Aktuelles aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung
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- Nicole Fürst
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1 Aktuelles aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, 16. November 2015 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a D Hamburg fon +49 (0) fax +49 (0)
2 Agenda I. Europäische Rechtsprechung Safe-Harbor-Urteil II. Nationale Rechtsprechung Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung Betriebsändernden Personalabbau als Geschäftsgeheimnis Kündigung in Schwangerschaft Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz III. Diskussion 2
3 I. Europäische Rechtsprechung Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, 16. November 2015 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a D Hamburg fon +49 (0) fax +49 (0)
4 Safe-Harbor -Urteil I Beschluss: Nach dem Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 ist eine Datenübermittlung aufgrund der Safe-Harbor-Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 (2000/520/EG) nicht zulässig. Der EuGH stellt fest, dass die Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten ungeachtet von Kommissions-Entscheidungen nicht gehindert sind, in völliger Unabhängigkeit die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Drittstaaten zu beurteilen. 4
5 Safe-Harbor -Urteil II Sachverhalt: Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zwischen dem österreichischen Juristen Maxilian Schrems und dem Data Protection Commissioner wegen dessen Weigerung, eine von Herrn Schrems eingelegte Beschwerde zu prüfen, zugrunde: Diese richtet sich dagegen, dass die Facebook Ireland Ltd personenbezogene Daten ihrer Nutzer in die USA übermittelt und auf dort befindlichen Servern speichert. Die Entscheidung des EuGH zu Safe Harbor gilt vor allem für Unternehmen, die auf Grundlage von Datenschutzverträgen personenbezogene Daten in die USA transferieren. Die hat Auswirkungen für Anbieter wie Facebook, deren EU- Tochtergesellschaft Nutzerdaten an die USA-Muttergesellschaft übermittelt. Quelle: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Az. C-362/14 5
6 Safe-Harbor -Urteil III Maßnahmen auf europäischer Ebene: Die EU-Kommission könnte auf Basis von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG eine neue Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau bieten. Zu beachten: Das datenschutzrechtliche Schutzniveau in den USA für die Freiheiten und Grundrechte der Betroffenen muss nach den Vorgaben des EuGH im Licht der Grundrechtecharta dem europäischen Schutzniveau gleichwertig sein. Quelle: Positionspapier des Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD),
7 Safe-Harbor -Urteil IV Folgen für Unternehmen: Unternehmen sind daher aufgerufen, unverzüglich ihre Verfahren zum Datentransfer datenschutzgerecht zu gestalten. Unternehmen, die Daten in die USA oder andere Drittländer exportieren wollen, sollten sich dabei auch an der Entschließung der DSK vom "Gewährleistung der Menschenrechte bei der elektronischen Kommunikation" und an der Orientierungshilfe "Cloud Computing" vom orientieren. Eine Einwilligung zum Transfer personenbezogener Daten kann unter engen Bedingungen eine tragfähige Grundlage sein. Grundsätzlich darf der Datentransfer jedoch nicht wiederholt, massenhaft oder routinemäßig erfolgen. Quelle: Positionspapier der Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
8 II. Nationale Rechtsprechung Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, 16. November 2015 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a D Hamburg fon +49 (0) fax +49 (0)
9 Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung I Beschluss: Die Pflichten der 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer. Sie setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs. Nichts anderes gilt bei einer (abhängigen) Konzerngesellschaft. Sachverhalt: Die Beklagte ist eine zum Konzern Süddeutsche Zeitung gehörende Zeitungsvertriebsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand bestand darin, im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Verlage Münchner Zeitungsverlag und Süddeutsche Zeitung deren Zeitungen auszutragen und vergleichbare Dienstleistungen auszuführen. Einziger Auftraggeber war die Süddeutsche Zeitung Logistik GmbH (SZL GmbH), eine 100%ige Tochter der Süddeutsche Zeitung GmbH (SZ GmbH). Die Beklagte verfügte über drei Verteilstellen, an denen die Zusteller die Zeitungen abholten. Im Januar 2012 beschäftigte sie ca. 57 Arbeitnehmer, u.a. den Kläger als Zeitungszusteller mit einem Bruttomonatsentgelt ihv ,00 Euro. 9
10 Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung II Am 30. November 2011 kündigte die SZL GmbH den Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten zum 29. Februar Seit dem 1. März 2012 führt die ZVM GmbH die Zustellungen aus. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten - die H GmbH und die SZ GmbH - beschlossen am 12. Januar 2012, den Geschäftsbetrieb zum Ablauf des 29. Februar 2012 einzustellen und den Betrieb stillzulegen. Ab dem 1. März 2012 wurden die Zusteller (auch der Kläger) nicht mehr beschäftigt. Ihnen zur Erledigung der Zustellungen übergebene Haustürschlüssel wurden über die SZL GmbH an die ZVM GmbH weitergeleitet; nach Behauptungen des Klägers übernahm die ZVM GmbH auch Tourenbücher und die Transportmittel für die Zeitungen. Der Kläger hat eine Stilllegung des Betriebs in Abrede gestellt; dieser sei vielmehr auf die ZVM GmbH übergegangen und Kündigungsschutzklage eingereicht. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, die sich mit dem neuen Vergütungssystem des Süddeutschen Verlages einverstanden erklärt hätten, hätten ein Angebot erhalten, bei der ZVM. wie bisher die Touren zu bedienen. Die ZVM GmbH. habe ca. 20 Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich übernommen. Auch sei das wesentliche Betriebsmaterial der Beklagten auf die ZVM GmbH übergegangen. 10
11 Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung III Kündigt ein einziger Auftraggeber einen Dienstleistungsvertrag zur Zeitungszustellung und vergibt diesen Auftrag an ein anderes Unternehmen, ohne dass sächliche Betriebsmittel oder die Hauptbelegschaft übernommen wurden, liegt eine bloße Auftragsnachfolge und kein Betriebsübergang im Sinne des 613a BGB vor. Auch wenn Tourenbücher und Schlüssel zu den Haustüren der Abonnenten an den neuen Auftragnehmer übergeben werden, ändert dies nichts am Ergebnis, da es sich bei Tourenbüchern und Hausschlüsseln um bloße Hilfsmittel und nicht um wesentliche, die Identität prägende Betriebsmittel handelt. Quelle: LAG München, Urteil vom , Az. 11 Sa 56/13 ArbG München, Urteil vom , Az. 30 Ca 5213/12 11
12 Durchführung eines Interessenausgleichs bei teilweiser Betriebsstilllegung IV Auch in einem Konzern behält das einzelne Konzernunternehmen grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit. Bei einer das Unternehmen betreffenden Betriebsänderung ist dieses - und nicht das herrschende oder ein anderes konzernangehöriges Unternehmen - zur Beteiligung des Betriebsrats nach 111 BetrVG verpflichtet und damit ggf. Schuldner des Nachteilsausgleichs i.s.d. 113 BetrVG. Quelle: BAG, Urteil vom , Az. 1 AZR 794/13 12
13 Betriebsändernder Personalabbau als Geschäftsgeheimnis I Beschluss: 1. Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau als solcher und dessen Umfang kann nicht per se zu einem Betriebsoder Geschäftsgeheimnis im Sinne des 79 BetrVG deklariert werden. 2. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf einzelne bestimmte Tatsachen und nur dann, wenn der Arbeitgeber an deren Geheimhaltung ein konkretes sachliches und objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2015, Az. 3 TaBV 35/14 13
14 Betriebsändernder Personalabbau als Geschäftsgeheimnis II Sachverhalt Will der Arbeitgeber über den Abbau von Stellen verhandeln, ist der Betriebsrat berechtigt, die Belegschaft zu informieren. Der Arbeitgeber kann seine Pläne nicht einseitig zur Geheimsache erklären, um den Betriebsrat zum Schweigen zu zwingen Die Arbeitgeberin (Pharmaindustrie) erklärte dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss übergebenen Unterlagen und mitgeteilten Informationen zu den noch nicht abgeschlossenen Vorüberlegungen zur Restrukturierung des Unternehmens mit möglichem Personalabbau als streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse und erklärte sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig nach 79 BetrVG Der Betriebsrat hat stets die Auffassung vertreten, der mitgeteilte beabsichtigte Personalabbau stelle bereits an sich kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Das gelte auch in Bezug auf einzelne bekanntgegebene Details. Die Mitarbeiter hätten Anspruch auf Informationen über den geplanten Personalabbau, zumal zahlreiche Versetzungen anstehen würden. Die Interessen der Arbeitnehmer an der Information überwiegen. 14
15 Kündigung in Schwangerschaft Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz I Beschluss: Missachtet der Arbeitgeber den Mutterschutz, kann eine verbotswidrige Kündigung zugleich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Der Arbeitnehmerin steht dann ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , Az. 23 Sa 1045/15 Pressemitteilung Nr. 28/15 vom ArbG Berlin, Urteil vom , Az. 28 Ca 18485/14 15
16 Kündigung in Schwangerschaft Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz II Sachverhalt: Kündigungen einer bei einem Rechtsanwalt beschäftigten Arbeitnehmerin bereits während der Probezeit. Kündigung vom Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach 9 MuSchG für unwirksam erklärt, da die Arbeitnehmerin nach Zugang der Kündigung den Mutterpass vorlegte und somit den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informierte. Problematisch war hier, dass im Vorfeld keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung vom Arbeitgeber eingeholt wurde. Ebenfalls ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin erneut. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte fest, dass die Arbeitnehmerin durch die erneute Kündigungen aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Aus 1 AGG folgt, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entschädigung gem. 15 i.v.m. 22 AGG durchsetzen kann. 16
17 III. Diskussion Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, 16. November 2015 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a D Hamburg fon +49 (0) fax +49 (0)
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