durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart noch an. 7. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass deutsche Polizisten ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihnen in hochsensiblen Sicherheitsbereichen vermittelt werden, nicht an Dritte und auch nicht in der EU weitergeben dürfen. Zu I. 7.: Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass sicherheitsrelevantes polizeiliches Know-how nicht über fragwürdige Geschäfte unter Verstoß gegen straf- oder dienstrechtliche Vorschriften an Dritte weitergegeben werden darf. Ein dienstlicher Bedarf zum Austausch sicherheitsrelevanter Informationen wird jeweils im Einzelfall geprüft. II. den Erlass über die Weitergabe polizeilichen Wissens dem Landtag vorzulegen; Zu II.: Das Schreiben des Innenministeriums vom 16. April 2008, Az.: /203 ist beigefügt (vgl. Anlage). III. im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass eine gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der Tätigkeiten privater Sicherheitsdienste im Ausland geschaffen wird durch die Einführung von Lizenzierungs-, Melde- und Genehmigungspflichten; Zu III.: Die bestehenden Regelungen nach AWG und der AWV bezüglich Exportkontrollen, die weitgehend durch europäisches Recht vereinheitlicht sind, beinhalten 5

6 auch im Dienstleistungsbereich bereits weitgehende Kontrollmöglichkeiten und Genehmigungspflichten in allen sensiblen Bereichen. Eine generelle Kontrolloder Genehmigungspflicht von Tätigkeiten privater Dienstleistungsunternehmen des Sicherheitsbereichs im Ausland (weltweit einschließlich der EU) erscheint weder erforderlich noch verhältnismäßig, würde einen großen bürokratischen Aufwand verursachen und wäre wegen großer begrifflicher Abgrenzungsschwierigkeiten kaum praktikabel. Eine dem Antrag entsprechende Bundesratsinitiative ist deshalb nicht angezeigt. IV. den Landtag über die tatsächlichen Gründe zu informieren, die dazu führten, dass mit der Befragung der baden-württembergischen Polizisten, die ohne die erforderliche Genehmigung an Schulungen libyscher Sicherheitskräfte beteiligt waren, erst vier Monate nach Kenntniserlangung begonnen wurde. Zu IV: Hierzu wird auf die Beantwortung des Antrags der Fraktion SPD Drucksache 14/2650 verwiesen. In Vertretung Arnold Ministerialdirektor 6

7 I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/ Anlage per Mail Regierungspräsidien - Abteilungen 1 und 6 - Datum Name Herr Ott Durchwahl Aktenzeichen /203 (Bitte bei Antwort angeben) Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Polizeipräsidium Stuttgart Bereitschaftspolizeipräsidium Akademie der Polizei Landeskriminalamt Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen Umfrage zur Beteiligung von Polizeivollzugsbeamten aus Baden-Württemberg an Schulungsmaßnahmen im Ausland Schreiben vom , Az.: w.o. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt derzeit wegen des Vorwurfs, dass u.a. aktive und ehemalige Polizeibeamte in Libyen entweder an der Schulung dortiger Sicherheitskräfte beteiligt waren oder sich selbst dort haben fortbilden lassen. 7

8 - 2 - Ergänzend zu der bereits durchgeführten Befragung werden vor diesem Hintergrund die Dienststellen gebeten, bis spätestens 30. April 2008 I. alle im dortigen Zuständigkeitsbereich tätigen aktiven Polizeibeamten, die beim SEK BW oder einem MEK BW eingesetzt waren und jetzt anderen Organisationseinheiten oder anderen Dienststellen zugeordnet sind, sowie alle ehemaligen Polizeibeamten, die einer dieser Organisationseinheiten angehört haben und vor ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst zuletzt dort tätig waren, zu befragen, ob sie in den Sachverhaltskomplex Libyen involviert oder dazu angefragt worden sind oder mit gleich gelagerten Sachverhalten in Verbindung gebracht werden können; ferner II. mitzuteilen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach im dortigen Zuständigkeitsbereich tätige oder ehemals tätige Beamte in diesen Sachverhaltskomplex oder in vergleichbare Sachverhalte involviert sind oder involviert waren. Hierzu werden die folgenden Hinweise gegeben: 1. Nebentätigkeitsrecht Gemäß 1 LNTVO ist Nebentätigkeit neben einem nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird, auch jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Beteiligung an Schulungen von libyschen Sicherheitskräften außerhalb des wahrgenommenen Amtes gehört damit regelmäßig zu den gemäß 83, 84 LBG genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, sofern kein Fall des 1 Abs. 4 LNTVO (Wahrnehmung der Nebentätigkeit als öffentliches Ehrenamt) vorliegt. Da die hier angesprochenen Sachverhalte nebentätigkeitsrechtlich relevant sein können, ist im Zusammenhang mit der Stellungnahme zu II. u.a. zu überprüfen, ob Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt wurden, die Hinweise darauf geben könnten, dass Verbindungen zu entsprechenden Sachverhalten bestehen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung solcher Nebentätigkeiten, die regelmäßig einen Bezug zur 8

9 - 3 - Ausübung der Tätigkeit als Polizeibeamter haben dürften, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auf den Versagungsgrund nach 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG, wonach eine Nebentätigkeit nicht ausgeübt werden darf in einer Angelegenheit, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, wird besonders hingewiesen. Mit Schreiben vom , Az.: hat das Innenministerium diese Problematik bereits thematisiert. Dort ist insbesondere ausgeführt, dass der Versagungsgrund des 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG in Fällen, in denen ein Polizeibeamter eine Nebentätigkeit als Sicherheitsberater, Sicherheitsbeauftragter u.ä. z.b. für eine Privatfirma oder einen Verein ausübt bzw. ausüben möchte, regelmäßig gegeben ist mit der Folge, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit versagt werden muss. Dieses Schreiben enthält auch nähere Hinweise dazu, in welchen Fällen Versagungsgründe für Nebentätigkeiten gemäß 83 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2-4 LBG vorliegen. Ferner wird auf die Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn nach 9 LNTVO hingewiesen. 2. Beamtenpflichten Nach 73 LBG besteht u.a. die besondere Pflicht des Beamten, dass sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Jede schuldhafte Verletzung von innerdienstlichen oder außerdienstlichen Pflichten stellt ein Dienstvergehen dar ( 95 LBG). Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Pflichtverletzung auch der Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt ist. Der Transfer von polizeilichem Know-how ins Ausland kann das Ansehen der Polizei in ganz besonderem Maße tangieren. Bei einem dienstlich veranlassten Transfer ist mit der gebotenen Sensibilität zu prüfen, ob der angestrebte Erfahrungsaustausch vertretbar ist. Die Auswirkungen dienstlich veranlasster Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken, außergewöhnlichen politischen Verhältnissen (Gewaltherrschaft) usw. müssen dabei besonders berücksichtigt werden und dürften Besuche in diesen Staaten regelmäßig ausschließen. Der Transfer von polizeilichem Know-how sollte deshalb im Wesentlichen auf Staaten innerhalb der EU beschränkt werden. 9

10 - 4 - Diese Bewertung ist auch bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung von Nebentätigkeiten zu Grunde zu legen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit ( 79 LBG) sowie das Verbot der Annahme von Geschenken oder Belohnungen ( 89 LBG). Bei Beamten, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, sind zudem die besonderen Vorgaben des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Insbesondere wird auf 33 LSÜG hingewiesen, wonach Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, verpflichtet werden können, Dienst- oder Privatreisen in oder durch Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, der zuständigen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden. Auf die vom Innenministerium herausgegebene Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Staatenliste) wird verwiesen. 3. Ehemalige Beamte und Ruhestandsbeamte Nach 79 LBG gilt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für die gesamte Lebenszeit des Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten; ebenso während einer langfristigen Beurlaubung und während eines grundsätzlichen Ruhens der Rechte und Pflichten. Bei Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen ist die Verletzung der nachwirkenden Verschwiegenheitspflicht ein Dienstvergehen. Nach 88a LBG hat ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bzw. bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. 10

11 - 5 - Auch das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken besteht gemäß 89 LBG nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fort. gez. Erwin Hetger 11

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