Mutterschutz im Krankenhaus

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1 Mutterschutz im Krankenhaus Rechtliche Grundlagen/Geltungsbereich Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber - unabhängig vom Umfang der Beschäftigung Bestimmungen erlassen, um Sie und Ihre ungeborenen und neugeborenen (gestillten) Kinder vor Gefahren für Leben oder Gesundheit durch schädigende Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen: Mutterschutzgesetz (MuSchG) Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) Strahlenschutzverordnung Röntgenverordnung Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeits oder Ausbildungsverhältnis stehen. Schülerinnen und Studentinnen, auch wenn sie in Schulen oder Hochschulen praktisch arbeiten, fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz. Die Prüfungs und Ausbildungsordnungen können Hinweise zum Mutterschutz enthalten. Empfehlung Für Schülerinnen und Studentinnen wird, in Übereinstimmung mit der Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern, die Anwendung der o.g. Bestimmungen zum Mutterschutz wie für Arbeitnehmerinnen empfohlen. Pflichten des Arbeitgebers Die Verantwortung für den Schutz werdender und stillender Mütter bei der Arbeit, trägt der Arbeitgeber. Er hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die werdende Mutter, das ungeborene Kind oder die stillende Mutter nicht gefährdet werden. Mitteilungspflicht gem. 5 Abs. 1 und Auskunftspflicht gem. 19 MuSchG Nach Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft, ist der Arbeitgeber laut 5 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung einer Schwangeren und den voraussichtlichen Tag der Niederkunft zu benachrichtigen. (siehe auch LAGuS M-V/Arbeitsschutz/Formulare/Sozialer Arbeitsschutz/Mutterschutz) Die werdende Mutter soll nach 5 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen. Sie ist zwar nicht per Gesetz dazu verpflichtet, sollte dies aber in ihrem eigene Interesse tun, da die Schutzvorschriften erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft gelten. Gefährdungsbeurteilung 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer zu beurteilen, Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Nach 2 MuSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen muss. Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende oder stillende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung ( 1 MuSchRiV).

2 Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmerinnen und Personalvertretung Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu ergreifenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter, sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen (im gebärfähigen Alter) zu unterrichten, ohne dabei eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Ist ein Personal- oder Betriebsrat vorhanden, ist auch dieser zu unterrichten. Dabei ist die Schriftform zu empfehlen. Maßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Wenn mit einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Schwangeren, oder mit negativen Auswirkungen auf das ungeborene Kind zu rechnen ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen treffen ( 3 MuSchRiV). Zunächst ist zu prüfen, ob durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes die Gefährdung behoben werden kann. Ist die Umgestaltung nicht möglich oder nicht zumutbar, erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel, oder die Schwangere muss als letzte Konsequenz von der Arbeit freigestellt werden (Beschäftigungsverbot nach 4 MuSchRiV). Achtung! Selbst der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortsetzen zu wollen, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote. Beschäftigungsverbote Die generellen Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden bzw. stillenden Mütter ohne Berücksichtigung des persönlichen Gesundheitszustandes. 1. Individuelles Beschäftigungsverbot, wenn nach ärztlichem Zeugnis bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist ( 3 Abs. 1 MuSchG) 2. Verbot der Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeiten von mehr als 8 ½ Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche ( 8 Abs. 1 und 2 MuSchG). 3. Verbot der Nachtarbeit zwischen und Uhr ( 8 Abs. 1 MuSchG). 4. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur dann erlaubt, wenn den werdenden oder stillenden Müttern in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird ( 8 Abs. 4 MuSchG). Die Punkte 2 bis 4 gelten auch für Bereitschafts-, Ruf- und Notdienste. 5. Verbot von schwerer körperlicher Arbeit und Arbeiten in Zwangshaltung. Dazu zählen das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten per Hand von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht sowie häufiges erhebliches Strecken, Beugen, Hocken oder Bücken, z.b. beim Lagern und Umlagern von Patienten, Bettenmachen, das Schieben von Betten ohne geeignete Hilfsmittel bzw. Mithilfe und bestimmte Reinigungsarbeiten ( 4 Abs. 1, 2 Nr MuSchG). Außerdem sind nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonat Arbeiten, bei denen die Schwangere ständig stehen muss, unzulässig. 6. Verbot von Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, z.b. wegen möglicher Rutschgefahren in der Bäderabteilung oder Spülküchen, Gefahr zu fallen oder abzustürzen und der Umgang mit potentiell aggressiven Patienten ( 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).

3 7. Aufenthaltsverbot im Kontrollbereich beim Einsatz von ionisierenden Strahlen, z.b. bei Röntgenaufnahmen. Verbot des Umgangs mit offenen radioaktiven Substanzen und eventuell damit behandelten Patienten ( 4 Abs. 1 MuSchG, 22 RöV, 43 StrlSchV). Das betrifft z.b. die Bereiche Strahlentherapie und diagnostik. Ein Zutritt zu Kontrollbereichen ist nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Überwachungsmaßnahmen (Einsatz von Dosimetern, die eine Auswertung vor Ort zulassen bzw. bei denen die Dosis jederzeit direkt ablesbar ist) sichergestellt wird, dass der Dosisgrenzwert von 1 msv aus äußerer und innerer Strahlenexposition bis zum Ende der Schwangerschaft nicht überschritten wird ( 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrSchV; 31a Abs. 4 Satz 2 RöV). Der Wert ist wöchentlich zu kontrollieren. Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte muss dem Zutritt des Kontrollbereichs durch die Schwangere vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach 38 Abs. 1 StrlSchV bzw. 36 Abs. 1 RöV vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist ( 38 Abs. 3 StrlSchV; 36 Abs. 3 RöV). 8. Aufenthaltsverbot in Bereichen mit schädlichen physikalischen Einwirkungen, z.b. Magnetfelder von Kernspintomographen ( 4 Abs. 1 MuSchRiV). 9. Verbot der Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, z. B. Narkosegase, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, wenn der Grenzwert überschritten wird ( 4 Abs. 1 MuSchG, 5 Abs. 1 Nr. 1 MuSchRiV). Die Beschäftigung kann in Operationsbereichen ohne geeignete Atemluftrückführung und Absaugung, in denen die Atemluft durch erhöhte Konzentrationen von Narkosegasen belastet wird, untersagt werden. 10. Beim Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden (z. B. Halothan) oder erbgutverändernden (z. B. Zytostatika) Gefahrstoffen, wird zwischen werdenden und stillenden Müttern unterschieden: werdende Mütter dürfen diesen Stoffen überhaupt nicht ausgesetzt sein, für stillende Mütter gilt, dass der Grenzwert nicht überschritten werden darf ( 4 Abs. 1 MuSchRiV und 5 Abs. 1 Nr MuSchRiV). Hinweise auf Gefahrstoffe finden sich auf Produktverpackungen und den dazugehörenden Sicherheitsdatenblättern. 11. Verbot der Beschäftigung mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder ggf. die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der Schwangeren und des ungeboren Kindes gefährden ( 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchRiV, Anlage 1 A Abs. 2 MuSchRiV). Die geltenden Hygienevorschriften sind zu beachten. Die Risiken können durch Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen, wie z. B. Handschuhe, Schutzbrille, Kittel, Mundschutz minimiert werden. Nach der TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) ist der Arbeitgeber verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Weiterhin verpflichtet die TRBA 250 den Arbeitgeber zum Einsatz sicherer Instrumente ( Instrumente, bei denen bei Verletzung eine größere Blutmenge übertragen werden kann (z. B. Hohlnadeln) sind durch sichere Instrumente zu ersetzen ) Dabei ist zu beachten, dass die werdende oder stillende Mutter bei allen Tätigkeiten gefährdet ist, bei denen die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben werden kann (z. B. Arbeiten mit schneidenden, stechenden, zerbrechlichen und rotierenden Werkzeugen und Geräten). Werden ausnahmslos

4 stichsichere Injektionssysteme verwendet, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung damit möglich. Dies bedeutet, dass z. B. folgende Tätigkeiten nicht ausgeführt werden dürfen: Notfallmaßnahmen, die eine konsequente Anwendung der einschlägigen Schutzvorschriften nicht gewährleisten, Injektionen, Infusionen, Punktionen, Operationen und Endoskopien, sofern durch stechende und schneidende Werkzeuge Verletzungs- und Infektionsgefahr besteht. Infektionskrankheiten wie z.b. Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Windpocken, Zytomegalie und Virushepatitiden stellen ein besonderes Risiko für das ungeborene Kind dar. Eine ausreichende Immunität der werdenden Mutter schützt vor diesen Infektionen und kann z.b. für Hepatitis A und B, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken durch eine Impfung vor Eintritt der Schwangerschaft erworben werden. Auf diese erhöhte Infektionsgefährdung ist beim beruflichen Umgang mit Kindern zu achten. Daher ist besonders in pädiatrischen Abteilungen der Impfstatus der Arbeitnehmerinnen zu prüfen und die erforderlichen Impfungen sind anzubieten. Bei Arbeitnehmerinnen in Bereichen mit regelmäßigem Kontakt zu an Tuberkulose erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen in pneumologischen Einrichtungen und vergleichbaren Bereichen der Medizin besteht eine erhöhte Infektionsgefahr gegen Mycobacterium tuberculosis. Da Tröpfcheninfektionen und aerogene Infektionen durch Mycobacterium tuberculosis nur schwer durch vertretbare Arbeitsschutzmaßnahmen vermieden werden können, besteht bei Schwangeren hier ein Beschäftigungsverbot. Schwangere sollten hochresistenten Erregern wie z. B. MRSA (multiresistenter Staphylococcus aureus) nicht ausgesetzt sein. Das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz muss im Vergleich zum außerberuflichen Risiko erhöht sein. Das Infektionsrisiko kann insgesamt vorübergehend erhöht sein, z. B. bei einer Epidemie (neue Influenza A/H1N1 oder Andere). Wenn unter solchen Umständen am Arbeitsplatz ein vergleichsweise erhöhtes Infektionsrisiko für die Schwangere oder ihr Kind (z. B. durch Ringelröteln) besteht, resultiert daraus ein Beschäftigungsverbot. Nothilfe Eine Beschäftigung von Schwangeren mit Tätigkeiten, bei denen sie im Notfall unter Verstoß gegen die Beschäftigungsbeschränkungen Hilfe leisten müssen, ist nicht zulässig. Dies gilt besonders im Notfall auf Intensivstationen, Ambulanzen und im OP-Bereich, da ein konsequenter Arbeitsschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Beispiele für Einsatzmöglichkeiten Nach Prüfung durch den Vorgesetzten ist eine Beschäftigung werdender oder stillender Mütter unter Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. - verbote und vorstehender Empfehlungen möglich. Operative Fächer, z.b. Chirurgie, Gynäkologie usw. Der Einsatz von Ärztinnen darf nur außerhalb des OP auf Stationen unter entsprechenden Schutzbedingungen erfolgen. Ausnahme: Sofern eine HBV-immune Schwangere weiterhin operativ tätig sein möchte, sollten aufgrund der besseren Planbarkeit nur elektive Eingriffe vorgenommen werden, die Patienten sollten präoperativ auf HCV-Antikörper (AK) und HIV-AK getestet werden. Bei

5 positivem AK-Nachweis muss eine PCR-Bestimmung erfolgen. Eine Schwangere sollte keine invasiven Tätigkeiten bei bekannt HCVRNA positiven und HIV-positiven Patienten durchführen. Einsatz von sonstigem OP-Personal ist möglich als Springerin unter Einhaltung der generellen Schutzbestimmungen, wobei eine Gefährdung durch Narkosegase auch über Umgebungseinwirkungen zu berücksichtigen ist. Der Einsatz von Personal auf operativen Stationen ist entsprechend den generellen Schutzbestimmungen erlaubt. Anästhesie Einsatz von ärztlichem Personal ist möglich bei Prämedikation, wissenschaftlicher Tätigkeit, bei Regionalanästhesien unter bestimmten Auflagen (empfohlen wird die Verabredung von Rotationsmöglichkeiten). Einsatz von Pflegepersonal im stationären Bereich. Innere Ärztliches und pflegerisches Personal ist unter Beachtung der generellen Schutzbestimmungen einsetzbar mit Ausnahme von: Infektionsstationen, Intensivstationen (gilt für ärztliches Personal), Onkologische Stationen, Blutbank, Notfallambulanzen. Für das Pflegepersonal auf den Intensivstationen existieren genaue Arbeitsplatzbeschreibungen/Tätigkeitsbeschreibungen während der Schwangerschaft. Dialyse Hier ist ein Einsatz werdender oder stillender Mütter nur auf der weißen Seite bei guten hygienischen, räumlichen und personellen Bedingungen ohne Kontakt mit Blut/Serum erlaubt (kein Reinigen der Geräte, Anlegen oder Abnehmen von Shunts etc.) Auf eine notwendige Einzelbeurteilung wird verwiesen. Pädiatrie Einsatz im nichtoperativen Bereich unter Beachtung der generellen Schutzbestimmungen. Dermatologie Einsatz im nichtoperativen Bereich unter Beachtung der generellen Schutzbestimmungen. siehe auch Ausnahme operative Fächer Labor Einsatz unter Beachtung der generellen Schutzbestimmungen zur Beurteilung fixierter Blutausstriche. Urinuntersuchung mit Pipette und Handschuhen, Eingabe von serumgefüllten Plastikröhrchen in Autoanalyser unter Verwendung von Handschuhen. Pathologie Einsatz im Umgang mit fixierten Präparaten. Im Übrigen sind die generellen Schutzbestimmungen zu beachten. Sterilisation Einsatz nur auf der reinen Seite ohne Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden Gefahrstoffen (z.b. Etylenoxiyd) bzw. sonstigen Gefahrstoffen, sofern der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Tierversuchslabor/Tierstall Einsatz nur im Umgang mit sicher nichtinfektiösen Tieren (Zertifikat: etwa SPF-Tiere ohne Hantaviren oder sonst bekannte Herkunft/Untersuchung) unter Vermeidung einer Unfallgefährdung. Zusammenfassung Kann bei speziellen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen, einschließlich der im Gesundheitswesen üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Schutzbrille) und Tragens einer FFP2/FFP3-Atemschutzmaske, eine Übertragung von Krankheitserregern bis zur Risikogruppe 3 (Biostoffverordnung) sicher verhindert werden, kann die Schwangere an diesem Arbeitsplatz verbleiben. Trotz Tragens persönlicher Schutzausrüstung gelten folgende Punkte: - kein Umgang mit Erregern der Risikogruppe 4 (z. B. Ebola-, Lassa-Virus), - keine zahnärztlichen oder zahnpflegerische Tätigkeiten an Patienten, wenn eine

6 Infektionsgefahr mit blutübertragbaren Erkrankungen besteht, - keine Tätigkeiten mit Nothilfecharakter (Notfallambulanz, Schockraum), - keine Reinigungsarbeiten in infektiösen Bereichen (z. B. Infektionsstation, mikrobiologisches Labor), - kein Umgang mit infektiösem Abfall. Spezielle Fragen sind durch individuelle Beratung (z.b. durch den Betriebsarzt) zu klären.

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