Tax Excellence on Tour

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1 Tax Excellence on Tour Steuerforum , Chur

2 Unternehmenssteuerreform III Roman Brunner, Partner

3 Unternehmenssteuerreform III Staaten auf Suche nach zusätzlichem (Steuer)Einnahmen Vordergründiges Motiv 1 Billion Steuereinnahmeverluste in der EU jedes Jahr wegen aggressiver Steuervermeidung Verstecktes Motiv Kampf um grösseres Stück vom Kuchen! Slide 3

4 Unternehmenssteuerreform III Internationaler Kontext Faktische Realität/Ausgangslage Int. kompetitive Steuersätze: Dividenden 0% Zinsen 2-3% Lizenzen 5-8% Int. Handel 9-12% Trend 1 Intensivierter Steuerwettbewerb um mobile Aktivitäten Trend 2 Forderung nach steigender Steuertransparenz/(Über-)Regulierung Transparenz National: Unilaterale «Missbrauchs»-Gesetzgebung verschiedener Staaten: z.b. Mindestbesteuerungsvoraussetzungen für z.b. Konzernzinsen International: BEPS, AIA, CBCR etc. Spannungsfeld für UStR III Slide 4

5 Unternehmenssteuerreform III Lizenzbox (Innovationsbox) Hauptzielsetzung: Erhalt mobiler Konzernfunktionen im Bereich F&E sowie Verwertung von IP Internationale Konkurrenz: Weltweit stark verbreitet, bspw. BE, F, FL, IRE, LUX, NL, UK Innovation wird sowohl von der Input- (Kosten) als auch der Output- (Erträge) Seite gefördert. Ziel Schweiz: Outputförderung Steuerbelastung 5-10% Ausgestaltungsmerkmale: Qualifizierende Immaterialgüterrechte («breite vs. enge Box») Anforderungen an unternehmerische Substanz («Eintrittstest») Berücksichtigung internationaler Entwicklungen (insbesondere BEPS) Chance zum Erhalt des CH- Innovationsstandorts! Slide 5

6 Unternehmenssteuerreform III Zinsbereinigte Gewinnsteuer Konzeptionelle Darstellung Slide 6

7 Unternehmenssteuerreform III Abschreibung versteuerte stille Reserven (Step-up) Hauptzielsetzung: Konsistente steuerliche Behandlung bei Systemwechsel, z.b. Ein-/ Austritt Steuerbefreiung, Zu-/ Wegzug aus/ins Ausland Indirektes Resultat: Steuerfreie Realisation steuerlich privilegiert erschaffener stiller Reserven über einen Zeitraum von idealerweise 10 Jahren Internationale Akzeptanz: Vergleichbarer Step-up in Italien in Kraft Funktionsweise: Step-up des unter dem Steuerprivileg geschaffenen Mehrwerts; Schaffung von Abschreibungssubstanz Aufwertung resultiert in Steuerschuld; Fälligkeit über 10 Jahre; Aufschub cash-out Sicherstellung angemessene Steuerlast (Unternehmen), kein Doppelabzug, stabiles Steueraufkommen (Staat) Vermeidung drohender Abwanderung! Slide 7

8 Unternehmenssteuerreform III Weitere Massnahmen Kapitalsteuererleichterungen (insbesondere für anteilige Eigenkapitalien für Beteiligungen) Abschaffung Emissionsabgabe Erleichterungen beim Beteiligungsabzug Erleichterung bei pauschaler Steueranrechnung Aufhebung der zeitlichen Limitierung bei der Verlustverrechnung Mindestbesteuerung bei Berücksichtigung von Verlustvortrag Einführung privater Kapitalgewinnsteuer Anpassung Teilbesteuerung auf Dividenden Slide 8

9 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Roman Brunner, Partner

10 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Einleitung Immer mehr Unternehmen sind mit ihren Mitarbeitern im Ausland tätig. Diese grenzüberschreitende Tätigkeit wirft für das Unternehmen und die Mitarbeiter verschiedene Fragen auf und kann bei ungenügender Planung zu unerfreulichen Kostenfolgen führen. Slide 10

11 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Themen Entsendung 2 lokale Arbeitsverträge Mehrfachtätigkeit Slide 11

12 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? Entsendung

13 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Kostenfallen für den Arbeitgeber Brutto-/Nettolohnvereinbarung Unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Lohnkomponenten in den verschiedenen Staaten Beiträge an überobligatorische berufliche Vorsorgeeinrichtungen Slide 13

14 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Weitere Aspekte Arbeitsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Aufenthaltsbewilligungen im Host-Country (Arbeitsstaat) Quellensteuern im Heimatland Lohnsteuern im Host-Country (Arbeitsstaat) - Schattenlohnbuchhaltung Slide 14

15 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Was gilt es sonst noch zu beachten? Motivation des Mitarbeiters darf nicht aufs Spiel gesetzt werden! z.b. aufgrund - Gefahr der Verschlechterung des Vorsorgeschutzes des Entsandten - Cashflow-Betrachtung aus Sicht des Mitarbeiters Vergleich vor und während der Entsendung Slide 15

16 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 16

17 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Sachverhalt Herr X, wohnhaft mit seiner Familie in Basel Verheiratet, Ehegattin nicht erwerbstätig 1 minderjähriges Kind Seit 1. Januar 2013 Kadermitarbeiter bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel (CH-AG) Ab 1. Januar 2015 Entsendung für 5 Jahre zu einer Tochtergesellschaft mit Sitz in Frankfurt (D-AG) Slide 17

18 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Situation des Kadermitarbeiters Eigenheimbesitzer am Familienwohnort Die Familie (Ehegattin und Kind) des Kadermitarbeiters bleibt während der Entsendungsdauer am Familienwohnort in der Schweiz Der Kadermitarbeiter kehrt regelmässig an den Familienwohnort zurück Geschäftsauto inkl. Privatnutzung Pauschalspesenentschädigung Überobligatorische berufliche Vorsorgelösung Einkaufsmöglichkeit in die Pensionskasse Slide 18

19 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Was ist angedacht Wohn- und Heimreisekosten während Entsendungsdauer werden durch CH-AG entschädigt Steuerausgleich Mehrbelastung zwischen Home-Country (Schweiz) und Host-Country (Deutschland) Arbeitsvertrag mit CH-AG bleibt bestehen Weiterverrechnung der Lohnkosten an D-AG Slide 19

20 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Fragen Wo besteht für den Kadermitarbeiter und seine Familie während der Entsendungsdauer eine Steuer- und Sozialversicherungsbeitragspflicht? Gefahr einer Doppelbesteuerung/-beitragspflicht? Gefahr einer Mehrbelastung von Mitarbeiter und/oder Unternehmen? Slide 20

21 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 21

22 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Grundsatz Nach Schweizer Steuerrecht sind der Kadermitarbeiter und seine Familie in der Schweiz aufgrund des Wohnortes (Familienwohnortes) unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen und Vermögen Nach deutschem Steuerrecht ist der Kadermitarbeiter aufgrund des ständigen Aufenthaltsortes ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig steuerpflichtig für das weltweite Einkommen Slide 22

23 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung (I/III) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH/D) Gem. DBA CH/D Art. 4 Abs. 2 Bst. a) ist die Schweiz der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat/Familienort) - alles ist in der Schweiz steuerbar, ausser - unselbständiges Erwerbseinkommen ist in Deutschland steuerbar DBA CH/D Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 24 Abs. 2 Nummer 1 Bst. a) Slide 23

24 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung (II/III) Wie wird nun das in Deutschland erzielte Erwerbseinkommen gem. DBA CH/D besteuert? - Arbeitstage in der Schweiz D = Freistellung unter Progressionsvorbehalt CH = effektive Besteuerung - Arbeitstage in Deutschland D = effektive Besteuerung CH = Freistellung unter Progressionsvorbehalt Slide 24

25 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Steuern Vermeidung Doppelbesteuerung (III/III) ACHTUNG: Spezialfall mit Deutschland! - Überdachende Besteuerung - DBA CH/D Art. 4 Abs. 3 i.v.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 Nummer 1 d) Deutschland wendet zur Besteuerung der verschiedenen Einkommensfaktoren die Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht an Slide 25

26 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitz in CH CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 26

27 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (I/III) Freizügigkeitsabkommen CH EU/Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Ausführen von Arbeiten ausschliesslich in Deutschland für Rechnung und im Interesse von CH-AG. - Entsendung bis 24 Monate möglich. Direktantrag bei BSV für 5 Jahre möglich. - Direkte arbeitsrechtliche Bindung zwischen Herrn X und CH-AG während der ganzen Entsendungsdauer. Slide 27

28 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (II/III) Unmittelbar vor der Entsendung muss Herr X dem Schweizer Sozialversicherungsrecht während mind. 1 Monat unterstellt gewesen sein. Keine Ablösung eines vorher entsandten Arbeitnehmers. Entsendungsbescheinigung - CH-AG beantragt A1 bei der Ausgleichskasse. Auswirkung der Entsendung - Herr X bleibt während der Entsendungsdauer dem Schweizer Recht unterstellt. In Deutschland ist Herr X zu keinem Beitrag verpflichtet. Slide 28

29 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Lösung Sozialversicherung (III/III) Nichterwerbstätige Familienangehörige - Da die nichterwerbstätige Ehegattin und das Kind während der Entsendungsdauer von Herrn X den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht nach Deutschland verlegen, bleiben sie weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). - Keine Beiträge, da Herr X im Sinne der AHV erwerbstätig und min. Beiträge in der Höhe von CHF 960 entrichtet. Slide 29

30 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Sachverhalt Entsendung Wohnsitzverlegung nach D CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D Arbeitsvertrag seit Herr X 100% tätig CH-AG Entsendung 5 Jahre D-AG Slide 30

31 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Entsendung Wohnsitzverlegung Sozialversicherung Herr X und Familie verlegen Wohnsitz nach Frankfurt - Entsendung Herr X ist weiterhin in der Schweiz versichert Nichterwerbstätige Ehegattin kann freiwillig der AHV/IV beitreten Slide 31

32 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? 2 lokale Arbeitsverträge

33 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse 2 lokale Arbeitsverträge Sachverhalt CH Wohnsitz Herr X: Nichterwerbstätige Ehegattin 1 minderjähriges Kind D CH-AG D-AG Arbeitsvertrag 50% ab Arbeitsvertrag 50% ab Slide 33

34 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse 2 lokale Arbeitsverträge Lösung Sozialversicherung 2 Arbeitsverträge mit der CH- und D-Gesellschaft, weiterhin Wohnsitz in der Schweiz - Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates anwendbar, wenn für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. - Nichterwerbstätige Ehegattin weiterhin in der Schweiz versichert (AHV/IV/KVG). Slide 34

35 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Ein teures Unterfangen? Mehrfachtätigkeit

36 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Sachverhalt CH Herr S. Deutscher Wohnsitz: D D CH-AG, Basel Verwaltungsrat Beteiligt an einer Personengesellschaft Gewinnausschüttung EUR Slide 36

37 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Sachverhalt Herr S, Deutscher, wohnhaft in Lörrach Beteiligt an einer deutschen Personengesellschaft in Freiburg i.b., reiner Kapitaleigner, keine Mitwirkungsbefugnisse Gewinnausschüttung von EUR Verwaltungsrat bei einer CH-AG mit Sitz in Basel Slide 37

38 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Lösung CH Herr S. Deutscher Wohnsitz: D D CH-AG, Basel Beteiligt an einer Personengesellschaft Verwaltungsrat Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht: unselbständige Tätigkeit Gewinn in der Schweiz unterstellt und beitragspflichtig Gewinnausschüttung EUR Gewinn qualifiziert als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Slide 38

39 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Sachverhalt CH D UK CH-AG Verwaltungsrat Herr S. Deutscher Wohnsitz: D UK-Ltd Verwaltungsrat Beteiligt an einer Personengesellschaft Gewinnausschüttung EUR Slide 39

40 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Lösung CH D UK CH-AG Verwaltungsrat Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht: unselbständige Tätigkeit Herr S. Deutscher Wohnsitz: D Beteiligt an einer Personengesellschaft UK-Ltd Verwaltungsrat Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht: unselbständige Tätigkeit VR-Honorar unterliegt deutschem Recht Gewinnausschüttung EUR VR-Honorar unterliegt deutschem Recht Slide 40

41 Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Mehrfachtätigkeit Lösung Sozialversicherung Freizügigkeitsabkommen CH EU/Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Tätigkeit als Verwaltungsrat qualifiziert aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit Gewinn aus Personengesellschaft qualifiziert als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Deutschland Gemäss EU-Regelung ist Herr S. aufgrund der VR-Tätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt Aufnahme einer zusätzlichen unselbständigen Tätigkeit in z.b. UK, deutsches Recht kommt zur Anwendung Slide 41

42 Grenzen bei der privaten Steuerplanung

43 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Themen Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Slide 43

44 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug

45 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Besteuerung Kapitalbezug Getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer Bund: 1/5 des ordentlichen Tarifs Kantone sind in der Tarifgestaltung frei (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (1/2) Steuerrechtliche Schranke gestützt auf Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG gemäss bundesgerichtlicher Praxis: Kein Abzug des Einkaufs, soweit innert der nachfolgenden drei Jahre ein Kapitalbezug erfolgt (objektivierte Sperrfrist, d.h. kein Nachweis einer Steuerumgehung durch Steuerbehörden erforderlich). Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010 Slide 45

46 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug (Zu) schnell aufeinander folgende Ein- und Auszlg. (2/2) Auszahlung von Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung der Drei-Jahres-Frist nach dem First-In-First-Out-Prinzip zulässig. Aus steuerlicher Sicht gilt aber das Last-In-First-Out-Prinzip. Konsequenz: Vorsorgeeinrichtung kann zwar das vor dem Einkauf angesparte Vorsorgeguthaben innerhalb von 3 Jahren als Kapital auszahlen, jedoch wird in diesem Fall der Abzug des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen verweigert. Praxis Kanton Zürich: keine Korrektur bei Einkäufen bis CHF pro Jahr Slide 46

47 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Einkauf von Beiträgen in die 2. Säule und Kapitalbezug Weiterversicherung bisheriger Verdienst nach Alter 58 (Art. 33a BVG) Voraussetzung: Reduktion AHV-Lohn um höchstens die Hälfte nach Alter 58 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter bei entsprechender reglementarischer Grundlage Soweit schon Altersleistungen bezogen werden (z.b. aufgrund Teilpensionierung), ist Weiterversicherung ausgeschlossen. 100% 50% bisheriger Lohn neuer Lohn Weiterführung der Vorsorge auf bisherigem Niveau Mind. Alter 58 Bis max. ordentliches Rücktrittsalter bzw. ordentliches AHV-Rentenalter Slide 47

48 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen

49 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Fallbeispiel Sachverhalt Heiri Clever ist zu 100% an der X. AG beteiligt hat Heiri Clever für seinen privaten Weinkeller exklusiven Wein im Wert von CHF eingekauft. Die Rechnung wurde durch die X. AG bezahlt und die Kosten wurden bei der X. AG als Werbeaufwand verbucht. Nachdem Heiri Clever und die X. AG für die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt wurden, haben die Steuerbehörden 2014 die Verbuchung der privaten Kosten als geschäftsbedingten Aufwand festgestellt und als geldwerte Leistung qualifiziert. Slide 49

50 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Fallbeispiel Fragen Was sind die Steuerfolgen bei: X. AG Heiri Clever Slide 50

51 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei X. AG (1/2) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen X. AG ist als Steuersubjekt für die von ihr geschuldeten und hinterzogenen Steuern ins Recht zu fassen (Art. 181 DBG). Verbuchte Privataufwendungen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Aufgrund der Rechtskraft der Veranlagung handelt es sich um vollendete, vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. (Art. 175 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 51

52 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei X. AG (2/2) Gewinnsteuern Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG Aufrechnung des Aufwands von CHF im Jahr 2011 Erhebung von Verzugszinsen auf zusätzlicher Steuerschuld Verrechnungssteuer Ablieferung der Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung von CHF an ESTV (CHF falls Heiri Clever Steuer trägt, ansonsten CHF , da Aufrechnung ins Hundert) Deklaration der Verrechnungssteuer mittels Formular 102 Verzugszins 5% (Zinsenlauf ab 30 Tage nach Fälligkeit) Slide 52

53 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (1/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (1/4) Aufgrund der Rechtskraft der Veranlagung handelt es sich um vollendete, vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 53

54 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (2/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (2/4) Es ist davon auszugehen, dass Heiri Clever die Steuererklärung und die beigelegte Jahresrechnung der X. AG unterzeichnet hat, was Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung der X. AG darstellen würde (Art. 181 Abs. 3 DBG i.v.m. Art. 177 DBG). Strafverfahren mit Hinterziehungsbussen (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 175 Abs. 2 DBG bei schwerem Verschulden bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer, allenfalls mit Reduktion aufgrund der Busse für persönliche Steuerhinterziehung) Slide 54

55 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (3/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (3/4) Mit der Verbuchung der Kosten für den Wein als Werbekosten wurde eine Urkunde (Jahresrechnung) verfälscht, was zu einer Täuschung der Steuerbehörden geführt hat. Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt (Art. 186 DBG, in echter Konkurrenz zur Steuerhinterziehung) Verfahren wegen Steuerbetrugs mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre sowie allfälliger Busse (Art. 186 Abs. 1 DBG) Slide 55

56 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (4/10) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen (4/4) Ebenso wurde mit dieser geldwerten Leistung dem Bund die Verrechnungssteuer vorenthalten Tatbestand der Hinterziehung der Verrechnungssteuer erfüllt (Art. 61 lit. a VStG) Hinterziehungsbusse (in Abhängigkeit des Verschuldens, gem. Art. 61 VStG bis zu CHF oder zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer) Slide 56

57 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (5/10) Einkommenssteuern Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 ff. DBG Aufrechnung der CHF zum steuerbaren Einkommen 2011 Erhebung von Verzugszinsen auf den zusätzlich geschuldeten Einkommenssteuern Bussen, Geldstrafe und allfällige Freiheitsstrafe Slide 57

58 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (6/10) Verrechnungssteuer Heiri Clever (Steuerträger) hat Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung an X. AG (Steuerschuldner) zu bezahlen. Andernfalls Aufrechnung ins Hundert bei X. AG (Aufrechnung würde als weitere, aktuelle geldwerte Leistung qualifizieren). Slide 58

59 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (7/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (1/4) Erfordert u.a. ordnungsgemässe Deklaration durch Heiri Clever der mit der VSt belasteten Einkünfte oder Vermögen an Steuerbehörden Rückerstattung bei ordnungsgemässer Deklaration i.s.v. Art. 23 VStG gemäss KS 40 vom 11. März 2014 der ESTV: Deklaration der mit der VSt belasteten Einkünfte sowie des Vermögens (1), aus dem sie fliessen, durch steuerpflichtige Person (2) in der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung (3) bei der zuständigen Steuerbehörde Slide 59

60 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (8/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (2/4) Von steuerpflichtigen Personen spontan deklarierte Einkünfte, die nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, gelten ebenfalls als ordnungsgemäss deklariert. Antrag muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, erfolgen (Art. 32 Abs. 1 VStG). Slide 60

61 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (9/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (3/4) Keine Rückerstattung mangels ordnungsgemässer Deklaration i.s.v. Art. 23 VStG gemäss KS 40 vom 11. März 2014 der ESTV: Deklaration der mit der VSt belasteten Einkünfte aufgrund Anfrage, Anordnung oder sonstiger Interventionen der Steuerbehörde. ABER: Rein rechnerische Korrekturen führen nicht zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Slide 61

62 Grenzen bei der privaten Steuerplanung Steuerliche Risiken bei Verbuchung von privaten Kosten bei Unternehmen Steuerfolgen bei Heiri Clever (10/10) Rückforderung der Verrechnungssteuer (4/4) Heiri Clever hat keinen Rückerstattungsanspruch, da die Steuerperiode 2011 bereits definitiv veranlagt ist und die geldwerte Leistung nicht nachdeklariert werden kann. Selbst wenn die Veranlagung noch nicht definitiv wäre, würde kein Rückerstattungsanspruch bestehen, da aufgrund der Aufdeckung durch die Steuerbehörden die Deklaration nicht mehr spontan durch Heiri Clever erfolgen könnte. Die Verrechnungssteuer (Sicherungssteuer) wird zu einer definitiven Steuerbelastung! Slide 62

63 Kontaktpersonen und Experten Roman Brunner Partner, Leiter Corporate Tax St. Gallen Tel Slide 63

64 Vielen Dank! This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it All rights reserved. In this document, refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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