Bei der Konzernabschlusserstellung ist es eher die Ausnahme denn die

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1 Karlheinz Küting / Johannes Wirth Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen vollzukonsolidierender Unternehmen nach IAS/IFRS Prof. Dr. Karlheinz Küting ist Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung, Universität des Saarlandes, Saarbrücken. Dipl.-Kfm. Johannes Wirth ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschaftsprüfung. I. Einleitung Bei der Konzernabschlusserstellung ist es eher die Ausnahme denn die Regel, dass nur inländische Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden. Damit die IAS-III-Abschlüsse ausländischer Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden können, muss in einem der Konsolidierung vorgelagerten Arbeitsschritt eine Währungsumrechnung von der lokalen Einzelabschlusswährung in die einheitliche Berichtswährung erfolgen. Wie die Währungsumrechnung der Buchwerte der bereits beim Tochterunternehmen bilanzierten Vermögenswerte und Schulden und die Wertansätze der identifizierten stillen Reserven und Lasten zu erfolgen haben, wird in IAS 21 (revised 1993) geregelt 1). Darüber hinaus wird in diesem Standard die Umrechnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Kapitalkonsolidierung behandelt. Die umfangreichen ¾nderungen des Improvement-Projects betreffen auch die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen vollzukonsolidierender Unternehmen. Der vorliegende Beitrag thematisiert sowohl die derzeit gültige Konzeption des IAS 21 als auch die aus dem Improvement-Project zu erwartenden ¾nderungen. Bevor auf die konzernspezifische Umrechnung von stillen Reserven (fair value adjustments) und eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts eingegangen wird, werden das derzeit in IAS 21 verwendete Konzept der measuring currency und das künftig nach IAS-ED 21 geltende Konzept der funktionalen Währung dargestellt. 1) IAS 21 umfasst nicht nur die Währungsumrechnung für Zwecke der Konzernrechnungslegung (Financial Statements of Foreign Operations; IAS ff.), sondern auch die Währungsumrechnung im Einzelabschluss (Foreign Currency Transactions; IAS ). 376 KoR 9/2003

2 II. Währungsumrechnung im IAS/IFRS- Konzernabschluss 1. Konzept der Measurement Currency Nach IAS 21 ist zur Umrechnung der in fremder Währung erstellten Abschlüsse das Konzept der measurement currency 2) anzuwenden. Zu diesem Zweck werden die ausländischen Teileinheiten 3) entweder als Teileinheiten klassifiziert, die in den Geschäftsbetrieb des berichtenden Unternehmens integriert sind (foreign operations that are integral to the operations of the reporting enterprise), oder als wirtschaftlich selbstständige ausländische Teileinheiten (foreign entities) 4). Die measurement currency ausländischer Teileinheiten bestimmt sich nach betrieblichen und finanziellen Merkmalen, insbesondere nach der Frage, in welcher Währung die ausländische Teileinheit überwiegend ihre Transaktionen abwickelt bzw. ihre Geschäftstätigkeit entfaltet 5). a) Ausländische Teileinheiten, die in den Geschäftsbetrieb des berichtenden Unternehmens integriert sind 6) Solche Teileinheiten üben ihre Geschäftstätigkeit in der Gestalt aus, als wäre sie Bestandteil des Geschäftsbetriebs des berichtenden Unternehmens 7). Wechselkursänderungen zwischen der Währung des Landes des ausländischen Geschäftsbetriebs und der Berichtswährung haben in diesen Fällen einen direkten Einfluss auf den operativen Cash-flow des berichtenden Unternehmens. Daher wirkt sich eine Währungsschwankung weniger auf die Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in diesen Geschäftsbetrieb als vielmehr auf die einzelnen monetären Posten des ausländischen Geschäftsbetriebs aus. Die Währungsumrechnung für diese ausländischen Teileinheiten erfolgt in der Form, als wären Fremdwährungstransaktionen (foreign currency transactions) vom berichtenden Unternehmen selbst vorgenommen worden (Zeitbezugsmethode) 8). b) Wirtschaftlich selbstständige ausländische Teileinheiten 9) Hierunter fallen solche Teileinheiten, die überwiegend in ihrer Landeswährung Zahlungsmittel und andere monetäre Posten ansammeln, Aufwendungen tätigen, Erträge erwirtschaften und ggf. Fremdkapital aufnehmen. ¾nderungen in den Wechselkursen zwischen der Berichtswährung und der lokalen Währung haben nur einen geringen oder überhaupt keinen Einfluss auf den gegenwärtigen oder künftigen operativen Cash-flow des berichtenden Unternehmens oder der wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit. Daher wirken sich Wechselkursänderungen weniger auf die einzelnen monetären und nicht-monetären Posten der wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit als vielmehr auf die Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens aus. In IAS werden Indikatoren definiert, die bei der Eingruppierung von ausländischen Teileinheiten zu verwenden sind. Hiernach liegt tendenziell eine wirtschaftlich selbstständige ausländische Teileinheit vor, wenn: l die Geschäfte der ausländischen Teileinheit weitgehend unabhängig von denen des berichtenden Unternehmens geführt werden, obwohl das berichtende Unternehmen die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf die ausländische Teileinheit hat; l die Geschäftsvorfälle mit dem berichtenden Unternehmen ± bezogen auf das Gesamtgeschäftsvolumen der ausländischen Teileinheit ± kein groûes Gewicht haben; l die Geschäfte einer ausländischen Teileinheit im Wesentlichen aus dem eigenen Cash-flow oder über lokale Fremdkapitalaufnahme finanziert werden; l der Personal- und Materialaufwand sowie die sonstigen Aufwendungen, die in die Produkte und Dienstleistungen der ausländischen Teileinheit eingehen, vorwiegend in der lokalen Währung und weniger in der Berichtswährung anfallen; l die Umsatzerlöse der ausländischen Teileinheit überwiegend nicht in der Berichtswährung, sondern in einer anderen Währung erzielt werden; l der Cash-flow des berichtenden Unternehmens von den täglichen Aktivitäten des ausländischen Geschäftsbetriebs isoliert ist und auf das Tagesgeschäft des ausländischen Geschäftsbetriebs keinen groûen Einfluss hat. 2. Konzept der funktionalen Währung Während im Schrifttum davon ausgegangen wird, dass die Währungsumrechnung nach IAS 21 im Wesentlichen bereits dem Konzept der funktionalen Währung entspricht, nimmt das IASB im Zuge des Improvement-Projects klarstellend eine explizite Hinwendung zu diesem Konzept vor 10). ¹The Board also noted that the term 'functional currency' is more commonly 2) Vgl. SIC 19 und SIC 30. Vgl. auch Alexander/Archer, International Accounting Standards Guide 2003, S ff. 3) Der Begriff Teileinheit ist losgelöst von den rechtlichen Gesellschaftsstrukturen zu sehen. So ist es möglich, dass betriebliche Teileinheiten eines ausländischen Unternehmens unterschiedlich umgerechnet werden. 4) Vgl. IAS 21.23; Epstein/Mirza, Wiley IAS 2002, S. 828; Wagenhofer, International Accounting Standards, 3. Aufl. 2001, S. 356 ff. 5) Vgl. hierzu Peemöller/Husmann, DB 1996 S. 101; Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 6. Aufl. 2002, S. 189 f.; Mujkanovic/Hehn, WPg 1996 S. 606; Oechsle/ Müller/Wildburger, in: Baetge/Dörner/Kleekämper/Wollmert (Hrsg.), Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS), 1997, IAS 21 Rdn. 42. Zur Wahl einer Umrechnungsmethode vgl. auch allgemein Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 19. Aufl. 2003, S. 556 ff. 6) Vgl. IAS ) Beispiel: Die ausländische Teileinheit verkauft ausschlieûlich vom berichtenden Unternehmen importierte Güter und die erwirtschafteten Einnahmen werden an dieses zurücktransferiert. 8) Vgl. IAS i.v.m. IAS 21.11(b). 9) Vgl. IAS ) Vgl. Simpson, Comparative Analysis of IAS 21 (1993), The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates and U.S. GAAP including FASB Statement No. 52, Foreign Currency Translation, in: FASB (Hrsg.), The IASC-U.S. Comparison Project: A Report on the Similarities and Differences between IASC Standards and U.S. GAAP, 2. Aufl. 1999; Pellens, Internationale Rechnungslegung, 4. Aufl. 2001, S. 489 f. Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KoR 9/

3 Abb. 1: Zusammenhang zwischen lokaler, funktionaler und Berichtswährung used than 'measurement currency' and decided to adopt the more common termª 11). Die funktionale Währung eines einzubeziehenden Unternehmens ist maûgebend für die Form der Währungsumrechnung, die entweder zum Stichtagskurs oder nach dem Zeitbezug vorgenommen werden kann. Die funktionale Währung eines Unternehmens 12) ist die Währung des Wirtschaftsraums, in dem es seine betriebliche Betätigung entfaltet und Zahlungen leistet und empfängt 13). Demnach kann die funktionale Währung sowohl die Währung des Landes sein, in dem das ausländische Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als auch die des Staats des Mutterunternehmens oder eines Drittstaats 14) : l Ein ausländisches Tochterunternehmen, das seine Geschäfte weitgehend selbstständig und unabhängig von dem Mutterunternehmen innerhalb des Sitzlandes abwickelt, wird überwiegend Zahlungen in dieser Währung leisten und erhalten. Die potenziellen Wechselkurserfolge aus der Kursveränderung werden auf der Zahlungsebene nicht realisiert. Die Währung des Sitzlandes ist die funktionale Währung. Entspricht die funktionale Währung der einzubeziehenden Tochterunternehmen nicht der Berichtswährung, so ist zusätzlich eine lineare Transformation des Abschlusses in die Berichtswährung notwendig. l Führt ein ausländisches und weitgehend unabhängiges Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit in einem Drittland aus, so ist die Währung des Drittlandes die funktionale Währung. l Sind die Geschäfte des ausländischen Tochterunternehmens integraler Bestandteil der Geschäfte des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens, so ist die Währung, in der der Konzernabschluss erstellt wird, bzw. die Währung der anderen Konzerngesellschaft die funktionale Währung. 3. Verfahren der Währungsumrechnung a) Zeitbezugsmethode Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode werden die Abschlüsse ausländischer Teileinheiten entsprechend der Konzeption der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in die funktionale Währung umgerechnet 15). Durch die Umrechnung des Abschlusses sollen die dort erfassten Geschäftsvorfälle so dargestellt werden, als wären sie vom berichtenden Unternehmen bzw. in der funktionalen Währung getätigt worden 16). Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein reiner linearer Transformationsvorgang nicht ausreichend, sondern es wird zusätzlich ein Bewertungsvorgang notwendig. Für die Umrechnung der einzelnen Posten wird der Kurs des Zeitpunkts gewählt, auf den sich der jeweils umzurechnende Vorgang bezieht (transaktionsbezogene Umrechnung). Weicht die funktionale Währung des Tochterunterneh- 11) IAS-ED 21.A3. 12) Unter ¹Entityª ist jedes Tochterunternehmen, jede Zweigniederlassung oder jeder Geschäftsbereich und jede andere organisatorische Einheit mit verschiedenen und separierbaren Geschäftsvorfällen zu verstehen. Es ist unerheblich, ob es sich um ein Unternehmen (Entity) handelt, das auf Grundlage der Vollkonsolidierung, der Quotenkonsolidierung oder der Equity-Methode in einen konsolidierten Abschluss einbezogen wird. 13) Vgl. hierzu auch Coenenberg, a.a.o. (Fn. 5), S. 563 f. 14) Im vorliegenden Beitrag gehen wir nicht auf die Problematik der Berücksichtigung von Unternehmen aus Hochinflationsländern ein. 15) Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.o. (Fn. 5), S. 171 ff. i.v.m. S ) Vgl. Alexander/Archer, a.a.o. (Fn. 2), S f. 378 KoR 9/2003

4 mens von der Berichtswährung ab, so ist der Abschluss zusätzlich mit der Stichtagskursmethode in die Berichtswährung umzurechnen (vgl. Abb. 1 auf S. 378). Nach IAS bzw. IAS-ED ist der Abschluss der ausländischen Teileinheit wie folgt umzurechnen 17) : l Monetäre Posten werden zum Stichtagskurs umgerechnet. Monetäre Posten sind nach IAS 21.7 im Besitz befindliche Geldmittel sowie Vermögenswerte und Schulden, die auf einen festen oder bestimmbaren Geldbetrag lauten und künftig in dieser Höhe zu einer Einzahlung oder Auszahlung führen. Hierzu gehören grundsätzlich Forderungen, flüssige Mittel, Rückstellungen und Verbindlichkeiten 18). l Nicht-monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in einer fremden Währung bewertet wurden, sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen 19). l Nicht-monetäre Posten, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet wurden, sind mit dem Kurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gültig war 20). l Wertänderungen, die nicht-monetäre Posten betreffen, sind in der GuV mit den Umrechnungskursen der korrespondierenden bilanziellen Wertansätze auszuweisen. Dies gilt insbesondere für die Abschreibung oder Zuschreibung aus dem Bereich des Anlagevermögens. ¹Wurde ein Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, so sind die Abschreibungen gem. IAS mit dem Kurs umzurechnen, der gültig war, als der beizulegende Zeitwert bestimmt wurdeª 21). l Alle übrigen Positionen der GuV werden grundsätzlich mit den Transaktionskursen oder vereinfachend mit den Durchschnittskursen (Jahres- oder Quartalsdurchschnittskurse) umgerechnet. Ergänzt werden diese Umrechnungsregeln durch einen Niederstwerttest bei den Vermögenswerten und einen Höchstwerttest bei den Schulden 22). Hierbei wird das Produkt aus Fremdwährungsanschaffungskosten und historischem Kurs mit dem Produkt aus Fremdwährungstageswert und Stichtagskurs verglichen 23). Bei den Vermögenswerten ist dann der niedrigere und bei den Schulden der höhere der beiden Werte anzusetzen. Eine Umsetzung der Zeitbezugsmethode bedingt somit, dass die ausländischen Teileinheiten neben ihrer Buchhaltung in eigener Währung gleichzeitig noch Bücher in der funktionalen Währung führen 24). Aus der Umrechnung des Abschlusses mit unterschiedlichen Umrechnungskursen können Umrechnungsdifferenzen resultieren. Je nachdem, ob die bilanzielle Umrechnungsdifferenz auf der Aktiv- oder Passivseite entsteht, ergibt sich entweder eine Vermögensmehrung oder eine Vermögensminderung. Eine bilanzielle Umrechnungsdifferenz wird grundsätzlich erfolgswirksam behandelt 25). In Folgeperioden darf ± um nicht gegen das Kongruenzprinzip zu verstoûen ± nur die Veränderung der Umrechnungsdifferenzen gegenüber der Vorperiode erfolgswirksam gebucht werden. Die Umrechnungsdifferenzen nach dem Stand am Ende des Vorjahres sind stattdessen erfolgsneutral in den thesaurierten Jahresüberschüssen zu buchen. Ausgenommen von der erfolgswirksamen Erfassung sind indes Umrechnungsdifferenzen aus einem monetären Posten, der im Wesentlichen als Teil einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbstständige ausländische Teileinheit anzusehen ist. Diese sind bis zur Veräuûerung der Nettoinvestition als Eigenkapital im Abschluss des Unternehmens anzusetzen und erst zu diesem Zeitpunkt gemäû IAS als Aufwand oder Ertrag zu erfassen. Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode werden die Abschlüsse ausländischer Teileinheiten nach der Konzeption der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in die funktionale Währung umgerechnet. Nach dem Exposure Draft zu IAS 21 wird der Bereich der erfolgsneutralen Erfassung von Währungsumrechnungsdifferenzen erweitert bzw. konkretisiert: Werden aufgrund von anderen Standards Wertänderungen von Vermögenswerten und Schulden erfolgsneutral erfasst (z.b. IAS 16 oder IAS 39), so sind die damit in Verbindung stehenden Währungsumrechnungsdifferenzen (anteilig) erfolgsneutral abzugrenzen 26). Ferner wird auch die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen aus monetären Posten, die im Wesentlichen als Teil einer Nettoinvestition in eine wirtschaftlich selbstständige ausländische Teileinheit anzusehen sind, geändert: Im Einzelabschluss der beteiligten Unternehmen werden die hieraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen erfolgswirksam erfasst und ausgewiesen. In der konsolidierten Rechnungslegung, in die beide Gesellschaften einbezogen werden, erfolgt indes eine erfolgsneutrale Behandlung 27). Im Rahmen der Überarbeitung von IAS 21 wird ebenfalls das Bilanzierungswahlrecht eliminiert, das es erlaubt, Währungsverluste aus dem Erwerb von Vermögenswerten gegen Eingehung einer Fremdwährungsverbindlichkeit, für die keine Kurssicherungsmöglichkeiten existieren, 17) Vgl. auch Epstein/Mirza, a.a.o. (Fn. 4), S. 829 ff.; Hayn/ Graf Waldersee, IAS/US-GAAP/HGB im Vergleich, 3. Aufl. 2002, S ) Vgl. IAS-ED ) Vgl. IAS i.v.m. IAS 21.11(b). In IAS wird hierzu eine Vereinfachung definiert: Hiernach kann alternativ zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls auch der Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats verwendet werden. 20) Vgl. IAS i.v.m. IAS 21.11(c). 21) Baetge/Kirsch/Thiele. a.a.o. (Fn. 5), S ) Vgl. hierzu auch Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.o. (Fn. 5), S ) Vgl. IAS-ED ) Vgl. hierzu ausführlich Oechsle/Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn ) Vgl. IAS i.v.m. IAS ff. bzw. IAS-ED ff. Nach Baetge/Kirsch/Thiele (a.a.o. [Fn. 5], S. 189) sind hingegen entstehende Aufrechnungsdifferenzen zwingend erfolgswirksam zu behandeln. 26) Vgl. IAS-ED ) Vgl. IAS-ED Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KoR 9/

5 als nachträgliche Anschaffungskosten des Vermögenswerts zu behandeln 28). Aus der Umrechnung der GuV entstehen keine Umrechnungsdifferenzen, da sich der Jahreserfolg als Residualgröûe der nach den vorstehend genannten Grundsätzen umgerechneten Aufwendungen und Erträge ergibt. Das so umgerechnete Ergebnis wird in die umgerechnete Bilanz übernommen. Ausgehend von einer Thesaurierungsfiktion ist für die Umrechnung des jeweils erwirtschafteten Jahresüberschusses in Folgeperioden tranchenweise der jeweilige Periodendurchschnittskurs zu verwenden. Die Währungsumrechnung nach der Stichtagskursmethode ist ein Transformationsvorgang ohne Bewertungsfunktion, sodass sämtliche Vermögenswerte und Schulden, unabhängig davon, ob sie monetärer oder nicht-monetärer Art sind, zum Stichtagskurs umzurechnen sind. b) (Modifizierte) Stichtagskursmethode Die Währungsumrechnung nach der Stichtagskursmethode ist ein Transformationsvorgang ohne Bewertungsfunktion, sodass sämtliche Vermögenswerte und Schulden, unabhängig davon, ob sie monetärer oder nicht-monetärer Art sind, zum Stichtagskurs umzurechnen sind 29). Das Eigenkapital ist indes auf der Basis der historischen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des jeweiligen Zugangs aus Konzernsicht umzurechnen 30). Ein im Berichtszeitraum erwirtschaftetes Ergebnis ergibt sich als Residualgröûe der umgerechneten Aufwendungen und Erträge der GuV und wird in die Bilanz übernommen 31). Die während der Konzernzugehörigkeit erwirtschafteten und thesaurierten Jahreserfolge werden nicht mit dem historischen Stichtagskurs, sondern mit den Durchschnittskursen der jeweiligen Periode der Erfolgserzielung umgerechnet 32). Im Exposure Draft zu IAS 21 fordert das IASB eine Anwendung der reinen Stichtagskursmethode: ¹assets, liabilities and equity items other than those resulting from income and expenses recognised in the period, for each balance sheet presented... shall be translated at the closing rate at the date of that balance sheetª 33). Dementsprechend wäre eine historische Umrechnung des zum Erwerbszeitpunkt vorhandenen Eigenkapitals und eine gesonderte Umrechnung der während der Konzernzugehörigkeit erwirtschafteten Jahreserfolge mit dem Periodendurchschnittskurs unzulässig. Im IASB Update Feb wird allerdings angekündigt, dass diese verpflichtende Regelung nicht in den Standard übernommen wird. Das IASB wird vielmehr keine Regelungen zur Umrechnung des Eigenkapitals vorgeben. Nach Auffassung der Autoren sollte die bisherige Vorgehensweise nach IAS fortgeführt werden. Die in der GuV ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich mit den Kursen des jeweiligen Geschäftsvorfalls umzurechnen 34). Vereinfachend ist es zulässig, einen Kurs zu verwenden, der einen Näherungswert für die tatsächlichen Kurse darstellt (Durchschnittskurs) 35). Der Erfolg ergibt sich somit i.d.r. aus den mit dem Durchschnittskurs umgerechneten Aufwendungen und Erträgen. Nach IAS sind aus der Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden mit dem Stichtagskurs und der historischen Umrechnung des Eigenkapitals entstehende Umrechnungsdifferenzen gesondert im Eigenkapital auszuweisen 36). Nach Auffassung der Autoren sollte hierbei eine von den thesaurierten Jahresüberschüssen gesonderte Position vergleichbar dem Other Comprehensive Income (OCI) im Sinne von SFAS 130 verwendet werden. Sind an der ausländischen Teileinheit auch konzernfremde Dritte beteiligt, ist eine Währungsumrechnungsdifferenz in einen Konzern- und einen Minderheitenanteil aufzuteilen 37). Eine ermittelte Währungsumrechnungsdifferenz gilt des Weiteren erst dann als realisiert, wenn das entsprechende Tochterunternehmen aus der Vollkonsolidierung ausscheidet 38). Erfolgt ein teilweiser Anteilsverkauf, der nicht zu einem Wechsel der Konsolidierungsmethode 39) führt, wird die Währungsumrechnungsdifferenz anteilig aufgelöst 40). III. Währungsumrechnung und Kapitalkonsolidierung Erfolgt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IAS 22/ED 3, so sind entsprechend der Purchase-Methode die mit ihrem Fair Value bewerteten Wertansätze des aus Konzernsicht neu erworbenen Vermögens in der Konzernbilanz auszuweisen. Hierzu wird für das Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung 41) eine Neubewertungsbilanz aufgestellt 28) Vgl. IAS f. 29) Vgl. IAS 21.30; Epstein/Mirza, a.a.o. (Fn. 4), S. 833; Oechsle/Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn. 62. Vgl. zur geplanten Neuregelung IAS-ED ff. 30) Vgl. Oechsle/Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn. 63. Alternativ ist es auch zulässig, die Eigenkapitalbestandteile, die bereits im Vorjahr vorhanden waren, nicht erneut umzurechnen, sondern aus dem umgerechneten Vorjahresabschluss zu entnehmen. 31) Vgl. auch Oechsle/Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn ) Unter Anwendung der in IAS definierten Vereinfachung. 33) IAS-ED Zur reinen Stichtagskursmethode vgl. z.b. Coenenberg, a.a.o. (Fn. 5), S ) Vgl. IAS 21.30(b), IAS-ED 21.37(b). 35) Vgl. IAS 21.31, IAS-ED Zur Verwendung von Durchschnittskursen bei unterjähriger Berichterstattung vgl. Kagermann/Küting/Wirth, IAS-Konzernabschlüsse mit SAP, 2002, S ) Vgl. IAS 21.30(c); Bruns, in: Castan/Heymann/Müller/Ordelheide (Hrsg.), Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Band II, 1999, C 450 Rdn. 91; Coenenberg, a.a.o. (Fn. 5), S ) Vgl. IAS 21.32; Pellens, a.a.o. (Fn. 10), S. 491; Oechsle/ Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn ) Vgl. IAS 21.37; Oechsle/Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn. 67; Hayn, Konsolidierungstechnik bei Erwerb und Veräuûerung von Anteilen, 1999, S. 287 ff. Dies gilt auch für die geplante Neufassung (vgl. IAS-ED 21.46). 39) Vgl. hierzu ausführlich Hayn, a.a.o. (Fn. 38), S. 372 ff. 40) Vgl. hierzu auch Alexander/Archer, a.a.o. (Fn. 2), S Dies gilt auch für die geplante Neufassung (vgl. IAS-ED 21.46). 41) Unter Beachtung ggf. erfolgender Anpassungen innerhalb der Allocation Period im Sinne von IAS Vgl. hierzu ausführlich Kagermann/Küting/Wirth, a.a.o. (Fn. 35), S. 171 f. 380 KoR 9/2003

6 und fortgeschrieben 42). Alle zum Zeitpunkt des Controlübergangs identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden ± und nach ED 3 des Weiteren auch Eventualverbindlichkeiten 43) ± werden mit ihrem Fair Value 44) in der Neubewertungsbilanz angesetzt 45). In Höhe der Differenz zwischen den im Einzelabschluss und den in der Neubewertungsbilanz bilanzierten Vermögenswerten und Schulden entstehen stille Reserven/Lasten 46). Die positive Differenz zwischen dem Fair Value und dem Buchwert eines Vermögenswerts wird als stille Reserve identifiziert und ist im Zeitablauf entsprechend dem Abnutzungsverlauf des Vermögenswerts fortzuschreiben. Ist der Buchwert eines Vermögenswerts gröûer als dessen Fair Value oder sind zusätzliche bilanzielle Verpflichtungen zu passivieren, so liegt eine stille Last vor. Sind die Anschaffungskosten der Beteiligung gröûer als die anteiligen neu bewerteten Vermögenswerte und Schulden, wird in Höhe der Differenz ein Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert 47). Nach Auffassung des IASB kann ein Geschäfts- oder Firmenwert bislang entweder als Vermögenswert des erworbenen Tochterunternehmens oder des erwerbenden Mutterunternehmens interpretiert werden; nach der Reform von IAS 21 wird der Geschäfts- oder Firmenwert jedoch als Vermögenswert des Tochterunternehmens aufgefasst 48). Sind die Anschaffungskosten der Beteiligung kleiner als die anteiligen neu bewerteten Vermögenswerte und Schulden, entsteht ein negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung 49). Zur Durchführung der Purchase-Price-Allocation und der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts/negativen Unterschiedsbetrags kann bei ausländischen Tochterunternehmen wie folgt vorgegangen werden: 1. Zum Erwerbszeitpunkt eines Tochterunternehmens werden zur Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts/negativen Unterschiedsbetrags die Anschaffungskosten der Beteiligung in die lokale Währung des erworbenen Tochterunternehmens umgerechnet und mit dem neu bewerteten Eigenkapital aufgerechnet. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird ± wie alle anderen Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens ± im Zeitablauf in der lokalen Währung des Tochterunternehmens geführt. 2. Alternativ hierzu ist es möglich, die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und das Eigenkapital ± unabhängig von der funktionalen Währung ± mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird somit in der Berichtswährung ermittelt. In einem zweiten Arbeitsschritt sind dann die ermittelten stillen Reserven/Lasten und der Geschäfts- oder Firmenwert mit dem Stichtagskurs in die lokale Währung zurückzurechnen. Wie noch zu erläutern ist, erfolgt in Folgeperioden die Wiederholung der Erstkonsolidierungsbuchung auf der Grundlage der Stichtagswertverhältnisse zum Erstkonsolidierungszeitpunkt, sodass im Konzernberichtswesen die konsolidierungsrelevanten Wertansätze zu diesem Zeitpunkt sowohl in lokaler Währung als auch in Berichtswährung benötigt werden. 1. Tochterunternehmen, die mittels der Stichtagskursmethode umgerechnet werden Wird ein Tochterunternehmen 50) mit der Stichtagskursmethode umgerechnet, so werden in Folgeperioden die konzernbilanziellen Wertansätze (Buchwert und stille Reserven/Lasten) einschlieûlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. eines negativen Unterschiedsbetrags mit dem aktuellen Stichtagskurs in die Berichtswährung umgerechnet. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, aufgedeckte stille Reserven/Lasten und einen Geschäfts- oder Firmenwert historisch in die Berichtswährung umzurechnen 51). ¹Es handelt sich hierbei um ein echtes Wahlrecht, bei dem es kein benchmark treatment und allowed alternative gibtª 52). Das Wahlrecht wird damit begründet, dass stille Reserven/Lasten und ein Geschäfts- oder Firmenwert als Wertbestandteile des erworbenen Tochterunternehmens oder des erwerbenden Mutterunternehmens aufgefasst werden können 53) : 1. Werden stille Reserven/Lasten und ein Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögenswerte und Schulden der wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit angese- 42) Alternativ hierzu könnten die stillen Reserven/Lasten in einer statistischen Nebenbuchhaltung geführt werden und die Kapitalkonsolidierung auf der Grundlage des buchmäûigen Eigenkapitals gem. IAS-II-Bilanz vorgenommen werden. 43) Vgl. hierzu Brücks/Wiederhold, KoR 2003 S. 26; Fladt/Feige, WPg 2003 S ) Vgl. hierzu auch IAS Nach IAS 22 besteht noch das Wahlrecht, stille Reserven entweder vollständig oder beteiligungsproportional aufzudecken. Nach ED 3 soll fortan nur noch eine vollständige Neubewertung zulässig sein. 45) Vgl. IAS 22.19; IAS ff.; IAS ff.; vgl. grundlegend Kagermann/Küting/Wirth, a.a.o. (Fn. 35), S. 167 ff., m.w.n. 46) Vgl. hierzu grundlegend Küting, Beilage zu BB 38/1995, S. 1-15; Wulf, Stille Reserven im Jahresabschluss nach US- GAAP und IAS, ) Zur Fortschreibung nach IAS 22 vgl. Kagermann/Küting/ Wirth, a.a.o. (Fn. 35), S. 173 ff.; Krolak, Die bilanzielle Behandlung des aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB, U.S. GAAP und IAS, 2000, S. 85 ff. Zur Fortschreibung nach ED 3 vgl. Brücks/Wiederhold, KoR 2003 S. 27; Fladt/Feige, WPg 2003 S. 254 ff.; Kümpel, BB 2003 S. 1491; Küting/Dawo/ Wirth, KoR 2003 S ) Vgl. IAS-ED 21.A22. 49) Hinsichtlich der Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags nach IAS 22 vgl. Baetge/Siefke/Siefke, in: Baetge/Dörner/Kleekämper/Wollmert (Hrsg.), Rechnungslegung nach International Accounting Standards, 2. Aufl. 2002, IAS 22 Rdn. 114 ff.; Kagermann/Küting/Wirth, a.a.o. (Fn. 35), S. 177 f.; vgl. zur Neukonzeption in ED 3 ED 3.55 ff.; Theile/Pawelzik, WPg 2003 S. 316; Küting/ Wirth, DStR 2003 S. 522 ff. 50) Nach IAS 21.1(b) ist dieser Standard auch bei der Währungsumrechnung von assoziierten Unternehmen und Unternehmen, die mit der Quotenkonsolidierung einbezogen werden, zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist der Abschluss des at equity einzubeziehenden Unternehmens entsprechend dem Konzept der funktionalen Währung entweder mit der Zeitbezugsmethode oder der modifizierten Stichtagskursmethode umzurechnen. Die Ausführungen in diesem Gliederungspunkt gelten sinngemäû. 51) Vgl. IAS 21.33; vgl. auch Epstein/Mirza, a.a.o. (Fn. 4), S. 822 f. 52) Oechsle/Müller/Wildburger, a.a.o. (Fn. 5), Rdn ) Vgl. IAS-ED 21.A22. Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KoR 9/

7 Abb. 2: Historische Kapitalkonsolidierungsbuchung und bilanzieller Ausweis der stillen Reserven/Lasten und des Geschäfts- oder Firmenwerts zum Stichtagskurs hen, so erfolgt deren Währungsumrechnung mit dem Stichtagskurs gem. IAS Werden indes stille Reserven/Lasten und ein Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögenswerte und Schulden der berichtenden Einheit interpretiert, erfolgt die Währungsumrechnung historisch gem. IAS 21.11(b). Zu beachten ist, dass sich das Wahlrecht des IAS auf den Vermögensausweis und nicht auf die Form der Kapitalkonsolidierungsbuchung bezieht. Die Kapitalkonsolidierungsbuchung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung und nicht auf den Stichtagswertverhältnissen 54). Werden die stillen Reserven/Lasten als Vermögenswerte bzw. Schulden des beteiligungshaltenden Unternehmens aufgefasst, werden die Vermögenswerte und Schulden in Höhe des Buchwerts mit dem Stichtagskurs und in Höhe der zugeordneten stillen Reserven mit dem historischen Kurs umgerechnet. Es ist überaus fraglich, ob ein solcher Vermögensausweis einen zutreffenden Einblick in die Vermögenslage des Konzerns zulässt 55). Zur Durchführung der Kapitalkonsolidierung in Folgeperioden ist es notwendig, bei der Erstellung der Neubewertungsbilanz den Wertansatz der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden in einen Buchwertanteil und einen Anteil der stillen Reserven/Lasten aufzuteilen 56). Währungsumrechnungsdifferenzen resultieren somit nur aus der Umrechnung der IAS-II-Bilanz, nicht jedoch aus der Umrechnung der stillen Reserven und des Geschäfts- oder Firmenwerts. Werden die stillen Reserven/Lasten als Vermögenswerte/Schulden des Tochterunternehmens aufgefasst, so erfolgt die Währungsumrechnung für den konzernbilanziellen Wertansatz der Vermögenswerte und Schulden in voller Höhe nach den Grundzügen der Stichtagskursmethode. Der Wert der stillen Reserven/ Lasten und des Geschäfts- oder Firmenwerts wird durch die sich ändernden Wechselkurse beeinflusst. Die für die Berichtsperiode zu buchende Abschreibung wird in der GuV mit dem Periodendurchschnittskurs in die Berichtswährung umgerechnet. Die Stichtagskursmethode ist eine lineare Transformation, sodass auch die kumulierten Abschreibungen mit dem Stichtagskurs von der lokalen Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden. Unabhängig vom Wahlrecht des IAS erfolgt die Kapitalkonsolidierung in Folgeperioden auf der Grundlage der historischen Wertverhältnisse. Der Beteiligungsansatz sollte hierzu nach Auffassung der Autoren im Einzelabschluss des Mutterunternehmens at cost geführt werden 57). Nur so ist es möglich, die in der Zeit nach der Erstkonsolidierung eintretenden währungsumrechnungsbedingten ¾nderungen des Kon- 54) Unter Beachtung von IAS und ggf. erfolgenden Anpassungen innerhalb der Allocation Period. 55) Vgl. hierzu auch Alexander/Archer, a.a.o. (Fn. 2), S ) Alternativ wäre es anzudenken, die IAS-II Bilanz und nicht die Neubewertungsbilanz in die Konsolidierung einzubeziehen und die Aufdeckung und Fortführung der stillen Reserven/Lasten in der Konsolidierung selbst vorzunehmen. 57) Nach IAS dürfen Beteiligungen an vollzukonsolidierenden Tochterunternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens at cost, at equity oder nach IAS 39 bewertet werden. Entsprechend der geplanten Neufassung von IAS 27 soll künftig nur noch eine Bewertung at cost bzw. nach IAS 39 möglich sein (vgl. IAS-E 27.29). 382 KoR 9/2003

8 Abb. 3: Konzeption der Währungsumrechnung von stillen Reserven/Lasten in der IAS/IFRS-Konzernrechnungslegung zerneigenkapitals zutreffend im Konzernabschluss abzubilden. In den Folgeperioden sind der fortgeschriebene Geschäfts- oder Firmenwert und die aufgedeckten und fortgeschriebenen stillen Reserven/Lasten mit dem geltenden Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen. In Höhe des ¾nderungsbetrags zwischen dem aktuellen Wertansatz und dem Wert des vorhergehenden Abschlusses kommt es zu einer Veränderung der erfolgsneutral zu behandelnden Währungsumrechnungsdifferenz 58). Bei Anwendung der beteiligungsproportionalen Neubewertung der stillen Reserven/Lasten entfällt diese nur auf den Konzernanteil und darf somit nicht die Fortschreibung der Minderheitenanteile beeinflussen. Werden stille Reserven/Lasten hingegen vollständig neu bewertet, ist der Minderheitenanteil an der Währungsumrechnungsdifferenz bei der Fortschreibung der Minderheitenanteile zu berücksichtigen. Ein ermittelter derivativer Geschäfts- oder Firmenwert entfällt sowohl nach IAS 22 als auch nach ED 3 stets nur auf den Konzernanteil, sodass auch eine hieraus resultierende Währungsumrechnungsdifferenz nicht bei der Fortschreibung der Minderheitenanteile berücksichtigt werden darf. Hinzuweisen ist darauf, dass das Wahlrecht des IAS nur für einen Geschäfts- oder Firmenwert, nicht aber für einen negativen Unterschiedsbetrag gilt. Der auf der Aktivseite auszuweisende Korrekturposten ist nach Auffassung der Autoren mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Diese Vorgehensweise ist aus dem Charakter des Bilanzpostens abzuleiten. Ein nach der derzeitigen Fassung von IAS 22 auszuweisender negativer Unterschiedsbetrag kann insbesondere zukünftige Verluste und Aufwendungen umfassen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht soweit konkretisiert haben, dass sie sich in der Neubewertungsbilanz niederschlagen. Ferner kann es sich auch um Fehler bei der Ermittlung der Anschaffungskosten bzw. bei der Verteilung der Anschaffungskosten auf die erworbenen Vermögenswerte und Schulden handeln. Im Rahmen der Überarbeitung von IAS 21 ist geplant, das Wahlrecht des IAS zu eliminieren. Nach Auffassung des IASB sind sowohl stille Reserven/Lasten 59) als auch der Geschäfts- oder Firmenwert 60) Vermögenswerte bzw. Schulden des Tochterunternehmens und somit entsprechend der Grundkonzeption der Stichtagskursmethode stets mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen. Der geplante Wegfall des Wahlrechts führt nicht zu einer Verpflichtung zur retroaktiven Anpassung von ausländischen Unternehmenserwerben. Das IASB favorisiert aber eine freiwillige retroaktive Anpassung: ¹The Board agreed that the requirement to treat goodwill and fair value adjustments of assets and liabilities arising on acquisition of a foreign operation as assets and liabilities of the foreign operation should be applied prospectively to acquisitions occurring after the effective date for implementation of the revised IAS 21, but to encourage retrospective application of this changeª 61). Nach ED 3 sind ferner stille Reserven/Lasten stets vollständig, d.h. sowohl in Höhe des Konzern- als auch des Minderheitenanteils aufzudecken, sodass hierauf bezogene Währungsumrechnungsdifferenzen künftig ± mit Ausnahme der Differenz, die auf den Geschäfts- oder Firmenwert entfällt ± bei der Fortschreibung der Minderheitenanteile zu berücksichtigen sind. Im Folgenden wird die Kapitalkonsolidierung ausländischer Tochterunternehmen unter Be- 58) Vgl. IAS ) ¹The Board agreed that fair value adjustments are clearly part of the cost of acquiring the identifiable assets and liabilities of the acquired entity and should therefore be translated at the closing rateª (IAS-ED 21.A23). 60) Vgl. hierzu die Diskussion in IAS-ED 21.A24 ff. 61) IASB Update Feb. 2003, S. 5. KoR 9/

9 Abb. 4: Neubewertungsbilanz der Novellia zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung (01.01.t1) Abb. 5: Erstkonsolidierung der Novellia Abb. 6: Fortgeschriebene Neubewertungsbilanz zum t1 rücksichtigung der modifizierten Stichtagskursmethode anhand eines Beispiels dargestellt. Stille Reserven/Lasten und der Geschäfts- oder Firmenwert werden hierbei mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Zum t1 erwirbt die Nordstar eine 80-prozentige Beteiligung an der Novellia. Es wird eine vollständige Neubewertung der übernommenen Vermögenswerte und Schulden vorgenommen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betragen 1000 E. Die lokale Währung der Novellia ist das britische Pfund (GBP) und dies ist auch deren funktionale Währung. Die Berichtswährung ist der Euro. Die Neubewertungsbilanz (Abb. 4) wird in der Währung GBP aufgestellt. Zur Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts werden die Anschaffungskosten der Beteiligung in die funktionale Währung der Novellia umgerechnet (1000 E 0,5 GBP/E = 500 GBP). Es resultiert ein Geschäfts- oder Firmenwert i.h.v. 144 GBP (vgl. hierzu Abb. 5). Zum Abschlussstichtag t1 wird die fortgeschriebene und in GBP geführte Neubewertungsbilanz der Novellia umgerechnet und in die Konzernabschlusserstellung übernommen (vgl. Abb. 6). Der Stichtagskurs steigt von 2,0 E/GBP auf 2,5 E/GBP. Der Durchschnittskurs des Geschäftsjahres t1 beträgt 2,4 E/GBP. Es wird unterstellt, dass das immaterielle Anlagevermögen eine einheitliche fünfjährige Nutzungsdauer und die Vermögenswerte des Sachanlagevermögens eine zehnjährige Nutzungsdauer aufweisen. Hieraus resultiert eine Abschreibung der stillen Reserven im Bereich des 384 KoR 9/2003

10 immateriellen Anlagevermögens i.h.v. 10 GBP und im Bereich des Sachanlagevermögens i.h.v. 2,5 GBP. In der GuV werden diese Abschreibungsbeträge mit dem Durchschnittskurs der Periode (2,4 E/GBP) in die Berichtswährung umgerechnet. Bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode werden die Positionen der Aktiva mit dem Stichtagskurs umgerechnet, sodass in Höhe der Differenz zwischen Durchschnittskurs und Stichtagskurs eine Translationsdifferenz entsteht 62). Als Anfangsbestand der stillen Reserven werden die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung ± umgerechnet mit dem Stichtagskurs zum t1 ± ausgewiesen. Am Abschlussstichtag t1 steigt der Wechselkurs von 2,0 E/GBP auf 2,5 E/GBP. Zur Ermittlung einer Währungsumrechnungsdifferenz wird der Anfangsbestand sowohl mit dem Stichtagskurs Stand Ende des Vorjahres als auch mit dem aktuellen Stichtagskurs umgerechnet. In Höhe der Differenz zwischen den beiden Wertansätzen resultiert eine Währungsumrechnungsdifferenz von 37,5 E, die im Other Comprehensive Income (OCI) als Währungsumrechnungsdifferenz ausgewiesen wird. Im Geschäftsjahr t1 sind keine Zugänge bzw. Abgänge an stillen Reserven zu verzeichnen: Die stillen Reserven verändern sich nur in Höhe der planmäûigen Abschreibung (12,5 GBP). Diese wird mit dem Durchschnittskurs in die Berichtswährung umgerechnet (30,0 E). Da die Wertansätze in der Bilanz mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden, entsteht durch die Umrechnung der Abschreibung eine Translationsdifferenz i.h.v. 1,25 E. Der Wertansatz der stillen Reserven in der Konzernbilanz ergibt sich wie folgt: Entwicklung der stillen Reserven GBP EUR Anfangsbestand 75,00 150,00 ±/+Währungsumrechnungsdifferenz 37,50 ± Abschreibung (umgerechnet zum Durchschnittskurs 12,50 30,00 ± Translationsdifferenz zur Abschreibung 1,25 = Endbestand (entspricht Umrechnung zum Stichtagskurs) 62,50 156,25 Bei vollständiger Neubewertung des übernommenen Vermögens ist der auf die Umrechnung der stillen Reserven entfallende Teil der Währungsumrechungsdifferenz bei der Fortschreibung der Minderheitenanteile zu berücksichtigen. Aus der Kapitalkonsolidierung auf Basis der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung entsteht ein Geschäfts- oder Firmenwert i.h.v. 144 GBP. Im vorliegenden Beispiel wird die Anwendung des Amortization Approach des IAS 22 unterstellt, bei dem die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts über eine Nutzungsdauer von 12 Jahren erfolgt (jährliche Abschreibung: 12 GBP). Zur Ermittlung der Währungsumrechnungsdifferenz wird der Anfangsbestand des Geschäfts- oder Firmenwerts mit dem aktuellen Stichtagskurs und mit dem Stichtagskurs zum Zugangszeitpunkt umgerechnet. Esresultierteinewährungsumrechnungsbedingte Differenz i.h.v. 72 E. Diese Erhöhung des anteiligen Eigenkapitals entfällt vollständig auf den Konzern und darf bei der Fortschreibung der Minderheiten nicht berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des Durchschnittskurses des Geschäftsjahres t1 wird die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (12 GBP) in die Berichtswährung umgerechnet. In Höhe der DifferenzzumStichtagskurswirdzusätzlicheineTranslationsdifferenz berücksichtigt. Der im Konzernabschlusszum31.12.t1auszuweisendeGeschäftsoder Firmenwert der Novellia beträgt 330 E. Entwicklung des Geschäfts- oder Firmenwerts GBP EUR Anfangsbestand 144,00 288,00 ±/+Währungsumrechnungsdifferenz 72,00 ± Abschreibung (umgerechnet zum Durchschnittskurs) 12,00 28,80 ± Translationsdifferenz zur Abschreibung 1,20 = Endbestand (entspricht Umrechnung zum Stichtagskurs) 132,00 330,00 2. Tochterunternehmen, die mittels der Zeitbezugsmethode umgerechnet werden Das Wahlrecht des IAS gilt nur für die Anwendung der Stichtagskursmethode. Wird das Buchwerk eines erworbenen Tochterunternehmens nicht in seiner funktionalen Währung geführt, so ist nach dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung eine Währungsumrechnung nach dem Konzept der Zeitbezugsmethode vorzunehmen. Die konzernbilanziellen Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden einschlieûlich des Geschäfts- oder Firmenwerts werden entsprechend dem Zeitbezug in die funktionale Währung umgerechnet. Hierbei wird nicht auf den Erwerb aus Sicht des Einzelabschlusses, sondern auf die Konzernsicht abgestellt. Sind z.b. nicht-monetäre Vermögenswerte ± einschlieûlich zugeordneter stiller Reserven/Lasten ± im Zuge des Unternehmenszusammenschlusses erworben worden, so ist in Folgeperioden der konzernbilanzielle Wertansatz mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung umzurechnen. In Folgeperioden sind auch Wertänderungen von Vermögenswerten,diesichinderGuVniederschlagen (Abschreibung, Zuschreibung), mit dem Umrechnungskurs des Zeitpunkts umzurechnen, auf densichderwertansatzderbilanzbezieht. Vereinfachend sind die entsprechenden Durchschnittskurse der jeweiligen Periode zu verwenden. Im Folgenden wird die Konzeption der Kapitalkonsolidierung unter Berücksichtigung der Zeitbezugsmethode beispielhaft dargestellt. Wie bereits im Gliederungspunkt III.1 beschrieben, erwirbt die Nordstar zum t1 eine 80-prozentige Beteiligung an der Novellia (Anschaffungskosten der Beteiligung: 1000 E). Die lokale Währung der Novellia ist das britische Pfund (GBP) und die funktionale Währung ist der Euro. Die Berichtswährung ist ebenfalls der Euro. Das anteilige Eigenkapital der Novellia vor Neubewertung beträgt 320 GBP (vgl. Abb. 4). Aus der Um- 62) Zur Behandlung einer solchen Translationsdifferenz vgl. auch Kagermann/Küting/Wirth, a.a.o. (Fn. 35), S Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KoR 9/

11 rechnung mit dem Stichtagskurs (2,0 E/GBP) ergibt sich ein anteiliges Eigenkapital i.h.v. 640 E. Zum Erwerbszeitpunkt werden stille Reserven i.h.v. 75 GBP identifiziert (vgl. Abb. 4). Zur Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts werden die Anschaffungskosten der Beteiligung mit dem Stichtagskurs in GBP umgerechnet und ein Geschäfts- oder Firmenwert in der lokalen Währung der Novellia ermittelt (144 GBP). Sowohl die stillen Reserven/Lasten als auch der Geschäfts- oder Firmenwert werden in der Währung der Novellia fortgeführt. Im Geschäftsjahr t1 sind keine Zugänge bzw. Abgänge an stillen Reserven zu verzeichnen; die stillen Reserven verändern sich nur in Höhe der planmäûigen Abschreibung (12,50 GBP). Diese wird fortan mit dem Durchschnittskurs der Entstehungsperiode in die Berichtswährung umgerechnet (30 E). Da die Wertansätze in der Bilanz mit dem historischen Stichtagskurs umgerechnet werden, entsteht durch die Umrechnung der Abschreibung eine Translationsdifferenz i.h.v. 1,25 E. Der Wertansatz der stillen Reserven in der Konzernbilanz ergibt sich wie folgt: Entwicklung der stillen Reserven GBP EUR Anfangsbestand 75,00 150,00 ±/+Währungsumrechnungsdifferenz 0 ± Abschreibung (umgerechnet zum Durchschnittskurs) 12,50 30,00 ± Translationsdifferenz zur Abschreibung 1,25 = Endbestand 62,50 118,75 Festzuhalten bleibt, dass im Zeitablauf der Betrag der Abschreibung konstant bleibt. Der Geschäftsoder Firmenwert schwankt ebenfalls nicht bei Wechselkursänderungen, sondern vermindert sich nur entsprechend dem planmäûigen bzw. auûerplanmäûigen Entwertungsverlauf. Entwicklung des Geschäfts- oder Firmenwerts GBP EUR Anfangsbestand 144,00 288,00 ±/+Währungsumrechnungsdifferenz 0 ± Abschreibung (umgerechnet zum Durchschnittskurs) 12,00 28,80 ± Translationsdifferenz zur Abschreibung 1,20 = Endbestand 132,00 258,00 3. Berücksichtigung von latenten Steuern aus der Währungsumrechnung Der Umfang der bei der latenten Steuerabgrenzung nach IAS 12 zu erfassenden Differenzen ergibt sich nach dem bilanzorientierten Konzept der temporären Differenzen 63). Als temporäre Differenzen werden die Unterschiedsbeträge aus abweichenden Wertansätzen von Vermögenswerten und Schulden in der Handelsbilanz (Accounting Base) und der Steuerbilanz (Tax Base 64) ) bezeichnet, wenn diese zu einem Über- oder Unterschreiten des Steuerbilanzergebnisses gegenüber dem handelsrechtlichen Ergebnis vor Steuern führen und sich diese Differenz zukünftig ausgleicht 65). ¹In consolidated financial statements, temporary differences are determined by comparing the carrying amounts of assets and liabilities in the consolidated financial statements with the appropriate tax baseª 66). Als steuerliche Wertbasis kommen hierbei entweder der Wertansatz einer konsolidierten Steuerrechnung 67) oder aber die steuerlichen Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden aus den Steuerbilanzen 68) der Tochterunternehmen in Frage. Die Accounting Base bei ausländischen Tochterunternehmen könnten grundsätzlich die in lokaler Währung des Tochterunternehmens geführten Wertansätze oder die bereits in die Berichtswährung umgerechneten Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden der IAS-III-Bilanz sein. Nach IAS sind jedoch latente Steuern auf Währungsumrechnungsdifferenzen im Sinne von IAS ff. bzw. IAS zu berücksichtigen. Dementsprechend löst sich der Standard an dieser Stelle von einer vermögensansatzorientierten Ermittlung von temporären Differenzen und stellt auf eine wechselkursbedingte Wertänderung des Nettovermögens ab. Soll die Abgrenzung latenter Steuern aus der Währungsumrechnung auf der Grundlage der ¾nderung des Nettovermögens erfolgen, so dürfte nach Auffassung des IASB die für die Steuerabgrenzung in einem konsolidierten Abschluss maûgebende Accounting Base die fortgeführte Neubewertungsbilanz des ausländischen Tochterunternehmens (IAS- III-Bilanz) in lokaler Währung sein. Die Währungsumrechnung mit der modifizierten Stichtagskursmethode ist eine reine lineare Transformation, bei der die Bilanzrelationen des in der funktionalen Währung erstellten Abschlusses in die Berichtswährung umgerechnet werden. Dementsprechend ist ± neben den Vermögenswerten und Schulden ± auch die in der IAS-III-Bilanz gebildete Steuerabgrenzung mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung zu übernehmen. Entsteht aus der Währungsumrechnung eine Umrechnungsdifferenz im Sinne von IAS 21.32, so sind auch auf diese latente Steuern abzugrenzen 69). Da bei Anwendung dieser Währungsumrechnungsmethode Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst werden, erfolgt auch die Bilanzierung der latenten Steuern erfolgsneu- 63) Vgl. grundlegend Coenenberg/Hille, in: Baetge/Dörner/ Kleekämper/Wollmert (Hrsg.), Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS), 1997, IAS 12 Rdn. 1 ff.; Küting/Zwirner, WPg 2003 S. 301 ff. 64) Zur Definition des Steuerwerts (Tax-Base) vgl. IAS Bezogen auf den Konzernabschluss bestimmt sich der Steuerwert anhand der für die Auflösung der temporären Unterschiede maûgeblichen steuerlichen Vorschrift in dem Staat, in dem die Versteuerung des zurechenbaren Ergebnisses tatsächlich erfolgt (vgl. Coenenberg/Hille, in: Baetge/Dörner/Kleekämper/Wollmert [Hrsg.], a.a.o. [Fn. 63], Rdn. 54). 65) Permanente Differenzen liegen vor, wenn sowohl in der Berichtsperiode als auch in der Totalperiode das handelsrechtliche Vor-Steuerergebnis und die Steuerbemessungsgrundlage voneinander abweichen. 66) IAS ) Vgl. hierzu Salzberger, IStR 1999 S. 97 ff. Vgl. auch Salzberger, Die steuerliche Gewinnermittlung einer Konzernunternehmung in der Europäischen Union, 1994, S. 109 ff. 68) Ggf. korrigiert um eine auûerbilanzielle Hinzurechung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Erträgen. 69) Vgl. IAS KoR 9/2003

12 tral 70). Im Beispielsachverhalt (Gliederungspunkt III.1) beträgt die Währungsumrechnungsdifferenz zum t1 204 E und der Steuersatz der Novellia 40%; der Buchungssatz lautet: OCI-Währungsumrechnung 81,60 an Rückstellung für latente Steuern 81,60 Während hinsichtlich der aufgedeckten stillen Reserven bzw. stillen Lasten explizit eine Steuerabgrenzung gefordert wird, wird diese für einen Goodwill grundsätzlich untersagt: ¹Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld zu bilanzieren, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:... einem Geschäfts- oder Firmenwert, für den eine Abschreibung steuerlich nicht absetzbar istª 71). Eine Differenz aus der Umrechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts geht somit ebenfalls grundsätzlich nicht in die Bemessung der latenten Steuern ein 72). Nach IAS sind auch Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Anwendung der Zeitbezugsmethode bei der Steuerabgrenzung zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auch hier nur auf die ¾nderung des Nettovermögens abzustellen. Konzeptionell ist diese Vorgehensweise abzulehnen, da die Zeitbezugsmethode nicht nur eine lineare Transformation, sondern eine Umbewertung umfasst. Folglich korrespondiert die in der IAS-III-Bilanz vorgenommene und mit dem Stichtagskurs umgerechnete Steuerabgrenzung nicht mit den Wertdifferenzen der Vermögenswerte und Schulden. Die im Standard vorgesehene Lösung kann allenfalls als Vereinfachungslösung gewertet werden. Aufgrund der mit der vermögensansatzorientierten Ermittlung der latenten Steuern verbundenen Berechnungsschwierigkeiten wird in der US-amerikanischen Konzernrechnungslegung in diesem Fall auf die Erfassung von latenten Steuern verzichtet 73). Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode auftretende Umrechnungsdifferenzen sind gem. IAS grundsätzlich ergebniswirksam zu behandeln, sodass auch die Steuerabgrenzung erfolgswirksam vorgenommen wird. IV. Zusammenfassung Mit der geplanten ¾nderung des IAS 21 durch das Improvement-Project des IASB kommt es zu einer wesentlichen ¾nderung bei der Einbeziehung ausländischer Tochterunternehmen, assoziierter Unternehmen und quotal einzubeziehender Unternehmen 74) in einen konsolidierten Abschluss. Durch die geplante Abschaffung des Wahlrechts des IAS sind künftig stille Reserven/Lasten und ein Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung der Stichtagskursmethode zwingend mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen. Stille Reserven/Lasten werden somit als Wertkomponenten des einzubeziehenden Unternehmens und nicht des berichtenden Unternehmens erfasst. Sie werden somit ± nun auch aus dem Blickwinkel der Währungsumrechnung ± so behandelt wie die Vermögenswerte, denen sie zugeordnet wurden. Nicht nur aus Gründen der internationalen Harmonisierung der Rechungslegung, sondern auch aus Gründen der Verbesserung der Darstellung der Vermögenslage ist die Abschaffung des Wahlrechts zu begrüûen. Die Interpretation des Geschäfts- oder Firmenwerts als Werttreiber des Tochterunternehmens ist jedoch nur in Höhe der darin enthaltenen nicht-identifizierbaren immateriellen Werttreiber zu begründen. Die darüber hinaus bestehenden Synergieeffekte sind indes Werttreiber, die auch werttreibende Faktoren des berichtenden Unternehmens umfassen können. 70) Vgl.IAS12.61i.V.m. IAS12.62(c); Heurung, AG2000S ) IAS 12.15(a). Nach IAS bzw. IAS geht ferner auch ein negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung nicht in die Steuerabgrenzung ein. 72) Ein Goodwill ist in der Steuerabgrenzung immer dann zu berücksichtigen, wenn dieser steuerlich absetzbar ist. Wann ein Goodwill steuerlich zu berücksichtigen ist, ist im Wesentlichen vom Steuerrecht der am Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen abhängig. In Deutschland entsteht ein steuerlich relevanter Goodwill insbesondere dann, wenn nicht die Beteiligung, sondern die hinter der Beteiligung stehenden Vermögenswerte und Schulden im Zuge eines Asset Deal erworben werden. 73) Vgl. SFAS ; vgl. auch Debus, in: Castan/Heymann/Müller/Ordelheide (Hrsg.), Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Band II, 2000, C 440 Rdn Vgl. hierzu auch IASB Update 06/ ) Es wird derzeit im Rahmen des IASB/FASB-Konvergenz- Projekts diskutiert, ob künftig die quotale Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen nach IAS 31 nicht mehr angewendet werden darf. Ein Beschluss der Standardsetter steht jedoch noch aus (vgl. IASB Update Dec. 2002). Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung KoR 9/

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