Schul- und Kultusreferat Rechtsabteilung
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- Markus Fleischer
- vor 8 Jahren
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1 Telefon Telefax Schul- und Kultusreferat Rechtsabteilung Fort- und Weiterbildung in München aus einer Hand Antrag Nr. 187 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen/RL vom Anlagen Beschluss des Schulausschusses des Stadtrats vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen/RL hat den in der Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt, wonach in der Landeshauptstadt München eine Einrichtung für Fort- und Weiterbildung gegründet werden solle. Die Trägerform dieser Einrichtung solle in Zusammenarbeit mit bewährten Trägern der Weiterbildung konzipiert werden. 1. Eingrenzung des Begriffs Fort- und Weiterbildung und des Wirkungskreises einer zu schaffenden Einrichtung Fort- und Weiterbildung wird hier verstanden als Wissensvermittlung beschränkt auf den beruflichen Bereich, wobei die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereits eine berufliche Erstausbildung oder eine sonstige berufsbefähigende Ausbildung (z.b. Diplom oder Studium) absolviert haben, bzw. sich bereits im Erwerbsleben befinden. Das Engagement der Landeshauptstadt München in einer rechtlich selbständigen Einrichtung würde daher nicht den Bereich der beruflichen Erstausbildung betreffen und sich vom Angebot her auch nicht an Lehrkräfte der Landeshauptstadt München, sondern nur an Dritte richten. Die Fortbildung städtischer Lehrkräfte wird bereits durch das Pädagogische Institut des Schul- und Kultusreferats abgedeckt. 2. Grundsätzliche Bedeutung von Fort- und Weiterbildung Der Stellenwert der beruflichen Fort- und Weiterbildung hat mit der Zeit ständig zugenommen; dies wird sich in Zukunft weiter beschleunigen. Grund hierfür ist, dass die
2 Seite 2 Halbwertszeit einmal erworbenen Wissens kleiner wird. D.h. die Situation, dass ein einmal erlernter Beruf gleichsam weitgehend ein Leben lang unverändert ausgeübt wird, ist heute immer weniger gegeben. Ohne Fort- und Weiterbildung ist in vielen Berufsfeldern das einmal erworbene Wissen bereits nach wenigen Jahren veraltet. Individuelle berufliche Fort- und Weiterbildung wird daher mehr und mehr schlechterdings Voraussetzung sein, um überhaupt Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, um den Arbeitsplatz zu sichern, um sich neue attraktivere Arbeitsbereiche zu erschließen, um die eigene auch innerbetriebliche Karriere zu fördern, um die (innerbetriebliche) Mobilität zu steigern und das Einkommen zu verbessern. Die Erstausbildung im dualen System wird daher ihre statuszuweisende Bedeutung zunehmend verlieren, sie wird in noch stärkerem Maße als bisher schon lediglich die Grundvoraussetzung für den beruflichen Werdegang sein können und zwingend von weiteren Fortbildungsmaßnahmen ergänzt werden müssen. Durch eine Berufsausbildung ist man heutzutage nichts mehr, man kann damit nur etwas werden. Fort- und Weiterbildung hat zunehmend einen eigenständigeren Charakter gewonnen. Sie dient nicht mehr vordringlich dazu, Bildungslücken und -defizite zu schließen, vielmehr werden sich alle Sozial- bzw. Altersgruppen - unabhängig vom bereits erreichten Bildungsniveau diesen Veränderungen stellen müssen. Fort- und Weiterbildung kann auch dazu beitragen, gewollte oder erzwungene Brüche in der Berufsbiografie zu meistern. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kommt der Fort- und Weiterbildung auch unter einem anderen Aspekt eine größere Bedeutung zu: Sie wirkt einem drohenden Qualitäts- und Wissensverlust entgegen, daneben auch einem Persönlichkeitsabbau durch Nichtbeschäftigung. Sie kann daher einen wichtigen Beitrag für den persönlichen und sozialen Frieden liefern. Aufgrund der demografischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland wird es erforderlich sein, das Potential und die Erfahrung von Erwerbstätigen, die bereits seit längerem ins Erwerbsleben integriert sind, besser zu nutzen. Das geht nur, wenn auch dieser Personenkreis durch Fort- und Weiterbildung in die Lage versetzt wird, mit den sich wandelnden Anforderungen der Arbeitswelt Schritt zu halten. Es ist insgesamt zu erwarten, dass sowohl von Unternehmens- als auch Arbeit-nehmerinnen-/Arbeitnehmerseite das Interesse am Thema Fort- und Weiterbildung stetig wachsen wird.
3 Seite 3 3. Angebots- und Nachfragesituation Die Landeshauptstadt München bietet derzeit die folgenden Kurse bzw. Lehrgänge einmal pro Schuljahr, den Weiterbildungslehrgang Solartechnik zweimal pro Jahr, an: Meistervorbereitungskurse (MVK) und Abendfachlehrgänge (AFL) Bezeichnung 1. MVK im Kachelofenund Luftheizungsbauerhandwerk Teilnehmerinnen/ Teilnehmer Dauer Lehrgangsentgelt Stunden MVK für Karosserie- und Fahrzeugbauer Stunden AFL für Karosserie- und Fahrzeugbauer Stunden MVK für Raumaus-statter Stunden MVK für Schmiede und Fahrzeugbauer Stunden MVK Wochenendfachlehrgang für Schreiner Stunden AFL Möbel-konstruktionszeichnen für Schreiner Stunden MVK im Schornstein- fegerhandwerk Stunden 2862 Weiterbildungslehrgang Solartechnik Fachkraft für Solartechnik/Solarteur Stunden 1682 Neben Privatanbietern bieten eine Reihe anderer Institutionen, wie z.b. die Industrieund Handwerkskammern, die Volkshochschulen, von der Arbeitsverwaltung unterstützte freie Träger, etc. ebenfalls Kurse, Seminare und dergleichen im Bereich Fortund Weiterbildung an. 4. Rechtliche Rahmenbedingungen für ein städtisches Engagement in diesem Bereich a) Grundsätzliches
4 Seite 4 Den Gemeinden ist durch Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) unter anderem auch die Erwachsenenbildung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zugewiesen. Eine Einrichtung, die sich in diesem Bereich engagiert, ist daher von einem öffentlichen Zweck getragen, solange sie nicht ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Landeshauptstadt München kann sich daher im Bereich der Fort- und Weiterbildung engagieren; ein Beispiel dafür ist die Münchner Volkshochschule (MVHS). b) Mögliche Rechtsformen in der die Einrichtung betrieben werden kann innerhalb der allgemeinen Verwaltung - Regiebetrieb außerhalb der allgemeinen Verwaltung - Eigenbetrieb (Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit) - selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts - Rechtsformen des Privatrechts Soweit an der Einrichtung andere bewährte Träger der Fort- und Weiterbildung unmittelbar beteiligt werden sollen, scheiden der Regie- und Eigenbetrieb und das selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts als Rechtsform aus, da diese Formen von ihrer Konzeption her nicht auf die Beteiligung Dritter zugeschnitten sind, sondern vielmehr allein durch die Gemeinde betrieben werden. Um eine sofortige oder spätere Beteiligung Dritter zu ermöglichen, würde sich daher allenfalls die Rechtsform einer Stiftung oder einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ggmbh) anbieten. c) Die Rechtsformen im Einzelnen aa) Stiftung Man unterscheidet zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen. rechtsfähige Stiftung, vgl. Anlage 2 Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung durch die Landeshauptstadt München ist im Hinblick auf Art. 75 Abs. 4 GO problematisch. Dieser lautet: Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht
5 Seite 5 werden kann. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, einem Missbrauch der Vorschriften über das Stiftungs- und Gemeindevermögen vorzubeugen. Grundsätzlich wird das Vermögen, das in eine Stiftung eingebracht wird, der Kontrolle der Gemeindeorgane entzogen. Nach Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung Rn. 8 zu Art 75 GO ist deshalb davon auszugehen, dass das Gesetz zwar die Form der Stiftung zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben zulässt, aber im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung und der gemeindlichen Hauswirtschaft, insbesondere aber auch zur Wahrung des Mitwirkungsrechts des Gemeinderats nicht als erwünscht ansieht. Die Problematik des Art. 75 Abs. 4 GO war einer der Gründe, warum bei der Neuorganisation der städtischen und stiftungseigenen Alten- und Pflegeheime, der heutigen Münchenstift-gGmbH, auch von einem externen Gutachter, von der Wahl der Stiftungsform abgeraten wurde. Art 75 Abs. 4 GO schließt jedoch von seinem Wortlaut her nicht generell aus, dass Gemeinden Vermögen in Stiftungen einbringen. Z.B. hat die Landeshauptstadt München im Rahmen der Gründung der Bürger-stiftung Zukunftsfähiges München 1999 das gesamte Grundvermögen, das damals zur Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erforderlich war ( ,-- DM), zugestiftet. Die Stiftungsaufsicht hat die Stiftungsgründung der Bürgerstiftung Zukunftsfähiges München seinerzeit genehmigt. Zentraler Unterschied ist jedoch, dass es sich dabei um eine Zustiftung zu einer fremden Stiftung handelte, während hier die Gründung einer eigenen Stiftung im Raum steht. Es wäre daher mit der Stiftungsaufsicht abzuklären, ob die Gründung einer solchen eigenen Stiftung rechtlich überhaupt möglich wäre. Darüber hinaus könnte eine Stiftung nicht durch Stadtratsbeschluss aufgehoben werden, sondern nur durch die Stiftungsaufsicht. nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftung Eine nichtrechtsfähige Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass zugewendete Vermögenswerte Sondervermögen einer juristischen Person werden. Die juristische Person übt eine Treuhandstellung aus, vgl. Art. 84, 85 GO. Die Zuführung von städtischen Vermögenswerten in dieses Sondervermögen ist jedoch ebenfalls aufgrund Art. 75 Abs. 4 GO problematisch. Zudem ist eine nichtrechtsfähige Stiftung für die Beteiligung Dritter nicht attraktiv. Das zugewendete Vermögen wird (Sonder-)Vermögen der Gemeinde und muss nach den für das Gemeindevermögen geltenden Grundsätzen verwaltet werden. Deshalb und weil hier ein Tätigwerden am Markt angestrebt wird, kommt die Grün-
6 Seite 6 dung einer nicht rechtsfähigen Stiftung nicht in Frage. bb) ggmbh, vgl. Anlage 2 Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Daher können prinzipiell alle Ziele, die im Rahmen einer Stiftung verfolgt werden können, auch in der Rechtform einer GmbH verwirklicht werden. Der Gesellschaftsvertrag steht in weiten Teilen zur freien Disposition der Gesellschafter, er kann daher individuell auf die mit der GmbH verfolgten Ziele zugeschnitten werden. 5. Erweiterung des städtischen Angebots im Bereich Fort- und Weiterbildung Von der Landeshauptstadt München werden in diesem Bereich bereits eine Reihe von Kursen und Lehrgängen angeboten, Seite 3 der Vorlage. Denkbar wäre bei entsprechendem Bedarf durchaus, dieses Angebot z.b. im Bereich Gastronomie oder Hauswirtschaft (Hauswirtschaftskurse für Pflegekräfte) zu erweitern. Gerade nach dem Umbau der Schulanlage am Simon-Knoll-Platz ist z.b. auch eine Kooperation mit dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband mit dem Ziel der gemeinsamen Nutzung der Räume sehr wohl vorstellbar. Für die Zusammenfassung der Kurse in einer rechtlich selbständigen Einrichtung liegen derzeit jedoch keine überzeugenden Gründe vor. Die Handwerkskammer für München und Oberbayern (HWK) und die Industrieund Handwerkskammer für München und Oberbayern (IHK) haben bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine solche Einrichtung für nicht erforderlich halten, vgl. Anlage 3 und 4. Damit ist eine Einrichtung, die von allen anerkannten Trägern der Fort- und Weiterbildung unterstützt wird, nicht realisierbar. In ihren Stellungnahmen verweisen die Kammern u.a. auf die Konkurrenzsituation, in der sich die Anbieter auf dem Fort- und Weiterbildungsmarkt befinden, so dass ein gemeinsames Dach als unzweckmäßig empfunden wird. Eher sei ein gut funktionierender Weiterbildungsmarkt die beste Voraussetzung für Qualität und Zielgruppenorientierung. Die berufliche Fortbildung sieht die HWK in erster Linie als Aufgabe der Wirtschaft und ihrer Organisationen an und nicht die der öffentlichen Hand. Die IHK hält zudem selbst bereits eine Beratungsstelle und ein Informationssystem vor. Die gegenseitige Nutzung von Räumlichkeiten lässt sich nach Ansicht der HWK ebenfalls nicht als Argument anführen, da dies bereits jetzt möglich ist und teilweise auch schon praktisch umgesetzt wird, z.b. im Zweckverband der Meisterschulen im Handwerkerhof. Die finanzielle Situation der Einrichtung wäre zumal ohne eine Beteiligung der HWK und IHK völlig ungesichert. Es ist überaus fraglich, ob sich die Einrichtung aus den Kursentgelten finanzieren könnte. Die Möglichkeit darüber hinaus Gelder von Dritten zu gewinnen hängt stark von der Rechtsform und der übrigen allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab. Neben einer erforderlichen nicht unerheblichen Anschubfinanzierung, die die Landeshauptstadt München wohl weitestgehend alleine leisten müsste und die im Hin-
7 Seite 7 blick auf die derzeitige Haushaltssituation kaum zu rechtfertigen ist, ist daher zu befürchten, dass die Einrichtung dauerhaft auf städtische Zuschüsse angewiesen wäre. Die Landeshauptstadt München hätte durch die Gründung einer eigenständigen Einrichtung ohnehin keine unmittelbar spürbaren Einspareffekte. Gemäß den Vorgaben des Stadtrates müssen Kurse und Lehrgänge im Bereich des beruflichen Schulwesens bereits jetzt kostendeckend angeboten werden. Die in der Übersicht unter Seite 3 der Vorlage aufgelisteten Kursentgelte decken daher die Personalkosten ab. Kostenersparnisse könnten sich daher nur ergeben, wenn schulische Angebote wie z.b. die Fach- und Meisterschulen reduziert werden würden; dadurch würden allerdings auch nur langfristig Personalkapazitäten frei werden. Die Übertragung von z.b. ganzen Schulen auf eine zu schaffende Einrichtung würde die Kostensituation ebenfalls nicht verändern. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) gelten Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden unverändert als kommunale Schulen, wenn an dieser Einrichtung die Stadt mehrheitlich beteiligt wäre oder mittel- oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben könnte. Die Einrichtung wäre daher z.b. genauso wie Schulen in städtischer Trägerschaft an die durch Art. 21 Abs. 1 BaySchFG vorgegebene Schulgeldfreiheit gebunden; d.h. die Einrichtung könnte ebenfalls kein Schulgeld verlangen. Sie könnte auch nicht in den Genuss der Bezuschussung des Lehrpersonals in der für die Privatschulen vorgesehenen Höhe gelangen. Aus der Sicht der Kursteilnehmerinnen/-teilnehmer: Es wäre damit zu rechnen, dass die Kursentgelte deutlich ansteigen würden. Eine Einrichtung müsste die Kosten ganz anders als die Stadt kalkulieren, die bisher nur die unmittelbaren Kosten für die unterrichtenden Lehrkräfte ansetzt. Sie müsste sämtliche mit der Durchführung der Kurse anfallenden Kosten berücksichtigen, dazu zählen neben den Kosten für den Gebäudeunterhalt auch die sog. Overhead-Kosten, wie Personalverwaltung und Leitungsebene. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer aus wiederum öffentlichen Mitteln wie z.b. Arbeitsfördermittel oder Bafög refinanzieren können. Für diejenigen, die sich die Kursentgelte nicht leisten könnten, bliebe nur der Verzicht auf durchaus wünschenswerte Fortbildungsmaßnahmen. Letzteres wäre jedoch z.b. im Hinblick darauf, dass gerade im Bereich des Handwerks viele Betriebe einen Nachfolger suchen kontraproduktiv. Mit der MVHS betreibt die Landeshauptstadt München bereits eine Einrichtung, die sich auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung sehr erfolgreich engagiert. Es macht wenig Sinn eine weitere Einrichtung zu gründen, zumal auch die MVHS Kurse im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung anbieten könnte, wenn es von der Stadt gewünscht werden würde. Vorstellbar wäre in diesem Bereich eine noch stärkere Zusammenarbeit zwischen der MVHS und dem Schulreferat. Der MVHS könnten Fachräume und gegebenenfalls geeignetes Fachpersonal gegen Kostenerstattung überlassen werden. Gerade jüngst hat die MVHS eine Initiative Bildungspatenschaft für Jugendliche ohne Schulabschluss ins Leben gerufen, die sich an Münchner Handwerks- und Industriebetriebe wendet und sich über die Gewinnung von Sponsoren auch die Vermittlung von Betriebspraktika und Ausbildungsplätzen zum Ziel gesetzt hat. Die MVHS besitzt das notwendige Know-how, um im Bereich der beruflichen Fortund Weiterbildung ihr Aufgabenfeld zu erweitern. Die auf dem Fort- und Weiterbildungsmarkt vorherrschende Angebotsvielfalt und eine damit u.u. einhergehende Unübersichtlichkeit wird auch eine weitere Einrich-
8 Seite 8 tung nicht beseitigen können. Es kann in Anbetracht der finanziellen Situation nicht Aufgabe der Stadt sein, neben den bereits existierenden Beratungsstellen, z.b. der Arbeitsverwaltung, eine neue Einrichtung mit ebenfalls beratender Funktion zu schaffen. Die Korreferentin des Schulreferats, Frau Stadträtin Brunner, hat einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. Die Bezirksausschüsse haben kein Anhörungsrecht. II. Antrag der Referentin 1. Der Schulausschuss stimmt zu, dass das Schulreferat das Kursangebot im Bereich Fort- und Weiterbildung bedarfsgerecht erweitert und auch mit der MVHS Ver-handlungen aufnimmt, mit dem Ziel eines gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsangebots in diesem Bereich. 2. Der Schulausschuss stimmt zu, dass die Gründung einer rechtlich eigenständigen Einrichtung im Fort- und Weiterbildungsbereich nicht weiter verfolgt wird. 3. Damit ist der Antrag Nr. 187 der Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen/RL vom geschäftsordnungsgemäß erledigt. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Dr. Gertraud Burkert Elisabeth Weiß-Söllner 2. Bürgermeisterin Stadtschulrätin IV. Abdruck von I mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium HA II an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt V. Wiedervorlage im Schulreferat RA, Neuhauser Straße 39, München Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.
9 An zur Kenntnis. Am i.a. Seite 9
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