I. Neuigkeiten zur Grunderwerbsteuer
|
|
- August Winter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NEWSLETTER AKTUELLE STEUERINFOS ZUR IMMOBILIE I. Neuigkeiten zur Grunderwerbsteuer Neue Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer Objektives Zusammenwirken auf Veräußererseite reicht für das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes aus! Kein Wiederaufleben der Eigenschaft als Altgesellschafter bei Neueintritt Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnisses Keine Grunderwerbsteuer bei Zwischenschaltung neu gegründeter Tochtergesellschaften Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung Rückabwicklung ist auch bei Gesellschafterwechsel grundbesitzender Kapitalgesellschaften anwendbar! II. Entwicklungen in der Umsatzsteuer Liquiditätsvorteil für Bauunternehmer Bauträger kein Steuerschuldner für Bauleistungen BMF: Bauträger kein Steuerschuldner für Bauleistungen III. Ertragsteuerliche Neuerungen rund um die Immobilie Keine erweiterte Kürzung bei Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Veräußerungsgewinn aus Anteilen an einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft nicht steuerbar! Neues Schreiben zum Nießbrauch
2 I. Neuigkeiten zur Grunderwerbsteuer 1. Neue Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer Zunehmend haben die Bundesländer die Grunderwerbsteuer als Quelle zur Aufbesserung ihres Etats (bzw. teilweise auch des Etats der Gemeinden) entdeckt: In diesem Jahr haben vier Bundesländer von ihrem Recht Gebrauch gemacht und den Grunderwerbsteuersatz angehoben. Nur Bayern und Sachsen haben bislang den Steuersatz nicht erhöht, sondern verbleiben mit 3,5 % als Schlusslicht. Spitzenreiter ist aktuell Schleswig-Holstein mit 6,5 % durch eine Erhöhung um 1,5 % zum Jahresbeginn. Auch in Bremen (von 4,5% auf 5,0 %), Niedersachsen (von 4,5 % auf 5,0) und Berlin (von 5 % auf 6 %) wurde der Grunderwerbsteuersatz zum Jahreswechsel erhöht. In Hessen wird in der schwarz-grünen Koalition diskutiert, die Grunderwerbsteuer von 5 % auf 6 % zu erhöhen: Damit hätte sich der Steuersatz in Hessen innerhalb von zwei Jahren insgesamt betrachtet verdoppelt. Erläuterungen zum Bild: Grün = Niedrigster Grunderwerbsteuersatz, Rot = Kürzlich erhöhter Grunderwerbsteuersatz, Blau = Geplante Erhöhung. Seite 1 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
3 2. Objektives Zusammenwirken auf Veräußererseite reicht für das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes aus! Schon in der letzten Ausgabe unserer Steuerinfos zur Immobilie wurde auf die Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand hingewiesen. Grundsätzlich gilt: Erwirbt der Käufer zwar nur ein unbebautes Grundstück, wird aber vom Verkäufer auch die Bebauung geschuldet, erfasst der BFH diese Vorgänge (Grundstückserwerb und Bebauung) als einen einheitlichen Erwerbsvorgang. Dieser unterfällt dann insgesamt der Grunderwerbsteuer (und nicht nur der Kauf des unbebauten Grundstücks). Dies ist auch dann der Fall, wenn Verkäufer und Bauunternehmer personenverschieden sind, aber bei der Lieferung eines bebauten Grundstückes an den Käufer zusammenwirken. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH (Urteil v , II R 3/12, BStBl II 2013, S. 965) nun entschieden, dass selbst dann von einem einheitlichen Erwerbsvorgang auszugehen ist, wenn das Zusammenwirken für den Käufer nicht erkennbar ist. Der Kläger erwarb unter Vermittlung der B-GmbH im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück. Der Kläger beauftragte daraufhin die C-GmbH mit der Bebauung desselben. Der Kläger erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass er sich das Grundstück und den Vertragspartner für die Bebauung jeweils selbst ausgesucht habe. Das Finanzamt zog daher als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zunächst nur den Kaufpreis für das Grundstück heran. Später fand das Finanzamt heraus, dass die B-GmbH und die C-GmbH einen Immobilienvermittlungsvertrag für das Grundstück des Klägers abgeschlossen hatten: Wegen der Auftragserteilung durch den Käufer erhielt die B-GmbH von der C-GmbH eine Provision. Dem Finanzamt gegenüber gab der Kläger an, dass ihm die C-GmbH von einem Bekannten empfohlen worden sei und er bereits eineinhalb Jahren vor dem Kauf die Bebauung des Grundstücks geplant hat. Das Finanzamt setzte daraufhin unter Einbeziehung der Kosten für die Bebauung eine höhere Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wehrte sich die Klägerin zunächst erfolgreich. Das Finanzgericht Düsseldorf sah zwar ein abgestimmtes Verhalten zwischen C-GmbH und B-GmbH, die hier auch für den Eigentümer auftrat, auf den Abschluss des Kaufvertrages und des Werkvertrages hinzuwirken; dies sei aber nicht für den Kläger erkennbar gewesen. Letzterem räumte der BFH keine Bedeutung ein: Ergibt sich aus den Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskauf in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Käufer das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält bzw. erhalten soll, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Unerheblich ist aber, ob das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes für den Erwerber erkennbar sein muss (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung). Entscheidend ist, dass der in ein Vertragsgeflecht eingebundene Grundstückskaufvertrag darauf abzielt, dem Erwerber ein Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ein solches Vertragsgeflecht liegt vor, wenn die Personen auf Veräußererseite wirtschaftlich, personell oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind, aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder gemeinsam auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrages und der Bebauung des entsprechenden Grundstücks hinwirken. Auch wenn der Erwerber trotz des Zusammenwirkens auf Veräußererseite davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu erwerben und dieses selbst zu bebauen, so erwirbt er trotzdem ein bebautes Grundstück, wenn er unerkannt das vorliegende, einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt. Seite 2 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
4 3. Kein Wiederaufleben der Eigenschaft als Altgesellschafter bei Neueintritt Die Eigenschaft als Altgesellschafter ist im Rahmen von 1 Abs. 2a GrEStG von Relevanz: Werden innerhalb von fünf Jahre mindestens 95 % der Anteile am Vermögen einer grundstückbesitzenden Personengesellschaft auf Neugesellschafter übertragen, wird hierdurch Grunderwerbsteuer ausgelöst. Das Gesetz stellt einen solchen Gesellschafterwechsel mit einer Immobilienveräußerung gleich. Am Vermögen der grundstücksbesitzenden Klägerin (GbR) waren zunächst A mit einem Drittel und B mit zwei Drittel beteiligt. Im Jahr 2001 übertrug A seinen gesamten Anteil am Gesellschaftsvermögen auf die A-GmbH und schied damit aus der GbR aus. Im Jahr 2006 übertrug B jeweils ein Drittel auf den wieder der GbR beitretenden A und auf die A-GmbH, so dass die A-GmbH nunmehr mit zwei Dritteln und A (wieder) mit einem Drittel am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt waren. Durch die letzte Transaktion sah das Finanzamt Grunderwerbsteuer gemäß 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst, da mehr als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen waren. Da A bereits aus der GbR ausgeschieden war, wurde A beim späteren Anteilserwerb in 2006 als Neugesellschafter behandelt. Dagegen wehrte sich die Klägerin. Sie machte geltend, dass A als Altgesellschafter durch den Erwerb seines ursprünglichen Anteils am Gesellschaftsvermögen nicht als Neugesellschafter betrachtet werden könne. Der BFH (Urteil v , II R 3/11, BStBl II 2013, 963) folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts. Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als Altgesellschafter gemäß 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht auf ein neues Mitglied der Gesellschaft übergeht und er somit aus der Gesellschaft ausscheidet. A kann nach Übertragung (2001) seines Anteils nicht als Altgesellschafter angesehen werden, auch wenn er seinen ursprünglichen Anteil am Gesellschaftsvermögen wieder erwirbt (2006). Grunderwerbsteuerliche Folgen können nur durch Rückübertragung ( 16 Abs. 2 GrEStG) des zuvor übertragenen Anteils vermieden werden (Teilweise oder vollständige Rückabwicklung des Vertrags). Erwirbt ein ehemaliger Altgesellschafter dagegen ohne Rückübertragung erneut einen Anteil, ist er neuer Gesellschafter i. S. d. 1 Abs. 2a GrEStG. Ausschlaggebend ist dabei, dass A den Entschluss gefasst hat, erneut einen Anteil an der Klägerin zu erwerben. Ein Wiederaufleben der Altgesellschafterstellung sei in diesem Fall zivilrechtlich und auch gemäß 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG nicht möglich. Seite 3 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
5 4. Verwertungsbefugnis bei Treuhandverhältnisses Nach 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen auch solche Vorgänge der Grunderwerbsteuer, in denen ein Nichteigentümer auf eigene Rechnung ein Grundstück verwerten kann, d. h. ihm die Verwertungsbefugnis zusteht. Dies kann beispielsweise bei Treuhandverhältnissen relevant werden: Der Treuhänder ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und nur im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber verpflichtet. Dem Treugeber kann aber die Verwertungsbefugnis zustehen, wenn er aufgrund des Treuhandverhältnisses jederzeit in der Lage ist, sich den Wert des einzelnen Grundstückes nutzbar zu machen. Dies hat der BFH (Urteil v , II R 21/11, BStBl. II 2013, S. 962) jüngst wieder verdeutlicht. Die Klägerin erwarb nach dem ersten Weltkrieg im eigenen Namen Grundstücke, baute Wohnungen für Bergleute und verwaltete die Immobilien. Nach dem Berg- SiedlG war das Vermögen der Klägerin Eigentum des Reiches, später der Bundesrepublik Deutschland ( Bund ), wobei die Klägerin danach als eine von mehreren Treuhandstellen für den Bund fungieren sollte. Laut Gesellschaftsvertrag war der Bund allerdings nur als stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. In der Folgezeit erwarb und veräußerte die Klägerin Grundstücke aus ihrem Vermögen ohne Rücksprache mit dem Bund. Auf die Treuhandschaft wurde weder in den Verträgen noch in den Grundbüchern hingewiesen. Zwischen Bund und Klägerin bestand Streit darüber, ob tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestand. Schließlich verzichtete der Bund auf die Geltendmachung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gesellschafts- und Treuhandverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer auf die Abfindung fest: Nach seiner Ansicht habe der Bund der Klägerin die Verwertungsbefugnis an den Immobilien verschafft. Aufgrund des BergSiedG ergebe sich eine Treuhandschaft; erst durch den Vergleich hat die Klägerin eigenes wirtschaftliches Eigentum erlangt. Das FG Düsseldorf und der BFH waren anderer Auffassung. Nach Ansicht des BFH kann zwar im Verzicht auf den Herausgabeanspruch die Verschaffung einer Verwertungsbefugnis gesehen werden. Hierzu hätte aber zuvor ein Treuhandverhältnis bestehen müssen. Ein solches sah der BFH aber nicht als gegeben an: Das BergSiedlG sieht nur eine treuhänderische Verwaltung vor, macht aber keine Aussagen über die rechtliche Ausgestaltung und die Festlegung von Rechten und Pflichten. Aus der treuhänderischen Verwaltung allein kann somit nicht automatisch die Verwertungsbefugnis des Bundes hergeleitet werden, solange der Bund nicht hinsichtlich der einzelnen Grundstücke seine Herausgabeansprüche geltend macht. Dies hat er nicht getan, vielmehr wurde die Abfindung für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und dem Gesellschaftsverhältnis gezahlt. Auch aus dem Gesellschaftsverhältnis ergab sich keine Verwertungsbefugnis des Bundes, da er als stiller Gesellschafter keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, um diese zur Verwertung einzelner Grundstücke auf seine Rechnung anzuweisen. 5. Keine Grunderwerbsteuer bei Zwischenschaltung neu gegründeter Tochtergesellschaften Eine merkwürdig anmutende Entscheidung hat der BFH (Urteil v , II R 17/10, BStBl 2013 II S. 833) im Zusammenhang mit der Besteuerung nach 1 Abs. 2a GrEStG (Steuerpflicht bei Wechsel von mehr als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen von Alt- auf Neugesellschafter) getroffen. Dies empfanden die obersten Finanzbehörden der Länder wohl genauso, denn sie haben mit einem Seite 4 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
6 Nichtanwendungserlass (BStBl I 2013, S. 1278) reagiert, d. h. Anwendung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Die A-GmbH ist zu 6 % als Komplementärin, die G-AG als Kommanditistin zu 94 % vermögensmäßig an der Klägerin beteiligt. Die G-AG hat ihren gesamten Anteil im Jahr 2006 an die H-GmbH übertragen. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH ist die C-GmbH. An ihr war die I-AG vor dem Jahr 2005 noch zu 100 % beteiligt. Danach hat sie allerdings 50 % ihrer Beteiligung an der C-GmbH an den K veräußert. Die anderen 50 % hat die I-AG an die I-GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der I-AG übertragen. Gesellschafter der C-GmbH waren nun die I-GmbH und K zu jeweils 50 %. Das Finanzamt und das FG Düsseldorf sahen in den Übertragungen einen grunderwerbsteuerlichen Vorgang ausgelöst, da sich der Gesellschafterbestand der Klägerin a. unmittelbar durch Übertragung der vermögensmäßigen Beteiligung der G-AG auf die H-GmbH zu 94 %, und b. mittelbar in Höhe von 6 % durch die Übertragungen der Anteile an der C- GmbH auf die I-GmbH und K geändert haben. Im Ergebnis ist somit auch die A-GmbH als neue Gesellschafterin gemäß des 1 Abs. 2a GrEStG anzusehen, da sich der Gesellschafterbestand an ihr mittelbar zu mehr als 95 % geändert hat. Der BFH erteilte der Auffassung der Finanzverwaltung und des FG Düsseldorf eine Absage und kritisiert deren Auslegung des 1 Abs. 2a GrEStG: Abhängig davon, ob eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft an der grundstückbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung und des FG Düsseldorf zu einer unterschiedlichen Rechtsanwendung. Bei Beteiligung einer Personengesellschaft wird durch sie hindurchgesehen und auf deren Gesellschafter abgestellt (sogenannte Durchrechnungsmethode). Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft liegt erst dann eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vor, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 % ändern. Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften soll diese Prüfung gesondert auf jeder Stufe vorgenommen werden. Für diese Differenzierung sieht der BFH allerdings keine Rechtsgrundlage: Personen- Seite 5 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
7 und Kapitalgesellschaften sind gleich zu behandeln, da die Veränderung im Gesellschafterbestand wirtschaftlich (und nicht zivilrechtlich) zu verstehen ist. Hierbei ist aber streng zwischen unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafterstellung zu trennen. Gleichwohl kommt der BFH nicht zur mathematischen Durchrechnung der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse über alle Stufen der Beteiligungsstruktur. Denn sonst wäre im vorliegenden Fall eine Änderung in Höhe von 97 % eingetreten (94 % unmittelbar und 50 % von 6 % (somit 3 %) mittelbar). Demgegenüber kommt der BFH zu folgendem Ergebnis: Unabhängig von der Rechtsform ist auf jeder Ebene zu prüfen, ob sich der Gesellschafterbestand zu mindestens 95 % im wirtschaftlichen Sinne verändert hat. Dies verneinte der BFH im vorliegenden Fall: Zwar wurden unmittelbar 94 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin übertragen; allerdings sieht der BFH keinen mittelbaren Gesellschafterwechsel, da - die A-GmbH weiterhin Gesellschafterin der Klägerin geblieben ist, - die C-GmbH weiterhin alleiniger Anteilsinhaber an der A-GmbH ist, und - die I-AG bei Durchrechnung (wirtschaftliche Betrachtungsweise) weiterhin zu 50 % über die I-GmbH an der C-GmbH beteiligt blieb. Es wurden somit mittelbar an der A-GmbH nur 50 % der Anteile der Klägerin auf neue Gesellschafter übertragen; damit blieb die A-GmbH Altgesellschafterin. Im Ergebnis bedeutet dieses Urteil, dass die reine Zwischenschaltung von Tochtergesellschaften als mittelbare Gesellschafter grunderwerbsteuerlich unschädlich ist; dies bietet mehr Raum für konzerninterne Umstrukturierungen. 6. Anteilsvereinigung bei wechselseitiger Beteiligung Grunderwerbsteuer wird auch ausgelöst, wenn sich unmittelbar oder mittelbar 95 % der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters vereinigen, 1 Abs. 3 GrEStG. Umstritten war bislang die Berechnung der Grenze von 95 % in Bezug auf folgende Fälle: a. Das Halten eigener Anteile, und b. Bei wechselseitiger Beteiligung (z. B. bei Zwischen- oder Tochtergesellschaften). In der Ausgabe unseres Newsletters vom August 2012 berichteten wir über ein Urteil des FG Köln (Urteil v , 5 K 1542/09, EFG 2012, 1582), nach dem eigene Anteile bei der Berechnung der 95 %-Grenze nicht zu berücksichtigen sind, da in diesem Fall der Gesellschafter der eigenen Anteile und die Gesellschaft personenidentisch sind. Bei wechselseitigen Beteiligungen (hier: 100 %-ige Tochtergesellschaft hält 10 % der Anteile an der Muttergesellschaft) sei dies allerdings nicht der Fall, da hier Gesellschaft und Gesellschafter personenverschieden und eigenständige juristische Personen seien (eigener Geschäftszweck, eigene Organe, eigene Willensbildung). Der BFH (Urteil v , II R 21/12, BFH/NV 2014, 450) vertrat dagegen die Auffassung, dass auch die Anteile bei einer wechselseitigen Beteiligung bei der Berechnung der 95 %-Grenze unberücksichtigt zu lassen. Denn als 100 %-ige Tochtergesellschaft hat der Alleingesellschafter die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen bei der Tochtergesellschaft auch in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Die Tochtergesellschaft kann daher gegen ihren Alleingesellschafter keinen eigenen Willen entfalten. Die Beteiligungen an der Tochtergesellschaft und der Tochtergesellschaft an ihrem Alleingesellschafter (wechselseitige Beteiligung) ist deswegen bei der Berechnung der 95 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Seite 6 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
8 7. Rückabwicklung ist auch bei Gesellschafterwechsel grundbesitzender Kapitalgesellschaften anwendbar! Wird der Erwerb eines Grundstücks rückabgewickelt, dann fällt im Regelfall weder für den ursprünglichen Kauf noch für den Rückerwerb Grunderwerbsteuer an ( 16 GrEStG). Der BFH wendet die Vorschrift des 16 GrEStG auch auf die Ersatztatbestände des 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG an: Dies gilt selbst dann, wenn der Anteilserwerbe nicht vollständig, sondern nur teilweise insoweit rückabgewickelt wird, als Grunderwerbsteuer ausgelöst werden würde. Insbesondere kann die Rückabwicklung durch entsprechende Vertragsanpassung oder Ausübung eines Rücktrittsrechtes innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Entstehen der Steuer vorgenommen werden. Dieser Gestaltungsspielraum ist der Finanzverwaltung seit längerem ein Dorn im Auge. Bereits im Jahr 2012 (wir berichteten in unserem Newsletter August 2012) hat der BFH die Anwendung von 16 EStG auf Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften nach 1 Abs. 2a GrEStG bejaht. Nun erklärte er (BFH v , II R 52/12, BStBl II 2013, 752) 16 GrEStG auch auf Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften nach 1 Abs. 3 GrEStG für anwendbar. An der grundbesitzenden G-GmbH waren die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von zunächst 64,8 %, F mit einem Anteil von 10 % und die H-AG mit einem Anteil von 25,2 % beteiligt. Die Klägerin erwarb im Jahr 2008 den gesamten Anteil der H-AG und die Hälfte des Anteils von F. Insgesamt hielt die Klägerin nun 95 % an der G-GmbH. Durch diese Transaktion sah das Finanzamt H den Tatbestand des 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt, da sich mindestens 95 % der Anteile an der G-GmbH in einer Hand verfestigt haben (Anteilsvereinigung), und setzte Grunderwerbsteuer fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens vereinbarte die Klägerin mit F im Jahr 2010 die Aufhebung des Kauf- und Abtretungsvertrages sowie die Rückabtretung des Anteils in Höhe von 5 %. In demselben Vertrag verkaufte F an die Klägerin einen Anteil in Höhe von 4,9 %. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da nur eine vollständige Rückübertragung der Anteile zum Wegfall der Anteilsvereinigung führen könne. Das FG Mecklenburg-Vorpommern und der BFH gaben dagegen der Klägerin Recht: Gegenstand der Steuer ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die dadurch entstehende Zuordnung der Anteile von mindestens 95 % in einer Hand (Anteilsvereinigung). Dies war zunächst aufgrund des Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen der Klägerin und F erfüllt. Seite 7 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
9 Erwirbt jedoch der Veräußerer (F) das Eigentum an den Anteilen innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung der Steuer zurück, so wird gemäß 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag die Steuer sowohl für den ursprünglichen Verkauf aufgehoben als auch für den Rückerwerb nicht erhoben. Diese Vorschrift betrifft Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und F im Jahr 2010 bezüglich des Rückerwerbs löst keinen grunderwerbsteuerlichen Vorgang aus und führt im Ergebnis zum Wegfall der ursprünglichen Anteilsvereinigung. Es steht 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen, dass keine vollständige Rückabwicklung erfolgt ist. Die Voraussetzungen des 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind erfüllt, wenn aufgrund eines Anteilsrückerwerbs innerhalb von zwei Jahren die Grenze von 95 % nicht mehr erreicht wird. Demnach ist der Rückerwerb sämtlicher Anteile nicht notwendig. Im vorliegenden Fall wurden im Ergebnis nur 0,1 % der Anteile rückabgewickelt, sodass sich der Anteil der Klägerin auf 94,9 % reduziert hat. Im Rückblick betrachtet ist Grunderwerbsteuer weder für den ersten Erwerb noch für den Rückerwerb der Anteile angefallen. Seite 8 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
10 II. Entwicklungen in der Umsatzsteuer 1. Liquiditätsvorteil für Bauunternehmer Ein wesentlicher Grundsatz im deutschen und europäischen Umsatzsteuerrecht ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der tatsächlichen Zahlung. Diese Sollbesteuerung ist erst jüngst vom BVerfG gebilligt worden (BVerfG, Beschluss v , 1 BvR 3063/10). Der BFH (Urteil vom , V R 31/12, BFH/NV 2014, 465) hat der Sollbesteuerung aber Grenzen gesetzt: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Oberflächentechnik (Malerarbeiten, Stahltechnik, Verzinkerei). Vom Entgelt für ihre Leistungen wurde wie vereinbart von den jeweiligen Kunden einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % - 10 % für etwaige Baumängel für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren vorgenommen. Das Finanzamt berücksichtige den Einbehalt nicht, sondern verlangte nach den Grundsätzen des Sollbesteuerung bereits nach Ausführung der Leistungen die Umsatzsteuer auf das gesamte Entgelt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Erst der BFH gab der Klägerin Recht. Auch wenn nach der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer bereits entstanden ist, kann diese im Rahmen des 17 UStG berichtigt werden. Eine solche Berichtigung ist insbesondere möglich, wenn das vereinbarte Entgelt vollständig oder teilweise uneinbringlich geworden ist. Ein Fall der Uneinbringlichkeit war aber nach bisherigem Verständnis vorliegend nicht gegeben. Ein Entgelt ist dann als uneinbringlich anzusehen, wenn objektiv gesehen die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar ist. Dies ist nach Auffassung des BFH auch dann der Fall, wenn bereits bei Leistungserbringung feststeht, dass für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren keine Zahlung erfolgt. Der BFH sieht diese Korrektur des Grundsatzes der Sollbesteuerung auch vor dem Hintergrund geboten, dass ansonsten die Umsatzsteuer vom Unternehmer für Jahre vorausfinanziert werden müsste; dies wäre aber mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. 2. Bauträger kein Steuerschuldner für Bauleistungen Nach 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 UStG ist Steuerschuldner für Bauleistungen (Reverse-Charge-Verfahren) der Empfänger dieser Leistungen, sofern er selbst Bauleistungen erbringt. Bauträger erbringen aber aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht gegenüber ihrem Auftraggeber im Grunde keine Bauleistungen, sondern sie liefern ein bebautes Grundstück. Die Finanzverwaltung hat aber insbesondere bei Bauträgern angenommen, dass sie auch Werklieferungen vornehmen, wenn sie eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs nach den Vorstellungen des Käufers bebauen. Jedenfalls wenn voraussichtlich mind. 10 % des Umsatzes des Bauträgers auf Bauleistungen entfallen, hielt die Finanzverwaltung das Reverse-Charge-Verfahren für anwendbar (vgl. AE 13b.3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 UStAE). Der BFH (BFH, Urteil v , V R 37/10, BStBl. II 2014, 128) hat der Auffassung der Verwaltung eine Absage erteilt. Eine Bauträgerin (Klägerin) hat einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt. Die von diesem nicht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer hat sie gegenüber dem Finanzamt zunächst erklärt und abgeführt. In der Jahreserklärung Seite 9 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
11 machte sie dagegen geltend, dass sie keine Bauleistungen erbringe und daher nicht die Umsatzsteuer nach 13b UStG schulde. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen das anders: Der Übergang der Steuerschuldnerschaft sei nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unternehmer überhaupt keine Bauleistungen erbringe. Der BFH legte dem EuGH (Urteil v , C-395/11, Rs. BLV Wohn- und Gewerbebau) die Angelegenheit in der Frage vor, ob 13b UStG überhaupt mit Unionsrecht vereinbar ist, was der EuGH bejahte. Allerdings hätten die nationalen Gerichte bei der Anwendung der Vorschrift Sorge für Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu tragen. Die Klägerin ist nach Auffassung des BFH nicht als Steuerschuldner nach 13b UStG anzusehen, da im Hinblick auf das Urteil des EuGH eine teleologische Reduktion erforderlich ist: Das Erfordernis der Leistungserbringung werde in keiner Weise und dabei weder gegenständlich noch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Vom Wortlaut her ist sogar der Fall von der Vorschrift umfasst, dass an einen Bauträger eine Bauleistung erbracht wird, dieser aber irgendwo in der Welt ohne Zusammenhang mit der erhaltenen Bauleistung selbst eine Bauleistung erbringt. Der Leistende kann somit nicht erkennen, ob er oder sein Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Dies ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht tragbar. Insofern ist 13b UStG einzuschränken: Nur wenn der Unternehmer, der die Bauleistung empfängt, diese seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, ist von dem Übergehen der Steuerschuldnerschaft auszugehen (zu den praktischen Auswirkungen vgl. unten BMF: Bauträger kein Steuerschuldner für Bauleistungen). 3. BMF: Bauträger kein Steuerschuldner für Bauleistungen Das BMF hat mit Schreiben vom die Veröffentlichung des vorgenannten BFH-Urteils veranlasst und den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend angepasst. Maßgebend ist nun, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Bauleistung, die an einem Unternehmer erbracht wurde, und der von diesem ausgeführten Leistung besteht. Legt der Leistungsempfänger dem Bauleistenden allerdings eine gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vor, gilt dies als Indiz, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Nachdem das BMF mit seinem Schreiben die Rechtsprechung des BFH anerkannt hat, kommen typische Bauträger als Steuerschuldner nach 13b UStG nicht mehr in Betracht: Sie schulden die Lieferung eines bebauten Grundstückes und erbringen keine Bauleistungen. Ein Generalunternehmer ist dagegen Steuerschuldner nach 13b UStG, da er Bauleistungen an seinen Auftraggeber schuldet und von seinen Subunternehmen an ihn selbst Bauleistungen ausgeführt werden. Übernimmt ein Bauträger dagegen auch Aufgaben eines Generalunternehmers, dann kommt es nun darauf an, wie der Bauträger die an ihn ausgeführte Bauleistung konkret verwendet. Seite 10 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
12 III. Ertragsteuerliche Neuerungen rund um die Immobilie 1. Keine erweiterte Kürzung bei Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Gewerbesteuerpflichtige Gesellschaften können, sofern sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, die sog. erweiterte Kürzung nach 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG in Anspruch nehmen und dadurch den Anfall von Gewerbesteuer verhindern. Da die Gewerbesteuer sich in der Regel zwischen 14 % und 17 % bewegt, ist ihre Einsparung von erheblichem Interesse. Die besondere Schwierigkeit der erweiterten Kürzung liegt darin, dass die Grundbesitzverwaltung a) ausschließlich und b) über das gesamte Geschäftsjahr gegeben sein muss. Eine andere Frage ist, im welchem Umfang der Gewerbeertrag der erweiterten Kürzung unterliegt. Dies ist von besonderem Interesse, wenn nicht die grundbesitzverwaltende Gesellschaft, sondern ein Gesellschafter seine Beteiligung mit Gewinn veräußert. Dieser Veräußerungsgewinn ist nämlich auf Ebene der Personengesellschaft gemäß 7 Satz 2 GewStG Bestandteil des Gewerbeertrags, soweit der Veräußerungsgewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar Beteiligten entfällt. Das FG Hamburg (FG Hamburg v , 2 K 207/11, EFG 2013, 1065, nrkr.) hatte darüber zu entscheiden, wie sich die Veräußerung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft auf die erweiterte Kürzung auf Ebene der Personengesellschaft auswirkt. An der A GmbH & Co. KG (Klägerin) war die B-1 AG als einzige Kommanditistin zu 100 % beteiligt. Die B-1 AG verkaufte im Jahr 2004 einen Kommanditanteil in Höhe von 22,5 % an die C AG und Kommanditanteile in Höhe von insgesamt 71,5 % an die C AG. Nach den Veräußerungen hielt die B-1 AG noch einen Kommanditanteil in Höhe von 6 %. Die Klägerin verwaltete eine Logistikimmobilie und erzielte hauptsächlich Erträge aus der Vermietung dieser Immobilie. Einbezogen wurden von der Klägerin aber auch die Veräußerungsgewinne der B1-AG aus dem Verkauf der Kommanditanteile. Die Klägerin beantragte die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG, da nach ihrer Ansicht die Veräußerungen als Akte der Fruchtziehung und somit als Teil der Grundbesitzverwaltung zu sehen sind. Die Finanzverwaltung entsprach zunächst dem Antrag und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag von 0 fest. Nach einer Außenprüfung wurde die erweiterte Kür- Seite 11 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
13 zung aber insoweit versagt, als hiervon auch die Veräußerungsgewinne einbezogen wurden. Dagegen ging die Klägerin erfolglos vor. Das FG Hamburg ist der Auffassung, dass die Veräußerungsgewinne nicht durch die erweiterte Kürzung begünstigt sind. Gemäß 9 Nr. 1 S. 2 können nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz bzw. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen die erweiterte Kürzung des Gewerbesteuermessbetrages in Anspruch nehmen. Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinne des 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entspricht dem der Vermögensverwaltung im Sinne des EStG. Das betrifft besonders Erträge aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG). Dazu kann auch die Veräußerung des Grundbesitzes gehören, wenn sie den letzten Akt der Fruchtziehung darstellt und die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten wurde. Allerdings gehört die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht zur Verwaltung und Nutzung des Grundvermögens. Grundsätzlich werden zwar Veräußerungsgewinne bei der Gewinnermittlung auf Ebene der Mitunternehmerschaft erfasst, allerdings im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung dem veräußernden Mitunternehmer zugerechnet. Der Mitunternehmeranteil spiegelt daher lediglich den Anteil des Mitunternehmers am Grundbesitz wider. Zudem schließt 9 Nr. 1 S. 6 GewStG die Kürzung für Gewerbeerträge, die auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne von Mitunternehmeranteilen im Sinne des 7 S. 2 Nr. 2 GewStG entfallen, nach 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG aus. Danach unterliegen Veräußerungsgewinne von Mitunternehmeranteilen der Gewerbesteuer, soweit es sich bei dem Veräußerer nicht um eine natürliche Person handelt. Obwohl diese Vorschrift erst am Ende des Jahres 2004 in Kraft getreten ist und die Veräußerungen vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden, sah das FG Hamburg darin keine echte (d. h. grds. verfassungswidrige), sondern lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist regelmäßig zulässig, sofern nicht ein schützenswertes Vertrauen in die bestehende Rechtslage gegeben ist. Das FG Hamburg sah aber gerade die Frage, ob die Veräußerung der Mitunternehmeranteile der Gewerbesteuer unterliegt, als damals in höchstem Maße unklar an, so dass ein schützenswertes Vertrauen nicht entstehen konnte. Das Urteil des FG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig: Die Revision wird vor dem BFH unter dem Az. IV R 14/13 geführt. 2. Veräußerungsgewinn aus Anteilen an einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft nicht steuerbar! Verkauft eine ausländische Gesellschaft Grundbesitz in Deutschland, ist sie nach 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Satz 1 bb) EStG bzw. 49 Abs. 1 Nr. 8 lit. a EStG hinsichtlich des Veräußerungsgewinns in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Schwieriger wird die Beurteilung dann, wenn der Grundbesitz nicht direkt von der ausländischen Kapitalgesellschaft, sondern mittelbar z. B. über Betriebsstätten oder Personengesellschaften gehalten wird. Letzteres (Mittelbares Halten des Grundbesitzes über eine deutsche Personengesellschaft und Verkauf der Anteile an dieser Personengesellschaft) lag dem FG München (Urteil v , 7 K 190/11, EFG 2013, 1852, rkr.) zur Beurteilung vor. Es kam zum Ergebnis, dass der Verkauf des Kommanditanteils an einer grundbesitzverwaltenden deutschen KG durch eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht steuerbar ist. Das FG München sah insbesondere keine Steuerpflicht nach 49 Abs. 1 Nr. 8 lit. a EStG, da der Grundbesitz sich bereits mehr als zehn Jahre im Vermögen der Gesellschaft befand. Weitergehend kam es zum Ergebnis, dass auch 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Seite 12 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
14 Satz 1 bb) EStG nicht greift: Die ausländische Kapitalgesellschaft steht zwar in steuerlicher Sicht grundsätzlich einer deutschen Kapitalgesellschaft gleich mit der Folge, dass würde sie Grundbesitz direkt veräußern dies als gewerbliche Betätigung fingiert würde. Das FG München erwähnt aber ausdrücklich, dass dies eben nur für die direkte Immobilienveräußerung gilt und nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft. Insbesondere könne die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befinde, nicht mit der Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden. Insoweit legt das FG München 49 EStG zivilrechtlich aus und stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des BFH zu 23 Abs. 1 EStG (Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Wertung kein Durchgriff auf die Wirtschaftsgüter der Gesamthand durch die Gesellschafter). Das Urteil des FG München ist rechtskräftig die zugelassene Revision wurde von der Finanzverwaltung nicht eingelegt. Hierdurch dürfte eine interessante Gestaltung für Investitionen ausländischer Investoren in steuerrechtlicher Hinsicht abgesichert worden sein. 3. Neues Schreiben zum Nießbrauch Mit Schreiben vom hat das BMF (BStBl. I 2013, 1184) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte aktualisiert. Wesentliche Eckpunkte des Schreibens werden im Folgenden dargestellt: - Das Einmalentgelt für die Einräumung eines Nießbrauchs kann der Nießbraucher sofort als Werbungskoten abziehen, wenn die Laufzeit des Nießbrauchs fünf Jahre nicht übersteigt. Beträgt die Laufzeit mehr als 5 Jahre sind die Aufwendungen auf die Dauer der Laufzeit zu verteilen. - Der Eigentümer hat ein Wahlrecht: Er kann die Einmalzahlung im Zuflussjahr als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erfassen oder aber auf die Laufzeit verteilen, sofern diese mehr als 5 Jahres beträgt. - Hinsichtlich der Abschreibungen gilt: Der Eigentümer ist grundsätzlich insoweit zur Vornahme der Abschreibungen berechtigt, als er im Rahmen der Einräumung des Nießbrauchs oder Nutzungsrechts eine Gegenleistung erhält. Der Nießbraucher oder Nutzungsberechtigte kann nur dann Abschreibungen geltend machen, wenn diese auf eigen angeschaffte Bauten entfallen (Achtung: Grds. erhöhte Anforderungen unter Verwandten) - Der Vorbehaltsnießbraucher bei Immobilienübertragungen bleibt dagegen zur Inanspruchnahme der Abschreibungen berechtigt; dies ist sogar bei einer entgeltlichen Immobilienübertragung unter Nießbrauchvorbehalt der Fall. - Dem Nießbraucher ist es gestattet, größere Erhaltungsaufwendungen abweichend vom Abflussprinzip gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen ( 82b EStDV). Im Jahr des Todes kann der verbleibende Betrag im vollen Umfang im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. - Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs gegen Einmalzahlung wird als nicht steuerbare Vermögensumschichtung qualifiziert, d. h. es fällt keine Steuer an. - Bei mit einem Wohnrecht belasteten Gebäuden ist der Gebäudewert um den Kapitalwert des Nutzungsrechts zu mindern. Der Wert des Grund und Bodens bleibt unberührt. Seite 13 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
15 Hinweise zum HEUSSEN Beratungsteam Mit unserem Newsletter möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Newsletters auf. Ihre Ansprechpartner: Rupert Klar Steuerberater* Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Konzeption von offenen und geschlossenen Fonds, Prospektierung, M&A Martin Grasser Steuerberater* Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax und Financial Due Diligence, internationales Steuerrecht, M&A Anna Pfannenstiel Steuerberaterin Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax & Financial Due Diligence, Umsatzsteuerrecht Fabian Huber Rechtsanwalt Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax and Financial Due Diligence, Internationales Steuerrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht * Auch Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfertätigkeit wird nicht in der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, sondern in einer eigenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Amtsgericht München, HRB: Geschäftsführung: RA Christoph Hamm Verantwortlich i.s.d. 55 Abs. 2 RStV und des Presserechts: Rupert Klar Seite 14 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
16 Haftungsausschluss Dieser Newsletter stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen. Seite 15 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrI. Die GrESt und die Steuerreform 2015/2016
SWK-Spezial: Praxisfälle zur Steuerreform Steuergegenstand der GrESt ist der Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe werden besteuert; Kauf, Tausch und Schenkung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrAgenda der 11. Veranstaltung
Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrDie Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrSteuerNews. Inhalt. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster. 1. Der Urteilsfall
SteuerNews. Grunderwerbsteuerliche Organschaft: BFH entscheidet gegen OFD Münster Die grunderwerbsteuerliche Organschaft gehört zu den problematischen Bereichen des Grunderwerbsteuerrechts. Bei vielen
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14
FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG
Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz
Mehrwie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.
Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrSteuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehr13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers } Schwerpunkt: Bauleistungen } Neue Herausforderungen und Regeln für Unternehmer und den Berufsstand } Quo Vadis Klare Regeln ade? 5. Mai 2014 Mehrere
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrSteuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -
Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner
MehrSteuerberatungsgesellschaft mbh Bericht des Steuerberaters Wohnwertfonds Grillpartzerstraße 18 und Sebnitzer Straße 50 GbR Steuerbescheide 2002-2006 Im Vorjahr berichteten wir davon, dass die Steuerbescheide
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 3 GZ. RV/0568-G/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Deutschland, vom 14. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 1. Halbjahr 2010 Termin: 4. Februar 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrEinkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.
Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrKulturdenkmale Steuerliche Vorteile
Kulturdenkmale Steuerliche Vorteile Das einkommensteuergesetz schafft Die gesetzlichen grundlagen Zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen können Sie als Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
Mehr1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrHILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND
HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrPANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und
PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
Mehr13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?
13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrHandelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrWhitepaper. Produkt: combit factura manager. Mehrwertsteuererhöhung durchführen. combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz
combit GmbH Untere Laube 30 78462 Konstanz Whitepaper Produkt: combit factura manager Mehrwertsteuererhöhung durchführen Mehrwertsteuererhöhung durchführen - 2 - Inhalt Aufgabenstellung 3 Allgemeine Hinweise
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
Mehr