Arbeitsrecht: Pflichten der Arbeitsvertragspartner

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1 Arbeitsrecht: Pflichten der Arbeitsvertragspartner Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt oder anderweitig privat genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig. Es kann keinerlei Haftung für den Inhalt der Arbeit übernommen werden. Gerne darf auf die Homepage hingewiesen werden. Es ist jedoch nicht gestattet, dieses Dokument (auch ausschnittsweise) weiterzugeben, zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

2 Pflichten der Arbeitsvertragspartner Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht Hauptpflicht ist die Erbringung der Arbeitsleistung, die persönlich geschehen muss. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Erben können Lohnansprüche geltend machen, nicht aber den persönlichen Urlaubsanspruch. Die Art der zu leistenden Arbeit bestimmt sich hauptsächlich nach dem Arbeitsvertrag: - genau bezeichnete Tätigkeit z. B. Verkäufer für Elektrogeräte Der Arbeitgeber darf den Verkäufer nicht in eine andere Abteilung versetzen. - fachlich umschriebene Tätigkeit z. B. Verkäufer Der Arbeitgeber darf alle Arbeiten innerhalb des Berufsbildes zuweisen. - allgemein umschriebene Tätigkeit z. B. Hilfskraft Der Arbeitnehmer muss jede bei Vertragsabschluss vorhersehbare Tätigkeit ausüben. Soweit nichts Genaues vereinbart ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts bestimmen, welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat. Ort der Arbeitsleistung Bei Filialbetrieben ist der Einsatz in anderen Filialen zulässig, wenn die im Einzelarbeitsvertrag vorgesehen ist und der Betriebsrat, falls vorhanden, seine Zustimmung erteilt. Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen (auch Ehrenamt) Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer einen Nebenjob ausüben. Er darf jedoch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit (40 Stunden) überschreiten und er darf nicht für konkurrierende Arbeitgeber arbeiten. Die Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Auch während einer Arbeitsunfähigkeit darf eine Nebentätigkeit ausgeübt werden, wenn diese den Heilungsprozess nicht verzögert. Arbeitszeit Die Arbeitszeit darf innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten.

3 Dienstreisezeit Dienstreisezeit ist Arbeitszeit, außer Pausen, Schlaf usw. bei mehrtägigen Reisen. Flexible Arbeitszeit Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter entsprechend dem aktuellen Arbeitsanfall einsetzen. Er muss die Arbeitszeit mindestens 4 Tage vorher ankündigen. Regelung der Arbeitszeit im Teilzeitgesetz Ist keine bestimmte Dauer festgelegt, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Überstunden - müssen nicht bezahlt werden - kann der Arbeitgeber nur bei dringendem betrieblichen Erfordernis verlangen Nebenpflichten - Verschwiegenheitspflicht: Der Arbeitgeber darf, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Preislisten usw. weitergeben. - Wettbewerbsverbot: Während des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Es muss vertraglich vereinbart werden und darf höchstens 2 Jahre dauern. Es muss eine Entschädigung zugesagt werden, die mindestens die halben Bezüge erreicht. - Treuepflicht: Der Arbeitnehmer muss sich nach besten Kräften für den Betrieb einsetzen und alles unterlassen, was dem Betrieb schaden könnte. Verletzung der Arbeitnehmerpflichten Denkbare Folgen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erfüllt: Lohnminderung Der Arbeitgeber ist nicht zur Lohnminderung berechtigt. Der Arbeitgeber kann höchstens eine Schadenersatzanspruch gegen den Lohn aufrechnen. Dabei müssen diverse Vorschriften beachtet werden. Abmahnung Der Arbeitgeber muss in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstanden und darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

4 Der Arbeitgeber kann die Abmahnung als Warnfunktion einsetzten, um künftigen gleichartigen Verstößen vorzubeugen oder als Sanktion, also als milderes Verhalten gegenüber einer Kündigung. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens ab, so schließt dies eine spätere Kündigung aufgrund dieses damaligen Verhaltens aus. Vorstufen der Abmahnung z. B. Ermahnung, Verweis, Belehrung; sind mit einer Abmahnung gleichzusetzen, jedoch ohne den Hinweis, dass im Wiederholungsfalle das Arbeitsverhältnis gefährdet sei. Kündigung Eine Kündigung im Leistungsbereich darf nur erfolgen, wenn vorher Abgemahnt wurde und der Vorfall nochmal passierte. Bei arbeitsvertragswidrigem Verhalten im Vertrauensbereich oder betrieblichen Bereich (wie Diebstahl, Unterschlagung), ist eine Kündigung ohne Abmahnung zulässig. Schadenersatzansprcuh des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer haftet für jeden Sachschaden, den er dem Arbeitgeber durch schuldhafte (fahrlässige oder vorsätzliche) Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zufügt. Eine Haftungsbegrenung nach oben gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen. Es gilt: - keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit - anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit - i. d. R. volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Der Unterschied zwischen den 3 Fällen ist im Einzelfall zu prüfen. Beispiele: - Ein Fahrer fährt mit 60 statt erlaubten 50 km/h und baut einen Unfall, das ist leicht fahrlässig - Ein Fahrer fährt bei Nebel 70 statt 50 km/h und baut einen Unfall, das ist mittlere Fahrlässikeit - Ein Fahrer fährt bei Glatteis und Nebel mit 90 km/h statt mit 50, das ist grob fahrlässig

5 Pflichten des Arbeitgebers Lohnzahlungspflicht Die Hauptpflicht des Arbeigebers besteht darin, eine Arbeitsvergütung zu zahlen. Sie ist grundsätlich frei vereinbar und ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Es dürfen bei gleicher Arbeit unterschiedliche Lohnhöhen gezahlt werden. Besteht für die Arbeitsvertragsparteien Tarifbindung, so muss mindestens die tarifliche Vergütung gezahlt werden. Vergütungszuschläge Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Überstundenbezahlung, so müssen die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet worden sein. Gratifikationen Das 13. Monatsgehalt ist ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag als Vergütung der Arbeitsleistung. Gratifikation oder Weihnachtsgeld sollen hingegen die Betriebstreue belohnen. Ein Rechtsanspruch kann sich aus Tarifvertrag, Einzelvertrag oder betrieblicher Übung (dreimalige, vorbehaltlose Zahlung) ergeben. Es gibt einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklauseln, bei denen der Arbeinehmer bei einer durch ihn verschuldeten Kündigung ggf. das Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Lohnpfändung Durch Pfändungsschutz, Abtretungs- und Aufrechnungsverbote wird gewährleistet, dass der Arbeitnehmer den Lohn als Existenzgrundlage möglichst ungeschmälert erhält, soweit dies mit den Interessen der Gläubiger oder des Arbeitgebers vereinbar ist. Lohn- und Gehaltsfortzahlung Persönliche Hinderungsgründe Bei allen Arbeitnehmern bleibt der Lohn-/ Gehaltsanspruch erhalten, wenn der Arbeitnehmer - für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit - durch einen in seiner Person liegenden Grund - ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (außer Arbeitsunfähigkeit). Beispiele: Eheschließung, Krankheit, Unfälle, Geburt / Begräbnis in der Familie, gerichtliche Ladung als Zeuge oder Besitzer, Erkrankung von Kindern usw. Keine in der Person liegenden Gründe sind z. B. schlechte Witterungsverhältnisse, Zusammenbruch der öffentlichen Verkehrsmittel, Demonstrationen, Arztbesuch ohne Krankheit mit anderem möglichen Termin, usw.

6 Lohnfortzahlung bei Krankheit Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Verschuldete Arbeitsunfähigkeit Bei verschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Verschulden liegt bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz vor, z. B. Unfall bei alkoholisiertem Autofahren, verbotene Benutzung von Maschinen. Krankmeldung Die ärztliche Bescheinigung zur AU muss beigebracht werden, wenn diese länger als 3 Kalendertage andauert. Der Arbeitgeber darf aber auch bei einer kürzeren Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Forderungsübergang bei Dritthaftung Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ein Dritter seine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Der Arbeitgeber hat hier jedoch einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers (oder gegen dessen Versicherung). Der Anspruch geht ohne Abtretungerklärung auf den Arbeitgeber über. Erstattet werden müssen: - den Betrag der Lohnfortzahlung (Bruttolohn) - anteilige Sonderzahlungen (Urlaubsgeld,..) - den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (nicht zur BG) Pflicht zur Urlaubsgewährung Bezahlter Erholungsurlaub Die gesetzliche Mindestdauer pro Kalenderjahr beträgt 24 Werktage bei der 6-Tage- Woche, also 4 Wochen. Voraussetzung für den vollen Urlaubsanspruch ist eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Errechnung des Urlaubsanspruchs: Urlaubsanspruch in Werktagen * tatsächliche Wochenarbeitstage = Urlaub in Arbeitstagen 6

7 Zeitliche Festlegung des Urlaubs Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, außer es stehen dringede betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gründen Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub nicht eigenmächtig nehmen, ausser der Betriebsrat stimmt dem zu oder er hat eine einsweilige Verfügung des Arbeitsgerichts. In der Kündigungsfrist darf der Arbeitnehmer selbst Urlaub nehmen. Übertragbarkeit Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen darf der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden und muss in den ersten drei Monaten genommen werden. Urlaubsabgeltung Grundsätzlich besteht abgeltungsverbot. Eine Urlaubsabgeltung statt Gewährung ist nur möglich, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Urlaubsgeld Nach dem Gesetz ist der Verdienst der letzten drei Monate zur bestimmung des Urlaubsgeldes heranzuziehen. Bildungsurlaub Es gibt kein Bundesgesetz, das den Bildungsurlaub regelt. Unbezahlter Urlaub Unbezahlter Urlaub wird meist zum Hausbau genommen, teilweise auch zur Pflege erkrankter Familienangehöriger. Sonstige Arbeitgeberpflichten Pflicht zur Gleichbehandlung Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Keiner darf benachteiligt werden. Maßregelungsverbot Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, beispielsweise sich beim Vorgesetzten beschwert oder Klage beim Arbeitsgericht erhebt.

8 Beschäftigungspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer arbeiten zu lassen, auch während eines Prozesses oder während der Kündigungsfrist, ausser es werden schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers berührt (z. B. Diebstahl). Fürsorgepflicht Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsräume, Arbeitsmittel und Arbeitsablauf so zu organisieren, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Gesundheit und Leben weitestgehend geschützt wird. Dies ist soweit zutreffend, wie es die Natur des Betriebes und der Arbeit zulassen. Wichtige Vorschriften sind: öffentlich-rechtliche Vorschriften (vom Staat) und Unfallverhütungsvorschriften (der BG). Bei Verstoß gegen die Vorschriften kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern. Die staatliche Aufsichtsbehörde ist das Gewerbeaufsichtsamt, das die gleichen Befugnisse wie die Polizei hat. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften wird von der Berufsgenossenschaft überwacht. Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber ist beispielsweise zu foglendem verpflichtet: - Schutz vor ungerechter Behandlung durch Vorgesetzte - Schutz vor rechtswidrigen Handlungen von Arbeitskollegen (Beleidigungen, Körperverletzungen,..) - Beachtung der Verschwiegenheitspflicht (persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers,..) Unzulässig sind: - das heimliche Abhören privater Telefongespräche im Betrieb - die Überwachung von Arbeitnehmern durch Mikrofone und Kameras, soweit nicht unumgänglich erforderlich (Tankstellen, Banken) Pflicht zum Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber hat für Sachschäden des Arbeitnehmers, die dieser bei seiner Arbeit erleidet, im Falle seines Verschuldens zu haften. Es muss ein Raum oder Schrank zu Aufbewahrung der Kleidung und Geldbörse des Arbeitnehmers zur verfügung stehen. Der Arbeitgeber hat, soweit zumutbar, einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Der Parkplatz muss in jedem Fall verkehrssicher gehalten werden (Beleuchtung, Winterdienst).

9 Verletzung der Arbeitgeberpflichten Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten, so kann der Arbeitnehmer je nach Einzelfall: - seine Arbeitsleistung zurückhalten - den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen - Erfüllung verlangen (Lohnzahlung, Anspruch auf Zeugniserteilung, anbringen von Schutzvorrichtungen) - Schadenersatzansprüche geltend machen Haftung für Körperschäden Bei Arbeitsunfällen tritt, unabhängig vom Verschulden des Arbeitgebers, die Berufsgenossenschaft ein. Der Arbeitgeber haftet nur selbst, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder bei teilnahme am allegemeinen Verkehr (außerhalb des Betriebsgeländes). Haftung für Sachschäden Der Arbeitgeber haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit und für das Verschulden seiner Mitarbeiter. Zusammenfassung Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis (nicht einmalig, sonder z. B. werktäglich). Es wurden bestimmte Regeln entwickelt, um beide Vertragspartner zu schützen.

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