World Tax Service Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "World Tax Service Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft"

Transkript

1 tax journal Mit Mit Beilage Beilage zur Unternehmensteuerreform 2008 zu den Steueränderungen 2005 World Tax Service Newsletter WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Nationales Steuerrecht 1. Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer 3 a) Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Moratoriums 3 b) Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften gemäß 35 EStG 3 c) BFH: Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften 4 ist verfassungsgemäß d) BFH-Urteil v zur Ketten-Rücklage 4 2. Energiesteuer 5 3. Umsatzsteuer 6 a) Missbräuchliche Gestaltungen im Mehrwertsteuerrecht 6 b) Halten von Beteiligungen im Unternehmen 6 c) Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur EU zum d) Neufassung der EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie 8 4. Erbschaftsteuer 8 5. Abgabenordnung 9 a) Fristverlängerungen für Steuererklärungen b) Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 9 6. Lohnsteuer 10 a) Betreuung der Händler bei sog. Händler-Incentive-Reisen durch 10 eigene Arbeitnehmer b) 1 %-Regelung bei privater Firmenwagennutzung auch bei Zahlung eines 10 Nutzungsentgelts c) Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern 11 d) Ermäßigte Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Ausübung 11 von Stock Options Internationales 02/07 März Mexiko: Steuerreform Neues BMF-Schreiben zu 7-14 AStG Kolumbien reduziert die Quellensteuersätze Neues DBA mit Slowenien DBA Belgien Verrechnungspreise in Brasilien aktuelle Entwicklungen Verrechnungspreise in Griechenland aktuelle Entwicklungen Verrechnungspreise in Spanien aktuelle Entwicklungen BFH: Frühere Regelung zum Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten 18 gemeinschaftsrechtskonform 16. China: Neues Gesetz zu Personengesellschaften EuGH-Urteil in der Rs. Meilicke (C-292/04) 19 World Tax Service WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

2 Warten auf die Unternehmensteuerreform Cäcilie Pirkl, Leiterin Steuern Fujitsu Siemens Computers Das Bundesfinanzministerium hat Anfang März den Kabinettsentwurf zum Unternehmensteuerreformgesetz vorgelegt. Zu begrüßen ist die Absenkung des Steuersatzes. Da die Gesamtentlastung der Unternehmen den Betrag von 5 Mrd. nicht überschreiten darf, sind auch im Kabinettsentwurf Gegenfinanzierungsmaßnahmen enthalten, die im Einzelfall steuerliche Mehrbelastungen auch im Vergleich zu den derzeit geltenden Steuersätzen bedeuten. Die Ausweitung der Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer wurde von der Wirtschaft bereits im Referentenentwurf stark kritisiert. Leider wurde diese Kritik vom BMF beim Kabinettsentwurf nur eingeschränkt berücksichtigt. Die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen soll wegfallen. Aus Sicht der Finanzbehörden wurde diese Regelung durch alternative Finanzierungsformen, wie Leasing und Miete, umgangen. Deshalb sollen Zinsen sowie Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen zu 25 % hinzugerechnet werden. Der pauschalierte Finanzierungsanteil beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Lizenzen 20 % (statt 25 % wie im Referentenentwurf vorgesehen) und bei Immobilien 75 %. Da aber die pauschalierte Ermittlung der Finanzierungsanteile nicht die tatsächlichen Finanzierungsanteile reflektiert, führt diese Regelung zu einer Benachteiligung dieser Finanzierungsformen. Zu Recht wird von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft ein Satz in Höhe von 5,5 % als realitätsnäher eingestuft. In den Fällen, in denen mit Lizenzen gehandelt wird (z. B. Softwarelizenzen), die Lizenz also nicht im Unternehmen genutzt wird, liegt kein Finanzierungsanteil vor. Dem wurde im Kabinettsentwurf Rechnung getragen. Aufwendungen für Softwarelizenzen, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, werden von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen. Diese Regelung ist zu begrüßen, da sie insbesondere der IT- Branche Wettbewerbsnachteile gegenüber der ausländischen Konkurrenz erspart. Das Thema Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen ist weniger durch den Aspekt Finanzierungsanteile in den Fokus der Politik geraten, als vielmehr durch exzessive Gestaltungen, durch die z. B. Markenrechte ins Ausland verlagert wurden und in der Folge durch Lizenzierung der Marke nach Deutschland Gewinne aus Deutschland in niedrig besteuerte Konzerngesellschaften verschoben werden. Hier ist anzumerken, dass bereits nach geltendem Recht Lizenzgebühren, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten, weil sie nicht angemessen sind, nicht abzugsfähig sind. Es sollte nicht sein, dass solche Einzelfälle dazu führen, dass ein Gesetz beschlossen wird, das weit über das Ziel hinausgeht. Von der im Kabinettsentwurf enthaltenen Regelung sind auch Lizenzaufwendungen an fremde Dritte betroffen. Ziel der Unternehmensteuerreform ist es, durch eine Senkung des Steuersatzes die internationale Wettbewerbsfähigkeit von in Deutschland ansässigen Unternehmen zu verbessern und Deutschland als Unternehmensstandort attraktiv zu machen. Die Ausdehnung der Bemessungsgrundlage führt bei vielen Unternehmen zu einer höheren Steuerquote als nach geltendem Recht. Deshalb ist zu bezweifeln, ob die oben genannten Ziele erreicht werden können. Denn letztlich würden Aufwendungen der Unternehmen besteuert, was diese im Extremfall in ihrer Existenz gefährden könnte, wenn keine Gewinne erzielt werden. 2 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

3 1. ESt/KSt/GewSt 1a) Verfassungsmäßigkeit des Körperschaftsteuer-Moratoriums Viele Kapitalgesellschaften verfügen über ein Körperschaftsteuerguthaben, das noch aus dem Anrechnungsverfahren heraus resultiert. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wurde mit 37 KStG eine Regelung erlassen, nach der sich die Auszahlung dieses Guthabens an offenen Gewinnausschüttungen orientiert. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom wurde diese Regelung aus haushaltspolitischen Gründen um einen Absatz 2a ergänzt. Danach kam es bei offenen Ausschüttungen, die nach dem und vor dem erfolgten, zu keiner Erstattung eines bestehenden Körperschaftsteuerguthabens (sog. Körperschaftsteuer-Moratorium). KSt-Moratorium Gegen diese Regelung wandte sich die Klage einer Aktiengesellschaft, die im Zeitraum des Moratoriums eine Ausschüttung vorgenommen hatte. Die Klägerin sieht in 37 Abs. 2a KStG gleich mehrere Verstöße gegen das Grundgesetz. So sei die Regelung weder von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgedeckt gewesen, noch sei das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen. Ferner sieht die Klägerin materielle Verstöße gegen die Eigentumsgarantie, den Gleichheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot. Verfassungsrechtliche Bedenken des Klägers Mit Urteil v (I R 69, 70/05) hat der BFH nun entschieden, dass die Regelung des 37 Abs. 2a KStG in keinem der von der Klägerin vorgebrachten Punkte verfassungswidrig ist. BFH bestätigt Verfassungskonformität In 2006 wurde die Gesetzesfassung des 37 KStG erneut geändert (siehe Beilage SEStEG TJ 01/07). Ein auf den festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben wird nunmehr ratierlich und unabhängig von Ausschüttungen in zehn gleichen Jahresbeträgen im Zeitraum 2008 bis 2017 erstattet. Das IdW hat hierzu bereits Position bezogen: Hiernach ist sowohl für HGB-Zwecke als auch für IFRS-Zwecke eine Aktivierung geboten. Allerdings ist aufgrund der Unverzinslichkeit des Anspruches eine Bewertung zum Barwert vorzunehmen und damit eine Diskontierung durchzuführen. Ausblick Ansprechpartner: Dirk Veit-Beduhn, Düsseldorf Dr. Michael Hölzl, München 1b) Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften gemäß 35 EStG Das BMF hat seinen ersten Erlass zu 35 EStG v überarbeitet und durch ein neues Schreiben v ersetzt. Das Schreiben gilt erstmals für Veranlagungszeiträume nach dem Insbesondere zu den im ersten Erlass noch verbliebenen Auslegungs- und Zweifelsfragen nimmt das BMF nunmehr ergänzend Stellung: Wesentliche Änderungen: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass nur solche gewerblichen Einkünfte als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags in Betracht kommen, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Nach Durchführung eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb der Einkünfte des Gewerbebetriebs werden Verluste anderer Einkunftsarten nur noch anteilig im Verhältnis aller positiven Einkünfte abgezogen (entgegen BFH v , AZ: X R 25/04, welcher den vertikalen Verlustausgleich vorrangig mit nicht nach 35 EStG begünstigten Einkünften vornimmt). Die Finanzverwaltung hat sich von der früher vertretenen Auffassung einer isolierten Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages im Rahmen der Zusammenveranlagung gelöst (vgl. Tz. 14 alt) und geht in neu aufgeführten Beispielen von einer zusammengefassten Ermittlung der begünstigten Einkünfte aus. Gewerbliche Einkünfte i.s.d. 35 Abs. 1 EStG Tz. 10 Ermittlung des Ermässigungshöchstbetrages: Tz Tz WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

4 Berechnungsformel: Tz Ist die Summe der Einkünfte größer als die gewerblichen Einkünfte i.s.d. 35 EStG wird der Ermäßigungsbetrag unter Anwendung der Formel in Tz. 16 ermittelt. Konsequenterweise wurde hier und an anderer Stelle der Hinweis auf den 2 Abs. 3 EStG a.f. gestrichen, da dieser und damit verbundene Streitfragen ab VZ 2004 weggefallen sind (Tz alt). Ansprechpartner: Marco Dern, Anita Guttner, München 1c) BFH: Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften ist verfassungsgemäß Gesetzeslage Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nach 23 Abs. 3 S. 8 EStG nur mit Veräußerungsgewinnen des Steuerpflichtigen aus dem gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). Im Kalenderjahr nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nach 23 Abs. 3 S. 9 EStG mit etwaigen positiven Einkünften des Vorjahres oder der Folgejahre verrechnet werden. Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) ist jedoch nicht zulässig. Sachverhalt Im Streitfall versagten das Finanzamt und das Finanzgericht dem Kläger den Ausgleich der Verluste aus Aktiengeschäften mit im gleichen Jahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mit seiner Revision machte der Kläger erfolglos geltend, dass die für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Verlustausgleichsregelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstießen und daher verfassungswidrig seien. BFH-Urteil, AZ: IX R 28/05 Mit Urteil v hat der BFH entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch 23 Abs. 3 S. 8 EStG verfassungsgemäß ist, da nur die innerhalb der Frist des 23 EStG realisierten Gewinne besteuert werden. Diese Besonderheit rechtfertige die Verlustausgleichsbeschränkung. Ansprechpartner: Kapka Hruby, Erlangen 1d) BFH-Urteil v zur Ketten-Rücklage Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung Kleine und mittlere Betriebe erfahren eine steuerliche Begünstigung durch die Möglichkeit der Bildung einer den Gewinn mindernden Ansparabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Zuführungen zur Rücklage sind bis zu 40 % der geplanten Investition zulässig. BFH (AZ: XI R 28/05) zu wiederholter Rücklagenbildung nach 7g Abs. 3 EStG für dasselbe Wirtschaftsgut ( Ketten-Rücklage ) Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage ( 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nach Ansicht des BFH nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist. Bei wiederholter Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilität für das Vorbringen über das Fortbestehen der Investitionsabsicht zu stellen. 4 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

5 Bei wiederholter Nichtumsetzung der betreffenden Investition ist die Rücklage unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags von 6 % aufzulösen. Die Sanktionsvorschrift greift wiederholt ein, so dass der wirtschaftliche und finanzielle Anreiz zum Einsatz der Ansparrücklage als Instrument der kostengünstigen Kreditverschaffung oder Möglichkeit der bilanzpolitischen Ergebnisglättung begrenzt sein dürfte. Die Ansparrücklage setzt nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird. Kein Gestaltungsmissbrauch Um die steuerliche Anerkennung einer Ketten-Rücklage durch die Finanzverwaltung zu erreichen, empfehlen wir eine detaillierte Dokumentation der Investitionsabsicht durch den Steuerpflichtigen. Ansprechpartner: Christel Huber, Erlangen Erhöhte Anforderungen an die Begründung der Investitionsabsicht 2. Energiesteuer 2. Keine Rückwirkung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom Unternehmen des Produzierenden Gewerbes benötigen für die steuerbegünstigte Verwendung von Strom eine förmliche Erlaubnis. Bisher können die Hauptzollämter diese Erlaubnis rückwirkend ab dem Zeitpunkt erteilen, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, frühestens jedoch mit Wirkung vom des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Förmliche Erlaubnis Im Beschluss v hat der BFH ausgeführt, dass die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom konstitutive Wirkung habe. Eine rückwirkende Erteilung sei in den Vorschriften des Stromsteuerrechts nicht vorgesehen. Zudem könne eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung durch eine uneingeschränkte Möglichkeit der rückwirkenden Erlaubniserteilung nicht ausgeschlossen werden. Keine Rückwirkung Eine entsprechende Umsetzung dieser Leitsätze durch das BMF hätte zur Folge, dass für die Entnahme von Strom ohne entsprechende Erlaubnis die Steuer zum Regelsteuersatz entstehen würde. Allerdings bleibt abzuwarten, wie und ob das BMF auf diesen Beschluss reagiert. Es ist jedenfalls empfehlenswert, die Erlaubnis rechtzeitig vor der erstmaligen Verwendung beim Hauptzollamt zu beantragen. Besondere Vorsicht ist bei unternehmensinternen Umstrukturierungen geboten; wird ein Teilbetrieb in eine neue Gesellschaft ausgegliedert, benötigt diese Gesellschaft eine eigene Erlaubnis für die steuerbegünstigte Verwendung von Strom. Ansprechpartner: Kathrin Deppe, Düsseldorf WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

6 3. Umsatzsteuer 3a) Missbräuchliche Gestaltungen im Mehrwertsteuerrecht BFH-Urteil v (AZ: V R 43/04) Der BFH hat sich in einem neuen Urteil mit dem Themenkomplex Gestaltungsmissbrauch im Mehrwertsteuerrecht auseinandergesetzt. Dabei ging es um den Vorsteuerabzug einer Gesellschaft, die von einer Bank gegründet und mit Finanzmitteln und einem Grundstück ausgestattet wurde, um ein Gebäude für diese Bank zu errichten und steuerpflichtig ausschließlich an diese zu vermieten. Die Gesellschaft hatte keinen weiteren Zweck. Kein Vorsteuerabzug wg. Gestaltungsmissbrauchs Nach Auffassung des BFH verwehrte die Finanzverwaltung und die Vorinstanz den Vorsteuerabzug zu Recht, da ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch i. S. d. 42 AO vorliege. Ziel dieser Gestaltung sei für die Bank lediglich gewesen, die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Bauaufwendungen abziehen zu können. 42 AO auch im Mehrwertsteuerrecht anwendbar Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BFH ohne weiteres auf 42 AO abgestellt hat, obwohl die Anwendbarkeit dieser Norm im Mehrwertsteuerrecht in der Fachwelt umstritten ist. Die Rechtsprechung des EuGH zum Gestaltungsmissbrauch im Mehrwertsteuerrecht findet nach der Entscheidung des BFH dagegen keine Beachtung. Ansprechpartner: Christian Salder, München 3b) Halten von Beteiligungen im Unternehmen Ob das Halten von Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. Umsatzsteuerrechts darstellt, wurde kontrovers diskutiert. Das BMF hat mit Schreiben v hierzu wie folgt Stellung genommen. Unternehmenssphären Beteiligungen an Gesellschaften können zum unternehmerischen oder zum nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmens gehören. Die beiden Bereiche können bei jedem Unternehmen vorkommen, sowohl bei Holding- als auch bei Erwerbsgesellschaften. Einen Sonderfall bilden Finanzinvestoren, die sich auf den Handel mit sanierungsreifen Gesellschaften spezialisiert haben. Hier sind der Erwerb und das Halten von Beteiligungen unabdingbare Voraussetzung für die unternehmerische Tätigkeit; die Beteiligungen werden im unternehmerischen Bereich gehalten. Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen ist wie bereits vom EuGH entschieden keine unternehmerische Tätigkeit und gehört zum nichtunternehmerischen Bereich bzw. begründet einen solchen. Eine unternehmerische Tätigkeit und damit gleichbedeutend ein unternehmerischer Bereich Beteiligungen liegt hingegen vor, wenn die Beteiligungen der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten anderen unternehmerischen Tätigkeit dienen, z. B. der Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, oder wenn entgeltlich administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft erbracht werden. Dabei fordert die Finanzverwaltung einen erkennbaren und objektiv wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft des Unternehmers. Eine Sonderstellung nimmt der gewerbliche Wertpapierhandel ein. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den zum nichtunternehmerischen Bereich gehörenden Beteiligungen anfallen (z. B. bei Erwerb einer solchen Beteiligung), berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. 6 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

7 Ferner wurde auf die mit Spannung erwartete Frage eingegangen, ob eine nichtunternehmerisch tätige Zwischenholding Teil eines Organkreises sein kann. Dazu vertritt das BMF die Meinung, dass solche Gesellschaften selbst nicht Organgesellschaften sind. Auf Drängen der Wirtschaft wurde aber akzeptiert, dass für die Begründung der Organschaft zu nachfolgenden Kapitalgesellschaften die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine nichtunternehmerisch tätige Zwischenholding des Organträgers ausreicht. Selbstverständlich müssen in einem solchen Fall die organisatorische und die wirtschaftliche Eingliederung an der Zwischenholding vorbei hinzutreten. Organschaft Bis zum wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn nichtunternehmerisch tätige Zwischenholdings als Organgesellschaften betrachtet werden. Übergangsregelung Ansprechpartner: Hans-Peter Gast, Düsseldorf 3c) Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur EU zum Die Länder Bulgarien und Rumänien sind mit Wirkung zum der Europäischen Union beigetreten. Auf die allgemeinen umsatzsteuerlichen Auswirkungen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wurde bereits hingewiesen. Beitritt Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten innerhalb einer 3-Monatsfrist gewährt das BMF mit Schreiben v analog zur EU-Osterweiterung zum wieder eine Erleichterung beim buchmäßigen Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( 17c Abs. 1 UStDV). Die fehlende Aufzeichnung wird unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet: BMF-Schreiben Die Lieferung wird nach dem und vor dem ausgeführt. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise. Alle außer der Aufzeichnung der Nummer erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung der Nummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Nummer des Abnehmers wird nachgeholt. Ansprechpartner: Joachim Strehle, München WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

8 3d) Neufassung der EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie Richtlinie 2006/112/EG Mit Wirkung zum wurde die 6. EG-Richtlinie durch die neue Mehrwertsteuer-Richtlinie v ersetzt. Mit der Neufassung sollte die Richtlinie lediglich sprachlich und systematisch verbessert werden, um den Text benutzerfreundlicher zu gestalten. Die wesentlichen Inhalte sollten dagegen unverändert fortbestehen. Inwieweit diese Ziele erreicht wurden, wird erst die tägliche Arbeit mit der 414 Artikel umfassenden Richtlinie zeigen. Verweise in anderen Rechtsquellen auf die Artikel der alten Richtlinie behalten jedenfalls ihre Gültigkeit. Ansprechpartner: Christian Salder, München 4. Erbschaftsteuer 4. Erbschaftsteuerrecht lt. Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz unvereinbar Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v (veröffentlicht am ) das bisherige Erbschaftsteuergesetz wg. Verletzung des Gleichbehandlungsgebots für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber ist nun gezwungen bis zum eine Neuregelung zu treffen. Trotz Verletzung des Grundgesetzes bleibt das Erbschaftsteuergesetz wg. ansonsten noch höherer Ungleichbehandlung in Kraft. Problem: Unterschiedliche Wertansätze Die Ungleichbehandlung im Erbschaftsteuergesetz wird darin gesehen, dass die verschiedenen Arten der Gegenstände, die Teil einer Erbschaft oder Schenkung sein können, höchst unterschiedlich bewertet werden. Ziel müsse es sein, eine Bewertung vorzunehmen, die idealerweise dem Verkehrswert entspricht. Erst durch diese gleiche Bewertung des Vermögens wird eine gleichmäßige Besteuerung möglich. Extreme Bewertungsunterschiede wurden neben der Bewertung von Grundstücken auch bei der Bewertung von Betriebsvermögen, insb. von Personenunternehmen gesehen, da hierbei grundsätzlich von Steuerbilanzwerten auszugehen ist und somit eine Berücksichtigung der Ertragskraft anders als bei Kapitalgesellschaften nicht stattfindet. Gerade Erben/Beschenkte von ertragstarken Unternehmen würden hiervon profitieren. Ausblick Aus diesem Dogma kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass daraus auch eine Besteuerung in gleicher Höhe erfolgen soll oder wird. Das BVerfG hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber freisteht aus Gründen der Wirtschaftslenkung oder Sozialpolitik gewisse Vermögensarten unterschiedlich zu besteuern. Das heißt, es entspräche den Vorgaben der Verfassungshüter, wenn der Gesetzgeber je nach beabsichtigtem Lenkungszweck Freibeträge oder unterschiedliche Steuersätze im neuen Erbschaftsteuerrecht aufnehmen würde. Wegen einer vermutlich höheren Bewertung ab 2009 kann es sinnvoll sein, Schenkungen noch unter Geltung des bisherigen Rechts durchzuführen. Ansprechpartner: Harald Reisen, Düsseldorf 8 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

9 5. Abgabenordnung 5a) Fristverlängerungen für Steuererklärungen 2006 Mit gleichlautendem Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder v wurde für die Steuererklärungen 2006 die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen allgemein bis zum Ende des Folgejahres, d. h. bis zum verlängert, wenn der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Regelfrist: Eine Verlängerung über die allgemeine Frist hinaus ist nur aufgrund begründeter Einzelanträge bis max. zum möglich. Weitergehende Fristverlängerungen sollen grundsätzlich nicht gewährt werden. Ausnahmsweise Verlängerung bis Ansprechpartner: Daniel Fürstenau, Düsseldorf 5b) Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Mit einem umfangreichen Schreiben hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Neben Änderungen des AEAO u. a. zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden und zur Erledigung von Einsprüchen, liegt der Schwerpunkt des BMF-Schreibens auf Änderungen bei der förmlichen Bekanntgabe (Zustellung): BMF-Schreiben v Sowohl ins VwZG als auch in den AEAO wurde die elektronische Zustellung ( 5 Abs. 5 VwZG; Nr AEAO zu 122 AO) neu aufgenommen. Danach ist die elektronische Zustellung zulässig, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Des Weiteren ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Beizufügen ist ein Formular für das Empfangsbekenntnis, das vom Empfänger zurückzusenden ist. Geschieht dies auf elektronischem Weg, ist auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Förmliche Bekanntgabe/ Zustellung Elektronische Zustellung nun möglich Die öffentliche Zustellung wird nun erstmals im AEAO erläutert. Sie kommt nur als letztes Mittel der Bekanntgabe in Betracht, wenn alle übrigen Möglichkeiten erschöpft sind. Bekanntgegeben wird nicht der Inhalt des Verwaltungsaktes selbst, sondern lediglich eine Benachrichtigung, dass ein Verwaltungsakt bekanntgegeben werden soll. Öffentliche Zustellung Ansprechpartner: Daniel Fürstenau, Düsseldorf WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

10 6. Lohnsteuer 6a) Betreuung der Händler bei sog. Händler-Incentive-Reisen durch eigene Arbeitnehmer Neue Rechtsprechung zum Arbeitslohn bei Teilnahme von Arbeitnehmern an Händler- Incentive-Reise Der BFH hatte mit Urteil v (Az: VI R 65/03) einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmen für seine erfolgreichsten Händler sog. Händler-Incentive-Reisen durchführte. An diesen Reisen nahmen auch eigene Arbeitnehmer als Reisebegleiter teil. Zu den Aufgaben dieser Arbeitnehmer gehörte neben Betreuungsaufgaben u. a. auch das Führen fachlicher Gespräche. Nach Abschluss der Reise mussten die Arbeitnehmer über diese Gespräche Protokolle anfertigen. Das Finanzamt sah in der kostenlosen Teilnahme der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Das FG hatte der Klage dagegen stattgegeben. Der BFH sah dies zumindest teilweise anders und hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen. Ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse möglich bei substantiierter Darlegung Sachzuwendungen ggf. in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen Nach Auffassung des BFH muss der Arbeitgeber bei Reisen, die größtenteils touristische Elemente beinhalteten, ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Teilnahme eigener Arbeitnehmer substantiiert darlegen. Dazu gehören insbesondere Angaben dazu, worin die Betreuung der Reiseteilnehmer im Einzelnen bestand und wie viel Zeit die Arbeitnehmer für die Betreuung und sonstige dienstliche Tätigkeiten während der Reise aufgewendet haben. Die permanente Ansprechbarkeit für alle Teilnehmer und das Führen von fachlichen und geschäftlichen Gesprächen mit Teilnehmern reicht allein nach Auffassung des BFH für das Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus. Sollte das FG in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass es an einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers fehlt, muss es prüfen, ob nicht zumindest von einer gemischten Veranlassung der Reisen auszugehen ist. In diesem Fall wären die Sachzuwendungen in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen. Ansprechpartner: Kersten Weißig, München 6b) 1 %-Regelung bei privater Firmenwagennutzung auch bei Zahlung eines Nutzungsentgelts 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs zwingende Bewertungsregelung Etwaige Nutzungsvergütungen sind in Abzug zu bringen; Differenz ist zu versteuern Mit Urteil v (Az: VI R 95/04) hat der BFH entschieden, dass es sich bei der 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs um eine zwingende Bewertungsregelung handelt, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Streitig war, ob für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein pauschal ermittelter geldwerter Vorteil auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen für diese Nutzung ein entfernungsbezogenes Entgelt in Rechnung stellt. Der BFH hat dies bejaht. Nach den Feststellungen des BFH richtet sich die Berechnung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Zwecke, wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, ausschließlich nach der pauschalen Prozent-Methode, sofern der Arbeitnehmer nicht von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, Gebrauch macht. Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind vom geldwerten Vorteil in Abzug zu bringen, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Eine eventuell verbleibende Differenz ist als Arbeitslohn zu versteuern. Ansprechpartner: Klaus Strohner, Düsseldorf 10 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

11 6c) Steuerliche Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern Mit Verfügung v hat die OFD Rheinland nach der geänderten Rechtsprechung des BFH zum Reisekostenrecht zur steuerlichen Behandlung von Auswärtstätigkeiten bei Arbeitnehmern Stellung genommen. Damit hat sie dazu beigetragen, endlich etwas mehr Klarheit in den aktuellen Wirrwarr des Reisekostenrechts zu bringen. Vieles ist aber nach wie vor ungeklärt. Über den Inhalt der OFD-Verfügung werden wir in Kürze in einem Infoletter ausführlich berichten. Neue amtliche Äusserung der Finanzverwaltung zum Reisekostenrecht nach geänderter BFH-Rechtsprechung Vorab möchten wir Sie jedoch über eine wichtige neue Aussage der OFD Rheinland im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs regelmäßige Arbeitsstätte informieren. Nach Auffassung der OFD liegt nunmehr eine regelmäßige Arbeitsstätte bei einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vor, wenn ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (in der Regel 46 Arbeitswochen/Jahr) aufsucht, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang er an dieser betrieblichen Einrichtung tätig wird. Neues Merkmal zur Bestimmung einer regelmässigen Arbeitsstätte Ansprechpartner: Kersten Weißig, München 6d) Ermäßigte Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Stock Options Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von nicht handelbaren Aktienoptionen fließt dem Berechtigten regelmäßig bei Ausübung des Optionsrechts zu. Er ist jedoch Arbeitslohn für die Zeit zwischen Einräumung und (erstmals möglicher) Ausübung. Arbeitslohn aus der Ausübung von Stock Options Im Urteil v (Az: VI R 136/01) entschied der BFH, dass der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von nicht handelbaren Aktienoptionen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt und der Mitarbeiter in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei daher eine ermäßigte Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung möglich. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn die Optionsrechte jährlich eingeräumt wurden und selbst in den Fällen, in denen ein eingeräumtes Optionsrecht nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt wird, sondern unterschiedliche Ausübungszeitpunkte vorliegen. Für den Vorteil aus nicht handelbaren Aktienoptionen hält der BFH die im Regelfall bei außerordentlichen Einkünften erforderliche Zusammenballung von Einkünften in der Weise, dass der Zufluss des Vorteils in einem Kalenderjahr liegen muss, nicht für geboten. jährliche Einräumung von Optionsrechten unterschiedliche Ausübungszeitpunkte Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils auch auf 34 EStG in der derzeit geltenden Fassung anwenden wird. Ansprechpartner: Susanne Weber, München WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

12 7. Mexiko 7. Mexiko: Steuerreform 2007 Im Dezember 2006 wurden vom mexikanischen Kongress eine Reihe von Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung beschlossen, die leider in vielen Fällen steuerverschärfend wirken. Die meisten Neuregelungen traten bereits zum in Kraft. Wesentliche Änderungen sind: Gesellschafterfremdfinanzierung Erweiterung der Gesellschafterfremdfinanzierung Der Anwendungsbereich wurde auf sämtliche zinsbehafteten Verbindlichkeiten statt bisher nur Darlehen erweitert, bestehende Ausnahmen für bestimmte Darlehensformen wurden abgeschafft. Klargestellt wurde, dass Zahlungen an verbundene Unternehmen in Mexiko von den Regelungen der Gesellschafterfremdfinanzierung ausgenommen sind; damit sind nur Zinszahlungen an ausländische verbundene Unternehmen von den Verschärfungen betroffen. Verlustvortrag Beschränkung des Verlustvortrages bei Gesellschafterwechsel Werden mehr als 50 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft übertragen, können bestehende Verlustvorträge nach neuer Rechtslage nur noch mit Einkünften aus der bisherigen Geschäftstätigkeit verrechnet werden. Bis war die Verlustnutzung uneingeschränkt möglich. Sitzverlagerungen ins Ausland Sitzverlagerungen ins Ausland Unternehmen, die ihren Steuersitz von Mexiko ins Ausland verlagern, geltend nach dem Gesetz als liquidiert. Erstmals geregelt wird, dass die Wirtschaftsgüter des Unternehmens durch die Liquidation als zum Marktwert veräußert gelten. Betriebsausgabenabzug Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für bestimmte Aufwendungen Der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen und Firmenwagen wird weiter eingeschränkt. Dictamen Fiscal Vergünstigungen für Unternehmen mit Dictamen Fiscal Unternehmen, die ein sog. Dictamen Fiscal vorlegen, haben neuerdings die Möglichkeit, ihr steuerpflichtiges Einkommen um bis zu 0,5 % zu reduzieren, falls sie fristgerecht Vorauszahlungen für das fragliche Wirtschaftsjahr geleistet haben. Asset Tax Änderungen bei der Asset Tax Während bislang Verbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Asset Tax gemindert haben, können zukünftig keine Verbindlichkeiten mehr in Abzug gebracht werden. Gleichzeitig wurde der Steuersatz von 1,8 % auf 1,25 % gemindert. Verfassungsrechtliche Bedenken Gegen einige der o. g. Änderungen gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher überlegen, die Neuregelungen durch entsprechende Rechtsbehelfe anzufechten. Hierfür bestehen in Mexiko enge zeitliche Grenzen. Ansprechpartner: Sabine Kleinbeck, München 12 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

13 8. Rs. Cadbury Schweppes 8. Neues BMF-Schreiben zu 7-14 AStG Mit Schreiben v hat das BMF auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes reagiert. Im Rahmen dieser Entscheidung wurden die britischen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, die vergleichbar mit der bestehenden deutschen Rechtslage sind, als EU-rechtswidrig eingestuft. Das BMF geht davon aus, dass die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich weitergelten. Entsprechend den Vorgaben des EuGH-Urteils ermöglicht das BMF dem Steuerpflichtigen nunmehr aber die Möglichkeit eines Gegenbeweises, wobei der Gegenbeweis für sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter ausgeschlossen ist. Für den Gegenbeweis muss der Steuerpflichtige belegen, dass die ausländische Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt. Dazu muss er nachweisen, Potenzielle EU-Rechtswidrigkeit von 7-14 AStG Reaktion des BMF: neuer Gegenbeweis dass die Gesellschaft am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aktiv ständig und nachhaltig teilnimmt, dass die Gesellschaft ständig über geschäftsleitendes und sonstiges Personal verfügt, welches ausreichend qualifiziert ist, die der Gesellschaft übertragenden Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erfüllen, dass die Gesellschaft ihre Einkünfte aufgrund ihrer eigenen Geschäftstätigkeit erzielt, dass ihrer Leistung wertschöpfende Bedeutung zukommt und dass die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertschöpfung in einem angemessenen Verhältnis steht, wenn sie Geschäfte überwiegend mit nahestehenden Personen i. S. d. 1 Abs. 1 AStG betreibt. Die Regelungen gelten für alle Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, ausgenommen Staaten, die keine Amtshilfe leisten. Sie gelten nicht im Fall der indirekten Zurechnung nach 14 AStG. Ansprechpartner: Natalie Schnell, München WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

14 9. Kolumbien 9. Kolumbien reduziert die Quellensteuersätze Hohe Quellensteuersätze auf Zinsen, Lizenzen, Dienstleistungen Unternehmen, die Zinsen, Lizenzgebühren oder Leistungsvergütungen aus Kolumbien erhalten, wurden bisher mit vergleichsweise hohen Quellensteuern zuzüglich einer Ergänzungsabgabe belastet, die auch auf Dividenden erhoben wurde. Eine Anrechnung bei der deutschen Einkommen-/Körperschaftsteuer ist nur begrenzt möglich, so dass eine Doppelbesteuerung der genannten Erträge kaum vermieden werden kann. Reduzierung durch Steuerreform 2007 Zum trat eine umfassende Steuerreform in Kraft. Im Rahmen dieser Reform wurden die Quellensteuersätze leicht reduziert und die Ergänzungsabgabe aufgehoben. Hier eine Übersicht der Steuersätze: effektiver Steuersatz bis effektiver Steuersatz ab Dividenden 7% 0% Zinsen, Lizenzen, sonst. Dienstleistungen 39,55 % 34 % Techn. Dienstleistungen 10 % 10 % Ansprechpartner: Claudia Neuenhaus, Manfred Wirtz, Düsseldorf 10. Slowenien 10. Neues DBA mit Slowenien Anwendung ab Am ist das neue DBA mit Slowenien in Kraft getreten. Es ist ab dem anwendbar und ersetzt das mit der ehemaligen Republik Jugoslawien geschlossene Abkommen in Bezug auf Slowenien. Als einige wichtige Eckpunkte des neuen DBA sind zu nennen: Betriebsstätten Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen Arbeitnehmerentsendung Art. 5: Qualifizierung von Bauausführungen und Montagen als Betriebsstätte weiterhin ab einer Dauer von über 12 Monaten. Art. 10: Einführung einer neuen Regelung zur Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen (5 % auf Ausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen, 15 % auf sonstige Ausschüttungen). Art. 11: Anhebung der Quellensteuer auf Zinsen von 0 % auf 5 %. Art. 12: Absenkung des Quellensteuersatzes auf Lizenzgebühren von 10 % auf 5 %. Nr. 1 des Protokolls zum DBA: Erfassung von Vergütungen für technische Dienstleistungen als Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 (keine Lizenzgebühren). Art. 15: Bezug der 183-Tage-Regelung bei Arbeitnehmerentsendung auf einen beliebigen 12- Monats-Zeitraum (nicht mehr auf das Kalenderjahr). Ansprechpartner: Christiane Gemeinhardt, München 14 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

15 11. Belgien 11. DBA Belgien: Verständigungsvereinbarung über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für Abfindungen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu. Nach einer Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien v (BMF-Schreiben v ) können Abfindungen, denen Versorgungscharakter beizumessen ist, gem. Art. 18 DBA Belgien nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Arbeitslohn oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann diese Abfindung unter Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Verständigungsvereinbarung v War der Arbeitnehmer vor der Auflösung des Arbeitsvertrags nur teilweise in diesem Staat tätig, ist die Abfindung entsprechend aufzuteilen. Dabei ist die Zuordnung des Arbeitslohns zum jeweiligen Tätigkeitsstaat im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrags maßgebend. Die Steuerbehörden der beiden Länder werden den Zufluss einer Abfindung dem jeweiligen anderen Land spontan mitteilen. Die Verständigungsvereinbarung gilt in allen offenen Fällen. Eine vergleichbare Regelung findet sich im DBA Schweiz. Ähnliche Verhandlungen laufen auch mit den Niederlanden und Österreich. Aufteilung bei Tätigkeit in mehreren Staaten Ansprechpartner: Dirk Keppler, Düsseldorf 12. Brasilien 12. Verrechnungspreise in Brasilien aktuelle Entwicklungen Die brasilianischen Verrechnungspreisgrundsätze weichen erheblich von den OECD-Grundsätzen ab. Doppelbesteuerungen können die Folge sein. In Brasilien gelten derzeit folgende Verrechnungspreismethoden: Verrechnungspreise in Brasilien Importe: PIC Comparable Independent Price Method, ähnlich CUP: Fremdvergleich PRL Resale Price less Profit Method, ähnlich RPM: 20 %/60 % Bruttomarge bei Wiederverkauf ohne/mit Bearbeitung CPL Production Cost plus Profit Method, ähnlich CPM: Bruttomarge von 20 % auf Produktionskosten Exporte: PVEx Export Sales Price Method, ähnlich CUP: Fremdvergleich PVA Wholesale Price in Country of Destination less Profit Method, ähnlich RPM: 15 % Bruttomarge des Großhandelspreises PVV Retail Price in Country of Destination less Profit Method, ähnlich RPM: 30 % Bruttomarge des Einzelhandelspreises CAP Purchase or Production Cost plus Taxes and Profit Method, ähnlich CPM: Bruttomarge von 15 % auf Kosten, Steuern und Zöllen Bei Exportsachverhalten gewährt Brasilien folgende Erleichterung: Um Währungseffekte (Wertsteigerung des Real vs. USD/EUR) zu korrigieren, erlauben die Finanzbehörden, die Export-Umsätze ausschließlich für die Ermittlung der IST-Verrechnungspreise für WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

16 2006 um 29 % fiktiv zu erhöhen (Gesetz v ; für 2005 gelten 35 %). Somit rückt der IST-Verrechnungspreis i. d. R. näher an den gesetzlich vorgeschriebenen SOLL-Verrechnungspreis. Falls der IST-Verrechnungspreis immer noch niedriger als der gesetzlich vorgeschriebene SOLL- Verrechnungspreis sein sollte, gilt er dennoch als angemessen, wenn: der IST-Verrechnungspreis 90 % des durchschnittlichen Preises für den lokalen Markt übersteigt, oder der Gewinn vor Steuern aus Export-Geschäften 5 % dieser Export-Umsätze übersteigt, oder die Export-Umsätze 5 % der Gesamtumsätze nicht übersteigen. Ansprechpartner: Dr. Ludger Wellens, Düsseldorf Jörg Hanken, München 13. Griechenland 13. Verrechnungspreise in Griechenland aktuelle Entwicklungen Verrechnungspreise in Griechenland Die griechischen Vorschriften für Verrechnungspreise enthalten seit 2005 Regelungen (sogenannte pre-approval-procedures for inter-company agreements ), wonach Vereinbarungen zu bestimmten Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen im Voraus vom Finanzministerium genehmigt werden müssen, wenn die aus diesen Transaktionen resultierenden Aufwendungen (z. B. Lizenzgebühren, Dienstleistungsvergütungen etc.) in Griechenland steuerlich abzugsfähig sein sollen. Der Antrag auf Genehmigung der Verträge ist mit einer umfangreichen Dokumentation zu begründen. Erleichterungen für Steuerpflichtige Ende 2006 hat das Finanzministerium verlautbaren lassen, dass die Frist für die Beantragung der Genehmigung der Verträge, die ab wirksam sein sollen, bis auf weiteres ausgesetzt wird. Dies wird damit begründet, dass eine hohe Anzahl von Anträgen für 2005 und 2006 noch nicht bearbeitet wurde. Am ist schließlich ein Gesetz veröffentlicht worden, wonach das Genehmigungsverfahren für die Zeiträume bis endgültig ausgesetzt wird. Unabhängig von der oben dargestellten Neuerung bleibt jedoch die Verpflichtung, eine Vertragsliste quartalsweise beim lokalen Finanzamt einzureichen, bestehen. Ansprechpartner: Dr. Ludger Wellens, Düsseldorf Jörg Hanken, München 16 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

17 14. Spanien 14. Verrechnungspreise in Spanien aktuelle Entwicklungen Am sind in Spanien neue Verrechnungspreisvorschriften in Kraft getreten, die zu grundlegenden Neuerungen geführt haben. Neben Änderungen bei der Bestimmung der abzugsfähigen Dienstleistungen, der Begriffsdefinition verbundene Unternehmen, der Anforderungen an Kostenumlageverträge und der Gültigkeitsdauer von Advance Pricing Agreements sind folgende wesentliche Neuregelungen zu beachten: Neue Verrechnungspreisvorschriften in Spanien Die neuen Vorschriften sehen vor, dass nicht mehr die Finanzbehörde, sondern der Steuerpflichtige die Beweislast für die Angemessenheit der verwendeten Verrechnungspreise (VP) zu tragen hat. Abweichend von den bisherigen Regelungen sind nun die VP-Methoden nicht mehr hierarchisch, sondern nach dem Best-Method-Grundsatz anzuwenden. In Fällen, in denen Standardmethoden nicht sinnvoll anwendbar sind, können sowohl die Nettomargen- als auch die Gewinnaufteilungsmethode herangezogen werden. Sollte die Dokumentation der VP unvollständig, fehlerhaft oder nicht wahrheitsgemäß erfolgen, kann die Finanzverwaltung Strafzuschläge i. H. v. 15 % der Gewinnerhöhung, mindestens aber festsetzen. Selbst wenn es nicht zu einer Gewinnerhöhung kommt, ist für jede unvollständig oder unzureichend erfüllte gesetzliche Dokumentationsvoraussetzung ein Strafzuschlag i.h.v zu entrichten. Besonders hervorzuheben ist, dass zukünftig nicht nur grenzüberschreitende Transaktionen sondern auch Transaktionen zwischen spanischen verbundenen Unternehmen dokumentiert werden müssen. Zumindest aus europarechtlichen Gesichtspunkten erscheint diese Regelung konsequent. Ansprechpartner: Dr. Ludger Wellens, Düsseldorf Jörg Hanken, München WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

18 15. Verlustabzug 15. BFH: Frühere Regelung zum Abzug von Verlusten ausländischer Betriebsstätten gemeinschaftsrechtskonform BFH Beschluss v In seinem Beschluss (AZ: I B 47/05) stellt der BFH fest, dass die bis Ende 1998 geltende Regelung des 2a Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG a.f. zur Regelung der steuerlichen Behandlung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten deutscher Stammhäuser weder der Niederlassungs- noch der Kapitalverkehrsfreiheit widerspricht. Antragsgebundener Verlustausgleich Gemäß der o. g. Regelung konnten Verluste ausländischer Betriebsstätten im Jahr ihrer Entstehung in Deutschland auf Antrag geltend gemacht werden. Gleichzeitig war eine Nachversteuerung vorgesehen, sobald der Verlust im Ausland, im Staat der Betriebsstätte, verwertet werden konnte. Es ist zu betonen, dass das Erfordernis der Antragstellung bei Geltendmachung von Verlusten inländischer Betriebsstätten nicht notwendig war. Antragstellung keine Behinderung der europäischen Grundfreiheiten Diesbezüglich betont der BFH, dass das Erfordernis der Antragstellung die sachlichrechtliche Position der betroffenen Unternehmen nicht beeinträchtigt, zumal die Antragstellung weder von besonderen Voraussetzungen abhängig noch mit Aufwand oder Kosten verbunden war. Angesichts dessen hält der BFH es für ausgeschlossen, dass ein Unternehmen durch die Notwendigkeit eines Antrags davon abgehalten werden könnte, eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zu betreiben. Ansprechpartner: Dr. Katarzyna Muszynska-Herdin, München 16. China 16. China: Neues Gesetz zu Personengesellschaften Investitionsform Personengesellschaft Zum wird in China ein neues Personengesellschaftsrecht in Kraft treten. Bislang konnten sich ausländische Investoren an sog. Cooperative Joint Ventures beteiligen, die in einer der Personengesellschaft ähnlichen Rechtsform gegründet werden konnten, jedoch als solche in der Praxis nur selten genehmigt wurden. General und Limited Partnership Nach dem neuen Gesetz können nunmehr ausländische Investoren auch ohne zwingende Beteiligung eines chinesischen Gesellschafters eine Personengesellschaft errichten. Es sind zwei Grundtypen vorgesehen: Die General Partnership Enterprise mit gesamtschuldnerisch und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und die Limited Partnership Enterprise, bei der sich neben mindestens einem vollhaftenden General Partner auch Gesellschafter beteiligen können, deren Haftung auf die Höhe ihres Anteils beschränkt ist. Zur Gründung bedarf es bei beiden Formen einer Geschäftseinrichtung in China. Besteuerung Die Besteuerung des Unternehmergewinns erfolgt wie in Deutschland nicht auf der Gesellschafts-, sondern auf der Gesellschafterebene. Nachdem die Bemessungsgrundlage auf Gesellschaftsebene festgestellt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird, erfolgt die Versteuerung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer der Gesellschafter. Nähere Ausführungsbestimmungen zu dem neuen Gesetz, insbesondere zu Mindestkapital oder Einlage der Gesellschafter, werden noch erwartet. Ansprechpartner: Hongxiang Ma, München Irena Li, Chris Zhao, Shanghai 18 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März 2007

19 17. Rs. Meilicke 17. EuGH-Urteil in der Rs. Meilicke (C-292/04) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am seine Entscheidung der Sache Meilicke (C-292/04) veröffentlicht. Das Gericht hat erwartungsgemäß entschieden, dass das ehemalige deutsche Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren gegen EU-Recht verstößt. Während sich deutsche Anleger die auf Ebene der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer bei der Besteuerung ihrer Dividenden anrechnen lassen konnten, war eine solche Steuergutschrift für ausländische Dividenden ausgeschlossen. Der EuGH sieht hierin eine nicht gerechtfertige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Ehemaliges körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren verstösst gegen EU-rechtliches Prinzip des freien Kapitalverkehrs Die deutsche Regierung hatte eine zeitliche Einschränkung des Urteils beantragt, um den Staatshaushalt zu schonen. Einigermaßen überraschend ist, dass der EuGH dem nicht stattgegeben hat. Grund: Der EuGH hatte einen parallelen Aspekt der Kapitalverkehrsfreiheit für Dividenden bereits in einem früheren Urteil (Rs. Verkooijen C-35/98, Urteil v ) klargestellt und die zeitliche Wirkung dieser Entscheidung ebenfalls nicht beschränkt. Keine zeitliche Begrenzung der Rückwirkung Der deutsche Fiskus ist nun verpflichtet, die unzulässige Benachteiligung deutscher Aktionäre auszugleichen, die bis Ende 2000 Anteile an Kapitalgesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten hielten. Das Bundesfinanzministerium fürchtet Belastungen des Staatshaushalts bis zu 5 Mrd. Unklar ist, in welcher Form sich die Erstattung vollziehen soll. Für noch offene Fälle dürfte die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs jedoch unproblematisch sein. Ansonsten wird es schwieriger, da nach 175 Abs. 2 S. 2 AO die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung keine Änderung eines bereits rechtskräftigen Steuerbescheids bewirkt. Ansprechpartner: Dr. Gabriele Irle, München WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 März

20 WTS Alliance Partner Neues Mitglied der WTS Alliance in der Türkei Wir freuen uns, Ihnen bekannt geben zu können, dass die WTS Alliance um ein neues Mitglied, die Steuerberatungsgesellschaft Çelen SMMM Ltd. Sti. in der Türkei, erweitert werden konnte. Die Steuerberatungsgesellschaft Çelen SMMM Ltd. Sti. mit Sitz in Istanbul bietet sowohl türkischen als auch international tätigen Investoren ein breites Spektrum an Beratungsleistungen auf dem türkischen Markt. Das Leistungsspektrum von Çelen SMMM Ltd. Sti. reicht von der laufenden Beratung in allen steuerlichen Fragen (z. B. Verrechnungspreise, DBA-Recht, Körperschaftsteuer, Besteuerung natürlicher Personen, Umsatzsteuer, Gebührenrecht, Zoll, Arbeitsrecht, aber auch die Betreuung von Expatriates) bis zu Restrukturierungen und M&A, Unternehmensbewertungen einschließlich steuerlicher Gutachten, effizienten Lösungen für die Investitionsplanung in der Türkei sowie jeglicher Finanz- und Buchhaltungsdienstleistungen für in- und ausländische Investoren. Kontakt Mr. Arif Çelen Büyükdere Cad. Cinar Apt. 95/29 Sisli Istanbul-Turkey Tel.: Tel.: Fax: ISSN Impressum Herausgeber: WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Thomas-Wimmer-Ring München Tel. 0 89/ Fax 0 89/ taxjournal@wts.de Redaktion: Dr. Michael Hölzl, Christian Salder, Birgitt Trompeter, Dirk Veit-Beduhn, Dr. Huili Wang Versand: Kerstin Hermle, Tel. +49 (2 11) , kerstin.hermle@wts.de Niederlassungen: Düsseldorf Erlangen Frankfurt Raubling Den Haag WTS Alliance Partner in: Istanbul Madrid Mexico City New Delhi New York Paris Posen Sao Paulo Shanghai Singapur Teheran Turin Warschau Wien Gestaltung: knaus. Würzburg Druck: PP Business Service GmbH Dieses von der WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft herausgegebene Tax Journal kann nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit wird eine Haftung nicht übernommen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. 20 WTS tax journal Ausgabe Nr. 02/07 01/06 Januar März

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag

Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Vorteile nutzen! Steuersparende Gestaltungsempfehlungen zum neuen Investitionsabzugsbetrag Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (Abruf-Nr. 072283) wird die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei. Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung

Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht

Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht Internationale Steuerrisiken aus deutscher Sicht Am Cham Germany Dienstag, 10. Mai 2011, 14:00 Uhr JörgKemkes, Geschäftsführer, BridgehouseTax, München- Atlanta 2 Übersicht Auslandsinvestments/ Überblick

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Zum 1. Januar 2008 wird das Unternehmenssteuerreformgesetz

Zum 1. Januar 2008 wird das Unternehmenssteuerreformgesetz Foto: dpa Die Reform der Unternehmenssteuer Auswirkungen auf die Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus GmbH : Dr. M. Kaufmann, Dr. F. Schmitz-Herscheidt Die

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mehr

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds

Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand

Spanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.

Anlage GSE 2006. Anlage GSE. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb. Anlage GSE 2006 Anlage GSE Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte Neues BMF

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Erbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang

Erbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang Das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006 1. Das BVerfG hatte seinerzeit

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Merkblatt Gewerbesteuer

Merkblatt Gewerbesteuer Merkblatt Gewerbesteuer Stand: Juni 2011 Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.

Mehr

Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008

Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 Mercator Leasing Infobrief 2/2009 Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 Die Unternehmensteuerreform 2008 wurde durchgeführt um Unternehmen zu entlasten. Die Körperschaftsteuer

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB

Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

WTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen

WTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen WTS Immobilien Summit Gewerbesteuerliche Chancen und Fallstricke sowie Besonderheiten bei Inbound Investitionen Agenda Gewerbesteuerliche Rahmenbedingungen - Gewerbesteuersatz - Hinzurechnungstatbestände

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr